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	<title>Frist - WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</title>
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	<title>Frist - WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</title>
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		<title>Frist zur Rückerstattung der Auslandsumsatzsteuer für 2024: 30. September</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Véber Andrea]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Sep 2025 14:01:24 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Der September markiert nicht nur das Ende des Sommers und den Beginn des Schuljahres, sondern auch eine wichtige steuerliche Frist. Ungarische Unternehmen haben bis zum 30. September 2025 Zeit, ihren Antrag auf Rückerstattung der Auslandsumsatzsteuer für 2024, also der im Jahr 2024 in anderen EU-Mitgliedstaaten berechneten Umsatzsteuer, einzureichen. Damit das Verfahren reibungslos abläuft, haben wir [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Der September markiert nicht nur das Ende des Sommers und den Beginn des Schuljahres, sondern auch eine wichtige steuerliche Frist. Ungarische Unternehmen haben <strong>bis zum 30. September 2025 Zeit, ihren Antrag auf Rückerstattung der Auslandsumsatzsteuer für 2024</strong>, also der im Jahr 2024 in anderen EU-Mitgliedstaaten berechneten Umsatzsteuer, <strong>einzureichen</strong>. Damit das Verfahren reibungslos abläuft, haben wir die wichtigsten Informationen und praktischen Hinweise für Sie zusammengestellt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wenn Ihr Unternehmen im Jahr 2024 Waren oder Dienstleistungen in anderen EU-Ländern bezogen hat und darauf lokale Umsatzsteuer berechnet wurde, sollten Sie diese Frist nicht versäumen.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Wer kann die Auslandsumsatzsteuer für 2024 zurückfordern?</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Ungarische Unternehmen können die Auslandsumsatzsteuer für 2024 zurückfordern, wenn:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>sie in Ungarn zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (z. B. nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen),</li>



<li>die ausländische Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens angefallen ist, und</li>



<li>sie im jeweiligen EU-Mitgliedstaat weder einen Sitz noch eine <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/05/02/umsatzsteuerliche-feste-niederlassung/">ständige Betriebsstätte</a> haben, über die Einnahmen erzielt werden. (In solchen Fällen müsste die Umsatzsteuer im Rahmen der lokalen Umsatzsteuererklärung abgeführt werden.)</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Wie ist der Antrag einzureichen?</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Der Rückerstattungsantrag ist <strong>über das ÁNYK-System</strong> (Allgemeines Formular-Ausfüllprogramm) der ungarischen Steuerbehörde <strong>mit dem Formular ELEKAFA einzureichen</strong>. Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Rückerstattung der Auslandsumsatzsteuer für 2024 endet am 30. September 2025.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Wichtig:</strong> Die Frist ist eine <strong>Ausschlussfrist</strong>. Wird sie versäumt, akzeptiert die Steuerbehörde keine nachträgliche Begründung, und es besteht keine weitere Möglichkeit, die Auslandsumsatzsteuer für 2024 zurückzufordern. Zwar haben <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/06/21/antrag-auf-umsatzsteuerrueckerstattung/">Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs</a> die bislang strenge Praxis hinsichtlich der Frist für Mängelbeseitigung etwas gelockert. Dennoch bleibt die Einhaltung der Ausschlussfrist am 30. September von entscheidender Bedeutung.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Häufige Fehler, die vermieden werden sollten</strong></h5>



<ul class="wp-block-list">
<li>Vergewissern Sie sich, dass Sie die <strong>aktuellste Version des ELEKAFA-Formulars verwenden</strong>. Veraltete Versionen können zur Ablehnung des Antrags durch die ungarische Steuerbehörde führen.<br></li>



<li><strong>Vor dem Einreichen</strong> des ELEKAFA-Formulars wird empfohlen, <strong>das gesamte Formular</strong> mit dem grünen Häkchen oben rechts im Programm („Alle Formulare überprüfen“) <strong>zu überprüfen</strong>, um Fehler und Warnungen im Formular zu erkennen. Es wird empfohlen, die gelb markierten Warnungen ebenfalls einzeln zu überprüfen, damit das eingereichte Formular angenommen und an die Steuerbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats weitergeleitet werden kann. Ein solcher Fehler kann beispielsweise auftreten, wenn der Ländercode in der Adresse nicht mit zwei Großbuchstaben angegeben wird. Wenn Sie beispielsweise bei einer Adresse in Deutschland den Ländercode „De” eingeben, erscheint dieser auf den ersten Blick im Formular als „DE”. Das System der ungarischen Steuerbehörde kann jedoch einen Fehler melden, der zur Ablehnung des Antrags führen kann. Die erfolgreiche Einreichung Ihres Antrags wird durch die von der ungarischen Steuerbehörde ausgestellte KKI-Empfangsbeleg bestätigt.</li>
</ul>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow">
<p class="wp-block-paragraph">Die Rückerstattung der Auslandsumsatzsteuer für 2024 erscheint auf den ersten Blick unkompliziert, doch das Verfahren ist mit zahlreichen administrativen Fallstricken verbunden. Schon kleine Fehler können zur Ablehnung durch die ungarische Steuerbehörde führen. Besonders bei höheren Beträgen ist es ratsam, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Wie in den Vorjahren stehen Ihnen die <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/umsatzsteuerberatung-und-compliance-arbeiten/">erfahrenen Steuerberater von WTS Klient Ungarn</a> auch bei der Rückerstattung der Auslandsumsatzsteuer für 2024 gerne zur Seite.</p>
</blockquote>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.</em></p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/09/18/auslandsumsatzsteuer-fur-2024/">Frist zur Rückerstattung der Auslandsumsatzsteuer für 2024: 30. September</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Globale Mindeststeuererklärung kann ab nächstem Jahr zentral eingereicht werden</title>
		<link>https://wtsklient.hu/de/2025/04/25/globale-mindeststeuererklaerung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[dr. Horváth Zoltán]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 25 Apr 2025 10:31:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[német hírek]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ab nächstem Jahr wird es für multinationale Konzerne einfacher, die administrativen Pflichten im Zusammenhang mit der globalen Mindeststeuer (GloBE) zu erfüllen, unter anderem durch die Möglichkeit, die globale Mindeststeuererklärung zentral einzureichen. Die Vereinfachung folgt auf die Verabschiedung des DAC9-Vorschlags durch den Rat der Europäischen Union am 14. April 2025, der im Oktober von der Europäischen [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/04/25/globale-mindeststeuererklaerung/">Globale Mindeststeuererklärung kann ab nächstem Jahr zentral eingereicht werden</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Ab nächstem Jahr wird es für multinationale Konzerne einfacher, die administrativen Pflichten im Zusammenhang mit der <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/04/19/mindeststeuer/">globalen Mindeststeuer</a> (GloBE<em>)</em> zu erfüllen, unter anderem durch die Möglichkeit, die globale Mindeststeuererklärung zentral einzureichen. Die Vereinfachung folgt auf die <strong>Verabschiedung des DAC9-Vorschlags durch den Rat der Europäischen Union am 14. April 2025</strong>, der im Oktober von der Europäischen Kommission veröffentlicht worden war. Die DAC9 (Directive on Administrative Cooperation; Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden) schreibt auch eine engere Zusammenarbeit und einen reibungsloseren Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Worin besteht die Vereinfachung?</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Eine wichtige Neuerung von DAC9 besteht darin, dass <strong>die zentrale Einreichung einer globalen Mindeststeuererklärung</strong> möglich wird. Das bedeutet, dass die <strong>Muttergesellschaft oder ein benanntes Gruppenmitglied die </strong>neue<strong>, </strong><a href="https://wtsklient.hu/de/2025/02/05/aenderungen-in-der-globalen-mindeststeuer-2025/">im Januar aktualisierte Erklärung</a> im Namen der Gruppe für <strong>alle Mitglieder der Gruppe</strong> einreichen kann, anstatt dass jeder einzelne dies separat in seinem eigenen Land tun müsste. Innerhalb der EU<strong> wird ein standardisiertes Erklärungsformular</strong> (Top-up Tax Information Return; TTIR)<strong> eingeführt</strong>, und die Mitgliedstaaten <strong>werden automatisch</strong> Daten über die globale Mindeststeuer austauschen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine mögliche Folge der Änderung ist, dass die Konzernmitglieder weniger in den Erklärungsprozess auf nationaler Ebene eingebunden sein werden, aber <strong>die konzerninterne Datenübermittlung sollte weiterhin gefördert werden</strong>.