Nach der Geburt eines Kindes ist der Zeitpunkt der Rückkehr an den Arbeitsplatz aus mehreren Gesichtspunkten genau zu überlegen. Heutzutage ist dabei der finanzielle Aspekt oft am wichtigsten. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten daher wissen, dass Firmen einen nicht zu vernachlässigenden Kostenfaktor, nämlich die Gebühr für Kinderkrippen, steuerfrei für ihre Mitarbeiter übernehmen können. Die folgenden Informationen basieren auf einer Stellungnahme, die das ungarische Finanzamt auf seiner offiziellen Homepage veröffentlicht hat.
Von den in Sachform erhaltenen Bezügen sind im Sinne von Punkt 8.6. der Anlage 1 zum Gesetz über die persönliche Einkommensteuer steuerfrei:
„a) die kostenlos oder vergünstigt erhaltenen, einem Kind oder im Hinblick auf dieses einer anderen Privatperson auf Grund des Gesetzes über das öffentliche Bildungswesen, des Gesetzes über den Schutz der Kinder und die Vormundschaftsverwaltung oder des Gesetzes über die Ordnung des Lehrbuchmarktes oder einem Studenten aufgrund des Gesetzes über die nationale Hochschulbildung nicht in Geldform gewährten Zuwendungen; …
c) die kostenlos oder vergünstigt erhaltenen Leistungen von Kinderkrippen”.
Wir müssen hierzu anmerken, dass sich die Steuerfreiheit in diesem Fall auf die nicht in Geld geleistete Form der Zuwendung bezieht. Im Sinne des zitierten Gesetzes gelten als nicht in Form von Geld erworbene Einkünfte insbesondere die erlassenen und übernommenen Schulden sowie die anstelle einer Privatperson getätigten Ausgaben oder Zahlungen.
Die Merkmale der Begriffe Kinderkrippe und Kindertagesstätte müssen wir anhand des Gesetzes Nr. XXXI von 1997 über den Schutz der Kinder und die Vormundschaftsverwaltung sowie der Verordnung Nr. 15/1998 des Volkswirtschaftsministeriums über die fachlichen Aufgaben und die Bedingungen des Betriebs der eine persönliche Fürsorgeleistung erbringenden Einrichtungen und Personen zur Wohlfahrt und zum Schutz von Kindern untersuchen.
Für die Erhaltung solcher Einrichtungen können sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Organe (etwa die von einem Arbeitgeber für die Betreuung der Kinder der Arbeitnehmer erhaltene Kinderkrippe) verantwortlich sein, wobei die Regelungen der Steuerfreiheit keines dieser Organe ausschließen.
Im Rechnungslegungsgesetz werden die hier behandelten Zuwendungen zu den sonstigen Personalaufwendungen gezählt. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Körperschaftsteuer und die Dividendensteuer sehen vor, dass die von einem Steuerpflichtigen für die mit ihm in einem Arbeitsverhältnis stehenden Personen oder für deren nahe Angehörige als sonstige Personalaufwendungen verbuchten Beträge als im Interesse der Unternehmenstätigkeit anfallende Kosten und Aufwendungen geltend gemacht werden können.
Es ist daher gut zu wissen, dass der Arbeitgeber die obige Zuwendung seinem Arbeitnehmer oder dem anderen Elternteil gegen eine auf den Namen des Arbeitgebers ausgestellte Rechnung steuerfrei gewähren kann. Eine ähnliche Regelung wäre von den Steuerzahlern sicherlich auch im Hinblick auf die Kosten von Kindergärten oder Schulen gerne gesehen. Die Steuerfreiheit muss in jedem Fall gründlich dokumentiert werden, da das Finanzamt die steuerfreien Zuwendungen im Detail prüfen kann.