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	<title>Rechnungslegungsgesetz - WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</title>
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		<title>Pflichten und Herausforderungen von neu gegründeten Firmen</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Oct 2024 12:48:59 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Es ist sinnvoll, die Pflichten von neu gegründeten Firmen wegen des sich laufend ändernden gesetzlichen Umfeldes von Zeit zu Zeit durchzudenken. Neben der Tatsache, dass sie entsprechende Steuererklärungen einreichen müssen, können sich die neu gegründeten Firmen mit zahlreichen weiteren Herausforderungen konfrontieren. In meinem Artikel stelle ich ausschließlich die Erklärungs- und Meldepflichten bzw. sonstige Herausforderungen in [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/10/22/neu-gegruendeten-firmen/">Pflichten und Herausforderungen von neu gegründeten Firmen</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist sinnvoll, die Pflichten von neu gegründeten Firmen wegen des sich laufend ändernden gesetzlichen Umfeldes von Zeit zu Zeit durchzudenken. Neben der Tatsache, dass sie entsprechende Steuererklärungen einreichen müssen, können sich die neu gegründeten Firmen mit zahlreichen weiteren Herausforderungen konfrontieren. In meinem Artikel stelle ich ausschließlich die Erklärungs- und Meldepflichten bzw. sonstige Herausforderungen in Verbindung mit der Buchhaltungstätigkeit vor.</p>
<h5><strong>„Klassische” Steuererklärungen, die an die NAV zu schicken sind</strong><strong>&nbsp;</strong></h5>
<p>Die erste <strong>„klassisch” einzureichende </strong>Erklärung von neu gegründeten Firmen ist das Formular <strong>T201T</strong>, mit dem wir in der Regel die <strong>Anmeldung</strong> bei der Ungarischen Steuer- und Zollbehörde (Finanzbehörde) <a href="https://wtsklient.hu/de/2018/03/13/handelsregistereintragung-ungarn/">tätigen</a> bzw. der Steuerbehörde den gewählten Wechselkurs der Ungarischen Nationalbank oder der Europäischen Zentralbank und, sofern es sie gibt, den Ort des Firmensitzservices bzw. den Ort der <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/06/23/aufbewahrung-von-dokumenten/">Aufbewahrung der Firmendokumente</a> melden. Die Erklärungsfrist beträgt 15 Tagen nach der Änderung.</p>
<p>Ab dem Zeitpunkt, an dem die Firma über eine gültige Steuernummer verfügt, ist sie auch zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Die neu gegründeten Firmen werden im Jahr der Anmeldung und im darauf folgenden Jahr als Gesellschaft mit monatlicher Erklärung angesehen, und so muss vor Beginn der Buchhaltung auch geprüft werden, für welche Zeiträume eine <strong>monatliche Umsatzsteuererklärung</strong> rückwirkend einzureichen ist. Die Umsatzsteuererklärungen können wir auf dem Formular <strong>65</strong> bis zum 20. des Monats nach dem Erklärungsmonat einreichen.</p>
<p>Für die <strong>Beiträge</strong> ist das Erklärungsformular <strong>08</strong> vorgeschrieben und deren Erklärungsfrist ist der 12. des Monats nach jedem Berichtsmonat. Auch in diesem Fall muss geprüft werden, ob die Erklärung eventuell nachgeholt werden muss.</p>
<p>Darüber hinaus müssen die neu gegründeten Firmen zum Ende des Geschäftsjahres die <strong>Erklärung </strong>für sonstige Beiträge<strong> auf dem Formular 01</strong> einreichen, wobei die Erklärungsfrist der 25. Februar nach dem Geschäftsjahr ist. Zu den <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/10/22/vor-dem-jahresabschluss/">Abschlüssen zum Ende des Geschäftsjahres</a> gehören auch die <strong>Körperschaftsteuererklärung</strong> <strong>(Formular 29)</strong> und die <strong>Gewerbesteuererklärung</strong> <strong>(Formular HIPAK)</strong>, deren Erklärungsfrist der letzte Tag des fünften Monats nach dem Geschäftsjahr ist.</p>
<p>Wichtig ist, dass diese Erklärungen auch dann einzureichen sind, wenn die keine Daten enthalten (Nullmeldungen). Die Erklärungen sind in jedem Fall elektronisch bei der Finanzbehörde einzureichen, und wenn die Firma entscheidet, dass sie die Erklärungen über einen Vertreter einreichen möchte, dann ist auch notwendig, das sog. <strong>EGYKE-</strong>Formular auszufüllen.</p>
<p>Neben den oben aufgeführten Aufgaben muss sich jede Organisation in Ungarn, die eine Wirtschaftstätigkeit betreibt – Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen, Stiftungen, Kirchen bzw. eine religiöse Tätigkeit betreibende Organisationen – beim <strong>Firmenportal</strong> registrieren lassen. Im Falle der <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/08/01/firmenportal-registrierung/">Registrierung beim Firmenportal</a> können die Wirtschaftsorganisationen auf elektronischem Wege mit den verschiedenen Behörden und Institutionen kommunizieren, wodurch die Kontakthaltung mit den staatlichen Organen effizienter sein kann.</p>
<h5><strong>Sonstige Meldepflichten von neu gegründeten Firmen</strong><strong>&nbsp;</strong></h5>
<p>Außer den allen bekannten, an die Finanzbehörde zu schickenden Erklärungen müssen sich die neu gegründeten Firmen auch bei den sonstigen Institutionen registrieren lassen. Zur Registrierung beim <strong>Zentralamt für Statistik</strong> ist das Formular <strong>1032</strong> innerhalb von 15 Tagen nach der Gründung an die nach dem Sitz des Datenübermittlers zuständige Regionaldirektion des Zentralamts für Statistik zu schicken. Dieses Formular sammelt vorläufige Informationen in Verbindung mit der der Tätigkeit, den Umsätzen und sonstigen Daten des Unternehmens.</p>
<p>Außerdem muss sich jede Firma <strong>bei der Ungarischen Industrie- und Handelskammer</strong> registrieren lassen. Bei einer Firma, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit betreibt, ist diese Registrierung bei der Nationalen Agrarwirtschaftskammer zu tätigen.</p>
<p>Die Anmeldung für die <strong>Gewerbesteuer</strong> ist in elektronischer Form auf dem von der Kommunalverwaltung bestimmten Formular bei der nach dem Sitz bzw. der Niederlassung des Unternehmens zuständigen Kommunalverwaltung zu erfüllen.</p>
<p>Wir sollten auch nicht vergessen, dass die Geschäftsführung des Unternehmens für die in Ungarn gegründeten Firmen innerhalb von acht Tagen nach der Gründung mindestens ein inländisches <strong>Zahlungskonto </strong>eröffnen müssen. Wenn das Unternehmen darüber hinaus ein Bankkonto im Ausland hat, muss dieses der Ungarischen Steuer- und Zollbehörde angemeldet werden.<strong> Und das ist noch nicht alles…</strong><strong>&nbsp;</strong></p>
<h5><strong>Probleme, die zu Beginn der Buchhaltung auftreten</strong><strong>&nbsp;</strong></h5>
<p><strong>Währung der Buchführung: </strong>Als Buchhalter erlebe ich in vielen Fällen, dass die neu gegründeten Firmen die <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/07/18/wahl-der-waehrung/">Währung der Buchführung</a> nicht unbedingt richtig auswählen. Es gibt viele Unternehmen, bei denen ein bedeutender Teil der Transaktionen in einer anderen Währung als Forint, beispielsweise in Euro, abgewickelt wird, und während auch die Buchführung des Mutterunternehmens in Euro erfolgt, wählt die Firma in ihrem Gründungsdokument dennoch eine Buchführung in Forint. Dies kann bei den Abstimmungen und der Erstellung von Berichten zahlreiche Schwierigkeiten verursachen und auch der Aspekt ist nicht zu vernachlässigen, dass eine Änderung des Forint-Wechselkurses erhebliche Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit und Leistungsfähigkeit der Gesellschaften haben kann.</p>
<p><strong>Wirtschaftsprüfung: </strong>Bei neu gegründeten Firmen könnte man zu Recht davon ausgehen, dass keine <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/06/01/gesetzliche-pflichtpruefung/">gesetzliche Pflichtprüfung</a> erforderlich ist, da das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit noch nicht begonnen und keine Umsatzerlöse hat, sondern bei der Firma nur das gezeichnete Kapital besteht. Ist aber die Firma eine in die Konsolidierung einbezogene Gesellschaft, dann ist die Wirtschaftsprüfung unabhängig vom Umfang der Tätigkeit in jedem Fall obligatorisch.</p>
<p><strong>Abweichendes gesetzliches Umfeld: </strong>Schwierigkeiten können auch dadurch entstehen, dass in Ungarn eingetragene Gesellschaften die Buchhaltung den Bestimmungen des ungarischen Rechnungslegungsgesetzes entsprechend führen müssen, und natürlich sind hinsichtlich aller anderen Rechtsnormen die ungarischen Gesetze maßgebend. Daher sind zu Beginn zahlreiche Beratungen mit der ausländischen Muttergesellschaft in Verbindung mit der Führung der handelsrechtlichen und steuerlichen Posten notwendig.</p>
<p><strong>Geschäftsjahr: </strong>Es kommt häufig vor, dass das Geschäftsjahr von in Ungarn gegründeten Gesellschaften nicht mit dem Geschäftsjahr der ausländischen Muttergesellschaft übereinstimmt, was die Übermittlung von Informationen, die Buchhaltung bzw. die Erstellung und Konsolidierung von Berichten bedeutend erschwert. In Ungarn hat das Unternehmen bei der Gründung die Möglichkeit, das Ende des Geschäftsjahres zu bestimmen, so dass durch die Wahl eines vom normalen Geschäftsjahr abweichenden Geschäftsjahres die sich daraus ergebenden späteren Schwierigkeiten vermieden werden können.</p>
<blockquote><p>Wie auch aus unserem Artikel hervorgeht, türmen sich vor neu gegründeten Firmen zahlreiche Erklärungs- und Meldepflichten, unabhängig davon, ob sie ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben oder nicht. Neben deren gründlicher Prüfung ist es jedoch sehr wichtig, vor dem Beginn der Buchhaltung auch Fragen durchzudenken, wie beispielsweise das gewählte Geschäftsjahr oder die Währung der Buchhaltung, um Schwierigkeiten im Zusammenhang mit späteren Korrekturen zu vermeiden. Die Mitarbeiter des <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/buchhaltungsdienstleistung/">Geschäftszweigs Buchhaltung von WTS Klient Ungarn</a> helfen mit mehr als 25 Jahren Erfahrung im Rücken unseren Mandanten gern bei der Entscheidungsfindung.</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/10/22/neu-gegruendeten-firmen/">Pflichten und Herausforderungen von neu gegründeten Firmen</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Sachanlagen in der Rechnungslegung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kővári Andrea]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Jul 2024 17:04:53 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Auch im Leben eines ungarischen Unternehmens erfolgen zahlreiche verschiedene Beschaffungen und Verkäufe, egal ob es um Dienstleistungen, Produkte oder Vermögensgegenstände geht. Diese Beschaffungen sind in den Büchern des Unternehmens auf unterschiedliche Weise zu behandeln, und zwar so, dass sie ständig den Rechtsnormen entsprechen und den aktuellen Änderungen folgen. Unser Artikel fasst das zusammen, worauf man [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/07/03/sachanlagen/">Sachanlagen in der Rechnungslegung</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Auch im Leben eines ungarischen Unternehmens erfolgen zahlreiche verschiedene Beschaffungen und Verkäufe, egal ob es um Dienstleistungen, Produkte oder Vermögensgegenstände geht. Diese<strong> Beschaffungen sind in den Büchern des Unternehmens auf unterschiedliche Weise zu behandeln</strong>, und zwar so, dass sie ständig den Rechtsnormen entsprechen und den aktuellen Änderungen folgen. Unser Artikel fasst das zusammen, worauf man in Ungarn in Verbindung mit den Sachanlagen alles achten muss.</p>
<h5><strong>Was sind eigentlich Sachanlagen?</strong></h5>
<p>Als Sachanlagen werden die Vermögensgegenstände angesehen, die<strong> der Tätigkeit des ungarischen Unternehmens direkt oder indirekt dienen und mehr als ein Jahr lang im Vermögen des Unternehmens bleiben</strong>. In diesem Fall werden sie im Gegensatz zu den sonstigen Beschaffungen nicht unmittelbar als Kosten in die Bücher verrechnet, sondern als Gegenstände des Anlagevermögens gebucht. Ein spezieller Fall der Beschaffung von Sachanlagen besteht, wenn das ungarische Unternehmen die Beschaffung aus der früher gebildeten Investitionsrücklage tätigt, worauf bereits ein <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/07/26/entwicklungsruecklage/">früherer Artikel</a> detailliert eingegangen ist. Wenn die Vermögensgegenstände tatsächlich in Betrieb genommen werden, erfolgt ihre Aktivierung, und von diesem Zeitpunkt an beginnt die Verbuchung der Abschreibung der Vermögensgegenstände, mit der diese als Kosten in die Bücher ausgewiesen werden.</p>
<h5><strong>Abschreibung von Vermögensgegenständen</strong></h5>
<p>Das ungarische Rechnungslegungsgesetz bestimmt, dass <strong>der um den am Ende der Nutzungsdauer wahrscheinlichen Restwert geminderte Anschaffungswert </strong>der Sachanlagen <strong>auf die Jahre aufzuteilen ist, in denen diese Vermögensgegenstände voraussichtlich genutzt werden</strong>. Die gegebenen Vermögensgegenstände werden also als Kosten auf diese Jahre und auf diese Weise verteilt. Eine Ausnahme davon bilden die geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) mit einem Einzelwert von unter 200 000 HUF, die bei der Inbetriebnahme in einer Summe abgeschrieben werden können. Außerdem kann es auch vorkommen, dass für die Vermögensgegenstände eine außerplanmäßige Abschreibung verrechnet werden muss, da ihr Buchwert dauerhaft und wesentlich höher ist, als ihr Marktwert oder sie überflüssig, beschädigt oder vernichtet werden.</p>
<p>Wichtig ist hervorzuheben, dass man in Ungarn<strong> einen Unterschied zwischen der Abschreibung laut Rechnungslegungsgesetz bzw. Steuergesetz machen muss</strong>. Bei der Berechnung laut Körperschaftsteuer sind zur Berechnung der Abschreibung die im einschlägigen Gesetz vorgeschriebenen Abschreibungssätze bzw. Nutzungsdauer zu verwenden, womit wir unsere Bemessungsgrundlage mindern können, während wir diese gleichzeitig um die handelsrechtliche Abschreibung erhöhen müssen.</p>
<p>Hat sich das Unternehmen für die Ausweisung latenter Steuern in seinen Büchern und seinem Abschluss entschieden, wirkt sich die Differenz aus der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Abschreibung ergibt, auch auf die Höhe der latenten Steuer aus (siehe das 1. Beispiel <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/05/08/latente-steuerforderung/">unserer Zusammenstellung zu diesem Thema </a>).</p>
<h5><strong>Nachweis der Sachanlagen</strong></h5>
<p>Das ungarische Rechnungslegungsgesetz schreibt vor, dass <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/10/22/vor-dem-jahresabschluss/">zum Abschluss der Bücher zum Ende des Geschäftsjahres</a>, zur Erstellung des Abschlusses bzw. zum Nachweis der Bilanzpositionen <strong>ein Inventar erstellt</strong> und aufbewahrt<strong> werden muss</strong>, das postenweise und kontrollierbar die am Bilanzstichtag vorhandenen Aktiva und Passiva des Unternehmens mengen- und wertmäßig enthält. Wenn das ungarische Unternehmen über seine Sachanlagen ein laufendes Mengenregister führt, muss es sich mittels Inventarerstellung von der Angemessenheit der Daten überzeugen und dies in bestimmten Zeitabständen, doch mindestens alle drei Jahre mit einer mengenmäßigen Inventuraufnahme nachweisen. Wird kein Mengenregister geführt, muss dies jährlich als Teil der <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/11/16/inventur/">Inventarerstellung zum Jahresende</a> erfolgen.</p>
