15.06.2017

Obligatorische länderbezogene Berichterstattung – auch Ungarn reiht sich ein

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In unserem Newsletter vom Januar 2017 haben wir noch darüber berichtet, dass sich Ungarn laut der Mitteilung des ungarischen Wirtschaftsministeriums im Einklang mit der BEPS-Initiative (Base Erosion and Profit Shifting), dem OECD-Abkommen über den Informationsaustausch anschließen wird und somit die länderbezogene Berichterstattung zwingend für Ungarn wird. Es sind ein paar Monate vergangen bis am 15. Mai in Ungarn das Gesetz verabschiedet wurde, wonach die Bestimmungen vom BEPS-Aktionspunkt 13 und die Regeln der Richtlinie (EU) 2016/881 der Europäischen Union ins innerstaatliche Recht umgesetzt werden.

Welche Zielvorgabe hat der Aktionspunkt 13 des BEPS-Aktionsplans?

Ziel des Aktionsplans ist, bei multinationalen Unternehmensgruppen die aggressive Steuerplanung bzw. Steuerumgehung einzudämmen. Deshalb wurde neben dem Erstellen der Transferpreisdokumentation (master file, local file) auch eine verpflichtende länderbezogene Berichterstattung (Country by Country – CbC) vorgeschrieben.

Berichtspflicht: An wen und welche Daten müssen gemeldet werden?

Die obligatorische länderbezogene Berichterstattung (Datenangabe)  belastet grundsätzlich die als oberste Muttergesellschaft zählende Geschäftseinheit. Von der obligatorischen Berichterstattung sind allerdings diese multinationalen Unternehmensgruppen freigestellt, deren konsolidierter Gesamtumsatz in dem Wirtschaftsjahr, das dem Berichtsjahr unmittelbar voranging, gemäß ihrem konsolidierten Abschluss für dieses vorangegangene Wirtschaftsjahr weniger als 750 Millionen EUR beträgt.

Der länderbezogene Bericht sollte für alle Staaten oder Gebiete, in denen sie einer Geschäftstätigkeit nachgehen, die Währung und die Höhe ihrer Erträge, ihrer Vorsteuergewinne sowie ihrer bereits gezahlten und noch zu zahlenden Ertragsteuern, ihrem ausgewiesenen Kapital, ihren einbehaltenen Gewinnen, die Zahl ihrer Beschäftigten und noch unzählige andere Informationen beinhalten, aus denen die zuständigen Steuerbehörden die Risiken hinsichtlich der Marktpreisbestimmungen, der Minderungen der Steuerbemessungsgrundlage und der Gewinnverlagerungen bewerten können.

In welchen Fällen und bis wann ist die ungarische Geschäftseinheit verpflichtet, länderbezogene Berichterstattungen einzureichen? 

Die ungarische Gesellschaft ist grundsätzlich verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht vorzulegen, wenn sie als oberste Muttergesellschaft gilt. Die oberste, in Ungarn steuerlich ansässige Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder die vertretende Muttergesellschaft (die von der obersten Muttergesellschaft benannt wurde) mit steuerlicher Ansässigkeit in Ungarn, muss den ersten länderbezogenen Bericht innerhalb von 12 Monaten nach dem letzten Tag des am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Berichtsjahres vorlegen.

In bestimmten Fällen ist die in Ungarn steuerlich ansässige Unternehmensgruppe, obwohl sie nicht als oberste Muttergesellschaft gilt, zur länderbezogenen Berichterstattung verpflichtet. Dies gilt in folgenden Fällen:

  • die oberste Muttergesellschaft ist nicht dazu verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht im Staat ihrer steuerlichen Ansässigkeit vorzulegen; oder
  • der Staat, in dem die oberste Muttergesellschaft steuerlich ansässig ist, verfügt über ein geltendes internationales Abkommen, dessen Vertragspartei Ungarn ist, jedoch für die länderbezogene Berichterstattung über keine geltende qualifizierte Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden verfügt, oder
  • es besteht ein Systemfehler des Staates der steuerlichen Ansässigkeit der obersten Muttergesellschaft, der der ungarischen Gesellschaft von der Steuerbehörde mitgeteilt wurde. 
Welche anderen Verpflichtungen hat die als nicht oberste Muttergesellschaft geltende Geschäftseinheit und bis wann muss sie diese erfüllen? 

Darüber hinaus, dass die länderbezogene Berichterstattung durch die Muttergesellschaft vorgelegt wird, besteht für die in Ungarn ansässigen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe gegenüber den zuständigen Steuerbehörden eine Meldepflicht, damit die Steuerbehörde in Erfahrung bringt, ob die in Ungarn steuerlich ansässige Geschäftseinheit der multinationalen Unternehmensgruppe als oberste Muttergesellschaft, als vertretende Muttergesellschaft oder als Geschäftseinheit gilt oder nicht, sowie über die Identität der Organisation informiert ist, die hinsichtlich des länderbezogenen Berichts über eine Meldepflicht verfügt (neben der Anmeldung des Namens, des Firmensitzes, der Steuernummer und des Geschäftsjahres der Gesellschaft).

Der Anmeldepflicht an die Steuerbehörde muss zum ersten Mal innerhalb von 12 Monaten nach dem letzten Tag des am oder nach dem 1. Januar beginnenden Berichtsjahres nachgegangen werden. Praktisch bedeutet dies, dass die ungarische Geschäftseinheit der Muttergesellschaft, die zur länderbezogenen Berichterstattung verpflichtet ist, ihre Meldepflicht an die NAV frühestens bis zum 31. Dezember 2017 erfüllen muss.

Sanktionen 

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass bei Versäumnis, Verspätung oder fehlerhafter Erfüllung im Hinblick auf die länderbezogene Berichterstattung oder hinsichtlich der Meldepflicht an die Steuerbehörde dem zur Anmeldung Verpflichteten bzw. dem Meldepflichtigen eine Versäumnisstrafe bis zu 20 Millionen HUF (ca. 64.000 EUR) verhängt werden kann. Deshalb ist eine rechtzeitige Erfüllung der oben genannten Verpflichtungen mit korrektem Dateninhalt unerlässlich.

Länderbezogene Berichterstattung

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