<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>könyvvizsgálat - WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</title>
	<atom:link href="https://wtsklient.hu/de/tag/konyvvizsgalat-de-de/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://wtsklient.hu/de/tag/konyvvizsgalat-de-de/</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Tue, 22 Oct 2024 12:48:59 +0000</lastBuildDate>
	<language>de-DE</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.1</generator>

<image>
	<url>https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/05/cropped-wts-fav-32x32.png</url>
	<title>könyvvizsgálat - WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</title>
	<link>https://wtsklient.hu/de/tag/konyvvizsgalat-de-de/</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>Pflichten und Herausforderungen von neu gegründeten Firmen</title>
		<link>https://wtsklient.hu/de/2024/10/22/neu-gegruendeten-firmen/</link>
					<comments>https://wtsklient.hu/de/2024/10/22/neu-gegruendeten-firmen/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[wplabshu]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Oct 2024 12:48:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[német hírek]]></category>
		<category><![CDATA[WTS hírek]]></category>
		<category><![CDATA[Buchhaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Erklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzbehörde]]></category>
		<category><![CDATA[Formular]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsjahr]]></category>
		<category><![CDATA[könyvvizsgálat]]></category>
		<category><![CDATA[Meldepflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Mutterunternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[NAV]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnungslegungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsnorm]]></category>
		<category><![CDATA[Registrierung]]></category>
		<category><![CDATA[számviteli törvény]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuererklärung]]></category>
		<category><![CDATA[ungarisch]]></category>
		<category><![CDATA[Ungarn]]></category>
		<category><![CDATA[Währung]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsprüfung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://wtsklient.hu/2024/10/22/neu-gegruendeten-firmen/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Es ist sinnvoll, die Pflichten von neu gegründeten Firmen wegen des sich laufend ändernden gesetzlichen Umfeldes von Zeit zu Zeit durchzudenken. Neben der Tatsache, dass sie entsprechende Steuererklärungen einreichen müssen, können sich die neu gegründeten Firmen mit zahlreichen weiteren Herausforderungen konfrontieren. In meinem Artikel stelle ich ausschließlich die Erklärungs- und Meldepflichten bzw. sonstige Herausforderungen in [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/10/22/neu-gegruendeten-firmen/">Pflichten und Herausforderungen von neu gegründeten Firmen</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist sinnvoll, die Pflichten von neu gegründeten Firmen wegen des sich laufend ändernden gesetzlichen Umfeldes von Zeit zu Zeit durchzudenken. Neben der Tatsache, dass sie entsprechende Steuererklärungen einreichen müssen, können sich die neu gegründeten Firmen mit zahlreichen weiteren Herausforderungen konfrontieren. In meinem Artikel stelle ich ausschließlich die Erklärungs- und Meldepflichten bzw. sonstige Herausforderungen in Verbindung mit der Buchhaltungstätigkeit vor.</p>
<h5><strong>„Klassische” Steuererklärungen, die an die NAV zu schicken sind</strong><strong>&nbsp;</strong></h5>
<p>Die erste <strong>„klassisch” einzureichende </strong>Erklärung von neu gegründeten Firmen ist das Formular <strong>T201T</strong>, mit dem wir in der Regel die <strong>Anmeldung</strong> bei der Ungarischen Steuer- und Zollbehörde (Finanzbehörde) <a href="https://wtsklient.hu/de/2018/03/13/handelsregistereintragung-ungarn/">tätigen</a> bzw. der Steuerbehörde den gewählten Wechselkurs der Ungarischen Nationalbank oder der Europäischen Zentralbank und, sofern es sie gibt, den Ort des Firmensitzservices bzw. den Ort der <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/06/23/aufbewahrung-von-dokumenten/">Aufbewahrung der Firmendokumente</a> melden. Die Erklärungsfrist beträgt 15 Tagen nach der Änderung.</p>
<p>Ab dem Zeitpunkt, an dem die Firma über eine gültige Steuernummer verfügt, ist sie auch zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Die neu gegründeten Firmen werden im Jahr der Anmeldung und im darauf folgenden Jahr als Gesellschaft mit monatlicher Erklärung angesehen, und so muss vor Beginn der Buchhaltung auch geprüft werden, für welche Zeiträume eine <strong>monatliche Umsatzsteuererklärung</strong> rückwirkend einzureichen ist. Die Umsatzsteuererklärungen können wir auf dem Formular <strong>65</strong> bis zum 20. des Monats nach dem Erklärungsmonat einreichen.</p>
<p>Für die <strong>Beiträge</strong> ist das Erklärungsformular <strong>08</strong> vorgeschrieben und deren Erklärungsfrist ist der 12. des Monats nach jedem Berichtsmonat. Auch in diesem Fall muss geprüft werden, ob die Erklärung eventuell nachgeholt werden muss.</p>
<p>Darüber hinaus müssen die neu gegründeten Firmen zum Ende des Geschäftsjahres die <strong>Erklärung </strong>für sonstige Beiträge<strong> auf dem Formular 01</strong> einreichen, wobei die Erklärungsfrist der 25. Februar nach dem Geschäftsjahr ist. Zu den <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/10/22/vor-dem-jahresabschluss/">Abschlüssen zum Ende des Geschäftsjahres</a> gehören auch die <strong>Körperschaftsteuererklärung</strong> <strong>(Formular 29)</strong> und die <strong>Gewerbesteuererklärung</strong> <strong>(Formular HIPAK)</strong>, deren Erklärungsfrist der letzte Tag des fünften Monats nach dem Geschäftsjahr ist.</p>
<p>Wichtig ist, dass diese Erklärungen auch dann einzureichen sind, wenn die keine Daten enthalten (Nullmeldungen). Die Erklärungen sind in jedem Fall elektronisch bei der Finanzbehörde einzureichen, und wenn die Firma entscheidet, dass sie die Erklärungen über einen Vertreter einreichen möchte, dann ist auch notwendig, das sog. <strong>EGYKE-</strong>Formular auszufüllen.</p>
<p>Neben den oben aufgeführten Aufgaben muss sich jede Organisation in Ungarn, die eine Wirtschaftstätigkeit betreibt – Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen, Stiftungen, Kirchen bzw. eine religiöse Tätigkeit betreibende Organisationen – beim <strong>Firmenportal</strong> registrieren lassen. Im Falle der <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/08/01/firmenportal-registrierung/">Registrierung beim Firmenportal</a> können die Wirtschaftsorganisationen auf elektronischem Wege mit den verschiedenen Behörden und Institutionen kommunizieren, wodurch die Kontakthaltung mit den staatlichen Organen effizienter sein kann.</p>
<h5><strong>Sonstige Meldepflichten von neu gegründeten Firmen</strong><strong>&nbsp;</strong></h5>
<p>Außer den allen bekannten, an die Finanzbehörde zu schickenden Erklärungen müssen sich die neu gegründeten Firmen auch bei den sonstigen Institutionen registrieren lassen. Zur Registrierung beim <strong>Zentralamt für Statistik</strong> ist das Formular <strong>1032</strong> innerhalb von 15 Tagen nach der Gründung an die nach dem Sitz des Datenübermittlers zuständige Regionaldirektion des Zentralamts für Statistik zu schicken. Dieses Formular sammelt vorläufige Informationen in Verbindung mit der der Tätigkeit, den Umsätzen und sonstigen Daten des Unternehmens.</p>
<p>Außerdem muss sich jede Firma <strong>bei der Ungarischen Industrie- und Handelskammer</strong> registrieren lassen. Bei einer Firma, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit betreibt, ist diese Registrierung bei der Nationalen Agrarwirtschaftskammer zu tätigen.</p>
<p>Die Anmeldung für die <strong>Gewerbesteuer</strong> ist in elektronischer Form auf dem von der Kommunalverwaltung bestimmten Formular bei der nach dem Sitz bzw. der Niederlassung des Unternehmens zuständigen Kommunalverwaltung zu erfüllen.</p>
<p>Wir sollten auch nicht vergessen, dass die Geschäftsführung des Unternehmens für die in Ungarn gegründeten Firmen innerhalb von acht Tagen nach der Gründung mindestens ein inländisches <strong>Zahlungskonto </strong>eröffnen müssen. Wenn das Unternehmen darüber hinaus ein Bankkonto im Ausland hat, muss dieses der Ungarischen Steuer- und Zollbehörde angemeldet werden.<strong> Und das ist noch nicht alles…</strong><strong>&nbsp;</strong></p>
<h5><strong>Probleme, die zu Beginn der Buchhaltung auftreten</strong><strong>&nbsp;</strong></h5>
<p><strong>Währung der Buchführung: </strong>Als Buchhalter erlebe ich in vielen Fällen, dass die neu gegründeten Firmen die <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/07/18/wahl-der-waehrung/">Währung der Buchführung</a> nicht unbedingt richtig auswählen. Es gibt viele Unternehmen, bei denen ein bedeutender Teil der Transaktionen in einer anderen Währung als Forint, beispielsweise in Euro, abgewickelt wird, und während auch die Buchführung des Mutterunternehmens in Euro erfolgt, wählt die Firma in ihrem Gründungsdokument dennoch eine Buchführung in Forint. Dies kann bei den Abstimmungen und der Erstellung von Berichten zahlreiche Schwierigkeiten verursachen und auch der Aspekt ist nicht zu vernachlässigen, dass eine Änderung des Forint-Wechselkurses erhebliche Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit und Leistungsfähigkeit der Gesellschaften haben kann.</p>
