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	<title>elektronische Rechnungsstellung - WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</title>
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	<title>elektronische Rechnungsstellung - WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</title>
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		<title>Die Mehrwertsteuerreform der EU tritt am Montag in Kraft</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Molnár-Buti Ágnes]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Apr 2025 14:05:15 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Am 11. März 2025 verabschiedete die Europäische Union offiziell das ViDA-Paket (Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter), das auf die Digitalisierung des EU-Mehrwertsteuersystems abzielt. Die Mehrwertsteuerreform der EU tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung am 25. März, also am Montag, dem 14. April in Kraft, . Die Änderungen werden aber schrittweise zwischen 2025 und 2035 eingeführt. [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/04/10/mehrwertsteuerreform/">Die Mehrwertsteuerreform der EU tritt am Montag in Kraft</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Am 11. März 2025 verabschiedete die Europäische Union offiziell das <strong>ViDA-Paket (Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter)</strong>, das auf die <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/06/07/vida-entwurf/">Digitalisierung des EU-Mehrwertsteuersystems abzielt.</a> Die Mehrwertsteuerreform der EU tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung am 25. März, also am Montag, dem 14. April in Kraft, . Die Änderungen werden aber schrittweise zwischen 2025 und 2035 eingeführt. Das <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/09/25/vida-paket/">ViDA-Paket zielt darauf ab,</a> die Transparenz im digitalen Handel und bei grenzüberschreitenden Transaktionen zu erhöhen, Steuerhinterziehung zu reduzieren und den Administrationsaufwand zu verringern, während es gleichzeitig erhebliche Herausforderungen und Chancen für Unternehmen mit sich bringt.</p>
<h5><strong>Die Mehrwertsteuerreform der EU basiert auf drei Grundpfeilern.</strong></h5>
<p><strong>Pillar 1: E-Rechnung und digitale Berichterstattung</strong></p>
<ul>
<li><strong>Ab 2025</strong>: Die Mitgliedstaaten können die elektronische Rechnungsstellung für inländische Transaktionen vorschreiben.</li>
<li><strong>Ab dem 1. Juli 2030</strong>: Die elektronische Rechnungsstellung wird für alle grenzüberschreitenden B2B- (Business-to-Business) und B2G- (Business-to-Government) Transaktionen in einem EU-Standardformat verpflichtend sein. Auch die digitale Datenmeldung wird verpflichtend sein.</li>
<li><strong>Ab 2035</strong>: Es wird eine vollständige EU-weite Harmonisierung erwartet.</li>
</ul>
<blockquote><p><strong>Auswirkungen auf Unternehmen</strong></p>
<p>Unternehmen müssen sich auf umfangreiche IT- und Verwaltungsanpassungen vorbereiten, einschließlich der Überarbeitung ihrer Rechnungsstellungssysteme.</p></blockquote>
<p><strong>Pillar 2: Plattformwirtschaft</strong></p>
<p><strong>Ab dem 1. Juli 2028</strong>: Als Pillar 2 der EU-Mehrwertsteuerreform können <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/10/17/betreiber-von-onlineplattformen/">Plattformen für</a> Personenbeförderung und Beherbergungsdienstleistungen (z. B. Uber, Airbnb) in bestimmten Situationen als <strong>Mehrwertsteuerpflichtige</strong> angesehen werden.</p>
<p>Diese Plattformen müssen jedoch keine Mehrwertsteuer zahlen, wenn der tatsächliche Dienstleister <strong>eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angibt</strong> und erklärt, dass er die Mehrwertsteuer selbst abrechnen wird. Die Vorschriften <strong>zielen in erster Linie auf Fälle ab, in denen der ursprüngliche Anbieter ansonsten nicht der Mehrwertsteuer unterliegen würde.</strong></p>
<p>Die Mitgliedstaaten können die Einführung der Vorschrift <strong>bis zum 1. Januar 2030</strong> verschieben. <strong>KMU können von dieser Regel ausgenommen werden.</strong></p>
<p>Weitere Verpflichtungen:</p>
<ul>
<li>Der <strong>Ort der Erbringung von B2C-</strong> <strong>Moderationsdiensten (Business-to-Consumer) von</strong> Plattformen ist der Ort, an dem die Grundleistung erbracht wird.</li>
<li>Kunden, die <strong>keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben</strong>, werden automatisch <strong>als nicht steuerpflichtige Personen</strong></li>
<li>Plattformen, die <strong>den Verkauf von Waren unterstützen</strong> und Waren lagern (z. B. in einem Lager), die im Besitz eines Dritten sind, sind <strong>verpflichtet, den Eigentümer zu benachrichtigen</strong>, wenn die Waren <strong>in ein anderes Land verbracht werden.</strong></li>
</ul>
<blockquote><p><strong>Auswirkungen auf Unternehmen</strong></p>
<p>Pillar 2 der EU-Mehrwertsteuerreform ist sektorspezifisch. Insbesondere stellt sie eine große Veränderung für Plattformen dar, die Personenbeförderungs- und Beherbergungsdienstleistungen anbieten. Auch Dienstleister, die diese Dienstleistungen über Plattformen anbieten, aber derzeit nicht verpflichtet sind, Mehrwertsteuer zu erheben, sind betroffen. In Zukunft könnte die Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf die Plattformen verlagert werden, was sich auf die Preise und Einnahmen auswirken könnte.</p>
<p>Die „Deemed-Supplier“-Regel kann von den Mitgliedstaaten unterschiedlich angewendet werden, was die Einhaltung der Vorschriften erschweren könnte, insbesondere bei der Überprüfung des Mehrwertsteuerstatus von Lieferanten. Auch die Definition von Kurzzeitunterkünften kann von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren.</p></blockquote>
<p><strong>Pillar 3: Einheitliche Mehrwertsteuerregistrierung</strong></p>
<ul>
<li><strong>Ausweitung der OSS (ab 1. Juli 2028):</strong> Die vereinfachte Mehrwertsteuererklärung (OSS) für B2C-Lieferungen innerhalb der EU wird auf neue Dienstleistungen (z. B. Strom, Erdgas, Installationsverträge, Inlandslieferungen) ausgeweitet.</li>
<li><strong>Energieversorgung (ab 1. Januar 2027):</strong> Die OSS wird auf Energieversorgungen ausgeweitet (z. B. das Laden von Elektrofahrzeugen in einem anderen Mitgliedstaat).</li>
<li><strong>Verbringung eigener Waren (ab 1. Juli 2028):</strong> Es wird ein neues OSS-Modul für die innergemeinschaftliche Verbringung eigener Waren geben, wodurch eine Umsatzsteuerregistrierung im Bestimmungsland vermieden werden kann, wenn die Waren zum vollständigen Vorsteuerabzug berechtigen. Die neue Regelung wird die <a href="https://wtsklient.hu/de/2018/09/25/vereinfachungsregelung-fuer-konsignationsbestaende/">Vereinfachungsregelung für Abrufbestände</a> ersetzen, die gleichzeitig abgeschafft wird.</li>