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Was sind die wichtigsten Fristen?</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Die auf EU-Ebene verabschiedeten Bestimmungen der Richtlinie <strong>müssen von den</strong> Mitgliedstaaten <strong>bis zum 31. Dezember 2025</strong> in nationales Recht umgesetzt werden. Die Änderung wirkt sich <strong>auch auf das Geschäftsjahr 2024</strong> aus, für das die Meldepflicht spätestens <strong>bis zum 30. Juni 2026</strong> erfüllt sein muss. Die Frist für die <strong>Übermittlung der Daten</strong> an die zuständigen Steuerbehörden <strong>ist der 31. Dezember 2026</strong>, für die folgenden Jahre beträgt die Frist drei Monate ab dem Datum des Eingangs der Erklärung.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Welches Gruppenmitglied sollte die globale Mindeststeuererklärung einreichen?</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Es sollte geprüft werden, <strong>welche Jurisdiktion eines Konzernmitglieds für die Einreichung der globalen Mindeststeuererklärung am besten geeignet ist</strong>, d. h. welches Konzernmitglied für diese Aufgabe benannt werden sollte. Eine mögliche Überlegung bei dieser Entscheidung ist, ob ein bestimmtes Konzernmitglied unter eine vorübergehende Ausnahmeregelung fällt (z. B. CbCR-Ausnahme) oder, falls keine solche Ausnahmeregelung vorliegt, ob die für die GloBE-Compliance erforderlichen Daten bereits erhoben werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Da der Datenaustausch <strong>nur innerhalb der Europäischen Union</strong> automatisch erfolgt, muss bei Konzernmitgliedern mit Sitz in Nicht-EU-Ländern (Drittländern) auch geprüft werden, ob das betreffende Land <strong>dem multilateralen Abkommen der OECD </strong>(Organisation for Economic Co-operation and Development) über den Austausch von Informationen im Rahmen der GloBE-Initiative (Multilateral Competent Authority Agreement on the Exchange of GloBE Information; GIR MCAA) beigetreten ist. Ist dies nicht der Fall, <strong>kann dennoch eine lokale globale Mindeststeuererklärung erforderlich sein</strong>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Als Übergangsoption wird auch eine <strong>vereinfachte Berichterstattung </strong>(transitional simplified jurisdictional reporting framework; Simplified Framework) zur Verfügung stehen, die die administrativen Lasten für Unternehmen verringern könnte.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Was sollten Unternehmen noch beachten?</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Es wird empfohlen,<strong> die Meldepflichten rechtzeitig zu überprüfen</strong>, um sicherzustellen, dass<strong> die vom Unternehmen verwendeten Systeme </strong>in der Lage sind, die erforderlichen Informationen korrekt zu erfassen und zu melden, damit die Erklärungspflicht ordnungsgemäß erfüllt wird.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Es ist wichtig, sich über alle Änderungen der <strong>rechtlichen Rahmenbedingungen</strong> für die globale Mindeststeuer-Informationserklärung (GIR) der OECD und das Formular TTIR der EU <strong>auf dem Laufenden zu halten</strong>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Es ist auch wichtig, die Vorschriften zu kennen und einzuhalten, da der <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/03/20/steuerpruefungsplan-2025-der-ungarischen-steuerbehoerde/">Steuerprüfungsplan der ungarischen Steuerbehörde</a> für 2025 in Bezug auf GloBE eine <strong>vorrangige</strong> <strong>Überprüfung der sogenannten erfassten Steuern</strong> (Körperschaftsteuer, Innovationsbeitrag usw.) vorsieht.</p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow">
<p class="wp-block-paragraph">Da die zusätzliche Steuerschuld bereits in den Jahresabschluss 2024 aufgenommen werden muss, müssen die betroffenen ungarischen Unternehmen in Kürze die Berechnung der globalen Mindeststeuer durchführen. Die <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/steuerplanung-und-steuerberatung-unter-berucksichtigung-der-internationalen-und-ungarischen-vorschriften/">Steuerberater von WTS Klient Ungarn</a> unterstützen Sie gerne bei der Berechnung und bei allen anderen Fragen im Zusammenhang mit der globalen Mindeststeuererklärung. Im Rahmen unserer Steuerplanungs- und Beratungsdienstleistungen erläutern wir nicht nur die Einzelheiten der Vorschriften, sondern entwickeln auch die optimalen Lösungen, die auf Ihr Unternehmen zugeschnitten sind. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns!</p>
</blockquote>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.</em></p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/04/25/globale-mindeststeuererklaerung/">Globale Mindeststeuererklärung kann ab nächstem Jahr zentral eingereicht werden</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Die Regeln für Verzugszinsen haben sich in Ungarn geändert</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pécsek Ádám]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Mar 2025 14:17:22 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Gemäß der Änderung des ungarischen Gesetzes über die Steuerverfahrensordnung, die am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, werden die Steuerzahler dazu verpflichtet, die Verzugszinsen auf ihre Steuerschulden monatlich zu zahlen. Gemäß einer Übergangsregelung wird die ungarische Steuerbehörde die Verzugszinsen für den Zeitraum Januar bis März 2025 im April 2025 verhängen. Danach wird die Strafe [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/03/10/verzugszinsen/">Die Regeln für Verzugszinsen haben sich in Ungarn geändert</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Gemäß der Änderung des ungarischen Gesetzes</strong> <strong>über die Steuerverfahrensordnung, die am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, werden die Steuerzahler dazu verpflichtet, die Verzugszinsen auf ihre Steuerschulden monatlich zu zahlen.</strong></p>
<p>Gemäß einer Übergangsregelung wird die ungarische Steuerbehörde die Verzugszinsen für den Zeitraum Januar bis März 2025 <strong>im April 2025</strong> verhängen. Danach wird die Strafe monatlich verhängt. Die Steuerzahler müssen bis zum <strong>20. eines jeden Monats</strong> (oder bis zum darauffolgenden Werktag, wenn die Frist auf einen Feiertag fällt) zahlen.</p>
<p>Ab 2025 berechnet die Steuerbehörde die Verzugszinsen für alle Steuerzahler in HUF <strong>ohne Anwendung von Rundungsregeln</strong>.</p>
<p>In den Vorjahren hat die Steuerbehörde die Steuerzahler einmal im Jahr nach dem betreffenden Kalenderjahr über ihre Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen informiert. Der Fälligkeitstermin für die Zahlung fiel jedes Jahr auf den 15. November, was bedeutete, dass zwischen dem tatsächlichen Datum der verspäteten Zahlung und dem Fälligkeitstermin für die Verzugszinsen eine Lücke von mehreren Monaten oder sogar mehr als einem Jahr liegen konnte.</p>
<h5><strong>Was ist die Zahlungsfrist für die Verzugszinsen für 2024?</strong></h5>
<p>Aufgrund der Umstellung auf ein monatliches Berechnungssystem weicht auch das Fälligkeitsdatum für die Zahlung der Verzugszinsen für 2024 vom vorherigen ab. Die Steuerbehörde hat bereits damit begonnen, die Steuerzahler über ihre Verzugszinsen für 2024 zu informieren, die am <strong>31. März 2025 fällig sein werden.</strong></p>
<h5><strong>Was bleibt beim alten System?</strong></h5>
<p>Die Verzugszinsen entsprechen weiterhin dem dreihundertfünfundsechzigstel des im Zeitpunkt des Verzugs gültigen Basiszinssatzes der ungarischen Zentralbank, erhöht um fünf Prozentpunkte. Die Verzugszinsen werden weiterhinauf Kalendertagbasis berechnet.</p>
<p>Obwohl der Betrag der Verzugszinsen monatlich berechnet wird, wird die Steuerbehörde <strong>keine Verzugszinsen von weniger als 5.000 HUF pro Jahr</strong> auf dem Steuerkonto des Steuerzahlers vorschreiben. Wenn der Steuerzahler diesen Schwellenwert im Laufe des Jahres erreicht, werden etwaige weitere Verzugszinsen laufend vorgeschrieben.</p>
<p>Die <strong>Regeln für die Berechnung der Netto-Zahlungspflicht</strong> bleiben anwendbar. Dies bedeutet, dass jede Überzahlung auf dem Steuerkonto zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung in Bezug auf eine andere Steuerart die Bemessungsgrundlage der Verzugszinsen vermindert.</p>