<p><strong>Wirtschaftsprüfung: </strong>Bei neu gegründeten Firmen könnte man zu Recht davon ausgehen, dass keine <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/06/01/gesetzliche-pflichtpruefung/">gesetzliche Pflichtprüfung</a> erforderlich ist, da das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit noch nicht begonnen und keine Umsatzerlöse hat, sondern bei der Firma nur das gezeichnete Kapital besteht. Ist aber die Firma eine in die Konsolidierung einbezogene Gesellschaft, dann ist die Wirtschaftsprüfung unabhängig vom Umfang der Tätigkeit in jedem Fall obligatorisch.</p>
<p><strong>Abweichendes gesetzliches Umfeld: </strong>Schwierigkeiten können auch dadurch entstehen, dass in Ungarn eingetragene Gesellschaften die Buchhaltung den Bestimmungen des ungarischen Rechnungslegungsgesetzes entsprechend führen müssen, und natürlich sind hinsichtlich aller anderen Rechtsnormen die ungarischen Gesetze maßgebend. Daher sind zu Beginn zahlreiche Beratungen mit der ausländischen Muttergesellschaft in Verbindung mit der Führung der handelsrechtlichen und steuerlichen Posten notwendig.</p>
<p><strong>Geschäftsjahr: </strong>Es kommt häufig vor, dass das Geschäftsjahr von in Ungarn gegründeten Gesellschaften nicht mit dem Geschäftsjahr der ausländischen Muttergesellschaft übereinstimmt, was die Übermittlung von Informationen, die Buchhaltung bzw. die Erstellung und Konsolidierung von Berichten bedeutend erschwert. In Ungarn hat das Unternehmen bei der Gründung die Möglichkeit, das Ende des Geschäftsjahres zu bestimmen, so dass durch die Wahl eines vom normalen Geschäftsjahr abweichenden Geschäftsjahres die sich daraus ergebenden späteren Schwierigkeiten vermieden werden können.</p>
<blockquote><p>Wie auch aus unserem Artikel hervorgeht, türmen sich vor neu gegründeten Firmen zahlreiche Erklärungs- und Meldepflichten, unabhängig davon, ob sie ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben oder nicht. Neben deren gründlicher Prüfung ist es jedoch sehr wichtig, vor dem Beginn der Buchhaltung auch Fragen durchzudenken, wie beispielsweise das gewählte Geschäftsjahr oder die Währung der Buchhaltung, um Schwierigkeiten im Zusammenhang mit späteren Korrekturen zu vermeiden. Die Mitarbeiter des <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/buchhaltungsdienstleistung/">Geschäftszweigs Buchhaltung von WTS Klient Ungarn</a> helfen mit mehr als 25 Jahren Erfahrung im Rücken unseren Mandanten gern bei der Entscheidungsfindung.</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/10/22/neu-gegruendeten-firmen/">Pflichten und Herausforderungen von neu gegründeten Firmen</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://wtsklient.hu/de/2024/10/22/neu-gegruendeten-firmen/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Einführung eines neuen Buchhaltungsprogramms vom Aspekt des Buchhalters</title>
		<link>https://wtsklient.hu/de/2023/10/31/einfuehrung-eines-neuen-buchhaltungsprogramms/</link>
					<comments>https://wtsklient.hu/de/2023/10/31/einfuehrung-eines-neuen-buchhaltungsprogramms/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[wplabshu]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Oct 2023 08:52:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[német hírek]]></category>
		<category><![CDATA[WTS hírek]]></category>
		<category><![CDATA[Abschluss zum Jahresende]]></category>
		<category><![CDATA[amerikanisch]]></category>
		<category><![CDATA[Bilanz]]></category>
		<category><![CDATA[Buchführung]]></category>
		<category><![CDATA[Buchhalter]]></category>
		<category><![CDATA[Buchhaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Ergebnis]]></category>
		<category><![CDATA[Eröffnung]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsjahr]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptbuch]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptbuchkonten]]></category>
		<category><![CDATA[HU GAAP]]></category>
		<category><![CDATA[integration]]></category>
		<category><![CDATA[könyvvezetés]]></category>
		<category><![CDATA[könyvvizsgálat]]></category>
		<category><![CDATA[system]]></category>
		<category><![CDATA[ungarisch]]></category>
		<category><![CDATA[Ungarn]]></category>
		<category><![CDATA[US GAAP]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsprüfung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://wtsklient.hu/2023/10/31/einfuehrung-eines-neuen-buchhaltungsprogramms/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Im Leben jeder Firma kann einmal der Augenblick kommen, wegen der veränderten unternehmerischen Aspekte anstelle des bewährten, dem Buchhalter bekannten und von ihm erprobten und geliebten Buchhalterprogramms ein anderes einzuführen. Langfristig rentiert sich die in die Einführung des neuen Buchhaltungsprogramms investierte Zeit und Energie, doch kann der Prozess der Einführung selbst auch sehr belastend sein. [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/10/31/einfuehrung-eines-neuen-buchhaltungsprogramms/">Einführung eines neuen Buchhaltungsprogramms vom Aspekt des Buchhalters</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Leben jeder Firma kann einmal der Augenblick kommen, wegen der veränderten unternehmerischen Aspekte anstelle des bewährten, dem Buchhalter bekannten und von ihm erprobten und geliebten Buchhalterprogramms ein anderes einzuführen. Langfristig rentiert sich die in die Einführung des neuen Buchhaltungsprogramms investierte Zeit und Energie, doch kann der Prozess der Einführung selbst auch sehr belastend sein.</p>
<p>In meinem Artikel stelle ich einen Fall vor, bei dem die Buchhaltung der Firma nicht nur aufgrund der ungarischen Rechtsnormen (HU GAAP), sondern auch den amerikanischen Rechtsnormen (US GAAP) entsprechend erfolgt. Da die Buchhaltung aufgrund der US GAAP-Regeln von den Regeln des HU GAAP sowohl hinsichtlich der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden als auch der Rechtsnorm abweichen kann, müssen diese Abweichungen in das neue System integriert werden. In meinem Artikel stelle ich die – von mir wahrgenommenen – Umstände dieses Prozesses vor.</p>
<h5><strong>Timing der Einführung des neuen Buchhaltungsprogramms</strong><strong> </strong></h5>
<p>Meiner Meinung nach sollte das neue System in einem für den Buchhalter ruhigeren Zeitraum eingeführt werden. Eine neue Sache auf den Weg zu bringen, erfordert immer zusätzliche Anstrengungen, und dieser Aspekt kann auch bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden. Die Einführung eines neuen Buchhaltungsprogramms kann dem Zeitraum vor dem Abschluss zum Jahresende gleichen, wobei der Umstand, wie viel Energie aufgewendet werden muss, von der Größe bzw. den Tagesaufgaben der gegebenen Firma wie auch anderen Umständen beeinflusst wird.</p>
<p>Berücksichtigt werden muss auch, <strong>ob es eine entsprechende Kapazität für die Einführung des Systems bzw. eine geeignete Anzahl von Personen gibt</strong>, die diese zusätzliche Aufgabe neben den täglichen Aufgaben erfüllen, und dass aus Sicht aller Beteiligten alle Bedürfnisse berücksichtigt werden können.</p>
<h5><strong>Änderung des Kontenplans</strong><strong> </strong></h5>
<p>Bei einem Übergang könnten wir mit Recht denken, dass wir die primäre Buchführung im neuen Buchhaltungsprogramm auch weiterhin den ungarischen Rechtsnormen entsprechend vornehmen, doch ist das nicht unbedingt der Fall. In unserem Fall wurde die primäre Buchhaltung eine <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/07/18/wahl-der-waehrung/">Buchhaltung laut US GAAP</a>, was einen dementsprechenden Kontenplan nach sich zog. Diesen Hauptbuchkonten mussten die Hauptbuchkonten laut HU GAAP zugeordnet oder für sie eventuell neue Hauptbuchkonten im neuen System aufgenommen werden. Um dies vorzubereiten, erfolgten zuvor zahlreiche Konsultationen, <strong>damit die Hauptbuchkonten laut HU GAAP gemäß den ihnen dem Charakter nach entsprechenden Hauptbuchkonten laut US GAAP eröffnet werden</strong>. Auch so ist es jedoch vorgekommen, dass beispielsweise ein ungarisches Hauptbuchkonto für Lohn- und Gehaltskosten aufgrund des Kontenplans laut US GAAP als Dienstleistungskonto eröffnet wurde, dessen Saldo natürlich an die aufgrund der ungarischen Rechtsnormen entsprechende Stelle übertragen werden musste.</p>
<h5><strong>Inhalt der Hauptbuchkonten</strong><strong> </strong></h5>
<p>Obwohl in Verbindung mit der Abstimmung der Hauptbuchkonten zahlreiche Vorbereitungen betroffen worden sind, traten bei der Buchhaltung auch so <strong>auf unterschiedlichen Rechtsnormen bzw. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden beruhende Unterschiede </strong>auf, die wir erst im Moment ihres Auftretens behandeln konnten. Eine solche Abweichung ergab sich beispielsweise in Verbindung mit dem Schwellenwert der Aktivierung der Sachanlagen. Während die Aktivierung der Sachanlagen im Hauptbuch laut US GAAP – in unserem Fall – erst bei Vermögenswerten mit einem Wert von 5.000 USD oder mehr relevant war, müssen in einem Hauptbuch laut HU GAAP unabhängig vom Schwellenwert alle Sachanlagen aktiviert werden. Des Weiteren ist interessant, dass die Sachanlagen, die laut US GAAP nicht aktiviert werden müssen, <strong>im Hauptbuch auf der Ergebnisseite gebucht sind und nicht auf der laut HU GAAP gewohnten Bilanzseite der Anlagen im Bau.</strong> Hierbei besteht das Risiko, dass, wenn der Buchhalter nicht aufmerksam genug ist, die Sachanlagen auf der HU GAAP-Seite im folgenden Jahr in die Gewinnrücklage kommen, was man nur noch sehr schwer korrigieren kann.</p>
<p>Ein ähnliches Beispiel können auch die vielen bekannten <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/08/09/latente-steuern/">latenten Steuern</a> sein, die ein in den ungarischen Rechtsnormen nicht genutzter Begriff sind, der aber laut US GAAP genutzt wird und als solcher auch zu buchen ist. In diesem Fall sollte darauf geachtet werden, dass man, sofern es möglich ist, diesen Posten bei der Buchhaltung im Hauptbuch laut HU GAAP nicht darstellen kann, oder aber es ist spätestens zum Jahresende um diese Summe zu korrigieren.</p>
