10.12.2013

Einführung neuer und Ablösung alter Doppelbesteuerungsabkommen

In letzter Zeit wurden im ungarischen Amtsblatt „Magyar Közlöny“ mehrere neue Abkommen zur Vermeidung der doppelten Besteuerung verkündet:

1. Das im Gesetz CLXIII von 2013 verkündete Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft löst die frühere Verordnung mit Gesetzeskraft Nr. 23 von 1982 ab;
2. Mit den Vereinigten Arabischen Emiraten wurde erstmals ein Abkommen geschlossen;
3. Mit der Republik Kosovo wurde ebenfalls erstmals ein Abkommen geschlossen.

Die Abkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten und der Republik Kosovo erstrecken sich auf die Einkommensteuern – hinsichtlich Ungarn auf die persönliche Einkommensteuer – und auf die Körperschaftsteuer. Sie verfügen unter anderen über die Definition der Betriebsstätte und über die Beurteilung der Besteuerung von Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, aus Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren.

Im vorliegenden Artikel heben wir die wichtigsten Veränderungen des neuen Abkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Vergleich zum früheren Abkommen hervor. Bei der Überprüfung des noch nicht gültigen neuen Abkommens sollte man neben kleineren Präzisierungen die folgenden Änderungen beachten.

Betriebsstätte

Anders als im früheren Abkommen bedingt es keine Betriebsstätte, wenn ein Unternehmen des einen Vertragsstaates im Zusammenhang mit der Auslieferung der von ihm selbst erzeugten Maschinen oder Einrichtungen im anderen Vertragsstaat Montage- oder Einbauarbeiten durchführt, und zwar unabhängig von der Dauer dieser Arbeiten.

Wenn einer der Vertragsstaaten Korrekturen zum Gewinn einer Betriebsstätte vornimmt, muss der andere Staat zur Vermeidung der doppelten Besteuerung auch eine entsprechende Korrektur vornehmen, oder, falls er mit der Korrektur nicht einverstanden ist, ein Verständigungsverfahren einleiten.

Korrekturen des Gewinns zwischen verbundenen Unternehmen

Neu ist gegenüber dem bisherigen Abkommen, dass die Vertragsstaaten aufgrund des Abkommens verpflichtet sind, bei der Korrektur der von verbundenen Unternehmen stammenden Einkünfte konsequent vorzugehen, um die doppelte Besteuerung zu vermeiden: Falls einer der Vertragsstaaten bei einer in ihm heimischen Unternehmung eine Korrektur vornimmt und dadurch ein Einkommen besteuert, das bereits der andere Staat bei einer verbundenen Unternehmung besteuert hat, dann muss der zweite Staat eine entsprechende Korrektur vornehmen oder ein Verständigungsverfahren einleiten.

Dividenden

Dividendenausschüttungen können auch weiterhin in dem Staat besteuert werden, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist. Das frühere Abkommen hatte die Quellensteuer auf maximal 10 % beschränkt, dieser Satz wird nun auf 15 % erhöht. Der Höchstsatz von 10 % bleibt unter anderen für die Quellensteuer bei Unternehmen, die an der ausschüttenden Gesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt sind.

Zinsen

Gemäß dem alten Abkommen können Zinseinkünfte bis zum Ausmaß von 10 % des Bruttozinseinkommens auch im Quellenland besteuert werden. Dies ist aufgrund des neuen Abkommens nicht mehr möglich, d.h. Zinseinkommen wird nur im Staat der Ansässigkeit der Privatperson steuerbar sein.

Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder ähnlichen Beteiligungen

Nach dem alten Abkommen war es nicht möglich, die Veräußerung der Beteiligung an einem Unternehmen im Quellenland zu besteuern. Im Gegensatz dazu kann nach dem neuen Abkommen, wenn ein Unternehmen eine Beteiligung in einem anderen Unternehmen veräußert, deren Wert zu mehr als 50 % direkt oder indirekt aus Immobilienvermögen stammt, der Gewinn auch in dem Land, in dem sich die betreffende Immobilie befindet, besteuert werden. Diese Regelung gilt nicht für die Veräußerung von börsengehandelten Aktien oder solchen Beteiligungen, bei denen das Unternehmen in der mehr als 50 % des Unternehmenswerts ausmachenden Immobilie seine Geschäftstätigkeit ausübt.

Informationsaustausch

In das Abkommen wurden auch neue Regelungen bezüglich des Informationsaustausches aufgenommen, die sowohl inhaltliche und formale Anforderungen als auch Geheimhaltungs- und Auslegungsbestimmungen enthalten.

Eine Bedingung für das Inkrafttreten des Abkommens ist, dass die Vertragsstaaten einander auf diplomatischem Weg mitteilen, dass sie die internen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt haben.

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