<h5><strong>Ausbuchung von Sachanlagen aus den Büchern</strong></h5>
<p>Auch wenn wir die Sachanlagen bereits voll und ganz abgeschrieben haben und ihr Wert null ist, <strong>verschwinden sie so lange nicht aus den Büchern des Unternehmens, bis diese nicht ausgebucht werden</strong>. Ein solcher Fall kann sein, wenn die gegebenen Vermögensgegenstände nicht mehr ihrer Zwecke entsprechend genutzt werden können bzw. unbrauchbar sind, vernichtet wurden, fehlen bzw. verschrottet oder verkauft wurden. Das ist in jedem Fall entsprechend zu dokumentieren. Ein solches Dokument wird beispielsweise bei der Verschrottung als Verschrottungsprotokoll angesehen.</p>
<p>Wenn wir die Vermögensgegenstände verkaufen, ist aus Sicht der Rechnungslegung die Differenz der Erträge aus dem Verkauf und des Buchwertes zu prüfen. Die Differenz der Erträge aus dem Verkauf und des Buchwertes ist, wenn die Erträge über dem Buchwert liegen, unter den sonstigen Erträgen auszuweisen. Demgegenüber ist die Differenz unter den sonstigen Aufwendungen zu verrechnen, wenn der Buchwert höher ist. Eigentlich bedeutet das, dass <strong>Erträge und Aufwendungen aus dem Verkauf miteinander saldiert zu verrechnen sind</strong>.</p>
<blockquote><p>Da die Sachanlagen den Betrieb eines Unternehmens in vielen Fällen lange Jahre dienen, macht es Sinn, bereits von Anfang an darauf zu achten, dass sie buchhalterisch richtig behandelt und verrechnet werden. Die Mitarbeiter des <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/buchhaltungsdienstleistung/">Geschäftszweigs Buchhaltung von WTS Klient Ungarn</a> helfen mit mehr als 25 Jahren Erfahrung ihren Mandanten gern mit der Beantwortung der zum Thema auftretenden Fragen.</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/07/03/sachanlagen/">Sachanlagen in der Rechnungslegung</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Latente Steuerforderung und latente Steuerverbindlichkeit in der Praxis</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Marinov Anita]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 May 2024 09:00:57 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>[et_pb_section bb_built=&#8221;1&#8243;][et_pb_row][et_pb_column type=&#8221;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8221;3.15&#8243;] In einem früheren Artikel haben wir bereits den theoretischen Hintergrund und die Bedeutung einer der wichtigsten diesjährigen Änderungen des Rechnungslegungsgesetzes, der Einführung der latenten Steuern in Ungarn sowie die Tatsache vorgestellt, was der Begriff latente Steuerforderung oder latente Steuerverbindlichkeit in der Praxis selbst eigentlich genau bedeutet. Die Änderung kann bereits für [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/05/08/latente-steuerforderung/">Latente Steuerforderung und latente Steuerverbindlichkeit in der Praxis</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>[et_pb_section bb_built=&#8221;1&#8243;][et_pb_row][et_pb_column type=&#8221;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8221;3.15&#8243;]</p>
<p><a href="https://wtsklient.hu/de/2024/01/30/latente-steuern-in-der-ungarischen-rechnungslegung/">In einem früheren Artikel</a> haben wir bereits den theoretischen Hintergrund und die Bedeutung einer der wichtigsten diesjährigen Änderungen des Rechnungslegungsgesetzes, der Einführung der latenten Steuern in Ungarn sowie die Tatsache vorgestellt, was der Begriff latente Steuerforderung oder latente Steuerverbindlichkeit in der Praxis selbst eigentlich genau bedeutet.</p>
<p>Die Änderung<strong> kann bereits für das Jahr 2023 angewendet werden</strong>, und so kann, wer die zukünftige Körperschaftsteuerposition des Unternehmens in seinen Büchern und seinem Abschluss ausweisen möchte, bereits jetzt von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/05/03/darstellung-der-latenten-steuern/">Zusätzlich zu dem Artikel, den wir vor einigen Tagen als „schnelle Hilfe“ veröffentlicht haben</a>, möchten wir Ihnen auch mit der jetzigen Zusammenfassung einen mit Beispielen und nützlichen Informationen ausgestatteten praktischen Leitfaden in die Hand geben.</p>
<p>Bei diesen Gesellschaften entspricht das versteuerte Ergebnis der Änderung der Differenz zwischen dem Ergebnis vor Steuern und der Steuerpflicht sowie den latenten Steuern im Berichtsjahr.</p>
<h5><strong>Wie sieht all das in der Praxis aus?</strong><strong>&nbsp;</strong></h5>
<p>In unserem Artikel konzentrieren wir uns nur auf die Abweichungen der Bilanzwerte laut ungarischer Rechnungslegung und der Registerwerte (Steuerwerte) laut Körperschaftsteuergesetz und die sich daraus ergebenden zukünftigen steuerlichen Wirkungen, die <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/08/09/latente-steuern/">internationale Praxis</a> kann davon abweichen. In einem laut IFRS oder nach anderen nationalen Grundsätzen der Finanzberichterstattung erstellten Abschluss sind die steuerlichen Auswirkungen aufgrund der Verschiedenheit der ungarischen Regeln zur Körperschaftsteuer und der internationalen / gruppeninternen handelsrechtlichen Regeln zu erschließen.</p>
<p>Es ist wichtig zu betonen, dass <strong>in Ungarn die latenten Steuern nur hinsichtlich der Körperschaftsteuer auslegbar sind</strong>, da nur diese Steuerart über die Posten zur Änderung der Bemessungsgrundlage eine jahresübergreifende Wirkung hat.<strong> Der Zweck der Anwendung von latenten Steuern ist die Bestimmung des laufenden Steueraufwands der Gesellschaft</strong>, d.&nbsp;h. neben der Steuer im Berichtszeitraum die Abrechnung der zukünftigen steuerlichen Wirkungen, da dies von der Steuerpflicht abweichen kann. Die Grundlage dafür ist die Unterscheidung der folgenden drei Schlüsselbegriffe:</p>
<ul>
<li><strong>Steuer im Berichtszeitraum:</strong> ausgehend vom Ergebnis vor Steuern des gegebenen Zeitraums die Summe der aufgrund der Vorschriften des Steuergesetzes berechneten zu zahlenden Steuer</li>
<li><strong>Latente Steuerforderung</strong><strong>:</strong> die Summe der in Zukunft abziehbaren bzw. bei Erfüllung bestimmter Bedingungen rückforderbaren Einkommensteuern</li>
<li><strong>Latente Steuerverbindlichkeit:</strong> die Summe der in Zukunft zu zahlenden Einkommensteuern, die auf den steuerpflichtigen Übergangsdifferenzen beruht</li>
</ul>
<h5><strong>Erste Schritte</strong><strong>&nbsp;</strong></h5>
<p>Es ist wichtig, dass die Gesellschaft die Entscheidung zum Ausweis der latenten Steuern <strong>in ihren Rechnungslegungsrichtlinien schriftlich festhalten muss.</strong> Dazu stehen 90 Tage zur Verfügung.</p>
<p>Das System der latenten Steuern besteht eigentlich aus der Prüfung der Frage, wie hoch der latente Steuereffekt der jeweiligen kumulierten Posten zur Änderung der Bemessungsgrundlage der in der Bilanz geführten Aktiva und Passiva ist. Hat eine Änderung keine zukünftige steuerliche Wirkung, muss man sich auch nicht mit dem Effekt bei den latenten Steuern beschäftigen. Einen latenten Steuereffekt haben ausschließlich die sich in Zukunft umdrehenden Übergangsdifferenzen, bei denen die latente Steuerforderung oder die latente Steuerverbindlichkeit eine steuerliche Wirkung haben kann.</p>
<p><strong>Der erste Schritt </strong>zur Feststellung der latenten Steuern eines gegebenen Geschäftsjahres <strong>ist es, die latente Steuerforderung / latente Steuerverbindlichkeit bei der Eröffnung zu berechnen</strong>. Dazu sind die früheren Jahre zu prüfen und die <strong>Übergangsdifferenzen </strong>zwischen dem Buchwert und dem Steuerwert der in der Bilanz geführten Aktiva und Passiva <strong>zu bestimmen</strong>, die sich in Zukunft umkehren. Der für die Übergangsdifferenzen mit einem effektiven Steuersatz berechnete Wert wird die latente Steuerforderung oder latente Steuerverbindlichkeit.<strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Die häufigsten vorübergehenden Differenzen</strong><strong> sind:</strong><strong>&nbsp;</strong></p>
<ul>
<li>Abschreibungsdifferenz infolge der Abweichungen zwischen Rechnungslegungs- und Körperschaftsteuergesetz</li>
<li>Wertverlust von Forderungen</li>
<li>Rückstellungen</li>
<li>Entwicklungsrücklage</li>
<li>Steuerliche Verlustvorträge</li>
</ul>
<p>Die Differenzen, die sich in Zukunft nicht umkehren, erhöhen im Jahr des Auftretens die Bemessungsgrundlage. Das sind die <strong>endgültigen Unterschiede </strong>(z.&nbsp;B. Bußgelder, erhaltene Dividenden), die nur bei der Steuer im Berichtszeitraum erscheinen und <strong>keinen latenten Steuereffekt haben.</strong></p>
<p>Die aufgrund einer Praxis, die später vorgestellt wird, bestimmten Steuerforderungen und Steuerverbindlichkeiten aus Vorjahren sind zusammengefasst, als Nettobetrag auszuweisen. <strong>Diese latenten Steuern bei der Eröffnung muss die Gesellschaft der Gewinnrücklage gegenüber aufnehmen</strong>. Da <strong>Forderungen oder Schulden </strong>aus latenten Steuern <strong>als langfristig angesehen werden</strong>, wird die Gewinnrücklage gegenüber dem als latente Steuerforderung im Anlagevermögen oder als latente Steuerverbindlichkeit unter den langfristigen Verbindlichkeiten ausgewiesenen Wert zunehmen oder abnehmen.</p>
<p><a href="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/05/wts-latente-steuerforderung-1b.png"><img decoding="async" class="aligncenter wp-image-46850" src="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/08/wts-latente-steuerforderung-1b-1024x72-2.png" alt="" width="700" height="49"></a></p>
<h5><strong>Wie stelle ich für das gegebene Jahr eine latente Steuerforderung und eine latente Steuerverbindlichkeit fest?</strong><strong>&nbsp;</strong></h5>
<p>Der nach der Bestimmung und Buchung der Eröffnungsdaten folgende Schritt ist die Ermittlung der latenten Steuern für das gegebene Geschäftsjahr. Eine mögliche Methode dafür ist die Erschließung der Differenzen zwischen der handelsrechtlichen Bilanz und der sogenannten Steuerbilanz. Das Wesen der Methode besteht darin, dass wir unter Abgleich des Buchwertes und des Steuerwertes der einzelnen Aktiva und Passiva die Höhe der latenten Steuern berechnen.</p>
<p>Der <strong>mit dem zu erwartenden Gewinnsteuersatz </strong>(effektiver Steuersatz) <strong>berechnete Wert der kumulierten Summe der Differenzen</strong> zwischen den im Geschäftsjahr ermittelten Buchwerten und Steuerwerten wird die latente Steuerforderung oder die latente Steuerverbindlichkeit bilden, die ebenfalls <strong>zusammengefasst und als Nettobetrag zu buchen ist. </strong>Dabei <strong>sind Eröffnungswerte aus dem Vorjahr zu berücksichtigen</strong>, da sich der latente Steuerertrag oder -aufwand des gegebenen Jahres aus einer Änderung für die latente Steuerforderung oder die latente Steuerverbindlichkeit bei der Eröffnung ergibt. So sind abhängig vom Vorzeichen die folgenden Buchungen möglich:</p>
<p><a href="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/05/wts-latente-steuerforderung-2c.png"><img decoding="async" class="aligncenter wp-image-46864" src="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/08/wts-latente-steuerforderung-2c-1024x72-2.png" alt="" width="700" height="49"></a></p>
<p>Vor der Buchung des latenten Steuerertrags oder -aufwands zum Jahresende aus Aufwendungen und Erträgen müssen wir immer die Eröffnungsdaten prüfen. Wenn die vorjährige latente Steuerforderung oder latente Steuerverbindlichkeit ansteigt, buchen wir einfach die Zunahme im Berichtsjahr. Entsteht aber für die früher latente Steuerforderung im gegebenen Geschäftsjahr eine latente Steuerverbindlichkeit oder umgekehrt, dann bereinigen wir im ersten Schritt die latente Steuerforderung oder latente Steuerverbindlichkeit beim Eröffnungswert mit dem latenten Steuerertrag oder -aufwand und danach erfolgt dann wieder die Abrechnung der latenten Steuern für das gegebene Jahr. Wenn als Beispiel für die vorjährige latente Steuerforderung im gegebenen Geschäftsjahr eine latente Steuerverbindlichkeit entsteht, dann ist das wie folgt zu buchen:</p>
<p><a href="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/05/wts-latente-steuerforderung-3b.png"><img decoding="async" class="aligncenter wp-image-46857" src="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/08/wts-latente-steuerforderung-3b-1024x96-2.png" alt="" width="700" height="65"></a></p>
<p><strong>Ist der Buchwert der Aktiva niedriger als der Steuerwert, entsteht eine latente Steuerforderung, ist er höher, eine latente Steuerverbindlichkeit. Bei den Passiva ist das genau umgekehrt.</strong> Ist der Buchwert der Verbindlichkeiten höher als der Steuerwert, entsteht eine latente Steuerforderung, ist er niedriger, eine latente Steuerverbindlichkeit. Das oben Dargelegte wird durch die folgende Tabelle gut veranschaulicht:</p>
<p><a href="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/05/marinov-1-de-jav.jpg"><img loading="lazy" decoding="async" class="aligncenter wp-image-46869" src="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/08/marinov-1-de-jav-1024x181-2.jpg" alt="" width="700" height="124"></a></p>
<p>Im Folgenden stellen wir jeweils über ein Beispiel vor, wie sich die latente Steuerforderung bzw. die latente Steuerverbindlichkeit bei den oben erwähnten fünf häufigsten Übergangsdifferenzen gestaltet.</p>
<p>[/et_pb_text][et_pb_accordion _builder_version=&#8221;3.15&#8243;][et_pb_accordion_item _builder_version=&#8221;3.15&#8243; title=&#8221;1. Beispiel: Abschreibungsdifferenz infolge der Abweichungen zwischen Rechnungslegungs- und Körperschaftsteuergesetz&#8221; use_background_color_gradient=&#8221;off&#8221; background_color_gradient_start=&#8221;#2b87da&#8221; background_color_gradient_end=&#8221;#29c4a9&#8243; background_color_gradient_type=&#8221;linear&#8221; background_color_gradient_direction=&#8221;180deg&#8221; background_color_gradient_direction_radial=&#8221;center&#8221; background_color_gradient_start_position=&#8221;0%&#8221; background_color_gradient_end_position=&#8221;100%&#8221; background_color_gradient_overlays_image=&#8221;off&#8221; parallax=&#8221;off&#8221; parallax_method=&#8221;on&#8221; background_size=&#8221;cover&#8221; background_position=&#8221;center&#8221; background_repeat=&#8221;no-repeat&#8221; background_blend=&#8221;normal&#8221; allow_player_pause=&#8221;off&#8221; background_video_pause_outside_viewport=&#8221;on&#8221; text_shadow_style=&#8221;none&#8221; box_shadow_style=&#8221;none&#8221; text_shadow_horizontal_length=&#8221;0em&#8221; text_shadow_vertical_length=&#8221;0em&#8221; text_shadow_blur_strength=&#8221;0em&#8221;]</p>
<p>Eine Gesellschaft hat Sachanlagen angeschafft und deren Anschaffungswert beträgt: 2.000.000 HUF.<br />
Nutzungsdauer laut Rechnungslegungsgesetz: 4 Jahre (Abschreibung jährlich 500.000 HUF).<br />
Abschreibungssatz laut Körperschaftsteuergesetz: 20&nbsp;% (Abschreibung jährlich 400.000 HUF).<br />
Steuersatz: 9&nbsp;%</p>
<p><a href="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/05/marinov-de-2.jpg"><img loading="lazy" decoding="async" class="aligncenter wp-image-46742" src="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/08/marinov-de-2-1024x232-2.jpg" alt="" width="700" height="159"></a></p>