<p>Auf die Verzugszinsen können im Falle einer verspäteten Zahlung keine weiteren Verzugszinsen erhoben werden.</p>
<p>Steuerzahler können weiterhin damit rechnen, dass die Steuerbehörde eine Zahlungsaufforderung sendet. <strong>Die Steuerbehörde</strong> <strong>sendet</strong> jedoch nach <strong>der ersten Benachrichtigung im Jahr</strong> keine weiteren Benachrichtigungen über die Verpflichtung zur Zahlung der zusätzlichen Abgabe. Steuerzahler sind nun dafür verantwortlich, weitere zusätzliche Strafzahlungen im Laufe des Jahres zu verfolgen, was sie über die von der ungarischen Steuerbehörde eingerichtete elektronische Schnittstelle tun können.</p>
<p>Nach den <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/07/19/versaeumnisstrafe/">Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit der Erhöhung der Versäumnisstrafe</a> setzt der Gesetzgeber nun ein weiteres Instrument ein, um die Einhaltung der Vorschriften zu fördern, indem er die Verhängung und Zahlung der Verzugszinsen näher an den Zeitpunkt der verspäteten Zahlung rückt.</p>
<blockquote><p>Angesichts der monatlichen Verhängung und Zahlung der Verzugszinsen ist es nun ratsam, der Erfüllung der auferlegten Verpflichtung noch mehr Aufmerksamkeit zu schenken als bisher. Wenn Sie Hilfe bei der Einhaltung der Vorschriften benötigen, steht Ihnen <a href="/?page_id=5981">das Steuerberatungsteam von WTS Klient Ungarn</a> jederzeit zur Verfügung!</p></blockquote>

<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/03/10/verzugszinsen/">Die Regeln für Verzugszinsen haben sich in Ungarn geändert</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Vorsteuer der Arzneimittelsteuer: Frist für Rückerstattung rückt näher</title>
		<link>https://wtsklient.hu/de/2025/02/25/vorsteuer-der-arzneimittelsteuer/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[dr. Horváth Zoltán]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Feb 2025 10:28:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[német hírek]]></category>
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		<category><![CDATA[Urteil des Europäischen Gerichtshofs]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ende April 2025 also in zwei Monaten, läuft die Frist für die Zurückforderung der Vorsteuer ab, die Arzneimittelhersteller und -händler auf die sektorale Sondersteuer („Arzneimittelsteuer”) in Ungarn gezahlt haben. Die Möglichkeit für Rückforderung basiert auf dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der ungarischen Rechtssache C-248/23 Novo Nordisk, und die Frist richtet sich auch nach der [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/02/25/vorsteuer-der-arzneimittelsteuer/">Vorsteuer der Arzneimittelsteuer: Frist für Rückerstattung rückt näher</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ende April 2025</strong> also in zwei Monaten, läuft die <strong>Frist </strong>für die Zurückforderung der Vorsteuer ab, die Arzneimittelhersteller und -händler auf die <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/11/04/steuerpaket-vom-herbst-2024/">sektorale Sondersteuer</a> („Arzneimittelsteuer”) in Ungarn gezahlt haben. Die Möglichkeit für Rückforderung <strong>basiert auf dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der</strong> <strong>ungarischen</strong> <strong>Rechtssache</strong> C-248/23 <strong>Novo Nordisk</strong>, und die Frist richtet sich auch nach der Veröffentlichung des Urteils im Amtsblatt der EU, d. h. 180 Tage ab dem Datum des Urteils.</p>
<p>Die <strong>rückwirkende Rückerstattung</strong> der Vorsteuer, die auf die Arzneimittelsteuer gezahlt werden musste, ist für Pharmaunternehmen in Ungarn eine großartige Gelegenheit, ihre Liquidität zu verbessern, sodass es sich für alle, die Anspruch darauf haben, lohnt. Betroffene können zusätzlich zur Umsatzsteuerrückerstattung auch Verzugszinsen geltend machen.</p>
<h5><strong>Wie kann man die Vorsteuer der Arzneimittelsteuer zurückfordern?</strong></h5>
<p>Es gibt mehrere Möglichkeiten, eine Rückerstattung zu beantragen, aber die <strong>verschiedenen Arten der Beantragung</strong> sind mit unterschiedlichen Möglichkeiten und Risiken verbunden.</p>
<p>Einerseits können Unternehmen die Vorsteuer, die sie auf die Arzneimittelsteuer gezahlt haben, <strong>auf der</strong> <strong>Grundlage des Urteils des Europäischen Gerichtshofs</strong> im <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A62023CJ0248">Fall Novo Nordisk</a> zurückfordern. Der Mechanismus der Zahlung der Arzneimittelsteuer ähnelt täuschend den Zahlungen im Rahmen von Vereinbarungen über das Finanzierungsvolumen. Im <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A62019CJ0717">Fall Boehringer</a> hat der Europäische Gerichtshof vor Jahren entschieden, dass die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer nachträglich um die Vorsteuer auf Vereinbarungen über das Finanzierungsvolumen <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/07/08/steueraenderungen/">reduziert werden kann</a>. Die Rechtsgrundlage für die Rückerstattung der Vorsteuer ist in beiden Fällen, dass diese Zahlungen als Preisnachlass für Umsatzsteuerzwecke betrachtet werden können, d. h. der Lieferant kann nicht frei über einen Teil des vom „Käufer“ erhaltenen Gegenwerts verfügen.</p>
<p>Zusätzlich zu oder anstelle eines Antrags kann die Vorsteuer auf die Arzneimittelsteuer auch in der Umsatzsteuererklärung <strong>gemäß den</strong> <strong>Bestimmungen des</strong> <strong>ungarischen Umsatzsteuergesetzes</strong>, das seit dem 29. November 2024 in Kraft ist, zurückgefordert werden.</p>
<h5><strong>Welche Rückerstattungsmethode sollten Sie wählen?</strong></h5>
<p>Bei der Rückerstattung der Vorsteuer der Arzneimittelsteuer <strong>gibt es eine Reihe von Fragen</strong>, die im Vorfeld geklärt werden müssen, um den zu erstattenden Betrag zu maximieren (z. B. wie und wann der Erstattungsantrag gestellt wird, Berechnung der Verjährungsfrist, auf welche anderen Steuern gezahlte Umsatzsteuer zurückgefordert werden kann, Anspruch auf Verzugszinsen usw.).</p>
<p>Das wichtigste, zu klärende Dilemma ist die <strong>Methode der Rückerstattung</strong>. Da der Europäische Gerichtshof im vorliegenden Fall rückwirkend entschieden hat, dass das ungarische Umsatzsteuergesetz gegen das EU-Recht verstößt, kann bis Ende April 2025 ein <strong>Antrag nach Artikel 196 des ungarischen Gesetzes über die Steuerordnung </strong>gestellt werden. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 180 Tagen ist eine Antragstellung nicht mehr möglich. Von da an kann die Steuerbemessungsgrundlage im Zusammenhang mit den nach dem 31. Dezember 2023 geleisteten Arzneimittelsteuerzahlungen nur noch rückwirkend <strong>in der Umsatzsteuererklärung</strong> reduziert werden. Es macht für den Umfang des Antrags daher einen großen Unterschied, ob die Vorsteuer vor oder nach Ende April 2024 zurückgefordert wird.</p>
<h5><strong>Welche Vorteile hat die Einreichung eines Antrags?</strong></h5>
<p>Ein Antrag nach Artikel 196 des Steuerordnungsgesetzes<strong> ermöglicht es, mehr Vorsteuer</strong> <strong>ohne Risiko</strong> <strong>zurückzufordern</strong>, als Sie in einer Umsatzsteuererklärung zurückfordern könnten. Dies liegt daran, dass im Antragsverfahren auch die (nicht verjährte) Umsatzsteuer auf vor dem 31. Dezember 2023 geleistete Arzneimittelsteuerzahlungen zurückgefordert werden kann, während dies in der Steuererklärung nicht möglich ist. Ein weiterer Vorteil des Antrags besteht darin, dass der Antragsteller im schlimmsten Fall die beantragte Vorsteuer nicht erhält, aber <strong>keine</strong> <strong>Steuerstrafe</strong> zahlen muss. Andererseits kann die ungarische Steuerbehörde im Falle einer Rückerstattung in der Umsatzsteuererklärung Strafen für die unrechtmäßige Rückforderung verhängen.</p>
<p>Im Falle eines Antrags nach Artikel 196 des ungarischen Steuerordnungsgesetzes ist eine weitere grundlegende Frage, wie die <strong>Verjährungsfrist</strong> auszulegen ist: Beschränken die Verjährungsregeln von fünf Jahren generell den Umfang des Vorsteuererstattungsanspruchs, oder könnte das Gesetz so ausgelegt werden, dass die 180-tägige Verjährungsfrist in diesem Fall auch die Verjährungsfrist selbst ist, die ab der Veröffentlichung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs zu laufen beginnt. Bei der letztgenannten Auslegung wäre es möglich, die Vorsteuer aus der Vergangenheit ohne zeitliche Begrenzung zurückzufordern, wenn ein Antrag gestellt wird.</p>
