07.09.2017

Neues Gesetz über die Abgabenordnung und die Steuerverwaltungsordnung

Wie wir in unserem früheren Artikel bereits berichteten, wird das Gesetz über die Abgabenordnung in Ungarn mit zwei neuen Gesetzen erneuert. Die Berufsverbände bzw. alle Betroffenen in Ungarn konnten die Entwürfe des Gesetzes über die Steuerverwaltungsordnung und des weiterhin gleichlautenden, aber inhaltlich neu gestalteten Gesetzes über die Abgabenordnung bis zum 18. August 2017 prüfen und beurteilen, daher kann hierbei von einem endgültigen Gesetzestext noch keine Rede sein. Den Entwürfen zufolge würden jedoch bei den Prüfungen und dem Verfahren der ungarischen Steuerbehörde mehrere Teilregelungen geändert werden.

Was wird in der Steuerverwaltungsordnung und im neuen Gesetz über die Abgabenordnung geregelt?

Das derzeit gültige  Gesetz Nr. XCII von 2003 über die Abgabenordnung stützt sich trotz seines beachtlichen Umfangs als gesetzlichen Ausgangspunkt auf das Gesetz Nr. CXL von 2004 über die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren und die Leistungen der Verwaltungsbehörden (Ket.) (Beide auf Ungarisch erreichbar). Die in vielen Fällen parallel bestehenden, sich hinsichtlich der Teilregelungen aber dennoch unterscheidenden Regelungen haben die Rechtsanwender oft in ernsthafte Bedrängnis gebracht. Solche Themen, wie z.B. das in der Steuerverwaltung anzuwendende Rechtsmittelverfahren, das im Gesetz über die Abgabenordnung vollumfänglich geregelt ist (und bei dem sich deshalb auch gar nicht erst die Frage zur Anwendung von „Ket.“ stellt) sind nur aus fachlichen Erläuterungen bekannt, die von Nicht-Fachleuten in Ungarn nur selten in die Hand genommen werden. Auch zur besseren Verständlichkeit war es erforderlich, dass diese Zweiheit endet und eine einheitliche Gesetzesregelung über das Steuerverfahren sui generis ins Leben gerufen wird. Laut der offiziellen Mitteilung des ungarischen Wirtschaftministeriums (NGM) (erreichbar in ungarischer Sprache) wird die Steuerverwaltungsordnung die allgemeinen Verfahrensregelungen beinhalten, während das Gesetz über die Abgabenordnung die speziellen Teilregelungen enthalten soll.

Fristen bei Steuerprüfungen könnten sich ändern

Obwohl auch durch die gegenwärtigen Fristen in dem Gesetz über die Abgabenordnung die Prüfungsabläufe in der Regel in einem vernünftigen Rahmen halten, könnten sich trotzdem aufgrund der vielen Fristverlängerungen und der fristgemäß nicht zu berücksichtigenden Verfahrenshandlungen die Prüfungen sogar auf mehrere Jahre unsinnig in die Länge ziehen, was im gegebenen Fall auch die Zuweisung verrechneter Umsatzsteuern behindern konnte. Der Entwurf bestimmt deswegen auch absolute Fristen, bei deren Ablauf die Prüfungen beendet werden müssen. Die Steuerprüfung von Gesellschaften z.B. darf die 365 Tage und die Prüfung von als zuverlässig bewerteten Unternehmen die 180 Tage nicht überschreiten. Die Frist für die Nachprüfung der Steuererklärung (im Entwurf „Steuerprüfung” genannt) würde im Regelfall weiterhin 90 Tage bleiben, aber die Frist für die ergänzende Prüfung, die aufgrund der Einwendung des Steuerzahlers in Ungarn erfolgt, würde nach Zustellung des Protokolls über die Feststellungen von 15 auf 30 Tage erhöht werden. Im Zusammenhang mit der Einwendung des Steuerzahlers sollte erwähnt werden, dass bei einer Steuerprüfung die Frist dafür von 15 auf 30 Tage mit dieser Klausel erhöht würde, dass diese Frist eine Ausschlussfrist ist. Hierbei stellt sich die Frage, wie die NAV eine solche Anordnung in der Praxis anwenden könnte, auch unter Berücksichtigung, dass der Steuerzahler während des ganzen Verfahrens berechtigt ist, eine Erklärung abzugeben.

