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	<title>Europäische Kommission - WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</title>
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	<title>Europäische Kommission - WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</title>
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		<title>Einzelhandelssteuer: Europäische Kommission geht gegen Ungarn vor</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kiss Réka]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Apr 2026 10:10:19 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Am 29. April 2026 beschloss die Europäische Kommission, Ungarn vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land die Einzelhandelssteuer nicht abgeschafft hat. Nach Auffassung der Kommission verstößt die ungarische Einzelhandelssteuer gegen die Niederlassungsfreiheit. Wen trifft die Einzelhandelssteuer am stärksten? Die ursprünglich während der Covid‑Notstandsituation eingeführte ungarische Einzelhandelssteuer ist progressiv ausgestaltet, das heißt: [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2026/04/30/einzelhandelssteuer-klage/">Einzelhandelssteuer: Europäische Kommission geht gegen Ungarn vor</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Am 29. April 2026 beschloss die Europäische Kommission, Ungarn vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land die Einzelhandelssteuer nicht abgeschafft hat. Nach Auffassung der Kommission verstößt die ungarische Einzelhandelssteuer gegen die Niederlassungsfreiheit.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Wen trifft die Einzelhandelssteuer am stärksten?</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Die ursprünglich <strong>während der Covid‑Notstandsituation eingeführte</strong> ungarische Einzelhandelssteuer ist <strong>progressiv ausgestaltet</strong>, das heißt: Je höher der Umsatz, desto höher der Steuersatz. Während große, überwiegend ausländisch kontrollierte Einzelhandelsketten, die in Ungarn als integrierte Unternehmen oder verbundene Unternehmen tätig sind, auf ihren in Ungarn erzielten Umsatz hohe und stark ansteigende Steuersätze zahlen müssen, sind inländische Händler häufig im Franchisesystem organisiert und bestehen aus zahlreichen rechtlich selbstständigen Unternehmen. Dadurch wird ihr Umsatz nicht zusammengerechnet, und sie unterliegen niedrigeren Steuersätzen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gesetz erlaubt es ausländischen Handelsketten nicht, ihre Tätigkeiten – ähnlich wie inländische Händler – „aufzuspalten“, um ihre Steuerlast zu senken, da sie als verbundene Unternehmen gelten. Folglich müssen ihre Umsätze weiterhin zusammengezählt und die Steuer auf dieser Grundlage berechnet werden.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Begründung der Europäischen Kommission</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">In den länderspezifischen Empfehlungen wird die Einzelhandelsteuer seit Langem kritisiert, da sie <strong>gezielt und unverhältnismäßig große, überwiegend ausländisch kontrollierte Unternehmen belastet</strong> und den Wettbewerb verzerrt. Obwohl Ungarn zugesagt hatte, die Einzelhandelsteuer schrittweise abzuschaffen, <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/05/04/sondersteuer-fuer-den-einzelhandel/">hat die Regierung ihre Anwendung wiederholt verlängert</a>, keinen klaren Zeitplan für die Abschaffung festgelegt und sogar den höchsten Steuersatz <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/01/07/einzelhandelsketten/">angehoben</a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach Ansicht der Kommission benachteiligt dies ausländisch kontrollierte Unternehmen tatsächlich gegenüber inländischen Marktteilnehmern und <strong>beschränkt die Niederlassungsfreiheit</strong>, da es Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten davon abhält oder es ihnen erschwert, sich auf dem ungarischen Markt niederzulassen. Die Kommission übersandte Ungarn im Oktober 2024 ein Aufforderungsschreiben und im Juni 2025 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Da Ungarn den Verstoß bestritt und das Steuersystem nicht änderte, verklagt die Kommission das Land vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.</p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow">
<p class="wp-block-paragraph">Auch im Zusammenhang mit dem Regierungswechsel sind erhebliche Änderungen im ungarischen Steuersystem zu erwarten, die auch die steuerlichen und sonstigen rechtlichen Verpflichtungen von Unternehmen grundlegend verändern können. Wenn Sie fachliche Unterstützung benötigen, um sich im komplexen Regelungsumfeld zurechtzufinden, fordern Sie gerne ein Angebot von <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/steuerberatung/">unserem Steuerberatungsteam</a> an.</p>
</blockquote>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Das ViDA-Paket bringt radikale Änderungen bei der Umsatzsteuer</title>
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		<dc:creator><![CDATA[László Tamás]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Sep 2024 10:54:57 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Bereits Anfang nächsten Jahres kann, sofern die Vorschläge angenommen werden, das Umsatzsteuerpaket der Europäischen Union, das ViDA-Paket (VAT in the Digital Age, Umsatzsteuervorschriften für das digitale Zeitalter) mit seinen ersten Änderungen in Kraft treten, die beispielsweise die Aufhebung von Vorschriften zu den Konsignationsbeständen berühren. Wo steht der Prozess jetzt? Das ViDA-Paket, das der Modernisierung des [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/09/25/vida-paket/">Das ViDA-Paket bringt radikale Änderungen bei der Umsatzsteuer</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits Anfang nächsten Jahres kann, sofern die Vorschläge angenommen werden, das Umsatzsteuerpaket der Europäischen Union, das <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/06/07/vida-entwurf/">ViDA-Paket</a> (VAT in the Digital Age, Umsatzsteuervorschriften für das digitale Zeitalter) mit seinen ersten Änderungen in Kraft treten, die beispielsweise die Aufhebung von Vorschriften zu den Konsignationsbeständen berühren.</p>
<h5><strong>Wo steht der Prozess jetzt?</strong></h5>
<p>Das ViDA-Paket, das der Modernisierung des EU-Umsatzsteuersystems dienen und die Betrugsfälle bei der Umsatzsteuer zurückdrängen soll, wurde vor fast zwei Jahren eingebracht und im November letzten Jahres von der Europäischen Kommission dem Europäischen Parlament vorgelegt. <strong>Das Europäische Parlament </strong>veröffentlichte <strong>am 24. Juli 2024 </strong>seine Stellungnahme, in der es <strong>die Vorschläge der Kommission mit einigen Änderungen bestätigte</strong>. Wenn die Kommission mit den Änderungen einverstanden ist und keine weiteren Änderungen vornimmt, leitet sie ihre Stellungnahme an den Europäischen Rat und die nationalen Parlamente weiter.</p>
<p>Die Vorschläge des Parlaments enthalten kleinere Ergänzungen und Präzisierungen am ViDA-Paket, die sich in erster Linie auf die Datensicherheit und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten beziehen. Den Änderungsvorschlägen zufolge dürfen die mit den neuen Systemen gesammelten Daten beispielsweise nur innerhalb der Europäischen Union gespeichert werden und die Anforderungen an die Datenübermittlung beziehen sich nicht auf Verträge zur Landesverteidigung und zur nationalen Sicherheit. Die Verarbeitung von Daten in Verbindung mit Käufen von Privatpersonen wie auch der Zugang zu diesen würde zum Schutz der Privatsphäre beschränkt werden.</p>
<h5><strong>Das ViDA-Paket und seine Hauptziele</strong></h5>
<p><a href="https://wtsklient.hu/de/2023/06/07/vida-entwurf/">In einem früheren Artikel</a> beschäftigten wir uns bereits mit drei Hauptzielsetzungen im ViDA-Paket:</p>
<ul>
<li>Einführung einer digitalen Datenübermittlung, bei grenzüberschreitenden Geschäften wird die Einführung einer elektronischen Rechnungsstellung obligatorisch;</li>
<li>Aktualisierung der Umsatzsteuervorschriften, um die Herausforderungen der Plattformwirtschaft anzugehen;</li>
<li>Einführung einer einmaligen Umsatzsteuerregistrierung.</li>
</ul>
<p>Nachstehend stellen wir weitere Neuerungen vor, die voraussichtlich in Verbindung mit den drei Zielsetzungen eingeführt werden.</p>
<h5><strong>Digitale Datenübermittlung</strong></h5>
<p>Die zusammenfassende Meldung wird von der digitalen Datenübermittlung abgelöst, mit der Daten zu allen vom Steuerpflichtigen getätigten Geschäfte spätestens am dritten Arbeitstag nach dem Eingabedatum in die Buchhaltung des Steuerpflichtigen oder nach dem Datum, zu dem die Rechnung hätte ausgestellt werden müssen, weitergeleitet werden. So <strong>erlischt die Rolle der zusammenfassenden Meldung</strong>.</p>
<p>Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit der Richtlinie auch die Ausstellung von elektronischen Rechnungen in einem anderen Format erlauben, doch muss jeder Mitgliedstaat auch die einheitliche europäische Norm akzeptieren. Es kann des Weiteren vorgeschrieben werden, dass die Ausstellung von elektronischen Rechnungen auch bei inländischen Geschäften obligatorisch ist.</p>
<p>Die Bestimmungen im ViDA-Paket zur digitalen Datenübermittlung sind <strong>wahrscheinlich ab Anfang 2028 </strong>anzuwenden, und müssen bis Ende 2027 in das nationale Recht implementiert werden.</p>
<h5><strong>Einfache Umsatzsteuerregistrierung</strong></h5>
<p>Das Ziel der einfachen Umsatzsteuerregistrierung ist die Reduzierung der administrativen Lasten und die Beseitigung der Registrierungspflichten zwischen den Mitgliedstaaten. Im Interesse dessen <strong>beseitigt das </strong>ViDA-Paket <strong>die </strong><a href="https://wtsklient.hu/de/2018/09/25/vereinfachungsregelung-fuer-konsignationsbestaende/"><strong>vereinfachten Regeln zu den Konsignationsbeständen</strong></a>, die es bisher ermöglichten, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Verkäufer Konsignationsbestände ohne Registrierung in Ungarn hält. Die Beseitigung der Vereinfachung <strong>bedeutet </strong>jedoch <strong>nicht den endgültigen Verlust der Möglichkeit</strong>, da man mit der Ausweitung und Änderung von zwei bestehenden Regelungen dieselbe Konstruktion auch weiterhin erschaffen kann und dabei die Registrierungspflicht umgeht.</p>