<li><strong>Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (B2B):</strong> Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet sein, die <strong>Umkehrung der Steuerschuldnerschaft</strong> anzuwenden, wenn der Verkäufer nicht, der Käufer jedoch im Bestimmungsland aus Umsatzsteuersicht registriert ist. Dadurch wird die Registrierungspflicht für ausländische Unternehmen verringert.</li>
<li><strong>Live-Streaming und virtuelle Veranstaltungen: </strong>Ab dem 1. Januar 2025 gelten neue Vorschriften für Bestimmung zum Leistungsort für B2C-Leistungen, die den <strong>Vorschriften für elektronische Dienstleistungen</strong></li>
</ul>
<p>Der ursprüngliche Vorschlag der EU zur Mehrwertsteuerreform beinhaltete eine Besteuerung im Bestimmungsland für Lieferungen mit Gewinnspanne (z. B. Kunstwerke), aber dies <strong>wurde aus dem</strong> endgültigen Text entfernt.</p>
<blockquote><p><strong>Auswirkungen auf Unternehmen</strong></p>
<p>Obwohl die neuen Regeln in Pillar 3 der EU-Mehrwertsteuerreform <strong>den Bedarf an ausländischen Mehrwertsteuerverwaltungen</strong> verringern, werden sie nicht vollständig beseitigt. Ein nicht ansässiger Verkäufer muss sich beispielsweise weiterhin <strong>in dem</strong> Mitgliedstaat registrieren lassen, von dem aus er eine innergemeinschaftliche Lieferung durchführt.</p>
<p>Die Nichtregistrierung kann zu <strong>Nachteilen beim Cashflow</strong> führen, da die Vorsteuer nur im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahren für ausländische Steuersubjekte zurückgefordert werden kann. Unternehmen sollten überlegen<strong>, ob sie ihre bestehenden Registrierungen beibehalten</strong> oder die neuen <strong>Vereinfachungen</strong> nutzen wollen.</p></blockquote>
<p><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-49047 size-full" src="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/03/c0408-vida-timeline-de-png.png" alt="C0408 Vida Timeline De Png" width="1280" height="720"></p>
<h5><strong>Warum ist es wichtig, bereits jetzt zu planen?</strong></h5>
<p>Obwohl viele regulatorische Änderungen erst in einigen Jahren in Kraft treten werden, erfordern die im Rahmen der EU-Mehrwertsteuerreform erforderlichen Entwicklungen – wie die elektronische Rechnungsstellung und die Echtzeitberichterstattung – umfassende finanzielle und technologische Umstrukturierungen. Dies betrifft nicht nur die Buchhaltung, sondern auch die Bereiche Recht, Steuern und IT.</p>
<p>Zu den wichtigsten Maßnahmen, die Unternehmen jetzt ergreifen sollten, gehören:</p>
<ul>
<li>Entwicklung von Systemen für die elektronische Rechnungsstellung und die digitale Berichterstattung</li>
<li>Überprüfung des vertraglichen Schutzes von Plattformen zur Übertragung von Mehrwertsteuerrisiken</li>
<li>Gründliche Überprüfung des Status und des Standorts von Kunden</li>
<li>Durchführung von Haftungs- und Risikoanalysen zur Vermeidung von Strafen</li>
</ul>
<h5><strong>Nicht alle Mitgliedstaaten warten auf die ViDA-Fristen</strong></h5>
<p>Mehrere Mitgliedstaaten – wie Ungarn, Deutschland, Belgien, Polen, Spanien oder Frankreich – warten nicht darauf, dass die Mehrwertsteuerreform der EU wie geplant in Kraft tritt, sondern führen bereits in bestimmten Bereichen die obligatorische elektronische Rechnungsstellung und Berichterstattung ein oder planen dies. Es ist daher ratsam, die nationalen regulatorischen Änderungen <strong>kurzfristig</strong> zu überwachen, damit Unternehmen rechtzeitig reagieren können.</p>
<h5><strong>Was erwartet uns in den kommenden Jahren?</strong></h5>
<p>Die Mehrwertsteuerreform der EU <strong>gestaltet die EU-Mehrwertsteuervorschriften</strong> neu, um den Erwartungen des digitalen Zeitalters gerecht zu werden. Die neuen Vorschriften betreffen nicht nur den <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/03/05/systeme-mit-einer-einzigen-anlaufstelle/">elektronischen Handel</a>, sondern <strong>fast alle Unternehmen.</strong></p>
<p>Die Vorbereitungen dürfen nicht aufgeschoben werden: Es lohnt sich, <strong>jetzt mit der Überprüfung der Geschäftsprozesse</strong>, der Verbesserung der IT-Systeme und der Bewertung des rechtlichen Umfelds zu beginnen, damit Unternehmen keine künftigen Bußgelder, Verzögerungen oder Betriebsstörungen riskieren.</p>
<blockquote><p>Die <a href="/?page_id=5981">Umsatzsteuerexperten</a> von WTS Klient Ungarn können mit ihren fachlichen Erfahrungen aus mehreren Jahrzehnten ihre Mandanten nicht nur im Bereich der ungarischen, sondern auch der internationalen Umsatzsteuerregelungen effizient unterstützen. Wenden auch Sie sich vertrauensvoll an uns, wenn Ihre Firma in internationalen und innergemeinschaftlichen Transaktionen involviert ist und Sie Fragen haben, auf welche Änderungen Sie sich bei den neuen Regeln einstellen müssen!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/04/10/mehrwertsteuerreform/">Die Mehrwertsteuerreform der EU tritt am Montag in Kraft</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<item>
		<title>Das ViDA-Paket bringt radikale Änderungen bei der Umsatzsteuer</title>
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		<dc:creator><![CDATA[László Tamás]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Sep 2024 10:54:57 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Bereits Anfang nächsten Jahres kann, sofern die Vorschläge angenommen werden, das Umsatzsteuerpaket der Europäischen Union, das ViDA-Paket (VAT in the Digital Age, Umsatzsteuervorschriften für das digitale Zeitalter) mit seinen ersten Änderungen in Kraft treten, die beispielsweise die Aufhebung von Vorschriften zu den Konsignationsbeständen berühren. Wo steht der Prozess jetzt? Das ViDA-Paket, das der Modernisierung des [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/09/25/vida-paket/">Das ViDA-Paket bringt radikale Änderungen bei der Umsatzsteuer</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits Anfang nächsten Jahres kann, sofern die Vorschläge angenommen werden, das Umsatzsteuerpaket der Europäischen Union, das <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/06/07/vida-entwurf/">ViDA-Paket</a> (VAT in the Digital Age, Umsatzsteuervorschriften für das digitale Zeitalter) mit seinen ersten Änderungen in Kraft treten, die beispielsweise die Aufhebung von Vorschriften zu den Konsignationsbeständen berühren.</p>
<h5><strong>Wo steht der Prozess jetzt?</strong></h5>
