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	<title>DAC6 - WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</title>
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		<title>Steueränderungen vom Sommer 2020 in Ungarn</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Jul 2020 10:59:31 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Am 3. Juli 2020 nahm das ungarische Parlament den Gesetzentwurf über den Haushalt von 2021 an. Das Gesetz verfügt zahlreiche wesentliche steuerliche Veränderungen für 2020 und 2021. Eines der wichtigsten Elemente der Steueränderungen vom Sommer 2020 ist, dass in Ungarn nach dem Wegfall der Auffüllungspflicht bei der Körperschaftsteuer und dem Innovationsbeitrag auch bei der Gewerbesteuer [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/07/22/steueraenderungen-vom-sommer-2020/">Steueränderungen vom Sommer 2020 in Ungarn</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Am 3. Juli 2020 nahm das ungarische Parlament den Gesetzentwurf über den Haushalt von 2021 an. Das Gesetz verfügt zahlreiche wesentliche steuerliche Veränderungen für 2020 und 2021. Eines der wichtigsten Elemente der Steueränderungen vom Sommer 2020 ist, dass in Ungarn nach dem <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/06/07/steueraenderungspaket-vom-sommer-2019/">Wegfall</a> der Auffüllungspflicht bei der Körperschaftsteuer und dem Innovationsbeitrag auch bei der Gewerbesteuer auf die Auffüllungspflicht für die Steuervorauszahlung verzichtet wird. Bedeutend ändern sich auch die Vorschriften hinsichtlich der Sozialversicherung, die EKAER-Regelungen und die Regeln der Pauschalsteuer für gering besteuerte Unternehmen („KATA“). Im Folgenden fassen wir in erster Linie die wichtigsten Informationen zu den lokalen Steuern, der Sozialversicherung und zu den „KATA-Steuerpflichtigen” zusammen.</p>
<h5><strong>Auffüllungspflicht bei der Gewerbesteuer</strong></h5>
<p>Den ungarischen Steueränderungen vom Sommer 2020 zufolge wird die folgende Bestimmung des Gesetzes Nr. C von 1990 über die lokalen Steuern aufgehoben: „Der als Körperschaftsteuerpflichtiger angesehene Unternehmer mit doppelter Buchführung (einschließlich der ungarischen Zweigniederlassung eines Unternehmers mit ausländischem Sitz bzw. eines anderen Unternehmers mit ausländischem Sitz, der eine den Grundsätzen der doppelten Buchführung entsprechende Buchhaltung anwendet), dessen auf Jahresebene berechneten Nettoumsatzerlöse im Steuerjahr vor dem Steuerjahr über 100 Millionen HUF (ca. 283.000 EUR) lagen, muss die für das Steuerjahr geleistete Vorauszahlung für die Gewerbesteuer auf den Betrag der wahrscheinlich zu zahlenden Jahressteuer ergänzen”. Das bedeutet praktisch, dass <strong>die Pflicht zur Ergänzung der Steuervorauszahlungen für die Gewerbesteuer in Ungarn auch schon für das Jahr 2020 erlischt</strong>. Der Wegfall der Pflicht bezieht sich auch auf Unternehmen mit einem vom Kalenderjahr <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/07/20/abweichendes-geschaeftsjahr/">abweichenden Geschäftsjahr</a>.</p>
<h5><strong>Sonstige lokale Steuern</strong></h5>
<p>Um das ungarische Steuersystem zu vereinfachen, <strong>erlischt die Pflicht zur Zahlung der Gebäudesteuer für Werbeträger</strong>.</p>
<h5><strong>Änderungen bei der Sozialversicherung, Sozialbeitragssteuer</strong></h5>