<p>Eine bisher als Option bestehende Regelung würde das ViDA-Paket mit der Änderung obligatorisch machen, wonach <strong>es obligatorisch sein würde, das </strong><a href="https://wtsklient.hu/de/2017/03/10/reverse-charge-verfahren/"><strong>Reverse-Charge-Verfahren</strong></a><strong> anzuwenden, wenn ein Steuerpflichtiger, der in dem Mitgliedstaat, in dem die zu zahlende Umsatzsteuer entsteht, über keine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verfügt und Waren an einen Steuerpflichtigen verkauft, der</strong> im gegebenen Mitgliedstaat<strong> über eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verfügt</strong>. Das heißt, dass im Rahmen einer inländischen Beschaffung mittels Reverse-Charge-Verfahren der Käufer anstelle des Verkäufers die Steuer zahlen würde, und so das System sicherstellt, dass sich der Verkäufer im gegebenen Mitgliedstaat nicht registrieren lassen muss, wenn er dort über keine Steuernummer verfügt. Natürlich kann sich der Steuerpflichtige trotzdem dafür entscheiden, sich im betreffenden Mitgliedstaat registrieren zu lassen. Da derartige Anschaffungen im Reverse-Charge-Verfahren bisher in der zusammenfassenden Meldung aufgeführt werden mussten, wird der Erwerber die Daten im Rahmen der digitalen Datenübermittlung übermitteln müssen.</p>
<h5><strong>Einzige Anlaufstelle</strong></h5>
<p>Das ViDA-Paket <strong>weitet die </strong><a href="https://wtsklient.hu/de/2021/03/05/systeme-mit-einer-einzigen-anlaufstelle/"><strong>einzige Anlaufstelle</strong></a><strong> auch auf die Weiterbeförderung der eigenen Produkte in einen anderen Staat aus</strong>. Die so weitergeführten Waren werden im Ziel-Mitgliedstaat als steuerfreie Beschaffung angesehen. Der Steuerpflichtige muss sich im Mitgliedstaat laut seinem Sitz registrieren lassen, und die mit solchen Tätigkeiten verbundenen Änderungen, wie beispielsweise der Beginn und der Abschluss der Tätigkeit, melden. Er muss seine früher erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nutzen und in dem die ID-Nummer ausgebenden Mitgliedstaat monatlich auf elektronischem Wege eine Mehrwertsteuererklärung einreichen.</p>
<p>Mit der Ausweitung der Anwendung der einzigen Anlaufstelle und des inländischen Reverse-Charge-Verfahrens können die früher die Konsignationsbestände anwendenden Steuerpflichtigen auch weiterhin die Registrierung im Zielland vermeiden. Das neue System kann auch bei Produkten mit längerer Umschlagszeit einen Vorteil darstellen, da der Verkauf keine Frist von 12 Monaten hat.</p>
<p><strong>Die Beseitigung der Konsignationsbestände ist unter den ersten Schritten zu erwarten</strong><strong>;</strong> aufgrund des Entwurfs <strong>verabschieden </strong>und verkünden<strong> die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 31. Dezember 2024</strong> die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die notwendig sind, damit die Regeln zu den Konsignationsbeständen aufgehoben werden.</p>
<blockquote><p>Die <a href="/?page_id=5981">Umsatzsteuerexperten</a> von WTS Klient Ungarn können mit ihren fachlichen Erfahrungen aus mehreren Jahrzehnten ihre Mandanten nicht nur im Bereich der ungarischen, sondern auch der internationalen Umsatzsteuerregelungen effizient unterstützen. Wenden auch Sie sich vertrauensvoll an uns, wenn Ihre Firma in internationalen und innergemeinschaftlichen Transaktionen involviert ist und Sie Fragen haben, auf welche Änderungen Sie sich bei den neuen Regeln einstellen müssen!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/09/25/vida-paket/">Das ViDA-Paket bringt radikale Änderungen bei der Umsatzsteuer</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<item>
		<title>E-Rechnung und E-Umsatzsteuer: Instrumente der Digitalisierung der Umsatzsteuer</title>
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		<dc:creator><![CDATA[László Tamás]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Feb 2024 09:00:31 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die Bestrebungen zur Digitalisierung der Steuersysteme treten nicht nur in Ungarn, sondern auch auf EU-Ebene immer mehr in den Vordergrund. Ein Hauptziel der Digitalisierung der Umsatzsteuer – und der Digitalisierung anderer Steuerarten – ist, dass die zu versteuernden Einnahmen möglichst schwer zu verheimlichen sein sollen und die Steuereinnahmen von den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten möglichst leicht [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/02/27/digitalisierung-der-umsatzsteuer/">E-Rechnung und E-Umsatzsteuer: Instrumente der Digitalisierung der Umsatzsteuer</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bestrebungen zur Digitalisierung der Steuersysteme treten nicht nur in Ungarn, sondern auch auf EU-Ebene immer mehr in den Vordergrund. Ein Hauptziel der Digitalisierung der Umsatzsteuer – und der Digitalisierung anderer Steuerarten – ist, dass die zu versteuernden Einnahmen möglichst schwer zu verheimlichen sein sollen und die Steuereinnahmen von den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten möglichst leicht und effizient kassiert werden können. Solche Instrumente sind beispielsweise die auf die Errungenschaften der digitalen Welt optimierten Schritte der Steueradministration, der gegenseitige und effiziente <a href="https://wtsklient.hu/de/2018/11/13/cbcr-meldepflicht/">Informationsaustausch</a> zwischen den Mitgliedstaaten oder eben die Vereinfachung der Steueradministration mit digitalen Werkzeugen.</p>
<p>Ein konkretes Instrument für die Digitalisierung der Umsatzsteuer, mit dem wir uns bereits <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/06/07/vida-entwurf/">in einem früheren Artikel</a> beschäftigten, ist <strong>ViDA</strong> (VAT in the Digital Age, Umsatzsteuervorschriften für das digitale Zeitalter), d. h. das Vorschlagspaket der Europäischen Kommission in Verbindung mit der Digitalisierung bestimmter Bereiche des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems der Europäischen Union. Das ist zwar bisher nur ein Vorschlagspaket, doch sollte man sich beizeiten darauf vorbereiten, damit die digitale Transformation die Steuerzahler nicht unerwartet trifft. Der ungarische Gesetzgeber versucht uns auch in einem ganz anderen Bereich ebenso darauf vorzubereiten, <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/01/16/steueraenderungen-fuer-2024/">ab 1. Januar 2024</a> wurde nämlich das <strong>System der E-Umsatzsteuer </strong>zugänglich, das dazu gedacht ist, die Einreichung und Validierung der Umsatzsteuererklärungen zu vereinfachen.</p>
<h5><strong>Elektronische Rechnungsstellung</strong></h5>
<p>Eine wichtige Mission von ViDA ist die Verbreitung der elektronischen Rechnungsstellung in möglichst vielen Bereichen. Dazu <strong>wird sich </strong>wahrscheinlich <strong>der </strong><a href="https://wtsklient.hu/de/2019/08/13/elektronische-rechnung/"><strong>Begriff der E-Rechnung</strong></a> <strong>ändern</strong> und in der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie (und später auch im ungarischen Umsatzsteuergesetz) <strong>werden die mit der E-Rechnung verbundenen Vorschriften modifiziert</strong>. In bestimmten Fällen kann die Nutzung der E-Rechnung auch obligatorisch werden.</p>
<p>Es kann für die Steuerzahler nützlich sein, die elektronische Rechnungsstellung bereits vor der obligatorischen Anwendung einzuführen, doch kann die Transformation natürlich auch andere Vorteile haben: in vielen Fällen <strong>erfordert sie eine einfachere, billigere und schlankere Administration und weniger Mittel und kann leicht automatisiert werden</strong>. Obwohl es sich um einen gesetzlich stark regulierten Bereich handelt, ist es in Ungarn notwendig, zusätzlich zum Umsatzsteuergesetz auch auf die Vorschriften der Verordnung des Ministeriums für Innovation und Technologie Nr. 1/2018 (VI. 29.) ITM über die Regeln der digitalen Archivierung zu achten, des Weiteren veröffentlichte die ungarische Finanzbehörde im Frühjahr 2020 auf ihrer Webseite eine nützliche und umfassende Zusammenfassung über die wichtigsten Informationen in Verbindung mit den elektronischen Rechnungen (nur auf Ungarisch erreichbar <a href="https://nav.gov.hu/ado/afa/Az_elektronikus_szaml20200416">hier</a>). Die Zusammenfassung war durch die Corona-Pandemie bedingt, d. h. seit ihrer Veröffentlichung sind fast vier Jahre vergangen, doch ist ihre Inhalt bis heute gültig und sie enthält auch solche nützlichen Informationen, an die man sich nach all der Zeit wieder erinnern sollte. Die unserer Meinung nach interessantesten und nützlichsten Details sind:</p>
<ul>
<li><strong>Als elektronische Rechnungen sind auch die Rechnungen anzusehen, die auf Papier ausgedruckt, eingescannt und per E-Mail</strong>, beispielsweise als PDF-Datei, <strong>weitergeleitet wurden</strong>. Natürlich müssen so ausgestellte, übermittelten und angenommenen Rechnungen den Vorschriften der Verordnung des ungarischen Ministeriums für Innovation und Technologie entsprechend gespeichert werden, d. h. es ist sicherzustellen, dass sie den Anforderungen an die Echtheit der Herkunft und die Integrität des Datengehalts entsprechen.</li>
</ul>
<p>Es ist zu beachten, dass die Weitergabe von ausgedruckten Rechnungen per E-Mail bzw. ihr Ausdruck und ihre Aufbewahrung durch den Empfänger in Papierform nicht als geeignete Praxis gilt.</p>
<ul>
<li>Zur Anwendung von E-Rechnungen ist auch <strong>das Einverständnis des Rechnungsempfängers erforderlich</strong>, was nach Ansicht der ungarischen Finanzbehörde nicht nur formal erfolgen, sondern mit der Zahlung der Rechnung, durch stillschweigendes Einvernehmen des Rechnungsempfängers realisiert werden kann.</li>
