29.05.2018

IFRS 16 oder eine außerbilanzielle Finanzierungsform, die im Jahresabschluss zu erfassen ist

In den letzten Jahren gab es aus ungarischer Sicht eine große Harmonisierung bei der Erfassung von Leasing für die Rechnungslegung. Obwohl es unter den Detailregelungen und Bedingungen einige Unterschiede geben kann, folgen die International Financial Reporting Standards (IFRS), die ungarischen Rechnungslegungsvorschriften oder die deutschen Rechnungslegungsvorschriften (HGB) grundsätzlich einer ähnlichen Logik in der Rechnungslegung.

Grundlegend konnte man sagen, dass während bei einem Finanzierungsleasing der Leasinggegenstand und die damit verbundene Leasingverpflichtung im Jahresabschluss abgebildet waren, der im Operating-Leasing genutzte Vermögenswert bzw. die Verpflichtung aus diesem Vertrag beim Leasingnehmer nicht unmittelbar im Jahresabschluss erschien.

Der neue Standard IFRS 16 zur Leasingbilanzierung wird nun die bisherige Praxis verändern.

Von wem und ab wann muss IFRS 16 angewendet werden?

Die Änderung betrifft diejenigen, die ihren Jahresabschluss nach IFRS oder bei Konsolidierung einen Konzernabschluss nach IFRS erstellen. IFRS 16 muss von ihnen erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen, angewendet werden. Falls IFRS 15 „Erlöse aus Verträgen mit Kunden“ bereits vorzeitig angewendet wurde, kann auch im Fall von IFRS 16 eine frühere Anwendung erfolgen.

Welche Veränderungen stehen in Verbindung mit IFRS 16 an?

Der neue Standard führt zu keiner wesentlichen Änderung der bisherigen Regelung (Leasingstandard IAS 17), auch nicht in der Definition des operativen Leasings oder des Finanzierungsleasings. Auch auf Seite der Leasinggeber wurde in der Bilanzierung nichts verändert. Leasingnehmer hingegen können mit signifikanten Änderungen rechnen.

Eine solche Änderung ist unter anderem, dass auf das Erlangen zur Beherrschung der Vermögenswerte mehr Gewicht gelegt wird. Falls ein Vertrag die Beherrschung eines Vermögenswertes für einen festgelegten Zeitraum gegen Erhalt einer Gegenleistung einräumt, gilt er als Leasingvertrag oder Vertrag mit Leasingkomponenten.

Infolge der Änderung muss der Leasingnehmer den Leasinggegenstand bzw. ein Nutzungsrecht am Leasinggegenstand aktivieren und eine Leasing(Miet)verpflichtung aus dem Leasingvertrag passivieren. Der Zugangswert der Leasingverbindlichkeit entspricht dem Barwert der Leasing(Miet)gebühren. Der Zugangswert des Nutzungsrechts entspricht dem Anfangswert der Leasingverpflichtung, den Gebühren in Verbindung mit dem Erwerb des Leasinggegenstands zuzüglich den direkt zurechenbaren Kosten sowie den Kosten zur Wiederherstellung abzüglich eventuellen Rückerstattungen. Der Vermögensgegenstand muss über die Vertragslaufzeit bzw. über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Welche Ausnahmen gibt es?

Es ist nicht erforderlich, die neuen Vorschriften für Short-Term Leases und Low-Value Leases anzuwenden. In diesem Fall können sie weiterhin als Off-Balance behandelt werden und die damit verbundenen Kosten zu Lasten des Ergebnisses des laufenden Jahres verrechnet werden. Als Short-Term Leases gelten Leasingverträge mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten. Ein Vertrag, der eine Kaufoption enthält, kann nicht als kurzfristig betrachtet werden, auch wenn die Laufzeit weniger als 12 Monate beträgt. Was als geringwertiger Vermögenswert gilt, muss in den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden festgelegt werden, und jeder Vertrag sollte an diesem Schwellenwert beurteilt werden.

Wie haben sich Unternehmen darauf vorzubereiten?                                           

Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden der Gesellschaft müssen mit der neuen Regelung in Einklang gebracht und die notwendigen Entscheidungen getroffen werden. Unternehmen müssen außerdem ihre aktuellen Vertragsbestände einer Überprüfung und Neubewertung unterziehen, ob bei bestimmten Verträgen die neue Rechnungslegung erforderlich ist oder für sie Ausnahmeregelungen gelten können. Auch wenn es zunächst so scheint, können aber nicht nur Mietverträge Leasing-Komponenten enthalten, deshalb kann die Überprüfung des gesamten Vertragsbestands gerechtfertigt sein. Die neuen Anforderungen können sogar die Entwicklung eines Nachweissystems erforderlich machen.

Hierbei sollte ebenfalls nicht vergessen werden, dass sich die Rechnungslegung wegen den neuen Regelungen auch auf andere Verträge auswirken kann. Die Darstellung der Zahlungsverpflichtung im Jahresabschluss für die gesamte Laufzeit des Mietvertrags könnte zum Beispiel die bisherigen Verschuldungskennzahlen verschlechtern, was im Extremfall dazu führen könnte, dass Kreditklauseln nicht eingehalten werden, was eine Neuverhandlung der Konditionen mit dem Geldgeber erfordern könnte.

Wenn Sie Fragen zum Leasing oder speziell zur Anwendung von IFRS 16 haben, wenden Sie sich bitte an die Experten unserer Financial Advisory Services.

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