<p>Wie aus dem Vorstehenden ersichtlich ist, haben der Zeitpunkt des Antrags und die Art und Weise, wie er gestellt wird, erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Vorsteuer, die zurückgefordert werden kann, und auf das Risiko der Rückforderung. Da bei einem Antrag nach Artikel 196 des ungarischen Steuerordnungsgesetzes mehr Vorsteuer mit geringerem Risiko zurückgefordert werden kann, lohnt es sich für diejenigen, die Anspruch auf Rückerstattung der Vorsteuer der Arzneimittelsteuer haben, dies aber aus welchen Gründen auch immer noch nicht getan haben, dies in den verbleibenden Wochen zu versuchen.</p>
<blockquote><p><a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/umsatzsteuerberatung-und-compliance-arbeiten/">Die Umsatzsteuerberater von WTS Klient Ungarn</a> beobachten ständig die Fälle des nationalen und internationalen Steuerrechts und die sich daraus ergebenden sich ändernden Vorschriften. Wenn Sie zu einem der oben genannten Themen fachliche Unterstützung benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren!</p>
</blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/02/25/vorsteuer-der-arzneimittelsteuer/">Vorsteuer der Arzneimittelsteuer: Frist für Rückerstattung rückt näher</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Beruhigende Antworten auf der WTS Klient GloBE-Konferenz</title>
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		<pubDate>Sat, 14 Dec 2024 13:37:57 +0000</pubDate>
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<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/12/14/globe-konferenz/">Beruhigende Antworten auf der WTS Klient GloBE-Konferenz</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Schon bald erreichen wir den letzten Tag des Jahres, an dem auch die Frist für die Anmeldung der Steuerpflichtigen der GloBE, also der globalen Mindeststeuer beim ungarischen Finanzamt abläuft. Rechnen wir auch die bevorstehenden Feiertage mit ein, dann <strong>bleibt für die Meldung kaum noch Zeit</strong>, dabei weiß ein bedeutender Teil der Firmen noch nicht einmal, ob sie überhaupt unter diese neue Steuer fallen. Obwohl die Zeit knapp wird <strong>und das Versäumnisbußgeld hoch </strong><strong>ist</strong>, gibt es noch immer viele Fragen zu diesem Thema. <strong>Die am 4. Dezember 2024 veranstaltete GloBE-Konferenz von WTS Klient Ungarn </strong>half den teilnehmenden Managern sowie Experten für Steuerfragen und Rechnungslegung, sich in diesen Fragen zurechtzufinden.</p>
<p>[ngg src=&#8221;galleries&#8221; ids=&#8221;3&#8243; display=&#8221;imagebrowser&#8221; maximum_entity_count=&#8221;500&#8243;]</p>
<h5><strong>Viele unsichere und unvorbereitete Unternehmen</strong></h5>
<p>2024 trat in Ungarn das Gesetz über die globale Mindeststeuer in Kraft, laut dem <strong>multinationale Unternehmensgruppen mit einem Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro zur Zahlung einer </strong><a href="https://wtsklient.hu/de/2022/04/19/mindeststeuer/"><strong>globalen Mindeststeuer</strong></a><strong> verpflichtet sein werden</strong>. Das große Interesse, das die Konferenz geweckt hatte, machte ohne Zweifel klar und auch aus der nicht repräsentativen Online-Umfrage von WTS Klient Ungarn ging hervor, dass ein bedeutender Teil, nahezu ein Drittel der Manager noch nicht mal sicher sind, dass ihre Firma unter die neue Steuerart, die globale Mindeststeuer fällt. Der Erhebung zufolge machen die Experten, die sich in dem Thema überhaupt nicht vorbereitet fühlen, und die, die noch nicht einmal wussten, dass die betroffenen Firmen bis zum Jahresende Daten übermitteln müssen, einen etwa gleichen großen Anteil aus. Nach Ansicht von 70&nbsp;% der Befragten <strong>ist das GloBE-Regulierungssystem überdurchschnittlich kompliziert</strong> und 22&nbsp;% von ihnen sind der Meinung, dass es außerordentlich kompliziert ist, legte <strong>András Szadai, Steuerpartner von WTS Klient</strong> und Gastgeber der Veranstaltung, zu Beginn der GloBE-Konferenz die Ergebnisse der Blitzumfrage dar.</p>
<h5><strong>Es gibt beruhigende Entwicklungen</strong></h5>
<p>Obwohl die Frist für die Meldung, d.&nbsp;h. der 31. Dezember, gefährlich nah ist und das dazu notwendige GloBE-Datenblatt erst unlängst – man kann sagen, im letzten Moment – auf der Webseite der Finanzbehörde erschienen ist und zugleich das Versäumnisbußgeld 5 Millionen HUF erreichen kann, gibt es auch beruhigende Entwicklungen.</p>
<p>So können beispielsweise mit den Regelungen zum temporären CbCR-Safe-Harbour oder zum permanenten Safe Harbour <strong>verschiedene Befreiungen </strong>in Anspruch genommen werden, und wie aus dem Vortrag von <strong>Lars Behrendt, Steuerexperten und Partner von WTS Deutschland </strong>hervorging, gibt es auch schon dazu <strong>entwickelte Cluster-Methoden</strong>, was zu tun ist, wenn man von Ländern (z.&nbsp;B. China, Indien oder USA) betroffen ist, in denen die Einführung noch nicht verkündet wurde oder die Art und Weise der Einführung in naher Zukunft noch nicht zu sehen ist. Offensichtlich ist nämlich, dass es die Einführung der Regeln in Ungarn oder das Inkasso der eventuell Ungarn zustehenden Steuern schwierig macht, <strong>wenn </strong>diese <strong>ökonomisch bedeutenden Staaten die GloBE-Regeln nicht einführen</strong>.</p>
<p>Beim Rundtischgespräch der GloBE-Konferenz wurde auch gesagt, dass man sich auch in Verbindung mit der Einreichung des GloBE-Datenblattes nicht unbedingt Sorgen machen muss: man sollte es auch einreichen, wenn der Datengehalt falsch ist, da es <strong>eine Möglichkeit zur Änderung der Meldung geben wird</strong>. In Verbindung mit der bis zum Jahresende zu erfüllenden ungarischen Meldung können die ungarischen Gruppenmitglieder auch entscheiden können, dass <strong>ein </strong>von ihnen <strong>benanntes ungarisches Gruppenmitglied auf einem Formular die GloBE-Meldung aller ungarischer Gruppenmitglieder erfüllt</strong>. Und aufgrund des von der Europäischen Kommission im Oktober veröffentlichten DAC9-Vorschlags wird es wahrscheinlich eine Möglichkeit dafür geben, dass die Datenübermittlung (Globe Information Return – GIR) vom Mutterunternehmen oder einem zur Datenübermittlung benannten Gruppenmitglied erfüllt wird und die betroffenen EU-Mitgliedstaaten dies im Rahmen des Informationsaustauschs dann in 2026 erhalten werden.</p>
<h5><strong>Detailregeln: Wir müssen noch warten</strong></h5>
<p>Zwar ist die wichtige Detailregeln enthaltende und auch im Gesetz über die globale Mindeststeuer erwähnte <strong>ministerielle Verordnung noch nicht erschienen</strong>, doch versuchte <strong>Dr. Szilvia Torma-Boris, Expertin im Finanzministerium zu Fragen der Körperschaftsteuer, </strong>die Teilnehmer zu beruhigen: auch wenn die entsprechenden detaillierten Vorschriften noch nicht vollständig in das ungarische Rechtsumfeld übernommen wurden, sind die <strong>internationalen OECD-Musterregeln </strong>gemäß den Grundprinzipien des Gesetzes <strong>anzuwenden</strong>.</p>
<p>Die <strong>internationale Weiterentwicklung </strong>des GloBE-Rechtsrahmens erfolgt fortlaufend: das Ziel der jüngsten internationalen Verhandlungen war es, die Strukturen und Transaktionen der Steuervermeidung in Verbindung mit der globalen Mindeststeuer zu identifizieren, und zwischen den Mitgliedstaaten auf EU-Ebene und auch weltweit den gegenseitigen Datenaustausch bezüglich der Datenübermittlung zur globalen Mindeststeuer (GIR) zu ermöglichen (Entwurf der DAC9-Richtlinie und OECD Multilateral Competent Authority Agreement) – erklärte die Expertin aus dem Ministerium.</p>
<blockquote><p>Die Steuerberater von WTS Klient Ungarn verfolgen kontinuierlich die ungarischen und internationalen Regelungen zum GloBE und helfen Ihnen gerne bei der Bewältigung der Thematik. Als Teil der <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/steuerplanung-und-steuerberatung-unter-berucksichtigung-der-internationalen-und-ungarischen-vorschriften/">Steuerplanung und Beratung</a> erläutern wir nicht nur die Regeln im Detail, sondern arbeiten auch die auf Ihr Unternehmen maßgeschneiderten optimalen Lösungen aus. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/12/14/globe-konferenz/">Beruhigende Antworten auf der WTS Klient GloBE-Konferenz</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung: die einmonatige Frist ist keine Ausschlussfrist</title>