<p>Das ViDA-Paket, das der Modernisierung des EU-Umsatzsteuersystems dienen und die Betrugsfälle bei der Umsatzsteuer zurückdrängen soll, wurde vor fast zwei Jahren eingebracht und im November letzten Jahres von der Europäischen Kommission dem Europäischen Parlament vorgelegt. <strong>Das Europäische Parlament </strong>veröffentlichte <strong>am 24. Juli 2024 </strong>seine Stellungnahme, in der es <strong>die Vorschläge der Kommission mit einigen Änderungen bestätigte</strong>. Wenn die Kommission mit den Änderungen einverstanden ist und keine weiteren Änderungen vornimmt, leitet sie ihre Stellungnahme an den Europäischen Rat und die nationalen Parlamente weiter.</p>
<p>Die Vorschläge des Parlaments enthalten kleinere Ergänzungen und Präzisierungen am ViDA-Paket, die sich in erster Linie auf die Datensicherheit und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten beziehen. Den Änderungsvorschlägen zufolge dürfen die mit den neuen Systemen gesammelten Daten beispielsweise nur innerhalb der Europäischen Union gespeichert werden und die Anforderungen an die Datenübermittlung beziehen sich nicht auf Verträge zur Landesverteidigung und zur nationalen Sicherheit. Die Verarbeitung von Daten in Verbindung mit Käufen von Privatpersonen wie auch der Zugang zu diesen würde zum Schutz der Privatsphäre beschränkt werden.</p>
<h5><strong>Das ViDA-Paket und seine Hauptziele</strong></h5>
<p><a href="https://wtsklient.hu/de/2023/06/07/vida-entwurf/">In einem früheren Artikel</a> beschäftigten wir uns bereits mit drei Hauptzielsetzungen im ViDA-Paket:</p>
<ul>
<li>Einführung einer digitalen Datenübermittlung, bei grenzüberschreitenden Geschäften wird die Einführung einer elektronischen Rechnungsstellung obligatorisch;</li>
<li>Aktualisierung der Umsatzsteuervorschriften, um die Herausforderungen der Plattformwirtschaft anzugehen;</li>
<li>Einführung einer einmaligen Umsatzsteuerregistrierung.</li>
</ul>
<p>Nachstehend stellen wir weitere Neuerungen vor, die voraussichtlich in Verbindung mit den drei Zielsetzungen eingeführt werden.</p>
<h5><strong>Digitale Datenübermittlung</strong></h5>
<p>Die zusammenfassende Meldung wird von der digitalen Datenübermittlung abgelöst, mit der Daten zu allen vom Steuerpflichtigen getätigten Geschäfte spätestens am dritten Arbeitstag nach dem Eingabedatum in die Buchhaltung des Steuerpflichtigen oder nach dem Datum, zu dem die Rechnung hätte ausgestellt werden müssen, weitergeleitet werden. So <strong>erlischt die Rolle der zusammenfassenden Meldung</strong>.</p>
<p>Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit der Richtlinie auch die Ausstellung von elektronischen Rechnungen in einem anderen Format erlauben, doch muss jeder Mitgliedstaat auch die einheitliche europäische Norm akzeptieren. Es kann des Weiteren vorgeschrieben werden, dass die Ausstellung von elektronischen Rechnungen auch bei inländischen Geschäften obligatorisch ist.</p>
<p>Die Bestimmungen im ViDA-Paket zur digitalen Datenübermittlung sind <strong>wahrscheinlich ab Anfang 2028 </strong>anzuwenden, und müssen bis Ende 2027 in das nationale Recht implementiert werden.</p>
<h5><strong>Einfache Umsatzsteuerregistrierung</strong></h5>
<p>Das Ziel der einfachen Umsatzsteuerregistrierung ist die Reduzierung der administrativen Lasten und die Beseitigung der Registrierungspflichten zwischen den Mitgliedstaaten. Im Interesse dessen <strong>beseitigt das </strong>ViDA-Paket <strong>die </strong><a href="https://wtsklient.hu/de/2018/09/25/vereinfachungsregelung-fuer-konsignationsbestaende/"><strong>vereinfachten Regeln zu den Konsignationsbeständen</strong></a>, die es bisher ermöglichten, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Verkäufer Konsignationsbestände ohne Registrierung in Ungarn hält. Die Beseitigung der Vereinfachung <strong>bedeutet </strong>jedoch <strong>nicht den endgültigen Verlust der Möglichkeit</strong>, da man mit der Ausweitung und Änderung von zwei bestehenden Regelungen dieselbe Konstruktion auch weiterhin erschaffen kann und dabei die Registrierungspflicht umgeht.</p>
<p>Eine bisher als Option bestehende Regelung würde das ViDA-Paket mit der Änderung obligatorisch machen, wonach <strong>es obligatorisch sein würde, das </strong><a href="https://wtsklient.hu/de/2017/03/10/reverse-charge-verfahren/"><strong>Reverse-Charge-Verfahren</strong></a><strong> anzuwenden, wenn ein Steuerpflichtiger, der in dem Mitgliedstaat, in dem die zu zahlende Umsatzsteuer entsteht, über keine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verfügt und Waren an einen Steuerpflichtigen verkauft, der</strong> im gegebenen Mitgliedstaat<strong> über eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verfügt</strong>. Das heißt, dass im Rahmen einer inländischen Beschaffung mittels Reverse-Charge-Verfahren der Käufer anstelle des Verkäufers die Steuer zahlen würde, und so das System sicherstellt, dass sich der Verkäufer im gegebenen Mitgliedstaat nicht registrieren lassen muss, wenn er dort über keine Steuernummer verfügt. Natürlich kann sich der Steuerpflichtige trotzdem dafür entscheiden, sich im betreffenden Mitgliedstaat registrieren zu lassen. Da derartige Anschaffungen im Reverse-Charge-Verfahren bisher in der zusammenfassenden Meldung aufgeführt werden mussten, wird der Erwerber die Daten im Rahmen der digitalen Datenübermittlung übermitteln müssen.</p>
<h5><strong>Einzige Anlaufstelle</strong></h5>
<p>Das ViDA-Paket <strong>weitet die </strong><a href="https://wtsklient.hu/de/2021/03/05/systeme-mit-einer-einzigen-anlaufstelle/"><strong>einzige Anlaufstelle</strong></a><strong> auch auf die Weiterbeförderung der eigenen Produkte in einen anderen Staat aus</strong>. Die so weitergeführten Waren werden im Ziel-Mitgliedstaat als steuerfreie Beschaffung angesehen. Der Steuerpflichtige muss sich im Mitgliedstaat laut seinem Sitz registrieren lassen, und die mit solchen Tätigkeiten verbundenen Änderungen, wie beispielsweise der Beginn und der Abschluss der Tätigkeit, melden. Er muss seine früher erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nutzen und in dem die ID-Nummer ausgebenden Mitgliedstaat monatlich auf elektronischem Wege eine Mehrwertsteuererklärung einreichen.</p>
<p>Mit der Ausweitung der Anwendung der einzigen Anlaufstelle und des inländischen Reverse-Charge-Verfahrens können die früher die Konsignationsbestände anwendenden Steuerpflichtigen auch weiterhin die Registrierung im Zielland vermeiden. Das neue System kann auch bei Produkten mit längerer Umschlagszeit einen Vorteil darstellen, da der Verkauf keine Frist von 12 Monaten hat.</p>
<p><strong>Die Beseitigung der Konsignationsbestände ist unter den ersten Schritten zu erwarten</strong><strong>;</strong> aufgrund des Entwurfs <strong>verabschieden </strong>und verkünden<strong> die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 31. Dezember 2024</strong> die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die notwendig sind, damit die Regeln zu den Konsignationsbeständen aufgehoben werden.</p>
