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	<title>100.000 HUF - WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</title>
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		<title>Ab 1. Juli wird die Übermittlung von Rechnungsdaten ausgeweitet – es gibt keinen Aufschub!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[László Tamás]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Jun 2020 13:47:23 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Ab 1. Juli wird in Ungarn den ursprünglichen Plänen entsprechend die Online-Übermittlung von Rechnungsdaten ausgeweitet: die Ausweitung wird trotz der Coronavirus-Epidemie nicht verschoben. Es ist wichtig, dass wir den Tag vorbereitet erwarten, selbst wenn es nicht ausgeschlossen ist, dass die Finanzbehörde (NAV) beim erweiterten Bereich bis zum 30. September noch keine Sanktionen verhängt. Worum geht [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/06/09/uebermittlung-von-rechnungsdaten/">Ab 1. Juli wird die Übermittlung von Rechnungsdaten ausgeweitet – es gibt keinen Aufschub!</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ab 1. Juli wird in Ungarn den ursprünglichen Plänen entsprechend die Online-Übermittlung von Rechnungsdaten ausgeweitet: die Ausweitung wird trotz der Coronavirus-Epidemie nicht verschoben. Es ist wichtig, dass wir den Tag vorbereitet erwarten, selbst wenn <strong>es nicht ausgeschlossen ist, dass die Finanzbehörde (NAV) </strong>beim erweiterten Bereich <strong>bis zum 30. September noch keine Sanktionen verhängt</strong>.</p>
<p>Worum geht es eigentlich ganz genau? Wie wir früher ausführlich <a href="https://wtsklient.hu/de/2018/06/15/online-rechnungsstellung-im-live-geschalteten-system/">schrieben</a>, wurde im Juli 2018 in Ungarn die Online-Übermittlung von Rechnungsdaten, d. h. die automatische und ohne menschliches Einwirken erfolgende Online-Meldung der Daten der durch die Steuerpflichtigen anderen Steuerpflichtigen ausgestellten Rechnungen durch ein Programm zur Rechnungsstellung sowie die Eingabe der per Hand ausgestellten Rechnungen im selben System eingeführt. Die Meldepflicht ist jedoch auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt an eine Wertgrenze geknüpft: die Regel bezieht sich ausschließlich auf Rechnungen mit einem Umsatzsteuergehalt von 100.000 HUF (ca. 290 EUR) oder darüber.</p>
<p>Ausführlich <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/03/23/pflicht-zur-online-datenuebermittlung-von-rechnungsdaten/">berichteten</a> wir auch über die in der Zwischenzeit im Bereich der Übermittlung von Rechnungsdaten eingetretenen und geplanten Änderungen, beispielsweise darüber, dass sich ab 1. April die vom Programm zur Rechnungsstellung anzuwendende sog. XSD-Struktur geändert hat, wie auch darüber, inwieweit sich das System ab 1. Juli dieses Jahres und 1. Januar 2021 ändern wird. In unserem vorliegenden Artikel möchten wir zur Erinnerung die ab 1. Juli geltenden wichtigsten Änderungen zusammentragen.</p>
<h5><strong>Wertgrenze der Übermittlung von Rechnungsdaten</strong><strong> </strong></h5>
<p><strong>Ab 1. Juli sinkt die </strong>oben erwähnte <strong>Wertgrenze von 100.000 HUF auf 0 HUF</strong>, was praktisch bedeutet, dass nach dem 30. Juni der Finanzbehörde alle für inländische Steuerpflichtige (über die inländische Erfüllung) ausgestellten / ausgegebenen Rechnungen zu melden sind, <strong>selbst dann, wenn beispielsweise das Geschäft unter das Reverse-Charge-Verfahren im Inland fällt oder wenn es von einem Kleinunternehmer steuerfrei abgewickelt wird</strong>.</p>