<h5><strong>Integration der Hauptbücher in das neue System – Eröffnung</strong></h5>
<p><strong>Das Datum der Eröffnung war in unserem Fall der 1. Juli</strong>, die Einführung des neuen Buchhaltungsprogramms fiel also auf einen Zeitpunkt innerhalb des Jahres. In diesem Fall eröffnen wir aufgrund des HU GAAP den Saldo aller Hauptbuchkonto auf dem entsprechenden Hauptbuchkonto im neuen System. Im Vergleich dazu <strong>wurden die Ergebniskonten im Hauptbuch laut US GAAP bereit auf dem Hauptbuchkonto der Gewinnrücklage eröffnet</strong>, worauf wir bei der Herausfilterung der Abweichungen zwischen den Hauptbüchern zum Jahresende achten mussten.</p>
<p>Außerdem musste wir kontrollieren, ob der entsprechende Eröffnungssaldo mit der entsprechenden Summe auf dem entsprechenden Hauptbuchkonto ins System gelangt ist.</p>
<h5><strong>In unterschiedlichen Währungen geführte Hauptbücher</strong><strong> </strong></h5>
<p>Im vorliegenden Fall <strong>wich die Währung der zwei Hauptbücher voneinander ab</strong>. Die Währung der Buchführung laut US GAAP war USD bzw. die Währung der Buchführung laut HU GAAP HUF. Die Abweichung erschien bei der Neubewertung am Jahresende bzw. bei der Buchung der innerhalb des Jahres in Fremdwährung geführten Bankkonten. In diesem Fall erfolgt nämlich die Buchung des USD Bankkontos laut US GAAP in der Währung der Buchführung, so dass man hier nicht mit einem Wechselkurs kalkulieren muss. Im Gegensatz dazu wird diese Konto im Hauptbuch laut HU GAAP als ein in Fremdwährung geführtes Bankkonto angesehen, und als solches müssen die eingehenden Posten den ungarischen Rechtsnormen entsprechend zum gewählten Wechselkurs und die ausgehenden Posten zur Durchschnittskurs gebucht werden. Der USD-Saldo muss natürlich in beiden Fällen übereinstimmen, doch können die Forintsummen abweichen.</p>
<h5><strong>Aufgaben beim Abschluss zum Jahresende</strong></h5>
<p>Da innerhalb eines Systems zwei Hauptbücher bedient werden mussten, <strong>wird der Prozess beim Abschluss zum Jahresende um eine Tätigkeit erweitert, die bisher nicht typisch war</strong>. Als erster Schritt musste im HU GAAP-Hauptbuch jeder Posten aufgelöst werden, der laut US GAAP zwar berechtigt in die Buchhaltung gelangte, doch aufgrund der ungarischen Rechtsnormen nicht gestattet ist. Außerdem mussten alle die Posten herausgefiltert werden, die von den abweichenden Rechtsnormen bzw. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden unterschiedlich behandelt wurden (siehe: Inhalt der Hauptbuchkonten). Als all das fertig war, konnte bei der Firma der klassische Prozess zum Jahresabschluss beginnen.</p>
<h5><strong>Wirtschaftsprüfung</strong><strong> </strong></h5>
<p>Auch bei der Wirtschaftsprüfung zum Jahresende müssen wir uns darauf einstellen, dass die bisher routinemäßig ablaufenden Dinge infolge der Einführung des neuen Buchhaltungsprogramms diesmal nicht so glatt vonstatten gehen werden. Die Wirtschaftsprüfer bekommen ein vollkommen neues Hauptbuch, das auch sie verstehen müssen, und sie müssen es in ihr eigenes System übertragen. Auch die Prüfung der Eröffnungssalden stellt bei der Wirtschaftsprüfung eine zusätzliche, vorher nicht auftretende Aufgabe dar. So kann sich auch die für die Wirtschaftsprüfung vorgesehene Zeit verlängern und dadurch <strong>müssen wir auch mit einem Überschreiten der vorgeschriebenen und sich aus der internen Ordnung der Firma ergebenden Fristen rechnen.</strong></p>
<h5><strong>Nacharbeiten</strong><strong> </strong></h5>
<p>Nach Abschluss der Wirtschaftsprüfung können wir endlich beginnen, uns mit dem gerade aktuellen Geschäftsjahr zu beschäftigen. Jede Sache nämlich, die der Wirtschaftsprüfer bei der Wirtschaftsprüfung aufgedeckt oder der Buchhalter wahrgenommen hat, <strong>muss im nächsten Geschäftsjahr behoben werden</strong>, womit ein möglichst reibungsloser Abschluss des aktuellen Geschäftsjahres vorbereitet wird.</p>
<h5><strong>Vorteile der Einführung</strong><strong> des neuen Buchhaltungsprogramms</strong></h5>
<p>Sicher ist, dass die Einführung eines neuen Buchhaltungsprogramms sehr viel Vorbereitung und Energie erfordert, doch <strong>wird diese Investition an Energie auch von Vorteil sein.</strong> Vom Aspekt der Arbeitsverrichtung können wir beispielsweise solche Berichte weglassen, die bisher notwendigerweise erstellt werden mussten, die aber dadurch, dass die Führung beider Hauptbücher in ein System gelangt ist und jeder Zugriff auf die Daten hat, im Weiteren nicht mehr relevant sein werden. Und das kann nicht zuletzt auch für den Buchhalter eine enorme <strong>berufliche Weiterentwicklung </strong>bedeuten.</p>
<blockquote><p>In unserem Artikel haben wir versucht, einen Vorgeschmack auf die Einführung eines Systems zu geben und die wichtigsten Dinge hervorzuheben. Natürlich können sich im Zusammenhang mit einer Systemeinführung noch viele andere Dinge ergeben, da jedes Unternehmen und jeder Buchhalter anders ist und man sich so nicht einheitlich auf ein solches Ereignis vorbereiten kann. Wie auch aus dem oben Dargelegten hervorgeht, können die sich aus den abweichenden Rechtsnormen ergebenden Unterschiede zwischen den Ländern kleinere Überraschungen verursachen, die man im Rahmen der <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/rechnungslegungsberatung/">Rechnungslegungsberatung</a> vor der Einführung des neuen Buchhaltungsprogramms herausfiltern kann. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/10/31/einfuehrung-eines-neuen-buchhaltungsprogramms/">Einführung eines neuen Buchhaltungsprogramms vom Aspekt des Buchhalters</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://wtsklient.hu/de/2023/10/31/einfuehrung-eines-neuen-buchhaltungsprogramms/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wurde die obligatorische Wirtschaftsprüfung versäumt? Hier sind die Folgen!</title>
		<link>https://wtsklient.hu/de/2022/06/14/obligatorische-wirtschaftspruefung/</link>
					<comments>https://wtsklient.hu/de/2022/06/14/obligatorische-wirtschaftspruefung/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Toki Anita]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Jun 2022 10:22:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[német hírek]]></category>
		<category><![CDATA[WTS hírek]]></category>
		<category><![CDATA[Abschluss]]></category>
		<category><![CDATA[beszámoló]]></category>
		<category><![CDATA[Konsolidierung]]></category>
		<category><![CDATA[konszolidálás]]></category>
		<category><![CDATA[könyvvizsgálat]]></category>
		<category><![CDATA[obligatorische Wirtschaftsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Pflicht zur Hinterlegung und Veröffentlichung des Abschlusses]]></category>
		<category><![CDATA[Pflicht zur Wirtschaftsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfbericht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsfolge]]></category>
		<category><![CDATA[ungarisch]]></category>
		<category><![CDATA[Ungarn]]></category>
		<category><![CDATA[Versäumnisbußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[versäumt]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsprüfer]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsprüfung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://wtsklient.hu/2022/06/14/obligatorische-wirtschaftspruefung/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Nach dem 31. Mai kann ein bedeutender Teil der ungarischen Buchhalter und Unternehmen aufatmen, da die Unternehmen mit normalem Geschäftsjahr ihre Jahressteuererklärungen eingereicht und ihre Abschlüsse veröffentlicht haben. Doch was passiert, wenn die obligatorische Wirtschaftsprüfung versäumt bzw. der Abschluss ohne Prüfbericht veröffentlicht wurde? Welche Folgen hat dieses Versäumnis und was das Wichtigste ist: wie kann [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/06/14/obligatorische-wirtschaftspruefung/">Wurde die obligatorische Wirtschaftsprüfung versäumt? Hier sind die Folgen!</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem 31. Mai kann ein bedeutender Teil der ungarischen Buchhalter und Unternehmen aufatmen, da die Unternehmen mit normalem Geschäftsjahr ihre Jahressteuererklärungen eingereicht und ihre Abschlüsse veröffentlicht haben. Doch was passiert, wenn die obligatorische Wirtschaftsprüfung versäumt bzw. der Abschluss ohne Prüfbericht veröffentlicht wurde? Welche Folgen hat dieses Versäumnis und was das Wichtigste ist: wie kann die Gesellschaft ihre Versäumnis nachholen?</p>
<h5><strong>Worauf bezieht sich die obligatorische Wirtschaftsprüfung?</strong></h5>
<p>In unseren früheren Artikeln (unter anderem <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/10/26/jahresabschluss/">hier</a> und <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/06/01/gesetzliche-pflichtpruefung/">hier</a>) schrieben wir bereits darüber, auf wen sich die obligatorische Wirtschaftsprüfung bezieht. Kurz zusammengefasst schreibt in erster Linie das ungarische Rechnungslegungsgesetz die Pflicht zur Wirtschaftsprüfung vor. <strong>Auf der einen Seite knüpft das Gesetz die Wirtschaftsprüfung an das Überschreitung eines Schwellenwertes,</strong> d. h., wenn die Nettoumsatzerlöse eines Unternehmens im Durchschnitt der zwei Geschäftsjahre vor dem gegebenen Geschäftsjahr nicht über 300 Millionen HUF (ca. 758.000 EUR) liegen und die Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Personen in denselben zwei Jahren nicht über 50 Personen lag, dann ist die Wirtschaftsprüfung nicht obligatorisch. <strong>Auf der anderen Seite bestimmen die Form und die Tätigkeit des Unternehmens sowie weitere Aspekte die Kriterien der obligatorischen Wirtschaftsprüfung </strong>in Ungarn.<strong> </strong></p>
