Für alle Unternehmen in Ungarn, aber insbesondere für die neu gegründeten Gesellschaften ist besonders wichtig zu wissen, welche Erklärungspflichten zu erfüllen sind. Eine vielleicht noch wichtigere Information ist, mit welchen Steuerzahlungen und Rückerstattungen für die Cash Flow-Planung gerechnet werden kann.
In unserem Beitrag haben wir von den Verpflichtungen einer durchschnittlichen neu gegründeten Gesellschaft die mit Anmeldungen, Erklärungen und Steuerzahlungen zusammenhängenden wichtigsten Pflichten – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – zusammengestellt.
Anmeldepflicht
Was die Verpflichtungen einer neu gegründeten Gesellschaft in Ungarn betrifft, bestehen die ersten Schritte nach der Gründung aus den Anmeldungen bei der NAV (Ungarische Nationale Steuer- und Zollbehörde), bei der/den zuständigen Selbstverwaltung/en, bei der zuständigen Kammer (mit Einzahlung des jährlichen Kammerbeitrags von 5.000 HUF) sowie bei dem Zentralen Statistikamt. Mit Rücksicht darauf, dass nahezu alle Erklärungen und Datenmitteilungen gegenüber der NAV elektronisch zu erfolgen haben, steht die Antragstellung auf einen Zugang zum Kundenportal – meistens für den Buchhalter und/oder Steuerberater – ganz oben auf der To-do-Liste.
Aufgrund einer Risikoanalyse wählt die staatliche Steuer- und Zollbehörde in jedem Kalenderjahr mindestens 10% von den im gegebenen Jahr ohne Rechtsvorgänger gegründeten Gesellschaften aus, um sie einer Prüfung zu unterziehen. Bei den ausgewählten Steuerzahlern prüft die Steuerbehörde im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung innerhalb von 90 Tagen nach der Vergabe der Steuernummer den Wahrheitsgehalt, die Glaubwürdigkeit der vom Steuerzahler angemeldeten Daten (so insbesondere die Daten über Sitz, Ort der zentralen Geschäftsabwicklung, Vertreter der Organisation) sowie die Erfüllung der einzelnen Steuerpflichten.
Umsatzsteuer
Was die Umsatzsteuer betrifft, ist eine neu gegründete Gesellschaft im Gründungsjahr und in dem darauf folgenden Jahr zur monatlichen Verrechnung in Ungarn verpflichtet. Die Umsatzsteuererklärung über den Berichtsmonat ist bis zum 20. Tag des Folgemonats bei der Steuerbehörde einzureichen. Falls die Gesellschaft auch von einer Zahlungspflicht belastet ist, ist diese ebenfalls bis zum 20. Tag des Folgemonats zu erfüllen. Im Falle einer Umsatzsteuerrückerstattung stellt die Steuerbehörde den Betrag innerhalb von 75 Tagen bereit. Diese Frist sinkt auf 30 Tage, bzw. im Falle einer Umsatzsteuerrückerstattung von mehr als 1 Million HUF auf 45 Tage, wenn das Unternehmen seine Steuerabzug begründenden Verpflichtungen bis zum Tag der Einreichung der Steuererklärung erfüllte und darüber der Steuerbehörde gemeinsam mit der Einreichung der Steuererklärung eine schriftliche Erklärung vorlegt.
Einkommensteuer und sonstige Abgaben
Als Arbeitgeber hat ein ungarisches Unternehmen die Steuererklärung über die selbst abgezogene Einkommensteuervorauszahlung, Gesundheitsbeiträge und Rentenbeiträge sowie die Arbeitgeber belastenden Sozialbeiträge und Fachbildungsbeiträge bis zum 12. Tag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats einzureichen und diese einzuzahlen.
Erstellung des Jahresabschlusses und der jährlichen Steuererklärungen
Für den Fall, wenn das Unternehmen in Ungarn in der Vorgesellschaftsperiode, also in dem zwischen der Gründung und der Eintragung der Gesellschaft vergangenen Zeitraum keine Tätigkeiten ausführte, und die Eintragung der Gesellschaft vor dem als Bilanzstichtag angegebenen Tag erfolgte, ist es nicht notwendig, dass die Vorgesellschaft einen selbstständigen Jahresabschluss und Steuererklärungen erstellt. Die Frist für den Jahresabschluss und die jährlichen Steuererklärungen – so für die Körperschaftssteuererklärung und für die Gewerbesteuererklärung sowie deren Einzahlung – ist der letzte Tag des fünften auf dem Bilanzstichtag folgenden Monats, also typischerweise der 31. Mai (im Falle von Unternehmen, die sich für das mit dem Kalenderjahr identische Geschäftsjahr entscheiden).