<p>Zwar bedeutet das für die meisten Unternehmen in Ungarn nur, dass der im Programm zur Rechnungsstellung eingestellte Grenzwert von 100.000 HUF auf 0 HUF umgeschrieben werden muss, es wird jedoch viele geben, bei denen die Umsatzsteuersumme ihrer ausgestellten Rechnungen bisher die Wertgrenze nicht erreicht hatte oder die infolge ihrer Tätigkeit keine Umsatzsteuerrechnung ausstellen mussten. (Denken wir hier beispielsweise an die mit landwirtschaftlichen Produkten handelnden Firmen, die überwiegend Rechnungen im Reverse-Charge-Verfahren ausstellen!) Diese Firmen nutzten in der Regel per Hand ausgestellte Rechnungen (Rechnungsblöcke), wenn sie ihren steuerpflichtigen Käufern gelegentlich eine Rechnung mit einer Umsatzsteuer über 100.000 HUF ausstellen mussten. In ihrem Fall stellt der Wegfall der Wertgrenze eine sehr wesentliche Änderung dar, außerdem müssen sie sich auch bei der dazu dienenden Oberflächen der Finanzbehörde anmelden und Ausdrücke kennenlernen wie Tauschcode, Signaturcode oder technischer Code. Außerdem müssen sie auch kontrollieren, ob das von ihnen genutzte Rechnungsprogramm zur Behandlung der Änderungen in der Lage ist. <strong>Ungarische</strong> <strong>Firmen, die ausschließlich Privatpersonen (nicht steuerpflichtigen Personen) Rechnungen stellen, </strong>bekommen noch ein wenig Zeit, sie <strong>müssen zum 1. Januar 2021 für die Erfüllung der Übermittlung von Rechnungsdaten sorgen</strong>.<strong> </strong></p>
<h5><strong>Für die Rechnungsstellung zur Verfügung stehende Zeit</strong><strong> </strong></h5>
<p>Die für die Ausstellung der Rechnung offen stehende, angemessene Zeit nach der Erfüllung <strong>verringert sich</strong> ab 1. Juli <strong>von 15 Tagen auf 8 Tage</strong>. Diese Änderung bezieht sich erstmals auf die Rechnungen, deren Erfüllung nach dem 30. Juni 2020 erfolgt.</p>
<h5><strong>Aufführung der Steuernummer</strong><strong> </strong></h5>
<p>Ab 1. Juli muss in Ungarn auf der Rechnung auch die Steuernummer des inländischen steuerpflichtigen Einkäufers aufgeführt werden, genauer gesagt: <strong>auf der Rechnung müssen die ersten 8 Ziffern der Steuernummer des steuerpflichtigen Käufers stehen </strong>– unabhängig von der Höhe der weitergegebenen Umsatzsteuer. Dementsprechend hat sich auch die Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes geändert, die sich auf die <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/09/24/rechnung/">verbindlichen inhaltlichen Elemente der Rechnung</a> bezieht.</p>
<p>Auch diese Änderung muss nur bei den Rechnungen angewendet werden, deren Erfüllung nach dem 30. Juni 2020 erfolgte. Wenn wir nach dem 1. Juli eine unter die gewöhnliche Steuerzahlung fallende Rechnung annehmen, auf der die ersten 8 Ziffern unserer Steuernummer nicht stehen, können wir von unserem Abzugsrecht Gebrauch machen, doch nur, wenn die Erfüllung vor dem 1. Juli und die Höhe der weitergegebenen Steuer nicht über 100.000 HUF lag.</p>
<p>Wichtig ist, dass <strong>bei Rechnungen im Reverse-Charge-Verfahren </strong>auf der Rechnung <strong>die vollständige (aus 11 Ziffern bestehende) Steuernummer aufgeführt werden muss</strong>.</p>
<h5><strong>Ausweitung der Pflicht zur Rechnungsstellung</strong><strong> </strong></h5>
<p>Ab 1. Juli <strong>werden </strong>die folgenden steuerfreien Tätigkeiten <strong>nicht von der Pflicht zur Rechnungsstellung befreit</strong>:</p>
<ul>
<li>sonstige Bildung,</li>
<li>nicht als öffentlicher Versorger erbrachte Gesundheitsdienstleistungen,</li>
<li>von Zahnärzten und Zahntechnikern ausgeübte Tätigkeiten,</li>
<li>Leistungen von Kooperationsgemeinschaften,</li>
<li>Verkauf von Immobilien.</li>
</ul>
<h5><strong>Neuentwicklung der ungarischen Finanzbehörde</strong><strong> </strong></h5>
