30.11.2016

Newsflash ­­– Steueränderungen 2017 – Steuerordnung

Das Steuerpaket, mit dem wir uns in unserem früheren Newsletter bereits befasst haben, wurde vom Parlament am 22. November 2016 gebilligt. Die Liste der Steueränderungen in 2017 ist vermutlich noch immer nicht vollständig, nach den Plänen sinken nächstes Jahr die Abgaben von Arbeitgebern um 5% und bei der Körperschaftssteuer wird der einheitliche Steuersatz von 9% eingeführt. Für die Zeit, bis das Gesetz diese wichtigen Änderungen noch nicht enthält, versuchen wir – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – jene bereits gebilligten Steueränderungen vom nächsten Jahr kurz vorzustellen, die für die Mehrheit der Unternehmen vielleicht von Relevanz sein könnten. Als erstes stellen wir die Änderungen in der Steuerordnung vor.

Steuerordnung

Unterstützungsverfahren der Steuerbehörde

Als neues Element erscheint das Unterstützungsverfahren. Es erstreckt sich nicht nur auf Privatpersonen die keine unternehmerische Tätigkeit betreiben, sondern kann auch von der Steuerbehörde bei jedem Steuerzahler angewandt werden. Die Steuerbehörde kann im Rahmen des Unterstützungsverfahrens mit dem Steuerzahler Kontakt aufnehmen, um mit Hilfe der fachlichen Unterstützung der Steuerbehörde die aufgedeckten Fehler und Mängel (ohne Sanktionen) zu beheben.

Änderungen bezüglich verlässlicher / riskanter Steuerzahler

Von der staatlichen Steuer- und Zollbehörde werden die Steuerzahler, welche ins Handelsregister eingetragen oder umsatzsteuerlich registriert sind, als zuverlässig eingestuft, deren Steuerleistung für das Geschäftsjahr (bei Erfüllung der sonstigen Bedingungen) positiv ist. In Bezug auf zuverlässige Steuerzahler eröffnet sich mit der Änderung, gemäß der automatischen Zahlungserleichterung, in Zukunft nicht nur eine Möglichkeit zur Ratenzahlung, sondern auch zum Zahlungsaufschub. Zusätzlich kann durch die Anhebung der Wertgrenze von 500.000 Forint auf 1,5 Millionen Forint die Vergünstigung von einen breiteren Kreis ausgenutzt werden.

Die Finanzbehörde NAV stuft Steuerzahler, die ins Handelsregister eingetragen sind oder umsatzsteuerlich Registrierte, welche nicht insolvent sind oder eine Liquidation durchführen, als riskante Steuerzahler ein, falls ihr Sitz bei einem Firmensitzservice eingetragen ist und falls gegen sie, im Berichtsjahr oder in den letzten drei Jahren, ein rechtskräftiges Versäumnisstrafe wegen Behinderung des Steuerverwaltungsverfahrens verhängt wurde. Unter den Firmensitzservice fällt laut Definition des Gesetzes über die Ordnung der Steuerzahlung, wer im Auftrage des Steuerzahlers seine Geschäftsunterlagen und amtlichen Dokumente innerhalb der Arbeitszeit übernimmt, registriert, aufbewahrt bzw. bereithält, sowie die in einer gesonderten Rechtsnorm festgelegten, mit dem Sitz verbundenen Pflichten erfüllt, insbesondere für das Erdulden der behördlichen Zwangsmaßnahmen in Verbindung mit dem Firmensitz und den Firmendokumenten sorgt.

Änderung der Wertgrenze von Rechnungen, die in den inländischen Sammelberichten anzugeben sind – Onlineverbindung von der Steuerbehörde NAV mit den Rechnungsprogrammen

Zur Zeit sind die Steuerzahler bezüglich der von ihnen ausgestellten Rechnungen, bzw. der von ihnen angenommenen und in Abzug gestellten Rechnungen, in denen die Summe der weitergegebenen Umsatzsteuer 1 Million Forint erreicht oder übersteigt, nachträglich, zum Zeitpunkt der Abgabe ihrer Umsatzsteuererklärung, zur Datenlieferung verpflichtet. Diese Wertgrenze sinkt ab Juli 2017 auf 100.000,- HUF. Die Bedingungen der angekündigten Online-Datenlieferung, deren Umsetzung die ebenfalls ab dem Juli 2017 gültige neue Regelung verspricht, sind bislang nicht geklärt. Nach dieser Regelung ist gegenüber der Steuerbehörde eine gesetzlich gesondert festgelegte elektronische Datenlieferung über den gesetzlich gesondert festgelegten Dateninhalt von solchen Rechnungen erforderlich, die mit einem Rechnungsprogramm mit Rechnungsfunktion ausgestellt wurden und in denen die Summe der an einen anderen, im Inland registrierten Steuerzahler weitergeleiteten Steuer HUF 100.000,- erreicht oder übersteigt. Der Steuerzahler ist auch in Verbindung mit der sich auf diese Rechnungen betreffenden Änderung oder Stornierung, zur elektronischen Datenlieferung in der gesetzlich gesondert vorgeschriebenen Weise  verpflichtet.

Im Falle des Versäumens der Datenleistungspflicht, bzw. ihrer verspäteten oder mit unvollständigem, fehlerhaftem oder falschem Datengehalt erfolgenden Erfüllung, ist die Obergrenze des zu verhängenden Versäumnisbußgeldes das Produkt aus der Anzahl der betroffenen Rechnungen bzw. der den Rechnungen gleichgestellten Dokumente und dem gesetzlich festgelegten, maximalen Versäumnisstrafe, der für den Steuerzahler zutreffend ist.

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