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	<title>Immobilie - WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</title>
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		<title>Besteuerung von Immobilien in 2023</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Gyányi Tamás]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Mar 2023 09:50:41 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Das Steuerpaket von 2023 brachte in Ungarn bei der Besteuerung von Immobilien bedeutende Veränderungen. Bei der Umsatzsteuer können wir – beispielsweise durch die Verlängerung der Anwendung des mit den Verkäufen von neuen Wohnungen verbundenen Umsatzsteuersatzes von 5 % – auch mit Erleichterungen rechnen, während der ungarische Gesetzgeber bei den Gebühren praktisch das letzte Schlupfloch geschlossen hat [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/03/14/besteuerung-von-immobilien/">Besteuerung von Immobilien in 2023</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/10/26/steueraenderungen-fuer-2023/">Steuerpaket von 2023</a> brachte in Ungarn bei der Besteuerung von Immobilien bedeutende Veränderungen. Bei der Umsatzsteuer können wir – beispielsweise durch die Verlängerung der Anwendung des mit den Verkäufen von neuen Wohnungen verbundenen Umsatzsteuersatzes von 5 % – auch mit Erleichterungen rechnen, während der ungarische Gesetzgeber bei den Gebühren praktisch das letzte Schlupfloch geschlossen hat und wir bis zu doppelt so hohe Gebühren zahlen können.</p>
<h5><strong>Umsatzsteuer auf neue Wohnungen von 5 % wird fortgesetzt</strong><strong> </strong></h5>
<p>Eine günstige Nachricht im Bereich der Besteuerung von Immobilien in Ungarn ist, dass die zeitliche Geltung <strong>des vergünstigten Umsatzsteuersatzes von 5 %</strong> <strong>beim Verkauf von neuen Wohnimmobilien bis zum 31. Dezember 2024 verlängert wurde,</strong> indem die <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/09/20/umsatzsteuer-bei-neuen-wohnungen/">Vorschrift der Verordnung in der Gefahrensituation</a> in Gesetzesrang erhoben wurde. Der vergünstigte Steuersatz kann nach dem 31. Dezember 2024 bis zum 31. Dezember 2028 auch auf die bereits begonnenen Projekte angewendet werden, wenn die Baugenehmigung spätestens am 31. Dezember 2024 endgültig wurde oder das Bauobjekt bis zu diesem Zeitpunkt nach den Vorschriften der einfachen Anmeldung angemeldet wurde.</p>
<p>Der vergünstigte Steuersatz von 5 % darf auch weiterhin nur beim <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/04/20/neue-wohnimmobilie/">Verkauf einer neuen Immobilie</a> angewendet werden und bezieht sich nicht auf Dienstleistungen. Eine Wohnimmobilie wird in Ungarn als neu angesehen, wenn <strong>deren erste bestimmungsmäßige Ingebrauchnahme noch nicht erfolgt ist</strong> oder zwar erfolgt ist, doch zwischen der dazu berechtigenden endgültigen behördlichen Genehmigung und dem Verkauf noch keine zwei Jahre vergangen sind. Seit dem 1. Januar 2023 <strong>hat sich der Begriff der neuen Immobilie</strong> jedoch etwas <strong>geändert</strong>: seit diesem Jahr wird der Verkauf der bebauten Immobilie in Ungarn als neu angesehen, d. h. er ist steuerpflichtig, bei der die erste bestimmungsgemäße Inbetriebnahme erfolgt ist, doch ihre Bestimmung oder die Anzahl ihrer Einheiten mit einer Bestimmung geändert wurde, und zwischen der Ausstellung des behördlichen Zeugnisses zu dessen Nachweis und dem Verkauf noch keine zwei Jahre vergangen sind.</p>
<h5><strong>Worauf sollte man in Verbindung mit der Besteuerung von Immobilien achten?</strong></h5>
<p>Die vergünstigte Umsatzsteuer von neuen Wohnungen kann unverändert nur dann angewendet werden, wenn die <strong>gesamte Nutzfläche </strong>bei Mehrfamilienhäusern nicht über 150 m<sup>2</sup> und bei Einfamilienhäusern nicht über 300 m<sup>2</sup> liegt.</p>
<p>Als Wohnimmobilie wird der zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Wohnung nicht notwendige Raum selbst dann nicht angesehen – und so kann auf ihn auch nicht der vergünstigte Umsatzsteuersatz von 5 % angewendet werden –, wenn er mit dem Wohngebäude zusammengebaut ist, und zwar insbesondere: die Garage, die Werkstatt, das Geschäft oder das Wirtschaftsgebäude.</p>
<p>Es ist aber nicht egal, in welchem Fall ein Außenparkplatz oder ein Lagerraum an das bei der Anwendung des vergünstigten Steuersatzes noch gestattete Quadratmeter-Limit angerechnet wird. Wenn in bestimmten Fällen beispielsweise der Außenparkplatz an die Fläche der zum Verkauf angebotenen Wohnung angerechnet wird, weil er mit dem Gebäude verbunden ist, kann selbst die Anwendung des vergünstigten Umsatzsteuersatzes von 5 % gefährdet sein.</p>
<h5><strong>Sinkende Steuerrisiken bei Bauvorhaben</strong></h5>
<p>Neben der Verlängerung der Umsatzsteuer auf neue Wohnungen von 5 % ist auch die diesjährige Änderung der ungarischen Bauvorschriften eine gute Nachricht im Bereich der Besteuerung von Immobilien. Bei den Dienstleistungen von Bauunternehmen zur Errichtung und zum Umbau von Immobilien gab es bisher oft Rechtsstreitigkeiten zwischen den Steuerzahlern und der ungarischen Steuerbehörde. Wenn der Unternehmer fälschlicherweise im Reverse-Charge-Verfahren eine Rechnung gestellt und die Finanzbehörde beim Auftraggeber den Umsatzsteuerabzug beanstandet hatte, konnte sie ein Bußgeld von bis zu 50 % der abgezogenen Umsatzsteuersumme verhängen<strong>. Im Einklang mit den Änderungen der Bauvorschriften wurden jetzt auch die Regeln für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens weiter geklärt.</strong> Durch die Änderung fallen alle die Baumontage- und sonstigen Montagearbeiten, die auf die Errichtung bzw. den Umbau von Immobilien, und jetzt auch auf die Änderung ihrer Bestimmung gerichtet sind, unter das Reverse-Charge-Verfahren, die an eine behördliche Genehmigung oder eine Anmeldung geknüpft sind.</p>
<p>All das bedeutet in der Praxis, dass bei diesen Dienstleistungen das Reverse-Charge-Verfahren auch dann angewendet wird, wenn keine Baugenehmigung oder vereinfachte Anmeldung erforderlich ist, andere behördliche Genehmigungen wiederum benötigt werden. Ein Beispiel dafür ist eine Denkmalschutzgenehmigung oder -anmeldung, eine Genehmigung zur Bestimmungsänderung oder die Bindung an ein Verfahren zur Anmeldung des Erscheinungsbildes der Siedlung. Bei der Anwendung der Übergangsregeln ist in jedem Fall darauf zu achten, da es aufgrund der Regeländerung vorkommen kann, dass die Rechnungsstellung für eine gegebene Dienstleistung in 2022 noch normal besteuert wurde, während die Rechnung nach den neuen Vorschriften bereits aufgrund der Regeln des Reverse-Charge-Verfahrens ausgestellt werden muss.</p>
<h5><strong>Bei der Gebührenzahlung wurde das letzte Schlupfloch geschlossen</strong><strong> </strong></h5>
<p>Das ungarische Gesetz über die Gebühren enthält auch gegenwärtig eine Regel, die <strong>Immobilienübertragungen zwischen verbundenen Unternehmen</strong> von der Pflicht zur Zahlung einer Gebühr zur entgeltlichen Vermögensübertragung befreit. Eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass das Haupttätigkeitsprofil des Käufers zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht die Vermietung bzw. Betreibung von eigenen und gemieteten Immobilien oder der Handel mit eigenen Immobilien ist. Aufgrund der bisherigen Regeln der Besteuerung von Immobilien muss jedoch diese Bedingung nur zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt werden, was nach Ansicht des ungarischen Gesetzgebers zu Missbräuchen hätte führen können. Von diesem Jahr an bleibt die Bedingung zum Tätigkeitsprofil bestehen, doch ist <strong>auch eine neue Umsatzgrenze von 50 % zu berücksichtigen, in Bezug auf welche die Partei als Erwerber der Immobilie gegenüber der Steuerbehörde eine Erklärung abgeben muss</strong>. D.h., dass <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/11/15/gebuehrenpflicht-fuer-immobiliengeschaefte/">die Gebührenfreiheit nur dann angewendet werden könnte</a>, wenn die (Vorjahres-) Umsätze des Vermögenserwerbers aus den auf die Immobilie bezogenen vergünstigten Tätigkeiten einen Anteil von wenigstens 50 % an den Gesamtumsätzen vertreten.</p>