<p>In die letztere Gruppe gehören beispielsweise <strong>auch die in die Konsolidierung einbezogenen ungarischen Unternehmen</strong>, unabhängig davon, in welchem Land die <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/06/04/konsolidierung/">Konsolidierung</a> erfolgt und ob die individuellen Zahlen des Unternehmens die obigen Schwellenwerte erreichen oder nicht.</p>
<h5><strong>Wie merkt man, dass die obligatorische Wirtschaftsprüfung versäumt wurde?</strong></h5>
<p>Alle Unternehmen, die die Pflicht zur Hinterlegung und Veröffentlichung des Abschlusses haben, erfüllen diese Pflicht <strong>auf elektronischem Wege</strong>. Dabei schickt der <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/02/11/registrierung-von-sachbearbeitern/">Firmenportal-Beauftragte</a> oder der bevollmächtigte Sachbearbeiter über das Onlinesystem für e-Abschlüsse und zur Ausfüllhilfe (OBR-System) <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/07/20/e-abschlusses/">den Abschluss</a> an die Dienststelle zur Firmeninformation und Mitwirkung am elektronischen handelsgerichtlichen Verfahren beim Justizministerium (Firmeninformationsdienst des Justizministeriums).</p>
<p>Die Daten der beim Firmeninformationsdienst veröffentlichten Abschlüsse sind <strong>öffentlich</strong> und für jeden zugänglich. Aufgrund der von hier eingeholten Informationen <strong>erfährt die Steuerbehörde, das Handelsregistergericht und beispielsweise auch die Ungarische Wirtschaftsprüferkammer</strong> von den Daten des Unternehmens, dessen Form und Tätigkeit wie unter anderem auch davon, dass die eine Pflicht zur obligatorischen Wirtschaftsprüfung begründenden Schwellenwerte im Durchschnitt der zwei Geschäftsjahre vor dem gegebenen Geschäftsjahr eventuell überschritten wurden.</p>
<p>Wenn die individuellen Zahlen eines Unternehmens die oben erwähnten Schwellenwerte nicht erreichen, es aber im Ausland oder in Ungarn in die Konsolidierung einbezogen wird, dann ist das ungarische Unternehmen zur Wirtschaftsprüfung verpflichtet. Herauszufinden, ob es eine Konsolidierung gibt, ist aber für einen außenstehenden Akteur ein langfristiger Prozess.</p>
<h5><strong>Was ist zu tun, wenn die obligatorische Wirtschaftsprüfung versäumt wurde?</strong></h5>
<p>Wenn die obligatorische Wirtschaftsprüfung versäumt wurde, <strong>muss </strong>sie schnellstmöglich <strong>nachgeholt werden</strong>. Der Wirtschaftsprüfer muss für wenigstens ein Jahr bestellt werden und es ist mit ihm ein Auftragsvertrag zu schließen. Ständiger Wirtschaftsprüfer kann ein im Register der ungarischen Wirtschaftsprüfer geführter Einzel-Wirtschaftsprüfer oder eine an gleicher Stelle geführte Wirtschaftsprüferfirma sein. Werden die Aufgaben des Wirtschaftsprüfers von einer Wirtschaftsprüferfirma versehen, muss sie die Person bestimmen, die die Wirtschaftsprüfung durchführt. Die firmenrechtlichen Dokumente der Gesellschaft sind hinsichtlich der Person des bestellten Wirtschaftsprüfers zu ändern und auch beim Handelsregistergericht muss angemeldet werden, wer Wirtschaftsprüfer ist. Bei den Daten des Handelsregisters wird die Information nicht eingetragen, auf die Prüfung der Abschlüsse welcher Geschäftsjahre sich der Auftrag bezieht, das wird im Auftragsvertrags festgehalten.</p>
<p>Der bereits veröffentlichte <strong>Abschluss darf nachträglich nicht ersetzt oder korrigiert werden</strong>. In bestimmten Fällen besteht innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung die Möglichkeit zur Passivierung, doch kann der Abschluss wegen des Ausbleibens der obligatorischen Wirtschaftsprüfung nicht passiviert werden. Dem bereits veröffentlichten Abschluss darf kein Anhang beigefügt werden und es besteht auch keine Möglichkeit zum nachträglichen Hochladen des unabhängigen Prüfberichts als obligatorische Anlage, wenn die Gesellschaft dies versäumt hatte.</p>
<p>Die Tatsache des Versäumens der vorjährigen Wirtschaftsprüfung kann in dem – bereits über einen Prüfbericht verfügenden – Abschluss des gegebenen Jahres erwähnt werden.</p>
<h5><strong>Wer ist dafür verantwortlich, dass das Unternehmen seiner Pflicht zur Wirtschaftsprüfung nachkommt?</strong></h5>
<p>Innerhalb des obersten Organs des Unternehmens sind<strong> die Gesellschafter gemeinsam verpflichtet</strong> sicherzustellen, dass die Zusammenstellung und Veröffentlichung des Abschlusses den Vorschriften des Gesetzes entsprechend erfolgt.</p>
<h5><strong>Was für Rechtsfolgen kann es nach sich ziehen, wenn die obligatorische Wirtschaftsprüfung versäumt wurde?</strong></h5>
<p>Bei der obligatorischen Wirtschaftsprüfung <strong>kann man der Pflicht zur Hinterlegung und Veröffentlichung des Abschlusses </strong>laut Rechnungslegungsgesetz <strong>nur zusammen mit dem Prüfbericht nachkommen</strong>. Ohnedem stellt sich begründet der Verdacht, dass die Pflicht zur Hinterlegung und Veröffentlichung des Abschlusses versäumt wurde.</p>
<p>Bei der obligatorischen Wirtschaftsprüfung kann im Falle des Versäumens der Hinterlegung und Veröffentlichung des unabhängigen Prüfberichts aufgrund von § 74 Absatz 1 Buchstabe d des Firmengesetzes ein Gesetzlichkeitsverfahren eingeleitet bzw. nach § 227 des Gesetzes Nr. CL von 2017 über die Steuerverfahrensordnung eine Maßnahme der Steuerbehörde – unter anderem das<strong> Löschen der Steuernummer </strong>– ergriffen werden.</p>
<p>Über das oben Dargelegte hinaus kann die Steuerbehörde aufgrund des Gesetzes über die Steuerverfahrensordnung ein <strong>Versäumnisbußgeld</strong> verhängen und sind bei der Haftung für eine Verletzung der Normen der Rechnungslegung die allgemeinen Haftungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.</p>
<p>Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass, wenn die obligatorische Wirtschaftsprüfung versäumt wurde, sie schnellstmöglich nachgeholt werden muss. Man muss auch damit rechnen, dass die Wirtschaftsprüfung nicht nur das gegebene Jahr, sondern eventuell auch das vorherige Geschäftsjahr durchsehen möchte, damit sie die Eröffnungsdaten des gegebenen Jahres als entsprechend untermauert ansehen kann. Das ist für das Unternehmen zeitaufwändig und kostspielig, lohnt sich aber vielleicht mehr als Versäumnisbußgelder und sonstige Rechtsfolgen.</p>
<blockquote><p>Wenn die obligatorische Wirtschaftsprüfung versäumt wurde, kann das Unternehmen, das seine Pflicht versäumt hat, von den Rechtsfolgen – wie ein Versäumnisbußgeld oder das Löschen der Steuernummer – noch befreit werden, wenn das Management rechtzeitig die notwendigen Schritte einleitet. Die <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/buchhaltung/"><strong>Buchhaltungsexperten von WTS Klient Ungarn</strong></a> halfen während des fast 25jährigen Bestehens der Firma bei der Erstellung und Veröffentlichung unzähliger Abschlüsse und sie besitzen auch im Bereich der mit der Wirtschaftsprüfung verbundenen Pflichten außerordentliche Erfahrungen. Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben oder uns die Buchhaltung Ihrer Firma anvertrauen möchten, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/06/14/obligatorische-wirtschaftspruefung/">Wurde die obligatorische Wirtschaftsprüfung versäumt? Hier sind die Folgen!</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://wtsklient.hu/de/2022/06/14/obligatorische-wirtschaftspruefung/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Rechnungslegungsaufgaben bei der Verschmelzung durch Aufnahme in Ungarn</title>
		<link>https://wtsklient.hu/de/2021/06/14/verschmelzung-durch-aufnahme/</link>
					<comments>https://wtsklient.hu/de/2021/06/14/verschmelzung-durch-aufnahme/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Marinov Anita]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Jun 2021 09:26:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[német hírek]]></category>
		<category><![CDATA[WTS hírek]]></category>
		<category><![CDATA[aufgenommene Wirtschaftsgesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[aufnehmende Wirtschaftsgesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Beteiligung]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenkapital]]></category>
		<category><![CDATA[Entwurf der Vermögensbilanz]]></category>
		<category><![CDATA[Entwurf des Vermögensinventars]]></category>
		<category><![CDATA[könyvvizsgálat]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnungslegung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsnachfolger]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsvorgänger]]></category>
		<category><![CDATA[sich umwandelnde Wirtschaftsgesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[számvitel]]></category>
		<category><![CDATA[Umwandlung]]></category>
		<category><![CDATA[ungarisch]]></category>