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		<pubDate>Fri, 21 Jun 2024 06:00:48 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die Richtlinie 2008/9/EG enthält für die nicht im Mitgliedstaat laut dem Ort der Rückerstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen die detaillierten Regeln der in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG) vorgeschriebenen Mehrwertsteuerrückerstattung. Auf deren Grundlage steht bei einem mangelhaft eingereichten Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung ein Monat zur Mängelbeseitigung zur Verfügung. Wie ist die Lage jedoch, wenn [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/06/21/antrag-auf-umsatzsteuerrueckerstattung/">Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung: die einmonatige Frist ist keine Ausschlussfrist</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32008L0009">Richtlinie 2008/9/EG</a> enthält für die nicht im Mitgliedstaat laut dem Ort der Rückerstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen die <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/08/23/auslandsumsatzsteuer/">detaillierten Regeln</a> der in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG) vorgeschriebenen Mehrwertsteuerrückerstattung. Auf deren Grundlage steht bei einem mangelhaft eingereichten Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung ein Monat zur Mängelbeseitigung zur Verfügung. Wie ist die Lage jedoch, wenn das erst später, in einem Berufungsverfahren erfolgt? Der <strong>Europäische Gerichtshof</strong> <strong>entschied</strong> am 16 Mai in einer solchen Sache, um die es jetzt in unserem Artikel geht.</p>
<h5><strong>Was sind die Folgen, wenn ein Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung mangelhaft eingereicht wurde?</strong><strong>&nbsp;</strong></h5>
<p>Kann die <strong>ungarische Steuerbehörde</strong> aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Daten bei einem durch einen nicht in Ungarn ansässigen Steuerpflichtigen eingereichten Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung keine fundierte Entscheidung fällen, so <strong>kann sie im Rahmen der Mängelbeseitigung zusätzliche Informationen bzw. Dokumente anfordern</strong>. Die für die Mängelbeseitigung offen stehende Frist <strong>beträgt einen Monat</strong>.</p>
<p>Gibt der Antragsteller trotz Aufforderung der Steuerbehörde keine Erklärung ab, erfüllt er seine Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht. Mangels dessen kann der Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung nicht entschieden werden und die Steuerbehörde stellt das <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/09/05/rueckerstattung-der-im-ausland-gezahlten-umsatzsteuer/">Verfahren zur Steuerrückerstattung</a> ein.</p>
<p>Der Antragsteller hat in diesem Fall die Möglichkeit, Berufung einzulegen, doch <strong>kann er sich in dem aufgrund der Berufung eingeleiteten Verfahren nicht auf neue Fakten </strong>bzw. Beweise <strong>berufen, von denen er vor der Entscheidung erster Instanz</strong> – bei einer Prüfung vor Ablauf der für die Einreichung von Bemerkungen offen stehenden Frist – <strong>Kenntnis hatte</strong>, doch trotz Aufforderung der Steuerbehörde nicht einbrachte bzw. sich nicht auf die Fakten berief.</p>
<h5><strong>Günstige Entscheidung hinsichtlich der für die Mängelbeseitigung offen stehenden Frist</strong></h5>
<p>Eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Gesellschaft reichte bei der ungarischen Steuerbehörde einen Antrag auf ein Verfahren zur Umsatzsteuerrückerstattung ein. Die Steuerbehörde konnte aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen keine sachbezogene Entscheidung fällen, so dass sie die Gesellschaft zur Datenübermittlung aufforderte. Für die Mängelbeseitigung legt die Steuerbehörde die im Umsatzsteuergesetz festgelegte Frist von einem Monat fest.</p>
<p>Die Gesellschaft schickte die zur Entscheidung notwendigen Dokumente nicht in der angegebenen Frist an die Steuerbehörde und so stellte diese das Verfahren ein. Die Gesellschaft legte gegen den Beschluss Berufung ein und dabei stellte sie der ungarischen Steuerbehörde die Dokumente zur Verfügung, die diese vorher in der Aufforderung zur Datenübermittlung angefordert hatte.</p>
<p>Die Berufung wurde von der Behörde zweiter Instanz unter Berufung darauf abgewiesen, dass sich der Antragsteller auf Beweise berufen hat, die ihm bereits vor dem Beschluss erster Instanz zur Verfügung standen, er sie aber trotz Aufforderung der Behörde nicht eingereicht hatte.</p>
<p>Die Gesellschaft reichte danach eine Klage beim Hauptstädtischen Gerichtshof ein, da ihrer Ansicht nach die Vorschrift, dass man sich bei der Berufung nicht auf neue Fakten und Beweise berufen darf, die bereits früher in ihrem Besitz waren, als inhaltliche Beschränkung des Berufungsrechts anzusehen ist und ihrer Meinung nach im Verfahren zur Umsatzsteuerrückerstattung nicht anzuwenden ist. Unter diesen Umständen hat das Hauptstädtisches Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof bestimmten Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.</p>
<h5><strong>Urteil des Gerichtshofs </strong><strong>(C-746/22)</strong><strong>&nbsp;</strong></h5>
<p>Das Gericht stellte fest, dass <strong>es im Widerspruch zum Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralität und der tatsächlichen Geltendmachung steht</strong>, wenn die nationale Regelung verbietet, dass der den Antrag einreichende Steuerpflichtige im Abschnitt der bei der Steuerbehörde zweiter Instanz eingereichten Berufung zur Entscheidung des Antrags auf Umsatzsteuerrückerstattung die von der Behörde erster Instanz geforderten Informationen erteilt, <strong>da die Frist von einem Monat </strong>nämlich nicht <a href="https://wtsklient.hu/de/2018/06/05/recht-auf-erstattung-der-mehrwertsteuer/"><strong>als Ausschlussfrist anzusehen ist</strong></a><strong>.</strong><strong>&nbsp;</strong></p>
<h5><strong>Wo und bis wann kann also allgemein der Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung eingereicht werden?</strong></h5>
<p>Im Falle der Mitgliedstaaten der Europäischen Union <strong>kann</strong> <strong>der Antrag</strong> auf Umsatzsteuerrückerstattung<strong> bis zum 30. September des Jahres nach dem Rückerstattungszeitraum im Mitgliedstaat laut dem Ort der Niederlassung eingereicht werden</strong>.</p>
<p>Wir schlagen sowohl den in Ungarn als auch in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen Steuerpflichtigen die Einhaltung der Frist bzw. in Verbindung mit den Anträgen und den beizulegenden Dokumenten eine Überprüfung der örtlichen Regelung der einzelnen Mitgliedstaaten vor, damit in den <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/09/19/frist-fuer-die-rueckforderung-der-auslaendischen-umsatzsteuer/">Verfahren zur Steuerrückerstattung</a> positiv entschieden wird.</p>
<blockquote><p><a href="https://wtsklient.hu/szolgaltatas/altalanos-forgalmi-ado-tanacsadas-es-compliance-munkak/">Unsere Firma hilft</a> sowohl bei inländischen als auch ausländischen Anträgen gern bei der Einreichung der Anträge auf Rückerstattung der Auslandsumsatzsteuer und dem darauf folgenden Verfahren bzw. wir gewähren in Verbindung mit den Detailregeln auch gern weitere Auskünfte. Wenden Sie sich bitte vertrauensvoll <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/umsatzsteuerberatung-und-compliance-arbeiten/">an unsere Umsatzsteuerexperten</a>!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/06/21/antrag-auf-umsatzsteuerrueckerstattung/">Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung: die einmonatige Frist ist keine Ausschlussfrist</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Wenn es September wird, kommt die Frist für die Rückforderung der ausländischen Umsatzsteuer!</title>
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		<pubDate>Tue, 19 Sep 2023 10:14:22 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Mit dem Schulbeginn nähert sich der übliche Jahrestermin für die meisten Steuerberater: die Frist für die Rückforderung der ausländischen Umsatzsteuer am 30. September. Wir haben die wichtigsten fünf Dinge zusammengefasst, auf die wir achten müssen, wenn wir uns als in Ungarn angesiedelte Gesellschaft im Ausland an einem Geschäft beteiligt haben, bei dem in einer erhaltenen [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/09/19/frist-fuer-die-rueckforderung-der-auslaendischen-umsatzsteuer/">Wenn es September wird, kommt die Frist für die Rückforderung der ausländischen Umsatzsteuer!</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Schulbeginn nähert sich der übliche Jahrestermin für die meisten Steuerberater: die Frist für die Rückforderung der ausländischen Umsatzsteuer am 30. September. <strong>Wir haben die wichtigsten fünf Dinge zusammengefasst, auf die wir achten müssen</strong>, wenn wir uns als in Ungarn angesiedelte Gesellschaft im Ausland an einem Geschäft beteiligt haben, bei dem in einer erhaltenen Rechnung die Umsatzsteuer an unsere Gesellschaft weitergegeben wurde.</p>
<h5><strong>1. Wo wurde das Geschäft abgewickelt?</strong></h5>
