Bei neuen Unternehmen in Ungarn ist es nicht ungewöhnlich, dass die ersten Jahre für die Gesellschaft verlustbringend sind. Aufgrund der aufgelaufenen Verluste kann das Eigenkapital der Gesellschaft beträchtlich senken oder sogar ins Minus rutschen.
Laut BGB hat der Geschäftsführer unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn das Eigenkapital der Gesellschaft unter die Hälfte des Stammkapitals oder unter die gesetzliche Mindeststammkapitalhöhe (bei GmbH’s in Ungarn derzeit 3 Millionen HUF – ca. 9.600 EUR) fällt. Die Ermittlung des Eigenkapitals erfolgt in der Regel im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses, hierbei ist es auch ratsam, die notwendigen Schritte zum Ausgleich des Verlustes zu definieren, die innerhalb von drei Monaten dann umgesetzt werden müssen.
Welche Möglichkeiten gibt es zur Wiederherstellung des Eigenkapitals?
Die Einzahlung von Nachschüssen, die nur aus diesem Grund geschaffen wurden, ist hier die naheliegendste Lösung. Schwierigkeiten könnte aber hierbei bereiten, dass es nur dann die Möglichkeit besteht, wenn die Nachschusspflicht im Gesellschaftsvertrag aufgeführt ist. Diese Lösung hat aber den Vorteil, dass bei Rückkehr des ungarischen Unternehmens in die Gewinnzone und wenn keine Nachschusszahlungen mehr für den Verlustausgleich nötig sind, die Nachschusszahlung an die Eigentümer zurückgeführt werden kann.
Die andere Möglichkeit ist die Erhöhung der Kapitalrücklage, die zeitgleich mit der Kapitalerhöhung erfolgt. In diesem Fall ist das bei der Stammkapitalerhöhung entstandene Agio (Aufgeld) in der Kapitalrücklage auszuweisen (das Agio kann hier finanzielle Vermögenswerte oder andere, endgültig übergebene Vermögensgegenstände bedeuten). Die Wiederherstellung des Eigenkapitals gelingt zwar hierdurch, der Nachteil aber davon ist, dass die Gesellschaftsdokumente geändert werden müssen. Falls die auf diese Weise zur Verfügung gestellten (Geld)mittel nicht benötigt werden, kann dies zu Schwierigkeiten führen. Denn diese Mittel können nur mit der erneuten Änderung der Gesellschaftsdokumente an den Eigentümern zurückgezahlt werden, zudem müssen das Stammkapital und die Kapitalrücklagen gleichzeitig und im angemessenen Verhältnis wieder gesenkt werden.
Was für eine Rolle spielt das Darlehen beim Ausgleich der Verluste?
In vielen Fällen stellt ein Darlehen von der Muttergesellschaft die für den Betrieb erforderliche Abdeckung des ungarischen Tochterunternehmens sicher. Falls die Wiederherstellungspflicht eine Eigenkapitalerhöhung erfordert, gibt es die Möglichkeit, Darlehen in Eigenkapital umzuwandeln, sowohl in das gezeichnete Kapital, als auch in Kapitalrücklage (letzteres nur mit der gleichzeitigen Erhöhung des Stammkapitals). Diese Option erfordert auch eine Änderung der Gesellschaftsdokumente. Auch in diesem Fall kann der Geldbetrag nur dann an die Eigentümer zurückgezahlt werden, wenn das Stammkapital und die Kapitalrücklage gleichzeitig und verhältnismäßig herabgesetzt werden. Wenn das gezeichnete Kapital bzw. die Kapitalrücklage nicht durch finanzielle Zuschüsse erhöht werden, besteht für die Gesellschaft die Verpflichtung, eine Transferpreisdokumentation zu erstellen.
Es besteht auch die Möglichkeit zum Erlass der Verbindlichkeiten und der Darlehen, die ein ungarisches Unternehmen gegenüber der Muttergesellschaft hat. Sie werden auf diese Weise als Einnahmen verbucht und verbessern als versteuertes Ergebnis das Eigenkapital der ungarischen Gesellschaft. Auf ähnliche Weise funktioniert auch die endgültige Geldübergabe von dem Eigentümer. Der Nachteil in beiden Fällen ist, dass sie eine Auswirkung auf die ungarische Körperschaftssteuer haben und bei einem Privateigentümer eine Schenkungsgebührzahlungspflicht mit sich tragen könnten. Im Falle einer ausländischen Muttergesellschaft müsste auch geprüft werden, ob im anderen Land eine Steuer- oder Gebührenpflicht entsteht.
Die „einfachste” Methode zum Verlustausgleich ist natürlich die Rückkehr des Unternehmens in die Gewinnzone, die während des Geschäftsjahres auch mit einer Erstellung einer Zwischenbilanz untermauert werden kann. Bei Transaktionen innerhalb einer Unternehmensgruppe ist es lohnenswert, Verrechnungspreise so zu bilden, dass sie eine angemessene Abdeckung der Betriebskosten bieten und auch bei einer Steuerprüfung entsprechend belegt werden können.
In Anbetracht der verschiedenen Möglichkeiten bzw. der Mehrkosten für die Umsetzung der einzelnen Lösungen empfiehlt sich, schon bei Gründung der Gesellschaft die Art der Betriebsfinanzierung vorzuplanen und die Mittel des eventuellen Verlustausgleiches zu bestimmen, da dem Rückgang des Eigenkapitals mit der richtigen Planung vorgebeugt werden kann.