Ungarn hat in letzter Zeit mit mehreren Ländern Abkommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen, die die Arbeitnehmerfreizügigkeit zwischen den Parteien fördern und gleichzeitig Fragen der Versicherung im Fall von Entsendungen zwischen diesen Ländern regeln. Nach den Verträgen mit Indien und Australien ist die neueste dieser Vereinbarungen das Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Ungarn und Japan, das im Gesetz CLII von 2013 verkündet wurde.
Der Zweck der Sozialabkommen ist die Harmonisierung der Sozialversicherungssysteme der Vertragsparteien, um für die Wirtschaftsteilnehmer einen angemessenen Rahmen zu schaffen. Die EU-Mitgliedsstaaten müssen kein solches Abkommen schließen, da die Rechtsquellen in der Europäischen Union grundsätzlich das Recht des freien Personenverkehrs sichern und die damit verbundenen Fragen regeln. Die Abkommen über soziale Sicherheit sind bilateral, die darin übernommenen Verpflichtungen und wechselseitig gewährten Begünstigungen gelten also immer nur für zwei Vertragsparteien.
Gibt es kein Abkommen, dann sind auch die nationalen Vorschriften des Empfängerlandes bezüglich der Frage anzuwenden, in welchem Land die betreffenden Arbeitnehmer oder Entsandten versichert werden können und an welchen Staat sie Sozialversicherungsbeiträge leisten müssen. In Ungarn fallen z.B. die aus dritten Ländern eintreffenden Entsandten für die ersten zwei Jahre nach ihrer Einreise unter die Wirkung der Gesetze des entsendenden Staates. Der Zeitraum der zwei Jahre wird nur dann erneut gerechnet, wenn zwischen zwei Entsendungen der betreffenden Person mindestens drei Jahre vergangen sind.
Das Sozialabkommen zwischen Ungarn und Japan bestimmt in der Hauptregel, dass sich die Versicherungspflicht eines Arbeitnehmers den Gesetzen jenes Landes anpasst, auf dessen Staatsgebiet die gegebene Person ihre Tätigkeit verrichtet. Das Abkommen listet einige Fälle auf, die von dieser Hauptregel ausgenommen sind, wie etwa Entsendungen, Beschäftigte an Bord von Flugzeugen oder Mitglieder der diplomatischen Mission.
Nach dem Abkommen fallen die von einem in den Vertragsstaaten ansässigen Arbeitgeber entsandten Mitarbeiter bis zur Aufenthaltsdauer von fünf Jahren unter die Wirkung der Gesetze des entsendenden Staats. Auf gemeinsamen Antrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann diese Zeitspanne um ein weiteres Jahr verlängert werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer während seiner Entsendung im empfangenden Staat keinen (oder nur mit einem mit dem ursprünglichen Arbeitgeber verbundenen inländischen Arbeitgeber einen) weiteren Vertrag abschließt.
Artikel 10 des Abkommens sieht die Möglichkeit vor, dass bestimmte Personen (oder einzelne Gruppen von ihnen) von den hier dargelegten Regelungen ausgenommen werden. Hierfür ist es aber notwendig, dass die betreffenden Personen und die mit ihnen verbundenen Arbeitgeber einen gemeinsamen Antrag stellen, der von den Behörden des zuständigen Landes oder von den durch sie designierten Institutionen zu beurteilen ist.
Die aus Sicht der Rentenberechnung maßgebliche Bestimmung des Abkommens sieht vor, dass die auf dem Gebiet der Vertragsstaaten erworbenen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden können, wenn dies notwendig ist, um die Alters- und Hinterbliebenenleistungen festzustellen. Wenn also die betreffende Person im gegebenen Staat nicht über ausreichende Versicherungszeiten verfügt, um das Anrecht auf die Pensionsleistung zu erwerben, dann kann die auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei nach deren Rechtsvorschriften erworbene Versicherungszeit hinzugerechnet werden. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass sich die betreffenden Versicherungszeiten nicht auf identische Zeiträume beziehen.