13.04.2017

Umstellung auf IFRS: Erste Schritte in der Rechnungslegung

Wenn die Muttergesellschaft eines Unternehmens nach IFRS bilanziert und die ungarische Tochtergesellschaft daher verpflichtet ist, einen Bericht nach IFRS-Standards für das Mutterunternehmen zu erstellen, dann kann die Bilanzerstellung des ungarischen Tochterunternehmens nach IFRS und die Umstellung auf die IFRS-Standards ein aktuelles Thema sein.

Bei ungarischen Gesellschaften, bei denen es wegen der Muttergesellschaft keine Meldepflicht nach IFRS gibt, ist es trotzdem empfehlenswert, über die Umstellung auf IFRS nachzudenken, da die nach IFRS erstellte Finanzberichte ein deutlich praktischeres und verständlicheres Format für internationale Kunden, potenzielle Partner und Investoren aufweisen.

Wenn die ungarische Gesellschaft davon überzeugt ist, dass sie die Option zur Buchhaltung nach IFRS hat und die damit verbundenen Anforderungen erfüllen kann, dann bleibt nichts anderes übrig, als die Rechnungslegungsvorschriften und die notwendigen Schritte der Umstellung auf IFRS zu überprüfen. Nach den strategischen Gesichtpunkten der Umstellung auf IFRS werden wir im jetztigen Artikel diese Schritte genau betrachten.

Entscheidung über den Tag und die Währung der Umstellung auf IFRS

Der erste Schritt ist die Entscheidungan welchem Tag die Umstellung auf IFRS erfolgen soll und zu welchem Stichtag die Einführung von IFRS stattfinden soll. Vielleicht handelt es sich hierbei gar nicht so sehr um eine buchhalterische Frage, jedoch bringt eine Terminierung des Umstellungsdatums unausweichliche, buchhalterische Schritte und Aufgaben mit sich.

Falls die ungarische Gesellschaft ab dem Geschäftsjahr 2019 das erste Mal nach IFRS bilanzieren möchte, dann wird der Bilanzstichtag nach IFRS der 31.Dezember 2019 sein. Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit muss auch zum Stichtag 31.Dezember 2018 die Bilanz nach IFRS erstellt werden, die auch die zum Übergang erstellte Eröffnungsbilanz vom 1. Januar 2018 beinhaltet. Nach IFRS ist der Umstellungszeitpunkt auf IFRS folglich hierbei der 1. Januar 2018.

Das Unternehmen muss auch bestimmen, in welcher Währung die Buchhaltung bzw. die Darstellung der Finanzberichte erfolgen soll. Nach den Richtlinien von IFRS kann die Währung in der Buchführung der Gesellschaften (funktionale Währung) von der Währung der Bilanzierung (Berichtswährung) abweichen, nach IFRS ist die funktionale Währung der Gesellschaft jeweils die im primären Wirtschaftsumfeld verwendete Währung. Im Gegensatz zu den IFRS-Richtlinien räumt das ungarische Bilanzrecht den Unternehmen die Wahlmöglichkeit ein, die Bücher und Bilanz in HUF, EUR oder USD zu führen bzw. zu erstellen.

Als nächster Schritt muss die Gesellschaft die bisher angewandten Bewertungsverfahren, die Gliederung des Anlage- und Umlaufvermögens und der Verbindlichkeiten und die eigene Rechnungslegungspolitik untersuchen und gegebenenfalls so ändern, dass diese den IFRS-Regelungen entsprechen. Es ist wichtig zu erwähnen, dass IFRS keine obligatorischen Standards vorschreibt (z.B. für die Gewinn- und Verlustrechnung oder für die Bilanz), sondern nur ein Rahmenkonzept und Bewertungsverfahren vorgibt. Die Gesellschaften müssen ihre Verfahren und Bewertungsmethoden selbst so ausarbeiten, dass sie mit den IFRS-Richtlinien und den Gegebenheiten des Unternehmens im Einklang sind.