<p>Mit Recht stellt sich die Frage, mit welchen Sanktionen man rechnen muss, wenn die Bedingung zur Aufteilung der Umsätze aus irgendeinem Grund nicht erfüllt werden würde. Werden die Festlegungen in der Erklärung oder im Falle einer Unternehmensgründung die diesbezügliche Verpflichtungsübernahme nicht erfüllt, muss der Vermögenserwerber dies der staatlichen Steuerbehörde melden, welche die nicht gezahlten Gebühren um 50 % erhöht nachträglich zu Lasten des Vermögenserwerbers vorschreibt. <strong>Kommt der Vermögenserwerber dieser Pflicht nicht nach und stellt die staatliche Steuerbehörde im Rahmen einer Steuerprüfung fest, </strong>dass die Erfüllung der Festlegungen in der Erklärung oder der Verpflichtungsübernahme nicht erfolgt ist, <strong>muss </strong>zu Lasten des Vermögenserwerbers <strong>nachträglich das Doppelte der nicht entrichteten Gebühr vorgeschrieben werden.</strong></p>
<h5><strong>CSOK-Vergünstigung: günstige Gebührenänderung</strong><strong> </strong></h5>
<p>Bei der Besteuerung von Immobilien ist es ebenfalls eine positive Änderung, dass die <strong>CSOK-Vergünstigung inzwischen nicht nur zum Wohnungskauf, sondern auch zur Wohnungserweiterung in Anspruch genommen werden kann.</strong> Bei der Erweiterung einer eigenen Wohnung entsteht zwar keine Gebührenpflicht, doch kommt bei der Erweiterung einer sich im Eigentum einer anderen Person befindenden Immobilie (z. B. Bebauung eines Dachraums) ein gemeinsames Eigentum zustande, und der Anbauer trug bisher eine Gebührenpflicht. Dank der günstigen Änderung kann die Befreiung ab jetzt auch bei der Erweiterung einer Wohnung in Fremdeigentum den eine <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/11/10/5-umsatzsteuer-auf-neue-wohnungen/">CSOK-Vergünstigung</a> in Anspruch nehmenden Vermögenserwerbern gewährt werden.</p>
<blockquote><p>Wenn Sie in Verbindung mit der beim Kauf oder Verkauf einer neuen Wohnimmobilie berechneten Umsatzsteuer von 5 % bzw. den Änderungen der ungarischen Bauvorschriften oder der Regeln des Reverse-Charge-Verfahrens eine Beratung brauchen oder in Bezug auf die Besteuerung von Immobilien andere Fragen haben, stehen Ihnen <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/umsatzsteuerberatung-und-compliance-arbeiten/"><strong>unsere Umsatzsteuerexperten</strong></a> gern zur Verfügung!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/03/14/besteuerung-von-immobilien/">Besteuerung von Immobilien in 2023</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Vermietung von Immobilien und Begründung einer Betriebsstätte</title>
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		<dc:creator><![CDATA[wplabshu]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Dec 2022 11:02:42 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Oft kommt es vor, dass eine Vermietung von Immobilien mehrere Länder berührt, genauer gesagt, dass eine Gesellschaft eine Immobilie, die in einem anderen Land als dem liegt, in dem die Gesellschaft ihre Wirtschaftstätigkeit betreibt, irgendwie nutzen möchte. In einem solchen Fall können folgende Fragen Kopfzerbrechen bereiten: In welchem Land müssen für Einkünfte aus der Nutzung [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/12/14/vermietung-von-immobilien/">Vermietung von Immobilien und Begründung einer Betriebsstätte</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Oft kommt es vor, dass eine Vermietung von Immobilien mehrere Länder berührt, genauer gesagt, dass eine Gesellschaft eine Immobilie, die in einem anderen Land als dem liegt, in dem die Gesellschaft ihre Wirtschaftstätigkeit betreibt, irgendwie nutzen möchte. In einem solchen Fall können folgende Fragen Kopfzerbrechen bereiten:</p>
<ul>
<li><strong>In welchem Land müssen </strong>für Einkünfte aus der Nutzung von im Ausland liegenden Immobilien <strong>Steuern gezahlt werden</strong>?</li>
<li><strong>Was für Steuerpflichten</strong> entstehen?</li>
<li><strong>Entsteht</strong> für die Gesellschaft des Vermieters <strong>eine Betriebsstätte</strong> in dem Land, in dem die Immobilie liegt?</li>
</ul>
<p>In unserem Artikel beantworten wir diese Fragen und stellen vor, worauf eine ausländische Gesellschaft achten sollte, wenn sie unter anderem die Vermietung von Immobilien in Ungarn plant.</p>
<h5><strong>Umsatzsteuerliche Betriebsstätte bei einer Vermietung von Immobilien</strong></h5>
<p>Die Vermietung von Immobilien, die in einem von der Wirtschaftstätigkeit abweichenden Land liegen, bzw. ihre Nutzung begründet für den Vermieter nicht unbedingt eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte.</p>
<p>In einem <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/05/02/umsatzsteuerliche-feste-niederlassung/">früheren Artikel</a> legten wir bereits ausführlich die Definition der <strong>festen Niederlassung</strong> laut <strong>ungarischem Umsatzsteuergesetz und </strong>laut<strong> Durchführungsverordnung der Mehrwertsteuer-Richtlinie </strong>dar. Aufgrund des ungarischen Umsatzsteuergesetzes lässt die Nutzung einer Immobilie für eine Gesellschaft im Land gemäß der Lage der Immobilie eine Betriebsstätte entstehen, wenn sie über einen geografisch abgegrenzten Ort verfügt, an dem sie ortsgebunden über einen längeren Zeitraum eine Wirtschaftstätigkeit betreibt und an dem auch die zur selbständigen Betreibung der Wirtschaftstätigkeit notwendigen <strong>sachlichen und personellen Bedingungen</strong> tatsächlich zur Verfügung stehen. Laut Durchführungsverordnung der Mehrwertsteuer-Richtlinie wiederum entsteht eine feste Niederlassung, wenn der Dienstleister in dem der Lage der Immobilie entsprechenden Land hinsichtlich der sachlichen und personellen Bedingungen über einen ausreichend dauerhaften Charakter und eine entsprechende Organisation verfügt, was die Gewährung der Dienstleistungen ermöglicht.</p>
<p>Aufgrund der zwei Regeln ist gut ersichtlich, dass außer der Tatsache, dass die vermietete Immobilie auf dem Gebiet von Ungarn zu finden ist, das Bestehen der zur Gewährung der Dienstleistung notwendigen personellen und sachlichen Bedingungen im Staat laut der Lage der Immobilie eine weitere Untersuchung erfordert.</p>
<p>Ein wichtiger Aspekt ist, inwieweit die Vermietung von Immobilien einen entscheidenden Teil der Wirtschaftstätigkeit des Vermieters ausmacht, bzw. ob er in Verbindung damit tatsächlich über eine Organisation verfügt, die ihm die Gewährung einer auf die Nutzung der Immobilie gerichteten Dienstleistung möglich macht. Wenn nach einer eingehenden Prüfung festgestellt werden kann, dass die obigen Bedingungen nicht erfüllt werden, wird für die ausländische Gesellschaft als Vermieter keine Betriebsstätte in Ungarn begründet.</p>
<p>Angesichts der Tatsache jedoch, dass die Vermietung von Immobilien als eine mit einer Immobilie verbundene Dienstleistung laut Durchführungsverordnung der Mehrwertsteuer-Richtlinie angesehen wird, deren Erfüllungsort das Land gemäß der Lage der Immobilie ist, <strong>muss in der Regel </strong>auch <strong>die anfallende Umsatzsteuer in dem Land gezahlt werden, in dem die Immobilie liegt</strong>. So wird also der ausländische Vermieter auch mangels Betriebsstätte nur dann von der Pflicht der <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/02/07/umsatzsteuerregistrierte-steuerzahler-sind-nun-auch-im-gesetz/">Umsatzsteuerregistrierung</a> und Umsatzsteuerzahlung in Ungarn befreit, wenn der Mieter ein inländischer Steuerpflichtiger ist, der der ausländischen Gesellschaft eine unter das <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/03/10/reverse-charge-verfahren/">Reverse-Charge-Verfahren</a> fallende Rechnung ausstellen kann.</p>