<p>Indem sie mit der Zeit geht oder eher ein wenig vorausschauend hat die Finanzbehörde auch eine <strong>mobile App zur Rechnungsstellung entwickelt</strong>, die das Online-Rechnungssystem der Finanzbehörde ergänzen kann, wenn wir die Rechnungsstellung nicht mit einem eigenen Rechnungsprogramm lösen. Diese App kann bereits heruntergeladen werden, ist vollkommen kostenlos und besitzt unter anderem Funktionen wie die Ausstellung, Änderung bzw. Annullierung von Rechnungen und Anzahlungsrechnungen, die automatische Erfüllung der Übermittlung von Rechnungsdaten, die elektronische Rechnungsstellung, die Verwaltung der Partner- und Produktstammdaten sowie das Abfragen der aus- und eingehenden Rechnungen. Diese App wird hoffentlich in vielen Fällen die per Hand ausgestellten Rechnungen und die damit verbundene zusätzliche Administration ablösen.</p>
<blockquote><p>Unternehmen, die bei diesem Thema mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben, empfehlen wir die Leistungen der <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/digitale-losungen/"><strong>WTS Business Automation Kft.</strong></a>. Unser Geschäftszweig bietet einen Support zur Ergänzung von Programmen zur Rechnungsstellung, die noch keine den ungarischen Vorschriften entsprechende Funktion zur Datenübermittlung bzw. zur Entwicklung und Betreibung von sonstigen Lösungen in Verbindung mit der Erfüllung der Übermittlung von Rechnungsdaten besitzen. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/06/09/uebermittlung-von-rechnungsdaten/">Ab 1. Juli wird die Übermittlung von Rechnungsdaten ausgeweitet – es gibt keinen Aufschub!</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<item>
		<title>Änderungen hinsichtlich der Pflicht zur Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten</title>
		<link>https://wtsklient.hu/de/2020/03/23/pflicht-zur-online-datenuebermittlung-von-rechnungsdaten/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[wplabshu]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Mar 2020 09:30:36 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Ab 1. Juli 2020 und später ab 1. Januar 2021, d.&#160;h. in zwei Schritten weitet das ungarische Rechtssystem die Pflicht zur Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten auf fast alle Geschäfte aus. Im ersten Schritt erlischt die gegenwärtige Klausel, dass nur über Rechnungen mit einer weitergegebenen Steuer von mehr als 100.000 HUF (ca. 286 EUR) Daten übermittelt [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/03/23/pflicht-zur-online-datenuebermittlung-von-rechnungsdaten/">Änderungen hinsichtlich der Pflicht zur Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ab 1. Juli 2020 und später ab 1. Januar 2021, d.&nbsp;h. <strong>in zwei Schritten weitet das ungarische Rechtssystem die Pflicht zur Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten auf fast alle Geschäfte aus</strong>. Im ersten Schritt erlischt die gegenwärtige Klausel, dass nur über Rechnungen mit einer weitergegebenen Steuer von mehr als 100.000 HUF (ca. 286 EUR) Daten übermittelt werden müssen, während im zweiten Schritt auch an die nicht steuerpflichtigen Personen ausgestellten Rechnungen in den Bereich der zu meldenden Rechnungen gelangen. Das bedeutet, dass in Zukunft auch die Rechnungen gemeldet werden müssen, bei denen natürliche Personen die Käufer sind. UPDATE! Obwohl nach den Plänen <strong>ab 1. April 2020 im Online-Rechnungssystem nur die XSD-Dateien der Version 2.0 angewendet werden könnten</strong>, die Version 1.1 nicht mehr, wegen der Coronavirus-Pandemie wurde diese Frist am 24. März bis zum 1. Juli verlängert. Das bedeutet, dass ab 1. April die Anwendung von 2.0 XDS schon möglich, aber noch nicht obligatorisch ist.</p>
<h5><strong>Juli 2018: Einführung der Pflicht zur Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten</strong></h5>
