01.06.2017

Gesetzliche Pflichtprüfung: Nützlich oder ein notwendiges Übel?

Die meisten Unternehmenseigentümer und Geschäftsführer sehen die Wirtschaftsprüfung heutzutage immer noch als ein notwendiges Übel an. Ein Wirtschaftsprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüfung hat jedoch viele Vorteile, verursacht aber natürlich auch zusätzliche Belastungen.

Was sind die Vorteile, wenn die gesetzliche Pflichtprüfung auch für unser Unternehmen gilt?

Ein zuverlässiger Wirtschaftsprüfer kann neben der Prüfung der Buchhaltung und Bilanzierung des Unternehmens die buchhalterischen und steuerrechtlichen Risiken für die Gesellschaft aufzeigen. Er kann Konsultationsmöglichkeiten bei der Handhabung der rechnungslegungstechnischen Beurteilung von Geschäftsvorfällen im laufenden Jahr sichern und eine unterstützende Rolle bei der Bewertung der erwarteten Auswirkungen der Rechnungslegung bei der Vorbereitung von Beschlussfassungen des Managements oder der Eigentümer einnehmen.

Bei einem Jahresabschluss, für den ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wurde, verhalten sich Gläubiger, Banken und bei einer Steuerprüfung sogar die ungarische Steuerbehörde NAV anders als üblich.

Welche zusätzlichen Belastungen entstehen, wenn die Gesellschaft zur Jahresabschlussprüfung verpflichtet ist?

In erster Linie bedeuten Wirtschaftsprüfungshonorare zusätzliche Kosten. Unter den Honoraren können aber große Unterschiede auftreten, je nachdem, wen die Gesellschaft mit dieser Aufgabe beauftragt (ein Unternehmen der „Big Four“, eine international agierende ungarische Gesellschaft oder ein ungarisches Unternehmen ohne internationalen Hintergrund). Das Wichtigste hierbei ist, dass der Bestätigungsvermerk von einem Wirtschaftsprüfer erteilt werden muss, der ein in Ungarn registriertes Wirtschaftskammermitglied ist.

Für eine Gesellschaft bedeutet die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers einen  Verwaltungsmehraufwand und auch rechtliche Aufgaben, da der Wirtschaftsprüfer auch in der Gründungsurkunde und gleichzeitig auch in den veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten aufgeführt werden muss. Die Wahl des Wirtschaftsprüfers in Ungarn muss ins Handelsregister eingetragen werden und ist ebenfalls gebührenpflichtig. Ein Wirtschaftsprüfer kann für mindestens ein Jahr und höchstens für 5 Jahre gewählt werden.

Es muss auch damit gerechnet werden, dass die gesetzliche Pflichtprüfung beim Unternehmen Kapazitäten bindet und die Prüfung selbst die Abschlussprozesse verzögern könnte. Wenn die Gesellschaft zur Jahresabschlussprüfung verpflichtet ist, müssen diese Sachlage, die Angaben des Abschlussprüfers und das Honorar der Abschlussprüfung im Jahresabschluss dargestellt werden. Natürlich muss im Jahresabschluss auch dargestellt werden, wenn die Gesellschaft in Ungarn nicht zur Abschlussprüfung verpflichtet ist und ihre Zahlen durch keine Wirtschaftsprüfung belegt sind.

Wen betrifft eigentlich die gesetzliche Pflichtprüfung?

Die Verpflichtung zur Abschlussprüfung wird in erster Linie durch das ungarische Rechnungslegungsgesetz vorgeschrieben. Die Verpflichtung steht auf der einen Seite im Zusammenhang mit dem Überschreiten einer bestimmten Wertgrenze. D.h. wenn der Nettoumsatz einer Gesellschaft in den zwei vorangegangenen Jahren vor dem laufenden Geschäftsjahr im Durchschnitt die Höhe von 300 Millionen HUF (ca. 960.000 EUR) nicht überschreitet und in diesen zwei Jahren die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten nicht mehr als 50 Personen betrug, ist die Gesellschaft zu keiner Abschlussprüfung verpflichtet.