		<category><![CDATA[Ungarn]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensbilanz]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensinventar]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsprüfung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://wtsklient.hu/2021/06/14/verschmelzung-durch-aufnahme/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Verschmelzung durch Aufnahme ist ein besonderes Ereignis im Leben der Wirtschaftsgesellschaften. Aufgrund einer Entscheidung der Eigentümer gehen dabei eine oder mehrere Gesellschaften in eine andere Gesellschaft auf. In der ungarischen Praxis bedeutet das, dass die aufgehenden Unternehmen (Rechtsvorgänger) erlöschen, ihr Rechtsnachfolger wird die übernehmende Gesellschaft, die rechtlich kontinuierlich weiter tätig ist. Das ist eine [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/06/14/verschmelzung-durch-aufnahme/">Rechnungslegungsaufgaben bei der Verschmelzung durch Aufnahme in Ungarn</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Verschmelzung durch Aufnahme ist ein besonderes Ereignis im Leben der Wirtschaftsgesellschaften. Aufgrund einer Entscheidung der Eigentümer gehen dabei eine oder mehrere Gesellschaften in eine andere Gesellschaft auf. In der ungarischen Praxis bedeutet das, dass die aufgehenden Unternehmen (Rechtsvorgänger) erlöschen, ihr Rechtsnachfolger wird die übernehmende Gesellschaft, die rechtlich kontinuierlich weiter tätig ist. Das ist eine Form der <a href="https://wtsklient.hu/de/2018/08/21/verschmelzung/">Verschmelzung</a>, bei der für die beteiligten Gesellschaften in Ungarn <strong>gesonderte Abschlusserstellungspflichten</strong> entstehen, mit den auch mehrere spezielle Rechnungslegungsaufgaben einhergehen.</p>
<h5><strong>Wann ist die Verschmelzung durch Aufnahme nicht möglich?</strong><strong> </strong></h5>
<p>Natürlich trifft für die Verschmelzung durch Aufnahme genauso wie für alle anderen <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/03/08/umwandlung-von-gesellschaften/">Umwandlungsformen</a> zu, dass Unternehmen, die in Konkurs, in einem Vergleichsverfahren bzw. in <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/06/18/liquidationen/">Liquidation</a> stehen, sie nicht wählen dürfen. Und das gilt auch für den Fall, wenn gegen die Gesellschaft ein Verfahren für strafrechtliche Maßnahmen läuft oder sie unter der Wirkung einer strafrechtlichen Maßnahme steht.</p>
<h5><strong>Allgemeine Regeln der Vermögensbilanz und des Vermögensinventars</strong><strong> </strong></h5>
<p>Um das Vermögen (Eigenkapital) der in Ungarn an einer Umwandlung beteiligten Wirtschaftsgesellschaften feststellen zu können, <strong>müssen wir eine Vermögensbilanz erstellen</strong>. <strong>Die Positionen</strong> der Vermögensbilanz <strong>sind mit einem Vermögensinventar zu untermauern</strong>, das postenweise die Aktiva und Passiva der Rechtsvorgänger bzw. der Rechtsnachfolger-Gesellschaft enthält. Das ungarische Rechnungslegungsgesetz führt in einem gesonderten Kapitel ausführlich die Vorschriften zur Erstellung dieser Dokumente auf.</p>
<p>Bei den Wirtschaftsgesellschaften, die <strong>nach den Vorschriften der IFRS einen Jahresabschluss erstellen,</strong> müssen die notwendigen Dokumente mithilfe der Bewertungsgrundsätze der <a href="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/03/wts-klient-adohid-012017-hu-de.pdf">IFRS</a> zusammengestellt werden. Wenn von den an der Verschmelzung durch Aufnahme beteiligten Wirtschaftsgesellschaften einige ihren Jahresabschluss nach dem ungarischen Rechnungslegungsgesetz und anderen nach den Vorschriften der IFRS zusammenstellen, ist eine Abstimmung dieser Vorschriften erforderlich. Bei der Verschmelzung durch Aufnahme sind die von der aufnehmenden Wirtschaftsgesellschaft angewandten Vorschriften der Abschlusserstellung maßgebend, da sie die weiter tätige Gesellschaft sein wird. Die aufgehenden und erlöschenden Wirtschaftsgesellschaften, die davon abweichende Regeln anwenden, müssen bei der Zusammenstellung ihrer Vermögensbilanz auf die Anwendung dieser Regeln übergehen.</p>
<p><strong>Die obigen Dokumente sind im Laufe der Verschmelzung durch Aufnahme zweimal zu erstellen</strong>. Das erste Mal zur Begründung der Entscheidung über die Umwandlung sowie zur Untermauerung des Verfahrens des Handelsregistergerichts zu dem durch das oberste Organ der Wirtschaftsgesellschaft bestimmten Bilanzstichtag (Entwurf der Vermögensbilanz und Entwurf des Vermögensinventars). Und das zweite Mal zum Tag der Verschmelzung durch Aufnahme (endgültige Vermögensbilanz und endgültiges Vermögensinventar).</p>
<p>Bei der <strong>Erstellung des Entwurfs der Vermögensbilanz und des Entwurfs des Vermögensinventars</strong> sind die Regeln zur Erstellung einer Zwischenbilanz anzuwenden und so hat der Buchhaltungsabschluss für die an der Umwandlung beteiligten Wirtschaftsgesellschaften nur technischen Charakter. Also müssen die Neben- und Hauptbücher nicht abgeschlossen, sondern fortlaufend geführt werden. Macht die juristische Person von der Möglichkeit der Neubewertung keinen Gebrauch, besteht auch die Möglichkeit, dass der letzte Abschluss bis sechs Monate nach dem Bilanzstichtag zur Untermauerung des Eigenkapitals berücksichtigt wird, so dass kein gesonderter Abschluss notwendig ist.</p>
<p>Bei der <strong>Erstellung</strong> <strong>der</strong> <strong>endgültigen Vermögensbilanz und des endgültigen Vermögensinventars</strong> in Ungarn fertigen die erlöschenden (aufgehenden) Gesellschaften zum Tag der Verschmelzung durch Aufnahme als Stichtag einen Abschluss an und schließen die Neben- und Hauptbücher ab (Auflösung mit Rechtsnachfolge). Der erstellte Abschluss wird auch veröffentlicht und ist (mit einer Frist von 90 Tagen nach dem Tag der Verschmelzung durch Aufnahme) zu hinterlegen. In ihrem Fall ist das Geschäftsjahr der Zeitraum, der sich vom Tag nach dem Bilanzstichtag des vorherigen Geschäftsjahres bis zum Tag der Verschmelzung durch Aufnahme – als Bilanzstichtag – erstreckt. Für die weiter tätige Wirtschaftsgesellschaft hat auch dieser Abschluss nur einen technischen Charakter, ihr Geschäftsjahr und Stichtag ändert sich wegen der Umwandlung nicht. Die endgültige Vermögensbilanz erstellt sie aufgrund der Daten der laufenden Buchführung und nimmt die von den Rechtsvorgängern übernommenen Aktiva und Passiva (einschließlich der Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten) zum Tag nach der Verschmelzung durch Aufnahme in ihre Bücher auf.</p>
<h5><strong>Form der Vermögensbilanz bei aufgenommenen Wirtschaftsgesellschaften</strong><strong> </strong></h5>
<p>Die Vermögensbilanz ist in Ungarn in einer Form mit drei Spalten zu erstellen und muss Folgendes enthalten:</p>
<ul>
<li>die <strong>Aktiva und Passiva</strong> der aufgenommenen Wirtschaftsgesellschaften sowie<strong> den Buchwert des Eigenkapitals,</strong></li>
<li>die <strong>Neubewertungsdifferenz</strong> (wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird) bzw.</li>
<li>als Summe der beiden den<strong> Wert laut Vermögensbewertung</strong>.</li>
</ul>
<h5><strong>Regeln zur Erstellung der Vermögensbilanz bei aufgenommenen Wirtschaftsgesellschaften</strong><strong> </strong></h5>
<p>Die sich umwandelnde Wirtschaftsgesellschaft kann die in ihren Büchern mit einem Wert ausgewiesenen Aktiva und Passiva (einschließlich der Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten) neu bewerten bzw. die ohne Wert in ihren Büchern stehenden Vermögenswerte sowie die Wirtschaftsgesellschaft belastende Verbindlichkeiten in die Vermögensbilanz aufnehmen. Das ist die <strong>Neubewertung des Vermögens</strong> (Marktbewertung), deren Auswirkung wir in der Spalte „Neubewertungsdifferenz“ ausweisen.</p>
<p>Wenn die Gesellschaft von der Möglichkeit der Neubewertung Gebrauch macht, muss sie das Eigenkapital <strong>um den zusammengefassten Wert der Neubewertungsdifferenzen </strong>berichtigen. Bei einer<strong> Aufwertungsdifferenz </strong>ist die Kapitalrücklage und bei einer <strong>Abwertungsdifferenz</strong> zuerst die Kapitalrücklage (in Höhe der positiven Summe) und später die Gewinnrücklage zu korrigieren.</p>
<h5><strong>Regeln zum Eigenkapital</strong><strong> </strong></h5>
<p>Eine weitere wichtige Vorschrift ist, dass in der dritten Spalte des Entwurfs der Vermögensbilanz der sich umwandelnden (aufgehenden) Wirtschaftsgesellschaft in der Position des <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/04/09/eigenkapitals/">Eigenkapitals</a> <strong>nur die Positionen des gezeichneten Kapitals, der Kapitalrücklage, der Gewinnrücklage </strong>(wobei Letztere auch ein negatives Vorzeichen haben kann)<strong> und der gebundenen Rücklagen stehen dürfen</strong>. Dazu <strong>müssen mehrere Korrekturen und Übertragungen vorgenommen werden</strong>. Das versteuerte Ergebnis ist in die Gewinnrücklage zu überführen, die Neubewertungsrücklage ist zu löschen und es kann auch eventuelle Korrekturen der gebundenen Rücklagen geben.</p>
<h5><strong>Form der Vermögensbilanz bei der aufnehmenden Wirtschaftsgesellschaft</strong><strong> </strong></h5>
<p>Die Vermögensbilanz der aufnehmenden Wirtschaftsgesellschaft umfasst:</p>
<ul>
<li><strong>das Vermögen der Rechtsvorgänger-</strong> <strong>Gesellschaften zum Wert laut Vermögensbewertung</strong>,</li>
<li><strong>die Differenzen</strong>,</li>
<li><strong>die Bereinigungen</strong>,</li>
<li>als deren Summe <strong>das Vermögen der Rechtsnachfolger-Gesellschaft</strong>.</li>
</ul>
<h5><strong>Inhalt der Spalte „Differenzen”</strong><strong> </strong></h5>
<ul>
<li>Bereinigungen wegen eines beitretenden neuen Eigentümers</li>
<li>Bereinigungen wegen einer Kapitalerhöhung der bestehenden Eigentümer</li>
<li>Bereinigungen wegen eines ausscheidenden Eigentümers</li>
<li>Austragung gegenseitiger Beteiligungen</li>
<li>Verzicht eines Eigentümers auf eine Forderung aus Nachschüssen, die er an den Rechtsvorgänger geleistet hatte</li>
<li>Austragung gegenseitiger Forderungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungen</li>
<li>im Gesetz nicht gesondert genannte Posten usw.</li>
</ul>
<p>Eine wichtige Regel ist die, dass im Falle einer Verschmelzung durch Aufnahme <strong>bei der aufnehmenden Wirtschaftsgesellschaft</strong> die Aktiva und Passiva nicht neu bewertet werden dürfen, also <strong>eine Neubewertung des Vermögens nicht angewendet werden darf</strong>.</p>