<p>Geändert wird auch das Gesetz Nr. CXXII von 2019 über die zu Versorgungsleistungen der Sozialversicherung berechtigten Personen sowie die Deckung dieser Versorgungsleistungen. Im Sinne der Änderung <strong>muss der Arbeitgeber</strong> in jedem Arbeitsverhältnis <strong>die Sozialversicherungsbeitrage</strong> <strong>für die Differenz </strong>zwischen der durch das Gesetz festgehaltene Untergrenze der Beitragszahlung (30 % des Mindestlohns) und den tatsächlich gezahlten und die Beitragsbemessungsgrundlage bildenden Einkünften <strong>zahlen</strong>.</p>
<p>Ab Juli dieses Jahres werden in Ungarn die Krankenversicherungsbeiträge für Sachleistungen (4 %), die Krankenversicherungsbeiträge für Geldleistungen (3 %), die Arbeitsmarktbeiträge (1,5 %) und die Rentenbeiträge (10 %) in einen <strong>einheitlichen Betragssatz </strong>umgewandelt. Die neuen Beträge werden <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/02/25/das-neue-sv-gesetz/">Sozialversicherungsbeiträge</a> genannt, deren Höhe mit der Summe der oben aufgeführten Beträge übereinstimmt, d. h. sie betragen <strong>18,5 %</strong>. Die Änderung geht auch damit einher, dass für alle die Beitragsbemessungsgrundlage bildenden Einkünfte fast alle Versicherten 18,5 % Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen.</p>
<p>Eine Erleichterung stellt es wiederum für die gemeinschaftlichen Unternehmungen dar, dass die Höhe der <strong>Sozialbeitragssteuer</strong> ab 1. Juli 2020 um weitere zwei Prozentpunkte sinkt, und zwar von 17,5 % <strong>auf 15,5 %</strong>.<strong> </strong></p>
<h5><strong>Pauschalsteuer für gering besteuerte Unternehmen („KATA“): Sondersteuer von 40 %</strong><strong> </strong></h5>
<p>Für die „KATA-Steuerpflichtigen” hatte die ungarische Regierung bereits in der wegen des Coronavirus verkündeten Gefahrensituation einige Übergangsmaßnahmen eingeführt, doch muss sich dieser Kreis von Steuerzahlern infolge der Steueränderungen vom Sommer 2020 auch auf dauerhafte Änderungen einstellen.</p>
<p>Das Gesetz Nr. CXLVII von 2012 über die Pauschalsteuer für gering besteuerte Unternehmen und die Steuer für Kleinunternehmen wird einerseits dadurch ergänzt, dass <strong>ab 2021 eine Privatperson im Zusammenhang mit einem einzigen Rechtsverhältnis als gering besteuerte Person angemeldet werden kann</strong>. Am 1. Januar 2021 löscht die Finanzbehörde (NAV) die Privatperson mit Ausnahme des als erstes angemeldeten Rechtsverhältnisses hinsichtlich der weiteren Rechtsverhältnisse aus dem Kreis der angemeldeten gering besteuerten Personen.</p>
<p>Die Steueränderungen vom Sommer 2020 führen <strong>für diejenigen eine Zusatzsteuer von 40 % </strong>ein<strong>, die ihren Geschäftspartnern in einem Jahr eine Summe von mehr als 3 Millionen HUF (ca. 8.500 EUR) in Rechnung stellen</strong>. Die nicht verheimlichte Absicht des ungarischen Finanzministeriums damit ist, die sog. verdeckte Beschäftigung zu beschränken. Die Sondersteuer ist ab 2021 zu zahlen:</p>
<ul>
<li>wenn der Auszahler laut Gesetz über die Steuerverfahrensordnung einem gering besteuerten Unternehmen Einkünfte zukommen lässt, mit dem er in einem Verhältnis als verbundene Unternehmen steht;</li>
</ul>
<ul>
<li>wenn das gering besteuerte Unternehmen von einer im Ausland ansässigen juristischen Person oder sonstigen Organisation Einkünfte erwirbt, mit dem es in einem Verhältnis als verbundene Unternehmen steht;</li>
</ul>
<ul>