<p>Wenn aber für die ausländische Gesellschaft wegen der Vermietung von Immobilien in Ungarn eine Betriebsstätte begründet wird, muss sich der ausländische Steuerpflichtige in Ungarn registrieren lassen und die Steuerpflicht nach den allgemeinen Regeln in Ungarn erfüllen. Das wiederum bedeutet eine erhebliche zusätzliche Administration.</p>
<h5><strong>Wie ist die Lage bei der Körperschaftsteuer?</strong></h5>
<p>Während vom Aspekt der Umsatzsteuer eine gründlichere Abwägung erforderlich ist, um zu entscheiden, ob die Vermietung von Immobilien eine feste Niederlassung begründet, ist die Lage der Steuerzahler <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/10/19/betriebstaette-wegen-erbrachter-leistungen/">vom Aspekt der Körperschaftsteuer</a> verhältnismäßig leichter.</p>
<p>Bei der Feststellung der Begründung einer <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/05/25/koerperschaftsteuerliche-betriebstaette/">Betriebsstätte laut Körperschaftsteuer</a> sind sowohl die Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes als auch des mit dem Ansässigkeitsstaat des ausländischen Steuerpflichtigen geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens zu berücksichtigen.</p>
<p>Den Doppelbesteuerungsabkommen zufolge sind Einkünfte aus Immobilien grundsätzlich in dem Staat zu versteuern, in dem sich die Immobilie befindet. Der Bestimmung der ungarischen Rechtsnorm zufolge begründet eine gegen Vergütung erfolgende Verwertung einer Immobilie bzw. eine gegen Vergütung erfolgende Übergabe, Veräußerung bzw. Apporteinbringung der an eine Immobilie gebundenen verkehrsfähigen Rechte wie auch der Verkauf einer Immobilie eine Betriebsstätte.</p>
<p>Aus einer gemeinsamen Interpretation der obigen Rechtsnormen kann festgestellt werden, dass, wenn die vermietete Immobilie in Ungarn liegt, <strong>für den ausländischen Vermieter </strong>unabhängig von der Dauer der Vermietungstätigkeit <strong>vom Aspekt der Körperschaftsteuer eine Betriebsstätte in Ungarn entsteht</strong>. Die Körperschaftsteuer muss er den Vorschriften der ungarischen Rechtsnormen entsprechend erfüllen und sich dazu als Steuerpflichtiger in Ungarn anmelden.</p>
<h5><strong>Kurz über die Gewerbesteuer</strong></h5>
<p>Angesichts der Tatsache, dass laut Gesetz über die kommunalen Steuern unter anderem die genutzte (vermietete oder in Leasing gegebene) Immobilie als Betriebsstätte angesehen wird, entsteht im Falle der Vermietung von Immobilien in Ungarn eine Betriebsstätte des ausländischen Steuerpflichtigen und so <strong>ist er zur Zahlung der Gewerbesteuer verpflichtet</strong>.</p>
<blockquote><p>Wie auch aus unserem Artikel hervorgeht, ist bei der Vermietung von Immobilien in einem vom Ort der Wirtschaftstätigkeit abweichenden Land die grundlegende Prüfung der Vermietungstätigkeit außerordentlich wichtig. Wenn nämlich die Vermietungstätigkeit falsch eingestuft wird, die betroffene Immobilie nicht als Betriebsstätte angesehen wird und der ausländische Steuerpflichtiger seine damit verbundenen Registrierungs- sowie Steuerzahlungspflicht versäumt, kann die Steuerbehörde für ihn nachträglich strenge Sanktionen festlegen. WTS Klient Ungarn verfügt auf dem Gebiet der internationalen Besteuerung bzw. der <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/steuerplanung-und-steuerberatung-unter-berucksichtigung-der-internationalen-und-ungarischen-vorschriften/"><strong>Planung der Steuerstruktur ausländischer Gesellschaften</strong></a> über Erfahrungen von mehreren Jahrzehnten, und so können Sie sich getrost an uns wenden, wenn Sie in Verbindung mit der Nutzung von in Ungarn liegenden Immobilien einer ausländischen Firma einen Steuerberater oder/und eine Steuerplanung benötigen!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/12/14/vermietung-von-immobilien/">Vermietung von Immobilien und Begründung einer Betriebsstätte</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Gebührenpflicht für Immobiliengeschäfte</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Nov 2022 14:00:36 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Auf dem ungarischen Immobilienmarkt war in letzter Zeit ein ziemlich gravierender Prozess der Preis- und damit Wertsteigerung zu beobachten. Angesichts dessen ist die Gebührenpflicht für Immobiliengeschäfte zu einem immer wichtigeren Thema geworden und so nahm (und nimmt) die Planung des Hintergrunds der Transaktion bezüglich der durch den Käufer zu zahlenden Gebühr zur entgeltlichen Vermögensübertragung eine [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/11/15/gebuehrenpflicht-fuer-immobiliengeschaefte/">Gebührenpflicht für Immobiliengeschäfte</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Auf dem ungarischen Immobilienmarkt war in letzter Zeit ein ziemlich gravierender Prozess der Preis- und damit Wertsteigerung zu beobachten. Angesichts dessen ist die Gebührenpflicht für Immobiliengeschäfte zu einem immer wichtigeren Thema geworden und so nahm (und nimmt) <a href="https://wtsklient.hu/de/2018/03/06/immobilienentwicklung/">die Planung</a> des Hintergrunds der Transaktion bezüglich der durch den Käufer zu zahlenden <strong>Gebühr zur entgeltlichen Vermögensübertragung</strong> eine immer wichtigere Rolle ein. Doch nicht nur die Marktakteure behandeln die in Verbindung mit der Gebührenpflicht für Immobiliengeschäfte auftretenden Fragen mit besonderer Aufmerksamkeit, auch der ungarische Gesetzgeber hat die bestehende Regelung bereits mehrmals korrigiert und verfeinert.</p>
<h5><strong>Gebührenpflicht für Immobiliengeschäfte beim Erwerb einer Immobilie oder einer Gesellschaft mit Immobilienvermögen</strong></h5>
<p>Eine der wichtigsten Regeländerungen im Bereich der Gebührenpflicht für Immobiliengeschäfte trat <a href="https://wtsklient.hu/de/2018/06/19/gebuhrenbefreiung/">im Januar 2010</a> in Kraft: von diesem Zeitpunkt an kann nicht nur der <strong>Erwerb einer Immobilie </strong>(Asset Deal), sondern auch der <strong>Erwerb einer </strong>– indirekten oder direkten – <strong>Beteiligung</strong> von wenigstens 75 % an einer sog. Gesellschaft mit inländischem Immobilienvermögen (Share Deal) eine Pflicht zur Zahlung einer Gebühr zur entgeltlichen Vermögensübertragung zur Folge haben.</p>
<h5><strong>Vermögenswertberechnung beim Erwerb einer Gesellschaft mit Immobilienvermögen</strong></h5>
<p>Danach präzisierte der ungarische Gesetzgeber im Juli 2021 bezüglich der Gebührenpflicht für Immobiliengeschäfte den Begriff der <strong>Gesellschaft mit inländischem Immobilienvermögen</strong> und beendet dadurch eine bis dahin gängige Praxis, die Möglichkeiten zum Missbrauch bot.</p>
