05.12.2017

Begünstigte Umwandlungen – steuerliche Aufgaben

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In unserem Artikel mit dem Titel Die Besteuerung der Umwandlung bzw. die begünstigte Umwandlung haben wir bereits allgemein die steuerlichen Fragen erörtert, die sich bei der Umwandlung von Gesellschaften in Ungarn ergeben. Nun wollen wir uns mit den praktischen Fragen dieses Themas auseinandersetzen.

Wenn bei der Umwandlung einer Gesellschaft darüber nachgedacht wurde, ob die Umwandlung den Bedingungen im Hinblick auf begünstigte Umwandlungen entspricht, stehen im Hinblick auf die Realisierung der Steuervorteile und den daraus resultierenden Folgen viele weitere Tätigkeiten an.

Was muss bei der Wahl von begünstigten Umwandlungen beachtet werden?

Wenn wir die Steuervergünstigungen bei der Umwandlung in Anspruch nehmen möchten, müssen die allgemeinen und besonderen Bedingungen im Gesetz Nr. LXXXI von 1996 über die Körperschaftsteuer und Dividendensteuer (im Folgenden als Körperschaftsteuergesetz bezeichnet) in Ungarn untersucht werden. Falls die Wahl der begünstigten Umwandlungen dementsprechend kein besonderes Hindernis darstellt, sind folgende Aufgaben zu bewältigen.

Die besonderen Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes zur Änderung der Steuerbemessungsgrundlage in Ungarn schreiben dem Rechtsnachfolger bei der Wahl im Hinblick auf begünstigte Umwandlungen zwei Bedingungen vor. Einerseits muss in den Gesellschaftsvertrag des Rechtsnachfolgers die Verpflichtung eingefügt werden, die Steuerbemessungsgrundlage des Rechtsnachfolgers nach der Umwandlung so zu bestimmen, als ob die Umwandlung nicht stattgefunden hätte bzw. die neu bewerteten Vermögenswerte und Verpflichtungen getrennt zu erfassen; und dass der Rechtsvorgänger (im Falle einer Abspaltung: der Rechtsnachfolger) seine Entscheidung in der Steuererklärung vom Steuerjahr der Umwandlung bei der Steuerbehörde in Ungarn anmeldet.

Für welche Steuerarten sollte die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden?

Es ist wichtig, zu beurteilen, in welcher Höhe die verschiedenen Steuerarten während der Umwandlung eine Belastung für das Unternehmen bedeuten. Hierbei müssen wir uns mit folgenden Fragen beschäftigen:

  • Verfügt das Unternehmen bei der Umwandlung über Immobilien und / oder über bewegliche Vermögenswerte, die gebührenpflichtig sind?
  • Sollten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens bei der Umwandlung zum Marktwert bewertet werden?

Mit Blick auf die Antworten auf diese Fragen müssen die Fälle unterschieden werden, in denen man die durch begünstigte Umwandlungen vorhandenen Steuervorteile auch in Verbindung mit der Körperschaftsteuer in Anspruch nehmen möchte, oder ob lediglich die Gebührenbefreiung bei der Umwandlung das Ziel ist.

In unserem vorherigen Artikel haben wir darauf hingewiesen, dass es für die Gebührenbefreiung bei den begünstigten Umwandlungen ausreichend ist, den allgemeinen Bedingungen im Hinblick auf begünstigte Umwandlungen zu entsprechen, aber keine Notwendigkeit besteht, auch die diesbezüglichen besonderen Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes zur Änderung der Steuerbemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

Wenn also der Rechtsvorgänger (im Falle einer Abspaltung der Rechtsnachfolger) seine Entscheidung in der Steuererklärung vom Steuerjahr der Umwandlung der Steuerbehörde in Ungarn anmeldet, je nachdem, ob sein Gesellschaftsvertrag die obengenannte Verpflichtung enthält, wird er in Wirklichkeit über eine Steuervergünstigung in Verbindung mit der Körperschaftsteuer und auch der Gebührenbefreiung bei der Umwandlung verfügen. Wenn die Verpflichtungsannahme im Gesellschaftsvertrag nicht aufgeführt ist, kann er nur die Gebührenbefreiung bei der Umwandlung wahrnehmen. Nachfolgend werden wir erläutern, welche Bedeutung sie auf die zukünftigen Posten des Rechtsnachfolgers hat, die die Steuerbemessungsgrundlage beeinflussen.