<p><a href="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/05/wts-latente-steuerforderung-4.png"><img loading="lazy" decoding="async" class="aligncenter wp-image-46816" src="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/08/wts-latente-steuerforderung-4-1024x72-2.png" alt="" width="700" height="49"></a></p>
<p>Bei den obigen Anlagen erfolgt eine beschleunigte Abrechnung der Abschreibung. In der Rechnungslegung buchen wir im 1. bis 4. Jahr jährlich eine um 100.000 HUF höhere Abschreibung, die jedoch das Steuergesetz anders behandelt, weswegen die Bemessungsgrundlage erhöht werden muss. Doch besitzt der sich daraus ergebende Steuerüberschuss unter Berücksichtigung der gesamten Lebensdauer der Anlage einen Übergangscharakter, da die in der Rechnungslegung abgerechneten Kosten vom Körperschaftsteuergesetz anerkannt wurden, nur werden sie unter den gegebenen Jahren nicht im gleichen Maße aufgeteilt. Zum Ausgleichen dieser Differenz dienen die latenten Steuern.</p>
<p>Während bei der Steuer im Berichtszeitraum nur die steuerliche Wirkung der obigen Anlagen im gegebenen Jahr erscheint, kompensieren die latenten Steuern – auch unter Berücksichtigung der zukünftigen Auswirkungen – die Änderungen des Steueraufwands im Berichtsjahr und gleichen diese aus. Der Steuerüberschuss des 1. bis 4. Jahres dient dazu, die entstehende latente Steuerforderung zu kompensieren.</p>
<p>Im letzten Jahr erlischt die Differenz zwischen Buchwert und Steuerwert, da dann der Buchwert wie auch Steuerwert bei 0 liegt und man somit auch keine latenten Steuern ausweisen muss. Infolgedessen sind die latenten Steuern in Bezug auf diese Anlagen zurückzuführen.</p>
<p>Bei einer verlangsamten Abschreibung besteht dementsprechend der umgekehrte Fall des oben Dargelegten, da die Abschreibung laut Rechnungslegung in jedem Jahr (1. bis 4. Jahr) geringer sein wird als laut Steuergesetz. In diesem Fall entsteht im 1. bis 4. Jahr eine latente Steuerverbindlichkeit, die im 5. Jahr ebenfalls aufzulösen ist.</p>
<p>Bei den Aktiva kann jedoch nicht nur der abweichende Abschreibungssatz, sondern auch der <strong>Restwert</strong> eine Abweichung verursachen. Während nämlich das Rechnungslegungsgesetz der Gesellschaft eine Möglichkeit zur Bestimmung des Restwertes sichert, ist dies laut Körperschaftsteuergesetz nicht möglich, so dass auch dies einen latenten Steuereffekt hat.</p>
<p>[/et_pb_accordion_item][et_pb_accordion_item _builder_version=&#8221;3.15&#8243; title=&#8221;2. Beispiel: Wertverlust von Forderungen&#8221; use_background_color_gradient=&#8221;off&#8221; background_color_gradient_start=&#8221;#2b87da&#8221; background_color_gradient_end=&#8221;#29c4a9&#8243; background_color_gradient_type=&#8221;linear&#8221; background_color_gradient_direction=&#8221;180deg&#8221; background_color_gradient_direction_radial=&#8221;center&#8221; background_color_gradient_start_position=&#8221;0%&#8221; background_color_gradient_end_position=&#8221;100%&#8221; background_color_gradient_overlays_image=&#8221;off&#8221; parallax=&#8221;off&#8221; parallax_method=&#8221;on&#8221; background_size=&#8221;cover&#8221; background_position=&#8221;center&#8221; background_repeat=&#8221;no-repeat&#8221; background_blend=&#8221;normal&#8221; allow_player_pause=&#8221;off&#8221; background_video_pause_outside_viewport=&#8221;on&#8221; text_shadow_style=&#8221;none&#8221; box_shadow_style=&#8221;none&#8221; text_shadow_horizontal_length=&#8221;0em&#8221; text_shadow_vertical_length=&#8221;0em&#8221; text_shadow_blur_strength=&#8221;0em&#8221;]</p>
<p>Eine Gesellschaft rechnet in Verbindung mit ihren Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Berichtszeitraum mit einem Wertverlust von 500.000 HUF. Im folgenden Jahr wird der Wertverlust aufgelöst, da die Forderungen eingehen. Steuersatz: 9 %.</p>
<p><a href="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/05/marinov-de-3.jpg"><img loading="lazy" decoding="async" class="aligncenter wp-image-46745" src="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/08/marinov-de-3-1024x143-2.jpg" alt="" width="700" height="98"></a></p>
<p><a href="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/05/wts-latente-steuerforderung-5.png"><img loading="lazy" decoding="async" class="aligncenter wp-image-46819" src="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/08/wts-latente-steuerforderung-5-1024x72-2.png" alt="" width="700" height="49"></a></p>
<p>Das Körperschaftsteuergesetz erkennt den Wertverlust von nicht als uneinbringlich angesehenen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen nicht an, so dass der in der Rechnungslegung abgerechnete Betrag die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer erhöht. Das ist jedoch keine endgültige Steuerverbindlichkeit: wenn sich der Wertverlust umdreht oder die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen wegen Uneinbringlichkeit abgeschrieben werden, kann diese Summe von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden und die latente Steuerforderung erlischt.</p>
<p>Es ist wichtig hervorzuheben, dass unabhängig davon, ob sich in diesem Fall die steuerliche Wirkung innerhalb eines Jahres umdreht, im Jahr der Bildung eine langfristige latente Steuerforderung entsteht.</p>
<p>[/et_pb_accordion_item][et_pb_accordion_item _builder_version=&#8221;3.15&#8243; title=&#8221;3. Beispiel: Rückstellungen&#8221; use_background_color_gradient=&#8221;off&#8221; background_color_gradient_start=&#8221;#2b87da&#8221; background_color_gradient_end=&#8221;#29c4a9&#8243; background_color_gradient_type=&#8221;linear&#8221; background_color_gradient_direction=&#8221;180deg&#8221; background_color_gradient_direction_radial=&#8221;center&#8221; background_color_gradient_start_position=&#8221;0%&#8221; background_color_gradient_end_position=&#8221;100%&#8221; background_color_gradient_overlays_image=&#8221;off&#8221; parallax=&#8221;off&#8221; parallax_method=&#8221;on&#8221; background_size=&#8221;cover&#8221; background_position=&#8221;center&#8221; background_repeat=&#8221;no-repeat&#8221; background_blend=&#8221;normal&#8221; allow_player_pause=&#8221;off&#8221; background_video_pause_outside_viewport=&#8221;on&#8221; text_shadow_style=&#8221;none&#8221; box_shadow_style=&#8221;none&#8221; text_shadow_horizontal_length=&#8221;0em&#8221; text_shadow_vertical_length=&#8221;0em&#8221; text_shadow_blur_strength=&#8221;0em&#8221;]</p>
<p>Eine Gesellschaft bildet im Berichtsjahr Rückstellungen für zukünftige Verpflichtungen in Höhe von 10.000.000 HUF. Im folgenden Jahr treten diese Verpflichtungen ein und die Rückstellungen werden aufgelöst. Steuersatz: 9&nbsp;%.</p>
<p><a href="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/05/marinov-de-4.jpg"><img loading="lazy" decoding="async" class="aligncenter wp-image-46748" src="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/08/marinov-de-4-1024x143-2.jpg" alt="" width="700" height="98"></a></p>
<p><a href="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/05/wts-latente-steuerforderung-6.png"><img loading="lazy" decoding="async" class="aligncenter wp-image-46822" src="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/08/wts-latente-steuerforderung-6-1024x72-2.png" alt="" width="700" height="49"></a></p>
<p>In diesem Fall prüfen wir die Rückstellungen als Differenz des Buchwertes und des Steuerwertes der Verpflichtungen.</p>
<p>Die Aufwendungen aus der Bildung der Rückstellungen werden vom Steuergesetz nicht anerkannt, so dass die Bemessungsgrundlage um diesen Betrag erhöht werden muss, während die Erträge im Jahr der Auflösung die Bemessungsgrundlage erhöhen werden. Diese Wirkungen werden durch die latenten Steuern kompensiert. Im Jahr der Bildung der Rückstellungen entsteht eine latente Steuerforderung, während wir bei der Verwendung diese Position der latenten Steuern und eigentlich die latente Steuerforderung des Vorjahres auflösen. &nbsp; &nbsp;</p>
<p>[/et_pb_accordion_item][et_pb_accordion_item _builder_version=&#8221;3.15&#8243; title=&#8221;4. Beispiel: Entwicklungsrücklage&#8221; use_background_color_gradient=&#8221;off&#8221; background_color_gradient_start=&#8221;#2b87da&#8221; background_color_gradient_end=&#8221;#29c4a9&#8243; background_color_gradient_type=&#8221;linear&#8221; background_color_gradient_direction=&#8221;180deg&#8221; background_color_gradient_direction_radial=&#8221;center&#8221; background_color_gradient_start_position=&#8221;0%&#8221; background_color_gradient_end_position=&#8221;100%&#8221; background_color_gradient_overlays_image=&#8221;off&#8221; parallax=&#8221;off&#8221; parallax_method=&#8221;on&#8221; background_size=&#8221;cover&#8221; background_position=&#8221;center&#8221; background_repeat=&#8221;no-repeat&#8221; background_blend=&#8221;normal&#8221; allow_player_pause=&#8221;off&#8221; background_video_pause_outside_viewport=&#8221;on&#8221; text_shadow_style=&#8221;none&#8221; box_shadow_style=&#8221;none&#8221; text_shadow_horizontal_length=&#8221;0em&#8221; text_shadow_vertical_length=&#8221;0em&#8221; text_shadow_blur_strength=&#8221;0em&#8221;]</p>
<p>Bei einer Gesellschaft wurde 2023 eine Entwicklungsrücklage im Wert von 12.000.000 HUF gebildet, die am 1. Januar 2024 zur Beschaffung von Sachanlagen verwendet wurde. Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes: 3 Jahre (Abschreibung jährlich 4.000.000 HUF). Steuersatz: 9&nbsp;%.</p>
<p><a href="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/08/marinov-de-5-scaled-2.jpg"><img loading="lazy" decoding="async" class="aligncenter wp-image-46751" src="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/08/marinov-de-5-1024x171-2.jpg" alt="" width="800" height="134"></a></p>
<p><a href="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/05/wts-latente-steuerforderung-7b.png"><img loading="lazy" decoding="async" class="aligncenter wp-image-46860" src="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/08/wts-latente-steuerforderung-7b-1024x67-2.png" alt="" width="800" height="52"></a></p>
<p>Die Gesellschaft zahlt 2023 weniger Körperschaftsteuer, da die gebildete Entwicklungsrücklage ein Posten zur Senkung der Bemessungsgrundlage ist. Diese Steuer muss später bereinigt werden, gegenwärtig ist die Steuerpflicht nur latent, da die Abschreibung der gekauften Anlage laut Steuergesetz auch in späteren Jahren nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden kann. Die Abschreibung der Anlage laut Steuergesetz ist bereits als abgerechnet anzusehen, ihr Steuerwert beträgt so vom Zeitpunkt der Beschaffung an 0 HUF.</p>
<p>[/et_pb_accordion_item][et_pb_accordion_item _builder_version=&#8221;3.15&#8243; title=&#8221;5. Beispiel: Steuerliche Verlustvorträge &#8221; use_background_color_gradient=&#8221;off&#8221; background_color_gradient_start=&#8221;#2b87da&#8221; background_color_gradient_end=&#8221;#29c4a9&#8243; background_color_gradient_type=&#8221;linear&#8221; background_color_gradient_direction=&#8221;180deg&#8221; background_color_gradient_direction_radial=&#8221;center&#8221; background_color_gradient_start_position=&#8221;0%&#8221; background_color_gradient_end_position=&#8221;100%&#8221; background_color_gradient_overlays_image=&#8221;off&#8221; parallax=&#8221;off&#8221; parallax_method=&#8221;on&#8221; background_size=&#8221;cover&#8221; background_position=&#8221;center&#8221; background_repeat=&#8221;no-repeat&#8221; background_blend=&#8221;normal&#8221; allow_player_pause=&#8221;off&#8221; background_video_pause_outside_viewport=&#8221;on&#8221; text_shadow_style=&#8221;none&#8221; box_shadow_style=&#8221;none&#8221; text_shadow_horizontal_length=&#8221;0em&#8221; text_shadow_vertical_length=&#8221;0em&#8221; text_shadow_blur_strength=&#8221;0em&#8221;]</p>
<p>Eine Gesellschaft schließt nach einem Verlustbetrieb im ersten Jahr zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre mit einem positiven Ergebnis. Mit ihren im ersten Jahr laut Steuergesetz entstandenen Verlusten (die negative Bemessungsgrundlage beträgt 15.000.000 HUF) ändert, d.&nbsp;h. senkt sie in den gewinnbringenden Jahren den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen entsprechend ihre Bemessungsgrundlage (um 6.000.000 HUF bzw. 9.000.000 HUF). Steuersatz: 9&nbsp;%.</p>
<p><a href="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/08/marinov-de-6-scaled-2.jpg"><img loading="lazy" decoding="async" class="aligncenter wp-image-46754" src="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/08/marinov-de-6-1024x148-2.jpg" alt="" width="800" height="116"></a></p>
<p><a href="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/05/wts-latente-steuerforderung-8.png"><img loading="lazy" decoding="async" class="aligncenter wp-image-46828" src="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/08/wts-latente-steuerforderung-8-1024x96-2.png" alt="" width="700" height="65"></a></p>
<p>Die Gesellschaft verwendet also ihre latente Steuerforderung aus betrieblichen Verlusten in den folgenden Jahren.</p>
<p>Bei einem steuerlichen Verlustvortrag stellt die zukünftige Verwendbarkeit zugleich die Voraussetzung dafür dar, dass im Abschluss eine latente Steuerforderung ausgewiesen werden kann. Das ist in einem solchen Umfang möglich, wenn es wahrscheinlich ist, dass bei der Gesellschaft genügend zukünftige steuerpflichtige Gewinne zur Verfügung stehen werden.</p>
<p>[/et_pb_accordion_item][/et_pb_accordion][et_pb_text _builder_version=&#8221;3.15&#8243;]</p>
<h5><strong>Latente Steuerforderung</strong><strong> und latente Steuerverbindlichkeit im Abschluss</strong></h5>
<p><strong>Buchwert einer latenten Steuerforderung und einer latenten Steuerschuld:</strong> vom berechneten Wert der latenten Steuerforderung die Summe, die wahrscheinlich in einem oder mehreren späteren Geschäftsjahren realisiert wird. Bei einer latenten Steuerverbindlichkeit stimmt der Buchwert mit dem berechneten Wert der latenten Steuerverbindlichkeit überein.</p>
<p>In Verbindung mit der Darstellung im Abschluss ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass <strong>sowohl das Bilanzschema als auch das Schema der Gewinn- und Verlustrechnung laut Rechnungslegungsgesetz </strong>um die folgenden Positionen erweitert wurde:</p>
<p><a href="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/05/wts-latente-steuern-darstellung-d.png"><img loading="lazy" decoding="async" class="aligncenter wp-image-46840" src="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/08/wts-latente-steuern-darstellung-d-1024x112-3.png" alt="" width="700" height="77"></a></p>
<p>Auch hinsichtlich des <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/04/09/eigenkapitals/">Eigenkapitals</a> wurde wegen der latenten Steuern eine Änderung ins Rechnungslegungsgesetz aufgenommen. Demnach <strong>muss </strong>der Bilanzwert für die latente Steuerforderung aus der Gewinnrücklage <strong>in die gebundene Rücklage übertragen werden</strong>, so dass die latente Steuerforderung als Beschränkung für die Dividendenausschüttung erscheint.</p>
<p><strong>Im Anhang ist </strong>die Änderung der latenten Steuerforderungen und latenten Steuerschulden in einer Aufschlüsselung nach Rechtstiteln <strong>auszuweisen</strong>.</p>