<p>Ungarn <strong>führte am 1. Juli 2018 </strong>die Online-Rechnungsstellung, d.&nbsp;h. das <a href="https://wtsklient.hu/de/2018/06/15/online-rechnungsstellung-im-live-geschalteten-system/">System</a> der in Echtzeit erfolgenden Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten<strong> ein</strong>. Der Regelung zufolge müssen die Steuerzahler der Finanzbehörde in Echtzeit Informationen über den Datengehalt der Rechnungen übermitteln, <strong>die sie an die im Inland registrierten Steuerpflichtigen ausgestellt haben und bei denen die Höhe der weitergegebenen Steuer 100.000 HUF </strong>(ca. 286 EUR)<strong> erreicht oder übersteigt</strong>. Trotz der anfänglichen Bedenken der Steuerzahler und der Steuerberater funktioniert das vor mehr als anderthalb Jahren eingeführte System erfolgreich und trägt bedeutend dazu bei, die Schattenwirtschaft zurückzudrängen.</p>
<p><a href="https://wtsklient.hu/de/2018/07/17/online-rechnungsdatenubermittlung/">Unsere Erfahrungen</a> zeigen, dass es trotz der erfolgreichen Betreibung des Systems <strong>bei zahlreichen Firmen noch Probleme gibt</strong>. Die ins System der ungarischen Steuerbehörde ohne menschliches Einwirken hochgeladenen Daten und die Daten in den monatlichen Umsatzsteuererklärungen können voneinander abweichen und bedeutende Abweichungen leicht eine Steuerprüfung nach sich ziehen. Bei einer unvollständigen, fehlerhaften, verspäteten oder versäumten Datenübermittlung kann das Bußgeld pro Rechnung bis zu 500.000 HUF (ca. 1.430 EUR) &nbsp;betragen, weshalb der Steuerzahler das System häufig kontrollieren und die gemeldeten Rechnungsdaten mit den Daten in der Umsatzsteuererklärung abstimmen sollte.</p>
<h5><strong>Juli 2020: erster Schritt der Ausweitung der Pflicht zur Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten</strong><strong>&nbsp;</strong></h5>
<p>Für die Steuerzahler war es bereits bei der Einführung der Pflicht zur Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten im Juli 2018 eindeutig, dass die Grenze von 100.000 HUF (ca. 286 EUR) nur eine Übergangsklausel in der Regelung sein wird. <strong>Ab 1. Juli 2020</strong> erlischt infolge einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes tatsächlich <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/01/08/steueraenderungen-fuer-2020/">die Regelung</a>, dass Daten über Rechnungen mit einer weitergegebenen Steuer über dieser festgelegten Wertgrenze übermittelt werden müssen. Das bedeutet, dass <strong>sich </strong>von diesem Zeitpunkt an die Pflicht zur Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten <strong>auf alle für im Inland registrierte Steuerpflichtige ausgestellten Rechnungen über im Inland erfüllte Geschäfte erstreckt, unabhängig von ihrem Umsatzsteuergehalt</strong>. Außerdem wird sich die Pflicht zur Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten ab 1. Juli <strong>auch auf Steuerzahler beziehen, die unter die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft im Inland fallen und / oder Rechnungen über bestimmte umsatzsteuerfreie Lieferungen von Gegenständen oder Leistungen ausstellen</strong>. In den von der Pflicht zur Rechnungsstellung betroffenen Kreis gehört neben mehreren anderen Dienstleistungen auch die sonstige Bildung oder beispielsweise die private medizinische und zahnärztliche Versorgung bzw. der Verkauf von Immobilien. Die zur Rechnungsstellung zur Verfügung stehende <strong>Frist verringert sich von 15 Tagen auf 8 Tage</strong>, und außerdem <strong>müssen</strong> auf allen unter die Pflicht zur Datenübermittlung fallenden Rechnungen <strong>die ersten acht Ziffern der inländischen Steuernummer</strong> der im Inland registrierten Partner als Steuerpflichtige <strong>aufgeführt werden</strong>.</p>
