Unternehmen, die ein mit dem Kalenderjahr identisches Geschäftsjahr haben, müssen ihre Gewerbesteuererklärung bis zum 31. Mai des auf das jeweilige Kalenderjahr folgenden Jahres bei der Gemeinde einreichen, in deren Zuständigkeitsbereich sie ihren Firmensitz haben. Häufig ändern Unternehmen jedoch während eines Geschäftsjahres ihren Standort. In diesem Fall ist die wichtigste Frage, für welchen Zeitraum bei welcher Gemeinde wie viel Steuer zu entrichten ist.
Laut dem Gesetz über die örtlichen Steuern sind alle auf dem Gebiet einer gegebenen Gemeindeselbstverwaltung sowohl vorübergehend als auch ständig betriebenen Unternehmenstätigkeiten gewerbesteuerpflichtig. Die Steuerverbindlichkeit muss jedoch je nach Charakter der Tätigkeit mit unterschiedlichen Methoden ermittelt werden. Nach der im Gesetz dargestellten allgemeinen Regel zeichnet sich eine mit ständigem Charakter ausgeübte Tätigkeit dadurch aus, dass das Unternehmen auf dem Gebiet der betreffenden Selbstverwaltung über einen Sitz oder eine Niederlassung verfügt. Zurück zu unserer eingangs gestellten Frage, wie nun bei der Besteuerung im Fall einer Standortverlegung vorzugehen ist, erhalten wir die Antwort, dass der Steuerpflichtige für eine mit ständigem Charakter ausgeübte Tätigkeit sowohl in der Gemeinde des alten als auch des neuen Sitzes (sowohl der alten als auch der neuen Niederlassung) eine Gewerbesteuerpflicht hat, und zwar – wie auch das Gesetz besagt – unabhängig davon, ob er seine Tätigkeit dort nur teilweise oder überhaupt nicht verrichtet hat. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund besteht die Steuerpflicht von dem Tag der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit bis zu dem Tag, an dem diese Tätigkeit eingestellt wird.
Um diese Regelung besser verstehen zu können, wollen wir uns ein praktisches Beispiel ansehen, in dem wir auch eine vom ungarischen Wirtschaftsministerium für 2013 herausgegebene Mitteilung berücksichtigen:
Ein in Ungarn gewerbesteuerpflichtiges Unternehmen verlegt seinen Sitz am 11. Juni 2013 in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeindeselbstverwaltung. Die Tätigkeit auf dem Gebiet der früher zuständigen Gemeinde stellt sie am 10. Juni 2013 ein. Da das Geschäftsjahr der Unternehmung dem Kalenderjahr entspricht, muss sie ihre Steuererklärung bis zum 31. Mai 2014 in Bezug auf beide Firmensitze einreichen, wobei es laut Standpunkt des Ministeriums nicht notwendig ist, eine vorgezogene Steuererklärung hinsichtlich der Steuer des „eingestellten“ Firmensitzes zu machen. Im Sinne der Vorschriften übt unsere Unternehmung im Jahr 2013 in beiden Gemeinden eine gewerbliche Tätigkeit mit ständigem Charakter aus. Sie muss daher auf die gesetzlich geregelte Weise ihre Bemessungsgrundlage zwischen den beiden Gemeinden aufteilen. (Laut Mitteilung des Ministeriums würde eine genaue zeitlich proportionale Aufteilung der Bemessungsgrundlage auf die einzelnen Gemeinden, z.B. auf der Grundlage eines Buchhaltungsabschlusses, gegen das Gesetz verstoßen.)
Als Zeitraum für die zu leistenden Steuervorauszahlungen gelten nach der Grundregel die 12 Monate ab dem ersten Tag des zweiten, auf die Fälligkeit der Steuererklärung fallenden Monats. Da der Steuerpflichtige die Steuererklärung für 2012 bis zum 31. Mai 2013 einreichen muss, umfasst der Vorauszahlungszeitraum für das Jahr 2013 (Berichtsjahr) die Zeit vom 11. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014. Die darauf entfallenden Teilvorauszahlungen sind bis zum 15. September 2013 und bis zum 15. März 2014 zu leisten.
Im Zuge der Sitzverlegung können auch die Vorauszahlungen Fragen aufwerfen. Obwohl die Gesellschaft in unserem Beispiel auf dem Gebiet der ersten Selbstverwaltung keine steuerpflichtige Tätigkeit mehr ausübt, bleibt hier aufgrund der früheren Steuererklärung (nämlich der bis zum 31. Mai 2013 eingereichten Steuererklärung, bei der es sich um eine vollstreckbare Urkunde handelt) im September 2013 und März 2014 die Verpflichtung zur Leistung von Steuervorauszahlungen auch weiterhin aufrecht. Da die früher deklarierte Steuervorauszahlung laut Information des Wirtschaftsministeriums durch die Sitzverlegung und die inzwischen eingereichte Meldung der Änderung nicht annulliert wird, kann es sich lohnen, eine Herabsetzung der deklarierten Vorauszahlungen zu beantragen, damit keine überflüssigen Steuervorauszahlungen zu leisten sind. Gegenüber der zweiten Gemeinde gelten für die Vorauszahlungen die gleichen Termine (15. September 2013 und 15. März 2014) wie im Fall des bisherigen Standorts.
Die obigen Ausführungen zeigen, dass die Klärung der mit einer Sitzverlegung verbundenen Umstände von jeder Unternehmung große Umsicht erfordert, um zu vermeiden, dass in der Folge im Rahmen einer Gewerbesteuerprüfung Steuerfehlbeträge, Strafen und Verzugszinsen festgestellt werden.
Zum Schluss weisen wir im Zusammenhang mit den Änderungen der örtlichen Gewerbesteuer des Jahres 2013 darauf hin, dass es lohnt, die mit den Exportumsätzen verbundenen Anschaffungswerte der bezogenen Waren und vermittelten Dienstleistungen gesondert auszuweisen. Anstatt die neue stufenweise Verminderung der Bemessungsgrundlage anzuwenden, kann man diese Posten nämlich im vollen Umfang von der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer abziehen.