<blockquote><p>Wenn Sie in Verbindung mit dem Thema Fragen haben oder die Hilfe eines Experten benötigen sollten, um festzustellen, wie die latenten Steuern bei Ihrer Firma angewendet, berechnet und behandelt werden können, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an die <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/rechnungslegungsberatung/">Berater für Rechnungslegung von WTS Klient Ungarn</a>!</p></blockquote>
<p>[/et_pb_text][/et_pb_column][/et_pb_row][/et_pb_section]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/05/08/latente-steuerforderung/">Latente Steuerforderung und latente Steuerverbindlichkeit in der Praxis</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></content:encoded>
					
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		<title>Wahl der Währung bei der Firmengründung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kővári Andrea]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Jul 2023 18:09:16 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Bei der Firmengründung tauchen in Ungarn zahlreiche Fragen auf, die geklärt werden müssen bzw. in Verbindung mit denen eine Entscheidung getroffen werden muss. In einem früheren Artikel legten wir bereits die Pflichten von neu gegründeten Unternehmen dar, jetzt prüfen wir eingehender den Themenbereich der Wahl der Währung. Möglichkeiten der Wechselkurswahl  Die ungarischen Unternehmen müssen ihre [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/07/18/wahl-der-waehrung/">Wahl der Währung bei der Firmengründung</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Firmengründung tauchen in Ungarn zahlreiche Fragen auf, die geklärt werden müssen bzw. in Verbindung mit denen eine Entscheidung getroffen werden muss. In einem <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/03/01/verpflichtungen-einer-neu-gegrundeten-gesellschaft/">früheren Artikel</a> legten wir bereits die Pflichten von neu gegründeten Unternehmen dar, jetzt prüfen wir eingehender den Themenbereich der Wahl der Währung.</p>
<h5><strong>Möglichkeiten der Wechselkurswahl</strong><strong> </strong></h5>
<p>Die ungarischen Unternehmen <strong>müssen ihre Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten, die in einer von ihrer Buchführung abweichenden Währung bestehen, zu einem bestimmten Wechselkurs</strong> in die von ihnen gewählte Währung<strong> umrechnen</strong>, und auf dieser Basis erscheinen diese in ihren Büchern. Dazu können sie festlegen, dass sie den Durchschnitt des vom gewählten Kreditinstitut veröffentlichten Devisenkauf- und Devisenverkaufskurses oder den von der Ungarischen Nationalbank bzw. der Europäischen Zentralbank veröffentlichten amtlichen Devisenkurs wählen.</p>
<h5><strong>Währungen, unter denen wir wählen können</strong><strong> </strong></h5>
<p>Bei der Firmengründung in Ungarn kann es leicht passieren, dass uns als Währung, in der wir unsere Bücher führen und unsere Pflicht zur Berichterstattung erfüllen möchten, automatisch der ungarische Forint einfällt. Man sollte jedoch überlegen, ob dies tatsächlich die günstigste Lösung für unsere Gesellschaft ist. Natürlich können wir entscheiden, dass es der Forint wird. Wenn wir es jedoch für optimaler halten, <strong>kann problemlos </strong>auch <strong>der Euro oder der US-Dollar gewählt werden</strong>. Ein solcher Fall kann beispielsweise entstehen, wenn die Buchführung des Mutterunternehmens oder die Rechnungen der meisten Partner eine gegebene Währung aufweisen. Die Wahl der Währung erfordert in jedem Fall eine sorgfältige Überlegung, da sie frühestens für das dritte Geschäftsjahr nach der Entscheidung geändert werden kann, und dementsprechend sind auch die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie die Gründungsurkunde zu ändern. Während diese <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/06/19/buchhalterische-umstellung-auf-fremdwahrung/">Umstellung früher frühestens für das fünfte Geschäftsjahr möglich war</a>, ist sie heute auf drei Jahre verkürzt, berührt aber auch so einen sehr langen Zeitraum.</p>
<p>Wir können auch entscheiden, eine <strong>andere Währung</strong> als Euro oder US-Dollar zu wählen, doch ist dies <strong>an Bedingungen geknüpft</strong>. Das ist möglich, wenn die Währung des primären Wirtschaftsumfelds der Gesellschaft von den oben genannten Währungen abweicht und mehr als 25 % ihrer Einnahmen, Kosten und Aufwendungen sowie ihrer finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in dieser Währung anfallen.</p>
<p>In Verbindung mit der Wahl der Währung ist es wichtig hervorzuheben, dass <strong>die Währung der Abschlusserstellung und der Buchführung </strong>im Sinne des ungarischen Rechnungslegungsgesetzes seit 2019 <strong>mit der im Gründungsdokument festgehaltenen Währung übereinstimmen muss</strong>. Das bedeutet unter anderem, dass wir in Ungarn das <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/04/09/eigenkapitals/">gezeichnete Kapital</a> nicht in einer anderen Währung als der Währung eintragen dürfen, in der wir später unsere Bücher führen wollen.</p>
<h5><strong>Wichtigkeit der Wahl der Währung</strong><strong> </strong></h5>
<p>Die Wahl der geeigneten Währung ist eigentlich nicht aus dem Grund wesentlich, in welcher Währung wir unsere Bücher prüfen können, doch kann dies auch bei einer Berichtspflicht in einer abweichenden Währung berücksichtigt werden. Viel wichtiger ist jedoch <strong>die Auswirkung aus realisierten und nicht realisierten Wechselkursdifferenzen, die sich aus Geschäften in anderen Währungen ergeben</strong>. Die laufenden und unberechenbaren Kursschwankungen wirken sich ständig auf die Ergebnisse der Gesellschaft aus. Wenn wir also wissen, dass die Gesellschaft bedeutende Geschäfte mit hohen Beträgen hauptsächlich in einer bestimmten Währung haben wird, sollte bei der Wahl der Währung entschieden werden, hier Risiken zu vermeiden.</p>
<p>Prüfen wir, was das im Falle eines konkreten Beispiels genau bedeuten kann:</p>
<p><a href="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/05/wahl-der-waehrung-tabelle-2.jpg"><img loading="lazy" decoding="async" class="aligncenter wp-image-44935" src="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/05/wahl-der-waehrung-tabelle-2.jpg" alt="" width="600" height="600" /></a></p>
<p>Bei der Buchführung in Forint entstanden Einnahmen aus der Wechselkursdifferenz der Rechnungen zum Zeitpunkt der Buchhaltung bzw. der Begleichung, die am Ende des Jahres zur Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer gehören und so unsere Steuerpflicht erhöhen. Demgegenüber musste bei der Buchführung in Euro keine Wechselkursdifferenz abgerechnet werden, so dass dies keine Auswirkung auf unser Ergebnis hat.</p>
<p>Entsprechend besteht auch die Möglichkeit, dass bei der Begleichung der Rechnungen realisierte Kursgewinne entstehen, die als Finanzaufwendungen das Ergebnis und so die Steuerpflicht senken.</p>
<p>Erwähnenswert sind auch die Auswirkungen der obligatorischen Neubewertungen am Jahresende, bei denen alle Fremdwährungsposten zu dem zum gewählten Wechselkurs umgerechneten Forintwert zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres ausgewiesen werden müssen.</p>
<p><a href="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/05/wahl-der-waehrung-tabelle-1-1.jpg"><img loading="lazy" decoding="async" class="aligncenter wp-image-45386 size-large" src="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/08/wahl-der-waehrung-tabelle-1-1-1024x387-2.jpg" alt="" width="1024" height="387" /></a></p>
<p>Auch aus unserem Beispiel ist ersichtlich, was für eine bedeutende Auswirkung das Ergebnis aus Wechselkursdifferenzen auf unser Unternehmen haben kann, da es<strong> unsere Steuerpflicht bedeutend erhöhen kann</strong>, wobei die Wechselkursdifferenzen <strong>das Ergebnis auch in einen Verlust verwandeln können</strong>. Diese Wirkung kann verringert werden, wenn wir bei der Wahl der Währung die für unsere Firma beste Entscheidung fällen.</p>
<h5><strong>Umstellung auf Fremdwährung</strong><strong> </strong></h5>
<p>Wenn im Betrieb der Gesellschaft eine Änderung eintritt oder sich <strong>inzwischen</strong> herausstellt, dass die gewählte Währung doch nicht optimal erscheint, <strong>besteht die Möglichkeit zu einer Umstellung </strong>auf eine Fremdwährung. Damit hatten wir uns eingehend <a href="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/03/wts-klient-adohid-022017-hu-de.pdf">in unserer früheren Publikation</a> beschäftigt.</p>
<blockquote><p>Da die Wahl der Währung wie auch die Umstellung auf eine Fremdwährung ein komplexer Prozess mit Herausforderungen in Rechnungslegungs-, steuerrechtlichen, rechtlichen und IT-Fragen ist, lohnt es sich, genau zu recherchieren bzw. um Unterstützung zu bitten, um die wirklich beste Lösung für die Firma herauszufinden. Wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an unsere<strong> <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/unterstuetzung-bei-umstellung-auf-fremdwaehrung/">Experten von Financial &amp; Accounting Advisory</a></strong>, wir helfen Ihnen gern!</p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Das gezeichnete Kapital einer Zweigniederlassung in Ungarn</title>
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		<dc:creator><![CDATA[wplabshu]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Mar 2023 10:50:13 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Eintragung]]></category>
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		<category><![CDATA[ungarische Zweigniederlassung eines im Ausland ansässigen Unternehmens]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In Verbindung mit den Abrechnungen und der Buchführung der ungarischen Zweigniederlassungen von im Ausland ansässigen Unternehmen treten immer viele Fragen auf. Einen der Bereiche mit der meisten Unsicherheit bildet das gezeichnete Kapital einer Zweigniederlassung, genauer gesagt die Frage, ob das gezeichnete Kapital in den Büchern der Zweigniederlassung ausgewiesen werden muss oder nicht, und wenn ja, [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/03/01/gezeichnete-kapital-einer-zweigniederlassung/">Das gezeichnete Kapital einer Zweigniederlassung in Ungarn</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In Verbindung mit den Abrechnungen und der Buchführung der ungarischen Zweigniederlassungen von im Ausland ansässigen Unternehmen treten immer viele Fragen auf. Einen der Bereiche mit der meisten Unsicherheit bildet das gezeichnete Kapital einer Zweigniederlassung, genauer gesagt die Frage, <strong>ob das gezeichnete Kapital in den Büchern der Zweigniederlassung ausgewiesen werden muss oder nicht, und wenn ja, auf welche Weise dies erfolgt</strong>. Warum kann das Schwierigkeiten verursachen? <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/12/08/ungarische-zweigniederlassung-eines-im-ausland-ansaessigen-unternehmens/">In unserem früheren Artikel</a> über die ungarischen Zweigniederlassungen von im Ausland ansässigen Unternehmen berührten wir bereits das Gründungsvermögen und das gezeichnete Kapital einer Zweigniederlassung, worauf wir im Folgenden detaillierter eingehen möchten.</p>
<h5><strong>Gesetzlicher Hintergrund </strong></h5>
<p>Aufgrund von § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 Nummer <em>2 </em>des Gesetzes Nr. C von 2000 über die Rechnungslegung (Ungarisches Rechnungslegungsgesetz bzw. RLG) fallen ungarische Zweigniederlassungen von im Ausland ansässigen Unternehmen als Unternehmen unter das Rechnungslegungsgesetz, gleichzeitig beziehen sich auf sie aber auch die Vorschriften des Gesetzes Nr. CXXXII von 1997 über die ungarischen Zweigniederlassungen und Handelsrepräsentanzen von im Ausland ansässigen Unternehmen (Zweigniederlassungsgesetz).</p>
<h5><strong>Das gezeichnete Kapital bei der Gründung aufgrund des ungarischen Zweigniederlassungsgesetzes</strong><strong> </strong></h5>
<p>Das gezeichnete Kapital einer Zweigniederlassung weicht gesetzlich, d. h. in seiner Definition vom <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/04/09/eigenkapitals/">gezeichneten Kapital</a>, d. h. vom Grundkapital sonstiger Unternehmen ab. Während eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 3 Millionen Forint und eine geschlossene Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 5 Millionen Forint gegründet werden kann, <strong>schreibt </strong>das Zweigniederlassungsgesetz in Verbindung mit der Gründung der Zweigniederlassungen <strong>keine Mindesthöhe des Gründungsvermögens vor</strong>. Es schreibt aber vor, dass das ausländische Unternehmen fortlaufend das zur Betreibung der Zweigniederlassung bzw. zur Begleichung der Schulden erforderliche Vermögen bereitstellen muss.</p>
<h5><strong>Das gezeichnete Kapital einer Zweigniederlassung laut ungarischen Rechnungslegungsgesetzes</strong><strong> </strong></h5>
<p>§ 35 Absatz 6 RLG besagt, dass bei ungarischen Zweigniederlassung von im Ausland ansässigen Unternehmen als gezeichnetes Kapital das zum Betrieb bzw. zur Begleichung der Schulden notwendige und durch das im Ausland ansässige Unternehmen gesicherte – und der Zweigniederlassung dauerhaft, unter diesem Titel zur freien Verfügung bereitgestellte – Vermögen, einschließlich des in einem Gesetz definierten Dotationskapitals auszuweisen ist.</p>
<p>Dieses Vermögen ist also das gezeichnete Kapital einer Zweigniederlassung, das nicht zur Deckung der täglichen Betriebskosten der Tätigkeit dient, sondern dessen Bestimmung darin besteht, <strong>die Bedingungen des Betriebs dauerhaft sicherzustellen</strong> und die für den Betrieb benötigten Mittel bereitzustellen.</p>
<p>Schlussfolgernd daraus <strong>ist in einer Vereinbarung festzuhalten</strong>, was und mit welchem Wert das im Ausland ansässige Unternehmen seiner ungarischen Zweigniederlassung zukommen lässt. Im Falle einer Sacheinlage (Vermögenseinlage) wird aufgrund von § 50 Absatz 7 RLG der in der Vereinbarung bzw. in einem Vertrag festgelegte Wert der Anschaffungswert des Gegenstandes sein.<strong> </strong></p>
<h5><strong>Handelsgerichtliche Eintragung des gezeichneten Kapitals</strong></h5>
<p>Der oben erwähnte, in einer Vereinbarung verankerte, zugeteilte Betrag <strong>ist in jedem Jahr einmal dem Handelsregistergericht zu melden</strong>. Obwohl das ausländische Unternehmen der Zweigniederlassung auch innerhalb des Jahres und sogar mehrfach ohne irgendwelche Verfahren zur handelsgerichtlichen Eintragung weitere finanzielle Mittel bereitstellen kann, um den laufenden Betrieb sicherzustellen, muss der kumulierte Betrag des der Zweigniederlassung bereitgestellten Kapitals dem Handelsregistergericht auch in einem solchen Jahr nur einmal gemeldet werden.</p>
<blockquote><p>Wenn auch Ihr im Ausland ansässiges Unternehmen erwägt, in Ungarn eine Zweigniederlassung zu bilden, oder plant, bei einer bestehenden Zweigniederlassung das gezeichnete Kapital zu ändern (Erhöhung oder Senkung des Kapitals), empfehlen wir, zu deren Abrechnung bzw. zur Beantwortung von sonstigen buchhalterischen Fragen in Bezug auf das gezeichnete Kapital einer Zweigniederlassung den fachlichen Rat unserer Experten in Anspruch zu nehmen. Die <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/rechnungslegungsberatung/"><strong>Berater für Rechnungslegung von WTS Klient Ungarn</strong></a> stehen Ihnen gern zur Verfügung!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/03/01/gezeichnete-kapital-einer-zweigniederlassung/">Das gezeichnete Kapital einer Zweigniederlassung in Ungarn</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Steueränderungen für 2023 in Ungarn</title>