<p>Die Gesetzesänderung wurde vom Gesetzgeber um eine Übergangsregel ergänzt, die darüber verfügt, bei welchen Rechnungen noch die Regeln bezüglich der alten Datenübermittlung anzuwenden sind. Die <strong>Übergangsregel </strong>schreibt unter anderem vor, dass bei den Rechnungen, die noch vor dem 1. Juli 2020 ausgestellt wurden, die alten (vor dem 1. Juli geltenden) Bestimmungen anzuwenden sind – unabhängig vom Erfüllungszeitpunkt.</p>
<h5><strong>Januar 2021: zweiter Schritt</strong></h5>
<p><strong>Ab 1. Januar 2021 wird sich</strong> die Pflicht zur Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten auch <strong>an die nicht steuerpflichtigen Personen</strong>, so beispielsweise an natürliche Personen <strong>ausgestellten Rechnungen</strong> sowie an die Steuerpflichtigen über innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferungen von Gegenständen ausgestellten Rechnungen<strong> erstrecken</strong>. So müssen zusammen mit den bereits erwähnten, ab Juli geltenden Änderungen die Daten fast aller Rechnungen übermittelt werden. Gleichzeitig müssen keine Daten über die Rechnungen übermittelt werden, die nicht an steuerpflichtige Personen über die in einem anderen Mitgliedstaat erfüllten Geschäfte ausgestellt wurden und für die der Steuerpflichtige seiner Steuerzahlungspflicht in einem System mit einer einzigen Anlaufstelle nachkommt.</p>
<p>Der Gesetzgeber fügte auch in Verbindung mit der ab 1. Januar 2021 in Kraft tretenden Änderung eine Übergangsregel ein. Demnach sind bei den bis zum 31. Dezember 2020 ausgestellten Rechnungen noch die am 31. Dezember geltenden Regeln anzuwenden.</p>
<h5><strong>Zu erwartende Auswirkungen der Ausweitung der Pflicht zur Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten</strong></h5>
<p>Die Einführung der Pflicht zur Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten stellte auch bisher schon eine große Änderung im Leben der Firmen dar. Während sie aber bisher eher eine die Administration verstärkende Änderung durchlebten, wird der obligatorische Schritt jetzt langfristig dazu führen, dass <strong>die Unternehmen eigentlich ihre administrativen Pflichten gegenüber der Finanzverwaltung senken können</strong>.</p>
<p>Die Möglichkeit der Abfrage der übermittelten Daten kann auch neue Perspektiven eröffnen. Bei den ausgestellten Rechnungen bietet all das keine besondere Möglichkeit, da der Großteil der Firmen ihr Buchhaltungssystem auch vorher schon mit ihrem Rechnungsstellungssystem verknüpft hatten. Die revolutionäre Änderung liegt eher darin, dass man auch die eingehenden Rechnungen im xml-Format abfragen kann – ab 1. Juli 2020 auch die schon, die weniger Umsatzsteuer als 100.000 HUF (ca. 286 EUR) enthalten. Von diesem Zeitpunkt an wird also nicht nur die Finanzbehörde jede Rechnung sehen, <strong>sondern auch die Firmen können den gesamten Datengehalt aller ihrer eingehenden inländischen Rechnungen abfragen</strong>, womit sie ihre eingehenden Rechnungen vorbuchen, den Datengehalt der elektronischen Rechnungen unterlegen oder auch die Daten der inländischen zusammenfassenden Meldungen mit einer IT-Entwicklung kontrollieren können, die das Business Automation Team der WTS Klient Ungarn <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/online-datenuebermittlung-von-rechnungsdaten/">gern vornimmt</a>.</p>