</ul>
<ul>
<li>Hinsichtlich der E-Rechnungen <strong>muss</strong>, wie wir das auch im ersten Punkt erwähnten,<strong> die Archivierung laut Verordnung des Ministeriums für Innovation und Technologie so sichergestellt werden</strong>, dass die Echtheit der Herkunft, die Integrität des Datengehalts sowie die Lesbarkeit der Rechnungen gewährleistet ist. Das kann mit verschiedenen digitalen Werkzeugen erfüllt werden, beispielsweise mit einer Rechnungsweitergabe über das <strong>EDI-System </strong>(Electronic Data Interchange, elektronischer Datenaustausch) oder einer qualifizierten elektronischen Signatur. Es ist jedoch nützlich zu wissen, dass bei Einzelunternehmern oder Privatpersonen als Steuerpflichtigen auch die auf die Identifikation zurückgeführte Dokumentenauthentifizierung (sog. <strong>AVDH</strong>) eine geeignete Lösung dafür sein kann, die für jede beim elektronischen Kundenportal registrierte Person kostenlos zugänglich ist.</li>
</ul>
<p>Akzeptabel ist selbst das Verfahren, wenn wir den sog. Hash-Code der elektronisch ausgestellten Rechnung im System der Online-Rechnungsstellung angeben und die Parteien diese E-Rechnung unter Aufbewahrung des Hash-Codes speichern. In diesem Fall ist in Verbindung mit der Archivierung nichts weiter zu tun, da der Hash-Code die Echtheit der Rechnung und die Integrität ihres Datengehalts sicherstellt.</p>
<h5><strong>E-Umsatzsteuer</strong><strong> </strong></h5>
<p><strong>Ab 1. Januar 2024 kann die Umsatzsteuererklärung auf drei verschiedene Arten eingereicht werden. </strong>Auch weiterhin besteht die Möglichkeit<strong> zur Erstellung und elektronischen Einreichung des Formulars Nr. 65 beim ÁNYK-System</strong>. Die Umsatzsteuererklärung für Januar 2024 kann jedoch auch schon über das System der E-Umsatzsteuer eingereicht werden. Dazu stehen den Steuerzahlern zwei Lösungen zur Verfügung: die eine ist <strong>die Annahme des auf der Webseite eafa.nav.gov.hu vorgeschlagenen Erklärungsentwurfs</strong> und die andere die <strong>Annahme</strong> <strong>eines Entwurfs, der auf der Einreichung der Erklärungsdaten </strong>bei der ungarischen Finanzbehörde <strong>über eine Maschinenschnittstelle beruht</strong>.</p>
<p>Im Falle einer auf die alte, traditionelle Weise eingereichten Erklärung ist es erforderlich, das sog. <strong>M-Blatt</strong> (Detaillierung der inländischen Anschaffungen und Verkäufe pro Partner und Rechnung) bzw. <strong>K-Blatt</strong> (Detaillierung der Rechnungskorrekturen der inländischen Anschaffungen und Verkäufe) auszufüllen, deren Erstellung – oder im Falle einer automatisierten Erstellung deren Kontrolle – bei Transaktionen mit größerem Volumen einen bedeutenden zusätzlichen Administrationsauswand bedeuten kann. <strong>Die Steuerbehörde validiert die eingereichten Daten nicht</strong>; wenn sie irgendeine Abweichung findet, regt sie eine Datenabstimmung oder eventuell eine Rechtsbefolgungsprüfung an, die auch zu einer Sanktion führen kann.</p>
<p>Bei der Bestätigung des Erklärungsentwurfs auf der Webseite <strong>müssen </strong>zuerst die der ungarischen Finanzbehörde zur Verfügung stehenden <strong>Daten ergänzt werden </strong>(z. B. um die innergemeinschaftlichen eingehenden Posten) und dann muss eine Erklärung über die Ausübung des <a href="https://wtsklient.hu/de/2018/06/05/recht-auf-erstattung-der-mehrwertsteuer/">Abzugsrechts</a> und dessen Umfang abgegeben werden. Zugang zur Erklärung hat, ähnlich wie bei der Plattform für die Online-Rechnungsstellung, der primäre Nutzer (der gesetzliche Vertreter oder der ständige Bevollmächtigte der Firma). Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, einen sekundären Nutzer einzugeben, der die Daten nur ändern und ergänzen darf, bestätigen kann sie ausschließlich der primäre Nutzer.<strong> Eine Validierung ist in diesem Fall dementsprechend nicht notwendig</strong>, da die der Finanzbehörde zur Verfügung stehenden Daten die Grundlage der Erklärung bilden, so dass kein M- und K-Blatt erstellt und eingereicht werden muss.</p>
<p>Die Einreichung der Erklärungsdaten über eine Maschinenschnittstelle erfolgt auf eine Art und Weise bzw. in einer Datenstruktur wie von der Steuerbehörde veröffentlicht. Dabei leitet der Steuerzahler die als Grundlage für die Bestimmung der zu zahlenden Steuer und die Ausübung des Steuerabzugsrechts dienenden belegbasierten Daten an die Finanzbehörde weiter und wandelt praktisch seien eigene Nebenbuchhaltung der Umsatzsteuer in die von der Finanzbehörde vorgegebene Datenstruktur um und so weiter. Die Einreichung eines M- und K-Blattes ist in diesem Fall nicht erforderlich. Der so erstellte Erklärungsentwurf muss vom Steuerzahler maschinell bestätigt werden. Der große Vorteil dieses Verfahrens ist, dass <strong>die ungarische Steuerbehörde </strong>nach der Einreichung <strong>die Daten validiert </strong>(sie mit den ihr zur Verfügung stehenden Daten abgleicht) und <strong>eine Information über das Ergebnis der Validierung schickt </strong>(d. h. bei irgendeiner Abweichung wird das angezeigt). <strong>Zur Nutzung dieses Verfahrens muss man sich anmelden und es erfordert eine vorherige Entwicklung.</strong></p>
<p>Vom System der E-Umsatzsteuer (Webseite und Maschinenschnittstelle) sollte man wissen, dass die dort übermittelten Erklärungen – im Gegensatz zum System der E. Einkommensteuer – nicht automatisch angenommen werden, sie müssen in jedem Fall bestätigt werden.</p>
<h5><strong>Sonstige Vorteile des Systems der E-Umsatzsteuer</strong></h5>
<p>Die Finanzbehörde nutzt die Daten in den Systemen der Online-Rechnungsstellung, der Online-Registrierkasse und der Einfuhrumsatzsteuer zur Erstellung des Entwurfs. Die auf einem Formular eingereichte Erklärung kann nur auf dem Formular kontrolliert werden, während die E-Umsatzsteuer-Erklärung auf dem Formular und elektronisch kontrolliert werden kann. Wird die Erklärung auf verschiedene Weise eingereicht, <strong>wird die zuerst abgegebene Erklärung als eingereicht angesehen</strong>.</p>
<p>Wie auch das andere Instrument der Digitalisierung der Umsatzsteuer, die elektronische Rechnungsstellung, ist <strong>auch die Nutzung der E-Umsatzsteuer gegenwärtig nicht obligatorisch</strong>, doch sollte wegen ihrer Vorteile die Möglichkeit ihrer Anwendung geprüft und eventuell der Prozess der Erklärung neu durchdacht, digitalisiert und automatisiert werden.</p>
<blockquote><p>Die Instrumente der Digitalisierung der Umsatzsteuer sind nicht nur für die Steuerbehörden eine Waffe im Kampf gegen Steuerbetrüger, sondern können auch den Steuerzahlern zahlreiche Vorteile, administrative Erleichterungen und Kosteneinsparungen bringen. Sie bieten auch die Möglichkeit zur Automatisierung, zugleich sollte man aber auch wissen, dass das System das Fachwissen und das Treffen bestimmter notwendiger Entscheidungen nicht ersetzen kann, weshalb ein Buchhalter und Steuerberater zur Prüfung der Richtigkeit der Umsatzsteuerdaten auch weiterhin erforderlich sein wird. Die <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/it-basierte-steuerloesung/">Steuerexperten von WTS Klient Ungarn</a> stehen Ihnen mit ihren auf dem neuesten Stand befindlichen Kenntnissen und ihren beruflichen Erfahrungen gern zur Verfügung.</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/02/27/digitalisierung-der-umsatzsteuer/">E-Rechnung und E-Umsatzsteuer: Instrumente der Digitalisierung der Umsatzsteuer</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Der ViDA-Entwurf oder die neueste Umsatzsteuerreform der EU</title>
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		<dc:creator><![CDATA[László Tamás]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 07 Jun 2023 13:24:40 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Der ViDA-Entwurf (VAT in the Digital Age, deutsch: Umsatzsteuervorschriften für das digitale Zeitalter) ist das am 8. Dezember 2022 eingebrachte Legislativpaket der Europäischen Kommission, dessen Ziel die Modernisierung der Funktion des gemeinsamen Umsatzsteuersystems bzw. die Zurückdrängung von Umsatzsteuerbetrug ist.  Bei der Ausarbeitung vom ViDA-Entwurf berücksichtigte die Kommission den Bericht zur Umsatzsteuerlücke von 2022 (2022 VAT [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/06/07/vida-entwurf/">Der ViDA-Entwurf oder die neueste Umsatzsteuerreform der EU</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der ViDA-Entwurf (VAT in the Digital Age, deutsch: Umsatzsteuervorschriften für das digitale Zeitalter) ist das <strong>am 8. Dezember 2022 eingebrachte Legislativpaket der Europäischen Kommission</strong>, dessen Ziel die Modernisierung der Funktion des gemeinsamen Umsatzsteuersystems bzw. die Zurückdrängung von Umsatzsteuerbetrug ist.<strong> </strong></p>
<p>Bei der Ausarbeitung vom ViDA-Entwurf berücksichtigte die Kommission den Bericht zur Umsatzsteuerlücke von 2022 (2022 VAT Gap Report), aus dem neben vielen interessanten Fakten (z. B., wie erfolgreich Ungarn in den vergangenen Jahren die Umsatzsteuerlücke schließen konnte) auch hervorging, dass die Mitgliedstaaten in 2020 durch Betrugsfälle mit der Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichen Geschäften (z. B. Karussellbetrug) Einnahmenverluste bei der Umsatzsteuer von etwa 93 Milliarden EUR hatten. Neben der Senkung dieser Summe bestehen die wichtigen Ziele vom ViDA-Entwurf in der Anpassung des gemeinsamen Umsatzsteuersystems an das digitale Zeitalter hinsichtlich innergemeinschaftlicher Geschäfte und der sog. Plattformwirtschaft sowie in der Senkung der administrativen Lasten der Steuerpflichtigen.</p>
<p>Deshalb hat die Kommission drei Hauptzielsetzungen formuliert:</p>
<ul>
<li>Einführung einer <strong>digitalen Datenübermittlung</strong>, bei grenzüberschreitenden Geschäften wird die Einführung einer elektronischen Rechnungsstellung obligatorisch;</li>
