18.07.2017

Firmenportal – die wichtigsten Informationen

cegkapu

Nach dem Vorbild des Kundenportals wurde in Ungarn auch das sogenannte Firmenportal ins Leben gerufen. Die betroffenen Gesellschaften müssen ihre offizielle Kontaktadresse, die der Online-Verbindung dient, bis zum 30. August 2017 anmelden, jedoch wird den Unternehmen bis Ende 2017 eine Gnadenfrist eingeräumt.

Was ist eigentlich das „Firmenportal”?

Nach dem Vorbild des Kundenportals für Privatpersonen wurde das sogenannte Firmenportal ins Leben gerufen, dessen Nutzung für Gesellschaften in Ungarn obligatorisch ist. Das Firmenportal dient der elektronischen Kontaktpflege mit den ungarischen Behörden, d.h. die Gesellschaften können in behördlichen Angelegenheiten via Internet Dokumente übermitteln und erhalten. Die Gesetzgebung kann vorsehen, dass durch die elektronische Kontaktpflege auch der Erfüllung eines Handlungsverfahrens, das eine persönliche Erscheinungspflicht erforderte, nachgekommen werden kann. Auch dadurch werden die behördlichen Angelegenheiten in Ungarn prinzipiell leichter zu erledigen sein.

Wie muss am Firmenportal angeklopft werden?

Die Registrierung im ungarischen Firmenportal ist auf der Webseite cegkapu.gov.hu möglich. Bei der Registrierung meldet sich der Firmenvertreter oder sein Bevollmächtigter im Programm an (zu diesem Schritt kann der Zugang zum Kundenportal erforderlich sein), wählt die Gesellschaftsform der zu registrierenden Firma aus und gibt die notwendigen Daten an. Danach tritt das Registrierungsprogramm mit den zuständigen zertifizierten öffentlichen Verzeichnissen in Verbindung und führt Prüfungen durch. Bei einer erfolgreichen Registrierung speichert das Programm die Registrationsangaben und erteilt eine elektronisch zertifizierte Rückbestätigung.

Anmeldepflicht

Die Bestimmungen des Gesetzes Nr. CCXXII von 2015 über die allgemeinen Regelungen für elektronische Behördengänge und Vertrauensdienste verpflichten die Wirtschaftstreibenden in Ungarn, die bereits am 1. Januar 2017 eine Wirtschaftstätigkeit ausübten, dass sie ihre entsprechende Kontaktadresse, die gemäß des Gesetzes zur elektronischen Kontaktpflege dient, bis zum 30. August 2017 im Verfügungsverzeichnis anmelden (mehr darüber gibt es auf der Webseite  der geschlossenen nationalen Aktiengesellschaft für Infokommunikationsdienstleistungen – „Nemzeti Infokommunikációs Szolgáltató Zrt. – NISZ“). Der Regierungsanordnung zufolge sichert die NISZ jedem Wirtschaftstreibenden zur elektronischen Kontaktpflege kostenlos einen dauerhaften Speicherplatz bis zu einer Größe von 300 MB. Unabhängig davon gewährleistet der Dienstleister, dass die zugestellten Dateien auch ohne Berücksichtigung der Größe im Speicherplatz ankommen.

Regelungen für den Übergangszeitraum

Bis zum 31. Dezember 2017 wird eine Gnadenfrist eingeräumt, d.h. wenn der Kunde laut Gesetz zum elektronischen Behördengang in Ungarn verpflichtet ist und der ungarischen Behörde seine elektronische Kontaktadresse, die den elektronischen Behördengang ermöglicht, nicht bekannt ist, nimmt die Behörde mit diesem Kunden zuerst in Papierform Kontakt auf. Gleichzeitig fordert sie ihn auf, seine Belege, Dokumente und Beweisunterlagen ausschließlich elektronisch einzureichen und unterrichtet den Kunden über die Rechtsfolgen der Einreichungen auf nicht elektronischem Wege. Gemäß des ungarischen Firmengesetzes muss ab dem 1. Januar 2018 im Handelsregister obligatorisch das Firmenportal, d.h. die offizielle elektronische Kontaktadresse der Gesellschaften aufgeführt werden, die Unternehmen können vor diesem Termin die Aufnahme ihrer Angaben in diesem Verzeichnis beantragen.

Kontaktieren Sie uns!

Sie haben Fragen zu WTS Klient Ungarn oder zu unseren Inhalten? Lassen Sie es uns wissen und füllen Sie unser kurzes Kontaktformular aus. Wir werden uns so schnell wie möglich bei Ihnen melden.