<blockquote><p>Der im Januar gebildete neue Geschäftszweig von WTS Klient Ungarn, die <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/digitale-losungen/"><strong>WTS Business Automation Kft.</strong></a> bietet eine Unterstützung zur Ergänzung von Programmen zur Rechnungsstellung, die noch keine den ungarischen Vorschriften entsprechende Datenleistungsfunktion besitzen, bzw. zur Entwicklung und Betreibung sonstiger Lösungen in Verbindung mit der Erfüllung der Pflicht zur Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/03/23/pflicht-zur-online-datenuebermittlung-von-rechnungsdaten/">Änderungen hinsichtlich der Pflicht zur Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bargeld-Cafeteria-Leistung – einfach und großartig?</title>
		<link>https://wtsklient.hu/de/2017/03/06/bargeld-cafeteria-leistung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Gyányi Tamás]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Mar 2017 05:00:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[eng news]]></category>
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		<category><![CDATA[Gesetz über die Einkommensteuer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eines der merkwürdigsten Elemente der Regelungen zur Steueränderung von 2017 in Ungarn war zweifelsohne die im Rahmen der Bargeld-Cafeteria-Leistung gewährte, als Lohnnebenleistung geltende und dadurch einer günstigeren Besteuerung unterliegende Geldzulage. Im System der Lohnnebenleistungen waren der Zweck der einzelnen Elemente sowie die Art der Leistung bis 2017 eindeutig, die Gewährung von Geldleistungen von höchstens 100.000 [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/03/06/bargeld-cafeteria-leistung/">Bargeld-Cafeteria-Leistung – einfach und großartig?</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://wtsklient.klient.hu/wp-content/uploads/2017/03/bargeld-cafeteria-leistung.jpg"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignright size-medium wp-image-10919" src="https://wtsklient.klient.hu/wp-content/uploads/2017/03/bargeld-cafeteria-leistung-293x300.jpg" alt="Bargeld-Cafeteria-Leistung" width="293" height="300" /></a>Eines der merkwürdigsten Elemente der Regelungen zur Steueränderung von 2017 in Ungarn war zweifelsohne die im Rahmen der Bargeld-Cafeteria-Leistung gewährte, als Lohnnebenleistung geltende und dadurch einer günstigeren Besteuerung unterliegende Geldzulage.</p>
<p>Im System der Lohnnebenleistungen waren der Zweck der einzelnen Elemente sowie die Art der Leistung bis 2017 eindeutig, die Gewährung von Geldleistungen von höchstens 100.000 HUF (320 EUR) wirft jedoch mehrere Fragen auf. Unsere Zusammenfassung bietet Informationen sowohl für Arbeitgeber, die die Geldleistungen bereits eingeführt haben, als auch für Firmen, die erst dabei sind, sich mit diesem Gedanken anzufreunden.</p>
<h5><strong>Das Cafeteria-System in den Steuergesetzen</strong><strong> </strong></h5>
<p>Der Begriff Cafeteria ist in Ungarn in keiner steuerrechtlichen Rechtsnorm definiert. Nach der passenden, in einem Satz zusammengefassten Beschreibung der zentralen Informationsabteilung der NAV ist das Cafeteria-System ein vom Arbeitgeber zusammengestelltes, auswählbares und <strong>flexibles Vergütungsmodell, dessen Elemente Arbeitnehmern über ihren Arbeitslohn hinaus gewährt werden können.</strong> Der Arbeitgeber hat in den Cafeteria-Regeln genau festzulegen, welche Leistungen er den Arbeitnehmern gewährt.</p>
<h5><strong>Warum ist die Bargeld-Cafeteria-Leistung günstig?</strong><strong> </strong></h5>
