12.03.2013

Strafe oder Entlastung bei arbeitsrechtlichen Revisionen?

Es gibt keinen Arbeitgeber, der sich über eine Kontrolle des Arbeitsinspektors freut. Mit umsichtiger Administration und unter Einhaltung der grundlegenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches lassen sich dabei jedoch Strafen vermeiden.

Die Inspektoren des ungarischen Arbeitsamts wählen die zu prüfenden Firmen in erster Linie anhand eines Revisionsplans aus. Nach dem für 2013 verkündeten Programm wird das Arbeitsamt im ersten Halbjahr hauptsächlich Betriebe des Dienstleistungssektors, im darauf folgenden Zeitraum vorwiegend den Handelssektor prüfen. Die Arbeitsinspektoren suchen die Arbeitgeber oft ohne Voranmeldung auf, was primär den erfolgreichen und sicheren Ablauf der Revision garantieren soll. Mit dieser Art von Prüfung kann überwiegend im Baugewerbe, in Einkaufszentren und in Einheiten des Gastgewerbes gerechnet werden, aber nicht selten werden auch bei den Betreibern von Bürohäusern solche Revisionen durchgeführt.

Der zweithäufigste Auslöser für behördliche Prüfungen ist eine im öffentlichen Interesse erstattete Meldung oder Beschwerde, die eine komplexe und allumfassende arbeitsrechtliche Inspektion nach sich zieht. Diese Art von Revision wird generell durch eine anonyme Anzeige eingeleitet, der die Behörde in jedem Fall nachgehen muss.

Bei den Inspektionen sind meistens zwei Revisoren anwesend, die sich mittels Lichtbildausweis legitimieren und sodann mit der Arbeit beginnen.
Die Arbeitsaufsichtsbeamten kontrollieren in dem Verfahren hauptsächlich die Einhaltung der Regelungen des ungarischen Arbeitsgesetzbuches, es sind daher Anmeldungen, Arbeitsverträge und Anwesenheitslisten vorzulegen, außerdem müssen die Arbeitnehmer als Zeugen in Anhörungen auf Fragen zu ihren Arbeitsverhältnissen antworten.  Erfahrungsgemäß gehen die Revisoren im Zuge der Befragungen auf die folgenden Themenbereiche ein:

–    Ist der Arbeitnehmer seines Wissens bei der Firma angemeldet?
–    Erhielt er einen Arbeitsvertrag, eine Stellenbeschreibung?
–    Wie hoch ist sein Bruttolohn?
–    Wie viele Stunden pro Tag arbeitet er?
–    Wie werden die Anwesenheitslisten geführt?
–    Ordnet der Arbeitgeber Überstunden an, wann und in welcher Form?
–    Werden die Überstunden abgerechnet?
–    Kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub konsumieren?
–    Erhalten die Arbeitnehmer einen Lohnzettel?

Die obigen Fragen kann der Arbeitgeber sowohl gegenüber den Mitarbeitern als auch gegenüber der Aufsicht anhand administrativer Vorkehrungen nachweisen.
Gemäß den aktuellen Regelungen muss ein Beschäftigungsverhältnis dem Finanzamt im Voraus, spätestens am ersten Tag des Versicherungsverhältnisses auf dem Formular T1041 gemeldet werden. Der Angestellte erhält eine Kopie sowohl der Anmeldung als auch von deren Rückbestätigung, und er muss natürlich durch seine Unterschrift beglaubigen, dass er diese Kopien vom Arbeitgeber erhalten hat. Somit kann der Arbeitgeber eindeutig belegen, dass er den Mitarbeiter über die Anmeldung informiert hat.

Die Arbeitsverträge müssen in zwei Ausfertigungen erstellt werden, damit beide Parteien ein Originalexemplar aufbewahren können.

Die Anwesenheit muss in Stunden aufgezeichnet werden. Bei einigen Firmen wird die Arbeitszeit eines gegebenen Tages auf den Anwesenheitslisten nicht anhand der Zahl der gearbeiteten Stunden erfasst, sondern durch ein „X”. Aus dieser Kennzeichnung geht jedoch nicht hervor, wann der Arbeitnehmer an dem betreffenden Tag am Arbeitsplatz erschienen ist und wann er diesen verlassen hat, es werden also eventuelle Mehrarbeitszeiten nicht ausgewiesen. Nach dem neuen Arbeitsgesetzbuch umfasst der jährliche Überstundenrahmen 250 Stunden, was in der Praxis bedeutet, dass der Arbeitnehmer zu täglich 4, wöchentlich 8 und monatlich 32 Stunden Mehrarbeit verpflichtet werden kann. Die außerordentliche Arbeitsverrichtung muss auf Wunsch des Angestellten schriftlich angeordnet werden, ansonsten kann dies auch mündlich erfolgen. Für beide Parteien verfügt jedoch die schriftliche Anordnung bei einer Revision über Beweiskraft. Überstunden müssen in jedem Fall im Einklang mit den Regelungen des Arbeitsgesetzbuches abgegolten werden.

Des Weiteren muss aus der Arbeitszeiterfassung hervorgehen, ob der Arbeitnehmer seinen Urlaub konsumieren kann. Die Grundregel lautet, dass der ordentliche Urlaub im gegebenen Jahr verbraucht werden muss. Dies ist sowohl auf den Anwesenheitsbögen als auch auf den Urlaubsscheinen festzuhalten. Falls ein Mitarbeiter die Jahresruhezeit nicht im vollen Ausmaß beanspruchen kann, sieht das Gesetz I/2012 vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund einer Vereinbarung ein Drittel des Urlaubs bis zum Ende des auf die Fälligkeit folgenden Jahres gewährt.

Die Lohnzettel müssen allen Arbeitnehmern bis zum 10. Tag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats ausgehändigt werden, über den Empfang ist ein schriftliches Verzeichnis zu führen. Damit kann das korrekte Vorgehen des Arbeitgebers nachgewiesen werden.

Wenn der Arbeitgeber den oben erwähnten Anforderungen im Zuge des operativen Betriebs nachkommt, werden die Revisoren des zentralen Arbeitsamts bei ihrer Revision voraussichtlich keine inhaltlichen Beanstandungen haben. Im alltäglichen Betrieb können bei der Abrechnung einzelner Arbeitnehmer hingegen Fehler vorkommen, die erst bei einer Revision aufgedeckt werden. Die Behörde beschränkt sich jedoch bei der ersten Rechtsverletzung im Fall von Klein- und Mittelbetrieben auf einen Verweis oder gewährt eine Frist zur Beseitigung der Rechtsverletzung.

Falls die Arbeitsinspektoren im Rahmen ihrer Prüfung Mängel oder Fehler aufdecken, die eine Strafe bedingen (z.B. mehrmaliger Verstoß, Gefährdung von Leben oder Gesundheit, Verletzung der Vorschriften zum Schutz der unter 18-Jährigen), dann kann deren Ausmaß laut § 6/A. des Gesetzes über die Kontrollen im Arbeitswesen zwischen dreißigtausend und zwanzig Millionen Forint betragen.

Der Arbeitgeber sollte daher großes Augenmerk auf die Dokumente des Personalwesens sowie die Umstände der Beschäftigung der Mitarbeiter legen, damit er am Ende eines Revisionsverfahrens tatsächlich einen entlastenden Bescheid des Arbeitsamts in der Hand halten kann.

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