<p>Der <strong>vor dem Juli 2021</strong> geltenden Regelung zufolge galt nämlich die juristische Person als Gesellschaft mit inländischem Immobilienvermögen, von deren Vermögenswerten laut ihrer <strong>zur Verfügung stehenden letzten Bilanz </strong>(oder Eröffnungsbilanz) wenigstens 75 % Immobilien waren. Wenn in diesem Fall also in der zur Verfügung stehenden letzten Bilanz (oder bei einem neu gegründeten Unternehmen in der Eröffnungsbilanz) überhaupt keine Immobilien geführt wurden (oder deren Wert einen Anteil von weniger als 75 % am korrigierten Vermögenswert vertrat), die Gesellschaft aber zwischen zwei Bilanzerstellungen Immobilien erwarb, musste deren Wert bei der Berechnung des Anteils von 75 % nicht berücksichtigt werden. Dadurch konnte eine Situation entstehen, das eine Gesellschaft zwar aufgrund des letzten angenommenen Abschlusses nicht als Gesellschaft mit inländischem Immobilienvermögen angesehen wurden, doch beim Abschluss einer innerhalb des Jahres erfolgenden Transaktion zur Übertragung einer Beteiligung an der Gesellschaft (Share Deal) bereits ein Immobilienvermögen in signifikanter Größe unter den Vermögenswerten der Gesellschaft stehen konnte. Wenn der Käufer eine solche Gesellschaft erwarb, berührte dies aufgrund der früheren gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht die Gebührenpflicht für Immobiliengeschäfte.</p>
<p>Die 2021 angenommene Änderung beseitigte die sich aus der obigen Regelung ergebenden, potenziellen Missbräuche, indem die Zielgesellschaft über ihre beim Verkauf der Beteiligung bestehenden aktuellen Immobilien- und sonstigen Vermögenswerte <strong>eine Art Zwischenbilanz erstellen musste</strong>. Aufgrund dieses Zwischennachweises ist zu entscheiden, ob eine Zielgesellschaft als Gesellschaft mit inländischem Immobilienvermögen angesehen wird und ob sich dadurch in Verbindung mit deren Erwerb die Gebührenpflicht für Immobiliengeschäfte auf den Käufer bezieht.</p>
<h5><strong>Neuer Vorschlag zur Umsatzgrenze bei Übertragungen von Immobilien</strong><strong> </strong></h5>
<p>Unter den <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/10/26/steueraenderungen-fuer-2023/">Änderungen der ungarischen Steuergesetze</a> zum Jahresende 2022, die den Plänen nach am 1. Januar 2023 in Kraft treten sollen, ist der folgende, in Verbindung mit Immobiliengeschäften (Asset Deal) relevante neuerliche Änderungsvorschlag zu finden. Der Vorschlag berührt hinsichtlich der Gebührenpflicht für Immobiliengeschäfte den Rechtstitel der Gebührenfreiheit, der die <strong>Übertragung von Immobilien </strong>zwischen einzelnen <strong>verbundenen Unternehmen</strong> von der Pflicht zur Zahlung einer Gebühr zur entgeltlichen Vermögensübertragung befreit. Im Sinne der gegenwärtig geltenden Regelung ist es in diesem Fall eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass das Haupttätigkeitsprofil des Käufers zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht die Vermietung bzw. Betreibung von eigenen und gemieteten Immobilien (TEÁOR 68.20) oder der Handel mit eigenen Immobilien (TEÁOR 68.10) ist.</p>
<p>Der Begründung des beim ungarischen Parlament eingereichten Vorschlags zufolge können Missbräuche ermöglicht werden, da die Bedingung für die Gebührenfreiheit eigentlich mit einer einfachen Änderungsanmeldung bezüglich des Haupttätigkeitsprofils erfüllt werden kann. Deshalb legt der Vorschlag, unter Beibehaltung der <strong>Bedingung zum Tätigkeitsprofil</strong>, <strong>auch eine neue Umsatzgrenze von 50 % </strong>fest, in Bezug auf die der Vermögenserwerber gegenüber der Steuerbehörde eine Erklärung abgeben muss. D.h., dass die Gebührenfreiheit nur dann angewendet werden könnte, wenn die Umsätze des Vermögenserwerbers aus den auf die Immobilie bezogenen vergünstigten Tätigkeiten (TEÁOR 68.10 und 68.20) einen Anteil von wenigstens 50 % an den Gesamtumsätzen vertreten.</p>
<p>Der Vorschlag legt bei der Bestimmung der Grenze von 50 % die Nettoumsätze des Vermögenserwerbers im vorigen Steuerjahr zugrunde. Natürlich würde auch bei den <strong>Unternehmen, die ihre Tätigkeit im gegebenen Jahr beginnen, </strong>die Möglichkeit zur Anwendung dieser Befreiung bestehen, wenn der Vermögenserwerber eine Erklärung darüber abgibt, dass wenigstens 50 % seiner Nettoumsatzerlöse im gegebenen Steuerjahr aus vergünstigten Tätigkeiten stammen werden.</p>
<h5><strong>Höhe der Zusatzgebühr und Sanktion</strong></h5>
<p>Mit Recht kann man sich die Frage stellen, welche Sanktionen der Vorschlag für den Fall in Aussicht stellt, dass<strong> die Bedingung zur Aufteilung der Umsätze </strong>aus irgendeinem Grund <strong>nicht erfüllt </strong>werden würde. Dabei unterscheiden wir folgende Fälle:</p>
<p>Werden die Festlegungen in der Erklärung oder die Verpflichtungsübernahme nicht erfüllt, muss der Vermögenserwerber dies der staatlichen Steuerbehörde melden, welche die nicht gezahlten Gebühren um 50 % erhöht nachträglich zu Lasten des Vermögenserwerbers vorschreibt. Kommt der Vermögenserwerber dieser Pflicht nicht nach und stellt die staatliche Steuerbehörde im Rahmen einer Steuerprüfung fest, dass die Erfüllung der Festlegungen in der Erklärung oder der Verpflichtungsübernahme nicht erfolgt ist, muss zu Lasten des Vermögenserwerbers nachträglich das Doppelte der nicht entrichteten Gebühr vorgeschrieben werden.</p>
<p><a href="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/08/gebuehrenpflicht-fuer-immobiliengeschaefte-tabelle-scaled-2.jpg"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="aligncenter size-large wp-image-43252" src="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/08/gebuehrenpflicht-fuer-immobiliengeschaefte-tabelle-1024x540-2.jpg" alt="" width="1024" height="540" /></a></p>
<p>Bei Annahme des Vorschlags wird die Gebührenpflicht für Immobiliengeschäfte und die damit verbundene Planung im Finanz- und Steuerbereich angesichts der Höhe der Sanktionen eine noch größere Bedeutung bekommen.</p>
<p><em>UPDATE (19. Dezember 2022): Inzwischen wurde der entsprechende Gesetzentwurf vom ungarischen Parlament verabschiedet. Die Änderung tritt wie ursprünglich geplant am 1. Januar 2023 in Kraft.</em></p>
<blockquote><p>Wenn Sie die Unterstützung bei einzelnen Geschäften erfahrenen Experten anvertrauen möchten, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll <a href="/?page_id=5981"><strong>an das Steuerberater-Team von WTS Klient Ungarn</strong></a>! Wir stehen zu Ihrer Verfügung.</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/11/15/gebuehrenpflicht-fuer-immobiliengeschaefte/">Gebührenpflicht für Immobiliengeschäfte</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Umsatzsteuer bei neuen Wohnungen: zwei Jahre Verlängerung für den Steuersatz von 5 % in Ungarn</title>
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		<dc:creator><![CDATA[László Tamás]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Sep 2022 07:30:58 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Unseren Artikel haben wir am 28. Oktober 2022 aktualisiert. Um zwei Jahre, bis zum 31. Dezember 2024 hat eine Regierungsverordnung die Anwendung von 5 % Umsatzsteuer beim Kauf von neuen Wohnungen verlängert, die am 29. Juli 2022 unter der Nummer 267/2022 im Ungarischen Gesetzblatt erschienen war. Die Frist berührt die endgültigen Baugenehmigung oder die einfache [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/09/20/umsatzsteuer-bei-neuen-wohnungen/">Umsatzsteuer bei neuen Wohnungen: zwei Jahre Verlängerung für den Steuersatz von 5 % in Ungarn</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><em>Unseren Artikel haben wir am 28. Oktober 2022 aktualisiert.</em></p>
<p>Um zwei Jahre, bis zum 31. Dezember 2024 hat eine Regierungsverordnung die Anwendung von 5 % Umsatzsteuer beim Kauf von neuen Wohnungen verlängert, die am 29. Juli 2022 unter der Nummer 267/2022 im Ungarischen Gesetzblatt erschienen war. Die Frist berührt die endgültigen Baugenehmigung oder die einfache Anmeldung des Baus.</p>
<h5><strong>Veränderliche Fristen</strong></h5>