<li><strong>Aktualisierung der Umsatzsteuervorschriften,</strong> um die Herausforderungen der Plattformwirtschaft anzugehen;</li>
<li>Einführung einer <strong>einmaligen Umsatzsteuerregistrierung</strong>.</li>
</ul>
<h5><strong>Digitale Datenübermittlung</strong></h5>
<p>Für die ungarischen Steuerpflichtigen ist dieser Ausdruck nicht unbekannt, in Ungarn gibt es bereits seit einiger Zeit die sog. <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/09/15/online-rechnung-3-0/">Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten</a>, mit der wir uns bereits in mehreren Artikeln eingehend beschäftigt haben. Dieses System hat in Ungarn zusammen mit dem <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/01/12/neue-ekaer-verordnung/">EKAER-System</a> (Elektronisches Kontrollsystem für den Güterverkehr auf der Straße) in hohem Maße zur Zurückdrängung von Betrugsfällen mit der Umsatzsteuer und zur Erhöhung der Umsatzsteuereinnahmen beigetragen. Ungarn ist nicht <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/04/21/e-invoicing-in-poland/">der einzige Mitgliedstaat</a>, der bereits eine digitale Datenübermittlung von Rechnungsdaten eingeführt hat. Nach Schätzungen der Kommission stiegen die Einnahmen bei der Umsatzsteuer in den Mitgliedstaaten, in denen irgendeine Pflicht zur Übermittlung von digitalen Daten vorgeschrieben wurde, zwischen 2014 und 2019 zwischen 2,6 und 3,5 % an.</p>
<p>Dem ViDA-Entwurf zufolge wird die Einführung eines auf einer elektronischen Rechnungsstellung beruhenden Systems der gemeinsamen digitalen Datenübermittlung in erster Linie bei den innergemeinschaftlichen Geschäften notwendig sein. Gegenwärtig übermitteln die Steuerpflichtigen mit der Einreichung der zusammenfassenden Meldungen nur in einer auf der Steuernummer beruhenden Zusammenfassung des Mitgliedstaates aggregierte Daten über den innergemeinschaftlichen Handel, nicht aber für die einzelnen Umsätze. Deshalb plant die Kommission die Einführung einer digitalen Datenübermittlung, die eine <strong>Meldung der innergemeinschaftlichen grenzübergreifenden Transaktionen in Quasi-Echtzeit auf der Start- und Empfangsseite</strong> gleichermaßen vorschreibt. Darüber hinaus wird längerfristig noch die Harmonisierung der nationalen Meldesysteme und die Ausgestaltung eines einheitlichen Musters angegangen.<strong> </strong></p>
<h5><strong>Umsatzsteuerregelungen der Plattformwirtschaft</strong></h5>
<p>Die Plattformwirtschaft ist ein modernes Geschäftsmodell (in erster Linie bei der Personenbeförderung, z. B. Uber, und bei der Kurzzeitvermietung von Unterkünften, z. B. Airbnb), wo Privatpersonen und Kleinunternehmen mit Hilfe oder unter Vermittlung der Plattform ihre Dienstleistungen erbringen können. Da die Unternehmer eine steuerpflichtige Tätigkeit betreiben, müssen sie sich in den meisten Fällen als Steuerpflichtige registrieren lassen, was den Dienstleistern zusätzliche administrative Lasten auferlegt, oder aber sie betreiben ihre Tätigkeit steuerfrei, womit sie aber den Wettbewerb verzerren. Ein Problem stellt auch die Tatsache dar, dass die Umsatzsteuerregeln der einzelnen Mitgliedstaaten in Verbindung mit der Plattformwirtschaft voneinander abweichen oder sie diese unterschiedlich anwenden.</p>
<p>Aus dem oben Dargelegten ergibt sich, dass es notwendig ist, ein gemeinsames und einfaches System auszugestalten, damit der Verwaltungsaufwand der Anbieter von Online-Plattformen und der über sie ihre Dienstleistungen zu vertreiben beabsichtigenden Steuerpflichtigen sinkt und die Steuererhebung leichter wird. Um das zu erreichen, wird eine sog. <strong>Regelung des fiktiven Lieferers/Dienstleistungserbringers (Deemed Supplier) </strong>eingeführt, in dem im Wesentlichen <strong>die Steuer anstelle der die Dienstleistungen tatsächlich erbringenden Steuerpflichtigen von den Anbietern von Online-Plattformen abgeführt wird</strong>. Einheitliche Regeln werden des Weiteren in Bezug auf den Ort der Lieferung eingeführt und auch die Datenübermittlung und die Übermittlung von Informationen der Plattformen harmonisiert.</p>
<h5><strong>Einfache Umsatzsteuerregistrierung</strong><strong> </strong></h5>
<p>Die <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/03/05/systeme-mit-einer-einzigen-anlaufstelle/">Änderungen, die seit dem 1. Juli 2021 gelten,</a> haben die Administration der Online-Händler mit der Einführung eines sog. Systems der „einzigen Anlaufstelle“ (One Stop Shop, OSS) in hohem Maße verringert. Dabei ist wesentlich, dass man sich bei grenzüberschreitenden Lieferungen an Privatpersonen nicht im Land des Dienstleistungsempfängers registrieren muss und die im Zielland anfallende, zu zahlende Steuer über das OSS-System beglichen wird. Außerdem wurde das sog. System der „einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr“ (Import One Stop Shop, IOSS) zur Verwaltung von Lieferungen aus Ländern außerhalb der EU an Verbraucher in der EU eingeführt, das zugleich die einzige Anlaufstelle für die Einfuhr kleiner Pakete mit Konsumgütern (mit einem Wert von höchstens 150 EUR) ist.</p>
<p>Eine Absicht vom ViDA-Entwurf ist die <strong>Ausdehnung der Geltung der Systeme von einzigen Anlaufstellen</strong>, da das OSS oder das IOSS in der gegenwärtigen Form keine geeignete Lösung oder Vereinfachung für bestimmte Wirtschaftsbeteiligte, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen bietet und auch damit wegen der Registrierung in den betroffenen Mitgliedstaaten für die Steuerpflichtigen eine zusätzliche Administration entstehen lässt.</p>
<p>Die Europäische Kommission möchte laut ViDA-Entwurf die obigen Ziele stufenweise <strong>zwischen 2024 und 2028 </strong>realisieren. Unserer Meinung nach hat die Kommission die richtige Richtung eingeschlagen: die Digitalisierung und die Verringerung der Administration sind sehr wichtige Kriterium und die Umsetzung der Entwürfe könnte die Sicherheit der Steuererhebung tatsächlich effizient sichern und die Umsatzsteuerlücke verringern. Die Ausarbeitung der detaillierten Regeln ist noch im Gange und wir hoffen, dass im Endergebnis ein modernes Umsatzsteuersystem mit wirklich zukunftsweisenden Lösungen entstehen wird.</p>
<h5><strong>Was bedeutet der ViDA-Entwurf für Ungarn?</strong></h5>
<p>Auch von ungarischer Seite sind in Verbindung mit dem Thema einige Fragen aufgetreten. Eine solche ist beispielsweise, was mit der ungarischen Online-Meldung von Rechnungsdaten wird? Kann sie bleiben oder muss das gemeinschaftliche System dann auch bei inländischen Umsätzen angewendet werden? Ober ob mit der Datenübermittlung zu innergemeinschaftlichen Geschäften der Traum der Steuerbehörde (NAV) verwirklicht werden kann und sie die Umsatzsteuererklärung der Steuerzahler unter Zusammenführung mit den übermittelten Daten der inländischen Rechnungen erstellen kann (wobei hier natürlich noch die Posten aus Drittstaaten fehlen werden)? Das ist alles eine Frage der Zukunft. Sobald wir etwas erfahren, fassen wir natürlich das Wesentliche zusammen.</p>
<blockquote><p>Die <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/umsatzsteuerberatung-und-compliance-arbeiten/">Umsatzsteuerexperten</a> von WTS Klient Ungarn können mit ihren fachlichen Erfahrungen aus mehreren Jahrzehnten ihre Mandanten nicht nur im Bereich der ungarischen, sondern auch der internationalen Umsatzsteuerregelungen effizient unterstützen. Wenden auch Sie sich vertrauensvoll an uns, wenn Ihre Firma in internationalen und innergemeinschaftlichen Transaktionen involviert ist und Sie Fragen haben, auf welche Änderungen Sie sich bei den neuen Regeln einstellen müssen!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/06/07/vida-entwurf/">Der ViDA-Entwurf oder die neueste Umsatzsteuerreform der EU</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Globale Mindeststeuer</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kiss Réka]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Apr 2022 07:00:48 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Im Dezember 2021 veröffentlichte die Europäische Kommission den Entwurf der Richtlinie mit den Details der globalen Mindeststeuer, die der Implementierung der OECD-Musterregeln in der Europäischen Union dient. Das Ziel der Richtlinie ist es sicherzustellen, dass große Konzerne, die in der EU tätig sind, mit einem globalen effektiven Mindeststeuersatz von 15 % besteuert werden. Der Vorschlag umfasst [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/04/19/mindeststeuer/">Globale Mindeststeuer</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Im Dezember 2021 veröffentlichte die Europäische Kommission den Entwurf der Richtlinie </strong>mit den Details der globalen Mindeststeuer, die der Implementierung der OECD-Musterregeln in der Europäischen Union dient. Das Ziel der Richtlinie ist es sicherzustellen, <strong>dass große Konzerne, die in der EU tätig sind, mit einem globalen effektiven Mindeststeuersatz von 15 % besteuert werden</strong>. Der Vorschlag umfasst eine Methode zur Berechnung des effektiven Steuersatzes pro Steuergebiet sowie klare, rechtsverbindliche Vorschriften, mit denen sichergestellt wird, dass große Konzerne in jedem Land bzw. Gebiet, in dem sie tätig sind, einen Mindeststeuersatz von 15 % zahlen. Wie wir darüber <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/11/30/globale-mindeststeuer/">bereits früher geschrieben haben</a>, ist die globale Mindeststeuer die Säule 2 der Lösung der OECD/G20 zur Reform des internationalen Rahmens für die Unternehmensbesteuerung.</p>
<p>Der Kommissionvorschlag orientiert sich zwar an der Vereinbarung der OECD, enthält jedoch Anpassungen, um die Einhaltung des EU-Rechts zu gewährleisten und gleichzeitig eine Überregulierung zu vermeiden. Daher <strong>werden auch rein nationale Konzerne in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen</strong>, während der Anwendungsbereich <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/12/12/global-anti-base-erosion/">der Säule 2 der OECD</a> auf multinationale Unternehmensgruppen beschränkt ist. Diese Abweichung ist notwendig, damit die Grundfreiheiten der EU und insbesondere die Niederlassungsfreiheit gewahrt werden.</p>