<li>wenn der Auszahler laut Gesetz über die Steuerverfahrensordnung im Berichtsjahr demselben gering besteuerten Unternehmen vom Anfang des Jahres an zusammengefasst Einkünfte von mehr als 3 Millionen HUF (ca. 8.500 EUR) zukommen lässt, für die über 3 Millionen HUF (ca. 8.500 EUR) hinaus so gezahlte Summe.</li>
</ul>
<p>Die Steuer ist in den ersten zwei Fällen für die Erlöse bzw. Einkünfte bis zum 12. des Monats nach dem Monat ihres Bezugs zu ermitteln, zu erklären und zu zahlen, im letzteren Fall erstmals bis zum 12. des Monats, vor dem der Auszahler den erwähnten Schwellenwert der Zuwendung überschritten hat und dann bis zum 12. des Monats nach jedem Monat des Berichtsjahres, in dem er dem gering besteuerten Unternehmen Einkünfte zukommen lässt. In der Erklärung muss der Auszahler die Steuernummer, den Namen und die Anschrift des gering besteuerten Unternehmens aufführen. Das ist eine extra Sondersteuer, deren <strong>Zahlung nicht von der Zahlung der Pauschalsteuer befreit</strong>.</p>
<h5><strong>Neue Datenleistungspflichten für gering besteuerte Personen</strong></h5>
<p>Die gering besteuerte Person muss ab 2021 <strong>den mit ihr in eine Vertragsbeziehung tretenden Auszahler schriftlich davon in Kenntnis setzen, dass sie als gering besteuertes Unternehmen angesehen wird</strong> bzw. wenn diese Rechtsstellung erlischt oder neu entsteht.</p>
<p>Der Auszahler muss das gering besteuerte Unternehmen bis zum 31. Januar des Jahres nach dem Berichtsjahr <strong>über die als Bemessungsgrundlage für die 40%ige Steuer </strong>(im Sinne der obigen Punkte)<strong> berücksichtigte Summe informieren</strong>.<strong> </strong></p>
<h5><strong>EKAER-Vorschriften</strong></h5>
<p>Ab 2021 ändern sich die mit dem EKAER-System verbundenen ungarischen gesetzlichen Vorschriften. Die wichtigsten einschlägigen Informationen werden wir in einem separaten Newsletter behandeln.</p>
<h5><strong>Verlängerung der Frist für die DAC6 Datenleistungspflicht</strong></h5>
<p>Über die unter eine <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/11/05/dac6/">Datenleistungspflicht</a> fallenden grenzüberschreitenden Gestaltungen, die zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 30. Juni 2020 begannen, wird die Frist bis zum 28. Februar 2021 <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/06/25/dac6-meldefristen/">hinausgeschoben</a>.</p>
<p>Bei den Gestaltungen nach dem 1. Juli 2020 müssen wir die Meldefrist von 30 Tagen erstmals ab 1. Januar 2021 berechnen, d. h. praktisch, dass der erste Termin der 31. Januar 2021 sein wird.</p>
<blockquote><p>Wenden Sie sich vertrauensvoll an die <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/steuerberatung/"><strong>Steuerexperten von WTS Klient Ungarn</strong></a>, wenn Sie wissen möchten, wie die Steueränderungen vom Sommer 2020 in Ungarn Ihr Unternehmen betreffen.</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/07/22/steueraenderungen-vom-sommer-2020/">Steueränderungen vom Sommer 2020 in Ungarn</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Steueränderungen für 2020</title>