<p>Die Frist für die Rückforderung der ausländischen Umsatzsteuer bezieht sich in erster Linie auf die in den Ländern der <strong>Europäischen Union</strong> berechnete Umsatzsteuer; im Grunde können wir sie <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/08/23/auslandsumsatzsteuer/">zurückfordern</a>, wenn die mit der gegebenen Lieferung oder Leistung verbundene Umsatzsteuer aufgrund der Rechtsnormen des gegebenen Landes abgezogen werden kann.</p>
<p>Ungarn hat jedoch mit mehreren Nicht-EU-Staaten einen Gegenseitigkeitsvertrag geschlossen, durch den sich die Möglichkeit eröffnet, dass wir auch die auf dem Gebiet von <strong>Norwegen und Liechtenstein, der Schweiz, der Türkei und von Serbien bzw.</strong> im <strong>Vereinigten Königreich weitergegebene Umsatzsteuer zurückzufordern können. </strong></p>
<h5><strong>2. Welche Bedingungen müssen erfüllt werden?</strong></h5>
<p>Wesentlich ist, dass sich die ungarische Gesellschaft im gegebenen Ausland <strong>nicht an Wirtschaftsgeschäften beteiligt, durch die</strong> im gegebenen Land<strong> eine feste Niederlassung entstehen würde</strong>. In diesem Fall kann es nämlich vorkommen, dass im gegebenen Ausland eine gewerbliche Ansiedlung in Form eines <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/05/02/umsatzsteuerliche-feste-niederlassung/">steuerrechtlichen Standortes</a>, einer <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/12/08/ungarische-zweigniederlassung-eines-im-ausland-ansaessigen-unternehmens/">Zweigniederlassung</a> bzw. eines Tochterunternehmens erforderlich ist, und zwar immer in Abhängigkeit von der steuerlichen und rechtlichen Regelung vor Ort. Das Ergebnis dessen wäre, dass die gegebene Firma die weitergegebene Umsatzsteuersumme im gegebenen fremden Land in der dortigen Umsatzsteuererklärung zurückfordern müsste.</p>
<h5><strong>3. Typische Geschäfte </strong></h5>
<p>Die Rückforderung kann bei jedem ausländischen Geschäft in Frage kommen, bei dem die ungarische Gesellschaft eine um die lokale Umsatzsteuer erhöhte Rechnung bekommen hat, d. h. <strong>der Ort der Erfüllung vom Aspekt der Umsatzsteuer </strong>war<strong> das gegebene Ausland</strong>. Das kann ein Erwerb von Gegenständen im gegebenen Land sein, wenn die Firma das Produkt später nicht verkauft oder in ein anderes Land überführt bzw. auch im gegebenen Land im Rahmen keiner anderen Wirtschaftstransaktion verwertet hat. Die Steuer kann auch in Verbindung mit den durch einen entsandten Arbeitnehmer im Ausland in Anspruch genommenen Dienstleistungen (Taxi, Unterbringungskosten, eventuell Verpflegung und Kraftstoff) entstehen.</p>
<h5><strong>4. Frist für die Rückforderung der ausländischen Umsatzsteuer und der diesbezügliche Zeitraum</strong></h5>
<p>Die Frist für die Rückforderung der ausländischen Umsatzsteuer ist in den Ländern der Europäischen Union der <strong>30. September</strong> (bei den Ländern, mit denen eine Gegenseitigkeit besteht, können die Fristen davon abweichen); <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/09/05/rueckerstattung-der-im-ausland-gezahlten-umsatzsteuer/">die Möglichkeit eines Rechtsmittels wiederum gibt es nicht</a>. In 2023 können wir bei der Behörde die <strong>Rechnungen für das Jahr 2022 </strong>einreichen, der als Grundlage für die Rückerstattung dienende Zeitraum darf nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als ein Jahr sein.</p>
<h5><strong>5. Art und Weise sowie Ort der Einreichung</strong></h5>
<p>Die Anträge sind als ungarische Gesellschaft <strong>elektronisch</strong> <strong>bei der ungarischen Steuerbehörde</strong> auf einem ELEKÁFA-Formular<strong> einzureichen</strong> (für jedes Land müssen wir gesonderte Anträge einreichen). Bei einem Jahresantrag <strong>muss </strong>die beantragte Summe <strong>wenigstens 50 Euro erreichen</strong>.</p>
<p>Die Anträge werden von der ungarischen Steuerbehörde im Allgemeinen elektronisch an die Steuerbehörde des entsprechenden Landes weitergeleitet, die diese endgültig entscheidet. Wenn wir unser Rückforderungsrecht aufgrund der Gegenseitigkeit ausüben, müssen die Rückforderungsanträge direkt an die Steuerbehörde des gegebenen Landes übermittelt werden.</p>
<p>Die Steuerbehörde des Landes laut dem Ort der Rückerstattung fällt innerhalb von vier Monaten nach der Frist für die Rückforderung der ausländischen Umsatzsteuer eine Entscheidung, wobei die Kommunikation zwischen der ausländischen Steuerbehörde und der ungarischen Gesellschaft bereits vollständig elektronisch erfolgt. Die Steuerbehörde darf auch in diesem Verfahren höchstens zweimal ergänzende Dokumente und Informationen anfordern (die Rechnungskopien müssen wir dem Originalantrag in der Regel nicht beifügen).</p>
<h5><strong>+1: Was habe ich zu verlieren?</strong></h5>
<p>Kurz gesagt: nichts. Wenn der Antrag nicht begründet ist, wird die Steuer nicht zurückgezahlt. <strong>Aus einem falschen Antrag folgen keine Sanktionen.</strong> Ein gewisses Risiko kann jedoch darin bestehen, wenn die ungarische Gesellschaft an einem Geschäft beteiligt war, bei dem die Steuerbehörde aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Rechnungen und Erklärungen feststellt, dass sich die Firma im gegebenen Land als Steuerpflichtige registrieren lassen und eine Steuererklärung einreichen muss – in diesem Fall kann nämlich auch die Steuer in der gegebenen ausländischen Steuererklärung zurückgefordert werden.</p>
<blockquote><p>Wenn Sie bei der Abwicklung des Verfahrens und bei der Einhaltung der Frist für die Rückforderung der ausländischen Umsatzsteuer Hilfe brauchen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren! <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/umsatzsteuerberatung-und-compliance-arbeiten/">Unsere Steuerabteilung</a> hilft Ihnen gern bei der Einreichung der Anträge.</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/09/19/frist-fuer-die-rueckforderung-der-auslaendischen-umsatzsteuer/">Wenn es September wird, kommt die Frist für die Rückforderung der ausländischen Umsatzsteuer!</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Umsatzsteuer bei neuen Wohnungen: zwei Jahre Verlängerung für den Steuersatz von 5 % in Ungarn</title>
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		<dc:creator><![CDATA[László Tamás]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Sep 2022 07:30:58 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Unseren Artikel haben wir am 28. Oktober 2022 aktualisiert. Um zwei Jahre, bis zum 31. Dezember 2024 hat eine Regierungsverordnung die Anwendung von 5 % Umsatzsteuer beim Kauf von neuen Wohnungen verlängert, die am 29. Juli 2022 unter der Nummer 267/2022 im Ungarischen Gesetzblatt erschienen war. Die Frist berührt die endgültigen Baugenehmigung oder die einfache [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/09/20/umsatzsteuer-bei-neuen-wohnungen/">Umsatzsteuer bei neuen Wohnungen: zwei Jahre Verlängerung für den Steuersatz von 5 % in Ungarn</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><em>Unseren Artikel haben wir am 28. Oktober 2022 aktualisiert.</em></p>
<p>Um zwei Jahre, bis zum 31. Dezember 2024 hat eine Regierungsverordnung die Anwendung von 5 % Umsatzsteuer beim Kauf von neuen Wohnungen verlängert, die am 29. Juli 2022 unter der Nummer 267/2022 im Ungarischen Gesetzblatt erschienen war. Die Frist berührt die endgültigen Baugenehmigung oder die einfache Anmeldung des Baus.</p>
<h5><strong>Veränderliche Fristen</strong></h5>
<p>Früher <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/11/10/5-umsatzsteuer-auf-neue-wohnungen/">berichteten wir</a> bereits, dass der bei neuen Wohnungen anzuwendende, erstmals <a href="https://wtsklient.hu/de/2015/12/21/5-umsatzsteuer-auf-den-verkauf-von-neuen-wohnimmobilien/">2016 eingeführte</a> und ursprünglich bis Ende 2019 gültige Umsatzsteuersatz ab 1. Januar 2021 wieder auf 5 % gesenkt wurde. Der letztjährigen Änderung des ungarischen Umsatzsteuergesetzes nach <strong>wäre der vergünstigte Steuersatz bei neuen Wohnungen bis Ende 2022 gültig</strong>, genauer gesagt bis Ende 2026 – wenn die Baugenehmigung bis zum 31. Dezember 2022 endgültig wird oder die an die einfache Anmeldung geknüpfte Bautätigkeit spätestens am 31. Dezember 2022 angemeldet wird. Die letzte Frist von 2026 beinhaltet eine mit dessen Abschaffung zum 31. Dezember 2022 verbundene Übergangsregel, die den früheren Plänen zufolge am 1. Januar 2023 in Kraft treten würde.</p>
<p>Die ebenfalls am 1. Januar 2023 in Kraft tretende kurze Regierungsverordnung vom Juli verlängerte die Anwendung des Verkaufs von neuen Wohnungen mit einem Umsatzsteuersatz von 5 % noch um zwei Jahre. Demnach ist die Änderung des ungarischen Umsatzsteuergesetzes bezüglich des vergünstigten Umsatzsteuersatzes <strong>vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024</strong> den früheren Bedingungen entsprechend gültig. UPDATE! <strong>Die Möglichkeit der Anwendung </strong>bis 2026 wird dem im Oktober eingereichten <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/10/26/steueraenderungen-fuer-2023/">Gesetzentwurfes Nr. T/1614</a> nach verlängert, die neue Übergangsregelung wird bis zum Ende 2028 gelten.</p>
