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	<title>Beschäftigung - WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</title>
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	<title>Beschäftigung - WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</title>
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		<title>Ausländischer Arbeitgeber – Ungarischer Arbeitnehmer: Wer zahlt was und an wen?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kocsy Viktória]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Jun 2026 09:17:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[német hírek]]></category>
		<category><![CDATA[WTS hírek]]></category>
		<category><![CDATA[bérszámfejtés]]></category>
		<category><![CDATA[Beschäftigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es ist keineswegs ungewöhnlich, dass ein ausländischer Arbeitgeber einen ungarischen Arbeitnehmer beschäftigt, ohne in Ungarn rechtlich registriert zu sein. Dennoch ist vielen nicht klar, wer in solchen Fällen für die Zahlung der ungarischen Einkommensteuer, Sozialbeitragsteuer und Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich ist. In unserem Artikel haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmersicht zusammengefasst. Kann [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2026/06/23/auslandischer-arbeitgeber-ungarischer-arbeitnehmer/">Ausländischer Arbeitgeber – Ungarischer Arbeitnehmer: Wer zahlt was und an wen?</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"><strong>Es ist keineswegs ungewöhnlich, dass ein ausländischer Arbeitgeber einen ungarischen Arbeitnehmer beschäftigt, ohne in Ungarn rechtlich registriert zu sein. Dennoch ist vielen nicht klar, wer in solchen Fällen für die Zahlung der ungarischen Einkommensteuer, Sozialbeitragsteuer und Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich ist. In unserem Artikel haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmersicht zusammengefasst.</strong></p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Kann ein Arbeitsvertrag direkt mit einem ausländischen Unternehmen geschlossen werden?</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Ein ungarischer Arbeitnehmer kann selbstverständlich einen Arbeitsvertrag mit einem ausländischen Unternehmen abschließen; <strong>es gibt keine</strong> entsprechende <strong>Verbotsregelung</strong>. Wichtig ist jedoch, dass die mit der Beschäftigung verbundenen ungarischen Abgaben ordnungsgemäß und fristgerecht entrichtet werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei solchen speziellen Beschäftigungsverhältnissen weichen Meldungen, Lohnabrechnung und Besteuerung von der üblichen Praxis bei ungarischen Arbeitgebern ab, da ein <strong>ausländischer Arbeitgeber in Ungarn nicht als Zahlstelle gilt</strong>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Aus Sicht des Arbeitnehmers sind insbesondere folgende Punkte zu prüfen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Ist die Person ungarischer Staatsbürger?</li>



<li>Wird die Tätigkeit überwiegend in Ungarn ausgeübt?</li>



<li>Verfügt die Person über eine ungarische Wohnadresse?</li>



<li>Bestehen wirtschaftliche und persönliche Bindungen zu Ungarn (Mittelpunkt der Lebensinteressen)?</li>



<li>Liegt die steuerliche Ansässigkeit in Ungarn?</li>



<li>Unterliegt die Person dem ungarischen Sozialversicherungssystem?</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Was sollte ein ausländischer Arbeitgeber beachten?</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Aus Arbeitgebersicht ist zunächst zu prüfen, <strong>ob durch die Beschäftigung eines ungarischen Arbeitnehmers eine Betriebsstätte in Ungarn entsteht</strong>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dies geht über die Lohnabrechnung hinaus und erfordert insbesondere die Berücksichtigung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den betroffenen Staaten. Entsteht eine steuerliche Betriebsstätte oder sogar eine Pflicht zur Gründung einer juristischen Person, können zusätzliche administrative Aufgaben und Kosten anfallen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch wenn keine Betriebsstätte entsteht, <strong>sind die ungarische Einkommensteuervorauszahlung sowie die Sozialversicherungsbeiträge auf das Arbeitsentgelt des ungarischen Arbeitnehmers in Ungarn zu entrichten</strong>. Die Beurteilung erfolgt auf Grundlage:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens,</li>



<li>anderer internationalen Abkommen, z. B. der EU-Koordinierungsverordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie</li>