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		<dc:creator><![CDATA[wplabshu]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Jan 2020 10:00:04 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Das Ungarische Parlament nahm am 3. Dezember 2019 das unter dem Titel „Über die Änderung von Gesetzen zur Realisierung einzelner Steuermaßnahmen des Programms Für ein wettbewerbsfähigeres Ungarn“ eingereichte Steuerpaket vom Herbst und eine Woche später, am 11. Dezember die mit der Sozialversicherung verbundenen neuen Regeln an, so dass die Steueränderungen für 2020 zusammen mit dem [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/01/08/steueraenderungen-fuer-2020/">Steueränderungen für 2020</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Ungarische Parlament nahm am 3. Dezember 2019 das unter dem Titel „Über die Änderung von Gesetzen zur Realisierung einzelner Steuermaßnahmen des Programms Für ein wettbewerbsfähigeres Ungarn“ eingereichte <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/11/15/steueraenderungspaket-vom-herbst-2019/">Steuerpaket vom Herbst</a> und eine Woche später, am 11. Dezember die mit der Sozialversicherung verbundenen neuen Regeln an, so dass die Steueränderungen für 2020 zusammen mit dem am 12. Juli 2019 angenommenen <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/06/07/steueraenderungspaket-vom-sommer-2019/">Steuerpaket vom Sommer</a> eigentlich als vollständig angesehen werden können. In dem ersten diesjährigen Newsflash von WTS Klient Ungarn gehen wir die für die Entscheidungsträger der Unternehmen wichtigsten Punkte der Steueränderungen für 2020 durch. Ein Teil der Änderungen trat bereits im letzten Jahr in Kraft, während ein anderer Teil erst später in Kraft treten wird; die Mehrzahl gilt jedoch ab 1. Januar 2020.</p>
<h1>Allgemeine Umsatzsteuer</h1>
<h5><strong>Sofortmaßnahmen zur Rechtsharmonisierung (Quick Fixes)</strong></h5>
<p>Der Rat der Europäischen Union nahm am 4. Dezember 2018 die sog. <strong>Quick Fixes</strong>-Richtlinie zur Umsatzsteuer, deren Ziel es ist, die Umsatzsteuerregeln der einzelnen Länder noch besser abzustimmen und Umsatzsteuerbetrug in Verbindung mit den innergemeinschaftlichen Geschäften zu verhindern. Als deren Implementierung traten in Ungarn ab 1. Januar als Teil der Steueränderungen für 2020 die folgenden Umsatzsteueränderungen in Kraft:</p>
<p><strong>•   Änderung der Regeln zu Konsignationsbeständen<br />
</strong>Die <a href="https://wtsklient.hu/de/2018/09/25/vereinfachungsregelung-fuer-konsignationsbestaende/">früheren Bedingungen</a> der mit den Konsignationsbeständen verbundenen Vereinfachungsregel wurden <strong>verschärft</strong>, sodass <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/07/16/regeln-zu-konsignationsbestaenden/">von diesem Jahr an</a> unter anderem:<br />
» der Verkäufer zum Zeitpunkt der Umlagerung der Produkte die Person und die Steuernummer des potentiellen Käufers kennen muss;<br />
» die Tatsache der Umlagerung der Produkte in der Zusammenfassenden Meldung aufgeführt werden muss, wobei sowohl der Weiterverkäufer der Produkte als auch der potentielle Käufer der Produkte über eine detaillierte Aufzeichnung dieser Produkte verfügen muss;<br />
» der Käufer die Produkte innerhalb von 12 Monaten nach der Anlieferung abrufen muss.</p>
<p><strong>•   Änderung der Behandlung von Reihengeschäften<br />
</strong>Bei Reihengeschäften darf der innergemeinschaftliche Transport der Erzeugnisse nur einem Verkauf zugeordnet werden, und die für innergemeinschaftliche Lieferungen gewährte Steuerfreiheit muss sich ausschließlich auf diesen Verkauf beziehen. Im Sinne der Hauptregel ist das ein Produktverkauf an den zwischengeschalteten Wirtschaftsbeteiligten. Was <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/07/30/umsatzsteueraenderungen/">sich ab diesem Jahr verändert hat</a> ist, dass <strong>die mittlere Partei entscheiden kann, ob sie sich in der Eigenschaft als Verkäufer am Reihengeschäft beteiligt</strong>, wozu es ausreicht, ihre im Mitgliedstaat laut des Absendungsortes der Erzeugnisse festgelegte Steuernummer anzugeben.</p>
