Im Sinne von § 8/A. Absatz (1) des Gesetzes CXXI von 1991 über die Wirtschaftskammern müssen die zur Eintragung ins Handelsregister verpflichteten Wirtschaftsorganisationen und Einzelunternehmer ihre Aufnahme in die Register bei der zuständigen regionalen Wirtschaftskammer innerhalb von fünf Arbeitstagen ab der Eintragung oder Anmeldung veranlassen. Zur Ausübung der öffentlichen Aufgaben der Kammern müssen sie einen Beitrag von 5.000 HUF leisten (Kammerbeitrag).
Die diesjährige Frist für die Einzahlung ist der 31. März 2013.
Der Kammerbeitrag gilt als öffentliche Abgabenschuld, die vom staatlichen Finanzamt wie eine Steuer eingetrieben wird.
Die Kammer erbringt obligatorisch und unentgeltlich die folgenden Leistungen:
- Beratung in wirtschaftlichen, finanziellen, steuerlichen sowie mit Kreditzugangsmöglichkeiten verbundenen Fragen,
- Geschäftspartnervermittlung,
- Beobachtung von Ausschreibungen.
Die Wirtschaftsorganisationen müssen die zuständige Kammer auch im Fall einer Datenänderung oder Geschäftsstilllegung innerhalb von fünf Arbeitstagen über diese Tatsache informieren.
Die Zahlung des Kammerbeitrags kann durch Banküberweisung, Bargeldeinzahlung in der Kundendienststelle oder mittels eines dort erhältlichen „gelben Zahlscheins“ erfolgen.