Es lässt sich bereits am Jahresanfang nahezu mit Sicherheit sagen, dass die Verrechnungspreisregelung auch 2017 zu den Hauptthemen in ungarischen Unternehmen gehören werden. Die Fragen zur Verrechnungspreisgestaltung sind auch auf internationaler Ebene ständig aktuell: multinationalen Unternehmen sind ununterbrochen auf der Suche nach Lösungen zur Preisgestaltung, die von den Experten der örtlichen Steuerbehörden in den betroffenen Mitgliedstaaten begrüßt werden.
Ohne die eingehende Prüfung des gesetzlichen Umfelds versteht man schwer, worum es in diesen Rechtsnormen genau geht und was man beachten soll. Unser Artikel unterstützt Sie dabei, durch die Beantwortung einiger grundlegender Fragen zum Thema Verrechnungspreisregelung.
Wann kommt die Verrechnungspreisregelung in Frage?
In vielen Fällen ist es gar nicht eindeutig, ob wir es überhaupt mit einer Transaktion zu tun haben, bei der die Frage der Verrechnungspreisgestaltung entsteht. Wenn zwei oder mehr Firmen als verbundene Unternehmen anzusehen sind und diese miteinander Transaktionen durchführen, hat man die Verrechnungspreisgestaltung zwischen den verbundenen Unternehmen zu prüfen.
Wichtig! Die ungarische Verrechnungspreisregelung befreit die Steuerzahler an mehreren Stellen von der Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation (z.B. wegen der Größe des Unternehmens oder des niedrigen Transaktionswertes). Dies bedeutet jedoch lediglich, dass der Steuerzahler keine Dokumentation zu erstellen hat. Unabhängig davon haben verbundene Transaktionen zu den gewöhnlichen Marktpreisen (Fremdvergleichsgrundsatz) zu erfolgen, damit spätestens am Ende des Jahres keine Korrektur der Steuerbemessungsgrundlage notwendig wird.
Was ist ein verbundenes Unternehmen?
Wenn wir eine Transaktion aus der Sicht der Körperschaftssteuer betrachten, finden wir die einschlägige Definition im Körperschaftssteuergesetz. Demnach sind verbundene Unternehmen
- die Unternehmen, die aneinander – oder an denen ein Dritter – einen direkten oder indirekten Mehrheitseinfluss haben/hat; oder
- die ausländische Gesellschaft und deren inländische Betriebsstätte(n), bzw. die inländische(n) Betriebsstätte(n) und die Personen, bei denen der Mehrheitseinfluss besteht; oder
- die inländische Gesellschaft und deren ausländische(n) Betriebsstätte(n), bzw. die ausländische(n) Betriebstätten und die Personen, bei denen der Mehrheitseinfluss besteht; oder
- der Steuerzahler und andere Personen, wenn zwischen ihnen – mit Rücksicht auf ein und dieselbe Geschäftsführung – der beherrschende Einfluss bezüglich der Geschäfts- sowie der Finanzpolitik besteht.
Unser Tipp: Erstellen Sie eine einfache Zeichnung über die Firmengruppe, um die Gesellschaften kennzeichnen zu können, bei denen das verbundene Verhältnis besteht.
Was bedeutet Mehrheitseinfluss?
Die Definition des Mehrheitseinflusses ist im ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuch gegeben. Zusammenfassend geht es dabei um eine Beziehung, durch die eine natürliche oder eine juristische Person an einer juristischen Person über mehr als die Hälfte der Stimmen hat oder eine Mehrheitsbeteiligung besitzt. Demzufolge hat die natürliche oder juristische Person entweder selbst die Autorität Entscheidungen zu treffen oder ist ermächtigt jene Personen zu ernennen oder abzurufen, welche die Entscheidungen treffen.
Wichtig! Die direkten und indirekten Eigentumsanteile bzw. Stimmrechte von nahen Angehörigen sind zusammenzurechnen.
Aufgrund des Obigen können die verbundenen Transaktionen bereits leicht identifiziert werden und dadurch können die Transaktionen bestimmt werden, bei denen die Prüfung der Preisgestaltung notwendig ist.
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