<h5><strong>Für wen gelten die neuen Regeln?</strong></h5>
<p>Die vorgeschlagenen Vorschriften gelten für alle großen Konzerne, deren <strong>jährliche Gesamterträge mehr als 750 Millionen EUR</strong> betragen und die entweder eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat haben.</p>
<h5><strong>Berechnung des effektiven Steuersatzes</strong></h5>
<p>Die Berechnung des effektiven Steuersatzes wird grundlegend von der obersten Muttergesellschaft des Konzerns für alle Länder bzw. Steuergebiete angestellt. Der Konzern kann jedoch auch eine andere Gesellschaft zur Ausführung der Berechnungen benennen.</p>
<p>Der effektive Steuersatz wird für jedes Steuergebiet festgestellt, indem <strong>die von den im gegebenen Land tätigen Unternehmen in dem Gebiet gezahlten Steuern durch ihre Einkünfte geteilt werden.</strong> Liegt der effektive Körperschaftsteuersatz für die Unternehmen in einem bestimmten Steuergebiet unter dem Mindestsatz von 15 %, wird der Konzern nachbesteuert, damit der effektive Steuersatz von 15 % erreicht wird (income inclusion rule). Diese <strong>Nachbesteuerung </strong>(Top-up-Steuer) gilt unabhängig davon, ob die Tochtergesellschaft in einem Land ansässig ist, das der internationalen Vereinbarung der OECD/G20 beigetreten ist oder nicht.</p>
<h5><strong>Sitz in einem Nicht-EU-Land</strong></h5>
<p>Was geschieht, wenn ein Mitglied des Konzerns seinen Sitz in einem Nicht-EU-Land hat, in dem der Steuersatz der globalen Mindeststeuer nicht durchgesetzt wird?</p>
<p>Liegt der Sitz eines Unternehmens in einem solchen Land, wenden die EU-Mitgliedstaaten die so genannte <strong>Unterbesteuerungsregel</strong> (undertaxed payments rule) an. Dieser Regelung zufolge erhebt ein EU-Mitgliedstaat effektiv einen Teil der auf Konzernebene geschuldeten Top-up-Steuer, wenn die Länder, in denen Unternehmen des Konzerns ansässig sind, diese unter dem Mindeststeuersatz besteuern und keine Top-up-Steuer erheben. Der <strong>Betrag der Top-up-Steuer</strong>, die ein EU-Mitgliedstaat von den in seinem Gebiet ansässigen Unternehmen des Konzerns erhebt, <strong>wird aufgrund der Zahl der Beschäftigten und der Vermögenswerte berechnet.</strong></p>
<h5><strong>Ausnahmen</strong></h5>
<p>In den Vorschriften ist natürlich bis zu einem bestimmten Betrag eine Ausnahme vorgesehen. Bei dieser so genannten „De-minimis-Ausnahme“ wird auf die in einem Gebiet erwirtschafteten <strong>Erträge und Gewinne eines Konzerns, die im gegebenen Staat einen bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigen,</strong> keine Top-up-Steuer erhoben, auch wenn der effektive Steuersatz unter 15 % liegt.</p>
<p>Unternehmen können darüber hinaus Erträge von mindestens <strong>5 %</strong> des Buchwertes <strong>der</strong> <strong>materiellen Vermögenswerte</strong> und 5 %<strong> der Lohnsumme </strong>von der Top-up-Steuer ausnehmen (Substanzausnahmen oder Carve-out).</p>
<p>Diese Ausnahme ist ein gemeinsames Merkmal von Unternehmensbesteuerungsstrategien weltweit, das dazu beitragen soll, Investitionen multinationaler Unternehmen in die lokale wirtschaftliche Substanz in einem bestimmten Steuergebiet zu fördern (z. B. Gebäude, Personal). Durch diese Ausnahme von der Mindeststeuer werden schwerpunktmäßig überschüssige Einkünfte besteuert, die anfälliger für Steuerplanung sind (wie z. B. Einkünfte im Zusammenhang mit immateriellen Vermögenswerten).</p>
<p>Für die Ausnahme enthält der Vorschlag auch eine <strong>Übergangsregelung für zehn Jahre</strong>. Zunächst betragen die Ausnahmen 8 % des Buchwertes der materiellen Vermögenswerte und 10 % der Lohnsumme. Dieser Prozentsatz wird bei materiellen Vermögenswerten in den ersten fünf Jahren um 0,2 % jährlich und anschließend um 0,4 % jährlich reduziert. Bei der Lohnsumme wird der Prozentsatz in den ersten fünf Jahren um 0,2 % jährlich und anschließend um 0,8 % jährlich reduziert.</p>
<h5><strong>Was passiert, wenn Drittstaaten die OECD-Vorschriften nicht anwenden?</strong><strong> </strong></h5>
<p>Im Sinne der OECD-Vereinbarung <strong>sind die Mitglieder nicht verpflichtet, die Regeln der Mindeststeuer anzunehmen.</strong> Entscheiden sie sich jedoch dafür, müssen sie sie im Einklang mit den im Rahmen von Säule 2 vorgesehenen Ergebnissen umsetzen und handhaben. Die Mitglieder <strong>müssen </strong>auch <strong>akzeptieren, dass die anderen Mitglieder die Regel anwenden </strong>. In der Praxis wird sich die Säule 2 letztendlich auch auf multinationale Konzerne mit Tochtergesellschaften in Ländern auswirken, in denen sie nicht zu dem vereinbarten Mindestsatz besteuert werden. Den Regeln zufolge wird nämlich der effektive Steuersatz für die einzelnen Staaten geprüft und von Unternehmen in Niedrigsteuerländern eine Top-up-Steuer erhoben.</p>
<p>Ein <strong>EU-Mitgliedstaat erhebt </strong>so <strong>die Top-up-Steuer auf Konzernebene </strong>, wenn einige Länder, in denen Unternehmen des Konzerns ansässig sind, niedrigere Steuersätze als den vereinbarten Mindestsatz anwenden und keine inländische Top-up-Steuer erheben. So wird die Nichtanwendung der Säule-2-Vorschriften den Ländern nicht helfen, sich der Anwendung der globalen Mindeststeuer zu entziehen.</p>
<blockquote><p>Aus ungarischer Sicht ist die Zahl der von der globalen Mindeststeuer betroffenen Firmen vorerst sehr gering; die auf die internationale Bühne tretenden Firmen, die jedoch weit von der globalen Größe entfernt bleiben, müssen diese Regeln zum Glück nicht anwenden. Die Änderungen des multilateralen Abkommens werden aber eine ständige Beobachtung der Gesetzesänderungen notwendig machen, und auch die Komplexität der globalen Steuerkalkulationen stellt eine Herausforderung dar. Für die Finanzmanager multinationaler Firmen wird es auf jeden Fall sinnvoll sein, in Verbindung mit der Mindeststeuer <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/steuerberatung/"><strong>einen Steuerexperten zu konsultieren</strong></a>; wenden Sie sich bitte mit Ihren Fragen vertrauensvoll an uns!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/04/19/mindeststeuer/">Globale Mindeststeuer</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Systeme mit einer einzigen Anlaufstelle im internationalen Online-Handel</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Cseri Zoltán]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Mar 2021 13:39:58 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die Europäische Kommission stellte in den vergangenen Jahren ein Paket an Rechtsnormen zusammen, das – unter anderem mit der Ausweitung der Systeme mit einer einzigen Anlaufstelle – die Regulierung des Online-Handels reformiert. Die Mehrzahl der einen Teil des Pakets bildenden Richtlinien und Verordnungen tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und von diesem Zeitpunkt an [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/03/05/systeme-mit-einer-einzigen-anlaufstelle/">Systeme mit einer einzigen Anlaufstelle im internationalen Online-Handel</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Europäische Kommission stellte in den vergangenen Jahren ein Paket an Rechtsnormen zusammen, das – unter anderem mit der Ausweitung der Systeme mit einer einzigen Anlaufstelle – die Regulierung des Online-Handels reformiert. Die Mehrzahl der einen Teil des Pakets bildenden Richtlinien und Verordnungen tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und von diesem Zeitpunkt an gelten auch die ins Umsatzsteuergesetz <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/11/26/steuerpaket-fuer-2021/">implementierten</a> verbundenen Regeln. Da <strong>das Regelwerk des internationalen Online-Handels ab 1. Juli fast völlig auf neue Grundlagen gestellt wird</strong>, ist es nicht von Nachteil, wenn sich die Betroffenen eine geraume Zeit vorher auf die bedeutenden Änderungen vorbereiten. Im Folgenden weisen wir auf die für Ungarn wichtigsten steuerrechtlichen Änderungen des internationalen Online-Handels und des Fernverkaufs hin.</p>
<h5><strong>Wichtigste Elemente der neuen Regelung</strong><strong> </strong></h5>
<p>Das Ziel der Europäischen Kommission war die <strong>Vereinheitlichung und Vereinfachung</strong> der den Online-Handel betreffenden Umsatzsteuerregeln. Damit würde der grenzüberschreitende Handel grundlegend leichter und wettbewerbsneutraler gemacht werden und auch<strong> die administrativen Lasten der Unternehmen würden sinken</strong>. Die wichtigsten Elemente der neuen Regelung sind:</p>
<ul>
<li><a href="https://wtsklient.hu/de/2020/10/19/steueraenderungspaket-fuer-2021/">Ausweitung</a> des Anwendungsbereichs der Systeme mit einer einzigen Anlaufstelle,</li>
<li>Umgestaltung der Regeln des Produktimports (Importsystem mit einer einzigen Anlaufstelle, Aufhebung der Steuerfreiheit für geringwertige Importsendungen unter 22 EUR),</li>
<li>in bestimmten Fällen Einbeziehung der elektronischen Plattformen (Vermittler) in die Besteuerung,</li>
<li>Änderung des Begriffs des Fernverkaufs.</li>
</ul>
<h5><strong>Ausweitung des Anwendungsbereichs der Systeme mit einer einzigen Anlaufstelle</strong></h5>
<p>Das gegenwärtig gebräuchliche System mit einer einzigen Anlaufstelle ist das sog. MOSS-System (Mini One Stop Shop), das bei im Fernabsatz erbrachten Dienstleistungen (Telekommunikations-, elektronischen sowie Rundfunk- und audiovisuellen Leistungen) angewendet werden kann. Ab 1. Juli <strong>ändert sich der Name des MOSS-Systems in OSS-System und sein Anwendungsbereich wird</strong> um alle an nicht steuerpflichtige Personen erbrachten Leistungen, deren Erfüllungsort sich im Mitgliedstaat des Verbrauchs befindet, sowie um den Fernverkauf<strong> erweitert</strong>. Innerhalb des OSS-Systems können wir ein <strong>EU- und Nicht-EU-</strong><strong>System</strong> mit einer einzigen Anlaufstelle unterscheiden, unabhängig davon, auf welche Geschäfte diese angewendet werden können. Außerdem entsteht ein gesondertes System mit einer einzigen Anlaufstelle für den Fernverkauf von Produkten mit einem Einzelwert von höchstens 150 EUR, die aus einem Drittland eingeführten wurden: das <strong>IOSS-System </strong>(Import One Stop Shop).</p>
