Die Gesellschaften müssen in Ungarn ihren vereinfachten Jahresabschluss bzw. Jahresabschluss bis zum letzten Tag des 5. Monats nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres (bei Unternehmen mit Geschäftsjahr analog dem Kalenderjahr ist das der 31. Mai) bzw. ihren Konzernabschluss bis zum letzten Tag des 6. Monats nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres (bei Unternehmen mit Geschäftsjahr analog dem Kalenderjahr ist das der 30. Juni) veröffentlichen und hinterlegen. Diese Veröffentlichung und Hinterlegung können die Gesellschaften ab 1. Dezember 2016 über das Onlinesystem für e-Abschlüsse und zur Ausfüllhilfe (OBR-System) erfüllen, in dem diese elektronischen Abschlüsse (Abkürzung: e-Abschluss) später von jedem zurückgesucht, eingesehen und herunterladen werden können. Doch eilen wir nicht so sehr voraus!
Wer ist verpflichtet, seinen Abschluss elektronisch zu veröffentlichen und zu hinterlegen?
Im Sinne von § 154 des Gesetzes Nr. C von 2000 über die Rechnungslegung muss in Ungarn jeder Unternehmer mit doppelter Buchführung (einschließlich der ungarischen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit ausländischem Sitz) seinen Jahresabschluss hinterlegen und veröffentlichen. Dadurch wird der e-Abschluss für jeden elektronisch zugänglich. Natürlich gibt es auch davon Ausnahmen. Von der Pflicht der Veröffentlichung und Hinterlegung werden beispielsweise befreit:
- treuhänderische Vermögensverwalter
- ungarische Zweigniederlassungen von Unternehmen mit ausländischem Sitz, wenn der Sitz des Mutterunternehmens in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt bzw., wenn der Sitz des Mutterunternehmens nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt, aber die durch die Rechtsnormen des gegebenen Staates vorgeschriebenen Pflichten zur Abschlusserstellung, Wirtschaftsprüfung, Hinterlegung und Veröffentlichung im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union stehen. Die Liste dieser Staaten wird vom Minister beim Einheitlichen Regierungsportal veröffentlicht.
- Anwaltskanzleien
Es ist wichtig anzumerken, dass die ungarischen Zweigniederlassungen zwar von der Veröffentlichung ihres eigenen Abschlusses befreit werden, ihre Mutterunternehmen aber den Abschluss nach dessen Erstellung veröffentlichen müssen.
Wie kann man das OBR-System erreichen und nutzen?
Das Onlinesystem für e-Abschlüsse und zur Ausfüllhilfe kann über die Webseite e-beszamolo.im.gov.hu/ebekuldes erreicht werden. Der Eintritt in das System erfolgt über das Kundenportal. Nach der Anmeldung besteht die Möglichkeit, unter den folgenden Menüpunkten zu wählen:
- Eingereichte Belege und Mitteilungen, wo die von uns früher eingereichten Abschlüsse eingesehen und heruntergeladen werden können,
- Ausfüllen der Belege, wo die Daten des Abschlusses tatsächlich hochgeladen werden können,
- Zurückladen bzw. Öffnen der heruntergeladenen Belege, wo die Möglichkeit besteht, den früher hochgeladenen und gespeicherten (doch noch nicht veröffentlichten) Abschluss zurückzuladen, wodurch die Datenaufnahme nicht wiederholt werden muss.
Nach dem Hochladen der Daten kann das Formular gespeichert bzw. ausgedruckt und über das Kundenportal eingereicht werden, das innerhalb weniger Minuten auf der Oberfläche der elektronischen Abschlüsse erscheint, wo jeder veröffentlichte e-Abschluss herausgesucht, heruntergeladen und ausgedruckt werden kann.
Was muss veröffentlicht und welche Daten müssen ins OBR-System hochgeladen werden?
- die Daten der Gesellschaft: Name, Steuernummer, Registernummer, statistischer Code, Sitz,
- die Daten der Buchhaltungs- und (wenn es eine gibt) Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: Name, Steuernummer, Registernummer, Anschrift,
- die Daten der für die Buchhaltung und Wirtschaftsprüfung verantwortlichen Person: Name, Anschrift, Registrierungsnummer,
- die Daten der den Abschluss einreichenden Firma: Name, Steuernummer, Registernummer, Anschrift,
- die Daten der den Abschluss einreichenden Person: Name, Steueridentifikationscode, Anschrift, Vertretungsstatus,
- die Daten der zur Unterzeichnung des Abschlusses berechtigten Person/Personen: Name, Steueridentifikationscode, Anschrift,
- die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung,
- der Anhang,
- der Beschluss zur Verwendung des versteuerten Ergebnisses,
- bei einer verbindlichen Wirtschaftsprüfung der unabhängige Prüfungsbericht mit dem Bestätigungsvermerk oder der Ablehnung der Erteilung des Vermerks.
Was für Sanktionen gibt es, wenn eine Gesellschaft ihren Abschluss nicht rechtzeitig einreicht und deshalb der für das gegebene Jahr herunterzuladende e-Abschluss fehlt?
Wenn eine Gesellschaft in Ungarn ihre Veröffentlichungs- und Hinterlegungspflicht verspätet erfüllt, kann sie mit einem Versäumnisbußgeld rechnen, das sich bis 500.000 HUF (ca. 1.600 EUR) erstrecken kann. Gleichzeitig mit der Verhängung des Bußgeldes schickt die Nationale Steuer- und Zollbehörde der Gesellschaft ein Mahnschreiben, in dem sie eine Zusatzfrist von 30 Tagen zur Beseitigung des Versäumnisses setzt.
Wenn die Gesellschaft ihre Veröffentlichungspflicht auch nach Ablauf der oben erwähnten Zusatzfrist nicht nachgeholt hat, schickt die Nationale Steuer- und Zollbehörde neuerlich ein Mahnschreiben an die Gesellschaft, in dem sie zur Beseitigung des Versäumnisses eine Zusatzfrist von 60 Tagen setzt und gleichzeitig damit kann sie auch ein Versäumnisbußgeld bis zu 1 Million HUF (ca. 3.200 EUR) verhängen.
Wenn der e-Abschluss nach der zweiten Zusatzfrist noch immer nicht erreichbar ist, d. h, der Abschluss nicht veröffentlicht wurde, löscht die Nationale Steuer- und Zollbehörde die Steuernummer des Steuerzahlers und beantragt, die Firma für aufgelöst zu erklären.
In der Praxis bekommen die Steuerzahler mit normalem Geschäftsjahr die ersten Mahnschreiben gewöhnlich gegen Ende Juli bzw. Anfang August, und auf ihrem laufenden Steuerkonto erscheint gleichzeitig damit auch das verhängte Versäumnisbußgeld.
Es ist noch wichtig zu erwähnen, dass die Daten der über das OBR-System hochgeladenen Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung vom System rechnerisch kontrolliert werden bzw. das System beispielsweise auf das Verhältnis von Eigenkapital und gezeichnetem Kapital bzw. der hinsichtlich der Gesellschaftsform zu erwartenden Höhe des gezeichneten Kapitals achtet. Wenn diese Zahlen einer Gesellschaft nicht den Vorschriften im Gesetz entsprechen, kann es leicht vorkommen, dass sie vom Handelsregistergericht ebenfalls automatisch ersucht wird, dies zu klären.