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Verwirklichte Gesetzesvorschläge
EKAER – vereinfachte Meldung im erweiterten Kreis
Wahrscheinlich können sich noch viele an den Dezember 2014 erinnern, als das elektronische Kontrollsystem von Güterbeförderungen auf öffentlichen Straßen (EKAER) in atemberaubender Geschwindigkeit verabschiedet wurde. Unsere Kunden und ihre ausländischen Muttergesellschaften mussten ab Januar 2015 ihre IT-Systeme im Eiltempo an die neuen Vorschriften anpassen. Trotz des unbestreitbaren Effekts für eine weißere Wirtschaft verursachte es auch Probleme, die im Detail lagen. Um Abhilfe zu schaffen, haben wir dem Wirtschaftsministerium ein umfangreiches Änderungspaket auf den Tisch gelegt. Obwohl ein großer Teil unserer Ideen immer noch auf seine Verabschiedung wartet, ist unser Vorschlag zur Vereinfachung des Systems auf offene Ohren gestoßen.
Ab Oktober 2016 können Wirtschaftsbeteiligte, die die bestimmten Kriterien der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Zollkodexes der Gemeinschaften erfüllen und über eine entsprechende Zulassung verfügen, eine vereinfachte EKAER-Meldung abgeben (zugelassener Wirtschaftsbeteiligter, authorized economic operator = AEO).
Ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ist ein Wirtschaftsbeteiligter, der vom Zollamt als vertrauenswürdiger Partner angesehen wird und daher bei Zollangelegenheiten eine Reihe von Privilegien genießt. Diese Leistungen werden durch die EKAER-Erleichterung ergänzt, nachdem die betroffenen Unternehmen eine vereinfachte Datenmeldung vornehmen können, d.h. dass bei der Anforderung der EKAER-Nummer es ausreicht, lediglich die Basisdaten für Transporte anzugeben (Absender, Empfänger, Kennzeichen). Weniger Dateninhalt bietet eine kleinere Angriffsfläche hinsichtlich der auch von uns als übertrieben angesehenen Versäumnisstrafe.
„Als Speditionsfirma ist es auch nicht gleichgültig, ob lediglich 3 Daten, oder alle Daten nach der damit verbundenen Verordnung bei der Anforderung der EKAER-Nummer anzugeben sind. Die Arbeit unseres zugelassenen Kunden und damit auch unser Leben wurden durch die Änderung erheblich erleichtert.“
Gedeon Tabányi, Geschäftsführer, Hoyer Hungária Kft.
Positive Diskriminierung von zuverlässigen Steuerzahlern
Die Gespräche mit unseren Mandanten haben uns darin bestärkt, dass es sich lohnt, den besonderen Status für zuverlässige Steuerpflichtige zu erreichen.
Beim Wirtschaftsministerium schlugen wir vor, dass Steuerpflichtige, die bei der Erfüllung von bestimmten Bedingungen zuvor als qualifizierte Steuerzahler galten, wieder mit der Verhängung von einer Strafe von maximal 20% rechnen können, wenn sie bei der Berechnung ihrer Steuerschuld einen Fehler begingen. Wir betonten, dass die Wiedereinführung dieser positiven Unterscheidung ein Zeichen der Anerkennung für die Haltung von ehrlichen Unternehmen wäre.
Die Annahme dieses Vorschlags hat zwar eine längere Zeit in Anspruch genommen, jedoch haben die neuen Bestimmungen, die ab dem 1. Januar 2016 gelten, unsere Erwartungen in mancher Hinsicht sogar übertroffen. Die Änderungsbestimmungen von 2016 im Gesetz Nr. XCII von 2003 über die Abgabenordnung haben nämlich die Begriffsbestimmungen zuverlässiger und risikobehafteter Steuerpflichtigen eingeführt und den Zugang in den Kreis der zuverlässigen Steuerzahler an einen Bedingungskatalog im Rahmen eines Qualifizierungsverfahrens geknüpft.
Steuerzahler, die diesem relativ detaillierten Bedingungskatalog entsprechen, haben eine Reihe von Vorteilen gegenüber den generellen Sanktionen: Der Zeitraum der Betriebsprüfung bei ihnen darf 180 Tage nicht überschreiten, beim Versäumen einer Steuererklärungspflicht erhalten sie anstelle der sofortigen Verhängung einer Versäumnisstrafe eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung, die Obergrenze der Steuerstrafe beträgt für sie die Hälfte der generell verhängten 50%, d.h. 25% des Steuerdefizits – nur um die wichtigsten Vorteile aufzuzählen.
