Eines der merkwürdigsten Elemente der Regelungen zur Steueränderung von 2017 in Ungarn war zweifelsohne die im Rahmen der Bargeld-Cafeteria-Leistung gewährte, als Lohnnebenleistung geltende und dadurch einer günstigeren Besteuerung unterliegende Geldzulage.
Im System der Lohnnebenleistungen waren der Zweck der einzelnen Elemente sowie die Art der Leistung bis 2017 eindeutig, die Gewährung von Geldleistungen von höchstens 100.000 HUF (320 EUR) wirft jedoch mehrere Fragen auf. Unsere Zusammenfassung bietet Informationen sowohl für Arbeitgeber, die die Geldleistungen bereits eingeführt haben, als auch für Firmen, die erst dabei sind, sich mit diesem Gedanken anzufreunden.
Das Cafeteria-System in den Steuergesetzen
Der Begriff Cafeteria ist in Ungarn in keiner steuerrechtlichen Rechtsnorm definiert. Nach der passenden, in einem Satz zusammengefassten Beschreibung der zentralen Informationsabteilung der NAV ist das Cafeteria-System ein vom Arbeitgeber zusammengestelltes, auswählbares und flexibles Vergütungsmodell, dessen Elemente Arbeitnehmern über ihren Arbeitslohn hinaus gewährt werden können. Der Arbeitgeber hat in den Cafeteria-Regeln genau festzulegen, welche Leistungen er den Arbeitnehmern gewährt.
Warum ist die Bargeld-Cafeteria-Leistung günstig?
Die Lohnnebenleistungen werden im § 71 des Gesetzes über die Einkommensteuer geregelt. Ein gemeinsames Merkmal der Leistungen ist, dass diese bei günstigen Steuerlasten gewährt werden können und die Steuer – abweichend von dem Arbeitsverhältnis – den Auszahler belasten. Die Grundlage der den Auszahler belastenden Steuer beträgt das 1,18-Fache des Einkommens, was von einer Einkommensteuer von 15% belastet ist. Über die Steuer hinaus entsteht für den Auszahler nach der Steuerbemessungsgrundlage eine Pflicht zur Zahlung eines Gesundheitsbeitrags i.H.v. 14%. Daraus ergibt sich eine Steuerbelastung von 34,22%. Neben der günstigen Steuerzahlung ist noch ein weiterer, nicht unerheblicher Vorteil, dass die Leistung darüber hinaus, dass wir sie unseren Cafeteria-Regeln hinzufügen und den Kreis der Leistungsempfänger bestimmen, keine weitere Administration benötigt (im Jahr 2016 waren von den noch als Lohnnebenleistung geltenden Elementen zum Beispiel die Gewährung einer Monatskarte für die öffentlichen Verkehrsmittel oder eine Unterstützung zum Schulbeginn eindeutig mit höheren Administrationsaufwänden verbunden).
Was muss man bei der Gewährung einer Bargeld-Cafeteria-Leistung beachten?
Der jährliche Rahmenbetrag erstreckt sich auf 100.000 HUF (320 EUR), wenn das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers über das ganze Jahr hinweg besteht. Sollte das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers nur in einem Teil des Jahres bestehen, müssen Arbeitgeber in diesem Fall mit den 100.000 HUF (320 EUR) im Verhältnis zu den als Grundlage der Leistung dienenden Zeitraum verbrachten Tagen kalkulieren.
Der Arbeitgeber kann die Leistung – nach seiner eigenen Entscheidung – als einmaligen Betrag oder in mehreren Teilen auszahlen. Wenn die Geldleistung den Rahmenbetrag übersteigt, wird der den Rahmenbetrag übersteigende Teil aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses – als Einkommen aus einem Vertragsverhältnis, neben den für das Arbeitsverhältnis gültigen öffentlichen Abgaben – steuerpflichtig. Daraus folgt, dass zum Beispiel eine zum Jahresbeginn in einem Betrag bezahlte Leistung zu administrativen Mehraufgaben führen kann, wenn das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers inzwischen beendet wird und die Korrektion des über den anteiligen Betrag liegenden Teils sowie eine Selbstrevision notwendig werden.
Welche Fragen können entstehen?
Kann die ungarische Steuerbehörde die als Bargeld-Cafeteria-Leistung gewährte Geldleistung im Laufe einer möglichen steuerbehördlichen Prüfung als versteckte Lohnerhöhung betrachten? Aufgrund welcher bewertenden Fakten wird die Steuerbehörde die Erfüllung der Bedingungen für die Geldleistung prüfen? Eine andere Risikostufe gilt für Arbeitgeber, die zum Beispiel im Jahre 2017 neben einer Geldleistung auch eine Bruttolohnerhöhung gewährten. Es kann auch Firmen geben, die früher kein Cafeteria-System verwendeten, jedoch 2017 durch die Einführung des Cafeteria-Systems die maximale Geldleistung in der Weise gewähren würden, dass sie zum Jahresbeginn gleichzeitig keine Bruttolohnerhöhung gewähren. In ihrem Fall ist die Situation bereits wackelig. Das Risiko der Umwandlung in ein Lohneinkommen ist bei Firmen eindeutig, in denen für die Arbeitnehmer zutrifft, dass eine Bruttolohnsenkung erfolgt, mit der gleichzeitig das Element Bargeld-Cafeteria eingeführt wird.
Im Laufe der Abgrenzung von dem Arbeitslohn hat der Steuerzahler in Ungarn deshalb eine besondere Aufmerksamkeit auf die Dokumentation der Leistungen gelegt. Das Gesetz über die Einkommensteuer hält als grundlegendes Prinzip fest, dass Lohnnebenleistungen oder einzelne bestimmte Leistungen als Gegenleistung einer (selbstständigen oder nicht selbstständigen) Tätigkeit nicht gewährt werden können. Im Laufe der Feststellung der Steuerpflicht von der Leistung sind in jedem Fall das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis sowie die Bedingungen des Erwerbs von Einkünften zu berücksichtigen.