13.12.2017

Welche Instrumente zur Einlegung der Rechtsmittel stehen im Steuerverwaltungsverfahren zur Verfügung?

Die steuerbehördliche Prüfung endet mit der Übergabe des Protokolls, bei Postzustellung des Protokolls mit dem Versanddatum. Der Abschluss des operativen Teils der umfassenden Betriebsprüfung führt leider selbst bei sorgfältigster Vorgehensweise der Steuerzahler oft dazu, dass rechtliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss. In unserem Artikel erörtern wir, welche Instrumente zur Einlegung von Rechtsmitteln dem geprüften Steuerzahler zur Verfügung stehen, falls er mit den Feststellungen der Steuerbehörde in Ungarn nicht einverstanden ist.

Selbstverständlich räumt der Gesetzgeber in Ungarn dem unter der Prüfung stehenden Steuerzahler auch vor Prüfungsabschluss Rechte zum Ausgleich der unter- und übergeordneten Beziehung zwischen der Steuerbehörde und dem Steuerzahler ein. So ist der Steuerzahler beispielsweise berechtigt, bei den Prüfungsaktivitäten anwesend zu sein, bei eventuellen Feststellungen um Klärung zu bitten und einen Beweisantrag zu stellen.

Einwendung 

Nach Abschluss der Betriebsprüfung in Ungarn hat der Steuerzahler das Recht, innerhalb von 15 Tagen (ab 2018 innerhalb von 30 Tagen) nach Zustellung des Protokolls gegen die Feststellungen des Protokolls eine Einwendung zu erheben. Diese Berechtigung ist eine gebührenfreie Option zur Geltendmachung des Anspruchs für den Steuerzahler. Wenn die Steuerbehörde der Einwendung stattgibt, ändert die Steuerbehörde dementsprechend die Feststellungen des Protokolls. 

Berufung als ordentliches Rechtsmittel 

Falls die Steuerbehörde unsere Argumente nicht annimmt und ihren erstinstanzlichen Beschluss fällt, kann innerhalb von 15 Tagen (bei nachträglicher Steuerfestsetzung innerhalb von 30 Tagen) bei der erstinstanzlichen Behörde eine Berufung erhoben werden. Eine wichtige Änderung ab 2018 stellt dar, dass es während der Berufung nicht mehr möglich sein wird, sich auf neue Beweise zu berufen, die dem Steuerpflichtigen vor dem Beschluss der ersten Instanz bekannt waren, aber trotz des Aufrufs der Steuerbehörde von ihm nicht vorgelegt wurden. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, mit großer Umsicht vorzugehen, so viele Informationen wie möglich zu sammeln und im Verfahren der ersten Instanz offenzulegen. Im Gegensatz zu der Einwendung ist die Berufung schon gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr beträgt in Ungarn 400 HUF (ca. 1 EUR) pro angefangenen 10.000 HUF (ca. 32 EUR) des Streitwerts, mindestens jedoch 5.000 HUF (ca. 16 EUR) und höchstens 500.000 HUF (ca. 1.600 EUR). Die Berufung ist ein Rechtsmittel mit bedingtem Devolutiveffekt, das heißt, wenn die Steuerbehörde in erster Instanz mit dem Inhalt der Berufung einverstanden ist, wird sie entweder den angefochtenen Beschluss widerrufen oder sie entsprechend der Berufung ändern, berichtigen oder ergänzen. Andernfalls wird sie die Berufung samt der Gesamtdokumentation des Falles innerhalb von 15 Tagen nach Eingangsdatum der Berufung an die zweite Instanz weiterleiten. Die zweite Instanz prüft den angefochtenen Beschluss und das Verfahren davor. Dazu stehen ihr 30 Tage nach Einreichung der Unterlagen, bei nachträglicher Steuerfestsetzung 60 Tage zur Verfügung.

Das Gerichtsverfahren als außerordentliches Rechtsmittel

Gegen den zweitinstanzlichen Beschluss kann der Steuerzahler ein Gerichtsverfahren einleiten. Zu diesem Zeitpunkt gelangt der Fall vom Geltungsbereich der öffentlichen Verwaltung in das Gerichtssystem, in dem das Gericht über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsbeschlusses entscheidet. Diese Befugnis des Gerichts ergibt sich unmittelbar aus dem Grundgesetz.

Es ist wichtig, dass dieses Instrument des Rechtsmittels grundsätzlich nur gegen den zweitinstanzlichen Beschluss in Anspruch genommen werden kann, da diese Möglichkeit für den Steuerzahler nur dann besteht, wenn er die Möglichkeit der Berufung ausgeschöpft hat. Die Klageschrift muss innerhalb von 30 Tagen nach der zweitinstanzlichen Beschlusszustellung bei der erstinstanzlichen Steuerbehörde eingereicht werden. Nur durch Berufung auf eine Gesetzwidrigkeit besteht die Möglichkeit zur Einreichung der Klageschrift. Die Einreichung der Klageschrift hat zwar keine aufschiebende Wirkung auf die Vollstreckung des steuerbehördlichen Beschlusses, aber gleichzeitig damit kann auch die Aussetzung der Vollstreckung der steuerbehördlichen Entscheidung beantragt werden. 

Aufsichtsverfahren als außerordentliches Rechtsmittel 

Wenn der Beschluss oder der durch Berufung anfechtbare Bescheid (Maßnahme) der Steuerbehörde, die den Fall bearbeitet, gesetzwidrig ist, oder eine Maßnahme rechtswidrig nicht durchgeführt wurde, können wir einen Antrag auf Aufsichtsverfahren, als außerordentliches Rechtsmittel, stellen. Die Gebühr entspricht der Höhe der Berufungsgebühr. Der Antrag kann sowohl gegen den erstinstanzlichen als auch den zweitinstanzlichen Beschluss eingereicht werden. Beim Aufsichtsverfahren kann keine Entscheidung getroffen werden, die die Steuerschuld zu Lasten des Steuerzahlers ändert.

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