03.05.2017

Die steuerlichen Auswirkungen von IFRS

Das Gesetz Nr. CLXXVIII von 2015 in Ungarn ermöglicht ab dem 1. Januar 2016, dass die Detailregelungen im Zusammenhang mit IFRS neben dem Rechnungslegungsgesetz auch in das zugehörige Körperschaftsteuergesetz und Gesetz über die lokalen Steuern eingegliedert werden.

Körperschaftsteuer

Im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen von IFRS spielt die Körperschaftsteuer in Ungarn eine sehr wichtige Rolle.

Bei der Einführung wurde die Regelung im Hinblick auf die Körperschaftsteuer so gestaltet, dass während des Übergangs sowohl die Ziege satt als auch der Kohl gerettet werden kann. Es musste gleichzeitig sichergestellt werden, dass die Steuereinnahmen des Budgets mit der Umstellung nicht verringert werden und die Steuerzahler in Ungarn unter Berücksichtigung der speziellen Differenzen, die durch die Umstellung enstehen, in den folgenden Jahren nach der Umstellung mit einer vorhersehbaren Administration und Steuerkalkulation rechnen können.

Falls die Steuerschuld des Steuerzahlers in Ungarn, der die Bilanzierung nach IFRS gewählt hat, im Jahr der Umstellung und im folgenden Steuerjahr die Steuerschuld des Steuerjahres vor dem Umstellungssteuerjahr nicht erreicht, wird die Höhe der Steuerschuld in diesen zwei Jahren mit der Steuerschuld des Jahres vor der Umstellung übereinstimmen. Für diejenigen, die ab 2017 auf IFRS umstellen, ist eine logische Ergänzung, dass die zu zahlende Steuer des Jahres vor dem Umstellungssteuerjahr mit dem ab 2017 gültigen, einheitlichen Satz von 9% umgerechnet werden soll. Natürlich kann es vorkommen, dass aus anderweitigen geschäftlichen Gründen oder wegen Marktbewegungen in den ersten zwei Jahren nach der Umstellung die Steuerbemessungsgrundlage niedriger als vorher ausfällt. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, dass der Steuerzahler gemeinsam mit der Einreichung seiner Steuererklärung an die NAV einen Antrag stellt (natürlich mit der Begründung, warum sein Steuerzahlungspotential gesunken ist). Obwohl es in den Jahren 2016 und 2017 noch nicht massenhaft Umstellungen gab, kann, auch bei der näheren Betrachtung von ähnlichen Praktiken in den Nachbarländern von Ungarn, die Integration von IFRS-Regeln in der Steuergesetzgebung für die multinationalen Unternehmen auf Konzernebene eine Erleichterung bedeuten.

Gewerbesteuer

 Die Gewerbesteueränderungen 2016 in Ungarn wurden in erster Linie dadurch begründet, dass ihr Begriffssystem im engen Kontakt mit den Rechnungslegungsvorschriften steht. Genau wie in der Körperschaftsteuer ist auch bei der Gewerbesteuer das wichtigste Prinzip, dass sich die Steuerposition des Unternehmens deshalb nicht verändert, weil der Steuerzahler seinen Jahresabschluss nach den ungarischen Rechnungslegungsvorschriften oder nach IFRS erstellt, d.h. die Umstellung auf IFRS soll auch unter dem Gesichtspunkt der Gewerbesteuer neutral bleiben.

Zu erledigende Aufgaben und wichtigste Änderungen für 2017

Vor der Umstellung auf IFRS (die Betonung liegt hier wie bei allen Steuerfragen auf der richtigen Vorbereitung) ist eine der wichtigsten Aufgaben, dass der Umstellung, den steuerlichen Auswirkungen von IFRS und den Auswirkungen der Körperschaftsteuer eine angemessene Beachtung geschenkt wird.

Eines der wichtigsten Elemente in den steuerverändernden Regelungen für 2017 ist, dass das Gesetz den Steuerzahlern in Ungarn bei der Umstellung auf IFRS eine Wahl läßt, ob alle bestehenden aktiven und passiven Posten oder ausschließlich die Sachanlagen und die immateriellen Vermögensgegenstände, die in der Bilanz am Tag vor dem ersten Tag des Umstellungsteuerjahres der Umstellung ausgewiesen sind, berücksichtigt werden.

Die Wahl kann nur in Anbetracht der gesamten aktiven und passiven Posten (Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen) und nicht der einzelnen Posten geltend gemacht werden. Sinn der Wahl ist, dass bezüglich der aktiven und passiven Posten (Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenstände) die Steuerbemessungsgrundlage in Ungarn auch so bestimmt werden kann, als ob keine Umstellung stattgefunden hätte, z.B. bei einer Sachanlage gilt die frühere Abschreibungsregel und gleichzeitig entsteht keine Differenz in der Steuerbemessungsgrundlage.

Bei der Wahl dieser Methode müssen die zu den aktiven Posten gehörenden Buch- und Steuerwerte gesondert ausgewiesen werden. Ein wesentlicher Grund ist hierbei offensichtlich auch, dass die aktiven Posten vor und nach der Umstellung unterschiedlich behandelt werden müssen. Spätestens bei der Einreichung der Körperschaftsteuererklärung des Steuerjahres zur Umstellung auf IFRS muss sich das Unternehmen in Ungarn für eine Methode entscheiden. Diese Entscheidung kann später nicht mehr geändert oder zurückgezogen werden.

Die steuerlichen Auswirkungen von IFRS – es ist empfehlenswert, diese auch in Bezug auf die Gewerbesteuer zu quantifizieren

Da der absolute Betrag der Gewerbesteuer bei vielen ungarischen Gesellschaften die Höhe der Körperschaftsteuer erreicht oder sogar übersteigt, ist es empfehlenswert, die Auswirkungen der Umstellung auf IFRS auch in Bezug auf die Gewerbesteuer zu quantifizieren, da nicht nur das Körperschaftsteuergesetz, sondern auch das Gewerbesteuergesetz eine Vielzahl von speziellen Regelungen enthält.

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