<h5><strong>Gemeinsame Merkmale der Systeme mit einer einzigen Anlaufstelle </strong></h5>
<p>Das vielleicht wichtigste gemeinsame Merkmal aller drei Systeme mit einer einzigen Anlaufstelle ist, dass <strong>ihre Wahl nicht obligatorisch ist</strong>, sondern eine Möglichkeit. Die Unternehmen, die von der Möglichkeit der Systeme mit einer einzigen Anlaufstelle Gebrauch machen, können ihre Administrationskosten bedeutend senken. Das Wesen dieser Systeme besteht nämlich darin, dass die Steuerpflichtigen <strong>in einem Mitgliedstaat mit der Einreichung einer Erklärung ihrer mehrere Mitgliedstaaten berührenden Steuerpflicht nachkommen</strong>, womit sie sich die Anmeldung in mehreren Mitgliedstaaten ersparen.</p>
<p>Ein weiteres Merkmal der Systeme mit einer einzigen Anlaufstelle ist, dass in ihnen <strong>das Abzugsrecht nicht angewendet werden darf.</strong> Die abzugsfähige Steuer kann in der Regel durch Steuerrückerstattung geltend gemacht werden. In bestimmten Fällen kann es vorkommen, dass der gegebene Steuerpflichtige im Mitgliedstaat der Anmeldung registriert ist. In diesem Fall kann er in seiner Erklärung im gegebenen Mitgliedstaat ein <a href="/?p=21001">Abzugsrecht</a> geltend machen.</p>
<h5><strong>Änderung der Regeln des Fernverkaufs</strong><strong> </strong></h5>
<p><strong>Der Begriff des Fernverkaufs ändert sich mit Wirkung vom 1. April</strong> und ab dann können wir zwei Arten des Fernverkaufs unterscheiden: den innergemeinschaftlichen Fernverkauf sowie den Fernverkauf von eingeführten Produkten.</p>
<p><strong>Abgeschafft werden die von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte</strong>, so beispielsweise im Falle von Ungarn der Schwellenwert von 35.000 EUR; die im Rahmen des Fernverkaufs verkaufenden Steuerpflichtigen können sich beim System mit einer einzigen Anlaufstelle anmelden und über dieses ihre Steuerpflicht für mehrere Mitgliedstaaten erfüllen.</p>
<p>Nehmen wir ein Beispiel! Eine in Ungarn ansässige Gesellschaft betreibt von Ungarn aus einen Fernverkauf in mehrere EU-Mitgliedstaaten (Deutschland, Österreich, Slowakei). Aufgrund der Regeln vor dem 1. Juli muss die Gesellschaft darauf achten, ob der Wert ihrer Verkäufe in die einzelnen Mitgliedstaaten über dem Schwellenwert des gegebenen Mitgliedstaates (z. B. in Deutschland über 100.000 EUR) liegt. Wenn nicht, kann die Rechnung mit der ungarischen Umsatzsteuer gestellt werden, während sie sich beim Überschreiten des Schwellenwertes im gegebenen Mitgliedstaat anmelden muss. Wählt die obige ungarische Gesellschaft aufgrund der ab 1. Juli gültigen Regeln das System mit einer einzigen Anlaufstelle, muss sie in diesem System (im Rahmen einer Erklärung) die Mehrwertsteuer für ihre Verkäufe in mehrere Mitgliedstaaten (nach den im gegebenen Mitgliedstaat gültigen Mehrwertsteuersätzen) erklären und einzahlen, womit sie sich die Anmeldungen in mehreren Mitgliedstaaten erspart. Wichtig ist, dass <strong>die ungarische Gesellschaft ihrer Verkäufe mit einem Erfüllungsort in Ungarn</strong> nicht im System mit einer einzigen Anlaufstelle, sondern <strong>in ihrer Steuererklärung Nr. ’65 deklarieren muss</strong>.</p>
<h5><strong>Einreichung der Erklärungen</strong><strong> </strong></h5>
<p>Die Erklärungen sind in jedem der Systeme mit einer einzigen Anlaufstelle <strong>auf elektronischem Wege</strong> abzugeben. Im EU- und Nicht-EU-System mit einer einzigen Anlaufstelle erfolgt das <strong>mit vierteljährlicher</strong> und im Einfuhr-System mit einer einzigen Anlaufstelle <strong>mit monatlicher Häufigkeit</strong>. Die Frist der Erklärung und zugleich der Einzahlung der Steuer ist der letzte Tag des Folgemonats des gegebenen Steuerfestsetzungszeitraumes. .</p>
<p>Im System mit einer einzigen Anlaufstelle muss ein in Ungarn registrierter Steuerpflichtiger die Erklärung <strong>in HUF </strong>erstellen und zur Umrechnung den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten, am letzten Tag des Zeitraums der Steuerfestsetzung gültigen Wechselkurs anwenden.</p>
<h5><strong>Korrektur der Erklärungen</strong></h5>
<p>Wenn es notwendig wird, bereits eingereichte Erklärungen zu korrigieren, ist das für die Steuerpflichtige innerhalb von drei Jahren nach der ursprünglichen Erklärungsfrist in einer späteren Erklärung möglich. <strong>Eine Korrektur ist auch nach mehr als drei Jahren, doch noch innerhalb der Verjährungsfrist möglich.</strong> In einem solchen Fall muss dies jedoch nicht mehr im System mit einer einzigen Anlaufstelle getätigt werden, sondern es muss der Kontakt mit der betreffenden Steuerbehörde aufgenommen werden.</p>
<h5><strong>Übergangsregeln</strong></h5>
<p><strong>Die Steuerpflichtigen haben ab dem 1. April 2021 die Möglichkeit, sich in eines der Systeme mit einer einzigen Anlaufstelle anzumelden. </strong>Steuerpflichtige, die am 1. April 2021 wegen im Fernabsatz erbrachter Dienstleistungen bereits früher in einem System mit einer einzigen Anlaufstelle angemeldet waren, müssen sich im Grunde nicht neuerlich anmelden. Doch dürfen auch sie nicht vergessen, dass sie bis zum 15. Juni einige Daten bei der staatlichen Steuer- und Zollbehörde anmelden müssen. Die Steuerpflichtigen jedoch, die früher im System mit einer einzigen Anlaufstelle registriert waren und dieses jetzt als Fernverkauffirma anwenden möchten, müssen sich im EU-System mit einer einzigen Anlaufstelle registrieren.</p>
<h5><strong>Problem der Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten</strong></h5>
<p>Seit dem 4. Januar 2021 <a href="https://wtsklient.hu/2020/03/23/online-szamla-adatszolgaltatasi-kotelezettseg/">startete in Ungarn den früheren Verkündigungen entsprechend</a> das <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/11/17/automatisierung/">Online-Rechnung 3.0 System</a>, der dritte und letzte Schritt der Ausweitung der Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten. Gleichzeitig mit der Einführung von Online-Rechnung 3.0 wird die Datenleistungspflicht unter anderem auch auf die für nicht steuerpflichtige Personen, beispielsweise für Privatpersonen ausgestellten Rechnungen ausgeweitet. Das Umsatzsteuergesetz befreit zwar die in Ungarn im System mit einer einzigen Anlaufstelle registrierten Steuerpflichtigen von der Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten, doch gilt diese Befreiung erst ab 1. Juli. Infolgedessen <strong>gibt es bei den Steuerpflichtigen, die gegenwärtig </strong>(ohne Registrierung in den anderen Mitgliedstaaten) <strong>eine Fernverkaufstätigkeit von Ungarn aus in die anderen EU-Mitgliedstaaten betreiben und ab 1. Juli von den durch das System mit einer einzigen Anlaufstelle gebotenen Möglichkeiten Gebrauch machen möchten, einen halbjährigen Zeitraum, in dem sie ihrer Pflicht zur Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten nachkommen müssten.</strong> Damit sie diesen halbjährigen Zeitraum überbrücken und von der Pflicht zur Datenübermittlung befreit werden können, können diese Steuerpflichtigen zum einen von dem bis zum 31. März gültigen Moratorium Gebrauch machen und sich zum anderen bereits ab 1. April beim System mit einer einzigen Anlaufstelle anmelden.</p>
<blockquote><p>Auch wenn die Anwendung der Systeme mit einer einzigen Anlaufstelle eine bedeutende administrative Erleichterung für die Unternehmen in Ungarn darstellt, ist zu sehen, dass sich die vom Online-Handel betroffenen Firmen ab 1. Juli auf wichtige Änderungen vorbereiten müssen. Die Vorbereitung darauf sollte man rechtzeitig beginnen. Wenn auch Ihre Firma betroffen ist, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/steuerberatung/"><strong>unser Steuerberaterteam</strong></a>!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/03/05/systeme-mit-einer-einzigen-anlaufstelle/">Systeme mit einer einzigen Anlaufstelle im internationalen Online-Handel</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Expats im Home Office</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kiss Réka]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Aug 2020 10:11:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[német hírek]]></category>
		<category><![CDATA[WTS hírek]]></category>
		<category><![CDATA[Ansässigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wegen der durch die Coronavirus-Pandemie in 2020 verursachten Beschränkungen sind viele im Ausland arbeitenden ungarischen bzw. in Ungarn tätigen ausländischen Privatpersonen nach Hause zurückgekehrt. Solange die durch die Pandemie verursachte Gefahrensituation andauerte, versahen diese Expats ihre Tätigkeit im Home Office, da sie wegen der durch die Mitgliedstaaten eingeführten Quarantänemaßnahmen keine Möglichkeit hatten, in den Mitgliedstaat [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/08/04/expats-im-home-office/">Expats im Home Office</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wegen der durch die Coronavirus-Pandemie in 2020 verursachten Beschränkungen sind viele im Ausland arbeitenden ungarischen bzw. in Ungarn tätigen <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/03/24/expat/">ausländischen Privatpersonen</a> nach Hause zurückgekehrt. <strong>Solange die durch die Pandemie verursachte Gefahrensituation andauerte, versahen diese Expats ihre Tätigkeit im Home Office</strong>, da sie wegen der durch die Mitgliedstaaten eingeführten Quarantänemaßnahmen keine Möglichkeit hatten, in den Mitgliedstaat laut Arbeitsverrichtung zurückzukehren.</p>