<blockquote><p>Die <a href="/?page_id=5981">Umsatzsteuerexperten</a> von WTS Klient Ungarn können mit ihren fachlichen Erfahrungen aus mehreren Jahrzehnten ihre Mandanten nicht nur im Bereich der ungarischen, sondern auch der internationalen Umsatzsteuerregelungen effizient unterstützen. Wenden auch Sie sich vertrauensvoll an uns, wenn Ihre Firma in internationalen und innergemeinschaftlichen Transaktionen involviert ist und Sie Fragen haben, auf welche Änderungen Sie sich bei den neuen Regeln einstellen müssen!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/09/25/vida-paket/">Das ViDA-Paket bringt radikale Änderungen bei der Umsatzsteuer</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>E-Rechnung und E-Umsatzsteuer: Instrumente der Digitalisierung der Umsatzsteuer</title>
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		<dc:creator><![CDATA[László Tamás]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Feb 2024 09:00:31 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die Bestrebungen zur Digitalisierung der Steuersysteme treten nicht nur in Ungarn, sondern auch auf EU-Ebene immer mehr in den Vordergrund. Ein Hauptziel der Digitalisierung der Umsatzsteuer – und der Digitalisierung anderer Steuerarten – ist, dass die zu versteuernden Einnahmen möglichst schwer zu verheimlichen sein sollen und die Steuereinnahmen von den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten möglichst leicht [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/02/27/digitalisierung-der-umsatzsteuer/">E-Rechnung und E-Umsatzsteuer: Instrumente der Digitalisierung der Umsatzsteuer</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bestrebungen zur Digitalisierung der Steuersysteme treten nicht nur in Ungarn, sondern auch auf EU-Ebene immer mehr in den Vordergrund. Ein Hauptziel der Digitalisierung der Umsatzsteuer – und der Digitalisierung anderer Steuerarten – ist, dass die zu versteuernden Einnahmen möglichst schwer zu verheimlichen sein sollen und die Steuereinnahmen von den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten möglichst leicht und effizient kassiert werden können. Solche Instrumente sind beispielsweise die auf die Errungenschaften der digitalen Welt optimierten Schritte der Steueradministration, der gegenseitige und effiziente <a href="https://wtsklient.hu/de/2018/11/13/cbcr-meldepflicht/">Informationsaustausch</a> zwischen den Mitgliedstaaten oder eben die Vereinfachung der Steueradministration mit digitalen Werkzeugen.</p>
<p>Ein konkretes Instrument für die Digitalisierung der Umsatzsteuer, mit dem wir uns bereits <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/06/07/vida-entwurf/">in einem früheren Artikel</a> beschäftigten, ist <strong>ViDA</strong> (VAT in the Digital Age, Umsatzsteuervorschriften für das digitale Zeitalter), d. h. das Vorschlagspaket der Europäischen Kommission in Verbindung mit der Digitalisierung bestimmter Bereiche des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems der Europäischen Union. Das ist zwar bisher nur ein Vorschlagspaket, doch sollte man sich beizeiten darauf vorbereiten, damit die digitale Transformation die Steuerzahler nicht unerwartet trifft. Der ungarische Gesetzgeber versucht uns auch in einem ganz anderen Bereich ebenso darauf vorzubereiten, <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/01/16/steueraenderungen-fuer-2024/">ab 1. Januar 2024</a> wurde nämlich das <strong>System der E-Umsatzsteuer </strong>zugänglich, das dazu gedacht ist, die Einreichung und Validierung der Umsatzsteuererklärungen zu vereinfachen.</p>
<h5><strong>Elektronische Rechnungsstellung</strong></h5>
<p>Eine wichtige Mission von ViDA ist die Verbreitung der elektronischen Rechnungsstellung in möglichst vielen Bereichen. Dazu <strong>wird sich </strong>wahrscheinlich <strong>der </strong><a href="https://wtsklient.hu/de/2019/08/13/elektronische-rechnung/"><strong>Begriff der E-Rechnung</strong></a> <strong>ändern</strong> und in der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie (und später auch im ungarischen Umsatzsteuergesetz) <strong>werden die mit der E-Rechnung verbundenen Vorschriften modifiziert</strong>. In bestimmten Fällen kann die Nutzung der E-Rechnung auch obligatorisch werden.</p>
<p>Es kann für die Steuerzahler nützlich sein, die elektronische Rechnungsstellung bereits vor der obligatorischen Anwendung einzuführen, doch kann die Transformation natürlich auch andere Vorteile haben: in vielen Fällen <strong>erfordert sie eine einfachere, billigere und schlankere Administration und weniger Mittel und kann leicht automatisiert werden</strong>. Obwohl es sich um einen gesetzlich stark regulierten Bereich handelt, ist es in Ungarn notwendig, zusätzlich zum Umsatzsteuergesetz auch auf die Vorschriften der Verordnung des Ministeriums für Innovation und Technologie Nr. 1/2018 (VI. 29.) ITM über die Regeln der digitalen Archivierung zu achten, des Weiteren veröffentlichte die ungarische Finanzbehörde im Frühjahr 2020 auf ihrer Webseite eine nützliche und umfassende Zusammenfassung über die wichtigsten Informationen in Verbindung mit den elektronischen Rechnungen (nur auf Ungarisch erreichbar <a href="https://nav.gov.hu/ado/afa/Az_elektronikus_szaml20200416">hier</a>). Die Zusammenfassung war durch die Corona-Pandemie bedingt, d. h. seit ihrer Veröffentlichung sind fast vier Jahre vergangen, doch ist ihre Inhalt bis heute gültig und sie enthält auch solche nützlichen Informationen, an die man sich nach all der Zeit wieder erinnern sollte. Die unserer Meinung nach interessantesten und nützlichsten Details sind:</p>
<ul>
<li><strong>Als elektronische Rechnungen sind auch die Rechnungen anzusehen, die auf Papier ausgedruckt, eingescannt und per E-Mail</strong>, beispielsweise als PDF-Datei, <strong>weitergeleitet wurden</strong>. Natürlich müssen so ausgestellte, übermittelten und angenommenen Rechnungen den Vorschriften der Verordnung des ungarischen Ministeriums für Innovation und Technologie entsprechend gespeichert werden, d. h. es ist sicherzustellen, dass sie den Anforderungen an die Echtheit der Herkunft und die Integrität des Datengehalts entsprechen.</li>
</ul>
<p>Es ist zu beachten, dass die Weitergabe von ausgedruckten Rechnungen per E-Mail bzw. ihr Ausdruck und ihre Aufbewahrung durch den Empfänger in Papierform nicht als geeignete Praxis gilt.</p>
<ul>
<li>Zur Anwendung von E-Rechnungen ist auch <strong>das Einverständnis des Rechnungsempfängers erforderlich</strong>, was nach Ansicht der ungarischen Finanzbehörde nicht nur formal erfolgen, sondern mit der Zahlung der Rechnung, durch stillschweigendes Einvernehmen des Rechnungsempfängers realisiert werden kann.</li>
