03.10.2017

Fehler in beträchtlicher Höhe oder nicht beträchtlicher Höhe?

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Im Laufe des Jahres stehen dem Unternehmen viele Informationen zur Verfügung, die das Ergebnis des vorigen Geschäftsjahres bzw. der vorigen Geschäftsjahre beeinflussen. Es kann sich hierbei um einen durch eine Selbstrevision aufgedeckten Fehler, oder im schlimmeren Fall um eine durch eine Steuerprüfung festgestellte Steuerschuld und die damit zusammenhängende Strafe zuzüglich Verzugszinsen handeln. Je nachdem, ob es sich um eine beträchtliche oder nicht beträchtliche Summe handelt, die aus dem Fehler bzw. dessen Auswirkungen resultiert, stellt dies die Unternehmen vor unterschiedliche Aufgaben.

Was gilt als Fehler? 

Als Fehler gilt jegliches Weglassen von Informationen bzw. deren irrtümliche Handhabung oder Vorlegung in Finanzberichten der Wirtschaftsorganisation in Verbindung mit einem oder mehreren früheren Zeiträumen, die aus der Nichtnutzung oder dem inkorrekten Gebrauch der Informationen resultierten.

Es können auch im Zusammenhang mit der Darstellung, Bewertung, Vorlegung oder Offenlegung von einzelnen Posten der Finanzberichte weitere Fehler entstehen.

Solche Fehler können bei mathematischen Fehlern, Nichtbeachtung oder der falschen Auslegung von Tatsachen  und bei Betrugsauswirkungen auftreten. 

Was gilt als ein Fehler in beträchtlicher Höhe oder nicht beträchtlicher Höhe? 

Unternehmen legen in ihren Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden fest, ab welche Betragshöhe ein Fehler unter Berücksichtigung ihrer eigenen Größe als ein Fehler in beträchtlicher oder nicht beträchtlicher Höhe angesehen wird. Vom Rechnungslegungsgesetz in Ungarn wird unter Berücksichtigung der in der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode festgelegten Wertgröße als ein Fehler in beträchtlicher Höhe immer dann bewertet, wenn die Gesamtsumme (unabhängig von seinem Vorzeichen) der Ergebnis und Eigenkapital verändernden Fehlerbeträge und deren Auswirkungen 2% der Bilanzsumme des Berichtsjahres übersteigt. Wenn 2% der Bilanzsumme die Höhe von 1 Million HUF (ca. 3.200 EUR) nicht übersteigen, dann gilt als Fehler in beträchtlicher Höhe, wenn die benannte Gesamtsumme die 1 Million HUF (ca. 3.200 EUR) übersteigt. 

Was ist bei einem Fehler in beträchtlicher Höhe zu tun?

Bei einem Fehler in beträchtlicher Höhe sollte ein dreispaltiger Abschluss erstellt werden. Das bedeutet, dass die Änderungen für die Vorjahre bei jedem Posten in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung neben den Angaben vom Vorjahr in einer separaten Spalte, in der sogenannten „mittleren Spalte“, dargestellt werden sollen. In der Praxis bedeutet dies, dass die Wirtschaftsereignisse vom vorangegangenen Geschäftsjahr im laufenden Jahr auf diese Weise in der Buchhaltung erfasst werden müssen, dass sie später von den Daten des laufenden Jahres unterschieden werden können. Beim dreispaltigen Abschluss sind der Fehlerbetrag und dessen Auswirkungen in der mittleren Spalte, die das Vorjahr /die vorangegangenen Jahre betreffen

  • bei der Bilanz in der Spalte „Laufendes Jahr” erfasst, falls ihre Darstellung im Jahresabschluss des laufenden Jahres auch gerechtfertigt ist;
  • bei der Gewinn- und Verlustrechnung in den Daten der Spalte „Laufendes Jahr” nicht ausgewiesen.

Bei einem Fehler in beträchtlicher Höhe enthält das Ergebnis für das laufende Jahr nicht die Fehler und deren Auswirkungen von den vorangegangenen Jahren und diese bilden somit keine Grundlage für die Körperschaftssteuer des laufenden Jahres.

Der Jahresüberschuss/-fehlbetrag der mittleren Spalte wird zusammen mit dem Jahresüberschuss/-fehlbetrag und der Gewinnrücklage des Vorjahres in der Kategorie Gewinnrücklage ausgewiesen.

Bei der Erstellung einer dreispaltigen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung kann ein wichtiger Kontrollpunkt sein, ob die Summe der Daten der mittleren Spalte und der Spalte für das laufende Jahr bei der Gewinn- und Verlustrechnung mit den Bilanzposten des Hauptbuchs des laufenden Jahres übereinstimmen.

Fehler in beträchtlicher Höhe und deren Auswirkungen sind auch im Anhang pro Bilanz oder Ergebniskategorien darzustellen. Wo mehr Informationen benötigt werden, muss neben der numerischen Darstellung auch eine Erklärung angegeben werden.

Was ist bei einem Fehler in nicht beträchtlicher Höhe zu tun? 

Bei einem Fehler in nicht beträchtlicher Höhe muss kein dreispaltiger Abschluss erstellt werden. Die Auswirkungen des Fehlers auf den Jahresüberschuss/-fehlbetrag sind in den Angaben der Gewinn- und Verlustrechnung des laufenden Geschäftsjahres enthalten, so erscheinen sie auch im Ergebnis vor Steuern im laufenden Jahr und sie bilden somit einen Teil der Körperschaftssteuerbemessungsgrundlage des laufenden Jahres. Allerdings sollten die Fehler und deren Auswirkung(en), die sich auf die vorherigen Jahre auswirken, buchungstechnisch gesondert gehandhabt werden, zumindest auf Hauptbuchebene, damit sie jederzeit zurückverfolgt bzw. abgerufen werden können.

Wenn also ein Unternehmen im Laufe des Jahres auf einen Fehler aufmerksam wird und dessen Wirkung sich (auch) auf das vorangegangene, abgeschlossene Geschäftsjahr bezieht, ist es wichtig, noch bevor die Gesellschaft Angst vor der Erstellung eines dreispaltigen Abschlusses bekommt, sicherzustellen, ob der Fehler und seine Auswirkungen als wesentlich oder als unwesentlich gelten, um sich eventuell von unnötiger Mehrarbeit zu befreien.

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