Bei einer Gesellschaft, die ohne Rechtsvorgänger gegründet wurde und bei der die Daten für das eine,  oder für beide vorangegangenen Geschäftsjahre des laufenden Geschäftsjahres fehlen oder nur teilweise zur Verfügung stehen, müssen die prognostizierten Daten des laufenden Geschäftsjahres und – wenn vorhanden – die annualisierten Daten des vorangegangenen (ersten) Geschäftsjahres bei der Berechnung der oben genannten Wertgrenzen berücksichtigt werden.

Auf der anderen Seite werden die Kriterien für die gesetzliche Pflichtprüfung durch die Gesellschaftsform, die Geschäftsaktivitäten und durch andere Aspekte bestimmt, unabhängig davon, ob die Gesellschaft die oben genannten Wertgrenzen erreicht oder nicht. Aufgrund dessen sind folgende Gesellschaften zur Jahresabschlussprüfung in Ungarn verpflichtet:

  • Aktiengesellschaften,
  • Sparkassen,
  • In eine Konsolidierung einbezogenen Unternehmen, unabhängig davon, in welchem Land die Konsolidierung stattfand
  • Unternehmen von öffentlichem Interesse
  • Unternehmen, die am Stichtag des vorangegangenen Geschäftsjahres Steuerschulden von über 10 Millionen HUF (ca. 32.000 EUR) hatten, die bereits mehr als 60 Tage fällig sind
  • Ungarische Niederlassungen von Unternehmen mit ausländischem Firmensitz mit Ausnahme von ausländischen Unternehmen, deren Firmensitz sich in einem EU-Mitgliedstaat befindet
  • Unternehmen, die wegen eines Ausnahmefalls im Interesse der Darstellung eines zuverlässigen und realen Bildes vom Rechnungslegungsgesetz abweichen
  • Unternehmen, die konsolidierte Jahresabschlüsse erstellen.

Wenn die Gesellschaft in Ungarn über eine ausländische Muttergesellschaft verfügt, die Muttergesellschaft nach IFRS bilanziert und die ungarische Tochtergesellschaft in den Konsolidierungskreis mit einbezieht, kann es von Vorteil sein, wenn auch die ungarische Tochtergesellschaft die Bilanzierung nach IFRS wählt.

Es gibt spezielle Fälle in Ungarn, bei denen die Pflicht zur Jahresabschlussprüfung auch dann besteht, wenn die Gesellschaft sonst nicht dazu verpflichtet wäre. Wenn die Gesellschaft eine gesetzliche Pflichtprüfung durchführen muss, kann der gewählte Wirtschaftsprüfer die ordnungsmäßige Buchführung der nachstehenden Positionen prüfen. Falls sonst keine verpflichtende Jahresabschlussprüfung besteht, muss ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer beauftragt werden. Diese speziellen Fälle sind beispielsweise:

  • Bewertung der Sacheinlage des Gesellschafters
  • Prüfung einer Zwischenbilanz
  • Ausweis und Verrechnung von Wertberichtigungen
  • Prüfung der Fair Value-Bewertung und der damit zusammenhängenden ordnungsmäßigen Verrechnungen
  • Prüfung einer Eröffnungsbilanz im Falle einer Umstellung der Buchführung vom HUF auf Fremdwährung oder von Fremdwährung auf eine andere Fremdwährung

Bei Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung von Gesellschaften muss die Vermögensbilanz (sowohl der Entwurf der Vermögensbilanz als auch die endgültige Vermögensbilanz) und das die Vermögensbilanz nachweisende Vermögensinventar (sowohl der Entwurf des Vermögensinventars als auch das endgültige Vermögensinventar) durch einen, vom eingetragenen Abschlussprüfer unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft werden.

Natürlich können Gesellschaften auch dann einen Wirtschaftsprüfer wählen, wenn das Gesetz dies für sie nicht vorschreibt, da nach dem Vier-Augen-Prinzip ein gründlicher Wirtschaftsprüfer für die Eigentümer und die Geschäftsführung auch  zusätzliche Werte schaffen kann.

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