<li>bilateraler Sozialversicherungsabkommen.</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Wie können die Zahlungspflichten erklärt werden?</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Für die Erklärung der steuerpflichtigen Einkünfte, der Sozialbeitragsteuer und der Sozialabgaben bestehen zwei Möglichkeiten:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Allgemeine Regel:</strong> <strong>Der ausländische Arbeitgeber beantragt</strong> vor Beginn der Beschäftigung <strong>eine technische Steuernummer</strong>, um die Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu können (§ 87 Sozialversicherungsgesetz). Diese dient ausschließlich diesem Zweck.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Alternative:</strong> Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass <strong>der Arbeitnehmer</strong> ein Bruttoentgelt inklusive Arbeitgeberabgaben erhält und daraus <strong>die Einkommensteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge selbst an die ungarische Steuerbehörde abführt</strong> und unter eigener Steuernummer erklärt.</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Welches Formular ist zu verwenden?</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Das Formular 2608INT dient zur Erklärung und Selbstkorrektur von Sozialbeitragsteuer (13 %) sowie Sozialversicherungsbeiträgen (18,5 %).</strong> Es gilt für in Ungarn nicht registrierte ausländische Unternehmen und deren Arbeitnehmer.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Erklärung ist monatlich bis zum 12. Tag des Folgemonats elektronisch über das ungarische System (Firmenportal oder Kundenportal) einzureichen. Die Zahlung ist ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt zu leisten. Wichtig ist, dass <strong>dieses Formular nicht für die Anmeldung des Arbeitnehmers und die Einkommensteuer (15 %) vorgesehen ist.</strong> Die Einkommensteuer wird durch den Arbeitnehmer vierteljährlich (Vorauszahlung) und jährlich (Erklärung) abgewickelt.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Wer trägt etwaige Strafen?</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Kommt das ausländische Unternehmen seiner Meldepflicht nicht nach, ist der Arbeitnehmer verpflichtet</strong>, die Meldungen, die Beitragszahlungen und die Steuererklärungen zu erfüllen. Er trägt auch die daraus resultierenden Rechtsfolgen – mit Ausnahme von Versäumnis- und Steuerstrafen.</p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow">
<p class="wp-block-paragraph">Um eine rechtskonforme Beschäftigung sicherzustellen, empfehlen wir, bereits bei der Gestaltung der Administration einen Steuerberater und einen Payroll-Spezialisten einzubeziehen. Die Steuerberatung und <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/lohnverrechnung/">Lohnverrechnung</a> Geschäftszweige von WTS Klient Ungarn verfügen über umfangreiche Erfahrung in der praktischen Umsetzung solcher Beschäftigungsmodelle.</p>
</blockquote>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Änderungen der vereinfachten Beschäftigung in Ungarn 2025</title>
		<link>https://wtsklient.hu/de/2025/05/13/vereinfachten-beschaeftigung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Hrucsár Anna]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 May 2025 09:28:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[német hírek]]></category>
		<category><![CDATA[WTS hírek]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgesetzbuch]]></category>
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		<category><![CDATA[ungarisch]]></category>
		<category><![CDATA[ungarisches Arbeitsgesetzbuch]]></category>
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		<category><![CDATA[vereinfachte Beschäftigung]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitgrenzen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Jahr 2025 treten in Ungarn mehrere Änderungen in Bezug auf die vereinfachte Beschäftigung in Kraft. Die Höhe der vom Arbeitgeber zu zahlenden öffentlichen Lasten wurde schon zum 1. Februar geändert, und neue Regelungen zu Zeitgrenzen treten am 1. Juli in Kraft. Die jüngste Gesetzesänderung zur vereinfachten Beschäftigung, die es unter bestimmten Bedingungen ermöglicht, Saisonarbeitskräfte [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"><strong>Im Jahr 2025 treten in Ungarn mehrere Änderungen in Bezug auf die vereinfachte Beschäftigung in Kraft.</strong> Die Höhe der vom Arbeitgeber zu zahlenden <strong>öffentlichen Lasten</strong> wurde schon zum 1. Februar geändert, und <strong>neue Regelungen zu Zeitgrenzen</strong> treten am 1. Juli in Kraft. Die jüngste Gesetzesänderung zur vereinfachten Beschäftigung, die es unter bestimmten Bedingungen ermöglicht, <strong>Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft</strong> von den neuen Zeitgrenzenregelungen <strong>auszunehmen</strong>, wurde am <strong>24. April</strong> bekannt gegeben. Im Folgenden fassen wir die Details zusammen.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Rechtsrahmen der vereinfachten Beschäftigung in Ungarn</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Die vereinfachte Beschäftigung ist eine der beliebtesten atypischen Beschäftigungsformen in Ungarn, hauptsächlich aufgrund ihrer reduzierten administrativen Anforderungen und günstigeren öffentlichen Lasten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die vereinfachte Beschäftigung in Ungarn wird grundsätzlich durch <strong>zwei Gesetze</strong> geregelt:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Gesetz I von 2012 (Ungarisches Arbeitsgesetzbuch)</strong>, das die wichtigsten arbeitsrechtlichen Einschränkungen enthält und festlegt, von welchen grundlegenden arbeitsrechtlichen Vorschriften im Falle der vereinfachten und Gelegenheitsarbeit abgewichen werden darf, und</li>