		<link>https://wtsklient.hu/de/2022/10/26/steueraenderungen-fuer-2023/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[wplabshu]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Oct 2022 13:00:14 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>In einem 104-seitigen Material reichte der Stellvertretende Ministerpräsident Ungarns am 18. Oktober 2022 abends die neuesten Entwürfe der Steueränderungen für 2023 beim Ungarischen Parlament ein. Der Gesetzentwurf Nr. T/1614 über die Änderung einzelner Steuergesetze enthält keine bedeutenden konzeptionellen Änderungen, die wichtigsten Steuersätze ändern sich nicht und auch die Beitrags- und Sozialbeitragsteuersätze bleiben bestehen. Zugleich stehen [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/10/26/steueraenderungen-fuer-2023/">Steueränderungen für 2023 in Ungarn</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In einem 104-seitigen Material reichte der Stellvertretende Ministerpräsident Ungarns am 18. Oktober 2022 abends die neuesten Entwürfe der Steueränderungen für 2023 beim Ungarischen Parlament ein. Der <strong>Gesetzentwurf</strong> <strong>Nr. T/1614</strong> über die Änderung einzelner Steuergesetze enthält keine bedeutenden konzeptionellen Änderungen, die wichtigsten Steuersätze ändern sich nicht und auch die Beitrags- und Sozialbeitragsteuersätze bleiben bestehen. Zugleich stehen im Entwurf – bei der Gewerbesteuer genauso wie bei der Umsatzsteuer oder in Verbindung mit den Gebühren – Steueränderungen für 2023, die sich auf einen Großteil der ungarischen Steuerzahler auswirken können. Die Pauschalsteuerzahler können außerdem im Zusammenhang mit der Änderung der KATA-Steuer auch mit mehreren Änderungen zur Verringerung der Administration rechnen. Vergessen wir nicht, dass das ungarische Parlament neben dem vorliegenden Änderungspaket schon mehrere Änderungen angenommen hat, die auch einen Teil der Steueränderungen für 2023 bilden, denken wir nur an die angehobene <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/06/28/steuer-fuer-firmenwagen/">Steuer für Firmenwagen</a>, die <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/07/12/verrechnungspreisregeln/">verschärften Transferpreisregeln</a> oder auch an die Pflicht der Zweigniederlassungen und Niederlassungen zur <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/07/08/steueraenderungen/">Zahlung der Innovationsabgabe</a>.</p>
<h1>Wichtigste neue Elemente der Steueränderungen für 2023</h1>
<ul>
<li><strong>Werbesteuer</strong>: Der Entwurf verlängert die Frist der Anwendung der geltenden Regelung um ein weiteres Jahr und so beträgt der Steuersatz bis zum 31. Dezember 2023 0 % der Bemessungsgrundlage.</li>
</ul>
<ul>
<li><strong>Steuervergünstigung für Jugendliche unter 25 Jahren</strong>: Die Verlängerung der Vergünstigung bis zum Alter von 30 Jahren bei Erfüllung bestimmter Bedingungen wurde nicht ins Änderungspaket aufgenommen, zugleich wird die Steuerbehörde, unabhängig davon, ob die zur Vergünstigung berechtigte Person die Vergünstigung bei der Bemessungsgrundlage im Laufe des Steuerjahres in Anspruch genommen hat, im Entwurf der Steuererklärung die in Verbindung mit der Geltendmachung der Vergünstigung zur Verfügung stehenden Daten aufführen.</li>
</ul>
<ul>
<li><strong>Gewerbesteuer: </strong>Eine bedeutende Änderung bezüglich der Berechnungsmethode der Bemessungsgrundlage und der Steuer wurde ins Kommunalsteuergesetz aufgenommen. In 2023 ist der Gewerbesteuersatz von maximal 1 % nicht anzuwenden.</li>
</ul>
<ul>
<li><strong>Umsatzsteuer:</strong> Die Möglichkeit der Anwendung einer Umsatzsteuer von 5 % beim Bau neuer Wohnungen verlängert sich um zwei Jahre.</li>
</ul>
<ul>
<li><strong>E-Quittung</strong>: Den Plänen nach würde sich die Datenübermittlung auch auf die Quittungsdaten erstrecken. Die Details werden auf Verordnungsebene geregelt.</li>
</ul>
<p>Nachfolgend legen wir einzelne Elemente der neuesten Steueränderungen für 2023 auch detailliert dar.<strong> </strong></p>
<h1>Einkommensteuer</h1>
<p>Die wichtigsten, auf die Einkommensteuer bezogenen Punkte der Steueränderungen für 2023 berühren im Zusammenhang mit der Änderung der KATA-Steuer die Pauschalbesteuerung in Ungarn.</p>
<ul>
<li>Wenn der die Pauschalbesteuerung anwendende Einzelunternehmer eine Beitragsvergünstigung für Familien geltend machen möchte, <strong>muss </strong>er die Steuervorauszahlung für sein pauschal festgelegtes Einkommen <strong>vierteljährlich erklären</strong>.</li>
</ul>
<ul>
<li>Der Gesetzentwurf schafft die Pflicht zur Berücksichtigung des<strong> Schwellenwert</strong>es<strong> der Einkünfte</strong> für die im Steuerjahr vor der Wahl erzielten Einkünfte sowohl bei den eine Einzelhandelstätigkeit betreibenden Steuerzahlern als auch den eine sonstige unternehmerische Tätigkeit ausübenden Personen ab. So kann die Pauschalbesteuerung ab 2023 unabhängig von der Höhe der im Steuerjahr vor dem Berichtsjahr erzielten Einkünfte gewählt werden.</li>
</ul>
<ul>
<li>Von vier Jahren auf 12 Monate verringert sich der <strong>Zeitraum</strong>, der nach dem Jahr der Pauschalbesteuerung bzw. dessen Einstellung vergehen muss, damit <strong>die Pauschalbesteuerung von neuem gewählt werden kann</strong>. Wenn also der ungarische Einzelunternehmer die Pauschalbesteuerung einstellt oder seine Berechtigung dazu erlischt (beispielsweise wegen Überschreitung des Schwellenwertes der Einkünfte), darf er für das Jahr der Einstellung (des Erlöschens) und für die 12 Monate danach die Pauschalbesteuerung nicht wieder wählen.</li>
</ul>
<p>Der Entwurf enthält auch neue Regeln zum Besonderen Programm zur Belegschaftsbeteiligung (ung. Abk. KMRP) sowie zur treuhänderischen Vermögensverwaltung.<strong> </strong></p>
<h1>Sozialbeitragsteuer / Sozialversicherung</h1>
<p>Die aus Ungarn stammenden Einkünfte von<strong> ausländischen Vortragskünstlern</strong>, die eine Besteuerungsart laut § 1/B EStG wählen und in einem von einem Abkommen zur sozialen Sicherheit betroffenen Staat versichert sind, werden von der Pflicht zur Zahlung der Sozialbeitragsteuer befreit.</p>
<p>Die Steueränderungen für 2023 berühren auch <strong>im Ausland versicherte Personen</strong>. Nach den geltenden Regeln müssen die im Ausland über ein Versicherungsverhältnis verfügenden Steuerzahler in bestimmten Abständen das Löschen der Vorschreibung ihrer Beitragszahlungspflicht beantragen und gleichzeitig damit neuerlich das Bestehen ihres ausländischen Versicherungsverhältnisses nachweisen. Weist der Steuerzahler nach, dass sein ausländisches Versicherungsverhältnis von dem im Antrag angegebenen Zeitraum an besteht, löscht die staatliche Steuer- und Zollbehörde rückwirkend seine Beitragszahlungspflicht für Gesundheitsdienstleistungen. Von diesem Löschen unterrichtet die staatliche Steuer- und Zollbehörde mittels elektronischer Datenleistung das Krankenversicherungsorgan. Die Ergänzung der Bestimmung ermöglicht, dass das Krankenversicherungsorgan auch in seinem eigenen Register die Beitragszahlungspflicht für Gesundheitsdienstleistungen abschließt und angesichts des Bestehens des ausländischen Versicherungsverhältnisses die Sozialversicherungsnummer der betroffenen Person löscht. Die Eintragung in ein im öffentlichen Glauben stehendes Register kann sicherstellen, dass die ungarischen Behörden die sich im Ausland aufhaltende Person nach dem von der Beitragslöschung betroffenen Zeitraum nicht neuerlich zur Zahlung von Beiträgen für Gesundheitsdienstleistungen verpflichten.</p>
<h1>Körperschaftsteuer</h1>
<p>Im Falle einer <strong>Vergünstigung auf die Bemessungsgrundlage von Ladestationen für Elektrofahrzeuge</strong> ist die <em>De minimis</em>-Rechtsgrundlage bei der nach dem 31. Januar 2022 eingereichten Steuererklärung anzuwenden. Hat der Steuerzahler in seiner nach dem 31. Januar 2022 eingereichten Steuererklärung die Vergünstigung auf die Bemessungsgrundlage von Ladestationen für Elektrofahrzeuge geltend gemacht, muss er zur Änderung der Rechtsgrundlage eine Eigenrevision einreichen.</p>
<p>Eine neue Übergangsbestimmung hält die kohärente Anwendung der Regeln zur Beschränkung eines Zinsabzugs und der <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/03/12/verlustvortraege/">Regeln zur Verlustabgrenzung</a> für die <strong>Verluste</strong> fest, die vor 2015 entstanden sind und noch nicht verwendet wurden.</p>
<p>Bei <strong>Wertverlusten</strong>, die für eine aufgrund eines begünstigten Beteiligungstauschs erworbene Beteiligung verrechnet wurden, muss die Bemessungsgrundlage nicht im Jahr der Austragung, sondern bereits im Jahr der Abrechnung der Wertverluste erhöht werden. Dementsprechend ändert sich auch die Bestimmung des Ertragsminimums (Gewinnminimums).</p>
<p>Der Entwurf enthält auch Regeln zur <strong>treuhänderischen Vermögensverwaltungstätigkeit</strong> in Ungarn.</p>
<h1>Umsatzsteuer</h1>
<p>Mit Wirkung vom 1. Januar 2023 wird der<strong> Kreis der als Rechtsnachfolge angesehenen Fälle </strong>vom Aspekt der Umsatzsteuerzahlung erweitert. Der neue Sachverhalt umfasst Betriebsübergaben, die nach den ab 1. Januar 2023 in Kraft tretenden neuen Regeln über die Übergabe von Agrarbetrieben realisiert werden.</p>
<p>Der Entwurf hebt die in der Norm zur Gefahrensituation (die Regierungsverordnung Nr. 267/2022 (VII. 29.) über die Anwendung eines vergünstigten Umsatzsteuersatzes auf neu errichtete Wohnobjekte) festgehaltene Vorschrift auf Gesetzesebene, die die zeitliche Geltung des<strong> vergünstigten Umsatzsteuersatzes</strong> <strong>von 5 % für den Verkauf neuer Wohnimmobilien </strong><a href="https://wtsklient.hu/de/2022/09/20/umsatzsteuer-bei-neuen-wohnungen/">um zwei Jahre verlängert</a>, und enthält auch eine Übergangsregelung für die Behandlung von sich hinziehenden Bauarbeiten. Die Übergangsregelung sieht vor, dass der vergünstigte Steuersatz in Ungarn auch nach dem 31. Dezember 2024 (bis zum 31. Dezember 2028) angewendet werden darf, wenn die Baugenehmigung spätestens am 31. Dezember 2024 endgültig wurde oder das Bauobjekt bis zu diesem Zeitpunkt nach den Vorschriften der einfachen Anmeldung angemeldet wurde.</p>
<p>Der Entwurf regelt auch die bei der praktischen Anwendung der <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/03/05/systeme-mit-einer-einzigen-anlaufstelle/">am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen</a> <strong>Regeln des Online-Handels</strong> auftretenden Fragen der Rechtsanwendung im Einklang mit den Vorschriften der einschlägigen Richtlinien, in erster Linie hinsichtlich der Einfuhr der Fernverkäufe von steuerfreien Steuerpflichtigen und der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe. Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates ermöglichte den Mitgliedstaaten ursprünglich bis zum 1. Juli 2022 für einzelne Produkte und Dienstleistungen die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, und diese Möglichkeit wurde durch die Richtlinie (EU) 2022/890 des Rates bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Der Gesetzentwurf ermöglicht so im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2022/890 des Rates bis zum 31. Dezember 2026 die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei bestimmten, dort festgelegten Produkten und Dienstleistungen (z. B. der Landwirtschaft und der Stahlindustrie).</p>
<p>Da das Umsatzsteuergesetz an mehreren Stellen Verweise auf einzelne <strong>Bauvorschriften</strong> und Rechtsinstitute zum Bauwesen enthält, folgt der Entwurf im Interesse einer eindeutigen Rechtsanwendung den Änderungen bei den baulichen Vorschriften zur Ingebrauchnahme. Ebenso begründen die bei den baulichen Vorschriften eingetretenen Änderungen eine Änderung der Regeln des Reverse-Charge-Verfahrens bei der Errichtung und beim Umbau von Immobilien. Durch die Änderung fallen alle die Baumontage- und sonstigen Montagearbeiten, die auf die Errichtung bzw. den Umbau von Immobilien, auf die Änderung ihrer Bestimmung usw. gerichtet sind, unter das Reverse-Charge-Verfahren, die an eine behördliche Genehmigung oder eine Anmeldung geknüpft sind (z. B. an eine Denkmalschutzgenehmigung oder -anmeldung, eine Genehmigung zur Bestimmungsänderung oder ein Verfahren zur Anmeldung des Erscheinungsbildes der Siedlung geknüpfte Arbeiten).</p>
<p>Einen Teil der ungarischen Steueränderungen für 2023 bildet auch die Regelung, dass bei einer<strong> Rechnungsstellung in Fremdwährung</strong> auf der Rechnung die Höhe der weitergegebenen Steuer nur dann in Forint aufgeführt werden muss, wenn die Lieferung von Gegenständen und Leistungen, welche die ausgestellte Rechnung begleitet, im Inland zu versteuern ist.</p>
<h1>E-Quittung</h1>
<p>Den Plänen nach würde auch eine <strong>Datenübermittlung bezüglich der Quittungsdaten</strong> realisiert werden. Parallel zur Vorschrift der Datenübermittlung würde – auch unter Berücksichtigung der Entwicklung der Technik – in Zukunft auch das System der Registrierkassen erneuert werden, das im Zeichen des Umweltbewusstseins auch eine breitere Ausstellung von elektronischen Quittungen anregen könnte. Im ersten Schritt, um diese Ziele zu erreichen, erteilt der Gesetzentwurf eine Vollmacht zur Gesetzgebung auf ministerieller Ebene, um die allgemeine Datenübermittlung bezüglich der Quittungen sowie die Detailregeln in Verbindung mit den von der Registrierkasse abweichenden, zur Ausstellung von mechanischen Quittungen geeigneten Geräten und Techniken festzulegen.</p>
<h1>Gewerbesteuer</h1>
<h5><strong>Transferpreiskorrektur</strong></h5>
<p>Die geltende Regelung ermöglicht dem Unternehmer nur dann, unter dem Rechtstitel der <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/03/22/transferpreiskorrekturen/">Transferpreiskorrektur</a> die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer zu senken, wenn er über die Erklärung seines am Geschäft beteiligten verbundenen Unternehmens verfügt, wonach es die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer für dasselbe Geschäft um dieselbe Summe erhöht hat. Ist jedoch das verbundene Unternehmen nicht gewerbesteuerpflichtig, kann es auch eine Erklärung darüber abgeben, dass es die Korrektur <strong>bei der Körperschaftsteuer oder der dieser entsprechenden ausländischen Steuer </strong>geltend gemacht hat. Es ist angemessen, dieselbe Möglichkeit auch für den Fall zu sichern, wenn das verbundene Unternehmen zwar gewerbesteuerpflichtig ist, aber den Wert des von der Transferpreiskorrektur betroffenen Geschäfts unter entsprechender Anwendung der handelsrechtlichen Regeln unter einem Rechtstitel registriert (z. B. als Aufwendungen für bezogene Leistungen), der bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer nicht berücksichtigt werden muss.</p>
<h5><strong>Regelung zur vereinfachten Ermittlung der Gewerbesteuer</strong></h5>