„Unser Unternehmen ist natürlich auch in den Kreis der zuverlässigen Steuerzahler aufgenommen worden. Wir sind sehr erfreut über die positive Diskriminierung und diese Botschaft, dass unsere Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden immer mehr als ein Verhältnis von gleichrangigen Parteien bzw. Partnern gekennzeichnet ist.“
Katalin Barlai Halászné, Leiterin Finanz- und Rechnungswesen, Kirchhoff Hungária Kft.
Berücksichtigung von Forschungs- und Entwicklungskosten des Konzerns
In unserer Studie schlugen wir den Mitarbeitern des Wirtschaftsministeriums aus körperschaftsteuerlicher Sicht die Einführung der Gruppenbesteuerung am Beispiel der im benachbarten Österreich üblichen Praxis vor. Außerdem übermittelten wir dem Wirtschaftsministerium ein WTS Arbeitspapier, in dem wir die in den Körperschaftsteuersystemen der Staaten in der Region zu findenden „Steuerprodukte“, die dem betreffenden Land eine wettbewerbsfähige Situation verschaffen, aufzählten und zum Gegenstand unserer Anregung machten.
Bis zur Einführung eines umfassenden Gruppenbesteuerungssystems halten wir es jedenfalls für wichtig, die Möglichkeit der vollständigen Verbuchung von konzerninternen Forschungs- und Entwicklungskosten zu schaffen. Dabei ist der häufige Fall zu berücksichtigen, dass in einem Konzern die für die Forschung und Entwicklung verantwortlichen Funktionen in einer eigenen Firma komprimiert werden, während die konkrete Produktion oder der Vertrieb aufgrund der Unternehmensstruktur in einer anderen juristischen Person in Ungarn zusammengefasst ist.
Das Gesetz Nr. LXXXI von 1996 über die Körperschaftsteuer und Dividendensteuer sieht infolge unserer Empfehlung vor, dass der Steuerzahler aufgrund seiner Entscheidung sein Ergebnis vor Steuern um den hinsichtlich der direkten Kosten festgelegten Betrag der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit kürzt, die im Rahmen der eigenen Tätigkeit seines verbundenen Unternehmens ausgeübt wird.
Eine Bedingung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass die vom verbundenen Unternehmen ausgeübte Forschungs- und Entwicklungstätigkeit mit der (auf Ertrag gerichteten) Unternehmenstätigkeit des Steuerzahlers und seiner verbundenen Unternehmen zusammenhängt. Außerdem muss der Steuerpflichtige über eine Erklärung des verbundenen Unternehmens verfügen, welche die Höhe der direkten Kosten der vom verbundenen Unternehmen im Steuerjahr im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit ausgeübten Forschung und Entwicklung sowie auch den vom Steuerpflichtigen daraus geltend zu machenden Betrag angibt.
„Ungarn bietet durch qualifizierte Mitarbeiter ein gutes Umfeld für Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten. Wir freuen uns sehr, dass dies nun mit einer attraktiven F+E Förderung steuerlicher Natur unterstützt wird.“
Dr. Hans Maier, Leiter Zentralabteilung Steuern und Zölle, Robert Bosch GmbH
Änderungen der Regelungen zur Verbuchung der Repräsentationskosten
Die ungarischen Gesellschaften werden bei Behörden, Banken und anderen Geschäftspartnern in der Regel vom Geschäftsführer vertreten. Eine übliche Methode zur Pflege von Geschäftskontakten ist es, den Partner zum Mittatessen oder Abendessen einzuladen. Die Belegvorschriften zu solchen Ereignissen waren äußerst streng und mit bedeutendem Zusatzaufwand verbunden. Das führte dazu, dass es praktisch keine Geschäftsessen gab. Damit waren die Mehreinnahmen des Staatshaushalts minimal, vor allem deshalb, weil die Gaststätten in der Folge weniger Steuern und Abgaben leisteten.