Welche Regelfälle gibt es infolge der Umwandlungen, die die künftigen Steuerbemessungsgrundlage beeinflussen?

Je nachdem, für welche Steuerart oder Steuerarten in Bezug auf begünstigte Umwandlungen wir die Vergünstigungen in Anspruch nehmen möchten, können folgende Fälle auftreten:

  • nichtbegünstigte Umwandlung zum Buchwert,
  • nichtbegünstigte Umwandlung zum Marktwert,
  • Marktpreisbewertung bei der begünstigten Umwandlung,
  • begünstigte Umwandlung zum Buchwert mit Verpflichtungsannahme,
  • begünstigte Umwandlung zum Buchwert ohne Verpflichtungsannahme.

Da sich die Veränderung bei den Sachanlagen am deutlichsten darstellen lässt, zeigen wir mit Hilfe dieser Anlagengruppe die durch die übernommenen Vermögenswerte entstandenen Auswirkungen beim Rechtsnachfolger auf.

1. Wenn es sich um eine nichtbegünstigte Umwandlung zum Buchwert handelt, gibt es im Gegensatz zur früheren Regelung die Änderung, dass die Abschreibung des Vermögenswerts mit dem einzigen Unterschied neu beginnt, dass der Nettowert zum Umwandlungszeitpunkt der neue Bruttowert des Vermögenswerts sein wird, wie im Falle einer Neuanschaffung.

2. Wenn es sich um eine nichtbegünstigte Umwandlung handelt und das Unternehmen im Zuge der Umwandlung die Marktpreisbewertung wahrnimmt, dann muss die Neubewertungsdifferenz, h. die Differenz aus dem neuen Bruttowert und dem Steuerbilanzwert bei der Umwandlung versteuert werden. In diesem Fall beginnt die handelsrechtliche und steuerliche Abschreibung des Vermögenswerts vom neuen, veränderten (Markt)bruttowert.

3. Bei begünstigter Umwandlung und Marktpreisbewertung muss die Neubewertungsdifferenz bei der Umwandlung nicht versteuert werden, die steuerliche Abschreibung hingegen wird sowohl hinsichtlich des Bruttowerts als auch der Restlebensdauer des Vermögenswerts von der handelsrechtlichen Abschreibung vollkommen abweichen, da dafür eine Verpflichtung eingegangen wurde, dass die Steuerbemessungsgrundlage nach der Umwandlung so bestimmt wird, als ob die Umwandlung nicht stattgefunden hätte. D.h., die handelsrechtliche Abschreibung wird mit dem neuen Bruttowert und mit der neu beginnenden Lebensdauer des Vermögenswerts berechnet, im steuerlichen Hinsicht dahingegen die vom Rechtsvorgänger begonnene Abschreibung weitergeführt werden muss.

4. Wenn das Unternehmen im Zuge der Umwandlung die Möglichkeit der Marktpreisbewertung nicht wahrnimmt, aber die Verpflichtung erfüllt, dann wird der Buchwert zum Zeitpunkt der Umwandlung der neue buchhalterische Bruttowert werden, die steuerliche Abschreibung muss dahingegen gemäß den Aufzeichnungen des Rechtsvorgängers weitergeführt werden. Wie man sehen kann, ändert sich auch hierbei die handelsrechtliche Abschreibung, da der Nettowert zum Zeitpunkt der Umwandlung der neue Bruttowert des Vermögenswerts sein wird.

5. Im letzten Fall, wenn das Unternehmen im Zuge der Umwandlung die Form der begünstigten Umwandlung zum Buchwert, aber ohne Verpflichtungsannahme wählt, kann es nur die Gebührenbefreiung wahrnehmen. In diesem Fall muss wie im ersten Punkt vorangegangen werden, d.h. die Abschreibung des übernommenen Vermögenswerts beginnt sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich neu beim Rechtsnachfolger.

Aus den obigen Angaben ist ersichtlich, dass sich die Steuerbemessungsgrundlage, je nach Wahlmöglichkeit sehr unterschiedlich entwickeln kann.

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