<p>Als Teil der Steueränderungen für 2023 wird die Art der<strong> vereinfachten Ermittlung der Gewerbesteuer </strong>erneuert, wobei die gegenwärtig drei verschiedenen Methoden von einer Art der Ermittlung der Bemessungsgrundlage abgelöst wird.</p>
<p>Demnach werden alle ungarischen Unternehmer, deren Einnahmen im Steuerjahr – auf Jahresebene berechnet, d. h. bei einem Steuerjahr, das kürzer als 12 Monate ist, aufgrund der Kalendertage des Betriebs aufs Jahr umgerechnet – nicht über 25 Millionen HUF (bei den die Pauschalsteuer laut Einkommensteuergesetz wählenden Händlern nicht über 120 Millionen HUF) lagen, zur vereinfachten Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer berechtigt.</p>
<p>Bei der vereinfachten Ermittlung der Bemessungsgrundlage muss der Kleinunternehmer in der Regel die Bemessungsgrundlage seiner Gewerbesteuer nicht ermitteln, keine Erklärung einreichen und – da die Bemessungsgrundlage ein postenweiser Betrag ist – seine Bemessungsgrundlage nicht unter den Siedlungen aufteilen.</p>
<p>Der ungarische Kleinunternehmer muss nur einmal im Jahr eine Steuervorauszahlung leisten, und wenn seine Einkünfte in dem Steuerjahr die Obergrenze der angegebenen Einnahmenstufe nicht überschreiten, muss er gegenüber der gezahlten Steuervorauszahlung für das Steuerjahr keine weiteren Steuern zahlen.</p>
<p>Die <strong>Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer</strong> der Kleinunternehmer ist in Abhängigkeit von der Höhe der Einkünfte im Steuerjahr <strong>stufenweise differenziert</strong> und kann pro Kommunalverwaltung (nach der Lage ihres Sitzes und ihrer Niederlassungen) ein postenweiser Betrag in derselben Höhe sein. Der Gesetzentwurf bestimmt drei Einnahmenstufen und die dazu gehörenden postenweisen Bemessungsgrundlagen.</p>
<p>Die <strong>Wahl der Methode </strong>für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage <strong>muss</strong> der ungarische Kleinunternehmer bis zum letzten Tag des fünften Monats des Steuerjahres <strong>anmelden</strong>, in dem er diese Methode erstmals anwenden möchte (also in 2023, für das in 2023 beginnende Steuerjahr bis zum 31. Mai 2023). Die Anmeldung kann er auf dem Formular der Steuererklärung über das vorherige Steuerjahr abgeben (also in 2023 auf dem Formular der Steuererklärung über das Steuerjahr 2022). Der ohne Rechtsvorgänger eine steuerpflichtige Tätigkeit betreibende Kleinunternehmer kann auch für sein erstes Steuerjahr die Methode für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wählen, und zwar, indem er diese Tatsache in seiner Erklärung über das erste Steuerjahr angibt. So kann der in 2023 ohne Rechtsvorgänger beginnende Unternehmer auch für sein Steuerjahr 2023 die vereinfachte Ermittlung der Bemessungsgrundlage anwenden, was er auf seiner 2024 einzureichenden Erklärung angeben kann.</p>
<h1>Gebühren</h1>
<p>Die ungarischen Steueränderungen für 2023 berühren auch das Gesetz über die Gebühren. Demnach wird die Möglichkeit abgeschafft, die Verfahrensgebühr mit <strong>Stempelmarken</strong> zu entrichten. Die Gebührenfreiheit eines Wohnungserwerbs mit Familienvergünstigung zum Wohnungserwerb (CSOK-Vergünstigung) wird erweitert, während zugleich die <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/11/10/5-umsatzsteuer-auf-neue-wohnungen/">Gebührenfreiheit für einen entgeltlichen Immobilienerwerb</a> zwischen verbundenen Unternehmen verschärft wird.</p>
<h5><strong>Gebührenfreiheit für einen entgeltlichen Immobilienerwerb</strong></h5>
<p>Die <strong>Übertragung von Immobilien zwischen verbundenen Unternehmen </strong>ist von der Gebühr zur entgeltlichen Vermögensübertragung befreit. Den geltenden Regeln zufolge ist es eine Voraussetzung für die Befreiung, dass das Haupttätigkeitsprofil des Vermögenserwerbers die Vermietung bzw. Betreibung von eigenen und gemieteten Immobilien oder der Handel mit eigenen Immobilien ist. Die Anforderung muss nur zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht bestehen, weshalb die Regel durch einen formellen Vorgang des Handelsregistergerichts (die Eintragung einer Änderung des Haupttätigkeitsprofils) umgangen werden kann. Um dem vorzubeugen, knüpft der Entwurf die Möglichkeit der Anwendung der Befreiung anstelle des Bestehens des erwähnten Haupttätigkeitsprofils des Vermögenserwerbers zu einem bestimmten Tag an einen an den Gesamtumsätzen vertretenen 50%igen Anteil der Einkünfte aus den oben erwähnten vergünstigten Tätigkeiten oder aus einer dieser Tätigkeiten. Über die Aufteilung der Nettoumsatzerlöse (oder deren wahrscheinliche Aufteilung, wenn die Gebührenpflicht vor dem ersten Tag des sechsten Monats des Steuerjahres entsteht) muss der Vermögenserwerber eine Erklärung abgeben. Der seine Tätigkeit im Steuerjahr der Erklärungsabgabe beginnende Vermögenserwerber wiederum muss erklären, dass er aufgrund seiner Nettoumsatzerlöse des ersten Steuerjahres der Anforderung für die Befreiung entsprechen wird. Werden die Festlegungen in der Erklärung oder die Verpflichtungsübernahme nicht erfüllt, muss der Vermögenserwerber dies der staatlichen Steuerbehörde melden, welche die nicht gezahlten Gebühren um 50 % erhöht nachträglich zu Lasten des Vermögenserwerbers vorschreibt. Kommt der Vermögenserwerber dieser Pflicht nicht nach und stellt die staatliche Steuerbehörde im Rahmen einer Steuerprüfung fest, dass die Erfüllung der Festlegungen in der Erklärung oder der Verpflichtungsübernahme nicht erfolgt ist, muss zu Lasten des Vermögenserwerbers nachträglich das Doppelte der nicht entrichteten Gebühr vorgeschrieben werden.</p>
<h5><strong>CSOK-Vergünstigung und Gebühr</strong></h5>
<p>Die CSOK-Vergünstigung kann in Ungarn nicht nur zum Wohnungskauf, sondern auch zur Wohnungserweiterung in Anspruch genommen werden. Bei der Erweiterung einer eigenen Wohnung entsteht zwar keine Gebührenpflicht, doch kommt bei der Erweiterung einer sich im Eigentum einer anderen Person befindenden Immobilie (z. B. Bebauung eines Dachraums) ein gemeinsames Eigentum zustande, und der Anbauer trägt dabei eine Gebührenpflicht. Da die Gebührenfreiheit für den Erwerb von Wohnungen unter Verwendung der CSOK-Vergünstigung aufgrund der geltenden Regeln ausschließlich bei Käufen angewendet werden darf, präzisiert der Entwurf den Rechtstitel, damit die Befreiung <strong>auch bei der Erweiterung einer Wohnung in Fremdeigentum </strong>gewährt werden kann.</p>
<h1>Finanztransaktionsabgabe</h1>
<p>Der Entwurf führt eine Befreiung von der Finanztransaktionsabgabe für ungarische <strong>Studentendarlehen</strong> ein.</p>
<h1>Steuerverwaltung</h1>
<p>Bei der Bildung einer Organschaft bzw. dem Beitritt zu einer Organschaft ist die <strong>für die Erfüllung der außerordentlichen Erklärungspflicht für die Umsatzsteuer offen stehende Frist</strong> vom Zeitpunkt der Entstehung der Organschaft bzw. des Beitritts zur Organschaft an berechnet werden.</p>
<p>Die <strong>Beendigung des Versichertenverhältnisses der Beschäftigten </strong>wird von den in Verfahren stehenden Wirtschaftsgesellschaften und sonstigen Organisationen, die mit einer Auflösung ohne Rechtsnachfolger verbunden sind, wie auch von den ihre Tätigkeit einstellenden Einzelunternehmern häufig versäumt. Die Änderung gibt die Möglichkeit dazu, dass die ungarische Finanzbehörde anstelle des erloschenen Arbeitgebers die Einreichung der Datenblätter T1041 zur Beendigung der Versicherungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitgebers nachholt. Dieses Datum wäre jedoch nur ein angenommener Auflösungszeitpunkt, gegenüber dem ein Gegenbeweis zulässig ist, da die Finanzbehörde die Tatsachen und Umstände in Bezug auf das dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnis nicht kennt. Das angenommene Datum des Endes des Rechtsverhältnisses wäre der Tag, an dem die den Arbeitgeber registrierende Verwaltungsstelle den ungarischen Arbeitgeber aus dem Register löscht.</p>
<p>Bei befristeten Verträgen ist es begründet, gesetzlich vorzuschreiben, dass bereits bei der Abgabe der Anmeldung des Versicherten auch der vertragliche (abschließende) Endzeitpunkt des Rechtsverhältnisses mitzuteilen ist. Das würde beim Steuerzahler eine Reduzierung der Verwaltung bedeuten bzw. die Zahl der Rechtsverhältnisse senken, die wegen der Unaufmerksamkeit der Steuerzahler nicht beendet wurden. Wenn die Dauer des befristeten Vertrags geändert wird, steht auch weiterhin die Möglichkeit zur Abgabe der Änderungsanmeldung offen.</p>
<p>Ein wichtiges Element der Steueränderungen für 2023 besteht darin, dass sich die<strong> Wirkung eines in Verbindung mit der Bestimmung des marktüblichen Preises gefassten Beschlusses</strong> auf volle Steuerjahre erstrecken und der früheste Anfangszeitpunkt der erste Tag des Steuerjahres der Antragseinreichung sein kann. Die Änderung folgt der häufig angewandten sog. „Roll-back”-Regel der OECD-Mitgliedstaaten, d. h., dass sich die Gültigkeit des Beschlusses in einem zwei- oder mehrseitigen Verfahren aufgrund der Vereinbarung der ausländischen vorgehenden Behörde und des für die Steuerpolitik verantwortlichen Ministers auch auf frühere Zeiträume erstrecken soll.</p>
<p>In <strong>zwei- und mehrseitigen Verfahren</strong> gibt es zurzeit keine <strong>Frist</strong> für die Durchführung der Abstimmung, wodurch das Verfahren ausufern und sich unverhältnismäßig hinziehen kann. Die OECD erwartet, dass die gemeinsamen Abstimmungsverfahren in durchschnittlich zwei Jahren abgeschlossen werden. Die Änderung hält eine solche zweijährige Frist fest und bestimmt in den zwei- und mehrseitigen Verfahren zur Bestimmung des marktüblichen Preises die für die Durchführung der Abstimmung mit der zuständigen Behörde des ausländischen Staates offen stehende Frist.</p>
<h1>Ertragsteuerinformationsbericht (CbCR)</h1>
<p>Am 1. Dezember 2021 wurde die Richtlinie (EU) 2021/2101 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen verkündet. Im Sinne der Richtlinie zur Rechnungslegung müssen einzelne <strong>multinationale Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 750 Millionen EUR in einem gesonderten Bericht</strong> die mit der Körperschaftsteuer verbundenen Informationen veröffentlichen. Der Gesetzentwurf enthält die Regeln dieser Offenlegungspflicht. Die Bestimmungen zu den neuen Offenlegungspflichten sind bis zum 22. Juni 2023 zu realisieren und auf das am 22. Juni 2024 oder danach beginnende Geschäftsjahr erstmals anzuwenden.<strong> </strong></p>
<h1>Rechnungslegungsgesetz</h1>
<h5><strong>Berechnung der bei einer Spaltung durch Übernahme anzuwendenden Schwellenwerte</strong></h5>
<p>Das ungarische Rechnungslegungsgesetz verfügt allgemein darüber, wie bei einem neuen, ohne Rechtsvorgänger gegründeten Unternehmer die Art des Abschlusses sowie die eine Pflicht zur Wirtschaftsprüfung bestimmenden Schwellenwerte zu berücksichtigen sind. Die Bestimmungen gehen jedoch nicht darauf ein, wie im Falle einer Spaltung durch Übernahme bei einem Unternehmer vorzugehen ist, der mittels der Spaltung durch Übernahme gegründet wurde. Als Teil der Steueränderungen für 2023 legt der Entwurf als ergänzende Bestimmung fest, dass in einem solchen Fall die<strong> auf einen ohne Rechtsvorgänger gegründeten Unternehmer bezogenen Bestimmungen </strong>entsprechend <strong>anzuwenden sind</strong>.</p>
<h5><strong>Vorstellung der Verbindlichkeiten durch Finanzierungsleasing in der Bilanz</strong></h5>
<p>Die im Geschäftsjahr nach dem Bilanzstichtag fällige Tilgungsrate der unter den langfristigen Verbindlichkeiten ausgewiesenen Schulden aus dem Finanzierungsleasing sind – den allgemeinen Vorschriften zu den Verbindlichkeiten entsprechend – in der Bilanz <strong>unter den</strong> <strong>kurzfristigen Verbindlichkeiten</strong> auszuweisen.</p>
<h5><strong>Ergänzung der Vorschrift zu der in der Vermögensbilanz geführten Gewinnrücklage</strong></h5>
<p>Die geltenden gesetzlichen Vorschriften verfügen darüber, um welche Posten sich beim Rechtsnachfolger im Falle einer <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/04/27/ablauf-der-umwandlung-von-gesellschaften/">Umwandlung</a> in der Vermögensbilanz die Summe der beim Rechtsvorgänger ausgewiesenen Gewinnrücklage ändern kann. Diese Bestimmungen sollten <strong>um die inzwischen umgesetzten und die Gewinnrücklage berührenden gesetzlichen Änderungen </strong>ergänzt werden (die Summe der wegen einer Umwandlung für den Steuerzahler zu bildenden Rücklage bzw. die Abrechnung des Erlassens früherer Nachschüsse in der Gewinnrücklage).</p>
<h5><strong>Eindeutige Definierung des Personalbegriffs (laut Rechnungslegung)</strong></h5>
<p>Unter dem vereinheitlichten „durchschnittlichen Personalbestand” ist der „durchschnittliche <strong>statistische </strong>Personalbestand” zu verstehen.</p>
<h1>DAC7-Datenübermittlung</h1>
<p>Neben den oben detailliert aufgeführten Steueränderungen für 2023 läuft auch die Annahme eines anderen, die Steuerzahlung berührenden Gesetzentwurfs (T/1305), welcher der Übernahme der Änderung der Richtlinie 2011/16/EU zur<strong> Pflicht von Onlineplattformen zur Datenübermittlung</strong> (DAC7-Richtlinie) in die ungarische Rechtsordnung dient. Die DAC7-Datenübermittlung schreibt für die Onlineplattformen betreibenden Firmen eine Pflicht zur Datenübermittlung vor, die sich auf die von der Datenübermittlung betroffenen sog. aktiven Verkäufer und die von ihnen ausgeübte sog. betroffene Tätigkeit erstreckt. Von der Datenübermittlung betroffene Tätigkeiten sind Vermietung von Immobilien, personelle Dienstleistungen, Verkauf von Waren und Vermietung von Verkehrsmitteln. Die Rechtsnorm tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Der Zeitraum der Datenübermittlung ist ein Kalenderjahr, weshalb die erste DAC7-Datenübermittlung bis zum 31. Januar 2024 an die Steuerbehörde zu erfüllen ist.</p>
<blockquote><p>Wir haben in unserem Artikel versucht, die wichtigsten Elemente der am 18. Oktober eingereichten Steueränderungen für 2023 ausführlich zusammenzufassen. Wenn Sie jedoch das Gefühl haben sollten, dass etwas fehlt, oder Fragen zu den hier beschriebenen Regeländerungen haben, steht Ihnen das <a href="/?page_id=5981"><strong>Steuerberater-Team von WTS Klient Ungarn</strong></a> gern zur Verfügung!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/10/26/steueraenderungen-fuer-2023/">Steueränderungen für 2023 in Ungarn</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Handelsrechtliche Besonderheiten der Abschlüsse während der Liquidation</title>
		<link>https://wtsklient.hu/de/2020/09/15/abschluesse-waehrend-der-liquidation/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Szeles Szabolcs]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Sep 2020 04:00:38 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Wie es in einer unserer früheren Artikel bereits erwähnt wurde, müssen während der Liquidation mehrere handelsrechtliche Abschlüsse erstellt werden. In unserem vorliegenden Artikel möchten wir jetzt auf die Besonderheiten dieser Abschlüsse eingehen.  Welche Abschlüsse sind während der Liquidation zu erstellen?  Wenn die Eigentümer in Ungarn über den Beginn der Liquidation entschieden haben, muss die Gesellschaft [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/09/15/abschluesse-waehrend-der-liquidation/">Handelsrechtliche Besonderheiten der Abschlüsse während der Liquidation</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wie es <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/06/18/liquidationen/">in einer unserer früheren Artikel</a> bereits erwähnt wurde, müssen während der Liquidation mehrere handelsrechtliche Abschlüsse erstellt werden. In unserem vorliegenden Artikel möchten wir jetzt auf die Besonderheiten dieser Abschlüsse eingehen.<strong> </strong></p>