<p>Früher <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/11/10/5-umsatzsteuer-auf-neue-wohnungen/">berichteten wir</a> bereits, dass der bei neuen Wohnungen anzuwendende, erstmals <a href="https://wtsklient.hu/de/2015/12/21/5-umsatzsteuer-auf-den-verkauf-von-neuen-wohnimmobilien/">2016 eingeführte</a> und ursprünglich bis Ende 2019 gültige Umsatzsteuersatz ab 1. Januar 2021 wieder auf 5 % gesenkt wurde. Der letztjährigen Änderung des ungarischen Umsatzsteuergesetzes nach <strong>wäre der vergünstigte Steuersatz bei neuen Wohnungen bis Ende 2022 gültig</strong>, genauer gesagt bis Ende 2026 – wenn die Baugenehmigung bis zum 31. Dezember 2022 endgültig wird oder die an die einfache Anmeldung geknüpfte Bautätigkeit spätestens am 31. Dezember 2022 angemeldet wird. Die letzte Frist von 2026 beinhaltet eine mit dessen Abschaffung zum 31. Dezember 2022 verbundene Übergangsregel, die den früheren Plänen zufolge am 1. Januar 2023 in Kraft treten würde.</p>
<p>Die ebenfalls am 1. Januar 2023 in Kraft tretende kurze Regierungsverordnung vom Juli verlängerte die Anwendung des Verkaufs von neuen Wohnungen mit einem Umsatzsteuersatz von 5 % noch um zwei Jahre. Demnach ist die Änderung des ungarischen Umsatzsteuergesetzes bezüglich des vergünstigten Umsatzsteuersatzes <strong>vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024</strong> den früheren Bedingungen entsprechend gültig. UPDATE! <strong>Die Möglichkeit der Anwendung </strong>bis 2026 wird dem im Oktober eingereichten <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/10/26/steueraenderungen-fuer-2023/">Gesetzentwurfes Nr. T/1614</a> nach verlängert, die neue Übergangsregelung wird bis zum Ende 2028 gelten.</p>
<h5><strong>Unveränderte Bedingungen</strong></h5>
<p>Die mit dem vergünstigten Umsatzsteuersatz bei neuen Wohnungen verbundenen <strong>Bedingungen haben sich in Ungarn nicht geändert</strong>. Wie wir das auch in <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/04/20/neue-wohnimmobilie/">unserem Artikel im April letzten Jahres</a> detailliert dargelegt hatten, beziehen sich die 5 % auf Immobilien, die zu Wohnzwecken errichtet und im Grundbuch mit der Bezeichnung Wohnhaus oder Wohnung registriert wurden oder auf eine Eintragung als solche(s) warten. Als Wohnimmobilie wird der zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Wohnung nicht notwendige Raum selbst dann nicht angesehen, wenn er mit dem Wohngebäude zusammengebaut ist, und zwar insbesondere: die Garage, die Werkstatt, das Geschäft oder das Wirtschaftsgebäude. Die Immobilie wird in Ungarn als neu angesehen, wenn deren<strong> erste bestimmungsmäßige Ingebrauchnahme noch nicht erfolgt ist</strong> oder zwar erfolgt ist, doch zwischen der dazu berechtigenden endgültigen behördlichen Genehmigung und dem Verkauf noch keine zwei Jahre vergangen sind. Die vergünstigte Umsatzsteuer von neuen Wohnungen kann auch nur dann angewendet werden, wenn die <strong>gesamte Nutzfläche bei Mehrfamilienhäusern nicht über 150 m<sup>2</sup> und bei Einfamilienhäusern nicht über 300 m2 liegt</strong>.</p>
<h5><strong>Zukunft der Umsatzsteuer bei neuen Wohnungen</strong></h5>
<p>Bei einer Fristverlängerung bezüglich der 5 % Umsatzsteuer bei neuen Wohnungen erinnert die Situation ein wenig an das ungarische Reverse-Charge-Verfahren für landwirtschaftliche Produkte. Dieses trat nämlich am 1. Juli 2012 provisorisch für zwei Jahre, d. h. der ursprünglichen Absicht nach bis zum 30. Juni 2014 in Kraft und ist nach einer mehrmaligen Verlängerung der Anwendung der Vorschrift noch heute gültig.</p>
<p>Obwohl sich die Verlängerung des 5%igen Steuersatzes sicherlich günstig auf das ungarische Baugewerbe auswirkt, können die Akteure der Branche und der betroffenen Märkte jetzt zu Recht die<strong> Unsicherheit </strong>spüren. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es schwierig zu beurteilen, ob uns diese Regelung ähnlich wie das Reverse-Charge-Verfahren für landwirtschaftliche Produkte noch eine Zeit lang erhalten bleibt oder wir uns Ende 2024 endgültig davon verabschieden können bzw. sie eventuell unter Berücksichtigung der Umweltschutz- und Energiesparanforderungen umgestaltet wird. Verständlicherweise kann sich unter Berücksichtigung der jetzigen und in naher Zukunft zu erwartenden Lage auf dem Weltmarkt mittel- und langfristig auch die Absicht des Gesetzgebers ändern.</p>
<blockquote><p>Wenn Sie in Verbindung mit dem Kauf von neuen Wohnungen bzw. der dabei berechneten Umsatzsteuer von 5 % oder der in dieser Höhe möglichen Steuerrückerstattung als Beihilfe bzw. in einer anderen Frage der Besteuerung im Zusammenhang mit Immobilien eine Beratung benötigen, stehen Ihnen <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/umsatzsteuerberatung-und-compliance-arbeiten/"><strong>unsere Umsatzsteuerexperten</strong></a> gern zur Verfügung!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/09/20/umsatzsteuer-bei-neuen-wohnungen/">Umsatzsteuer bei neuen Wohnungen: zwei Jahre Verlängerung für den Steuersatz von 5 % in Ungarn</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Neue Wohnimmobilie: auch eine Steuerrückerstattung als Beihilfe kann beansprucht werden</title>
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		<dc:creator><![CDATA[László Tamás]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Apr 2021 07:44:10 +0000</pubDate>
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<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/04/20/neue-wohnimmobilie/">Neue Wohnimmobilie: auch eine Steuerrückerstattung als Beihilfe kann beansprucht werden</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/11/10/5-umsatzsteuer-auf-neue-wohnungen/">unserem Artikel</a> im November letzten Jahres berichteten wir bereits von den Details des ab 1. Januar 2021 geltenden Aktionsplans zum Wohnungserwerb. Infolge der zur Einführung des ungarischen Aktionsplans realisierten Gesetzesänderungen <strong>sank der Umsatzsteuersatz</strong> für die Immobilien, sofern es sich um eine <strong>neue Wohnimmobilie </strong>handelt, <strong>ab Januar 2021 wieder auf 5 %, </strong>und außerdem genießen die unter Inanspruchnahme der Familienvergünstigung zum Wohnungserwerb (CSOK-Vergünstigung) erworbenen neuen Immobilien auch Gebührenfreiheit. Der Kreis der Beihilfen wurde inzwischen um ein neues Element erweitert: wenn man eine neue Wohnimmobilie kauft, <strong>kann in Höhe von </strong>5 % der berechneten <strong>Umsatzsteuer eine Steuerrückerstattung als Beihilfe beansprucht werden</strong> (und in bestimmten Fällen kann die Rückerstattung auch bei Rechnungen mit 27% Umsatzsteuer bis zu einem Höchstbetrag von 5 Millionen HUF – ca. 14.000 EUR – geltend gemacht werden).</p>
<h5><strong>Neue Wohnimmobilie</strong><strong> und CSOK-Vergünstigung</strong></h5>
<p>Diese Vergünstigungen sind sicherlich für viele in Ungarn ein Anreiz und könnten gerade die vor einem Immobilienkauf stehenden Familien, die noch dazu eine CSOK-Vergünstigung in Anspruch nehmen können, dazu bringen, eine neue Wohnimmobilie zu erwerben. Man sollte jedoch berücksichtigen, dass <strong>die Bedingungen der Inanspruchnahme der CSOK-Vergünstigung für Immobilien nicht mit den Bedingungen für den Steuersatz von 5 % laut Umsatzsteuergesetz identisch sind, der für eine neue Wohnimmobilie gilt</strong>. Wenn sich herausstellt, dass die gerade ausgewählte Immobilie nicht den Bedingungen entspricht, kann der Preis der neuen Immobilie wegen der Anwendung des allgemeinen Steuersatzes von 27 % plötzlich in die Höhe schnellen, wodurch wir auch die Steuerrückerstattung als Beihilfe verlieren können. Man sollte sich auch darüber im Klaren sein, dass es beim Kauf einer neuen Immobilie <strong>nicht sicher ist, dass der vergünstigte Steuersatz bei allen Immobilienelementen angewendet werden kann:</strong> es kann vorkommen, dass wir eine Rechnung mit teils 5 % und teils 27 % Umsatzsteuer bekommen. Deshalb fassen wir die wichtigsten Informationen in einigen Punkten zusammen.</p>