</ul>
<ul>
<li>Hinsichtlich der E-Rechnungen <strong>muss</strong>, wie wir das auch im ersten Punkt erwähnten,<strong> die Archivierung laut Verordnung des Ministeriums für Innovation und Technologie so sichergestellt werden</strong>, dass die Echtheit der Herkunft, die Integrität des Datengehalts sowie die Lesbarkeit der Rechnungen gewährleistet ist. Das kann mit verschiedenen digitalen Werkzeugen erfüllt werden, beispielsweise mit einer Rechnungsweitergabe über das <strong>EDI-System </strong>(Electronic Data Interchange, elektronischer Datenaustausch) oder einer qualifizierten elektronischen Signatur. Es ist jedoch nützlich zu wissen, dass bei Einzelunternehmern oder Privatpersonen als Steuerpflichtigen auch die auf die Identifikation zurückgeführte Dokumentenauthentifizierung (sog. <strong>AVDH</strong>) eine geeignete Lösung dafür sein kann, die für jede beim elektronischen Kundenportal registrierte Person kostenlos zugänglich ist.</li>
</ul>
<p>Akzeptabel ist selbst das Verfahren, wenn wir den sog. Hash-Code der elektronisch ausgestellten Rechnung im System der Online-Rechnungsstellung angeben und die Parteien diese E-Rechnung unter Aufbewahrung des Hash-Codes speichern. In diesem Fall ist in Verbindung mit der Archivierung nichts weiter zu tun, da der Hash-Code die Echtheit der Rechnung und die Integrität ihres Datengehalts sicherstellt.</p>
<h5><strong>E-Umsatzsteuer</strong><strong> </strong></h5>
<p><strong>Ab 1. Januar 2024 kann die Umsatzsteuererklärung auf drei verschiedene Arten eingereicht werden. </strong>Auch weiterhin besteht die Möglichkeit<strong> zur Erstellung und elektronischen Einreichung des Formulars Nr. 65 beim ÁNYK-System</strong>. Die Umsatzsteuererklärung für Januar 2024 kann jedoch auch schon über das System der E-Umsatzsteuer eingereicht werden. Dazu stehen den Steuerzahlern zwei Lösungen zur Verfügung: die eine ist <strong>die Annahme des auf der Webseite eafa.nav.gov.hu vorgeschlagenen Erklärungsentwurfs</strong> und die andere die <strong>Annahme</strong> <strong>eines Entwurfs, der auf der Einreichung der Erklärungsdaten </strong>bei der ungarischen Finanzbehörde <strong>über eine Maschinenschnittstelle beruht</strong>.</p>
<p>Im Falle einer auf die alte, traditionelle Weise eingereichten Erklärung ist es erforderlich, das sog. <strong>M-Blatt</strong> (Detaillierung der inländischen Anschaffungen und Verkäufe pro Partner und Rechnung) bzw. <strong>K-Blatt</strong> (Detaillierung der Rechnungskorrekturen der inländischen Anschaffungen und Verkäufe) auszufüllen, deren Erstellung – oder im Falle einer automatisierten Erstellung deren Kontrolle – bei Transaktionen mit größerem Volumen einen bedeutenden zusätzlichen Administrationsauswand bedeuten kann. <strong>Die Steuerbehörde validiert die eingereichten Daten nicht</strong>; wenn sie irgendeine Abweichung findet, regt sie eine Datenabstimmung oder eventuell eine Rechtsbefolgungsprüfung an, die auch zu einer Sanktion führen kann.</p>
<p>Bei der Bestätigung des Erklärungsentwurfs auf der Webseite <strong>müssen </strong>zuerst die der ungarischen Finanzbehörde zur Verfügung stehenden <strong>Daten ergänzt werden </strong>(z. B. um die innergemeinschaftlichen eingehenden Posten) und dann muss eine Erklärung über die Ausübung des <a href="https://wtsklient.hu/de/2018/06/05/recht-auf-erstattung-der-mehrwertsteuer/">Abzugsrechts</a> und dessen Umfang abgegeben werden. Zugang zur Erklärung hat, ähnlich wie bei der Plattform für die Online-Rechnungsstellung, der primäre Nutzer (der gesetzliche Vertreter oder der ständige Bevollmächtigte der Firma). Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, einen sekundären Nutzer einzugeben, der die Daten nur ändern und ergänzen darf, bestätigen kann sie ausschließlich der primäre Nutzer.<strong> Eine Validierung ist in diesem Fall dementsprechend nicht notwendig</strong>, da die der Finanzbehörde zur Verfügung stehenden Daten die Grundlage der Erklärung bilden, so dass kein M- und K-Blatt erstellt und eingereicht werden muss.</p>
<p>Die Einreichung der Erklärungsdaten über eine Maschinenschnittstelle erfolgt auf eine Art und Weise bzw. in einer Datenstruktur wie von der Steuerbehörde veröffentlicht. Dabei leitet der Steuerzahler die als Grundlage für die Bestimmung der zu zahlenden Steuer und die Ausübung des Steuerabzugsrechts dienenden belegbasierten Daten an die Finanzbehörde weiter und wandelt praktisch seien eigene Nebenbuchhaltung der Umsatzsteuer in die von der Finanzbehörde vorgegebene Datenstruktur um und so weiter. Die Einreichung eines M- und K-Blattes ist in diesem Fall nicht erforderlich. Der so erstellte Erklärungsentwurf muss vom Steuerzahler maschinell bestätigt werden. Der große Vorteil dieses Verfahrens ist, dass <strong>die ungarische Steuerbehörde </strong>nach der Einreichung <strong>die Daten validiert </strong>(sie mit den ihr zur Verfügung stehenden Daten abgleicht) und <strong>eine Information über das Ergebnis der Validierung schickt </strong>(d. h. bei irgendeiner Abweichung wird das angezeigt). <strong>Zur Nutzung dieses Verfahrens muss man sich anmelden und es erfordert eine vorherige Entwicklung.</strong></p>
<p>Vom System der E-Umsatzsteuer (Webseite und Maschinenschnittstelle) sollte man wissen, dass die dort übermittelten Erklärungen – im Gegensatz zum System der E. Einkommensteuer – nicht automatisch angenommen werden, sie müssen in jedem Fall bestätigt werden.</p>
<h5><strong>Sonstige Vorteile des Systems der E-Umsatzsteuer</strong></h5>
<p>Die Finanzbehörde nutzt die Daten in den Systemen der Online-Rechnungsstellung, der Online-Registrierkasse und der Einfuhrumsatzsteuer zur Erstellung des Entwurfs. Die auf einem Formular eingereichte Erklärung kann nur auf dem Formular kontrolliert werden, während die E-Umsatzsteuer-Erklärung auf dem Formular und elektronisch kontrolliert werden kann. Wird die Erklärung auf verschiedene Weise eingereicht, <strong>wird die zuerst abgegebene Erklärung als eingereicht angesehen</strong>.</p>
<p>Wie auch das andere Instrument der Digitalisierung der Umsatzsteuer, die elektronische Rechnungsstellung, ist <strong>auch die Nutzung der E-Umsatzsteuer gegenwärtig nicht obligatorisch</strong>, doch sollte wegen ihrer Vorteile die Möglichkeit ihrer Anwendung geprüft und eventuell der Prozess der Erklärung neu durchdacht, digitalisiert und automatisiert werden.</p>