<h5><strong>Welche Abschlüsse sind während der Liquidation zu erstellen?</strong><strong> </strong></h5>
<p>Wenn die Eigentümer in Ungarn über den Beginn der Liquidation entschieden haben, muss die Gesellschaft für den Tag vor dem Anfangstag der Liquidation <strong>einen Abschluss zur Einstellung der Tätigkeit</strong> erstellen. Nach der Bestimmung des <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/12/12/liquidator/">Liquidators</a> besteht eine seiner wichtigen Aufgaben darin, zum Anfangstag der Liquidation eine <strong>korrigierte Eröffnungsbilanz der Liquidation</strong> anzufertigen. Die Liquidation ist in Ungarn innerhalb von drei Jahren nach ihrem Beginn abzuschließen. Alle 12 Monate der Liquidation sind als Geschäftsjahre anzusehen und sind <strong>Jahresabschlüsse </strong>zu erstellen und zu veröffentlichen bzw. Jahressteuererklärungen einzureichen. Wenn es danach kein Hindernis für den Abschluss der Liquidation gibt, muss der Liquidator auch <strong>über den letzten Zeitraum der Liquidation</strong> einen abschließenden <strong>Abschluss</strong> erstellen.</p>
<h5><strong>Welche Bestimmungen beziehen sich in Ungarn auf die in Verbindung mit der Liquidation erstellten Abschlüsse?</strong><strong> </strong></h5>
<p>Auf jede oben erwähnte Art von Abschluss beziehen sich individuelle Vorschriften, die bei der Anfertigung der einzelnen Abschlüsse eingehalten werden müssen. In erster Linie sind die Vorschriften der Regierungsverordnung Nr. 72/2006 (IV. 3.) über die handelsrechtlichen Aufgaben der Liquidation zu berücksichtigen. In den durch die Regierungsverordnung nicht geregelten Fragen sind darüber hinaus die Bestimmungen des ungarischen Rechnungslegungsgesetzes maßgebend.<strong> </strong></p>
<h5><strong>Abschluss zur Einstellung der Tätigkeit</strong><strong> </strong></h5>
<p>Der Abschluss zur Einstellung der Tätigkeit ist zu Beginn der Liquidation zu erstellen. Aufgrund der Entscheidung des Eigentümers ist das Geschäftsjahr zum Tag vor der Liquidation – als Stichtag – abzuschließen. In diesem Fall ist es wichtig zu wissen, dass die <strong>Frist</strong> sehr kurz ist: für die Erstellung des Abschlusses und seine Annahme durch den Eigentümer stehen nur <strong>30 Tage</strong> zur Verfügung. Im Falle einer <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/06/01/gesetzliche-pflichtpruefung/">verbindlichen Wirtschaftsprüfung</a> ist der angenommene Abschluss zusammen mit dem Prüfbericht innerhalb von 30 Tagen zu hinterlegen und zu veröffentlichen. Eine gute Nachricht ist es wiederum, dass das den Jahresabschluss erstellende Unternehmen <strong>keinen Lagebericht mehr zusammenstellen muss</strong>.</p>
<h5><strong>Korrigierte Eröffnungsbilanz der Liquidation</strong><strong> </strong></h5>
<p>Der Liquidator stellt zum Anfangstag der Liquidation eine korrigierte Eröffnungsbilanz der Liquidation zusammen. Unter Berücksichtigung der angemeldeten Gläubigeransprüche und der Abwägung der Vermögenslage <strong>kann </strong>der Liquidator <strong>die Daten der Eröffnungsbilanz der Liquidation korrigieren</strong>: er kann praktisch neue Bilanzpositionen aufnehmen bzw. frühere ändern. Die korrigierte Eröffnungsbilanz der Liquidation hat ein Format mit drei Spalten. Die erste Spalte enthält die Daten der Eröffnungsbilanz der Liquidation, die mittlere Spalte die Korrekturen, während die letzte Spalte die zusammengefassten Daten enthält. <strong>Die Frist </strong>für die Zusammenstellung der korrigierten Eröffnungsbilanz der Liquidation <strong>beträgt 75 Tage</strong>.</p>
<h5><strong>Während der Liquidation zu erstellende Jahresabschlüsse</strong><strong> </strong></h5>
<p>Während der Liquidation <strong>müssen die </strong>Unternehmen <strong>pro Geschäftsjahr einen Jahresabschluss zusammenstellen</strong>. Über das erste Geschäftsjahr muss spätestens 12 Monate nach dem Anfangstag der Liquidation ein Abschluss erstellt werden. In diesem sind neben den Daten des vorherigen Zeitraums auch die Auswirkungen der Abweichungen der korrigierten Eröffnungsbilanz der Liquidation auf die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung vorzustellen. Wird die Liquidation in deren erstem Geschäftsjahr nicht abgeschlossen, besteht während der Liquidation, solange sie nicht abgeschlossen ist, pro Geschäftsjahr die Pflicht zur Abschlusserstellung. Die für die Erstellung, Hinterlegung und Veröffentlichung dieser Jahresabschlüsse zur Verfügung stehende Frist beträgt 5 Monate. Für diese Abschlüsse gelten auch weiterhin die durch das Rechnungslegungsgesetz vorgeschriebenen Bestimmungen zur Regelung der allgemeinen Wirtschaftsprüfungspflicht.</p>
<h5><strong>Über den letzten Zeitraum der Liquidation erstellter Abschluss zur Einstellung der Liquidation</strong><strong> </strong></h5>
<p>Die Besonderheit des über den letzten Zeitraum der Liquidation erstellten Abschlusses des Liquidators besteht darin, dass <strong>außer den flüssigen Mitteln alle sonstigen Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten zum Marktwert </strong>aufgeführt und die Auswirkungen der verrechneten Differenzen auf das Ergebnis – auf die durch die Regierungsverordnung vorgeschriebene Art und Weise – in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden müssen. Wenn das Unternehmen auch Vermögensgegenstände hat, für die laut Umsatzsteuergesetz bei der Vermögensaufteilung eine Umsatzsteuerzahlungspflicht entsteht, muss die Umsatzsteuer den sonstigen Aufwendungen gegenüber unter die Verbindlichkeiten aufgenommen werden. Die für die Erstellung, Hinterlegung und Veröffentlichung des Abschlusses zur Verfügung stehende <strong>Frist beträgt 60 Tage</strong>.</p>
<blockquote><p>Wie aus unserem Artikel hervorgeht, muss ein Unternehmen während der Liquidation zahlreiche Arten von Abschlüssen erstellen. Bei den spezifischen Aufgaben der Abschlusserstellung sind nicht nur die Leitlinien des Rechnungslegungsgesetzes, sondern auch die der einschlägigen Regierungsverordnung zu berücksichtigen, und in bestimmten Fällen müssen kurze Fristen eingehalten werden. In jedem Fall ist es also sinnvoll, die Hilfe erfahrener Experten in Anspruch zu nehmen: die <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/financial-accounting-advisory/"><strong>Mitarbeiter von WTS Klient Ungarn</strong></a> stehen Ihnen gern zur Verfügung!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/09/15/abschluesse-waehrend-der-liquidation/">Handelsrechtliche Besonderheiten der Abschlüsse während der Liquidation</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Termin für die Veröffentlichung des Abschlusses von 2019 in Ungarn rückt näher!</title>
		<link>https://wtsklient.hu/de/2020/08/18/veroeffentlichung-des-abschlusses-von-2019/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Marinov Anita]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Aug 2020 08:00:47 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Im Rahmen des Aktionsplans zum Schutz der Wirtschaft verfügte die ungarische Regierung zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie zahlreiche Steuererleichterungen. In der Regierungsverordnung Nr. 140/2020 (IV. 21.) Korm. und Gesetz LVIII. von 2020 über Übergangsregeln im Zusammenhang mit der Pandemie bekamen die Unternehmen in Verbindung mit der Erfüllung der Steuerpflichten und der Berichtspflichten einen [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/08/18/veroeffentlichung-des-abschlusses-von-2019/">Termin für die Veröffentlichung des Abschlusses von 2019 in Ungarn rückt näher!</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen des Aktionsplans zum Schutz der Wirtschaft verfügte die ungarische Regierung zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie zahlreiche Steuererleichterungen. In der Regierungsverordnung Nr. 140/2020 (IV. 21.) Korm. und Gesetz LVIII. von 2020 über Übergangsregeln im Zusammenhang mit der Pandemie bekamen die Unternehmen in Verbindung mit der Erfüllung der Steuerpflichten und der Berichtspflichten einen Aufschub.</p>
<h5><strong>Termin des Abschlusses von 2019 wegen der Coronavirus-Pandemie aufgeschoben</strong></h5>
<p>In diesem Jahr <strong>wurde in Ungarn der Zeitraum bis 30. September verlängert</strong>, der den Unternehmen (außer den im öffentlichen Interesse stehenden Wirtschaftsführern) <strong>zur Erstellung, Offenlegung, Hinterlegung und Veröffentlichung des</strong> <strong>Abschlusses von 2019</strong> laut Rechnungslegungsgesetz zur Verfügung<strong>.</strong><strong> </strong></p>
<p><strong>Die Steuerzahler, deren Termin für die Erfüllung ihrer Steuerpflichten </strong>(für die Steuerarten Körperschaftsteuer, Steuer für Kleinunternehmen, Einkommensteuer der Energieversorger, Gewerbesteuer sowie Innovationsabgabe) <strong>der 31. Mai 2020 war, können der Pflicht in diesem Jahr ausnahmsweise bis zum 30. September nachkommen.</strong> Wird aber die neue Frist versäumt, muss mit eventuellen Sanktionen gerechnet werden.</p>
<p><strong>Die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie </strong>haben die Tätigkeit zahlreicher Unternehmen in Ungarn ungünstig berührt. Diese Auswirkungen <strong>sind bereits bei den Daten des Abschlusses von 2019 vorzustellen</strong>. Die Firmen, bei denen die Veröffentlichung des Abschlusses von 2019 noch nicht erfolgt ist, müssen darauf beim Jahresabschluss auf jeden Fall achten. Aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Monate können die Unternehmen diese Auswirkungen vielleicht sogar in Zahlen ausdrücken, und auch die Bildung von Abgrenzungen, Rückstellungen oder Wertverlusten kann erforderlich sein.</p>
<h5><strong>Änderungen hinsichtlich der Entwicklungsrücklage und des Eigenkapitals</strong></h5>
<p>Auch die <strong>Änderungen hinsichtlich der Entwicklungsrücklage</strong> können bereits den Inhalt des Abschlusses von 2019 und der Körperschaftsteuererklärung betreffen. Vor kurzem wurde in Ungarn nämlich der <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/05/05/volle-koerperschaftsteuerfreiheit/">Gesetzentwurf</a> angenommen, der es ermöglicht, dass <strong>die Steuerzahler bis zu 100 % des Gewinns vor Steuern bei der Bildung von Entwicklungsrücklagen in Anspruch nehmen sollen</strong>. Diese Wahl kann auch schon bei dem in 2019 beginnenden Steuerjahr angewendet werden, entweder durch Eigenrevision der bereits eingereichten Körperschaftsteuererklärung oder durch eine interne Buchführungskontrolle des erstellten Abschlusses von 2019. Die Obergrenze der Entwicklungsrücklage (10 Milliarden HUF – ca. 29 Millionen EUR) wie auch die Verwendungsvorschriften bleiben weiterhin unverändert. Bei einer Bildung darf die Buchung der gebundenen Rücklage nicht vergessen werden, die aus der Gewinnrücklage übertragen werden muss und so für die Unternehmer eine Beschränkung bei der Dividendenausschüttung bedeutet.</p>
<p>Bei betrieblichen Verlusten ist es zweckmäßig, bereits innerhalb des Jahres die Entwicklung des <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/04/09/eigenkapitals/">Eigenkapitals</a> zu verfolgen. Von einem <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/04/19/wiederherstellung-des-eigenkapitals/">Kapitalverlust</a> erfahren die Eigentümer in vielen Fällen erst bei der Annahme des Abschlusses. Die Erfüllung der Vorschriften zum Eigenkapital ist jedoch nicht nur wegen der Rechtsnormen notwendig. Die Kapitalstärke ist auch für Geschäftspartner und Gläubiger wichtig. Es muss darauf geachtet werden, dass der Wert des kritischen Eigenkapitals bei jeder Gesellschaftsform, also auch bei einer Kft. oder Rt. unterschiedlich ist.</p>
<h5><strong>Änderungen bezüglich Nachschüssen</strong><strong> </strong></h5>
<p>Die Summe der zur Deckung von Verlusten erhaltenen Nachschüsse ist bei der Wirtschaftsgesellschaft als gebundene Rücklage auszuweisen. Man sollte jedoch die Eigentümer darauf hinweisen, dass <strong>die Nachschüsse</strong> – wenn der Gesellschaftsvertrag des gegebenen Unternehmens eine Möglichkeit dazu gibt – aufgrund der Vorschriften des neuen ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches  nicht mehr nur als Geldeinlage erfolgen kann, sondern <strong>auch als Gesellschafterdarlehen</strong>. Als Sacheinlage können sogar Forderungen bereitgestellt werden, wenn diese vom Schuldner anerkannt worden sind oder auf einem rechtskräftigen Gerichtsbeschluss beruhen. Die Nachschüsse können also auch durch Sachleistungen erfüllt werden, die den gegenüber Sacheinlagen gestellten Anforderungen entsprechen.</p>
<p>Im obigen Fall sind die als Erfüllung übergebenen Vermögenswerte – gleichzeitig mit der Bewegung der Vermögenswerte – nach den Vorschriften für den Verkauf beim Eigentümer der Wirtschaftsgesellschaft (Gesellschafter) zu verrechnen, unter der Maßgabe, dass die Gewinnrücklage um die so entstandene Forderung gesenkt werden muss.</p>
<p>Der Eigentümer der Wirtschaftsgesellschaft (Gesellschafter) <strong>hat die Möglichkeit, auf seine Forderungen aus den Nachschüssen zu verzichten</strong>. Eine <strong>am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Änderung</strong> <strong>des Rechnungslegungsgesetzes </strong>regelt dessen buchhalterische Abrechnung und erklärt, dass in diesem Fall zum Zeitpunkt des Verzichts bei der kontrollierten Wirtschaftsorganisation die Summe der Nachschüsse als Erhöhung der Gewinnrücklage gegenüber den gebundenen Rücklagen zu verrechnen ist. Diese Änderung <strong>ist erstmals verbindlich beim Abschluss über das Geschäftsjahr von 2020 anzuwenden, kann aber auch bereits in den Zahlen des Abschlusses von 2019 berücksichtigt werden</strong>. Wenn die Eigentümer von der Möglichkeit Gebrauch machen möchten, muss das Geschäft natürlich im Voraus auch von den steuerlichen Aspekten geprüft werden.</p>
<h5><strong>Änderung hinsichtlich einer anderen Art der Regulierung des Eigenkapitals</strong><strong> </strong></h5>
<p><strong>Die neue Regelung zur Änderung der Eintragung einer Kapitalerhöhung wurde in Ungarn Ende 2019 verkündet und trat am darauf folgenden Tag bereits in Kraft</strong>. Früher musste die Kapitalerhöhung zum Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister in den Büchern festgehalten werden, jetzt wiederum <strong>haben die Unternehmen </strong>bereits <strong>die Möglichkeit, den Zeitpunkt der Änderung zu wählen.</strong> Und wenn der Zeitpunkt der Änderung vom Zeitpunkt der Eintragung abweicht, sichert das Rechnungslegungsgesetz eine Möglichkeit, dass die Wirtschaftsführer die Änderung des gezeichneten Kapitals wegen einer Erhöhung des Grundkapitals, Stammkapitals, des Gründungsvermögens bzw. der sonstigen Gesellschaftsanteile zum Zeitpunkt der Änderung in den Büchern festhalten.<strong> </strong></p>