<p><strong>•   Änderung der Bedingungen der innergemeinschaftlichen steuerfreien Lieferung von Gegenständen<br />
</strong>» <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/07/30/umsatzsteueraenderungen/">Von diesem Jahr an</a> ist das Vorhandensein der <strong>EU-Steuernummer</strong> nicht mehr nur eine Formsache, sondern auch materiell-rechtliche Voraussetzung für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind also steuerfrei, wenn der Käufer ein in einem anderen Mitgliedstaat registrierter und zur Steuerzahlung verpflichteter Steuerpflichtiger ist, der über eine im anderen Mitgliedstaat ausgegebene Steuernummer verfügt und diese dem Verkäufer auch mitgeteilt hat.<br />
» Als neue Bedingung wurde aufgenommen, dass der Verkäufer auch die <strong>Zusammenfassende Meldung</strong> entsprechend einreicht. Reicht der Verkäufer seine Zusammenfassende Meldung falsch ein, muss er nachweisen, dass das Versäumnis, der Fehler oder der Mangel trotz seines redlichen Vorgehens eingetreten ist, und er muss der Steuerbehörde die richtigen Daten möglichst bald zur Verfügung stellen.</p>
<p><strong>•   Nachweis für die innergemeinschaftliche Lieferung<br />
</strong>Ab 2020 führte die Europäische Union zum Nachweis der Steuerbefreiung <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/12/03/innergemeinschaftliche-lieferung/">einheitliche Nachweisformulare</a> ein.</p>
<h5><strong>Umsatzsteuersatz für Unterkunftsvermietung</strong></h5>
<p>Der Umsatzsteuersatz für Unterkunftsvermietung sank von 18 % auf <strong>5 %.</strong></p>
<h5><strong>Uneinbringliche Forderungen</strong></h5>
<p>Ab 1. Januar 2020 ist eine Senkung der Besteuerungsgrundlage in Ungarn im Rahmen der Selbstrevision bei Bestehen der unter dem Rechtstitel <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/01/14/uneinbringliche-forderungen/">Uneinbringliche Forderungen</a> festgelegten Bedingungen möglich.</p>
<h5><strong>Mit Einfuhren verbundene steuerfreie Leistungen</strong></h5>
<p>Als äußerst wichtiges Element der Steueränderungen für 2020 wurde Folgendes ins Umsatzsteuergesetz aufgenommen: nicht nur bei den mit den Ausfuhren, sondern auch bei den mit den Einfuhren unmittelbar verbundenen Leistungen stellt es <strong>eine Voraussetzung für die Anwendung der Befreiung</strong> dar, dass diese direkt der Person gewährt werden, die ein mit Einfuhren verbundenes steuerfreies Geschäft erfüllt.</p>
<h5><strong>Ausfuhren</strong></h5>
<p>Es wurde ermöglicht, dass dem Steuerpflichtigen die Ausfuhr der Erzeugnisse an einen Ort außerhalb des Gemeinschaftsgebiets nicht die Ausgangszollstelle, sondern <strong>die Ausfuhrzollstelle bestätigt</strong>.</p>
<h5><strong>Besondere Steuerrückerstattung</strong></h5>
<p>Von diesem Jahr an kann der Steuerpflichtige <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/08/27/sonderrueckerstattung-von-steuern/"><strong>unmittelbar von der Steuerbehörde</strong></a> die Rückerstattung einer betreffenden Summe <strong>fordern</strong>, vorausgesetzt, dass er einerseits nachweist, dass er nach dem Grundsatz der Steuerneutralität zur Rückerstattung berechtigt ist, und andererseits, dass er auf andere Weise keine Möglichkeit zur Rückerstattung hatte bzw. hat. Eine weitere Bedingung ist, dass eine Rückerstattung der Steuer erfolgen kann, wenn diese an den Haushalt gezahlt wurde.</p>
