25.07.2017

Regeln des Firmensitzservices wurden geändert

FirmensitzservicesDie am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Änderungen des Gesetzes über die Ordnung der Steuerzahlung warfen bezüglich der Tätigkeit des Firmensitzservices in Ungarn zahlreiche Fragen auf. Die Gesetzesänderungen im Frühjahr klären den Begriff des Anbieters des Firmensitzservices und schreiben eine Meldepflicht der Auftraggeberfirmen an die Steuerbehörde NAV vor. Termin ist der 29. September 2017! In Verbindung mit dem Firmensitzservice stellt die ministerielle Verordnung die Bedingungen des Firmensitzservices vor, die ab 19. Juli 2017 vorschreibt, dass das Firmenschild der Firma an einer auch von den öffentlichen Flächen gut sichtbaren Stelle anzubringen ist.

Was bedeutet der Firmensitzservice und wer sind die Anbieter des Firmensitzservices?

Bei den Gesetzesänderungen im Frühjahr wurde der Begriff des Anbieters des Firmensitzservices im ungarischen Gesetz über die Ordnung der Steuerzahlung präzisiert. Zusammenfassend bezeichnen wir als Anbieter des Firmensitzservices die Personen, die im Auftrag die mit dem Firmensitz verbundenen Pflichten erfüllen bzw. innerhalb der Arbeitszeit für die Übernahme und Aufbewahrung der Geschäfts- und amtlichen Schreiben sorgen. Die vom 20. Juni 2017 an gültige Änderung macht eindeutig, dass der Anbieter des Firmensitzservices seine Dienste im Rahmen einer gewerbsmäßigen Wirtschaftstätigkeit gewährt.

Hauptsächlich für die ungarischen Firmen macht es Sinn, diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, die zu ihrer Tätigkeit nicht unbedingt über ein Büro verfügen müssen oder die mit der Inanspruchnahme der von den Anbietern des Firmensitzservices gewährten administrativen Leistungen in der Lage sind, effizienter zu arbeiten.

Ein rigoroses Auftreten der Steuerbehörde und das Vorschreiben einer Meldepflicht werden dadurch begründet, dass auch ein bedeutender Teil der Steuern vermeidenden Unternehmen bei der Adresse eines Anbieters des Firmensitzservices eingetragen wird.

Meldepflicht

Die am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Änderungen lösten auch in Bezug auf die Meldepflicht bei den Betroffenen eine Unsicherheit aus. Während die Meldepflicht für neue Auftraggeberfirmen eindeutig erschien, war die Auslegung der verbundenen Rechtsnorm hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2017 errichteten Rechtsverhältnisse nicht eindeutig.

Ebenfalls bei der Gesetzesänderung im Frühjahr wurde das Gesetz über die Ordnung der Steuerzahlung um die diesbezügliche Präzisierung ergänzt. Die Personen, die bis zum 31. Dezember 2016 einen Firmensitzservice in Anspruch genommen hatten und bei denen seitdem hinsichtlich des Rechtsverhältnisses keine Änderung eingetreten ist, müssen der Finanzbehörde NAV spätestens bis zum 29. September 2017 den Namen, den Firmensitz und die Steuernummer des Anbieters des Firmensitzservices sowie den Zeitpunkt der Entstehung und – bei einem befristeten Rechtsverhältnis – der Beendigung des Rechtsverhältnisses melden.

Worauf sollte man noch achten?

Die ab 1. Juli 2017 gültige Verordnung des Justizministers Nr. 7/2017 verschärfte die Bedingungen des Firmensitzservices wesentlich. Die Verordnung wurde schnell geändert – in der Nummer des Ungarischen Gesetzblattes vom 18. Juli 2017 erschien der Text der einschlägigen Rechtsnorm. Auch mit Rücksicht darauf heben wir Folgendes hervor.

  • Im Normalfall darf in Ungarn als Sitz nur eine Immobilie dienen, die sich im ausschließlichen Eigentum des beauftragten Anbieters des Firmensitzservices befindet oder für die das Nutzungsrecht des Beauftragten ins Grundbuch eingetragen wurde. Diese strenge Bestimmung löste die Änderung auf, wonach der Firmensitzservice beispielsweise auch in dem Fall gewährt werden kann, wenn der Eigentümer der Immobilie seine vorherige schriftliche Zustimmung zum Firmensitzservice erteilt hat und zwischen den Parteien über den Firmensitzservice hinaus auch ein dauerhaftes Auftragsverhältnis für die Buchhaltung besteht.
  • Das Firmenschild ist auf von den öffentlichen Flächen gut sichtbare Weise anzubringen.
  • Die Verordnung bindet an zahlreichen Punkten die Vertragsfreiheit der Parteien, so z. B. darf der Vertrag über den Firmensitzservice nicht befristet sein, es sei denn, dass auch die Firma befristet gegründet wird. Innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss dürfen die Parteien das Recht der ordentlichen Kündigung nicht ausüben. Eine Erleichterung stellt es jedoch dar, dass die Parteien das bei Inkrafttreten der Verordnung bereits bestehende Rechtsverhältnis zum Firmensitzservice erst bis zum 30. Juni 2018 ändern müssen, und der Vertrag schriftlich festgehalten werden muss, wenn früher kein schriftlicher Vertrag zustande gekommen ist.

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