<p>Diese Änderungen sind für die Unternehmen günstig und bieten den Eigentümern einen größeren Spielraum zur Behandlung der das Eigenkapital betreffenden Probleme. <strong>Was sich wiederum</strong> <strong>nicht</strong> <strong>geändert hat</strong>, ist, dass sowohl zu den Nachschüssen als auch zum Kapitalanstieg ein Beschluss der Eigentümer (Gesellschafter) bzw. bei einer Kapitalerhöhung auch eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich ist. Wenn der Gesellschaftsvertrag keine Nachschüsse ermöglicht, kann auch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags notwendig werden, was ebenfalls an eine Eintragung ins Handelsregister geknüpft ist.</p>
<blockquote><p>Vor der <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/10/22/vor-dem-jahresabschluss/">Entscheidung des Eigentümers</a> ist es auf jeden Fall zweckmäßig, sich mit Juristen, Steuerberatern und Buchhaltern abzustimmen, damit alles ordnungsgemäß und auf die für die Unternehmen am besten geeignete Weise erfolgt. Die Experten von WTS Klient Ungarn <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/rechnungslegungsberatung/">stehen Ihnen gern zur Verfügung</a>!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/08/18/veroeffentlichung-des-abschlusses-von-2019/">Termin für die Veröffentlichung des Abschlusses von 2019 in Ungarn rückt näher!</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Aufbewahrung von Dokumenten und ihre Aussonderung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[wplabshu]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Jun 2020 08:05:43 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Wie lange müssen in Ungarn bestimmte Dokumente und Belege aufbewahrt werden? Was muss in Papierform und was in elektronischer Form archiviert werden? Was ist zu tun, wenn die verschiedenen Rechtsnormen etwas anderes vorschreiben? In unserem Artikel haben wir zusammengetragen, was man in Verbindung mit der Aufbewahrung von Dokumenten unbedingt wissen sollte. Die heutzutage immer umfangreichere [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/06/23/aufbewahrung-von-dokumenten/">Aufbewahrung von Dokumenten und ihre Aussonderung</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wie lange müssen in Ungarn bestimmte Dokumente und Belege aufbewahrt werden? Was muss in Papierform und was in elektronischer Form archiviert werden? Was ist zu tun, wenn die verschiedenen Rechtsnormen etwas anderes vorschreiben? In unserem Artikel haben wir zusammengetragen, was man in Verbindung mit der Aufbewahrung von Dokumenten unbedingt wissen sollte.</p>
<p>Die heutzutage immer umfangreichere elektronische Dokumentenverwaltung macht eine entsprechende Verwaltung der Originalbelege noch mehr zu einer besonderen Frage. Es steht außer Zweifel, dass die Unternehmen in Ungarn auf dem Gebiet der Aufbewahrung von Dokumenten <strong>in Zukunft</strong> mit der Verbreitung <strong>der elektronischen Archivierung</strong> bzw. der Digitalisierung immer effizientere Lösungen zur Verringerung des Zeitaufwandes und der aufgewandten finanziellen Ressourcen in Verbindung mit der Archivierung suchen.<strong> </strong></p>
<h5><strong>Aufbewahrung von Dokumenten</strong><strong> gemäß den einzelnen Rechtsnormen</strong></h5>
<p>Die Aufbewahrung von Dokumenten bzw. deren Archivierung und Aussonderung erscheint in mehreren ungarischen Rechtsnormen. <strong>Wenn diese Regeln für dieselben Belege unterschiedliche Aufbewahrungsfristen festlegen, ist immer die längere zu berücksichtigen.</strong></p>
<p>Laut Gesetz Nr. CL von 2017 über die Steuerverfahrensordnung sind die Belege bis zur Verjährung des Rechts zur Steuerfestsetzung aufzubewahren. Die Verjährung ist in der Regel <strong>der letzte Tag des fünften Jahres</strong> nach dem letzten Tag des Jahres der Einreichungsfrist der Steuererklärung bzw. Anmeldung oder der Zahlungsfrist der Steuer. Die Verjährungsfrist und dadurch der Aufbewahrungszeitraum können sich in bestimmten Fällen verlängern. Eine zugunsten des Steuerzahlers vorgenommene Eigenrevision unterbricht sogar die Verjährung.</p>
<p>Aufgrund des Gesetzes Nr. C von 2000 über die Rechnungslegung sind der über das Geschäftsjahr erstellte Abschluss bzw. Lagebericht und die diese unterlegenden Dokumente <strong>acht Jahre lang</strong> aufzubewahren.</p>
<p>Im Sinne des Gesetzes Nr. LXXXI von 1997 über die Sozialversicherungsrente stellt die Aufbewahrung von Dokumenten zum Arbeitswesen <strong>bis zum Ende des fünften Jahres</strong> nach Erreichen des für die Versicherten maßgebenden Eintrittsalters für die Altersrente die Pflicht des Arbeitgebers dar. Die Aufbewahrung von Dokumenten in Verbindung mit Lohn- und Gehaltszahlungen ist besonders wichtig.</p>
<h5><strong>Aufbewahrung von Dokumenten in Papierform oder elektronische Dokumentenverwahrung?</strong></h5>
<p>Auch das Umsatzsteuergesetz verfügt in Ungarn über die Dauer sowie die Art und Weise der Aufbewahrung der Dokumente. Im Sinne dieses Gesetzes kann ein in Papierform ausgestelltes Dokument in Papierform aufbewahrt werden bzw. kann die Aufbewahrungspflicht auch mit der elektronischen Aufbewahrung des in Papierform ausgestellten Dokuments erfüllt werden. <strong>Elektronische Dokumente dürfen ausschließlich in elektronischer Form aufbewahrt werden.</strong> Die Verordnung Nr. 1/2018 (VI. 29.) ITM verfügt über die Regeln der <strong>digitalen Archivierung</strong>. Im Sinne der Verordnung muss bis zum Ablauf der Aufbewahrungspflicht der Schutz der elektronischen Dokumente gegen Löschung, Vernichtung, nachträgliche Änderung, Beschädigung und unbefugten Zugriff gewährleistet werden. Auch muss gesichert sein, dass die Interpretierbarkeit bzw. Lesbarkeit der <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/08/13/elektronische-rechnung/">elektronischen Dokumente</a> bestehen bleibt. Die Haftung für die Erfüllung dieser Bedingungen liegt in jedem Fall bei der zur Aufbewahrung verpflichteten Person.</p>
<p>Laut Rechnungslegungsgesetz <strong>darf von ursprünglich nicht in elektronischer Form ausgestalteten Belegen</strong> – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften – <strong>eine elektronische Kopie erstellt</strong> und auch die Pflicht zur Aufbewahrung der Belege so erfüllt<strong> werden</strong>, wenn dadurch alle Daten der Belege unverzüglich erstellt, sie laufend gelesen und nachträglich nicht geändert werden können. Nach dem Gesetz über die Steuerverfahrensordnung bezieht sich die Aufbewahrungspflicht auf die Originaldokumente oder die von diesen – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften – angefertigten Kopien. <strong>Schreibt eine ungarische Rechtsnorm keine Aufbewahrung des Originalexemplars bestimmter Dokumente vor, können diese im Verfahren der Steuerbehörde nicht eingefordert werden.</strong></p>
<p>Die Aufbewahrung von Dokumenten in Papierform ist über einer bestimmten Menge kosten- und arbeitsintensiv, weshalb diese unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verjährungsfristen und der Aussonderungsordnung der Firma auszusondern sind. Des Weiteren sollte man in Zukunft <strong>möglichst Schritt für Schritt auf eine elektronische Verwaltung der Dokumente und auf eine digitale Archivierung </strong>übergehen, wodurch auch über die Verjährungsfristen hinaus ein flexibler Zugriff auf die Dokumente gewährleistet ist.</p>
<blockquote><p>Bei ihrer Arbeit bevorzugen auch die <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/buchhaltungsdienstleistung/"><strong>Buchhalter von WTS Klient Ungarn</strong></a> die elektronische Weiterleitung und Lagerung der Dokumente, da wir unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Digitalisierung ständig bestrebt sind, im Interesse einer möglichst effizienten Arbeitsverrichtung und einer schnelleren Datenleistung moderne Lösungen auszugestalten. Wir erwarten Ihren Anruf, wenn Sie ein zuverlässiges und in der elektronischen Rechnungsstellung kundiges Buchhaltungsteam suchen!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/06/23/aufbewahrung-von-dokumenten/">Aufbewahrung von Dokumenten und ihre Aussonderung</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Buchhalterische Behandlung der Projektabrechnung ab 2020</title>
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		<dc:creator><![CDATA[csaba.baldauf]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Mar 2020 09:30:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[német hírek]]></category>
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		<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
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		<category><![CDATA[Erfüllungsgrad]]></category>
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		<category><![CDATA[projekt]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnungslegungsgesetz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei der buchhalterischen Behandlung der Projektabrechnung ist in Ungarn ab 2020 eine bedeutende Änderung eingetreten. Mit der Änderung machte das ungarische Rechnungslegungsgesetz einen weiteren Schritt in Richtung eines Ansatzes gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS). Projekt Ziel des Projekts ist es, angepasst an die individuellen und ausdrücklichen Ansprüche des Auftraggebers individuelle Produkte oder Dienstleistungen zu schaffen. [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/03/10/projektabrechnung/">Buchhalterische Behandlung der Projektabrechnung ab 2020</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der buchhalterischen Behandlung der Projektabrechnung ist in Ungarn ab 2020 eine bedeutende Änderung eingetreten. Mit der Änderung machte das ungarische Rechnungslegungsgesetz einen weiteren Schritt in Richtung eines Ansatzes gemäß den <a href="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/03/wts-klient-adohid-012017-hu-de.pdf">Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS)</a>.</p>
<h5><strong>Projekt</strong></h5>
<p>Ziel des Projekts ist es, angepasst an die individuellen und ausdrücklichen Ansprüche des Auftraggebers individuelle Produkte oder Dienstleistungen zu schaffen. Auf dieser Grundlage kann beispielsweise die Anfertigung einer, <strong>auf die Bedürfnisse des Auftraggebers ausgerichtete, individuelle </strong>Maschine, die Errichtung eines Wohnhauses oder eines Bürogebäudes wie auch die Verrichtung einer speziellen Aufgabe als Projekt angesehen werden. Ihre buchhalterische Behandlung wird hauptsächlich bei den sich über Jahre hinziehenden oder mehrere Geschäftsjahre berührenden Projekten wirklich interessant.</p>
<h5><strong>Wichtigste Eckpunkte der bisherigen Regelung der Projektabrechnung</strong></h5>
<p>Man kann sagen, dass die buchhalterische Behandlung der Projektabrechnung in Ungarn vor der Regeländerung ziemlich an die Umsätze und genauer gesagt <strong>an die in Rechnung gestellten Umsätze geknüpft war</strong>. Den aufgrund der nach den Etappen der vertraglich verankerten Meilensteine ausgestellten Rechnungen gebuchten Umsätze wurden die Projektkosten zugeordnet.</p>
<p>Die Festlegung der einzelnen <strong>Meilensteine</strong>, d. h. der wesentlicheren Stationen des gegebenen Projekts, <strong>konnte </strong>in Abhängigkeit vom gemeinsamen Willen und natürlich von den Kräfteverhältnissen der Vertragsparteien <strong>sehr unterschiedlich sein</strong>. So konnte es vorkommen, dass der Abschluss der Planungsphase von zwei Projekten mit ähnlichen Parametern aufgrund der einen Vereinbarung die Rechnungsstellung von 10 % des Projektwertes ermöglichte, währende bei einer anderen Übereinkunft viel mehr, selbst 60-70 % fakturiert wurden.</p>
<p>Nach dem Grundsatz der sachlichen Abgrenzung musste danach auch bisher die <strong>Abrechnung der Kosten </strong>erfolgen, was in der ungarischen Praxis in der Regel aufgrund des wahrscheinlichen Gewinns des Projekts <strong>die Zuordnung </strong>der Kosten <strong>zu den bereits in Rechnung gestellten Umsätzen </strong>bedeutete.</p>
<p>In dem Fall aber, wenn zwar bereits Kosten angefallen waren, das Projekt aber nicht den nächstfolgenden Meilenstein erreicht hat, mussten die bereits aufgetretenen Kosten im Abschluss als Anlagen im Bau aufgeführt werden, was auch zur Folge hatte, dass die Effizienz des Projekts im gegebenen Jahr nicht ausgewiesen wurde. Und in einem solche Fall kann auch <strong>die Effizienz zwischen den Jahren und das zu besteuernde Ergebnis </strong>bedeutend <strong>verzerrt werden</strong>.</p>
<h5><strong>Was wird durch die Neuregelung der Projektabrechnung anders?</strong></h5>
<p>Die Neuregelung der Projektabrechnung bricht praktisch mit der bisherigen Praxis und stellt den Ansatz sogar vollkommen auf den Kopf, indem bei der Abrechnung der Projekte, unabhängig von der Rechnungsstellung das tatsächliche Erfolgen der Erfüllung, d. h. der <strong>Erfüllungsgrad</strong> maßgebend wird. (Der Erfüllungsgrad ist die für die Abrechnungseinheit des Vertrags bestimmte Höhe der tatsächlichen Erfüllung, die den zu den gesamten, auszuführenden Arbeiten ins Verhältnis gesetzten Anteil der tatsächlich verrichteten Arbeiten ausdrückt.)</p>
<p>In der Praxis bedeutet das, dass die mit dem Projekt verbundenen Umsätze unabhängig von den Rechnungsstellungen, doch natürlich unter deren Berücksichtigung, an den aufgrund des Vertragswertes und des Erfüllungsgrades des Projekts ermittelten Wert anzupassen sind, und zwar, indem wir die Umsätze durch Rechnungsabgrenzungen erhöhen oder senken.</p>
<p>Infolgedessen erlischt die Aufnahme der noch nicht in Rechnung gestellten Leistungen in den Bestand, da gut ersichtlich ist, dass <strong>zu jeder Erfüllung (aufgrund des Erfüllungsgrades) </strong>in den Büchern <strong>die entsprechenden Umsätze ausgewiesen werden,</strong> bzw. ist auch dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung des Grundsatzes der sachlichen Abgrenzung auch die Kosten und Aufwendungen proportional in den Büchern der Gesellschaft erscheinen.</p>
<p>Die Gesellschaften müssen ihre Methodik bei der Bestimmung des Erfüllungsgrades in ihren Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden vorstellen.</p>
<h5><strong>Wie wirkt sich das auf die laufenden Projekte aus?</strong></h5>
<p>Die Regelung ist ab 1. Januar 2020 gültig und kann bereits auf das Geschäftsjahr 2019 angewendet werden. Für viele wird aber noch wichtiger sein, dass die neuartige Projektabrechnung <strong>erst auf die in 2020 abgeschlossenen Verträge verbindlich anzuwenden ist</strong>. Bei früheren Verträgen hängt das von der Entscheidung der Wirtschaftsgesellschaft ab. Bei den Gesellschaften, bei denen kein Einklang der Meilensteine und des Erfüllungsgrades besteht, kann es sinnvoll sein, die früheren Projekte noch nach der alten Regelung abzuschließen.</p>
<blockquote><p>Da die Projektabrechnung zahlreiche spezielle Aufgaben im Bereich der Rechnungslegung in sich birgt, ist es sinnvoll, <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/financial-accounting-advisory/">die Einbeziehung eines Experten</a> zu erwägen. Wenden Sie sich vertrauensvoll an die Mitarbeiter von WTS Klient Ungarn, die Sie gern als Berater in den bei der Projektabrechnung auftretenden speziellen Fragen der Steuerzahlung und Rechnungslegung unterstützen.</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/03/10/projektabrechnung/">Buchhalterische Behandlung der Projektabrechnung ab 2020</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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