<h5><strong>Unveränderte Bedingungen</strong></h5>
<p>Die mit dem vergünstigten Umsatzsteuersatz bei neuen Wohnungen verbundenen <strong>Bedingungen haben sich in Ungarn nicht geändert</strong>. Wie wir das auch in <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/04/20/neue-wohnimmobilie/">unserem Artikel im April letzten Jahres</a> detailliert dargelegt hatten, beziehen sich die 5 % auf Immobilien, die zu Wohnzwecken errichtet und im Grundbuch mit der Bezeichnung Wohnhaus oder Wohnung registriert wurden oder auf eine Eintragung als solche(s) warten. Als Wohnimmobilie wird der zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Wohnung nicht notwendige Raum selbst dann nicht angesehen, wenn er mit dem Wohngebäude zusammengebaut ist, und zwar insbesondere: die Garage, die Werkstatt, das Geschäft oder das Wirtschaftsgebäude. Die Immobilie wird in Ungarn als neu angesehen, wenn deren<strong> erste bestimmungsmäßige Ingebrauchnahme noch nicht erfolgt ist</strong> oder zwar erfolgt ist, doch zwischen der dazu berechtigenden endgültigen behördlichen Genehmigung und dem Verkauf noch keine zwei Jahre vergangen sind. Die vergünstigte Umsatzsteuer von neuen Wohnungen kann auch nur dann angewendet werden, wenn die <strong>gesamte Nutzfläche bei Mehrfamilienhäusern nicht über 150 m<sup>2</sup> und bei Einfamilienhäusern nicht über 300 m2 liegt</strong>.</p>
<h5><strong>Zukunft der Umsatzsteuer bei neuen Wohnungen</strong></h5>
<p>Bei einer Fristverlängerung bezüglich der 5 % Umsatzsteuer bei neuen Wohnungen erinnert die Situation ein wenig an das ungarische Reverse-Charge-Verfahren für landwirtschaftliche Produkte. Dieses trat nämlich am 1. Juli 2012 provisorisch für zwei Jahre, d. h. der ursprünglichen Absicht nach bis zum 30. Juni 2014 in Kraft und ist nach einer mehrmaligen Verlängerung der Anwendung der Vorschrift noch heute gültig.</p>
<p>Obwohl sich die Verlängerung des 5%igen Steuersatzes sicherlich günstig auf das ungarische Baugewerbe auswirkt, können die Akteure der Branche und der betroffenen Märkte jetzt zu Recht die<strong> Unsicherheit </strong>spüren. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es schwierig zu beurteilen, ob uns diese Regelung ähnlich wie das Reverse-Charge-Verfahren für landwirtschaftliche Produkte noch eine Zeit lang erhalten bleibt oder wir uns Ende 2024 endgültig davon verabschieden können bzw. sie eventuell unter Berücksichtigung der Umweltschutz- und Energiesparanforderungen umgestaltet wird. Verständlicherweise kann sich unter Berücksichtigung der jetzigen und in naher Zukunft zu erwartenden Lage auf dem Weltmarkt mittel- und langfristig auch die Absicht des Gesetzgebers ändern.</p>
<blockquote><p>Wenn Sie in Verbindung mit dem Kauf von neuen Wohnungen bzw. der dabei berechneten Umsatzsteuer von 5 % oder der in dieser Höhe möglichen Steuerrückerstattung als Beihilfe bzw. in einer anderen Frage der Besteuerung im Zusammenhang mit Immobilien eine Beratung benötigen, stehen Ihnen <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/umsatzsteuerberatung-und-compliance-arbeiten/"><strong>unsere Umsatzsteuerexperten</strong></a> gern zur Verfügung!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/09/20/umsatzsteuer-bei-neuen-wohnungen/">Umsatzsteuer bei neuen Wohnungen: zwei Jahre Verlängerung für den Steuersatz von 5 % in Ungarn</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Rückforderung der Auslandsumsatzsteuer: eine wichtige Frist kommt näher!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Cseri Zoltán]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Aug 2022 06:00:31 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>In Ungarn ansässige Unternehmen haben bis zum 30. September 2022 die Möglichkeit zur Rückforderung der Auslandsumsatzsteuer. Das bedeutet, dass die Firmen bis zu diesem Zeitpunkt die Rückerstattung der Umsatzsteuer beantragen können, die in 2021 für ihre in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bezogenen Produkte und Dienstleistungen oder ihre Einfuhren von Gegenständen in den gegebenen [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/08/23/auslandsumsatzsteuer/">Rückforderung der Auslandsumsatzsteuer: eine wichtige Frist kommt näher!</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In Ungarn ansässige Unternehmen haben <strong>bis zum</strong> <strong>30. September 2022</strong> die Möglichkeit zur Rückforderung der Auslandsumsatzsteuer. Das bedeutet, dass die Firmen bis zu diesem Zeitpunkt die Rückerstattung der Umsatzsteuer beantragen können, die in 2021 für ihre in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bezogenen Produkte und Dienstleistungen oder ihre Einfuhren von Gegenständen in den gegebenen Mitgliedstaat durch den betroffenen ausländischen Staat berechnet wurde. Die Frist ist eine<strong> Ausschlussfrist</strong>, weshalb die nach der Frist eingereichten Anträge automatisch abgewiesen werden.</p>
<h5><strong>Worum geht es im Wesentlichen bei der Rückforderung der Auslandsumsatzsteuer? </strong><strong> </strong></h5>
<p>Von der <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/09/05/rueckerstattung-der-im-ausland-gezahlten-umsatzsteuer/">Rückforderung</a> der Auslandsumsatzsteuer sprechen wir, wenn die in Ungarn angesiedelten Steuerpflichtigen für ihre im Ausland bezogenen Dienstleistungen bzw. im Ausland gekauften Produkte in bestimmten Fällen keine umsatzsteuerfreie Rechnung bekommen, sondern auf der Rechnung die vor Ort übliche Umsatzsteuer berechnet wird (z. B. Umsatzsteuerbezug der Unterbringungs-, Verpflegungs-, Taxi- und Werkzeugkosten). In diesem Fall haben die ungarischen Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Rückforderung der auf der Rechnung berechneten Auslandsumsatzsteuer (in dem Umfang, wie sie die gekauften Produkte bzw. bezogenen Dienstleistungen für ihre steuerpflichtige Wirtschaftstätigkeit verwenden). Diese<strong> Rückforderung der Auslandsumsatzsteuer erfolgt </strong>jedoch<strong> nicht in der ungarischen Umsatzsteuererklärung, sondern unter Einreichung eines gesonderten Antrags</strong>.</p>
<h5><strong>Bei welchen Ländern besteht die Möglichkeit zur Rückforderung der örtlichen Umsatzsteuer?</strong><strong> </strong></h5>
<p>Die ungarischen Steuerpflichtigen können neben den<strong> Mitgliedstaaten</strong> <strong>der Europäischen Union</strong> auch in den folgenden Ländern (auf Basis der Gegenseitigkeit) die Rückerstattung der oben erwähnten, berechnete Mehrwertsteuer beantragen: <strong>Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, Serbien, Türkei </strong>und nach dem Brexit das <strong>Vereinigte Königreich</strong>.</p>
<h5><strong>Wo und bis wann müssen die Anträge eingereicht werden?</strong></h5>
<p>Es ist wichtig anzumerken, dass die <strong>auf Basis der Gegenseitigkeit erfolgenden Anträge </strong>nach den ortsüblichen Regeln <strong>direkt bei der zuständigen Steuerbehörde des gegebenen Landes einzureichen sind,</strong> während die <strong>Anträge für die Rückforderung der Umsatzsteuer aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union </strong>elektronisch (mit dem Formular ELEKÁFA – wobei pro Land die Einreichung eines gesonderten Antrags erforderlich ist) <strong>bei der ungarischen Steuerbehörde einzureichen sind</strong>, die diese an die nach dem Ort der Rückforderung zuständige Steuerbehörde weiterleitet.</p>
<p>Bei einer Rückforderung aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist der Termin für die Einreichung des Antrags der 30. September des Jahres nach dem Zeitraum der Rückerstattung.</p>
<p>Bei einer Rückforderung aus Ländern außerhalb der Europäischen Union kann es andere Stichtage als den 30. September geben.</p>
<h5><strong>Welchen Bedingungen müssen ungarische Steuerpflichtige bei einer Rückforderung der Umsatzsteuer aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechen?</strong></h5>
<p>Eine grundlegende <strong>Bedingung</strong> bei der Rückforderung ist die, dass der Steuerpflichtige im Zeitraum der Rückerstattung <strong>im Mitgliedstaat </strong>laut dem Ort der Rückerstattung <strong>keinen Sitz oder keine ständige Betriebsstätte hatte</strong>, von wo aus Wirtschaftsvorgänge abgewickelt wurden. Wenn es keinen Sitz und keine <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/05/02/umsatzsteuerliche-feste-niederlassung/">ständige Betriebsstätte</a> gab, ist es eine Bedingung, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Steuerpflichtigen im Zeitraum der Rückerstattung nicht auf dem Gebiet des Mitgliedstaates laut Rückerstattung lag.</p>
