05.07.2017

Elektronische Datenübermittlung – Der Gesetzentwurf bezüglich der Rechnungsprogramme ist erreichbar!

Der Gesetzentwurf in Bezug auf die Rechnungsprogramme in Ungarn ist endlich erschienen. Wir möchten Ihnen die Informationen hinsichtlich der neuen administrativen Pflichten in einem Frage-und-Antwort-Format etwas verdaulicher machen.

Welche Daten müssen übermittelt werden?

Die elektronische Datenübermittlung in Ungarn umfasst mindestens die laut Umsatzsteuergesetz obligatorischen Dateninhaltsangaben, aber der Steuerpflichtige kann auch weitere Rechnungsinhalte von Rechnungen/Stornorechnungen/Korrekturrechnungen übermitteln.

In welchem Zeitraum muss nach Rechnungstellung die Datenübermittlung erfolgen?

Sofort, aber höchstens innerhalb von 24 Stunden müssen die Daten elektronisch an die ungarische Steuer- und Zollbehörde („NAV”) übermittelt werden.

Besteht auch die Möglichkeit einer automatischen Datenübermittlung?

Der Entwurf beinhaltet auch die Datenstruktur XSD, worin die Datenübermittlung der durch Rechnungsprogramme erstellten Rechnungen erfolgen muss. All dies kann auch den automatischen Datenexport erleichtern.

Ab wann muss die Datenübermittlung erfolgen?

Die Änderung in Ungarn tritt voraussichtlich zum 1. Juli 2018 in Kraft, aber testweise können Daten auch schon vor diesem Stichtag übermittelt werden.

Warum ist das notwendig?

Die neue elektronische Datenübermittlung sollte die Wirksamkeit der Steuerprüfungen in Ungarn erhöhen und wird voraussichtlich die Möglichkeit zur Steuerhinterziehung einschränken. Die Regelung wird nur bei Rechnungsprogrammen obligatorisch und hat zur Folge, dass dieses Instrument daher nicht zur Eindämmung von Steuerbetrug bei handgeschriebenen Rechnungen (nicht maschinell erstellt) genutzt werden kann.

Wie wirkt sich dies auf die tägliche Administration aus?

Die Datenübermittlung kann nach der Registrierung des Steuerpflichtigen eingeleitet werden, die auch die Registrierung des Rechnungsprogramms und des Endpunkts der Datenübermittlung beinhaltet. Auf Basis der Wirkungsprüfung des Entwurfs sollten wegen der Systemautomatisierung außer den einmaligen Investitionskosten keine weiteren Verwaltungskosten für die Gesellschaft in Ungarn anfallen. Zudem entfällt die nachträgliche Datenübermittlung der Rechnungen. Ein weiterer Vorteil dieser Verfahrenseinführung wird voraussichtlich sein, dass auch die Gesellschaft, die die Rechnung empfängt, praktisch auch in Echtzeit über die an sie ausgestellte Rechnung und deren Rechnungsinhalt informiert wird.

Eine sehr wichtige Bedingung zur erfolgreichen Online-Datenübermittlung ist eine ordnungsgemäß arbeitende Datenexportfunktion des Rechnungsprogramms, die die in den relevanten gesetzlichen Vorschriften festgelegten Dateninhalte auflistet. Unser Expertenteam steht Ihnen in Verbindung mit der Überprüfung Ihres Rechnungsprogramms gerne zur Verfügung.

Die Zusammenfassung steht hier für Sie zum Download in PDF-Format bereit:

Elektronische Datenübermittlung (PDF)

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