<h5><strong>Online-Datenleistung und Rechnungsstellung</strong></h5>
<p>•   Ab 1. Juli 2020 erstreckt sich die Datenübermittlung über die Rechnungen in Ungarn auf alle für im Inland registrierte Steuerpflichtige ausgestellten Rechnungen über im Inland erfüllte Geschäfte, d. h. <strong>die Regelung erlischt, dass nur über Rechnungen mit einer Mehrwertsteuer über einem bestimmten Schwellenwert Daten geliefert werden müssen</strong>. Infolgedessen müssen auf alle unter die Datenübermittlungspflicht fallenden Rechnungen die ersten acht Ziffern der inländischen Steuernummer der in Ungarn registrierten Partner als Steuerpflichtige aufgeführt werden.</p>
<p>•   Eine <strong>Übergangsregel</strong> anordnet, bei welchen Rechnungen noch die Regeln bezüglich der <a href="https://wtsklient.hu/de/2018/07/17/online-rechnungsdatenubermittlung/">alten Datenübermittlung</a> (Datenübermittlung bei Rechnungen mit einer Mehrwertsteuer von 100.000 HUF – ca. 300 EUR – oder mehr) angewendet werden müssen.</p>
<p>•   Ab 1. Juli 2020 wird auch<strong> die Pflicht zur Rechnungsstellung auf einzelne steuerfreie Geschäfte ausgeweitet</strong>. Zu dem von der Pflicht zur Rechnungsstellung betroffenen Kreis gehört neben mehreren anderen Dienstleistungen auch die sonstige Schulung oder beispielsweise die private medizinische und zahnärztliche Versorgung bzw. der Verkauf von Immobilien. Die für die Ausstellung der Rechnung zur Verfügung stehende Frist wird von 15 Tagen auf 8 Tage senken.</p>
<p>•   Ab 1. Januar 2021 <strong>erstreckt sich </strong>die Datenübermittlungspflicht auch <strong>auf die nicht steuerpflichtigen Personen ausgestellten Rechnungen</strong> wie auch <strong>auf die Steuerpflichtigen über innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferungen von Gegenständen ausgestellten Rechnungen</strong>. Gleichzeitig müssen keine Daten über die Rechnungen geliefert werden, die den nicht steuerpflichtigen Personen über die in einem anderen Mitgliedstaat erfüllten Geschäfte ausgestellt wurden und für die der Steuerpflichtige seiner Steuerzahlungspflicht in einem System mit einer einzigen Anlaufstelle nachkommt. Die Datenübermittlung über die nicht steuerpflichtigen natürlichen Personen ausgestellten Rechnungen umfasst nicht den Namen und die Anschrift des Käufers bzw. Dienstleistungsempfängers.</p>
<h1>Einkommensteuer</h1>
<p>Ab 1. Januar 2020 bekommen die Mütter, die wenigstens vier Kinder geboren oder adoptiert haben und diese im eigenen Haushalt erziehen oder erzogen haben, eine lebenslange Einkommensteuerfreiheit hinsichtlich ihrer mit Arbeit erworbenen Einkommen.</p>
<h1>Körperschaftsteuer</h1>
<h5><strong>Änderung der Wertgrenze für Widmungen</strong></h5>
<p>Mit Wirkung vom 24. Juli 2019 <strong>wurde die Pflicht zur Ergänzung </strong>der Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer <strong>abgeschafft</strong>, und im Zusammenhang damit ist die <strong>Wertgrenze für Widmungen</strong> von den monatlichen bzw. vierteljährlichen Steuervorauszahlungen von 50 % auf <strong>80 %</strong> der Summe der Steuervorauszahlungen <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/11/19/pflicht-zur-ergaenzung-der-vorauszahlung-auf-die-koerperschaftsteuer/">angestiegen</a>.</p>
<h5><strong>Präzisierung der</strong> <strong>Vorschriften der Steuerveranlagung als Organschaft</strong></h5>
