14.11.2017

Beweiserhebung bei steuerlichen Betriebsprüfungen

Die Kenntnisse über die Beweisregeln, den damit zusammenhängenden Pflichten der Steuerbehörden und den Rechten des Steuerpflichtigen sind bei einer Steuerprüfung unerlässlich. Unser Artikel wird in diesem Thema Hilfestellung leisten und hierbei dem Entwurf über die ungarische Steuerverwaltungsordnung mit den einschränkenden Bestimmungen der Beweiserhebung, der erwartungsgemäß ab 2018 gültig wird, besonderer Beachtung schenken.

Die Beweisregeln in aller Kürze

Die Beweisregeln sind in Ungarn im Gesetz Nr. XCII von 2003 über die Abgabenordnung bzw. im Gesetz Nr. CXL von 2004 über die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren und die Leistungen der Verwaltungsbehörden  verankert. Während der Steuerprüfung werden wir mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung konfrontiert. Das bedeutet einerseits, dass das Gesetz nur eine beispielhafte Aufzählung der Beweismittel und Beweise auflistet, und anderseits, dass die Steuerbehörde die anwendbaren Beweismittel frei auswählen kann.

Die NAV in Ungarn wertet die Beweise einzeln und auch in ihrer Gesamtheit aus und legt den Sachverhalt auf der Grundlage ihrer (freien) Überzeugung fest. Die häufigste Methode der Beweiserhebung ist der Vergleich und die Bewertung von Dokumenten, Nachweisen und Aufzeichnungen, die zur Steuerfeststellung erforderlich sind. Darüber hinaus kann die Steuerbehörde den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Erklärung vorladen, Zeugen anhören und eine damit verbundene Untersuchung einleiten. Natürlich hat der Steuerpflichtige auch das Recht, Beweisanträge zu stellen. Wichtig hierbei ist, dass die Steuerbehörde für die ihr angebotenen aber  nicht beachteten Beweise bzw. für die Begründungen des Ausschlusses in ihrem Beschluss eine Rechtfertigung abgeben muss. Eines der wichtigsten Instrumente für die Beweiserhebung und Ausführung der Argumentation des Steuerpflichtigen ist die Einwendung gegen das Prüfprotokoll. Ihre damit verbundene Stellungnahme legt die Steuerbehörde hauptsächlich in ihrem Beschluss dar.

Die Beweispflicht und die Beweislastumkehr

Die Beweispflicht weist auf der Grundlage der Verfahrensregeln zu, wer die Beweislast zu tragen hat, während die Umkehrung der Beweislast bedeutet, dass das Scheitern der Beweiserhebung für den Steuerpflichtigen zu einer nachteiligen Feststellung führen kann. Während der Prüfung muss die Steuerbehörde den Sachverhalt klären und beweisen. Es ist sehr wichtig, dass die NAV in Ungarn bei Klärung des Sachverhalts auch die für den Steuerpflichtigen vorteilhaften Fakten offenzulegen hat. Die Beweispflicht (Aufgabe) des Steuerpflichtigen kann nur in einem außerordentlich begrenzten Sinn ausgelegt werden, in der Regel für den Fall, wenn einem Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung oder Steuervergünstigung zusteht, dies muss nämlich durch ein Dokument oder auf einer anderen geeigneten Weise vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden.

Bei Schätzverfahren (z. B. bei der Untersuchung des Vermögensaufbaus) kann der Steuerpflichtige die Abweichung von der geschätzten Steuerbemessungsgrundlage durch glaubwürdige Daten rechtfertigen. Bei einer Schätzung kehrt sich also die Beweislast um, was jedoch nicht bedeutet, dass die Steuerbehörde von der Pflicht zur Klärung des Sachverhalts befreit wird, also den Steuerpflichtigen in Verbindung mit der Beweiserhebung ohne Hilfestellung lassen kann.

Was bedeutet das „Tröpfeln der Beweise”?

Gelegentlich prüft die Steuerbehörde einen Zeitraum, der kurz vor dem Verjähren steht, sodass fraglich ist, ob die NAV in Ungarn die Prüfung innerhalb der Verjährungsfrist rechtskräftig abschließen kann (bei der Einkommensteuer innerhalb vom 6. Jahr nach dem Steuerjahr). Für solche Fälle gilt das bösgläubige, aber in dieser Hinsicht schwer ergreifbare Steuerzahlerverhalten, das durch Zurückhaltung von Beweisen und mit dem Timing der Vorlagen die Dauer der Prüfung und des nachfolgenden Behördenverfahrens hinzieht.

Diese Vorgehensweise bereitet den Inspektoren oft Probleme, da die Steuerbehörde verpflichtet ist, im Rahmen der Beweiserhebung die Vorlagen der Steuerpflichtigen zu prüfen und den Sachverhalt zu klären, selbst dann, wenn dies die rechtzeitige Fassung des rechtskräftigen Beschlusses gefährdet.

Schranken der Beweiserhebung laut den erwarteten neuen Regeln

Der Entwurf der ungarischen Steuerverwaltungsordnung enthält strengere Fristen für Betriebsprüfungen. Nach dem Entwurf muss die Steuerprüfung innerhalb von 365 Tagen abgeschlossen werden. Für die Einwendung bezüglich des Protokolls, das die Steuerprüfung abschließt, gibt es eine Ausschlussfrist von 30 Tagen.

Eine der wichtigsten Änderungen kann hierbei sein, dass es während der Berufung nicht möglich sein wird, neue Tatsachen vorzubringen oder sich auf neue Beweise zu berufen, die der Beschwerdeführer vor der Entscheidung der ersten Instanz wusste, aber die Beweise trotz des Aufrufs der Steuerbehörde nicht vorgelegt hat, bzw. sich nicht auf die Tatsache berufen hat.

Im Interesse der Ergänzung des Sachverhalts kann die Steuerbehörde der zweiten Instanz selbst tätig werden. Nach dem Entwurf wird die Frist für das Verfahren 90 Tage nach dem Eintreffen der Anordnung des obersten Organs bei der erstinstanzlichen Steuerbehörde liegen. Die Dauer dieser „zusätzlichen“ Beweisführung verlängert die Frist für das Rechtsbehelfsverfahren.

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