<h5><strong>Zeitpunkt der Austragung der Beteiligung bei einer Umwandlung</strong></h5>
<p>Bei der Bestimmung des gezeichneten Kapitals der Rechtsnachfolger-Gesellschaft ist der Wert der Beteiligungen an den aufgenommenen Wirtschaftsgesellschaften herauszufiltern, der als Senkung der Aktiva und des Eigenkapitals auszuweisen ist. Innerhalb des Eigenkapitals senken wir das gezeichnete Kapital um einen dem Nennwert der Beteiligung entsprechenden Betrag und müssen den Teil über dem Nennwert der Gewinnrücklage gegenüber herausfiltern.</p>
<p>Bei der übernehmenden Gesellschaft sind die erloschenen Beteiligungen an den Rechtsvorgängern zum Tag nach dem Tag der Verschmelzung durch Aufnahme aus den Büchern auszutragen.</p>
<h5><strong>Inhalt der Bereinigungsspalte</strong><strong> </strong></h5>
<ul>
<li>Bildung von gebundenen Rücklagen beim Entwurf der Vermögensbilanz wegen der zu erwartenden Verluste</li>
<li>Bildung von gebundenen Rücklagen für Steuerzahlungspflichten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Umwandlung (wenn die Steuerzahlungspflichten vom Rechtsnachfolger getragen wird und dafür auf andere Weise keine Deckung gebildet wurde)</li>
<li>eventuelle Korrekturen der gebundenen Rücklagen</li>
<li>Bereinigung der negativen Gewinnrücklage usw.</li>
</ul>
<p>Die Bereinigungsspalte beinhaltet eine Umbildung der Elemente des Eigenkapitals, wenn Eigentümer dies im Gründungsdokument festgelegt hatten oder wenn ein Gesetz das vorschreibt. Bei der Umbildung sind die Vorschriften zur Höchstsumme des gezeichneten Kapitals zu berücksichtigen.</p>
<p>In der das Vermögen der Rechtsnachfolger-Gesellschaft beinhaltenden Spalte des Entwurfs der Vermögensbilanz der durch Umwandlung entstehenden Wirtschaftsgesellschaft <strong>dürfen im Eigenkapital die Positionen „Gezeichnetes Kapital”, „Kapitalrücklage”, „Gewinnrücklage” bzw. „Gebundene Rücklagen” vorkommen, doch nur mit positiven Werten.</strong></p>
<h5><strong>Abrechnung des Geschäfts- oder Firmenwertes</strong></h5>
<p>Unter bestimmten Bedingungen <strong>kann der Geschäfts- oder Firmenwert</strong> bereits <strong>bei der</strong> <strong>Verschmelzung durch Aufnahme </strong>im Entwurf der Vermögensbilanz der aufnehmenden Wirtschaftsgesellschaft <strong>ausgewiesen werden</strong>, wenn der Buchwert ihrer Beteiligungen an den aufgenommenen Gesellschaft(en) über der Summe des Eigenkapitals im Entwurf der Vermögensbilanz der aufgenommenen Gesellschaft(en) liegt.</p>
<h5><strong>Wirtschaftsprüfung der Verschmelzung durch Aufnahme</strong></h5>
<p>Wenn eine der sich umwandelnden Gesellschaften (Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger) aufgrund der Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes zur Wirtschaftsprüfung verpflichtet ist, besteht diese Pflicht auch bei allen Entwürfen für Vermögensbilanzen und Entwürfen für Vermögensinventare. Eine Wirtschaftsprüfung der endgültigen Vermögensbilanz und des endgültigen Vermögensinventars ist jedoch ohne Ausnahme in jedem Fall verbindlich.</p>
<p><strong>Nicht geprüft werden darf die Umwandlung von</strong> einem ständigen Wirtschaftsprüfer der an der Umwandlung beteiligten Gesellschaften bzw. von niemandem, der in den zwei Geschäftsjahren vor dem Stichtag des Entwurfs der Vermögensbilanz bei einer der Gesellschaften eine Wirtschaftsprüfung oder eine Überprüfung des Apports von Vermögenswerten vorgenommen hatte. Der Wirtschaftsprüfer der Umwandlung darf innerhalb von drei Geschäftsjahren nach der handelsgerichtlichen Eintragung nicht zum Wirtschaftsprüfer des Rechtsnachfolgers bestellt werden.</p>
<h5><strong>Vereitelung der Verschmelzung durch Aufnahme</strong><strong> </strong></h5>
<p>Wenn das Handelsregistergericht die handelsgerichtliche Eintragung der Verschmelzung durch Aufnahme ablehnt oder das Verfahren zur handelsgerichtlichen Eintragung wegen der Rücknahme der Anmeldung auf Eintragung einstellt, ist die vom Rechnungslegungsaspekt so zu betrachten, als wenn nichts geschehen wäre. Die sich umzuwandeln beabsichtigenden Wirtschaftsgesellschaften sind in ihrer früheren Form weiter tätig, führen ihre Bücher bzw. müssen auch keine endgültige Vermögensbilanz und kein endgültiges Vermögensinventar erstellen.</p>
<blockquote><p>In diesem Artikel haben wir nur die Rechnungslegungsaufgaben der Verschmelzung durch Aufnahme detailliert aufgeführt, doch kann es bei einer Umwandlung auch Fragen hinsichtlich der Besteuerung geben, beispielsweise bei der Körperschaftsteuer oder bei den Vermögenserwerbsgebühren. Es ist sinnvoll, auch die Vorteile der begünstigten Umwandlung zu prüfen. Und außer dem oben Dargelegten treten zahlreiche rechtliche Fragen auf und treffen wir auf viele Fristen, deren strenge Einhaltung zur Realisierung einer erfolgreichen Umwandlung unerlässlich ist. Eine Verschmelzung durch Aufnahme erfordert also auf jeden Fall eine vorausgehende Planung, Absprachen bzw. die <a href="/?page_id=5975">Einbeziehung von Experten</a>, damit die Eigentümer der Gesellschaften die bestmöglichen Entscheidungen fällen können. Wenden Sie sich getrost an uns, wenn Sie erfahrene Experten suchen!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/06/14/verschmelzung-durch-aufnahme/">Rechnungslegungsaufgaben bei der Verschmelzung durch Aufnahme in Ungarn</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://wtsklient.hu/de/2021/06/14/verschmelzung-durch-aufnahme/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Steuerpaket vom Frühjahr wurde beim Parlament eingebracht</title>
		<link>https://wtsklient.hu/de/2021/05/21/steuerpaket-vom-fruehjahr/</link>
					<comments>https://wtsklient.hu/de/2021/05/21/steuerpaket-vom-fruehjahr/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[wplabshu]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 May 2021 13:00:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[német hírek]]></category>
		<category><![CDATA[WTS hírek]]></category>
		<category><![CDATA[Änderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Gebühren]]></category>
		<category><![CDATA[illeték]]></category>
		<category><![CDATA[könyvvizsgálat]]></category>
		<category><![CDATA[Körperschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Krypto-Vermögenswerte]]></category>
		<category><![CDATA[KSt.]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnungslegung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerpaket]]></category>
		<category><![CDATA[számvitel]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[ungarisch]]></category>
		<category><![CDATA[Ungarn]]></category>
		<category><![CDATA[USt]]></category>
		<category><![CDATA[Vorschlag]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsprüfung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://wtsklient.hu/2021/05/21/steuerpaket-vom-fruehjahr/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Steueränderungspläne der ungarischen Regierung für 2022 fasst der Gesetzentwurf zusammen, den der Finanzminister am 11. Mai beim Parlament eingereicht hat. Der Gesetzentwurf Nr. T/16208 über die Änderung einzelner Steuergesetze, d. h. das Steuerpaket vom Frühjahr bringt fasst bei allen Steuerarten Änderungen. Einkommensteuern Einkommensteuer Das Steuerpaket vom Frühjahr vereinfacht in Ungarn die Regeln der Pauschalbesteuerung von [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/05/21/steuerpaket-vom-fruehjahr/">Steuerpaket vom Frühjahr wurde beim Parlament eingebracht</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Steueränderungspläne der ungarischen Regierung für 2022 fasst der Gesetzentwurf zusammen, den der Finanzminister am 11. Mai beim Parlament eingereicht hat. Der <strong>Gesetzentwurf Nr. T/16208</strong> über die Änderung einzelner Steuergesetze, d. h. das Steuerpaket vom Frühjahr bringt fasst bei allen Steuerarten Änderungen.</p>
<h1>Einkommensteuern</h1>
<h5><strong>Einkommensteuer</strong></h5>
<p>Das Steuerpaket vom Frühjahr vereinfacht in Ungarn die <strong>Regeln der Pauschalbesteuerung von Einzelunternehmern</strong>. Zur Bestimmung des Schwellenwertes der Einkünfte, der zur Wahl der Besteuerungsart berechtigt, wird eine der Änderung des jährlichen Mindestlohns folgende Regel zur Gewährleistung einer regelmäßigen Valorisierung eingeführt. Das System der zur Einkommensermittlung notwendigen Anteile der Pauschalkosten wird vereinfacht und die in der Höhe der Hälfte des jährlichen Mindestlohns pauschal bestimmten Einkünfte werden von der Einkommensteuer befreit.</p>
<p><strong>Hinsichtlich der Daten, die sich sicher nicht mehr ändern können, muss </strong>dem Arbeitgeber bzw. dem Auszahler von regelmäßigen Einkünften <strong>nicht jährlich eine neue Erklärung abgegeben werden</strong>. Ein solcher Fall besteht, wenn die Kinder schon erwachsen sind oder die Mutter bereits seit wenigstens 12 Jahren für die Kinder zu Kindergeld berechtigt ist. An die Änderung ist eine Übergangsbestimmung geknüpft, wonach die zur Vergünstigung berechtigte Mutter, wenn sie in 2021 eine Erklärung abgegeben hat und den Bedingungen entspricht, in 2022 keine neuerliche Erklärung abgeben muss.</p>
<h5><strong>Besteuerung von Krypto-Vermögenswerten</strong></h5>
<p>Das Steuerpaket vom Frühjahr legt für Ungarn neue steuerliche Regelungen für die Steuerpflicht von Einkommen aus Geschäften mit Krypto-Vermögenswerten fest. Aufgrund der gegenwärtigen Regeln tragen die bei der Übertragung von Kryptowährung anfallenden Einkünfte – mangels abweichender gesetzlicher Bestimmung – öffentliche Lasten wie sonstige Einkommen und müssen so Einkommensteuer in Höhe von 15 % und auch Sozialbeitragsteuer in Höhe von 15,5 % zahlen. Bezieht die Privatperson die Einkünfte von einer Gesellschaft bzw. einem Unternehmen, die/das nicht in Ungarn ansässig ist, (was beim Handel mit Kryptowährung ziemlich häufig vorkommt,) ist die Sozialbeitragsteuer von der Privatperson zu zahlen, weshalb die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer und der Sozialbeitragsteuer 87 % der im Übrigen ermittelten Einkommen beträgt.</p>