<p>Ab 1. Januar 2020 kann eine Person, die ihre Tätigkeit <strong>innerhalb des Jahres beginnt</strong>, beantragen, dass sie ihre Körperschaftsteuerveranlagung als Mitglied der körperschaftsteuerpflichtigen Organschaft begonnen hat. Des Weiteren hat sich die <strong>Zinsabzugsbeschränkung</strong> der Mitglieder der Organschaft bei der Körperschaftsteuerpflicht geändert bzw. machte der Gesetzgeber eindeutig, dass sich auf <strong>die verbundenen Geschäfte</strong> der Organschaftsmitglieder <strong>außerhalb der Organschaft</strong> die Transferpreisregeln beziehen. Die auf die <strong>gleiche Buchhaltungswährung</strong> der Organschaftsmitglieder bezogene Bedingung wurde gelöscht.</p>
<h5><strong>Transferpreisbildung</strong></h5>
<p>Die Transferpreisregeln bei Sacheinlagen sind nicht nur hinsichtlich der bereits über einen Mehrheitseinfluss verfügenden Gesellschafter anzuwenden, sondern auch auf einen Gesellschafter (Aktionär), der <strong>durch eine Sacheinlage zu einem Gesellschafter </strong>(Aktionär) mit Mehrheitseinfluss wird.</p>
<h1>Internationale Besteuerung</h1>
<h5><strong>Besteuerung der Kapitalentnahmen</strong></h5>
<p>Die Bestimmungen in Verbindung mit der <strong>Besteuerung der Kapitalentnahmen</strong> (exit taxes) wurden ergänzt und Bestimmungen zur Steuervermeidung wegen Unterschieden aus einer abweichenden rechtlichen Bewertung desselben Sachverhalts (Hybride Strukturen) eingeführt.</p>
<h5><strong>Meldepflicht über grenzüberschreitende Gestaltungen</strong></h5>
<p>Durch die <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/11/05/dac6/">Implementierung der DAC 6-Richtlinie</a> wird in Ungarn ab 1. Juli 2020 eine neue Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuerstrukturen in Kraft treten. Die Datenleistungspflicht bezieht sich nicht auf die Umsatzsteuer, die Verbrauchsteuer und die Beiträge. Wird die Datenleistungspflicht versäumt bzw. verspätet, fehlerhaft, inhaltlich falsch oder unvollständig erfüllt, kann eine <strong>Versäumnisstrafe</strong> bis zu 500.000 HUF (ca. 1.560 EUR) verhängt werden. Die Höhe der Strafe kann sich bis 5 Millionen HUF (ca. 15.600 EUR) erstrecken, wenn die Pflicht innerhalb der Frist der Aufforderung der ungarischen Steuerbehörde zur Erfüllung der Datenleistung nicht oder nicht rechtmäßig erfüllt wird. Der Termin für die <strong>erste Datenleistung ist der 31. August 2020</strong> (für den Zeitraum zwischen 25. Juni 2018 und 1. Juli 2020).</p>
<h1>Sozialversicherungsbeiträge</h1>
<p>•   Eines der günstigsten Elemente der Steueränderungen für 2020 ist, dass ab 1. Juli 2020 <strong>die Rentenbeiträge, die Krankenversicherungsbeiträge für Geld- und Naturalleistungen sowie die Arbeitsmarktbeiträge in die Sozialversicherungsbeiträge von 18,5 % zusammengeführt werden</strong>, womit die Administration bedeutend vermindert wird. Diese werden von den versicherten Personen für alle ihre Einkünfte gezahlt, die die in Rechtsverhältnissen mit Versicherungspflicht entstehende Beitragsbemessungsgrundlage bilden, und sie enthalten die früheren Einzelbeiträge.</p>
<p><strong>•   Bei einzelnen Kategorien</strong> von Versicherten wird die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen als <strong>neue Pflicht</strong> vorgeschrieben, beispielsweise bei sonstigen Rechtsverhältnissen zur Arbeitsverrichtung, was auch eine Versorgungsberechtigung zur Folge hat.</p>