<p>Bevor wir beginnen, möchten wir anmerken, dass der vergünstigte Steuersatz für Ungarn eine wiederkehrende Regel ist. <a href="https://wtsklient.hu/de/2015/12/21/5-umsatzsteuer-auf-den-verkauf-von-neuen-wohnimmobilien/">Zwischen 2016 und 2019</a> betrug der Umsatzsteuersatz ebenfalls 5 %, wenn man in Ungarn eine neue Wohnimmobilie kaufte, die neue, seit 2021 <strong>gültige Regelung ist mit der früheren fast</strong> <strong>identisch</strong>. Dementsprechend sehen wir die früher in Verbindung mit der Anwendbarkeit des Steuersatzes von 5 % auf der Webseite der Finanzbehörde erschienenen Leitlinien als relevant an – unabhängig davon, dass diese bereits archiviert wurden. Trotzdem veröffentlichte die Finanzbehörde am 15. Februar 2021 eine neue Information zu dem Thema auf ihrer Webseite.</p>
<h5><strong>Was genau ist eine Wohnimmobilie?</strong><strong> </strong></h5>
<p>Aufgrund des ungarischen Umsatzsteuergesetzes ist eine Wohnimmobilie die <strong>zu Wohnzwecken errichtete</strong> und im Grundbuch mit der Bezeichnung Wohnhaus oder Wohnung registrierte oder auf eine Eintragung als solche(s) wartende Immobilie. Als Wohnimmobilie wird der zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Wohnung nicht notwendige Raum selbst dann nicht angesehen, wenn er mit dem Wohngebäude zusammengebaut ist, und zwar insbesondere: die Garage, die Werkstatt, das Geschäft bzw. das Wirtschaftsgebäude. Ein zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Wohnung nicht erforderlicher Raum wird auch dann nicht als Wohnimmobilie angesehen, wenn er im Grundbuch nicht gesondert aufgeführt wurde. Deshalb muss der Preis <strong>der nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume</strong> bei Vertragsabschluss gesondert bestimmt werden, da in ihrem Fall der vergünstigte Steuersatz nicht angewendet werden kann, <strong>für sie gilt der allgemeine Steuersatz von 27 %</strong>.<strong> </strong></p>
<h5><strong>Wann ist eine Wohnimmobilie neu?</strong></h5>
<p>Im ungarischen Umsatzsteuergesetz wird auch die neue Wohnimmobilie als Begriff ziemlich eindeutig definiert. Demnach ist die Wohnimmobilie neu, wenn:</p>
<ul>
<li><strong>deren erste bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme</strong> noch nicht erfolgt ist oder</li>
</ul>
<ul>
<li>deren erste bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme erfolgt ist, doch zwischen dem Zeitpunkt der endgültigen, dazu berechtigenden behördlichen Genehmigung oder im Falle eines Verfahrens zur Kenntnisnahme der Ingebrauchnahme zwischen der durch Stillschweigen erfolgenden Kenntnisnahme der Ingebrauchnahme und dem Verkauf noch keine zwei Jahre vergangen sind oder deren Bebauung aufgrund einer einfachen Anmeldung laut Gesetz über die Gestaltung und den Schutz der bebauten Umwelt realisiert wurde und zwischen der Ausstellung des behördlichen Ausweises zum Nachweis der Tatsache der Bebauung und dem Verkauf <strong>noch keine zwei Jahre vergangen sind</strong>.</li>
</ul>
<p>Die Information der ungarischen Finanzbehörde erschließt im Einklang mit früher ausgegebenen Informationen wichtige Details in Verbindung damit, wann und in welchem Verfahren in bestimmten speziellen Fällen (beispielsweise Erweiterung, Anbau, funktionelle oder bestimmungsmäßige Änderung) die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme realisiert wird oder wann bei den zur Immobilie gehörenden Bodenflächen der vergünstigte Steuersatz angewendet werden kann.</p>
<h5><strong>Frage der Grundfläche</strong><strong> </strong></h5>
<p>Wie wir <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/11/10/5-umsatzsteuer-auf-neue-wohnungen/">in unserem früheren Titel</a> erwähnten, kann die vergünstigte Umsatzsteuer auf neue Wohnungen von 5 % angewendet werden, wenn die Nutzfläche <strong>bei Mehrfamilienhäusern nicht über 150 m<sup>2</sup> und bei Einfamilienhäusern nicht über 300 m<sup>2</sup> liegt</strong>. Hier ist es wichtig anzumerken, dass aufgrund einer früheren Information der Finanzbehörde ein Doppelhaus als Einfamilienhaus und nicht als Wohnimmobilie mit zwei Wohnungen angesehen wird, d. h., dass hier für das gesamte Doppelhaus die Wertgrenze für Einfamilienhäuser von 300 m<sup>2</sup> zu berücksichtigen ist.</p>
<p>Doch was gilt als Nutzfläche? Auch in Verbindung damit steht eine sehr detaillierte Information der Finanzbehörde zur Verfügung. In der Information steht auch, dass vom Aspekt der Wertgrenze die Gesamtnutzfläche der Wohnimmobilie laut den Festlegungen im Umsatzsteuergesetz (Vorzimmer, Schlafzimmer, Wohnzimmer, Küche, Badezimmer, Abstellraum, Heizungsraum usw.) berücksichtigt werden muss. <strong>An die Gesamtnutzfläche </strong>der Wohnimmobilie <strong>ist die Grundfläche</strong> der Garage, eines Geschäfts und sonstiger, <strong>zur bestimmungsgemäßen Nutzung </strong>der Wohnimmobilie <strong>nicht erforderlicher Räume nicht anzurechnen</strong>. Bei der Berechnung der Nutzfläche ist der Begriff der Nutzfläche laut Regierungsverordnung Nr. 253/1997. (XII. 28.) Korm. über die überregionalen Anforderungen an die Siedlungsgestaltung und Bauanforderungen (OTÉK-Verordnung) anzuwenden. Aufgrund der Verordnung wird von der unter waagerechter Projektion berechneten Fläche der Räumlichkeit oder des von einer Gebäudekonstruktion zum Teil oder ganz umgebenen Raums die Fläche als Nutzfläche angesehen, auf der die lichte Höhe 1,9 m oder mehr beträgt. Bei der Berechnung der Gesamtnutzfläche ist die Nutzfläche aller Etagen des Bauwerks zu berücksichtigen. Etagen sind alle Nutzebenen des Bauwerks, in denen sich Räume befinden. Keine Etage bilden der Dachboden bzw. das Dachgeschoss, in dem sich außer dem Maschinenhaus für den Aufzug oder der oberen Ebene des Treppenhauses kein anderer Raum befindet.</p>
<h5><strong>Von wann bis wann kann der vergünstigte Umsatzsteuersatz angewendet werden?</strong><strong> </strong></h5>
<p>Im Sinne der gegenwärtig geltenden Regelung kann der vergünstigte Steuersatz von 5 % bei Wohnimmobilien angewendet werden, wenn der Kauf der Immobilie (oder die Leistung der Anzahlung) <strong>zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2022</strong> liegt. Im Sinne einer <strong>Übergangsregelung</strong>, die <strong>am 1. Januar 2023 in Kraft treten wird</strong>, kann der vergünstigte Steuersatz auch weiterhin angewendet werden, wenn der Verkauf zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2026 liegt – vorausgesetzt, dass bei den an eine Baugenehmigung geknüpften Bauarbeiten die Baugenehmigung für den Bau einer Wohnimmobilie bis zum 31. Dezember 2022 endgültig geworden ist oder die an eine einfache Anmeldung geknüpfte Bautätigkeit spätestens am 31. Dezember 2022 angemeldet wurde.</p>
<blockquote><p>Wenn Sie in Verbindung mit dem Kauf einer neuen Wohnimmobilie bzw. der dabei berechneten Umsatzsteuer von 5 % oder der in dieser Höhe möglichen Steuerrückerstattung als Beihilfe bzw. in einer anderen Frage der Besteuerung im Zusammenhang mit Immobilien eine Beratung benötigen, stehen Ihnen <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/umsatzsteuerberatung-und-compliance-arbeiten/"><strong>unsere Umsatzsteuerexperten</strong></a> gern zur Verfügung!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/04/20/neue-wohnimmobilie/">Neue Wohnimmobilie: auch eine Steuerrückerstattung als Beihilfe kann beansprucht werden</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Eine 100%ige Anzahlung kann helfen, wenn das Wohneigentum bis Ende 2019 nicht fertiggestellt wird</title>
		<link>https://wtsklient.hu/de/2018/09/11/anzahlung/</link>