Wenn das ungarische Unternehmen eine einzuzahlende Körperschaftssteuer hat, entsteht ihm ab diesem Zeitpunkt eine Pflicht zur Steuervorauszahlung, deren Frist – je in Abhängigkeit von der Höhe – der 20. Tag des auf den Berichtsmonat oder auf das Berichtsquartal folgenden Monats ist. Die Pflicht des Unternehmens zur Leistung einer Gewerbesteuervorauszahlung entsteht im Falle eines mit dem Kalenderjahr identischen Geschäftsjahres am 15. März sowie am 15. September.
Aufstockungspflicht
Für Unternehmen ist der 20. Tag des letzten Monats im Geschäftsjahr, also meistens der 20. Dezember ein wichtiges Datum in Ungarn. Dieser Tag ist die Frist zur Einreichung der Erklärung über die Differenz zwischen der im Berichtsjahr bezahlten Körperschaftssteuer-vorauszahlungen, bzw. Gewerbesteuervorauszahlungen und der voraussichtlichen Steuerzahlungspflicht, und bis zu diesem Tag sind diese Beträge (Aufstockung auf die voraussichtliche Höhe der Steuer) einzuzahlen, wenn die Umsatzerlöse des dem Berichtsjahr vorangehenden Geschäftsjahres 100 Millionen HUF überstiegen. Im Falle einer neu gegründeten Gesellschaft sind die im Berichtsjahr realisierten Umsetzerlöse auf Jahresbasis umzurechnen und als Grundlage zu nehmen.
Sonstige Verpflichtungen einer neu gegründeten Gesellschaft, die bereits bei der Firmengründung zu berücksichtigen sind
Ein wichtiger Punkt ist, dass der Leiter des Unternehmens innerhalb von 8 Tagen nach der Eintragung der Gesellschaft mindestens ein Bankkonto zu eröffnen hat. Welche Unternehmen zur Eröffnung eines Bankkontos verpflichtet sind, wird in § 3 Abs. (1) der Regierungsverordnung Nr. 227/2006 (vom 20. November) über die Zahlungsdienste und die elektronischen Zahlungsmittel bestimmt. Nach dieser Bestimmung sind inländische Rechtspersonen sowie Wirtschaftsgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit verpflichtet, ihre Geldmittel – mit Ausnahme von Geldmitteln, die zur Barzahlung dienen – auf einem Bankkonto zu lagern, den Geldverkehr über ein Bankkonto abzuwickeln, und zu diesem Zweck einen Bankkontovertrag abzuschließen.
Wenn die Muttergesellschaft die neu gegründete Gesellschaft in Ungarn von Anfang an konsolidieren möchte, ist es empfehlenswert, diese Tatsache gleich bei der Gründung zu berücksichtigen, da die neu gegründete Gesellschaft dadurch automatisch der Wirtschaftsprüfungspflicht unterliegt.
Ebenfalls eine Frage der Cash Flow-Planung ist, woher die neu gegründete Gesellschaft die zu ihrem Geschäftsbetrieb notwendigen Mittel in den ersten Jahren bereitstellt. Ein häufiges Problem ist, dass die Muttergesellschaft der neu gegründeten Gesellschaft bei der Gründung nur das gesetzlich vorgeschriebene gezeichnete Kapital zur Verfügung stellt, was die in den ersten Jahren einer neu gegründeten Gesellschaft entstehenden Kosten nicht immer deckt. Infolge eventueller Verluste in den ersten Jahren kann das Unternehmen ziemlich schnell damit konfrontiert werden, dass es den Regelungen zur Eigenkapitalausstattung gemäß dem ungarischen BGB nicht entspricht, was später zu einer weiteren Erhöhung des gezeichneten Kapitals, bzw. zu einer sonstigen Kapitalbeschaffung führen kann.
Selbstverständlich können im Falle einer neu gegründeten Gesellschaft in Ungarn über die oben genannten Steuerarten und Steuerzahlungspflichten hinaus – je nach den Tätigkeiten und der Größe des Unternehmens – auch andere Steuerpflichten entstehen. Solche sind unter anderen der Innovationsbeitrag, die Produktgebühr für Umweltschutz oder der Rehabilitationsbeitrag – es ist empfehlenswert, über diese Abgaben mit dem Buchhalter und dem Steuerberater zu konsultieren.