<li><strong>Gesetz LXXV von 2010</strong> über vereinfachte Beschäftigung, das die administrativen Details regelt.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Es werden <strong>zwei Formen</strong> der vereinfachten Beschäftigung in Ungarn unterschieden: <strong>Saisonarbeit (landwirtschaftliche oder touristische Saisonarbeit) und Gelegenheitsarbeit, einschließlich Filmstatisten</strong>.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Unveränderte Bestimmungen: Gelegenheitsarbeit</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Ein <strong>Gelegenheitsarbeitsverhältnis</strong> kann zwischen denselben Parteien für maximal <strong>fünf aufeinanderfolgende Kalendertage</strong> bis zu insgesamt <strong>15 Kalendertagen</strong> innerhalb eines Kalendermonats und nicht mehr als <strong>90 Kalendertagen</strong> innerhalb eines Kalenderjahres eingegangen werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein <strong>Filmstatist</strong> wird weiterhin als natürliche Person definiert, deren Beruf unter dem ungarischen <strong>FEOR-Code 3711</strong> klassifiziert ist, vorausgesetzt, ihre Rolle ist <strong>unterstützend und austauschbar</strong> innerhalb der Filmproduktion. Das tägliche <strong>Nettoeinkommen</strong> aus dieser Tätigkeit <strong>darf den Betrag von 12 %</strong> des zum ersten Tag des Monats <strong>gültigen Mindestlohns</strong>, aufgerundet auf 100 HUF, d. h. 34.900 HUF ab dem 1. Januar 2025 <strong>nicht überschreiten</strong>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Falle einer Gelegenheitsarbeit im Rahmen eines vereinfachten Arbeitsverhältnisses darf die <strong>Anzahl der an einem Kalendertag beschäftigten Personen</strong> nicht mehr betragen als:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>1 Person, wenn der Arbeitgeber keine Vollzeitbeschäftigten gemäß dem ungarischen Arbeitsgesetzbuch beschäftigt,</li>



<li>2 Personen, wenn der Arbeitgeber zwischen 1 und 5 Mitarbeiter beschäftigt,</li>



<li>4 Personen, wenn der Arbeitgeber zwischen 6 und 20 Mitarbeiter beschäftigt,</li>



<li>20 % der Personalstärke, wenn der Arbeitgeber mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt.</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Unveränderte Meldepflichten und Lohnbedingungen</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Das vereinfachte Arbeitsverhältnis wird durch mündliche Vereinbarung zwischen den Parteien begründet, nach <strong>Meldung durch den Arbeitgeber</strong>. Es wird jedoch empfohlen, einen schriftlichen Vertrag unter Verwendung einer Vorlage auf der Website der ungarischen Steuerbehörde abzuschließen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Basierend auf dem für die vereinfachte Beschäftigung begründeten Arbeitsverhältnis muss der <strong>Grundlohn</strong> oder Leistungslohn mindestens 85 % des gesetzlichen Mindestlohns oder 87 % im Falle eines garantierten Lohnminimums betragen, gemäß den festgelegten Bedingungen. Für Filmstatisten darf der tägliche Nettolohn ab dem 1. Januar 2025 34.900 HUF nicht überschreiten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das vereinfachte Arbeitsverhältnis muss vor Arbeitsbeginn elektronisch, telefonisch oder über eine mobile Anwendung gemeldet werden. Änderungen oder Rücknahmen sind innerhalb von zwei Stunden nach Übermittlung oder bis 9 Uhr am Tag der Meldung zulässig, wenn die Beschäftigung am folgenden Tag beginnt oder länger als einen Tag dauert.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Änderungen seit dem 1. Februar: Öffentliche Lasten</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Ab dem 1. Februar 2025 haben sich die öffentlichen Lasten, die vom Arbeitgeber zu zahlen sind, geändert. Die neue Höhe der öffentlichen Lastenbemessungsgrundlage musste erstmals nach dem 1. Februar 2025 angewendet werden, d. h. für Arbeitsverhältnisse, die am oder nach dem 2. Februar 2025 begründet wurden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die neuen öffentliche Lasten, die für jeden Kalendertag der Beschäftigung pro Arbeitnehmer zu zahlen sind, betragen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>für Saisonarbeit in der Landwirtschaft und im Tourismus: 0,75 % des zum ersten Tag des Monats gültigen Mindestlohns, d. h. 2.200 HUF,</li>