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		<pubDate>Mon, 10 Sep 2018 22:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Für Käufer von neuen Wohnungen und Einfamilienhäusern ist das aktuelle Rechtsumfeld in Ungarn ziemlich günstig: bis Ende 2019 wird für solche schlüsselfertige Immobilien ein Mehrwertsteuersatz von 5% erhoben. Was können Entwickler tun, was sollte in den aktuellen Bauprojekten beachtet werden und welche Lösungsmöglichkeiten gibt es, wenn bereits ersichtlich ist, dass für nicht alle laufenden Projekte [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2018/09/11/anzahlung/">Eine 100%ige Anzahlung kann helfen, wenn das Wohneigentum bis Ende 2019 nicht fertiggestellt wird</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Für Käufer von neuen Wohnungen und Einfamilienhäusern ist das aktuelle Rechtsumfeld in Ungarn ziemlich günstig: bis Ende 2019 wird für solche schlüsselfertige Immobilien ein <a href="https://wtsklient.hu/de/2015/12/21/5-umsatzsteuer-auf-den-verkauf-von-neuen-wohnimmobilien/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Mehrwertsteuersatz von 5%</a> erhoben. Was können Entwickler tun, was sollte in den aktuellen Bauprojekten beachtet werden und welche Lösungsmöglichkeiten gibt es, wenn bereits ersichtlich ist, dass für nicht alle laufenden Projekte <a href="https://wtsklient.hu/de/2018/01/30/umsatzsteuer-neue-wohnungen/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">der Fertigstellungstermin vor 2020</a> eingehalten werden kann? Wie kann die Erhöhung der Anzahlung hierbei helfen?<strong> </strong></p>
<h5><strong>Gesetzesänderung ab 2020</strong></h5>
<p>Sowohl Hauskäufer als auch Entwickler wissen, dass es noch knapp anderthalb Jahre sind, bis diejenigen, die den Kauf einer neuen Wohnung planen, ab 2020 mit einer Mehrwertsteuerpflicht in Höhe von 27% statt der bisherigen 5% zu rechnen haben. Das größte Problem seitens der <a href="https://wtsklient.hu/de/2018/03/06/immobilienentwicklung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Immobilienentwickler</a> bereiten die folgenden Fragen:</p>
<ul>
<li>Wie können bis zu diesem Termin möglichst viele Wohnungen verkauft werden?</li>
<li>Was sollte mit den nicht fertiggestellten Bauobjekten geschehen?</li>
<li>Wie können Immobilien, die im Jahr 2020 bezugsfertig werden, attraktiver gemacht werden?</li>
</ul>
<p>Wichtig zu wissen ist hierbei, dass die Änderung auch die bereits fertiggestellten Immobilien betrifft, sofern <strong>die bestimmungsgemäße Nutzung noch nicht begonnen hat</strong> bzw. auch für die Wohnungen gilt, die bereits genutzt werden, aber <strong>innerhalb von zwei Jahren </strong>nach Beginn der Nutzung <strong>nicht veräußert wurden</strong>.</p>
<p>Im Falle von Kaufverträgen, die im Rahmen einer für den Erwerber günstigen <strong>Bruttovereinbarung</strong> abgeschlossen werden, gibt es augenscheinlich keine Probleme. In diesen Fällen wird im Vertrag auf die im Kaufpreis enthaltene Mehrwertsteuer nur hingewiesen und deren Änderung hat aber keine Auswirkung auf die Höhe des Kaufpreises. Diese Lösung stellt jedoch für Immobilienentwickler in solchen Fällen ein hohes Risiko dar, bei denen bereits offensichtlich ist, dass sich die Übergabe der Immobilie auf den mit dem höheren Mehrwertsteuersatz verbundenen Zeitraum nach 2019 hinauszögern wird.<strong> </strong></p>
<h5><strong>Erfüllungstag und Anzahlung</strong></h5>
<p>Aus Sicht der Mehrwertsteuer in Ungarn bestimmt das Erfüllungsdatum den Mehrwertsteuersatz, das auf der zu erstellenden Rechnung anzuwenden ist. Die Schwierigkeit besteht hierbei darin, dass die <strong>Bestimmung des Erfüllungsdatums </strong>bei Veräußerung von Immobilien eine <strong>komplexe Frage</strong> darstellt, die davon abhängt, worauf sich die Parteien im Vertrag geeinigt haben (besteht die Möglichkeit der Teilleistung, der Anzahlung, welche die Parteien als sachverhaltsmäßige Erfüllung des Kontrakts anerkennen usw.). Bei einer Übergabe nach 2019 ergibt sich somit die Frage, ob es eine mögliche Lösung darstellen kann, dass der Käufer den größtmöglichen Teil des vereinbarten Kaufpreises mit dem niedrigeren Mehrwertsteuersatz schon lange vor Nutzungsbeginn begleicht. Der vor dem Erfüllungstag an den Entwickler entrichtete Betrag gilt aus Sicht der Mehrwertsteuer als eine Anzahlung, mit einem gesonderten steuerrechtlichen Erfüllungstag. Über die Beträge, die vor 2020 beglichen wurden, muss der Entwickler in der Rechnung eine Mehrwertsteuer in Höhe von 5% ausweisen. Die bezahlte Anzahlung ist ein Bruttobetrag, der die gültige Mehrwertsteuer in Ungarn zum Zeitpunkt der Bezahlung bereits enthält.<strong> </strong></p>
<h5><strong>Lösung: sogar eine 100%ige Anzahlung?</strong></h5>
<p>Gemäß einer schon seit mehreren Jahren bekannten Stellungnahme bezüglich der Steuern (deren Inhalt kürzlich vom Finanzministerium bekräftigt wurde) <strong>entsteht</strong> am Fälligkeitstag, mit dem zivilrechtlichen Erfüllungstag <strong>keine weitere Mehrwertsteuerpflicht</strong>, <strong>wenn der volle Gegenwert als Anzahlung bezahlt wird</strong>. All dies kann in unserem Fall bedeuten, dass, wenn der Immobilienentwickler die volle Gegenleistung für die Transaktion vor der Erfüllung als Anzahlung erhält, die Mehrwertsteuer auf den gesamten Kaufpreis mit dem Steuersatz berechnet wird, der für den Zeitraum des Gutschriftsdatums gilt, also mit dem vor dem Jahr 2020 gültigen Mehrwertsteuersatz von 5%. Dieses Verfahren funktioniert selbstverständlich mit einer Anzahlung in x-beliebiger Höhe und nur der verbleibende Teil des Netto-Kaufpreises wird einem Mehrwertsteuersatz von 27% (bei Netto Vereinbarung) unterliegen. Bei vollständiger Entrichtung des Kaufpreises bleibt es also kein Teil des Kaufpreises übrig, für den die 27%ige Mehrwertsteuer zu zahlen wäre, sodass wir den Effekt der Mehrwertsteueränderung bereits beseitigt haben.<strong> </strong></p>
<h5><strong>Praktische Fragen</strong></h5>
<p>Als Immobilienentwickler kann also durch das obige Verfahren der Anreiz beim Kauf von Projekten, bei denen die Fertigstellung bis Ende 2019 nicht garantiert werden kann, etwas attraktiver gestaltet werden. Hierbei ist aber darauf zu achten, ob potenzielle Käufer bereit und in der Lage sind, eine so hohe Anzahlung zu leisten, wenn die ausgewählte Immobilie vielleicht nur auf dem Planungstisch existiert. Hierbei wird offensichtlich: je näher die Fertigstellung des Projekts zum Dezember 2019 liegt, desto leichter fällt es für alle geschäftlichen Akteure, die volle „Vorfinanzierung“ in Erwägung zu ziehen, einschließlich einer möglichen Bankfinanzierung.</p>
<p>Die neulich veröffentlichte Stellungnahme des Finanzministeriums hat noch eine praktische Frage geklärt: Was passiert, <strong>wenn die von der Bank erhaltene Anzahlung auf einem Treuhandkonto eingezahlt wird</strong>. Da ein Betrag laut Gesetzesbestimmungen dann als Anzahlung gilt, wenn er dem Verkäufer zur Verfügung steht (wird von ihm entgegengenommen oder ihm gutgeschrieben) und bei einem Treuhandkonto diese Bedingung nicht erfüllt wird, <strong>gilt der </strong>auf diese Weise <strong>bezahlte Betrag laut Mehrwertsteuerregelung nicht als Anzahlung</strong>.</p>
<blockquote><p>Unsere <strong><a href="/?page_id=6015" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Steuerexperten</a></strong> stehen Ihnen bei Fragen gern zur Verfügung und unterstützen Sie bei den steuerlichen Überlegungen zu konkreten Projekten.</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2018/09/11/anzahlung/">Eine 100%ige Anzahlung kann helfen, wenn das Wohneigentum bis Ende 2019 nicht fertiggestellt wird</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Gebührenbefreiung bei Immobilienverkäufen</title>