Im Zeitraum der Gesetzänderungen haben wir dem Wirtschaftsministerium gleich mehrere Vorschläge unterbreitet, darunter die vereinfachte Abrechnung, die bis zu einem bestimmten (umsatzabhängigen) Grenzbetrag steuerlich begünstigte Verbuchung von Repräsentationskosten sowie auch die Einführung eines in der europäischen Steuerkultur verbreiteten einfachen, detaillierten und gut kalkulierbaren Steuerpostens (wobei auf jeden Fall die Verringerung der gesamten Steuerlasten und der Administration der Firmen vor Auge zu halten ist). Infolge der Gesetzänderung gelten die zu Repräsentationszwecken beanspruchten gastgewerblichen Dienstleistungen ab 2014 auch dann als steuerlich zulässige Kosten, wenn der Empfänger der Dienstleistung über die Bezahlung mit Bank- oder Kreditkarte nur eine Quittung bekommen hat.
„Die langen Wartezeiten wegen einer Rechnung sind vorbei. Es ist erfreulich, daß eine Bewirtung — nur belegt durch die Zahlung mittels Kreditkarte – jetzt als Repräsentationskosten gebucht werden kann.“
Dale A. Martin, President & Chief Executive Officer, Siemens Zrt.
Verringerung der Versäumnisstrafe – Aufstockung der Steuervorauszahlung
In unserer zusammenfassenden Studie über die Meinung führender Steuerexperten in deutschen Unternehmen haben wir betont, dass die Abschaffung der Aufstockung der Körperschaftsteuer für die Unternehmen einen großen Fortschritt bedeuten würde. Die Aufstockung betrifft praktisch alle Firmen, deren Jahresumsätze im vorangegangenen Steuerjahr mehr als 100 Millionen HUF (ca. 325.000 EUR) betragen haben. Diese Unternehmen müssen dann bis zum 20. des letzten Monats im Berichtsjahr die Steuervorauszahlung auf den im Steuerjahr voraussichtlich zu zahlenden Steuerbetrag ergänzen. Einerseits hat diese an den Staatshaushalt geleistete Vorfinanzierung Auswirkungen auf den Cashflow, andererseits legt der Gesetzgeber Steuerpflichtigen, die die obigen Regelungen nicht vollständig einhalten, auch Sanktionen auf. Wenn ein Steuerzahler nicht mindestens 90% der voraussichtlichen Steuer des Steuerjahres termingerecht einzahlt, wird auf die Differenz zwischen der geleisteten Vorauszahlung und 90% der Steuer eine Versäumnisstrafe von 20% erhoben.
Unter Berücksichtigung der von der Steuerzahlerseite kommenden Wünsche machten wir den Mitarbeitern des Wirtschaftsministeriums den Vorschlag, im Zuge der automatischen Vorschreibung der Versäumnisstrafe die positive Kursdifferenz (Gewinn) zwischen dem am Tag der Fälligkeit der Steueraufstockung beziehungsweise am Bilanzstichtag verwendeten Kurs bei der Berechnung der Strafgrundlage außer Acht zu lassen, wenn diese Differenz zur Bildung einer Bemessungsgrundlage führen würde. Da dieser Vorschlag als ein wichtiges Element bereits in die Gesetzänderungen für 2014 eingeflossen ist, wird sich nunmehr der Betrag der Aufstockung zum Jahresende genauer bestimmen lassen, und man muss nicht mit einer Strafe im Zusammenhang mit zukünftigen Kursschwankungen rechnen, die klarerweise ein nicht vom Steuerzahler zu beeinflussender Faktor sind.
„Die LKH Leoni Kft. führt ihre Bücher in EUR. Nach den geltenden ungarischen Vorschriften muss die Gesellschaft den in EUR erwirtschafteten und verbuchten Gewinn zum Zwecke der Berechnung der Körperschaftsteuer in Ungarn mit dem EUR/HUF Kurs zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres umrechnen. Am 20. Dezember ist aber eine voraussichtliche Bemessungsgrundlage zu berechnen, und anhand deren eine Körperschaftsteuer-vorauszahlung zu leisten. Der Kurs, und damit auch die in HUF ermittelte Bemessungsgrundlage, kann aber zwischen dem 20. und dem 31. Dezember wesentlich höher sein. Wir freuen uns sehr, dass durch eine Gesetzänderung eine Versäumnisstrafe wegen dieser Kursdifferenz zukünftig nicht festgestellt werden kann. Das ist eine wesentliche Erleichterung unserer Arbeit am Jahresende, und führt durch Verhinderung einer unnötigen Überzahlung der Körperschaftsteuer zu finanziellen Vorteilen unserer Unternehmensgruppe.“
Achim Weinstock, Geschäftsführer, LKH Leoni Kft.
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