10.08.2017

Das neue Steuerverfahrensgesetz

das_neue_SteuerverfahrensgesetzDas ungarische Wirtschaftsministerium hat am 31. Juli den Entwurf des neuen Steuerverfahrensgesetzes veröffentlicht, das erwartungsgemäß am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird. Die neuen Gesetze in Ungarn (neues Gesetz über die Abgabenordnung und das vollkommen neue Gesetz über die Steuerverwaltungsordnung) bringen in zahlreichen Punkten des Steuerverfahrens Änderungen mit sich. Die Wichtigsten davon betreffen das Maß der aufzuerlegenden Bußen, die für die Steuerzahler in Ungarn sowohl vorteilhafte als auch ungünstige Änderungen beinhalten.

Der schmerzhafte Punkt im neuen Steuerverfahrensgesetz: Steigende Verzugszinsen und zunehmende Belastung beim Selbstrevisionszuschlag

Einen schmerzhaften Punkt im Entwurf bilden für den ungarischen Steuerzahler die Verzugszinsen und der sich daran richtende Selbstrevisionszuschlag (der in der Regel 50% der Summe der Verzugszinsen beträgt). Laut dem neuen Steuerverfahrensgesetz würde die Höhe der Strafe, die momentan das Zweifache (1,8%) des Basiszinssatzes der Notenbank (derzeit 0,9%) beträgt, nun um 5 Prozentpunkte höher als der Basiszinssatz sein (5,9%). Der Gesetzgeber will mit dieser Änderung den Zustand beheben, dass das Finanzamt bzw. der Staat gegenwärtig den billigsten Gläubiger in Ungarn darstellt.

Auch die Mindesthöhe der Verzugszinsen ändert sich in Zukunft. Laut Entwurf würde die NAV keine Strafzinsen verhängen, die nicht die Höhe von 5.000 HUF (ca. 16 EUR) erreichen. Diese Mindestgrenze beträgt zurzeit 2.000 HUF (ca. 6 EUR). Dem Entwurf zufolge nehmen die Bearbeitung und der Vollzug der Bagatellstrafen unverhältnismäßig große Kapazitäten in Anspruch, daher ist die Erhöhung dieser Wertgrenze begründet.

Steuerstrafen

Wenn der Steuerfehlbetrag mit dem Verschweigen von Einnahmen, dem Fälschen oder Vernichten von Belegen, Büchern und Nachweisen zusammenhängt, beträgt die Höhe der Strafe gegenwärtig 200% der Steuerschuld. Das neue Steuerverfahrensgesetz würde die Höhe der Strafe von 200% auf 100% senken, da den Erfahrungen zufolge die sehr hohe Strafe mit 200% im Grunde genommen nicht zur Rechtsverfolgung motiviert, sondern lediglich die Höhe der nichtbezahlten Schulden erhöht.

Ein neues Element stellt die Ermäßigung der bedingten Steuerstrafe dar. Sieht der Steuerzahler in Ungarn von seinem Widerspruchsrecht über eine nachträgliche Steuerfeststellung in erster Instanz ab und entrichtet den im Beschluss vorgeschriebenen Steuerdifferenzbetrag bis zur Fälligkeit, würde er von der Bezahlung von 50% der festgestellten Steuerstrafe befreit.

Versäumnisstrafen

Der Entwurf würde die Regelung der Versäumnisstrafen vereinfachen und einige Strafbestände löschen, z.B. die Nichtanmeldung von Haushaltshilfen, die Reduzierung der unrechtmäßigen Steuervorauszahlungen sowie den Verstoß gegen die Rechnungsaufbewahrungspflicht und die Strafe, die eine Ladenschließung ersetzt. Leider würde die Versäumnisstrafe in Höhe von maximal 40% des Warenwertes, die bei EKAER-Versäumnissen verhängt werden kann, erhalten bleiben. Außerdem werden in der Zukunft voraussichtlich viele mit dem Versäumnisstrafsatz konfrontiert, der im Falle der verspäteten, lückenhaften, fehlerhaften und dateninhaltlich nicht wahrheitsgemäßen Erfüllung der Datenabgabenpflicht hinsichtlich der zusammenfassenden Meldung über die Umsatzsteuererklärung verhängt wird. Die Obergrenze der verhängbaren Versäumnisstrafe kann hierbei die Multiplikation der Anzahl der betroffenen Rechnungen, Rechnungsberichtigungsdokumente und der dem Steuerzahler sonst verhängbaren Höchststrafe nach den allgemeinen Strafregelungen betragen. Wenn beispielsweise in einem Zeitraum 3 Rechnungen lückenhaft gemeldet werden sollten, bedeutet dies in der Praxis, dass die Steuerbehörde den Gesellschaften eine Versäumnisstrafe in Höhe von sogar 3 × 500.000 HUF (ca. 3 × 1.600 EUR) verhängen kann (an höhere Zahlen trauen wir uns erst gar nicht zu denken).

Wegfall von komplizierten Rechtseinrichtungen

Im Sinne des Bürokratieabbaus können auch viele komplizierte Rechtseinrichtungen in Ungarn wegfallen. Laut dem neuen Steuerverfahrensgesetz wird es in der Zukunft z.B. keine verstärkte steuerbehördliche Aufsicht mehr geben, die dem betroffenen Steuerzahler unter anderem auch wegen ihrer Formalisierung eine außerordentlich große Administrationslast auferlegt. Eine wichtige Änderung tritt auch im Zusammenhang mit der Aussetzung der Steuernummer in Kraft. Der Gesetzgeber in Ungarn hat einen Vorschlag zu ihrer Aufhebung gemacht, da diese Rechtseinrichtung seiner Begründung zufolge aus steuerlicher Sicht die Steuerzahler in eine sehr schwierige Lage bringt. Die ungarischen Steuerzahler, deren Steuernummer außer Kraft gesetzt wurde, müssen nämlich bei bestimmten Rechten Einschränkungen in Kauf nehmen, können aber eine Wirtschaftstätigkeit weiter ausüben und müssen den damit verbundenen Steuerverpflichtungen auch weiter nachkommen. Der Vorschlag würde diese unverständliche und komplizierte Dualität beheben.

Die NAV als Dienstleister 

Laut dem Entwurf wird die NAV mehrere neue Dienstleistungen einführen, eine davon ist die Einrichtung der sogenannten Mentorierung. Demzufolge berät die Steuerbehörde mündlich oder schriftlich Start-ups über ihre Steuerverpflichtungen und über den Zugang an die benötigten Informationen, die zu deren Erfüllung notwendig sind. Ein halbes Jahr lang nach der Kontaktaufnahme bietet die Behörde dabei maßgeschneiderte Hilfeleistungen.

Der Entwurf bringt auch im Hinblick auf die Steuerprüfungen eine vorteilhafte Änderung mit sich. Dem neuen Steuerverfahrensgesetz zufolge darf der Zeitraum der Steuerprüfungen nicht mehr als 365 Tage betragen. Von dieser Änderung sind natürlich Privatpersonen, Einzelunternehmer und die zuverlässigen Steuerzahler nicht betroffen. In ihrem Fall verfügen die Steuerprüfer weiterhin über 180 Tage, um die Prüfungen zu beenden.

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