20.09.2017

Ausländischer Arbeitnehmer – die Regelung der Besteuerung

Grenzüberschreitende Beschäftigung muss auch aus steuerlichem Aspekt behandelt werden, da es nicht egal ist, in welchem Staat die einzelnen Einkünfte des Arbeitnehmers zu versteuern sind.

Steuerliche Ansässigkeit ausländischer Arbeitnehmer

Bei der Prüfung der Einkommensteuerzahlungspflicht ausländischer Arbeitnehmer in Ungarn sollte als erster Schritt die steuerliche Ansässigkeit der Privatperson bestimmt werden. Dazu müssen die ungarischen Vorschriften überprüft werden, aber in der Regel kann hierbei die Bestimmungen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (sofern zwischen den beiden Staaten ein solches Abkommen besteht) zwischen dem anderen betroffenen Land und Ungarn hilfreich sein, das die innerstaatlichen Rechtsvorschriften überschreibt. Basierend auf die Mehrzahl der Abkommen kann die steuerliche Ansässigkeit mit Hilfe folgender Merkmale bestimmt werden:

  • ständiger Wohnsitz
  • Mittelpunkt der Lebensinteressen
  • gewöhnlicher Aufenthalt
  • Staatsangehörigkeit.

Die obengenannte Liste stellt gleichzeitig auch eine Reihenfolge dar, das heißt, dass ausgehend vom ständigen Wohnsitz die Prüfung eingeleitet werden muss. Wenn die Ansässigkeit damit schon eindeutig bestimmt werden kann, dann muss mit der Prüfung auch nicht weiter fortgefahren werden. 

Ständiger Wohnsitz

Laut den ungarischen Gesetzesvorschriften gilt die Wohnstätte als der ständige Wohnsitz, in der die Privatperson einen ständigen Aufenthalt eingerichtet hat,   unabhängig davon, ob die gegebene Immobilie gemietet ist oder in ihrem Eigentum steht. Ein weiteres Merkmal des ständigen Wohnsitzes ist, dass er der Privatperson immer zur Verfügung steht.

Mittelpunkt der Lebensinteressen

Wenn anhand des ständigen Wohnsitzes die steuerliche Ansässigkeit des ausländischen Arbeitnehmers nicht eindeutig bestimmt werden kann, muss im nächsten Schritt überprüft werden, in welchem Staat sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Privatperson befindet, das heißt, zu welchem Staat die Privatperson die engeren persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Beziehungen knüpft. Das ist keine einfache Aufgabe, da viele Faktoren gemeinsam betrachtet werden müssen. Wenn eine ausländische Privatperson bei der Entsendung nach Ungarn auch von ihrer Familie begleitet wird, ist es wahrscheinlich, dass dann aus Sicht der familiären Beziehungen Ungarn der Mittelpunkt der Lebensinteressen sein wird. Bei Betrachtung der wirtschaftlichen Beziehungen muss der Ort des Verdienstes und der Einkommensverwendung berücksichtigt werden, ebenso wie die Tatsache, in welchen Ländern die Privatperson ein Bankkonto führt usw.

Gewöhnlicher Aufenthalt

Die dritte Stufe zur Bestimmung der Ansässigkeit ist der gewöhnliche Aufenthalt. Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt die steuerliche Ansässigkeit des ausländischen Arbeitnehmers in dem einen oder anderen Staat anhand dessen, wo er mehr Tage verbracht hat.

Nach Ermittlung der steuerlichen Ansässigkeit muss bestimmt werden, welche Einkommensarten in welchem Land steuerbar sind. Wenn zwischen Ungarn und dem anderen betroffenen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen existiert, dann ist im Abkommen festgelegt, welches Land berechtigt ist, das bestimmte Einkommen zu besteuern. Ohne Abkommen müssen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften angewendet werden.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können in diesem Fall im Land der Ansässigkeit besteuert werden, wenn der ausländische Arbeitnehmer seine Arbeit dort entrichtet. Falls der Ort der Arbeitsentrichtung vom Land der Ansässigkeit abweicht, dann können die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich im Staat der Arbeitstätigkeit besteuert werden, aber unter bestimmten Bedingungen bleibt das Besteuerungsrecht weiterhin im Land der Ansässigkeit bestehen.

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Bei Kapitaleinkünften ausländischer Arbeitnehmer müssen den Abkommen zufolge die Steuern auf die Zinsen und auf die Einnahmen aus Kursgewinnen grundsätzlich im Land der Ansässigkeit abgeführt werden.

Dividendeneinnahmen stellen eine speziellere Situation dar. Grundsätzlich können diese Einnahmen auch im Staat der Ansässigkeit besteuert werden, aber bis zu einem gewissen Grad (je nach Abkommen normalerweise 10% oder 15%) kann auch das Quellenland diese Einkünfte besteuern. Die im Quellenland abgeführte Steuer muss laut Abkommen berücksichtigt werden. Wenn z.B. eine in Ungarn beschäftigte, in Ungarn ansässige deutsche Privatperson auch Dividendeneinnahmen aus Deutschland bezieht und die Steuer laut Abkommen in Höhe von 15% dort abgezogen wird, besteht in Ungarn bezüglich dieser Dividendeneinnahmen keine weitere Steuerzahlungspflicht, da in Ungarn die Höhe der Steuer auch 15% beträgt (eine Steuererklärungspflicht besteht unabhängig davon aber trotzdem).

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Das Besteuerungsrecht auf die Einnahmen aus Immobilien wird gemäß den Abkommen dem Staat zugeordnet, in dem die Immobilie liegt.

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