<p>Eine weitere Bedingung ist, dass der Steuerpflichtige im Zeitraum der Rückerstattung (von einigen Vorgängen abgesehen) keine Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen vorgenommen hat, die auf dem Gebiet des Mitgliedstaates laut Rückerstattung als erfüllt angesehen wird.</p>
<h5><strong>Nützliche Informationen in Verbindung mit den Anträgen</strong><strong> </strong></h5>
<p>Die Bestimmungen in Verbindung mit der Rückforderung der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union berechneten Auslandsumsatzsteuer enthält die <strong>Richtlinie 2008/9/EG des Rates</strong>. So verfügt diese Richtlinie unter anderem auch über den Inhalt der Anträge.</p>
<p>Die Bestimmungen der obigen Richtlinie wurden in die nationalen Rechtsnormen der Mitgliedstaaten übernommen, doch kann die örtliche Regelung der einzelnen Mitgliedstaaten in Verbindung mit den Anträgen und beizulegenden Dokumenten abweichen (nicht bei jedem Mitgliedstaat ist die Beilage der Rechnungskopie erforderlich, wenn die Bemessungsgrundlage 1.000 EUR oder deren in der nationalen Währung ausgedrückten Wert beträgt oder darüber liegt). Schlussfolgernd daraus ist es vor der Einreichung der Anträge auf jeden Fall empfehlenswert, die örtliche Regelung des Mitgliedstaates laut dem Ort der Rückerstattung durchzusehen.</p>
<p>Der in den Anträgen angegebene Rückerstattungszeitraum darf nicht länger als ein Kalenderjahr und im Normalfall nicht kürzer als drei Monate sein. <strong>In Verbindung mit den Anträgen stehen auch die Mindestsummen der Rückerstattung.</strong> Im Jahresantrag darf die Rückerstattungssumme nicht unter 50 EUR liegen, bei einem dreimonatigen Antrag liegt diese Grenze bei 400 EUR.</p>
<h5><strong>Entscheidung der Anträge</strong><strong> </strong></h5>
<p><strong>Die bei der Steuerbehörde laut Ansässigkeit eingereichten Anträge leitet die Steuerbehörde </strong>an die Steuerbehörde des Mitgliedstaates laut dem Ort der Rückerstattung <strong>weiter</strong>, die dem Antragsteller auf elektronischem Wege eine Rückmeldung über die Annahme des Antrags schickt.</p>
<p>Danach stehen der Steuerbehörde des Mitgliedstaates laut dem Ort der Rückerstattung im Normalfall vier Monate zur Verfügung, um den Antrag zu entscheiden und eine Entscheidung zu fällen. Wenn zur Entscheidung weitere zusätzliche Informationen und Dokumente benötigt werden, fordert die Steuerbehörde diese im Rahmen der Mängelbeseitigung vom Antragsteller an. Die für die Mängelbeseitigung offen stehende Frist beträgt einen Monat, die in der Regel nicht verlängert werden kann. Die Steuerbehörde kann zweimal zusätzliche Informationen und Dokumente beantragen und in diesem Fall muss sie innerhalb von acht Monaten nach Eingang des Antrags bei der Steuerbehörde über den Antrag entscheiden (Beschlussfassung). <strong>Für die Zuweisung der angenommenen Summe </strong>an den Antragsteller <strong>stehen zehn Arbeitstage zur Verfügung</strong>.</p>
<blockquote><p><a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/umsatzsteuerberatung-und-compliance-arbeiten/">Unser Unternehmen</a> ist Ihnen bei der Antragstellung zur Rückerstattung der im Ausland gezahlten Umsatzsteuer und in den darauffolgenden Verfahren (sowohl bei inländischen als auch bei ausländischen Erstattungsanträgen) gerne behilflich. Wir stellen Ihnen weitere Informationen hinsichtlich der Teilregelungen auch gern zur Verfügung.</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/08/23/auslandsumsatzsteuer/">Rückforderung der Auslandsumsatzsteuer: eine wichtige Frist kommt näher!</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Frist zur Einreichung der Körperschaftsteuererklärung rückt näher</title>
		<link>https://wtsklient.hu/de/2022/05/03/koerperschaftsteuererklaerung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Lausek Esther]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 May 2022 06:30:05 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Unternehmen in Ungarn, die ein mit dem Kalenderjahr identisches Geschäftsjahr wählen, – d. h. die meisten Firmen – müssen bis zum 31. Mai 2022 ihren Abschluss für das Vorjahr veröffentlichen. Dasselbe Datum ist auch der Termin für die Einreichung der Körperschaftsteuererklärung für das Geschäftsjahr 2021. Widmung der Körperschaftsteuer, wichtiges Element der Körperschaftsteuererklärung Wie wir bereits mehrfach [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/05/03/koerperschaftsteuererklaerung/">Frist zur Einreichung der Körperschaftsteuererklärung rückt näher</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Unternehmen in Ungarn, die ein mit dem Kalenderjahr identisches Geschäftsjahr wählen, – d. h. die meisten Firmen – müssen bis zum 31. Mai 2022 ihren Abschluss für das Vorjahr veröffentlichen. Dasselbe Datum ist auch der Termin für die Einreichung der Körperschaftsteuererklärung für das Geschäftsjahr 2021.</p>
<h5><strong>Widmung der Körperschaftsteuer, wichtiges Element der Körperschaftsteuererklärung</strong></h5>
<p>Wie wir bereits mehrfach darüber geschrieben haben (zuletzt <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/05/06/widmung-der-koerperschaftsteuer/">in diesem Artikel</a>), <strong>hat ein ungarisches Unternehmen </strong>bei der Einreichung der Körperschaftsteuererklärung bzw. bei der Berechnung der tatsächlichen Steuerpflicht des Vorjahres <strong>die Möglichkeit, im Umfang von bis zu 80 % seiner Körperschaftsteuer über die Förderung einer populären Teamsportart zu verfügen</strong>. Als populäre Teamsportarten gelten Fußball, Handball, Basketball, Wasserball, Eishockey und Volleyball.</p>
<p>Viele Unternehmen verfügen bereits im Laufe des Jahres von ihren Steuervorauszahlungen über die Widmung ihrer Körperschaftsteuer. In diesem Fall darf der angebotene Gesamtbetrag (der Betrag der Steuervorauszahlungen und der gleichzeitig mit der Erklärung noch zu zahlenden Steuern) 80 % des zu zahlenden Steuerbetrags nicht übersteigen.</p>
<p>Teil der bis zum 31. Mai einzureichenden Körperschaftsteuererklärung bilden auch die Daten, mit welcher Häufigkeit und in welcher Höhe das Unternehmen von Juli 2022 bis Juni 2023 zu einer Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer verpflichtet sein wird. In Kenntnis der Vorauszahlungen kann das ungarische Unternehmen später auf einem gesonderten Formular darüber verfügen, wem es höchstens 80 % seiner monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer widmet.</p>
<h5><strong>Steuergutschrift: 7,5 oder 2,5 %?</strong></h5>
<p>Darüber hinaus, dass sie einer guten Sache dienen und beispielsweise die Nachwuchserziehung fördern, <strong>können </strong>die Unternehmen<strong> durch ihre Steuerwidmung auch eine Steuergutschrift bekommen</strong>. Diese Summe wird jährlich einmal, im Juli auf ihrem laufenden Steuerkonto gutgeschrieben und kann für die späteren Steuerzahlungspflichten verwendet werden. Die Höhe der Gutschrift beträgt bei einer aus der Steuervorauszahlung geleisteten Widmung 7,5 % bzw. bei einer aus der am Jahresende zu zahlenden Steuer gewährten Widmung 2,5 % davon.</p>
<p>Wenn Sie im Laufe des Jahres 2021 noch nicht von der Möglichkeit der Widmung aus der Steuervorauszahlung Gebrauch gemacht haben, dann ist es jetzt, vor dem Termin der Körperschaftsteuererklärung am 31. Mai auf jeden Fall sinnvoll, den Höchstwert von 80 % der Körperschaftsteuer von 2021 zu widmen, da Sie für das Jahr 2021 nur so den Steuervorteil von 2,5 % in Anspruch nehmen können. <strong>Bezüglich der in 2022 zu entrichtenden </strong>monatlichen oder vierteljährlichen <strong>Vorauszahlungen</strong> auf die Körperschaftsteuer <strong>wiederum ist es sinnvoll, schon jetzt die Widmung zu beginnen</strong>, da die so zu erzielende Steuergutschrift genau das Dreifache des Steuervorteils betragen wird, der für die nach dem Jahresende gewidmete Summe zusteht.</p>
<blockquote><p>Wenn Sie vor der Einreichung der Körperschaftsteuererklärung oder irgendwann im Laufe des Jahres an eine Steuerwidmung denken, helfen wir gern, den Steuervorteil zu berechnen, die Verfügungserklärung auszufüllen oder auch einen geeigneten, zu fördernden Verein aus dem Kreis populärer Teamsportarten zu finden! Suchen Sie bitte vertrauensvoll <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/steuerberatung/">die Steuerberater von WTS Klient Ungarn</a> auf!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/05/03/koerperschaftsteuererklaerung/">Frist zur Einreichung der Körperschaftsteuererklärung rückt näher</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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