<p>Aufgrund der neuen Regeln sind <strong>die Einkünfte aus dem Verkauf von Krypto-Vermögenswerten</strong> nicht mehr Teil der zusammengefassten Bemessungsgrundlage, sondern <strong>werden als gesondert zu versteuerndes Einkommen angesehen</strong>, wofür auch keine Sozialbeitragsteuer zu zahlen ist.</p>
<p>Aufgrund einer Übergangsbestimmung können Privatpersonen, die vor 2022 bei der Übertragung bzw. Abtretung von Krypto-Vermögenswerten kein Einkommen ermittelt hatten, das Einkommen nach den neuen Regeln ermitteln und dieses als Geschäftsergebnis von 2022 berücksichtigen.</p>
<p>Die Methode der Ermittlung der Einkünfte aus Geschäften mit Krypto-Vermögenswerten baut auf einer ähnlichen Logik wie bei der Bestimmung des Einkommens aus kontrollierten Kapitalmarktgeschäften auf. <strong>Ein Einkommen entsteht, wenn die Gesamtsumme der im Steuerjahr erzielten Geschäftsgewinne über der Gesamtsumme der im Berichtsjahr realisierten Geschäftsverluste und der mit den Geschäftsabschlüssen verbundenen Gebühren und Provisionen liegt.</strong> Zu Letzteren gehören auch die nachgewiesenen Ausgaben im Berichtsjahr, die nicht mit dem konkreten Geschäft verbunden sind, doch im Zusammenhang mit dem Halten der Krypto-Vermögenswerte anfallen. Geschäftsgewinne entstehen, wenn die erzielten Einkünfte über den für den Erwerb der Krypto-Vermögenswerte und für die mit dem Geschäft verbundenen Gebühren und Provisionen verwendeten nachgewiesenen Ausgaben liegen. Geschäftseinkünfte wiederum müssen nicht (bzw. dürfen nicht) ermittelt werden, wenn die Einkünfte aus den Geschäften nicht über 10 % des Mindestlohns liegen. Die letztere Bestimmung kann angewendet werden, wenn die Privatperson zum Tag des Erwerbs der Einkünfte aus anderen Geschäften zum gleichen Gegenstand keine Einkünfte erzielt und die Summe dieser Einkünfte im Steuerjahr nicht über dem Mindestlohn liegt.</p>
<p>Bei der Ermittlung des Geschäftsergebnisses ist der zum Zeitpunkt der Übertragung bzw. Abtretung der Krypto-Vermögenswerte (Beginn der Rechtsausübung) ermittelte übliche Marktwert der Krypto-Vermögenswerte unter den Einkünften zu berücksichtigen. Als Ausgaben wiederum können die beim Erwerb der Krypto-Vermögenswerte unter den im Gesetz angegebenen Rechtstiteln im Berichtsjahr aufgetretenen Kosten berücksichtigt werden (z. B. beim Kauf von Krypto-Vermögenswerten die für den Erwerb verwendeten Ausgaben bzw. beim Schürfen die bei dieser Tätigkeit angefallenen Kosten).</p>
<p>Liegen im Steuerjahr die gesamten Geschäftsverluste über der Summe der gesamten Geschäftsgewinne, kann die Verluste erleidende Privatperson von der <strong>Möglichkeit eines</strong> <strong>Steuerausgleichs </strong>Gebrauch machen. Beim Steuerausgleich kann die Privatperson den „Steuergehalt” ihrer im Steuerjahr bzw. in den zwei Jahren davor erlittenen Verluste aus Geschäften mit Krypto-Vermögenswerten in ihrer Jahressteuererklärung als gezahlte Steuer geltend machen.</p>
<h5><strong>Sozialbeitragsteuer</strong></h5>
<p>Ab 1. Juli 2022 <strong>würde</strong> die Höhe der Sozialbeitragsteuer in Ungarn um einen halben Prozentpunkt auf <strong>15 % sinken</strong>.</p>
<h5><strong>Berufsbildungsabgabe</strong></h5>
<p>Die steuerlichen Lasten der Arbeitgeber auf Löhne und Gehälter würden ab 1. Juli 2022 insgesamt um zwei Prozentpunkte sinken. Zur Senkung der administrativen Lasten <strong>wurde </strong>als Teil dessen die Berufsbildungsabgabe (1,5 %) <strong>abgeschafft</strong>.</p>
<h5><strong>Körperschaftsteuer </strong></h5>
<p>Als wichtiges Element im Steuerpaket vom Frühjahr <strong>wird </strong>in Ungarn bei der Körperschaftsteuer der <strong>Teil der </strong>Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung enthaltenden <strong>EU-Richtlinie zu den sog. umgekehrt hybriden Unternehmen umgesetzt</strong>. Damit wird die Implementierung der Richtlinie vollkommen abgeschlossen.</p>
<p>Der Änderung zufolge <strong>wird als im Inland ansässiger Steuerpflichtiger auch die in Ungarn eingetragene oder ansässige hybride Wirtschaftsorganisation angesehen, die sich im Mehrheitseigentum von ausländischen Steuerzahlern befindet, deren Staat eine hybride Wirtschaftsorganisation als Steuerpflichtigen betrachtet</strong>. Zu den so bestimmten inländischen Steuerpflichtigen gehören nicht die Investmentfonds bzw. -formen, deren Inhaber über ein breites und diversifiziertes Wertpapier-Portfolio verfügen und in Ungarn unter die Anlegerschutzbestimmungen fallen. Die Einkünfte einer hybriden Wirtschaftsorganisation werden in einem Umfang besteuert, wie diese Einkünfte nicht von einer steuerrechtlichen Regelung in Ungarn oder einem anderen Staat besteuert werden.</p>
<p>Durch das Steuerpaket vom Frühjahr werden des Weiteren Bestimmungen zu gemeinnützigen Vermögensverwaltungsstiftungen zur Erledigung von öffentlichen Aufgaben eingeführt.</p>
<h1>Einzelne Branchensondersteuern</h1>
<h5><strong>Einkommensteuer der Energieversorger</strong></h5>
<p>Zur Unterstützung des Neustarts der Wirtschaft <strong>führt</strong> das Steuerpaket vom Frühjahr<strong> die Verlustabgrenzung</strong> auch <strong>bei der Einkommensteuer der Energieversorger </strong>bzw. Bestimmungen in Bezug auf Zuwendungen an gemeinnützige Vermögensverwaltungsstiftungen zur Erledigung von öffentlichen Aufgaben <strong>ein</strong>.</p>
<h5><strong>Sondersteuer für Finanzorganisationen</strong></h5>
<p>Die Steuerpflicht von Risikokapitalfondsverwaltern und Börsen bei der Sondersteuer für Finanzorganisationen erlischt.</p>
<h1>Umsatzsteuern</h1>
<h5><strong>Umsatzsteuer</strong></h5>
<p>Der als Teil im Steuerpaket vom Frühjahr formulierte Vorschlag schafft zu Zwecken der Rechtsharmonisierung in Ungarn eine<strong> Registrierungs- und Datenleistungspflicht der Zahlungsdienstleister</strong>. Das dynamische Wachstum des grenzüberschreitenden <strong>elektronischen Geschäftsverkehrs</strong> und die ab 1. Juli 2021 in Kraft tretenden <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/03/05/systeme-mit-einer-einzigen-anlaufstelle/">neuen Umsatzsteuerregeln zum elektronischen Geschäftsverkehr</a> machen nämlich die Einführung eines neuen <strong>Kontrollinstrument</strong>s notwendig. Im elektronischen Geschäftsverkehr kann der Verkäufer bei einem grenzüberschreitenden Verkauf an eine nicht steuerpflichtige Person in dem von seiner Ansässigkeit abweichenden Mitgliedstaat seine Steuerzahlungspflicht mit Hilfe eines Systems nachkommen, das keine Registrierung in diesem Mitgliedstaat erfordert. Auf ähnliche Weise <strong>wird </strong>auch<strong> die Zahlung der Umsatzsteuer für Importsendungen unter 150 EUR vereinfacht</strong>. Diese Regeln stellen für die Unternehmen eine Vereinfachung dar, haben aber gleichzeitig vom Kontrollaspekt eine schwierige Lage für die Steuerbehörden zur Folge. Der Vorschlag verfolgt das Ziel, den Steuerbehörden mit der Weitergabe der über die grenzüberschreitenden Zahlungen zur Verfügung stehenden Zahlungsdaten ein Instrument für die Kontrolle der Erfüllung der Pflicht zur Zahlung der Umsatzsteuer für grenzüberschreitende elektronische Geschäfte zu sichern.</p>
<p>Das Steuerpaket vom Frühjahr schafft zu Zwecken der Rechtsharmonisierung in Verbindung mit dem Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen sowie dem Produktimport durch bewaffnete Kräfte der Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Verbrauchsteuer die gleichen Bedingungen wie beim Erwerb von Gegenständen durch bewaffnete Kräfte im Rahmen der gemeinsamen Verteidigungsanstrengungen der NATO.</p>
<p>Der Steuerpflichtige der Umsatzsteuer <strong>kann </strong>mit einem gesonderten <strong>schriftlichen Antrag </strong>von der staatlichen Steuerbehörde <strong>den Umsatzsteuergehalt der von ihm als uneinbringliche Forderungen verrechneten Summen zurückfordern</strong>, wenn zu dem Zeitpunkt, als festgestellt wurde, dass die Forderungen uneinbringlich sind, die angesichts der die Grundlage der Forderungen bildenden ursprünglichen Geschäfte berechnete Verjährungsfrist bereits abgelaufen war. Dieser Antrag kann innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach dem Zeitpunkt, als festgestellt wurde, dass die Forderungen uneinbringlich sind, eingereicht werden, und die Voraussetzung für die Einreichung des Antrags ist, dass die gesetzlichen Bedingungen zu einer Senkung der Bemessungsgrundlage unter dem Rechtstitel <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/01/14/uneinbringliche-forderungen/">uneinbringliche Forderungen</a> im Übrigen erfüllt werden. Die Änderung regelt auch das zu verfolgende Verfahren für den Fall, wenn nach der auf Antrag erfolgenden Steuerrückerstattung dem Lieferer bzw. Dienstleistende der als uneinbringliche Forderungen abgerechnete Gegenwert ganz oder zum Teil erstattet wird. Die Steuerbehörde entscheidet innerhalb von sechs Monaten über den Antrag.</p>
<p>Das Steuerpaket vom Frühjahr <strong>setzt</strong> <strong>die folgenden Bedingungen außer Kraft</strong>, die in Bezug auf uneinbringliche Forderungen als Bedingung zur Senkung der Bemessungsgrundlage festgelegt wurden und für den Schuldner <strong>eine Senkung der Bemessungsgrundlage ausschließen</strong>:</p>
<ul>
<li>der Käufer stand zum Zeitpunkt der Erfüllung des ursprünglichen Geschäfts in einem Insolvenzverfahren;</li>
<li>seine Steuernummer war zu diesem Zeitpunkt gelöscht;</li>