<li>für Gelegenheitsarbeit: 1,5 % des zum ersten Tag des Monats gültigen Mindestlohns, d. h. 4.400 HUF,</li>



<li>für Gelegenheitsarbeit als Filmstatist: 3 % des zum ersten Tag des Monats gültigen Mindestlohns, d. h. 8.700 HUF.</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Kommende Änderungen: Neue Regelungen zu Zeitgrenzen</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Anders als bei der Gelegenheitsarbeit gilt für die kombinierte Saison- und Gelegenheitsarbeit eine Höchstgrenze von <strong>120 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres</strong>. Diese Zeitgrenze hat sich gegenüber der vorherigen nicht geändert und wird auch nicht geändert. <strong>Ab dem 1. Juli 2025</strong> tritt jedoch eine bedeutende Änderung in Kraft bezüglich der Berechnung der 120 Tage. Während bislang die Begrenzung auf 120 Kalendertage pro Jahr ausschließlich für dasselbe Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber galt, <strong>wird diese Beschränkung künftig arbeitgeberübergreifend angewendet</strong>. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, im Rahmen der vereinfachten Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern tätig ist, insgesamt höchstens 120 Kalendertage pro Jahr beschäftigt werden darf – unabhängig davon, bei wie vielen verschiedenen Arbeitgebern die Einsätze erfolgen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Diese Beschränkung wurde durch eine am 24. April 2025 verkündete Gesetzesänderung ergänzt, die insbesondere <strong>Arbeitnehmer in der Landwirtschaft</strong> unterstützt: Unter der Voraussetzung erhöhter öffentlicher Lasten wird ab dem 1. Januar 2026 <strong>eine Verlängerung</strong> der 120-Tage-Grenze <strong>um zusätzliche 90 Kalendertage</strong> ermöglicht. Diese Regelung findet jedoch <strong>im Kalenderjahr 2025 noch keine Anwendung</strong>.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Zur Überwachung der Zeitgrenze wird die ungarische Steuerbehörde ein elektronisches Abfragesystem einführen</strong>, das es Arbeitgebern ermöglicht, vor Begründung eines vereinfachten Arbeitsverhältnisses die verbleibende Beschäftigungsquote der betreffenden Person zu prüfen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die neue Regelung zur Zeitgrenze stellt eine bedeutende Änderung dar, da bislang lediglich auf Arbeitgeberseite eine Begrenzung der Beschäftigungsdauer bestand. Das ab dem 1. Juli geltende System schränkt die Einsatzmöglichkeiten im Rahmen vereinfachter Beschäftigungsverhältnisse in Ungarn weiter ein: Arbeitgeber müssen künftig die individuelle Quote des Arbeitnehmers überprüfen, da die Steuerbehörde die Anmeldung ablehnen kann, wenn die zulässigen 120 Kalendertage überschritten werden.</p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow">
<p class="wp-block-paragraph">Mit jahrzehntelanger Erfahrung in der Betreuung von Mandanten aus verschiedenen Branchen bieten die Lohnbuchhaltungsexperten von <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/lohnverrechnung/">WTS Klient Ungarn</a> maßgeschneiderte Beratung, um Arbeitgebern bei der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der Optimierung ihrer Beschäftigungsstrukturen zu helfen. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf!</p>
</blockquote>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Beschäftigungsformen abweichend vom Arbeitsvertrag</title>