Der Teufel steckt im Detail

Der Entwurf der Steuerverfahrensordnung beinhaltet zahlreiche Verordnungen und Rechtseinrichtungen nach dem Vorbild des „Ket”. Ein Beispiel dafür ist die Verhandlung, die erforderlich ist, wenn eine gemeinsame Anhörung der an dem Verfahren beteiligten Personen (z.B. Zeugen) gerechtfertigt ist, um die Tatsachen zu klären. Der Steuerpflichtige, der Gegenstand des Verfahrens ist, muss über die Verhandlung informiert werden und er hat die Möglichkeit, einen Beweisantrag zu stellen und der unter Anhörung stehenden Person Fragen zu stellen.

Auch der Themenkreis, der sich in Ungarn mit Zeugen befasst, wird an die Steuerverwaltungsordnung übertragen. Hierbei ist interessant zu erwähnen, dass den Plänen zufolge die zurzeit gemäß § 48 des Gesetzes über die Abgabenordnung bestehende Aufforderung zur Erklärungsabgabe parallel erhalten bleibt. Die Zeugenaussage und die Erklärungsabgabepflicht gemäß §48 des Gesetzes über die Abgabenordnung dient im Wesentlichen demselben Zweck, nämlich außer von den betroffenen Klienten/Steuerzahlern auch von anderen Personen relevante Erfahrungskenntnisse über Tatsachen und Umstände aus Perspektive des Falles zu erhalten.  Der Verpflichtete zur Erklärungsabgabe kann nach § 48 des Gesetzes über die Abgabenordnung nur eine Organisation oder Privatperson sein, die mit dem zu prüfenden Steuerpflichtigen im vertraglichen Kontakt steht oder früher in Kontakt gestanden hat. Ein weiterer wichtiger Unterschied gegenüber der Zeugenanhörung ist, dass der Steuerpflichtige über diese Erklärungsabgabe nicht unterrichtet werden muss. So erfährt der Steuerzahler das Gesagte grundsätzlich nur mittels Protokoll. Erwähnenswert ist hierbei, dass den Plänen zufolge im Zusammenhang mit der Einleitung der Prüfung die Möglichkeit der vorherigen Benachrichtigung wieder bestehen würde bzw. die Anzahl der bei Namen genannten Inspektionsarten reduziert wird (z. B. die Prüfung zum Zweck der Datensammlung nicht explizit beim Namen genannt wird).

Änderungen des Rechtsmittelverfahrens 

Es ist auf jeden Fall beruhigend, dass die grundsätzlichen Rechtsmittel (Einspruch, Aufsichtsverfahren, Gerichtsverfahren oder Verwaltungsprozess) weiterhin bestehen bleiben. Vermutlich soll der Teil der geplanten Verordnung, der die Berufung auf neue Tatsachen und Umstände vor der zweiten Instanz beschränkt, die Verzögerung des Verfahrens verhindern. Der Gesetzesentwurf in Ungarn über die Steuerverwaltungsordnung beinhaltet darüber hinaus solche Rechtsinstitutionen im Zusammenhang mit Rechtsmitteln und Beschlussüberprüfungen, wie das Aufgebot und Auftreten der Staatsanwaltschaft bzw. die Nichtigkeit. Die Rechtsmittel, die die Abänderung oder die Nichtigkeitserklärung von den grundsätzlich von Amts wegen und im gegebenen Fall während des Verfahrens getroffenen Entscheidungen ergeben, können nur in einem sehr engen Kreis durchgesetzt werden. Sollten jedoch alle Stricke reißen, lohnt es sich, diese Möglichkeiten in Betracht zu ziehen und z.B. dem Staatsanwalt ein Signal geben, wenn seitens der Steuerbehörde in Ungarn eine Rechtsverletzung bemerkt wird.

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