<p>Wenn die Arbeitnehmer in einem anderen Land tätig sind, als wo sich der Sitz des Arbeitgebers befindet, wirft das mehrere Fragen der Besteuerung auf. Zur Behandlung der besonderen Situation <strong>gab</strong> sowohl die <strong>OECD</strong> als auch die <strong>Europäische Kommission eine Leitlinie heraus</strong>. In unserem Artikel untersuchen wir die wichtigsten Fragen, die sich in Verbindung mit der Arbeit von Expats im Home Office stellen.</p>
<h5><strong>Einkommensteuer: allgemeine Regeln</strong></h5>
<p>Es kommt häufig vor, dass eine Gesellschaft ihre Arbeitnehmer für einen längeren oder kürzeren Zeitraum zum Arbeiten ins Ausland schickt. Wenn es sich um eine langfristige <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/06/11/grundlagen-der-entsendung/">Entsendung</a> handelt, gibt der Arbeitnehmer oft seinen ständigen Wohnsitz im Entsendeland auf bzw. nimmt auch seine Familie mit ins Entsendungsland. Dadurch verlegt er seine <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/04/05/bestimmung-der-steuerlichen-ansassigkeit/">steuerliche Ansässigkeit</a> in das Empfängerland.</p>
<p>Laut OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung <strong>ist die Person im Inland ansässig, deren Wohnsitz sich im Inland befindet</strong>. Wenn eine Privatperson in mehreren Ländern aufgrund der internen Rechtsnormen der gegebenen Länder als im Inland ansässig angesehen wird, sind bei der Bestimmung ihrer Ansässigkeit die folgenden <strong>Merkmale</strong> maßgebend:</p>
<ul>
<li>ständiger Wohnsitz,</li>
<li>wenn sie in beiden Staaten einen ständigen Wohnsitz hat, dann der Mittelpunkt der Lebensinteressen,</li>
<li>wenn nicht bestimmt werden kann, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet, dann der gewöhnliche Aufenthaltsort.</li>
</ul>
<p>Wenn die Privatperson in beiden Staaten oder in keinem der Staaten einen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, dann ist die Staatsangehörigkeit entscheidend.</p>
<h5><strong>Einkommensteuer von Expats in der Virus-Lage</strong></h5>
<p>Die <strong>Besteuerung von Einkünften </strong>aus unselbständiger Tätigkeit <strong>würde sich aufgrund der obigen Regeln</strong> für die Dauer der Arbeit von Expats im Home Office <strong>bedeutend verändern</strong>. Die OECD gab jedoch angesichts der Virus-Lage am 3. April 2020 eine Leitlinie heraus. <strong>Der Leitlinie zufolge ist es unwahrscheinlich, dass man aufgrund der oben aufgeführten Merkmale die Ansässigkeit </strong>in der durch den Virus entstandenen besonderen Lage <strong>aufgrund des ständigen Wohnsitzes bestimmen könnte</strong>, vorausgesetzt, dass die Privatperson im Empfängerland über einen ständigen Wohnsitz verfügt. Wenn sie sowohl im Empfängerland als auch im Ensendeland über einen ständigen Wohnsitz verfügen würde, müsste die Ansässigkeit des Arbeitnehmers aufgrund des Mittelpunkts der Lebensinteressen bestimmt werden. Wenn der <strong>Mittelpunkt der Lebensinteressen</strong> keine eindeutige Lösung zur Folge hätte, weil der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers aufgrund seiner persönlichen und sozialen Kontakte im einen Land und durch seine wirtschaftlichen (Arbeits-) Beziehungen im anderen Land liegt, müsste die Ansässigkeit des Arbeitnehmers aufgrund des <strong>gewöhnlichen Aufenthaltsortes</strong> bestimmt werden.</p>
<p>Der OECD-Leitlinie vom April zufolge „ist es trotz des komplexen Charakters der Vorschriften und der Vielfalt der verschiedenen Situationen der Privatpersonen <strong>unwahrscheinlich, dass sich die Ansässigkeit der betroffenen Personen infolge des COVID-19-Virus ändern würde</strong>”. Bei der Bestimmung der Ansässigkeit für den durch das Coronavirus verursachten Übergangszeitraum müssten die Behörden also die normalen Lebensbedingungen der Arbeitnehmer berücksichtigen. So würde sich ihre Ansässigkeit in dem Zeitraum nicht ändern, den die Expats im Home Office, d. h. nicht im Land der Arbeitsverrichtung verbringen.</p>
<h5><strong>Sozialversicherung</strong></h5>
<p>In grenznahen Städten und Gemeinden <strong>pendeln</strong> die Arbeitnehmer oft und arbeiten im Nachbarland.</p>
<p>Wenn die ungarische Arbeitszeit eines im Ausland arbeitenden (ungarischen) Arbeitnehmers vor der Pandemie keine 25 % erreichte, entstand für ihn eine Sozialversicherungspflicht im Mitgliedstaat laut dem Ort der Arbeitsverrichtung, dort wurde er als versichert angesehen. Infolge der durch die Coronavirus-Pandemie verursachten Quarantänemaßnahmen hatte jedoch der Anstieg der Arbeitszeit am zwangsweisen Aufenthaltsort in Ungarn in vielen Fällen ein Überschreiten der <strong>25%igen Grenze </strong>zur Folge.</p>
<p>Die von der Europäischen Kommission am 30. März 2020 herausgegebene Leitlinie formulierte für solche Fälle eine Empfehlung. Der Empfehlung zufolge <strong>müssen</strong> die Mitgliedstaaten in den Situationen, die zu einer Änderung des Mitgliedstaates laut dem Ort der Versicherung des Arbeitnehmers führen können, <strong>die in der Koordinierungsverordnung festgelegten Ausnahme anwenden</strong>, damit die Sozialversicherungsberechtigung des betroffenen Arbeitnehmers unverändert bleibt. Zur Anwendung einer solchen Ausnahme <strong>muss der</strong> <strong>Arbeitgeber </strong>in dem Mitgliedstaat <strong>einen Antrag einreichen</strong>, unter dessen Sozialversicherungssystem er fallen möchte.</p>
<h5><strong>Wird durch die Arbeitsverrichtung der Expats im Home Office eine Betriebsstätte begründet?</strong></h5>
<p>Die dritte wichtige Frage ist die, ob für den Arbeitgeber wegen der Arbeitsverrichtung der Pendler oder Expats im Home Office <strong>eine Betriesstätte und dadurch eine Steuerzahlungspflicht</strong> in einem anderen Staat <strong>entsteht</strong>.</p>
<p>Aufgrund des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bedeutet der Ausdruck Betriebsstätte eine solche ständige Betriebsstätte, über die das Unternehmen seine Tätigkeit zum Teil oder ganz entfaltet. In dem Fall, dass die Arbeitnehmer einer Gesellschaft für längere Zeit in einem anderen Land arbeiten, tritt aufgrund des obigen Artikels die Möglichkeit auf, dass für die Gesellschaft im anderen Land eine Betriebsstätte und dadurch eine Steuerzahlungspflicht entsteht.</p>
<p>Aufgrund der OECD-Leitlinie vom April <strong>muss die </strong>Betriebsstätte <strong>über einen bestimmten Grad von Dauerhaftigkeit verfügen </strong>und einem Unternehmen zur Verfügung stehen, um den Platz als eine ständige Betriebsstätte ansehen zu können, über die das Unternehmen zum Teil oder ganz seine Geschäftstätigkeit betreibt.</p>
<p>Damit das Zuhause des Arbeitnehmers als Betriebsstätte angesehen wird, müsste dort also fortlaufend eine Geschäftstätigkeit betrieben und von der Gesellschaft gefordert werden, dass die Ausübung der Geschäftstätigkeit von dort erfolgt.</p>
<p>Während der Coronavirus-Pandemie <strong>wurde </strong>die Arbeitsverrichtung der Pendler und Expats im Home Office zumeist durch die Einhaltung von Richtlinien der Regierungen bzw. <strong>durch höhere Gewalt begründet und nicht durch eine vom Arbeitgeber gestellte Anforderung</strong>. Unter Berücksichtigung des außerordentlichen Charakters des Coronavirus <strong>lässt also </strong>– wenn das später nicht zum Normalfall wird – die Arbeitsverrichtung der Expats im Home Office hinsichtlich des Arbeitgebers <strong>keine Betriebsstätte entstehen</strong>, und zwar deshalb, weil <strong>das Home Office nicht als ständiges Büro funktioniert</strong>.<strong> </strong></p>
<blockquote><p>In Verbindung mit der <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/expat-steuerberatung-und-compliance-services-steuererklaerungen/"><strong>Expat Steuerberatung</strong></a> verfügt WTS Klient Ungarn über ein bedeutendes Fachwissen. Wenn Sie eine Frage zu diesem Thema haben, können Sie sich auf eine vollständige Analyse und Expertenantwort unserer Kollegen verlassen. Suchen Sie uns vertrauensvoll auf!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/08/04/expats-im-home-office/">Expats im Home Office</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Neues EU-Steuerpaket für eine faire Besteuerung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[wplabshu]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Jul 2020 10:00:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[német hírek]]></category>
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		<category><![CDATA[DAC7]]></category>
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		<category><![CDATA[Europäische Kommission]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Europäische Kommission nahm am 15. Juli als weiteren Schritt im Kampf gegen Steuervermeidung und Steuermissbrauch ein umfassendes Steuerpaket an. Die zwei Schlüsselwörter im EU-Steuerpaket sind Fairness und Vereinfachung. Eines der wichtigsten Ziele des Pakets ist nämlich die Eindämmung des unlauteren Steuerwettbewerbs und die Erhöhung der Steuertransparenz, während ein anderes Ziel die Vereinfachung der steuerlichen [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/07/21/eu-steuerpaket/">Neues EU-Steuerpaket für eine faire Besteuerung</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Europäische Kommission nahm am 15. Juli als weiteren Schritt im Kampf gegen Steuervermeidung und Steuermissbrauch ein <a href="https://ec.europa.eu/taxation_customs/general-information-taxation/eu-tax-policy-strategy/package-fair-and-simple-taxation_en">umfassendes Steuerpaket</a> an. Die zwei Schlüsselwörter im EU-Steuerpaket sind <strong>Fairness und Vereinfachung</strong>. Eines der wichtigsten Ziele des Pakets ist nämlich die Eindämmung des unlauteren Steuerwettbewerbs und die Erhöhung der Steuertransparenz, während ein anderes Ziel die Vereinfachung der steuerlichen Regelungen und Verfahren ist und damit eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Steuerzahler. Das neue EU-Steuerpaket möchte den Mitgliedstaaten gleichzeitig mit dem Vorantreiben einer fairen Besteuerung auch helfen, sich von der Krise zu erholen.</p>
