22.06.2017

Das Multilaterale Übereinkommen ist unterzeichnet: neuer Meilenstein im BEPS-Aktionsplan

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Am 7. Juni 2017 fand in Paris die Unterzeichnungszeremonie für das Multilaterale Übereinkommen zur Einführung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, kurz BEPS) statt.

Das Multilaterale Übereinkommen unterstützt Umsetzung des BEPS-Aktionsplans

Bei der Zeremonie unterzeichneten 68 Staaten, darunter auch Ungarn, das Multilaterale Übereinkommen. Zudem haben weitere 9 Staaten ihre Absicht zur Unterzeichnung der Vereinbarung bekundet. Obwohl die Vereinbarung schon unterzeichnet wurde, ist sie noch nicht in Kraft getreten. Dies erfolgt am ersten Tag des 4. Folgemonats nach der Ratifizierung der Vereinbarung von mindestens 5 Staaten. Kurios ist, dass die Vereinigten Staaten – obwohl sie bei der Ausarbeitung des multilateralen Übereinkommens mitwirkten – sich nicht unter den Staaten befinden, die dieses Abkommen am 7. Juni unterzeichneten.

Das Multilaterale Übereinkommen hat als Ziel, die im BEPS-Aktionsplan aufgeführten Empfehlungen so zu implementieren und anzuwenden, dass zwischen den unterzeichnenden Staaten bestehende, mehrere tausend Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nicht einzeln geändert werden müssen.

Das Multilaterale Übereinkommen beinhaltet neben den obligatorisch anzuwendenden Regelungen auch sogenannte Optionen, d.h. dass die einzelnen Staaten über die Anwendung von bestimmten Empfehlungen frei entscheiden können und auch die Auswahl haben, für welche DBA die neue Vereinbarung gilt. Um nachverfolgen zu können, welche Regelungen des Multilateralen Übereinkommens angewendet werden und bei welchen DBA die einzelnen Mitgliedsstaaten von der neuen Vereinbarung Gebrauch machen, wird die OECD gesonderte Listen führen.

Zur Umsetzung ist auch die Ratifikation notwendig

In Bezug auf das vorhandene DBA zwischen zwei bestimmten Staaten können die Regelungen des Multilateralen Übereinkommens nur dann angewendet werden, wenn diese Regelungen von beiden Staaten ratifiziert wurden. In Anbetracht der Verfahrensprozeduren ist der 1. Januar 2019 als frühester Umsetzungsdatum zu erwarten.

Da die ratifizierten Regelungen des Multilateralen Übereinkommens bei den DBA nicht modifiziert werden, es muss in Zukunft bei grenzüberschreitenden Transaktionen neben den DBA auch geprüft werden, ob mit dem bestimmten Staat das Multilaterale Übereinkommen bereits gültig ist, und wenn ja, welche Regelungen dann davon die entsprechenden Staaten ratifiziert haben.

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