Bei einer umfassenden Betriebsprüfung ist in der Regel die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge, die bereits in unserem Buchhaltungssystem erfasst wurden, der Ausgangspunkt der Steuerprüfung. Während der Prüfung besteht die Hauptaufgabe der Rechnungslegungsexperten darin, den Revisoren Daten zur Verfügung zu stellen, seien es die Nebenbücher, zugehörige Verträge, erstellte Steuererklärungen oder andere Dokumente. Auch deshalb ist es wichtig, alle wirtschaftlichen Vorgänge entsprechend zu dokumentieren, insbesondere solche, die nicht zum Tagesgeschäft gehören und die anders behandelt werden als gewöhnlich. In einigen Fällen, in denen ein Sachverhalt auf unterschiedliche Weise behandelt werden kann, ist es auch wichtig, dass nicht nur unsere Entscheidung, sondern auch der Weg zur Entscheidung über die angemessene Begründung verfügt.
Natürlich kann es auch vorkommen, dass die Steuerbehörde gerade darauf neugierig ist, was nicht in unseren Systemen erfasst wurde. Über die Übergabe der notwendigen Dokumente, Nachweise bzw. Informationen hinaus hat der Buchhalter bis zum Abschluss der umfassenden Betriebsprüfung im buchhalterischen Sinne in diesem Fall auch keine weiteren Aufgaben.
Kennenlernen des Prüfberichts
Wenn die steuerbehördlichen Feststellungen der umfassenden Betriebsprüfung bekannt sind und nicht dementiert werden, oder unsere Rechtsmittel ausgeschöpft wurden, ist es wichtig, die Ergebnisse auch zu bewerten und zu entscheiden, was als Steuerfehlbetrag und was als Rechtsfolge gilt. Der Fehler und der Fehler-Effekt, oder quasi die buchhalterische Abrechnung des Steuerfehlbetrags hängt davon ab, ob die Gesellschaft den gegebenen Fehler auf Basis seiner Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden als Fehler in beträchtlicher Höhe oder in nicht beträchtlicher Höhe definiert. Die Rechtsfolgen (Steuerstrafe, Verzugszinsen und Versäumnisstrafe) sollten jedoch immer im Jahr der Feststellung zu Lasten des Ergebnisses verrechnet werden, so dass deren Betrag bei der Beurteilung des Fehlers unberücksichtigt bleiben muss.
Fehler in beträchtlicher oder in nicht beträchtlicher Höhe
Um festzustellen, welche Fehler in einem Unternehmen als Fehler in beträchtlicher Höhe und welche als Fehler in nicht beträchtlicher Höhe gelten, sollte einfach die Summe der aufgedeckten Fehler und Fehlereffekte eines bestimmten Jahres mit der in der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode bestimmten Wertgrenze bezüglich des Fehlers in beträchtlicher Höhe verglichen werden. Wenn die Summe der Fehler und Fehlereffekte diese Wertgrenze überschreitet, muss ein dreispaltiger Abschluss erstellt werden. Wenn sie darunter bleibt, ist dies nicht notwendig, die Fehler und die Fehlereffekte werden die Daten des Jahresabschlusses im laufenden Jahr enthalten.
In diesem Zusammenhang möchte ich auf zwei wichtige Dinge hinweisen. Zum einen sollten, obwohl auch andere Aspekte zu berücksichtigen sind, keine strengeren Bedingungen in unserer Bilanzierungs- und Rechnungslegungsmethode bezüglich der Wertgrenze für beträchtliche Fehler festgesetzt werden, als es gesetzlich vorgegeben ist. Gemäß Rechnungslegungsgesetz gelten Fehler und Fehlereffekte, die 1 Million HUF (ca. 3.200 EUR) nicht übersteigen, grundsätzlich als keine Fehler in beträchtlicher Höhe. Andererseits darf nicht vergessen werden, dass bei der Berechnung der Fehler und Fehlereffekte die Gesamtsumme der Werte, die das Ergebnis und das Eigenkapital ändern, zu berücksichtigen ist. Im entscheidenden Teil der Fälle bedeutet dies, dass jeder Fehler und Fehlereffekt praktisch zweimal berücksichtigt werden muss. Das heißt, dass die festgestellte Wertgrenze in der Praxis eigentlich halb so groß ist, wie es auf den ersten Blick erscheint.
Selbstrevision – nutzen wir die Möglichkeit, solange sie besteht bzw. sobald sie besteht
Nach Erhalt des Prüfungsauftrags besteht bezüglich des unter Prüfung stehenden Zeitraums keine Möglichkeit mehr, eine Selbstrevision einzureichen. Es ist deshalb von Bedeutung, dass die bekannten Fehler nach ihrer Aufdeckung so schnell wie möglich behoben werden. Wenn eine Prüfung mit einer Feststellung endet, ist es auch wichtig, zu überlegen, ob diese Feststellung nur auf einen einmaligen Fehler oder auf eine fehlerhafte Handhabung zurückzuführen ist. Im Falle einer fehlerhaften Handhabung sollten die begangenen Fehler korrigiert und die Jahre im Rahmen der Selbstrevision berichtigt werden, die nicht unter Prüfung stehen und steuerrechtlich nicht verjährt sind. So können Steuerfehlbeträge und deren steuerliche Folgen, die bei späteren Steuerprüfungen oder einer umfassenden Betriebsprüfung festgestellt werden können, erheblich reduziert werden.