<h5><strong>Steuerlicher Aktionsplan</strong></h5>
<p>Einen der drei Pfeiler im EU-Steuerpaket stellt der steuerliche Aktionsplan dar, der <strong>25 verschiedene Maßnahmen enthält</strong>. Neben der Vereinfachung und Fairness stellt auch <strong>die Anwendung moderner Technologien</strong> bzw. die Unterstützung bei der Ausschöpfung des Potenzials dieser Technologien und großer Datenmengen die ausdrückliche Absicht des Aktionsplans dar. Die steuerlichen Maßnahmen möchte die Europäische Kommission zwischen 2020 und 2024 realisieren.</p>
<h5><strong>Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden</strong></h5>
<p>Den zweiten Pfeiler im EU-Steuerpaket bildet der Vorschlag zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC 7). Der Vorschlag <strong>würde die EU-Vorschriften für steuerliche Transparenz auch auf Onlineplattformen ausweiten</strong>, d. h. er würde den <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/11/05/dac6/">automatischen Informationsaustausch</a> zwischen den Mitgliedstaaten auch über die auf digitalen Plattformen erzielten Einkünfte der Verkäufer einführen. Das würde den nationalen Behörden nicht nur die Erkennung der Situationen erleichtern, in denen eine Steuerzahlungspflicht auftritt, sondern würde auch die administrativen Lasten in zahlreichen Fällen verringern, in denen der Steuerzahler in mehreren verschiedenen Ländern eine Meldung abgeben muss. Der Vorschlag präzisiert außerdem einzelne Regeln in Verbindung mit der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten gegen Steuermissbrauch, beispielsweise <strong>hinsichtlich gemeinsamer Steuerprüfungen</strong>.</p>
<h5><strong>Gute Steuerverwaltung</strong></h5>
<p>Der dritte Pfeiler beim EU-Steuerpaket bildet die Bekanntmachung hinsichtlich der guten Steuerverwaltung. Als Teil der Initiative initiierte die Europäische Kommission <strong>eine Reform des Verhaltenskodex</strong> in Verbindung mit dem Steuerwettbewerb und schädlichen steuerlichen Praktiken innerhalb der Europäischen Union bzw. eine Aktualisierung der <strong>Liste der nicht kooperativen,</strong> d. h. den international anerkannten Standards nicht folgenden <strong>Drittländer</strong>. Die Bekanntmachung geht auch auf die steuerliche Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern ein.</p>
<h5><strong>Zukunft für das EU-Steuerpaket</strong></h5>
<p>Das am 15. Juli angenommene EU-Steuerpaket ist der <strong>erste Teil </strong>einer noch umfassenderen <strong>Steueragenda</strong>. Die Europäische Kommission verspricht in ihrer Bekanntmachung, dass sie Vorschläge in Verbindung mit den Herausforderungen der digitalen Wirtschaft ausarbeitet, auch um zu sichern, dass die multinationalen Firmen einen angemessenen Teil an den öffentlichen Lasten übernehmen. Vorschläge sind auch dahingehen zu erwarten, dass die Besteuerung die Zielsetzungen der EU beim Erreichen der Klimaneutralität bis 2050 unterstützt.</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/07/21/eu-steuerpaket/">Neues EU-Steuerpaket für eine faire Besteuerung</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Kontrollierte ausländische Gesellschaft – auf BEPS abgestimmt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Gyányi Tamás]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Mar 2017 05:00:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[német hírek]]></category>
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		<category><![CDATA[BEPS]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Kommission]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz über die Körperschaftssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerbemessungsgrundlage]]></category>
		<category><![CDATA[tatsächliche Wirtschaftstätigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Dank dem von der Europäischen Kommission ausgearbeiteten Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung (the Anti Tax Avoidance Package) haben sich die ungarischen Regelungen von Körperschaftssteuer sowie Einkommensteuer in Verbindung mit kontrollierten ausländischen Gesellschaften ab dem 18. Januar 2017 wesentlich geändert. Die Änderung schafft eine neue Grundlage für den Begriff und die verbundenen Sanktionen. In unserer Zusammenfassung [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/03/20/kontrollierte-auslandische-gesellschaft/">Kontrollierte ausländische Gesellschaft – auf BEPS abgestimmt</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Dank dem von der Europäischen Kommission ausgearbeiteten <strong>Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung (the Anti Tax Avoidance Package)</strong> haben sich die ungarischen Regelungen von Körperschaftssteuer sowie Einkommensteuer in Verbindung mit kontrollierten ausländischen Gesellschaften ab dem 18. Januar 2017 wesentlich geändert. Die Änderung schafft eine neue Grundlage für den Begriff und die verbundenen Sanktionen. In unserer Zusammenfassung möchten wir die wichtigsten Änderungen bezüglich der ungarischen Körperschaftssteuerregeln darstellen.</p>
<h5><strong>Ist das alles auch wegen BEPS?</strong><strong> </strong></h5>
<p>Das Maßnahmenpaket von der EU zur Bekämpfung von Steuervermeidung bekräftigt den BEPS-Aktionsplan der OECD (Base Erosion and Profit Shifting – Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen), und ergänzt ihn gleichzeitig. Der Zweck von der Europäischen Kommission im Jahr 2015 gestarteten Aktion liegt in der Bekämpfung der Körperschaftssteuervermeidung sowie in der Sicherstellung der gerechten und effektiven Steuerzahlung in der EU. In dessen Rahmen sind die Änderungen der Regelungen in Verbindung mit kontrollierten ausländischen Gesellschaften entstanden, die für die Beschränkung der aggressiven Steuerplanungspraktiken von multinationalen Unternehmen vorgesehen sind.</p>
<h5><strong>Warum tut es uns weh, wenn wir eine kontrollierte ausländische Gesellschaft haben?</strong><strong> </strong></h5>
<p><strong>Die neue EU-Regelung ermöglicht </strong>den EU-Mitgliedsstaaten die Besteuerung der <strong>Gewinne</strong> von innerhalb ihrer Landesgrenzen tätigen Mutterunternehmen, welche <strong>in ihren Tochterunternehmen, Betriebsstätten</strong> in anderen Ländern mit niedrigeren Steuersätzen oder sogar steuerfreien Ländern <strong>erzielt wurden</strong>. Gleichzeitig können die im Ausland für das gegebene Einkommen anfallenden, bereits bezahlten Steuern berücksichtigt werden. Die Regelung tritt in Kraft, wenn die in diesem Land zu zahlende Steuer niedriger ist, als die Hälfte der gemäß den Regeln vom Land des Mutterunternehmens berechneten zu zahlenden Steuer.</p>
<p>Über das Obige hinaus enthielten die ungarischen Regeln bereits früher beschränkende oder negative Regeln für die Transaktionen mit kontrollierten ausländischen Gesellschaften (die erhaltenen Dividenden sind steuerpflichtig, bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftssteuer wurden die Kosten von Transaktionen mit kontrollierten ausländischen Gesellschaften strenger geregelt).<strong> </strong></p>
<h5><strong>Änderungen des ungarischen Gesetzes über die Körperschaftssteuer</strong></h5>
<p>Die ungarischen Rechtsnormen mit Strafcharakter, die sich auf sogenannte Offshore-Firmen mit Sitz in Ländern mit niedrigen Steuersätzen beziehen, lässt der Gesetzgeber zur Gewährleistung des erfolgreichen Auftritts gegen Steuervermeidung weiterhin bestehen, und auch die dem Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung entsprechenden Einzelheiten wurden in das ungarische Gesetz über die Körperschaftssteuer aufgenommen.</p>
<p>Bei der Feststellung der Tatsache, ob eine Firma als kontrollierte ausländische Gesellschaft gilt, ist zuerst zu prüfen, ob der Steuerzahler mit inländischem Steuersitz über eine Beteiligung von mehr als 50% an der ausländischen Gesellschaft verfügt (in Bezug auf die Stimmrechte oder das gezeichnete Kapital), oder mindestens zu 50% des Gewinns berechtigt ist. Für den Fall, wenn diese Bedingung erfüllt wird, sind die Steuerlasten der ausländischen Gesellschaft zu prüfen. Es musst geprüft werden, ob die Körperschaftssteuer, die die ausländische Gesellschaft – unter Annahme dessen, dass der Sitzstaat Ungarn ist – bezahlt hätte, mindestens die Hälfte der ausländischen tatsächlichen Steuerpflicht erreicht (diese Berechnung muss auch im Falle von Betriebsstätten durchgeführt werden).</p>
<p>Es ist gut zu wissen, dass <strong>die ausländische Person, bzw. die ausländische Betriebsstätte keine kontrollierte ausländische Gesellschaft ist, wenn</strong> eindeutig festgestellt werden kann, dass die Gesellschaft über entsprechendes Personal, Ausrüstungen, Anlagen und Räume verfügt, mit denen sie eine <strong>tatsächliche Wirtschaftstätigkeit ausübt</strong>.</p>
<h5><strong>Aufgaben</strong><strong> </strong></h5>
<p>Infolge der neuen Regelungen in Ungarn ist zu untersuchen, ob die ungarischen Gesellschaften Tochterunternehmen und ausländische Betriebsstätten haben, bei denen das Risiko der Umqualifizierung in eine kontrollierte ausländische Gesellschaft überhaupt entstehen könnten. Wenn es solche Tochterunternehmen oder Betriebsstätten gibt, <strong>muss im Falle der gesondert angegebenen Einkommensarten auch die ungarische Mehrsteuer nach den im ungarischen Gesetz über die Körperschaftssteuer bestimmten Teilregeln bestimmt werden</strong> – unter Beachtung der zwischen den betroffenen Ländern eventuell bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen. Eine wichtige Übergangsregelung ist, dass die Steuerzahler für das 2016 beginnende Steuerjahr die Möglichkeit haben, ihre Steuerpflicht bereits gemäß diesen neuen Regelungen zu erfüllen.</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/03/20/kontrollierte-auslandische-gesellschaft/">Kontrollierte ausländische Gesellschaft – auf BEPS abgestimmt</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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