Zum Jahresbeginn, nach der Erstellung der Jahresberichte folgen Gesellschafterversammlungen und Generalversammlungen aufeinander, auf denen die Eigentümer die Höhe der Dividenden vom Vorjahr festlegen. Wir alle sind bereits an die ungarische Spezialität gewöhnt, dass ein Jahresabschluss vor der Entscheidung über Dividenden erstellt wird, auf den nach der Generalversammlung oder Gesellschafterversammlung ein weiterer Jahresabschluss folgt, der auch die Höhe der gemäß dem Beschluss über Dividenden verrechneten Dividenden des Vorjahres enthält.
Dividenden werden in diesem Jahr im Jahresabschluss über das Jahr der Entscheidung erfasst
In diesem Jahr wird es höchstwahrscheinlich mehreren Unternehmen in Ungarn überraschend erscheinen, dass es – wegen der ab dem 1. Januar 2016 gültigen Änderungen – nicht mehr so ist, und die Dividenden endlich – im Einklang mit IFRS – im Jahresbericht des Jahres erfasst werden, in dem die Entscheidung über die Dividenden getroffen wurde.
Die Gewinn- und Verlustrechnung des Jahresabschlusses 2016 endet mit dem Ergebnis nach Steuern, die Kategorie Bilanzergebnis existiert nicht mehr. Ab 2016 werden die Dividenden zum Tag der Entscheidung über die Dividenden in den Büchern erfasst. Aus diesem Grund sind Dividenden, die durch das Tochterunternehmen, das verbundene Unternehmen im Jahre 2017 für das Jahr 2016 festgelegt wurden, im Jahresabschluss der Muttergesellschaft für 2016 nicht mehr enthalten. Im Jahresabschluss 2016 ist die Summe der Dividenden, die von der Muttergesellschaft, bzw. von den Eigentümern der Gesellschaft im Jahr 2017 für das Jahr 2016 beschlossen wurden, ebenfalls nicht enthalten.
Die auszuschüttenden Dividenden reduzieren zum Zeitpunkt der Entstehung der Verpflichtung gegenüber den Eigentümern direkt die Gewinnrücklage, und die erhaltenen (zustehenden) Dividenden erhöhen unverändert die Finanzerträge zum Zeitpunkt der Entstehung der Forderung aus den Dividenden. Gleichzeitig wurde in Ungarn sinngemäß die Berechnung der zur Dividendenausschüttung verwendbaren Summe geändert, was bedeutet, dass die um das Ergebnis nach Steuern des vorigen Geschäftsjahres erhöhte Gewinnrücklage zur Dividendenausschüttung verwendet werden kann. Hierbei kann auch die Summe der erhaltenen (zustehenden) Dividenden, die im Jahresabschluss des vorigen Jahres noch nicht erfasst wurde, jedoch bis zur Erstellung der Bilanz verrechnet (also durch das Tochterunternehmen, das verbundene Unternehmen in Beschluss gefasst) wurde, berücksichtigt werden.
Auch die Grenze der Dividendenausschüttung wurde geändert
Auch die Grenze der Dividendenausschüttung wurde geändert: die um das Ergebnis nach Steuern des vorigen Geschäftsjahres ergänzte Gewinnrücklage kann nur in dem Fall als Dividenden ausgeschüttet werden, wenn die Höhe des um die gebundene Rücklage sowie um die positive Bewertungsrücklage reduzierten Eigenkapitals selbst nach der Ausschüttung der Dividenden nicht unter dem gezeichneten Kapital liegt. Bei der Höhe des Eigenkapitals können selbstverständlich auch hierbei die bis zur Erstellung der Bilanz verrechneten erhaltenen (zustehenden) Dividenden berücksichtigt werden.
Auch für die Berechnung des Betrages, der zur Grundlage von Dividendenvorschüssen verwendet werden kann, gelten die neuen Vorschriften über die Berechnung von Dividenden. Die Regel, wonach die Dividendenvorschüsse nur anhand einer Zwischenbilanz, bzw. gemäß einem Jahresabschluss, der nicht älter als sechs Monate ist, bestimmt werden und erfolgen können, wurde jedoch nicht geändert.
Die Auszahlung von Dividendenvorschüssen war bis jetzt nur im Bezugsjahr möglich, in erster Linie aus dem Grund, weil Dividenden für den Stichtag des Bezugsjahres zurückgebucht wurden. Da die Dividenden nun zum Tag der Entscheidung in den Büchern verbucht werden, gibt es keine gesetzlichen oder buchungstechnischen Hindernisse dafür, dass Dividendenvorschüsse nach dem Bezugsjahr, jedoch noch vor der Entscheidung über die Dividenden bezahlt werden.
Die Änderung bezüglich der Erfassung von Dividenden in den Büchern betrifft über das Obige hinaus die Berechnungen der Unterkapitalisierung, da Dividenden das als Grundlage der Berechnungen dienende Eigenkapital nicht vom Beginn des Jahres, sondern nur ab dem Tag der Entscheidung über die Dividenden reduzieren.
Überprüfen und überdenken
Es lohnt sich, auch die Berechnung der Sondervergütungen und Prämien von Führungskräften sowie Arbeitnehmern unter die Lupe zu nehmen und neu zu überdenken, wenn diese früher vom Bilanzergebnis abhingen. Wenn das Unternehmen auch über einen Bankkredit verfügt, ist die Überprüfung der im Kreditvertrag bestimmten Klauseln sowie der vorgeschriebenen Eigenkapitalindikatoren unbedingt notwendig, da die ausgeschütteten und die auszuschüttenden Dividenden ab dem Geschäftsjahr 2016 im Vergleich zu den Vorjahren mit einer einjährigen Abweichung im Eigenkapital zum Stichtag enthalten sind.
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