<blockquote><p>Die Instrumente der Digitalisierung der Umsatzsteuer sind nicht nur für die Steuerbehörden eine Waffe im Kampf gegen Steuerbetrüger, sondern können auch den Steuerzahlern zahlreiche Vorteile, administrative Erleichterungen und Kosteneinsparungen bringen. Sie bieten auch die Möglichkeit zur Automatisierung, zugleich sollte man aber auch wissen, dass das System das Fachwissen und das Treffen bestimmter notwendiger Entscheidungen nicht ersetzen kann, weshalb ein Buchhalter und Steuerberater zur Prüfung der Richtigkeit der Umsatzsteuerdaten auch weiterhin erforderlich sein wird. Die <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/it-basierte-steuerloesung/">Steuerexperten von WTS Klient Ungarn</a> stehen Ihnen mit ihren auf dem neuesten Stand befindlichen Kenntnissen und ihren beruflichen Erfahrungen gern zur Verfügung.</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/02/27/digitalisierung-der-umsatzsteuer/">E-Rechnung und E-Umsatzsteuer: Instrumente der Digitalisierung der Umsatzsteuer</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Der ViDA-Entwurf oder die neueste Umsatzsteuerreform der EU</title>
		<link>https://wtsklient.hu/de/2023/06/07/vida-entwurf/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[László Tamás]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 07 Jun 2023 13:24:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[német hírek]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der ViDA-Entwurf (VAT in the Digital Age, deutsch: Umsatzsteuervorschriften für das digitale Zeitalter) ist das am 8. Dezember 2022 eingebrachte Legislativpaket der Europäischen Kommission, dessen Ziel die Modernisierung der Funktion des gemeinsamen Umsatzsteuersystems bzw. die Zurückdrängung von Umsatzsteuerbetrug ist.  Bei der Ausarbeitung vom ViDA-Entwurf berücksichtigte die Kommission den Bericht zur Umsatzsteuerlücke von 2022 (2022 VAT [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/06/07/vida-entwurf/">Der ViDA-Entwurf oder die neueste Umsatzsteuerreform der EU</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der ViDA-Entwurf (VAT in the Digital Age, deutsch: Umsatzsteuervorschriften für das digitale Zeitalter) ist das <strong>am 8. Dezember 2022 eingebrachte Legislativpaket der Europäischen Kommission</strong>, dessen Ziel die Modernisierung der Funktion des gemeinsamen Umsatzsteuersystems bzw. die Zurückdrängung von Umsatzsteuerbetrug ist.<strong> </strong></p>
<p>Bei der Ausarbeitung vom ViDA-Entwurf berücksichtigte die Kommission den Bericht zur Umsatzsteuerlücke von 2022 (2022 VAT Gap Report), aus dem neben vielen interessanten Fakten (z. B., wie erfolgreich Ungarn in den vergangenen Jahren die Umsatzsteuerlücke schließen konnte) auch hervorging, dass die Mitgliedstaaten in 2020 durch Betrugsfälle mit der Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichen Geschäften (z. B. Karussellbetrug) Einnahmenverluste bei der Umsatzsteuer von etwa 93 Milliarden EUR hatten. Neben der Senkung dieser Summe bestehen die wichtigen Ziele vom ViDA-Entwurf in der Anpassung des gemeinsamen Umsatzsteuersystems an das digitale Zeitalter hinsichtlich innergemeinschaftlicher Geschäfte und der sog. Plattformwirtschaft sowie in der Senkung der administrativen Lasten der Steuerpflichtigen.</p>
<p>Deshalb hat die Kommission drei Hauptzielsetzungen formuliert:</p>
<ul>
<li>Einführung einer <strong>digitalen Datenübermittlung</strong>, bei grenzüberschreitenden Geschäften wird die Einführung einer elektronischen Rechnungsstellung obligatorisch;</li>
<li><strong>Aktualisierung der Umsatzsteuervorschriften,</strong> um die Herausforderungen der Plattformwirtschaft anzugehen;</li>
<li>Einführung einer <strong>einmaligen Umsatzsteuerregistrierung</strong>.</li>
</ul>
<h5><strong>Digitale Datenübermittlung</strong></h5>
<p>Für die ungarischen Steuerpflichtigen ist dieser Ausdruck nicht unbekannt, in Ungarn gibt es bereits seit einiger Zeit die sog. <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/09/15/online-rechnung-3-0/">Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten</a>, mit der wir uns bereits in mehreren Artikeln eingehend beschäftigt haben. Dieses System hat in Ungarn zusammen mit dem <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/01/12/neue-ekaer-verordnung/">EKAER-System</a> (Elektronisches Kontrollsystem für den Güterverkehr auf der Straße) in hohem Maße zur Zurückdrängung von Betrugsfällen mit der Umsatzsteuer und zur Erhöhung der Umsatzsteuereinnahmen beigetragen. Ungarn ist nicht <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/04/21/e-invoicing-in-poland/">der einzige Mitgliedstaat</a>, der bereits eine digitale Datenübermittlung von Rechnungsdaten eingeführt hat. Nach Schätzungen der Kommission stiegen die Einnahmen bei der Umsatzsteuer in den Mitgliedstaaten, in denen irgendeine Pflicht zur Übermittlung von digitalen Daten vorgeschrieben wurde, zwischen 2014 und 2019 zwischen 2,6 und 3,5 % an.</p>
<p>Dem ViDA-Entwurf zufolge wird die Einführung eines auf einer elektronischen Rechnungsstellung beruhenden Systems der gemeinsamen digitalen Datenübermittlung in erster Linie bei den innergemeinschaftlichen Geschäften notwendig sein. Gegenwärtig übermitteln die Steuerpflichtigen mit der Einreichung der zusammenfassenden Meldungen nur in einer auf der Steuernummer beruhenden Zusammenfassung des Mitgliedstaates aggregierte Daten über den innergemeinschaftlichen Handel, nicht aber für die einzelnen Umsätze. Deshalb plant die Kommission die Einführung einer digitalen Datenübermittlung, die eine <strong>Meldung der innergemeinschaftlichen grenzübergreifenden Transaktionen in Quasi-Echtzeit auf der Start- und Empfangsseite</strong> gleichermaßen vorschreibt. Darüber hinaus wird längerfristig noch die Harmonisierung der nationalen Meldesysteme und die Ausgestaltung eines einheitlichen Musters angegangen.<strong> </strong></p>
<h5><strong>Umsatzsteuerregelungen der Plattformwirtschaft</strong></h5>
<p>Die Plattformwirtschaft ist ein modernes Geschäftsmodell (in erster Linie bei der Personenbeförderung, z. B. Uber, und bei der Kurzzeitvermietung von Unterkünften, z. B. Airbnb), wo Privatpersonen und Kleinunternehmen mit Hilfe oder unter Vermittlung der Plattform ihre Dienstleistungen erbringen können. Da die Unternehmer eine steuerpflichtige Tätigkeit betreiben, müssen sie sich in den meisten Fällen als Steuerpflichtige registrieren lassen, was den Dienstleistern zusätzliche administrative Lasten auferlegt, oder aber sie betreiben ihre Tätigkeit steuerfrei, womit sie aber den Wettbewerb verzerren. Ein Problem stellt auch die Tatsache dar, dass die Umsatzsteuerregeln der einzelnen Mitgliedstaaten in Verbindung mit der Plattformwirtschaft voneinander abweichen oder sie diese unterschiedlich anwenden.</p>