<li>er wurde zum Zeitpunkt der Erfüllung des ursprünglichen Geschäfts bzw. im Jahr davor in der Datenbank der Personen mit hohem Steuerfehlbetrag oder mit hohen Steuerschulden geführt;</li>
<li>bis zum Zeitpunkt der Erfüllung des ursprünglichen Geschäfts bekam der Verkäufer ein Warnschreiben von der Steuerbehörde über die Umgehung der Steuerpflicht des Käufers.</li>
</ul>
<p>Durch das Steuerpaket vom Frühjahr steht den Steuerpflichtigen, <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/01/15/die-steuerlichen-auswirkungen-des-brexit/">die sich im Vereinigten Königreich niedergelassen haben,</a> bei den nach dem 31. Dezember 2020 erfüllten Geschäften auf Basis der Gegenseitigkeit eine Rückerstattung der im Inland berechneten Umsatzsteuer zu. Vor diesem Zeitpunkt war hinsichtlich dieser Steuerpflichtigen die Rückerstattung der Umsatzsteuer aufgrund des EU-Rechts gewährleistet. Die <strong>Möglichkeit der Rückerstattung der Umsatzsteuer </strong>besteht so lange, wie die zwei Staaten diese Möglichkeit auf Basis der Gegenseitigkeit sichern.</p>
<h5><strong>Verbrauchsteuer </strong></h5>
<p>Die Änderungen bei der Verbrauchsteuer zielen in erster Linie auf die Durchführung der Aufgaben in Verbindung mit der Umsetzung der neuen horizontalen Richtlinie zur Verbrauchsteuer – (EU) 2020/262 – in ungarisches Recht ab. Die Änderungen betreffen in erster Linie die Einbeziehung von besteuerten Warenlieferungen zwischen Mitgliedstaaten in das elektronische Dokumentationssystem und die Abstimmung der auf den Export und Import von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bezogenen Zoll- und Verbrauchsteuervorschriften. Die Frist für die Durchführung der sich aus <strong>Pflichten bei der Rechtsharmonisierung ergebenden Aufgaben </strong>ist der 31. Dezember 2021, das Inkrafttreten erfolgt am 13. Februar 2023.</p>
<p>Die Bestimmungen zur räumlichen Geltung der Verbrauchsteuervorschriften ändern sich im Einklang mit den Festlegungen im Brexit-Vertrag.</p>
<p>Bei der Betreibung eines <strong>Versandhandels</strong> aus einem anderen Mitgliedstaat ins Inland erlischt die Pflicht zur Beauftragung eines Vertreters in Steuerfragen; der Versandhandel kann auch realisiert werden, wenn der Versandhändler von der staatlichen Steuer- und Zollbehörde registriert wurde.</p>
<h1>Gebühren</h1>
<p>Die Änderung des Gebührengesetzes wird durch die Absicht der Verhinderung von eventuell nicht bestimmungsgemäßen Verhaltensweisen geleitet. Deshalb berührt die <strong>Änderung des Gebührengesetzes </strong>laut Steuerpaket vom Frühjahr die Gebührenfreiheit eines <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/11/10/5-umsatzsteuer-auf-neue-wohnungen/">Wohnungserwerbs mit CSOK-Vergünstigung</a> sowie den Begriff der Gesellschaft mit einem inländischen Immobilienvermögen.</p>
<p>Durch die Änderung muss die staatliche Steuerbehörde <strong>die Gebühren </strong>über die bisherigen Fälle hinaus <strong>nachträglich auch dann erheben, wenn der Vermögenserwerber aus irgendeinem Grund die Gesamtsumme der CSOK-Vergünstigung zurückzahlt oder zurückzahlen muss </strong>(z. B. wenn der Vermögenserwerber die Wohnung während des Bestehens des zu Gunsten des Staates eingetragenen Verkaufs- und Belastungsverbots verkauft, anders als zu Wohnzwecken nutzt oder auf ihr ein Nutzungs- oder Nießbrauchrecht errichtet und er deshalb die Beihilfe zurückzahlen muss). Die obigen Vorschriften sind – aus Gründen der Verfassungsmäßigkeit und Steuergerechtigkeit – bei den Geschäften anzuwenden, bei denen die Gebührenpflicht (in der Regel zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags über einen Wohnungskauf mit CSOK-Vergünstigung) nach dem Inkrafttreten der Änderungsbestimmung (d. h. nach dem 31. Tag nach der Verkündung des Gesetzes) anfällt.</p>
<p>Bei einer <strong>Gesellschaft mit inländischem Immobilienvermögen</strong> muss der Wert der Immobilien und der Gesamtaktiva der früheren (angenommenen) Bilanz um den Buchwert der zwischen zwei Bilanzerstellungen (bis zum Tag der Gebührenpflicht, d. h. eines Firmenkaufs bis zu einer Beteiligung von 75 %) erworbenen Immobilien erhöht werden, wenn die Vermögenseinlage der Gesellschaft verkauft wird. Den früheren Regeln zufolge konnte eine neu gegründete Firma trotz einer inzwischen erworbenen Immobilie nicht als Gesellschaft mit Immobilienvermögen angesehen werden, obwohl die Immobilie im Hauptbuch bereits zu finden war (im abgeschlossenen Abschluss wurde die Immobilie noch nicht geführt).</p>
<h1>Steuerverwaltung</h1>
<p>Aufgrund des Gesetzes Nr. LIII von 2017 über die Vorbeugung und Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung <strong>darf eine Firmensitzservicetätigkeit nur von einem Dienstleister betrieben werden, der seine Tätigkeit beim Aufsichtsorgan angemeldet hat</strong>. Die staatliche Steuer- und Zollbehörde akzeptiert nur die Inanspruchnahme eines solchen Anbieters eines Firmensitzservices, der den obigen Bedingungen entspricht. Kommt der Steuerzahler dieser Bedingung trotz Aufforderung der staatlichen Steuer- und Zollbehörde nicht nach, wird seine Steuernummer gelöscht.</p>
<p>Angesichts der Unsicherheiten im Bereich der Rechtsanwendung <strong>präzisiert </strong>das Steuerpaket vom Frühjahr <strong>die Regeln zur Berechnung des Verzugszuschlags</strong> und bestimmt die Methode der Rundung. In Verbindung mit der Änderung ist zu berücksichtigen, dass diese <strong>Rundungsvorschriften</strong> auch hinsichtlich der Verzugszinsen maßgebend sein werden, wobei die Rundung sowohl bei einem Verzug der Steuerbehörde als auch der Steuerzahler auf dieselbe Weise erfolgt.<strong> </strong></p>
<h1>Rechnungslegung</h1>
<p>Das Steuerpaket vom Frühjahr ermöglicht zur <strong>Durchsetzung des Grundsatzes der sachlichen Abgrenzung</strong> auch bei der Abrechnung der Entwicklungsbeihilfen, ähnlich zur Abrechnung der Beihilfen zu Betriebszwecken eine Rechnungsabgrenzung der Einnahmen durch Beihilfen.</p>
<p><strong>Die neuen Regeln zur Abrechnungseinheit des Vertrags </strong>erstreckt sich in den einzelnen Fällen auch auf solche Verträge (bzw. kann sich erstrecken), bei denen deren Anwendung nicht begründet ist bzw. Schwierigkeiten verursacht. Um das zu vermeiden, ermöglicht der Vorschlag, dass die Regeln zur Abrechnungseinheit des Vertrags bei einer Serienproduktion nicht verbindlich angewendet werden müssen.</p>
<p>Das Steuerpaket vom Frühjahr <strong>ergänzt den Inhalt des unabhängigen Prüfberichts </strong>bezüglich der Konformität mit den in der delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vorgeschriebenen Anforderungen bzw. verfügt über die Rücknahme der zum Abschluss unrechtmäßig ausgegebenen und veröffentlichten Prüfberichte.</p>
<p>Außerdem beinhaltet der Vorschlag mehrere präzisierende und ergänzende Bestimmungen zur Unterstützung der praktischen Durchführung. Das sind unter anderem Vorschläge:<strong> </strong></p>
<ul>
<li>zum Inhalt des Anschaffungswertes (Bezugswertes),</li>
<li>zur Umgruppierung eines Know-hows innerhalb des geistigen Eigentums,</li>
<li>zur Präzisierung der Vorschriften zu den Buchungsbelege für Korrekturen sowie</li>
<li>zur Präzisierung der Aktivierungsvorschrift der Optionsgebühr.<strong> </strong><strong> </strong></li>
</ul>
<h1>Wirtschaftsprüfung</h1>
<p>Angesichts der Bestrebungen zu einer möglichst breiten Anwendung der digitalen Verfahren verfügt das Steuerpaket vom Frühjahr auf gesetzlicher Ebene über die<strong> Möglichkeit der elektronischen Signatur der unabhängigen Prüfberichte</strong>.</p>
<p>Die geltenden Bestimmungen regeln mit einer unbegründeten Einschränkung (also beschränken) die Möglichkeiten der elektronischen Kontakthaltung bei den durch die Wirtschaftsprüferkammer durchgeführten behördlichen Verfahren. Der Vorschlag zielt auf eine <strong>Ausweitung der Anwendung der elektronischen Sachbearbeitung </strong>ab, und zwar identisch zu den Regeln der für die Verfahren der Behörde für die öffentliche Beaufsichtigung schon früher vorgeschriebenen Regeln zur elektronischen Sachbearbeitung. Außerdem verfügt er auch über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung der Delegiertenversammlung der Kammer und der Kammerwahlen.</p>
<h1>Internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich</h1>
<p>Im Gesetz über einzelne Normen der internationalen Zusammenarbeit in Verwaltungsfragen in Verbindung mit Steuern und anderen öffentlichen Lasten erfolgte aufgrund der diesbezüglichen Richtlinie <strong>die Regelung des EU-Verfahrens zur Streitbeilegung</strong>. Die Regeln der Richtlinie wurden entsprechend umgesetzt, zugleich sind zur restlosen Konformität kleinere <strong>technische Präzisierungen </strong>notwendig. Sonstige Änderungen beinhalten die weitere Übernahme der internationalen Standards der OECD zum Informationsaustausch über Finanzkonten sowie Präzisierungen im Text.</p>
<blockquote><p>Das Steuerpaket vom Frühjahr bringt bedeutende Steueränderungen, welche die meisten Steuerzahler betreffen. Wir möchten die Aufmerksamkeit insbesondere auf die Änderungen der Besteuerung von Krypto-Vermögenswerten und der Rückerstattung der Umsatzsteuer für uneinbringliche Forderungen lenken. Wenn Sie in Verbindung mit den Elementen im Steuerpaket vom Frühjahr bzw. deren Auswirkungen irgendeine Frage haben sollten, stehen Ihnen <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/steuerberatung/"><strong>unsere Steuerexperten</strong></a> natürlich gern zur Verfügung.</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/05/21/steuerpaket-vom-fruehjahr/">Steuerpaket vom Frühjahr wurde beim Parlament eingebracht</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://wtsklient.hu/de/2021/05/21/steuerpaket-vom-fruehjahr/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
