17.04.2018

Was bedeutet die elektronische Kontaktpflege aus Sicht der Gewerbesteuererklärung?

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Wir haben bereits früher in mehreren Artikeln darüber berichtet, dass ab dem 1. Januar 2018 Wirtschaftsorganisationen in Ungarn dazu verpflichtet sind, auf elektronischem Weg mit dem Staat Kontakt zu halten. Bezüglich Steuerangelegenheiten gilt die elektronische Kontaktpflege nicht nur für die NAV, sondern auch für den elektronischen Behördengang bei den örtlichen Kommunalverwaltungen.

Die elektronische Kontaktpflege kann in Ungarn durch Vorlage der von den Steuerbehörden bereitgestellten Formulare und im Falle einer frei formulierten Einreichung unter Inanspruchnahme des allgemeinen Formblatts, d.h. des e-Papír-Dienstes, erfolgen. Steuerzahler können im Behördenportal der Gemeinde- und Stadtverwaltungen (im ELÜGY-System) auch eine Vielzahl von elektronischen Verwaltungsdiensten nutzen. Einige dieser Funktionen sind frei verfügbar, andere Funktionen sind jedoch mit einer Registrierung verbunden.

Elektronische Steuererklärung wird bereits dieses Jahr zur Pflichtkür

Da für Unternehmen, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, die Frist, d.h. der 31. Mai 2018 für die Einreichung der Gewerbesteuererklärung in Ungarn näher rückt, ist es momentan besonders aktuell und sehr wichtig zu wissen, dass die Kommunalverwaltungen nur noch elektronisch eingereichte Steuererklärungen über das Jahr 2017 akzeptieren dürfen. Die elektronische Steuererklärung in Ungarn wurde bei mehreren Kommunalverwaltungen schon früher eingeführt, aber ab dem 1. Januar 2018 ist dies bei allen örtlichen Gemeinde- und Stadtverwaltungen obligatorisch geworden.

Die elektronische Kontaktpflege kann bis zum 31. Dezember 2018 auch durch die im Namen des Wirtschaftstreibenden handelnde vertretungsberechtigte natürliche Person (Vertreter / Bevollmächtigter) über das Kundenportal erfolgen. Ab dem 1. Januar 2019 kann jedoch für die elektronische Kontaktpflege ausschließlich das Firmenportal genutzt werden. Wenn die jährliche Gewerbesteuererklärung von einem Bevollmächtigten eingereicht werden soll, ist eine gesonderte Vollmacht erforderlich, die zum elektronischen Behördengang berechtigt. Dieses Formular kann von der Website der örtlichen Kommunalverwaltungen heruntergeladen werden. Mehrere Gemeinde- und Stadtverwaltungen senden auch Informationen über die Änderungen mittels Firmenportal an die Steuerzahler.

Bei der Nutzung des Firmenportals wird in Ungarn auch die Möglichkeit eingeräumt, dass nicht der Firmenportalvertreter die Gewerbesteuererklärung übermittelt, sondern eine andere Person von ihm zum Fallmanager ernannt wird. Dies kann unter den Einstellungen des Firmenportals eingerichtet werden, wobei die gewünschte Person durch das Hinzufügen eines neuen Fallmanagers registriert werden kann.

Elektronische Kontaktpflege für Hauptstädter

Die Gewerbesteuererklärung kann auch mittels des NAV-Formulars 17HIPA über das Kundenportal / Firmenportal eingereicht werden, das von der NAV ohne Überprüfung an die zuständigen Kommunalverwaltungen weitergeleitet wird. Nach Angaben der ungarischen Hauptstadtverwaltung enthalten diese Formulare jedoch anhand der Erfahrungen aus dem Vorjahr mehrere Fehler. Daher bittet die Stadtverwaltung von Budapest die Steuerzahler ausdrücklich, bezüglich Budapest ihr Formular-Ausfüllprogramm zu benutzen. Es ist wichtig, dass auch in diesem Fall die Vollmacht der Stadtverwaltung erforderlich ist. Die mittels EGYKE-Formular angemeldete Vertretungsvollmacht für elektronische Behördengänge vor der NAV umfasst nicht die Vertretung vor den Gemeinde- und Stadtverwaltungen.

Da es in Ungarn im Bereich der elektronischen Gewerbesteuererklärung derzeit noch keine voll ausgereifte Praxis gibt, sollte man sich bei den zuständigen Kommunalverwaltungen im Voraus über die Vollmacht erkundigen bzw. auch darüber, über welche Oberfläche und über welches Formular die Steuererklärungspflicht erfüllt werden kann.

Hier können Sie Informationen über den elektronischen Behördengang der Hauptstadtverwaltung, und hier über die elektronische Steuererklärung finden. Der rechtliche Hintergrund zu diesem Thema ist im Gesetz Nr. CCXXII von 2015 über die allgemeinen Regelungen für elektronische Behördengänge und Vertrauensdienste und in der Regierungsanordnung Nr. 451/2016. (19.XII.) über die Teilregelungen der elektronischen Behördengänge verankert. (Die verlinkten Quellen sind nur auf Ungarisch erreichbar.)

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