04.10.2017

Entsendungsregelungen aus Sicht der Sozialversicherung

kikuldetes-szabalyai

Die Sozialversicherungssysteme unter den EU-Staaten unterscheiden sich erheblich und die Mitgliedstaaten streben den Erfahrungen zufolge auch keine Harmonisierung ihrer Systeme untereinander an. In der Praxis werden sie nur zu dem Zweck koordiniert, um zu vermeiden, dass sich für ausländische Arbeitnehmer bei der Entsendung Nachteile ergeben. So kann unterbunden werden, dass in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig Versicherungsverhältnisse bestehen bzw., dass jemand ohne Versicherung bleibt. Personen, die unter die Koordinierungsverordnung fallen, dürfen nur durch das Versicherungssystem eines Mitgliedstaats versichert werden. Die Arbeitnehmer sind grundsätzlich in dem Land versichert, in dem sie ihre  Arbeit verrichten. Was genau steckt hinter den Entsendungsregelungen?

Ab dem 1. Mai 2010 ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, die Koordinierungsverordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die dementsprechende Durchführungsverordnung anzuwenden.

Versicherungsverhältnis bei entsandten Mitarbeitern 

In der Mehrzahl der Fälle kommt der entsandte Mitarbeiter vorübergehend nach Ungarn. Die wichtigste Frage hierbei ist, ob für die Beschäftigung eine Beitragsentrichtungspflicht in Ungarn entsteht oder nicht. Um dies zu untersuchen, müssen grundsätzlich zwei Gesichtspunkte geprüft werden:

– Gilt der Mitarbeiter im Sinne der Regelung als Ausländer?

– Gilt der Arbeitnehmer im Sinne der Regelung als Bürger der EU oder kommt er aus einem Drittland, mit dem unser Land über ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen verfügt?

Die Entsendungsregelungen in der Koordinierungsverordnung 

Die Koordinierungsverordnung bestimmt, wer als entsandter Arbeitnehmer gilt, unter anderem auf Grundlage der Arbeitsumstände und der voraussichtlichen Dauer der Entsendung. Der unmittelbare Kontakt zwischen dem entsandten Arbeitnehmer und dem entsendenden Arbeitgeber muss kontinuierlich geprüft werden. Beim Fehlen der vollständigen Arbeitgeberbefugnisse kann eine entsandte Person nicht im Sozialversicherungssystem des entsendenden Landes bleiben. In vielen anderen Fällen bleibt der Expat auch nicht im Entsendeland sozialversichert, daher ist es notwendig, zum Beispiel das Versicherungsverhältnis für den Zeitraum unmittelbar vor der Entsendung, die Umstände der früheren Entsendungen des Arbeitnehmers und andere Hinweise auf nicht ordnungsmäßige Umstände zu prüfen.

Bescheinigung der Entsendung

Im Falle eines Rechtsverhältnisses bei Entsendungen ist der ausländische Arbeitnehmer grundsätzlich aufgrund der Entsendungsregelungen im Entsendeland sozialversichert, aber diese Tatsache muss auch gegenüber den Behörden des Empfangslandes nachgewiesen werden. Dafür ist der Vordruck A1-Bescheinigung vorgesehen, mit dem der Arbeitgeber das Vorhandensein des Versicherungsverhältnisses für den Zeitraum unmittelbar vor der Entsendung, die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses während und nach der Entsendung, das Sorgen für die Beitragsabführung und sogar Umstände wie zum Beispiel, das Ausschließen des Aspekts, dass der Expat keinen zuvor entsandten Mitarbeiter ersetzt, bestätigt.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen von den Regeln der Koordinierungsverordnung abweichen. Eine Ausnahme kann vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber verlangt werden, wenn:

  • die Dauer der Entsendung voraussichtlich 24 Monate überschreitet,
  • die Voraussetzungen für die Entsendung vorhanden sind, aber seit Beginn der Entsendung 24 Monate vergangen sind, und Umstände, die eine besondere Würdigung erfordern, die Bestimmung einer Ausnahme rechtfertigen.

Das Vorhandensein der A1-Bescheinigung befreit sowohl den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer von der Pflicht der Beitragsentrichtung in Ungarn, d.h. in diesem Fall muss nur die Einkommensteuer von der Privatperson abgezogen werden und der ungarische Arbeitgeber wird von der Bezahlung der Sozialbeitragsteuer in Höhe von 22% und des Fachausbildungsbeitrags in Höhe von 1,5% befreit.

Die Entsendungsregelungen bei Drittstaatsangehörigen

Häufig kommt ein Mitarbeiter nicht aus der Europäischen Union nach Ungarn. Drittstaatsangehörige sind aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses in Ungarn versichert (vorausgesetzt, dass es kein Sozialversicherungsabkommen mit dem gegebenen Land gibt), so dass ihre Rechtsstellung aus Sicht der Sozialversicherungen mit der der Arbeitnehmer mit einem inländischen Arbeitsverhältnis übereinstimmt.

Bei einem entsandten Mitarbeiter aus einem Drittland kann es vorkommen, dass er in Ungarn doch nicht versichert wird, weil zum Beispiel die Dauer seiner Arbeitsverrichtung die zwei Jahre nicht überschreitet und er nach dem Sozialversicherungsgesetz nicht als Inländer gilt.

Kontaktieren Sie uns!

Sie haben Fragen zu WTS Klient Ungarn oder zu unseren Inhalten? Lassen Sie es uns wissen und füllen Sie unser kurzes Kontaktformular aus. Wir werden uns so schnell wie möglich bei Ihnen melden.