<p>Aus dem oben Dargelegten ergibt sich, dass es notwendig ist, ein gemeinsames und einfaches System auszugestalten, damit der Verwaltungsaufwand der Anbieter von Online-Plattformen und der über sie ihre Dienstleistungen zu vertreiben beabsichtigenden Steuerpflichtigen sinkt und die Steuererhebung leichter wird. Um das zu erreichen, wird eine sog. <strong>Regelung des fiktiven Lieferers/Dienstleistungserbringers (Deemed Supplier) </strong>eingeführt, in dem im Wesentlichen <strong>die Steuer anstelle der die Dienstleistungen tatsächlich erbringenden Steuerpflichtigen von den Anbietern von Online-Plattformen abgeführt wird</strong>. Einheitliche Regeln werden des Weiteren in Bezug auf den Ort der Lieferung eingeführt und auch die Datenübermittlung und die Übermittlung von Informationen der Plattformen harmonisiert.</p>
<h5><strong>Einfache Umsatzsteuerregistrierung</strong><strong> </strong></h5>
<p>Die <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/03/05/systeme-mit-einer-einzigen-anlaufstelle/">Änderungen, die seit dem 1. Juli 2021 gelten,</a> haben die Administration der Online-Händler mit der Einführung eines sog. Systems der „einzigen Anlaufstelle“ (One Stop Shop, OSS) in hohem Maße verringert. Dabei ist wesentlich, dass man sich bei grenzüberschreitenden Lieferungen an Privatpersonen nicht im Land des Dienstleistungsempfängers registrieren muss und die im Zielland anfallende, zu zahlende Steuer über das OSS-System beglichen wird. Außerdem wurde das sog. System der „einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr“ (Import One Stop Shop, IOSS) zur Verwaltung von Lieferungen aus Ländern außerhalb der EU an Verbraucher in der EU eingeführt, das zugleich die einzige Anlaufstelle für die Einfuhr kleiner Pakete mit Konsumgütern (mit einem Wert von höchstens 150 EUR) ist.</p>
<p>Eine Absicht vom ViDA-Entwurf ist die <strong>Ausdehnung der Geltung der Systeme von einzigen Anlaufstellen</strong>, da das OSS oder das IOSS in der gegenwärtigen Form keine geeignete Lösung oder Vereinfachung für bestimmte Wirtschaftsbeteiligte, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen bietet und auch damit wegen der Registrierung in den betroffenen Mitgliedstaaten für die Steuerpflichtigen eine zusätzliche Administration entstehen lässt.</p>
<p>Die Europäische Kommission möchte laut ViDA-Entwurf die obigen Ziele stufenweise <strong>zwischen 2024 und 2028 </strong>realisieren. Unserer Meinung nach hat die Kommission die richtige Richtung eingeschlagen: die Digitalisierung und die Verringerung der Administration sind sehr wichtige Kriterium und die Umsetzung der Entwürfe könnte die Sicherheit der Steuererhebung tatsächlich effizient sichern und die Umsatzsteuerlücke verringern. Die Ausarbeitung der detaillierten Regeln ist noch im Gange und wir hoffen, dass im Endergebnis ein modernes Umsatzsteuersystem mit wirklich zukunftsweisenden Lösungen entstehen wird.</p>
<h5><strong>Was bedeutet der ViDA-Entwurf für Ungarn?</strong></h5>
<p>Auch von ungarischer Seite sind in Verbindung mit dem Thema einige Fragen aufgetreten. Eine solche ist beispielsweise, was mit der ungarischen Online-Meldung von Rechnungsdaten wird? Kann sie bleiben oder muss das gemeinschaftliche System dann auch bei inländischen Umsätzen angewendet werden? Ober ob mit der Datenübermittlung zu innergemeinschaftlichen Geschäften der Traum der Steuerbehörde (NAV) verwirklicht werden kann und sie die Umsatzsteuererklärung der Steuerzahler unter Zusammenführung mit den übermittelten Daten der inländischen Rechnungen erstellen kann (wobei hier natürlich noch die Posten aus Drittstaaten fehlen werden)? Das ist alles eine Frage der Zukunft. Sobald wir etwas erfahren, fassen wir natürlich das Wesentliche zusammen.</p>
<blockquote><p>Die <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/umsatzsteuerberatung-und-compliance-arbeiten/">Umsatzsteuerexperten</a> von WTS Klient Ungarn können mit ihren fachlichen Erfahrungen aus mehreren Jahrzehnten ihre Mandanten nicht nur im Bereich der ungarischen, sondern auch der internationalen Umsatzsteuerregelungen effizient unterstützen. Wenden auch Sie sich vertrauensvoll an uns, wenn Ihre Firma in internationalen und innergemeinschaftlichen Transaktionen involviert ist und Sie Fragen haben, auf welche Änderungen Sie sich bei den neuen Regeln einstellen müssen!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/06/07/vida-entwurf/">Der ViDA-Entwurf oder die neueste Umsatzsteuerreform der EU</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Sinkende örtliche Gewerbesteuer für KMU und Änderung der Rechnungsverordnung</title>
		<link>https://wtsklient.hu/de/2021/01/14/oertliche-gewerbesteuer/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[wplabshu]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Jan 2021 09:00:07 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>In unserer Ende November erschienenen Zusammenstellung führten wir detailliert die für die Entscheidungsträger in Ungarn wichtigsten Steueränderungen für 2021 auf, unter anderem die Abschaffung der Auffüllung für die örtliche Gewerbesteuer sowie Neuheiten im Zusammenhang mit dem Online-Handel oder der Widmung der Körperschaftsteuer. In dem sich auch seitdem ständig ändernden steuerrechtlichen Umfeld sollte man jedoch auf [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/01/14/oertliche-gewerbesteuer/">Sinkende örtliche Gewerbesteuer für KMU und Änderung der Rechnungsverordnung</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In unserer Ende November erschienenen <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/11/26/steuerpaket-fuer-2021/">Zusammenstellung</a> führten wir detailliert die für die Entscheidungsträger in Ungarn wichtigsten Steueränderungen für 2021 auf, unter anderem die Abschaffung der Auffüllung für die örtliche Gewerbesteuer sowie Neuheiten im Zusammenhang mit dem Online-Handel oder der Widmung der Körperschaftsteuer. In dem sich auch seitdem ständig ändernden steuerrechtlichen Umfeld sollte man jedoch auf die neuesten Änderungen achten, insbesondere gibt es für die örtliche Gewerbesteuer eine die kleinen und mittlere Unternehmen (KMU) betreffende Senkung sowie neue Regeln der Rechnungsstellung.</p>
<h5><strong>Die örtliche Gewerbesteuer wurde bei Einkünften unter 4 Milliarden HUF halbiert</strong></h5>