Aspekte der Zusammenstellung der Eröffnungsbilanz zum Übergangszeitpunkt

Für Unternehmen, die das erste Mal IFRS anwenden, wird die Umstellung aus einem anderen Rechnungslegungssystem auf IFRS von dem Standard IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards geregelt.  Erstmaliger Anwender ist dasjenige Unternehmen, das seine Finanzberichte zum ersten Mal nach IFRS präsentiert.

Nach IFRS 1 muss die Eröffnungsbilanz zum Übergangszeitpunkt so zusammengestellt werden, als ob die Gesellschaft schon immer nach IFRS bilanziert hätte. Bei der Zusammenstellung der IFRS-Eröffnungsbilanz:

  • müssen alle Vermögenswerte erscheinen, die IFRS für bilanzfähig hält.
  • müssen alle Vermögenswerte weggelassen werden, die nach IFRS nicht bilanzfähig sind;
  • müssen die Vermögenswerte nach IFRS eingeordnet bzw. bewertet werden;
  • müssen die Abweichungen zwischen den zwei Rechnungslegungssystemen in der Gewinnrücklage dargestellt bzw., wenn es als logisch erachtet wird, in einer anderen Eigenkapitalkategorie ausgewiesen werden.

Natürlich gibt es auch solche Fälle, in denen die Anwendung der Grundsätze nicht möglich ist, deshalb legt IFRS 1 zwei Arten von Ausnahmen fest: 

  • einerseits beim Verbot der rückwirkenden Anwendung, bei der nicht so zu verfahren ist, als ob die Gesellschaft schon immer die IFRS angewandt hätte;
  • anderseits werden für bestimmte Situationen Erleichterungen und Vereinfachungen in den Standards formuliert.

Wann die obigen Punkte angewendet werden können, wird durch die Standards detailliert geregelt.

Herausforderungen bei der Eingliederung der einzelnen aktiven und passiven Posten

Im Grunde genommen wendet IFRS die gleichen Kategorien für Anlage- und Umlaufvermögen und für Verbindlichkeiten wie das ungarische Bilanzrecht an, trotzdem ist die Einordnung und Bewertung nicht so eindeutig und einfach, wie es auf den ersten Blick scheint. Es gibt z. B. solche Kategorien in IFRS, die das ungarische Bilanzrecht nicht gesondert behandelt. Typisches Beispiel hierfür sind Immobilien, die die Unternehmen aus Investitionsgründen besitzen. Das Bilanzrecht in Ungarn handhabt die selber genutzten Immobilien und die aus Investitionsgründen erworbenen Immobilien zusammen und schreibt keine besondere Ausweis- oder Bewertungspflicht vor. Wenn die Nutzungsdauer der Immobilie im Tätigkeitsbereich des Unternehmens ein Jahr übersteigt, dann werden sie in der Bilanz unter Sachanlagen aufgelistet, wenn sie zum Verkauf stehen, werden sie unter den Vorräten ausgewiesen. Die Gesellschaft muss daher bei ihren Immobilien entscheiden, in welche Kategorien sie nach IFRS einzuordnen sind, und dementsprechend  müssen sie bewertet werden.  Falls eine Bewertungsdifferenz entsteht, muss diese im Eigenkapital ausgewiesen werden.

Bei der Umstellung auf IFRS müssen auch in Ungarn rechtzeitig die aktiven und passiven Posten der Gesellschaft definiert und nach IFRS bewertet werden. Diese Zahlen müssen in den Büchern dargestellt werden und alle weiteren notwendigen Informationen hierzu zusammengestellt werden, damit das Unternehmen die Finanzberichte nach IFRS präsentieren kann.

Den Artikel über die strategischen Gesichtspunkte der Umstellung auf IFRS können Sie hier lesen!

Kontaktieren Sie uns!

Sie haben Fragen zu WTS Klient Ungarn oder zu unseren Inhalten? Lassen Sie es uns wissen und füllen Sie unser kurzes Kontaktformular aus. Wir werden uns so schnell wie möglich bei Ihnen melden.