Mit Wirkung vom 1. Januar 2015 wurde die Definition für die zur Zahlung des Innovationsbeitrags verpflichteten Steuersubjekte geändert, und viele der früher zur Beitragsleistung verpflichteten Unternehmen können nunmehr von dieser Zahlungspflicht befreit werden. Im vorliegenden Newsletter erklären wir Ihnen die wichtigsten Änderungen und die daraus resultierenden Aufgaben.