		<link>https://wtsklient.hu/de/2018/08/29/beschaftigungsformen-abweichend-vom-arbeitsvertrag/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Marinov Anita]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Aug 2018 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[német hírek]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Leben jedes Unternehmens kann es mal vorkommen, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend, abweichend vom Arbeitsvertrag, in einer anderen Tätigkeit (betriebsinterne Versetzung), an einem anderen Arbeitsort (Entsendung) oder bei einem anderen Arbeitgeber (konzerninterne Versetzung) beschäftigen möchte. In Ungarn sind diese Möglichkeiten im § 53 des Arbeitsgesetzbuches (ArbGB) verankert. Es gibt jedoch bestimmte Fälle, in [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Leben jedes Unternehmens kann es mal vorkommen, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend, abweichend vom Arbeitsvertrag, in einer anderen Tätigkeit (betriebsinterne Versetzung), an einem anderen Arbeitsort (<a href="https://wtsklient.hu/de/2017/09/25/entsendung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Entsendung</a>) oder bei einem anderen Arbeitgeber (konzerninterne Versetzung) beschäftigen möchte. In Ungarn sind diese Möglichkeiten im § 53 des Arbeitsgesetzbuches (ArbGB) verankert. Es gibt jedoch bestimmte Fälle, in denen für eine Beschäftigung an einem anderen Ort<strong> das Einverständnis des Arbeitnehmers</strong> <strong>notwendig</strong> <strong>ist</strong>. Diese Fälle sind im Arbeitsgesetzbuch detailliert aufgelistet.</p>
<h5><a href="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2018/08/abweichend-vom-Arbeitsvertrag.jpg"><img decoding="async" class="size-medium wp-image-22040 alignleft" src="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2018/08/abweichend-vom-Arbeitsvertrag-300x148.jpg" alt="abweichend vom Arbeitsvertrag" width="300" height="148" /></a><strong>Tätigkeit oder Arbeitsort – abweichend vom Arbeitsvertrag </strong></h5>
<p>Die Dauer einer Beschäftigung, die vom Arbeitsvertrag abweicht, <strong>darf</strong> in Ungarn <strong>nicht mehr als 44 der gemäß der Einteilung geltenden Arbeitstage pro Jahr betragen</strong>. Dies sollte in einigen Fällen, zum Beispiel bei dem Arbeitsverhältnis, das unterjährig beginnt, anteilsmäßig berücksichtigt werden. Eine vom Arbeitsvertrag abweichende Beschäftigung, die diese vom Gesetz festgesetzte Frist überschreitet, erfordert die Änderung des Arbeitsvertrags. In allen Fällen muss der Arbeitnehmer über die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung informiert werden, die vom Arbeitsvertrag abweicht.</p>
<p>Solange der Arbeitgeber bei einer Beschäftigung, bei der der <strong>Arbeitsbereich vom Arbeitsvertrag abweicht</strong>, den Arbeitnehmer unterweist, Aufgaben zu übernehmen, die zu einem anderen Arbeitsbereich gehören, ändern sich bei der <strong>Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz</strong> nicht die Aufgaben, sondern der Ort der Beschäftigung. In beiden Fällen bleibt der Beschäftigte weiterhin seinem Arbeitnehmer weisungsgebunden und es gibt keine Änderung in der Lohnbuchhaltung oder in der Buchführung.</p>
<h5><strong>Entsendung, oder Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber</strong></h5>
<p>Bei der <strong>Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber</strong> wird der Arbeitnehmer jedoch vorübergehend einem anderen Arbeitgeber zugewiesen. Die Einzelheiten dieses Rechtsverhältnisses sollten zwischen den beiden Arbeitgebern in einer Vereinbarung zusammengefasst werden, in der unter anderem auch die Verteilung der Ausübung der Arbeitgeberrechte, die Dauer der Entsendung und die Verrechnung zwischen den Parteien geregelt werden sollten. Der entsendende Arbeitgeber wird weiterhin die Lohn- und Gehaltsabrechnungen erstellen, Löhne und Gehälter ausbezahlen, Steuererklärungen einreichen und Steuern entrichten. Die anfallenden Lohn- und Gehaltskosten und die damit verbundenen Steuern und Abgaben werden weiterhin wie gewohnt in seinen Büchern und Abrechnungen erfasst.</p>