<p>•   Die Erwerbstätigkeit der <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/01/22/rentner-aus-eigener-versicherung/">eine Rentenversorgung aus eigener Versicherung</a> beziehenden Personen wird von der Versicherung und der Beitragszahlung befreit.</p>
<p>•   Auch die Definition des die Beitragsbemessungsgrundlage bildenden Einkommens ändert sich. Wenn der neuen Regel zufolge aufgrund eines internationalen Vertrags das Besteuerungsrecht Ungarn nicht besteht, wird der Grundlohn, doch wenigstens der für den Monat Juli des Jahres vor dem Berichtsjahr vom Zentralamt für Statistik für Personen in Vollzeitanstellung veröffentlichte Bruttodurchschnittsverdienst auf volkswirtschaftlicher Ebene als das die Beitragsbemessungsgrundlage bildende Einkommen angesehen.</p>
<h1>Sozialbeitragsteuer</h1>
<p>Die Sozialbeitragsteuer sank ab 1. Juli 2019 von 19,5 % auf <strong>17,5 %</strong>.</p>
<h1>Beiträge für Gesundheitsdienstleistungen</h1>
<p>Die Höhe der Beiträge änderte sich ab 1. Januar 2020 von 7.500 HUF (23 EUR) im Monat (250 HUF – 0,77 EUR – am Tag) auf 7.710 HUF (24 EUR) im Monat (257 HUF – 0,80 EUR – am Tag).</p>
<h1>Gewerbesteuer</h1>
<p>Ab 1. Januar 2020 ist eine Einreichung der <strong>Erklärung über die ungarischen Steuerbehörde</strong> nur in dem Fall möglich, wenn die vom Steuerzahler eingereichte Erklärung richtig ist, d. h., wenn der Steuerzahler die vom System der Erklärungsausfüllung automatisch angezeigten eventuellen Fehler korrigiert. Bei der Gewerbesteuer bleibt die Auffüllungspflicht auch weiterhin bestehen.</p>
<h1>Innovationsabgabe</h1>
<p>Ähnlich wie bei der Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer <strong>wurde die Auffüllungspflicht</strong> auch hinsichtlich der Innovationsabgabe <strong>abgeschafft</strong>.</p>
<h1>Werbesteuer</h1>
<p>Auch weiterhin bleibt die ebenfalls bereits im letzten Jahr in Kraft getretene Änderung gültig, wonach die Höhe der Werbesteuer <strong>vorübergehend</strong> auf <strong>0 %</strong> sank.</p>
<h1>Rechnungslegung</h1>
<p>Die Abrechnung der Umsätze und die Abrechnung der verbundenen Kosten und Aufwendungen wurden der tatsächlichen Erfüllung entsprechend, unabhängig von der Rechnungsstellung bzw. dessen Art mit der <strong>Anwendung der Rechnungsabgrenzung</strong> in Einklang gebracht.</p>
<h1>Vereinfachte Unternehmersteuer (EVA)</h1>
<p>Die Steuerzahlung laut vereinfachter Unternehmersteuer ist am 1. Januar 2020 <strong>erloschen</strong>.</p>
<h1>Steuer für Kleinunternehmen (KIVA)</h1>
<p>Die Steuer für Kleinunternehmen (KIVA) bzw. die Höhe der Steuervorauszahlung sank ab 1. Januar 2020 von 13 % auf <strong>12 %</strong>.</p>
<h1>Vereinfachter Beitrag zu den öffentlichen Lasten (EKHO)</h1>
<p>Den <strong>Arbeitnehmern von internationalen Sportorganisationen</strong> wurde ab 1. Januar 2020 ermöglicht, den vereinfachten Beitrag zu den öffentlichen Lasten (EKHO) zu wählen. Außerdem wurden die im Rahmen der Sportdiplomatie gewährten Zuwendungen steuerfrei.</p>
<blockquote><p>Die Steueränderungen für 2020 betreffen die meisten Steuerzahler. Wenn Sie in Verbindung mit den Änderungen bzw. deren Auswirkungen irgendeine Frage haben sollten, stehen Ihnen <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/steuerberatung/"><strong>unsere Steuerexperten</strong></a> natürlich gern zur Verfügung.</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/01/08/steueraenderungen-fuer-2020/">Steueränderungen für 2020</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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