Die Unternehmen, bei denen das Geschäftsjahr mit dem normalen Kalenderjahr übereinstimmt, stehen bald vor dem Jahresende. Diese Unternehmen müssen Vorbereitungen für die Inventur treffen, um sich auf die Erstellung des Jahresabschlusses vorzubereiten.
Gewöhnlich sprechen wir über die Bestandaufnahme der Aktivposten durch eine Inventur, aber es ist wichtig zu erwähnen, dass auch die in der Bilanz enthaltenen Passivposten durch eine Inventur belegt werden müssen. Das Rechnungslegungsgesetz in Ungarn definiert die Grundsätze und Pflichten, die mit dem Inventar verbunden sind. Bereits bei der Erstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden muss – neben mehreren anderen Vorschriften – die Inventurrichtlinie für die Vermögenswerte und die Schulden zusammengestellt werden. Hier wird eine Zusammenfassung über die Vermögenswerte und Schulden, die in das Inventar aufgenommen werden sollen, die mengenmäßige Aufnahme und die Bewertungsmethode, Zeitplan, Nachweisordnung, und die Inventurverantwortlichen erstellt.
Inventurregelungen gemäß Rechnungslegungsgesetz
Gemäß Paragraph 69 des Rechnungslegungsgesetzes in Ungarn muss für den Abschluss der Bücher am Ende des Geschäftsjahres, die Erstellung des Jahresabschlusses und das Belegen der Bilanzposten ein solches Inventar erstellt und aufbewahrt werden, das die bestehenden Vermögenswerte und Schulden des Unternehmers zum Bilanzstichtag einzeln aufgelistet und auf prüfbare Weise enthält, sowohl mengen, als auch wertmäßig betrachtet. Die Aufzeichnungen der Nebenbücher müssen mit den Aufzeichnungen des Hauptbuchs abgeglichen werden. Die Ursachen für mögliche Abweichungen müssen begründet und buchhalterisch berücksichtigt werden.
Der erwähnte Paragraph des ungarischen Rechnungslegungsgesetzes (§ 69 Abs. 3 und 4) enthält Bestimmungen über die Aufgaben zur Inventur im Hinblick darauf, ob das Unternehmen eine permanente mengenmäßige Inventur der Aktiv- und Passivposten durchführt oder nicht. Wenn nicht, muss die Echtheit der im Inventar verzeichneten Daten jährlich zum Bilanzstichtag überprüft werden, da so unter dem Jahr keine Mengeninformationen verfügbar sind.
Wenn die mengenmäßige Bestandsaufnahme permanent geführt wird, ist die Echtheit der Daten nach den in den Inventurrichtlinien für die Vermögenswerte und Schulden vorgegeben Zeiträumen, aber mindestens alle drei Jahre durch die mengenmäßige Bestandsaufnahme zu belegen. In diesem Fall ist die mengenmäßige Aufzeichnung verfügbar, so dass das Gesetz in Ungarn ermöglicht, dass die obligatorische Konsultation weniger häufig erfolgt.
Das Ende der zweiten Dreijahresperiode ist der 31. Dezember 2017
Die gesetzliche Änderung in Ungarn, die den Dreijahreszeitraum definiert, ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten, so dass die erste Dreijahresperiode am 31. Dezember 2014 abgelaufen ist. Der letzte Tag der zweiten Periode ist der 31. Dezember 2017. Die Unternehmen in Ungarn, die ihre Inventuraufnahme im Einklang mit dem Zeitplan des Gesetzes durchführen, werden daher bald wieder vor Inventuraufgaben stehen. Obwohl diese Bestimmung für all die Vermögenswerte und Schulden gelten kann, über die permanent und mengenmäßig Aufzeichnungen geführt wurden, betrifft sie in der Praxis immer noch am ehesten Sachanlagen.
Damit die Inventuraufnahme so schnell wie möglich durchgeführt werden kann, empfiehlt es sich, die durch die Technologie bereitgestellten Möglichkeiten zu nutzen. Es gibt immer öfter auf Strichcode basierte Aufzeichnungen, wobei die quantitative Erfassung bei der Nutzung einer geeigneten Software automatisch den Aufzeichnungen der Sachanlagen zugeordnet wird, die als Grundlage der Buchführungsaufgaben bezüglich des Hauptbuchs dienen. Natürlich bedarf es hierbei einer entsprechenden Vorbereitung, aber die Zeit und Energie, die investiert werden, fließen nachträglich durch die Automatisierung des Inventurverfahrens um ein Vielfaches zurück.