<p>Die Lohnnebenleistungen werden im § 71 des Gesetzes über die Einkommensteuer geregelt. Ein gemeinsames Merkmal der Leistungen ist, dass diese <strong>bei günstigen Steuerlasten gewährt werden können </strong>und die Steuer – abweichend von dem Arbeitsverhältnis – den Auszahler belasten. Die Grundlage der den Auszahler belastenden Steuer beträgt das 1,18-Fache des Einkommens, was von einer Einkommensteuer von 15% belastet ist. Über die Steuer hinaus entsteht für den Auszahler nach der Steuerbemessungsgrundlage eine Pflicht zur Zahlung eines Gesundheitsbeitrags i.H.v. 14%. Daraus ergibt sich <strong>eine Steuerbelastung von 34,22%.</strong> Neben der günstigen Steuerzahlung ist noch ein weiterer, nicht unerheblicher Vorteil, dass die Leistung darüber hinaus, dass wir sie unseren Cafeteria-Regeln hinzufügen und den Kreis der Leistungsempfänger bestimmen, keine weitere Administration benötigt (im Jahr 2016 waren von den noch als Lohnnebenleistung geltenden Elementen zum Beispiel die Gewährung einer Monatskarte für die öffentlichen Verkehrsmittel oder eine Unterstützung zum Schulbeginn eindeutig mit höheren Administrationsaufwänden verbunden).</p>
<h5><strong>Was muss man bei der Gewährung einer Bargeld-Cafeteria-Leistung beachten?</strong></h5>
<p>Der jährliche Rahmenbetrag erstreckt sich auf 100.000 HUF (320 EUR), wenn das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers über das ganze Jahr hinweg besteht. Sollte das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers nur in einem Teil des Jahres bestehen, müssen Arbeitgeber in diesem Fall mit den 100.000 HUF (320 EUR) im Verhältnis zu den als Grundlage der Leistung dienenden Zeitraum verbrachten Tagen kalkulieren.</p>
<p><strong>Der Arbeitgeber kann</strong> die Leistung – <strong>nach seiner eigenen Entscheidung – als einmaligen Betrag oder in mehreren Teilen auszahlen</strong>. Wenn die Geldleistung den Rahmenbetrag übersteigt, wird der den Rahmenbetrag übersteigende Teil aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses – als Einkommen aus einem Vertragsverhältnis, neben den für das Arbeitsverhältnis gültigen öffentlichen Abgaben &#8211;  steuerpflichtig. Daraus folgt, dass zum Beispiel eine zum Jahresbeginn in einem Betrag bezahlte Leistung zu administrativen Mehraufgaben führen kann, wenn das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers inzwischen beendet wird und die Korrektion des über den anteiligen Betrag liegenden Teils sowie eine Selbstrevision notwendig werden.</p>
<h5><strong>Welche Fragen können entstehen?</strong><strong> </strong></h5>
<p>Kann die ungarische Steuerbehörde die als Bargeld-Cafeteria-Leistung gewährte Geldleistung im Laufe einer möglichen steuerbehördlichen Prüfung als versteckte Lohnerhöhung betrachten? Aufgrund welcher bewertenden Fakten wird die Steuerbehörde die Erfüllung der Bedingungen für die Geldleistung prüfen? Eine andere Risikostufe gilt für Arbeitgeber, die zum Beispiel im Jahre 2017 neben einer Geldleistung auch eine Bruttolohnerhöhung gewährten. Es kann auch Firmen geben, die früher kein Cafeteria-System verwendeten, jedoch 2017 durch die Einführung des Cafeteria-Systems die maximale Geldleistung in der Weise gewähren würden, dass sie zum Jahresbeginn gleichzeitig keine Bruttolohnerhöhung gewähren. In ihrem Fall ist die Situation bereits wackelig. Das Risiko der Umwandlung in ein Lohneinkommen ist bei Firmen eindeutig, in denen für die Arbeitnehmer zutrifft, dass eine Bruttolohnsenkung erfolgt, mit der gleichzeitig das Element Bargeld-Cafeteria eingeführt wird.</p>
<p>Im Laufe der Abgrenzung von dem Arbeitslohn hat der Steuerzahler in Ungarn deshalb eine besondere Aufmerksamkeit auf die Dokumentation der Leistungen gelegt. Das Gesetz über die Einkommensteuer hält als grundlegendes Prinzip fest, dass Lohnnebenleistungen oder einzelne bestimmte Leistungen als Gegenleistung einer (selbstständigen oder nicht selbstständigen) Tätigkeit nicht gewährt werden können. <strong>Im Laufe der Feststellung der Steuerpflicht von der Leistung sind in jedem Fall das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis sowie die Bedingungen des Erwerbs von Einkünften zu berücksichtigen.</strong></p>
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