<p>Die Entsendung eines Arbeitnehmers kann nicht gegen Entgelt erfolgen, das allerdings ein Steuerrisiko in sich bergen kann. Gerade deshalb sollte diese Frage aus Sicht der Körperschaftssteuer und der Mehrwertsteuer vorab genauer untersucht werden. Es besteht natürlich auch die Option, dass ein Arbeitgeber dem anderen Arbeitgeber die anfallenden Kosten berechnet. Diese Berechnung muss als sonstige Einnahme gebucht werden, während sie beim anderen Arbeitgeber als sonstiger Aufwand zu berücksichtigen ist.</p>
<h5><strong>Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig</strong></h5>
<p>Von den Beschäftigungen, die vom Arbeitsvertrag abweichen, müssen atypische Beschäftigungen unterschieden werden, deren eine Form die<strong> Beschäftigung </strong>eines Arbeitnehmers<strong> von mehreren Arbeitgebern ist</strong>. Bei Unternehmensgruppen wird des Öfteren eine Person im Rahmen eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses von mehreren Unternehmen im gleichen Arbeitsbereich beschäftigt sein, wie beispielsweise Buchhalter, Pförtner usw. Nach § 195 vom ArbGB ist es möglich, dass mehrere Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer den Aufgaben eines Arbeitsbereichs nachkommt. Das Arbeitsgesetzbuch in Ungarn schreibt nicht vor, dass diese Form der Beschäftigung nur bei verbundenen Parteien möglich wäre, vollkommen <strong>unabhängige Arbeitgeber dürfen dieses Rechtsmittel auch anwenden</strong>.</p>
<p>Beim einheitlichen Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zu mehreren Arbeitgebern muss neben den allgemeinen Regelungen festgehalten werden, welcher Arbeitgeber die Lohnzahlungspflicht erfüllt. Die Arbeitgeber müssen zeitgleich mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitgeber benennen, der den Steuerpflichten nachkommen wird und darüber den Arbeitnehmer informieren. Auch laut dieser Regelung kann festgestellt werden, dass die Unterrichtspflicht der Arbeitgeber in einer solchen atypischen Beschäftigung eine besonders wichtige Rolle spielt. <strong>Die Arbeitgeber tragen anteilsmäßig zu ihrer Vereinbarung die anfallenden Lohnkosten und die damit verbundenen Lohnnebenkosten</strong>, so dass alle Unternehmen in ihren Büchern den eigenen Anteil als Lohn- und Lohnnebenkosten verbuchen werden. (Weitere Informationen zur Besteuerung des einheitlichen Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers zu mehreren Arbeitgebern finden Sie in der NAV-Ausgabe „Steuerfragen“ 28/2013.)</p>
<h5><strong>Leiharbeit (Arbeitnehmerüberlassung)</strong></h5>
<p>Eine andere Form der atypischen Beschäftigung stellt die <strong>Leiharbeit</strong> dar, wobei der Verleiher, der mit dem Arbeitnehmer zwecks Arbeitnehmerüberlassung im eigenen Namen einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, den Arbeitnehmer an einen Entleiher gegen Entgelt zur Erbringung von Arbeitsleistung zeitweilig überlässt. Dies ist in allen Fällen eine genehmigungspflichtige Tätigkeit und unterliegt gemäß § 142 des Umsatzsteuergesetzes dem Reverse-Charge-Verfahren.</p>
<blockquote><p>Unabhängig davon, ob sich ein Unternehmen für eine der oben genannten oder eine andere atypische Beschäftigungsform entscheidet, sollte man sich mit einem <a href="/?page_id=19934"><strong>Juristen für Arbeitsrecht</strong></a> und auch einem Steuerberater austauschen. Die Experten von WTS Klient Ungarn stehen Ihnen hierzu gerne zur Verfügung!</p></blockquote>
<p>MEHR ZUM THEMA:</p>
<p><a href="https://wtsklient.hu/de/2017/09/25/entsendung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Arbeitsrechtlicher Rahmen einer Entsendung innerhalb einer Unternehmensgruppe</a></p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2018/08/29/beschaftigungsformen-abweichend-vom-arbeitsvertrag/">Beschäftigungsformen abweichend vom Arbeitsvertrag</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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