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		<pubDate>Tue, 19 Jun 2018 06:00:14 +0000</pubDate>
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<p>Insbesondere vor Weihnachten 2009 sind in den Büros der Steuerberater die Telefonleitungen heiß gelaufen. Jeder wollte im letzten Augenblick <strong>die Beteiligung an seiner Gesellschaft mit Immobilienvermögen verkaufen</strong>, da zu dem Zeitpunkt, als auf diese Weise die Immobilie oder Beteiligung erworben wurde, der Käufer eine Gebührenbefreiung erhielt, d.h. man für die <a href="https://wtsklient.hu/de/2018/03/06/immobilienentwicklung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">als Vermögenswert des Unternehmens erworbene Immobilie</a> keine Steuern zu entrichten hatte.</p>
<p>Für diejenigen, die dies erst Anfang des darauf folgenden Jahres erledigten, galt bei dieser Art von Immobilienerwerb keine Gebührenbefreiung mehr. Aber lassen Sie uns etwas detaillierter darauf eingehen, wie man auf Grundlage des aktuellen rechtlichen Umfelds – als Verkäufer oder Käufer – bei ähnlichen Transaktionen ins Blickfeld der Steuerbehörde geraten kann!</p>
<h5><strong>Als Verkäufer: Definition von Gesellschaften mit Immobilienvermögen</strong></h5>
<p>Wenn eine ausländische Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe Anteile an einer ungarischen Gesellschaft besaß, die über ein bedeutendes ungarisches Immobilienvermögen verfügte und die ausländische Gesellschaft die Immobilie so veräußern wollte, dass sie ihre Beteiligung an der „Immobiliengesellschaft“ verkaufte, mussten bis 2010 die Steuergesetze in Ungarn nicht beachtet werden. <strong>Im Jahr 2010</strong> wurde in Ungarn jedoch die <strong>Definition</strong> der sogenannten „<strong>Gesellschaft mit Immobilienvermögen</strong>&#8221; und die <strong>potenzielle Körperschaftsteuerpflicht</strong>, die bei ihrem ausländischen Eigentümer entsteht, ins Körperschaftsteuergesetz miteinbezogen.</p>
<p>Demzufolge muss zunächst geprüft werden, ob ein Verkauf oder Abzug der Beteiligung tatsächlich stattfand, und ob die Gesellschaft mit Immobilien in Ungarn nach dem Gesetz in der Tat als eine &#8220;Gesellschaft mit Immobilienvermögen&#8221; gilt. Eine ungarische Gesellschaft gilt als solche, wenn <strong>der Anteil der Immobilien am Unternehmenswert</strong> in den Jahresabschlüssen zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen <strong>75% erreicht</strong> , und der ausländische Eigentümer des Unternehmens in einem Land ansässig ist, mit dem Ungarn über kein gültiges Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung verfügt, oder das bestehende Abkommen die Besteuerung der Kursgewinne in Ungarn erlaubt. (Letztere Bedingung wird typischerweise von den neu abgeschlossenen Steuerabkommen in Ungarn erfüllt). Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist es ratsam, sich an einen Steuerberater zu wenden und um weitere Orientierungshilfen zu bitten, da das Gesetz für ausländische Eigentümer <strong>besondere Anmelde-, Berichts-, und inländische Steuerpflichten</strong> vorsieht.</p>
<p>Wenn die ungarische Gesellschaft, die im Besitz der Immobilie ist, die Immobilie verkauft, ohne dass die ausländische Muttergesellschaft davon betroffen ist, kann selbstverständlich als Teil der gewöhnlichen Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage eine Steuerpflicht in der ungarischen Gesellschaft mit Immobilienvermögen entstehen.</p>
<h5><strong>Als Verkäufer: das Konzept der angekündigten Beteiligungen, oder geschickt wirtschaften!</strong></h5>
<p>Hierbei lohnt es sich auch darauf zu achten, dass <strong>viel Geld gespart werden kann</strong>, wenn eine in Ungarn ansässige Gesellschaft  Anteile an einer anderen Gesellschaft mit beachtlichem inländischen Immobilienvermögen hat, die inländische Gesellschaft diese Anteile mindestens 1 Jahr hält und erst danach veräußert und der frühere Erwerb dieser Anteile beim Beteiligungserwerb bei der Steuerbehörde in Ungarn gemeldet wurde und somit als <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/11/29/steuerpaket-2018/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">angemeldete Beteiligung</a> behandelt werden kann. Die Gewinne, die durch den Verkauf einer solchen Beteiligung erzielt werden, <strong>unterliegen nicht der Körperschaftsteuer</strong>. Dem sollte man besonders dann Beachtung schenken, wenn die Gesellschaft, die man erworben hat, über eine Immobilie von höherem Wert verfügt und diese noch Potenzial für Wertsteigerungen hat und man weiß, dass diese Beteiligung später mit der Hoffnung auf einen Gewinn veräußert werden soll.</p>
<h5><strong>Als Kunde: Gebührenpflicht</strong></h5>
<p>Als Käufer muss normalerweise <strong>eine Gebühr in Höhe von 4%</strong> des Verkehrswerts der erworbenen Immobilie entrichtet werden. Eine Gebührenpflicht kann auch dann entstehen, wenn der Erwerb von Immobilien indirekt durch Beteiligungserwerb an der Gesellschaft mit Immobilienvermögen erfolgt (Erwerb von Vermögenseinlage einer Gesellschaft mit inländischem Immobilienvermögen). Nach der Definition mit ähnlichem Inhalt, die von der oben angeführten Definition im Körperschaftsteuergesetz etwas abweicht, handelt es sich um eine Gesellschaft proportional zum Unternehmenswert mit einem direkten bedeutenden Immobilienvermögen von mindestens 75% oder um eine mit einer Beteiligung von mindestens 75% an einer anderen Gesellschaft, die die obige Bedingung erfüllt.</p>
<h5><strong>Gebrauch von Gebührenbefreiung – bitte Vorsicht walten lassen!</strong></h5>
<p>Im Regelfall muss die Gebühr entrichtet werden, es besteht aber auch die Möglichkeit einer <strong>Gebührenbefreiung</strong>. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit kann es Situationen geben, in denen die Übertragung der Immobilie oder der Erwerb von Vermögenseinlagen zwischen <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/04/21/die-herausforderungen-der-regelung-zum-verrechnungspreis-ungarn/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">verbundenen Unternehmen</a> erfolgt. Hierbei kann das Gesetz den Vermögenserwerber von der Gebührenentrichtung befreien (im vorigen Fall ist es jedoch nicht nebensächlich, welche Haupttätigkeit die vermögenserwerbende Gesellschaft ausübt). Eine Schlüsselrolle spielt hierbei aber auch das Prüfen der Detailregeln, besonders wenn wir durch komplexere Steuerplanung, wie zum Beispiel durch <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/12/05/beguenstigte-umwandlungen/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">begünstigte Umwandlung</a>, sicherstellen wollen, dass unsere Transaktion gebührenfrei bleibt. Aufgrund der Komplexität dieser Voraussetzungen empfehlen wir, diese nur nach Rücksprache mit einem Steuerexperten oder nach einer positiven Antwort auf einen <a href="/?page_id=18179" target="_blank" rel="noopener noreferrer">verbindlichen Steuerfeststellungsantrag</a> zu verwirklichen.</p>
<blockquote><p>Wenn Sie sich detaillierter darüber informieren möchten, wann und unter welchen Voraussetzungen der Verkauf oder Erwerb von Immobilien als Vermögenswert eines Unternehmens steuer- und gebührenfrei sein können, und welche Steuerpflichten die konkreten Transaktionen nach sich ziehen, können Sie Sie sich gern an <a href="/?page_id=5981" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><strong>unseren Steuerexperten</strong></a> wenden!</p></blockquote>
<p>[/et_pb_text][/et_pb_column][/et_pb_row][/et_pb_section]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2018/06/19/gebuhrenbefreiung/">Gebührenbefreiung bei Immobilienverkäufen</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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