<p>Die für die ungarischen KMU günstige Änderung erschien am 22. Dezember 2020 im Ungarischen Gesetzblatt und trat noch am selben Tag in Kraft. Die Rechtsnorm <strong>legt für die örtliche Gewerbesteuer einen Satz von 1 % </strong>für das in 2021 zu Ende gehenden Steuerjahr <strong>für Kleinst- bzw. kleine und mittlere Unternehmen fest, deren Steuersatz</strong> nach der anzuwendenden kommunalen Anordnung <strong>ursprünglich mehr als 1 % betragen hätte</strong>. Diese Vergünstigung bedeutet also praktisch im Vergleich zu dem für die örtliche Gewerbesteuer <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/02/22/hohe-der-gewerbesteuer/">im Übrigen (bei den meisten Kommunalverwaltungen) bei 2 % maximierten</a> Satz eine „Steuerhalbierung”. Sehr wichtig ist jedoch, dass sich die Verordnung nur auf die ungarischen KMU bezieht, <strong>deren Schwellenwert bei den jährlichen Nettoumsatzerlösen oder bei der Bilanzsumme höchstens 4 Milliarden HUF (ca. 11 Millionen EUR)</strong> <strong>beträgt</strong>. Auch wegen dieser Änderung schlagen wir vor, zu kontrollieren, ob man der Definition als KMU entspricht.</p>
<p>Die betroffenen Unternehmen müssen 2021 <strong>50 % </strong>der zu den gegebenen Fälligkeitszeitpunkten für die Entrichtung der Steuervorauszahlung fälligen – mit den erklärten und mit einem Steuersatz laut kommunaler Steueranordnung zu erklärenden – <strong>Vorauszahlung auf die Gewerbesteuer entrichten.</strong> Die Summe der Vorauszahlung für die örtliche Gewerbesteuer des Unternehmens senkt die Steuerbehörde von Amts wegen, ohne Beschlussfassung um die Summe der nicht zu entrichtenden Vorauszahlungsrate.</p>
<p>Laut Regierungsverordnung wird die vergünstigte örtliche Gewerbesteuer als staatliche Beihilfe angesehen, und in diesem Zusammenhang <strong>müssen </strong>die Steuerzahler <strong>bis zum 25. Februar 2021</strong> bei der kommunalen Steuerbehörde laut ihrem Sitz bzw. ihrer Betriebsstätte eine <strong>Erklärung </strong>mit festgelegtem Inhalt<strong> abgeben</strong> (bzw. müssen sie auch die Anschrift ihrer Betriebsstätte anmelden, sofern sie dies noch nicht getan haben).</p>
<p>Ein wichtiges technisches Detail ist, dass die obige Erklärung ausschließlich über die Finanzbehörde, elektronisch, auf dem entsprechenden elektronischen Formular eingereicht werden kann.</p>
<h5><strong>Elektronische Rechnungsstellung über die Finanzbehörde</strong></h5>
<p>Von den am Jahresende in Ungarn verkündeten Änderungen von Rechtsnormen sollte man über die Senkung für die örtliche Gewerbesteuer hinaus insbesondere auch auf die <strong>Änderung der Rechnungsverordnung (Verordnung Nr. 23/2014 NGM) </strong>achten. Die Änderung erschien am 30. Dezember im Ungarischen Gesetzblatt und trat am 4. Januar in Kraft.</p>
<p>Wie wir schon mehrmals früher darüber berichteten, hat das <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/09/15/online-rechnung-3-0/">System der Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten an die Finanzbehörde</a> in Ungarn am 1. Januar ein neues Niveau erreicht, und damit erstreckt sich die Pflicht zur Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten auch auf die nicht steuerpflichtigen Personen ausgestellten Rechnungen bzw. die Steuerpflichtigen über innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferungen von Gegenständen ausgestellten Rechnungen oder auch auf Exportrechnungen (insgesamt also bereits auf alle den ungarischen Umsatzsteuerregeln entsprechend auszustellenden Rechnungen). Die Spezifikation XSD 3.0 kann ab 4. Januar 2021 im normal betriebenen Online-Rechnungssystem genutzt werden, doch wird ihre Anwendung erst ab 1. April 2021 obligatorisch.</p>
<p>Im Sinne der aktuellen Änderung der Rechnungsverordnung <strong>können die ungarischen Steuerzahler ihren Käufern ihre </strong>unter eine Pflicht zur Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten fallenden einzelnen bestimmten <strong>Rechnungen über die zu diesem Zweck ausgestaltete Infrastruktur der Finanzbehörde zur Verfügung stellen</strong>. Der Rechnungssteller wird – wenn er seine Rechnung elektronisch ausstellt (z. B. in einem PDF-Format) und in der Datenleistung den sog. HASH-Code der Rechnung schickt – von der Nutzung der digitalen Signatur und des Zeitstempels befreit, während sich für beide Seiten die elektronische Archivierung der Rechnung auf eine Sicherheitskopie der PDF-Datei vereinfacht.</p>
<p>Im Ergebnis der Rechtsnormänderung eröffnet sich den ungarischen Steuerzahlern eine weitere Möglichkeit zur Einführung des Systems der elektronischen Rechnungsstellung mit ihren Partnern bzw. zur Übermittlung und <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/06/23/aufbewahrung-von-dokumenten/">Archivierung</a> der Rechnungen. Die Finanzbehörde hat mit dieser Rechtsnorm einen weiteren Schritt in Richtung <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/11/17/automatisierung/">Automatisierung</a> der Rechnungsstellung bzw. Senkung der administrativen Lasten der Steuerzahler getan.</p>
<h5><strong>Anmeldung bzw. Abmeldung von Programmen zur Rechnungsstellung</strong><strong> </strong></h5>
<p>Die aktuelle Änderung der Rechnungsverordnung hebt auch die Pflicht zur Anmeldung des Beginns der Nutzung von Programmen zur Rechnungsstellung bzw. der Beendigung der Nutzung an die Finanzbehörde auf.<strong> </strong></p>
<h5><strong>Die nicht kooperativen Länder wurden veröffentlicht</strong></h5>
<p>Ebenfalls erschien in der Nummer des Ungarischen Gesetzblattes vom 30. Dezember auch die Rechtsnorm über die Veröffentlichung der <strong>Liste der vom steuerlichen Aspekt nicht kooperativen Länder</strong>. Auf der Liste stehen die folgenden Ländern: Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Barbados, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Samoa, Seychellen, Trinidad und Tobago, Amerikanische Jungferninseln und Vanuatu.</p>
<p>Die Liste ist in erster Linie vom Aspekt der Körperschaftsteuer relevant und innerhalb dessen in Verbindung mit der Einstufung als sog. <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/03/20/kontrollierte-auslandische-gesellschaft/">kontrollierte ausländische Gesellschaft</a> von Bedeutung.</p>
<blockquote><p>Die Entscheidungsträger der Firmen müssen sich in diesem Jahr mit zahlreichen, die Steuerzahlung und Rechnungsstellung berührenden neuen Regeln anfreunden und auch damit rechnen, dass der Gesetzgeber – auch wegen der sich fortsetzenden Corona-Pandemie – auch weiterhin häufig, schnelle und drastische Änderungen anordnen wird. Die <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/steuerberatung/"><strong>Experten von WTS Klient Ungarn</strong></a> stehen Ihnen gern zur Verfügung, egal ob es um die örtliche Gewerbesteuer, die Rechnungsstellung oder um andere steuerliche Fragen geht, wir unterstützen Ihre Entscheidungen!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/01/14/oertliche-gewerbesteuer/">Sinkende örtliche Gewerbesteuer für KMU und Änderung der Rechnungsverordnung</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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