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	<title>Sozialbeitragsteuer - WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</title>
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		<title>Zweites Steuerpaket Herbst 2025 in Ungarn</title>
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		<dc:creator><![CDATA[dr. Horváth Zoltán]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Nov 2025 08:24:40 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Am 18. November 2025 hat das ungarische Parlament sowohl das erste als auch das zweite Steuerpaket Herbst 2025 verabschiedet. Über das Sommer-Steuerpaket haben wir bereits im Juni berichtet, über das erste Herbst-Steuerpaket Ende Oktober. Nun fassen wir die wichtigsten Elemente des zweiten Steuerpakets Herbst 2025 zusammen. Diese Maßnahmen zielen vor allem auf Steuerentlastungen, Vereinfachung der [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/11/27/zweites-steuerpaket-herbst-2025-in-ungarn/">Zweites Steuerpaket Herbst 2025 in Ungarn</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Am 18. November 2025 hat das ungarische Parlament sowohl das erste als auch das zweite Steuerpaket Herbst 2025 verabschiedet. Über das <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/06/20/das-ungarische-steuerpaket-vom-sommer-2025/">Sommer-Steuerpaket haben wir bereits im Juni berichtet</a>, über das erste <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/10/31/das-ungarische-steuerpaket-vom-herbst-2025/">Herbst-Steuerpaket Ende Oktober</a>. Nun fassen wir die wichtigsten Elemente des zweiten Steuerpakets Herbst 2025 zusammen. Diese Maßnahmen zielen vor allem auf Steuerentlastungen, Vereinfachung der Administration und Investitionsförderung.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Körperschaftsteuer</h1>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Investitionssteuervergünstigung: neue Möglichkeiten zur Förderung sauberer Technologien</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Das zweite Steuerpaket Herbst 2025 führt eine <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/10/22/ekd-regelungen/">neue Investitionssteuervergünstigung</a> für Projekte ein, die auf die Erweiterung der Produktionskapazitäten für saubere Technologien abzielen. Die wichtigsten Merkmale:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Vergünstigung kann <strong>im Zusammenhang mit Inbetriebnahme und Betrieb</strong> in Anspruch genommen werden.</li>



<li><strong>Für ländliche Investitionen bis zu 35 %</strong> Förderung (max. 350 Mio. EUR), für Entwicklungen <strong>in Budapest bis zu 15 %</strong> (max. 150 Mio. EUR).</li>



<li>Nur für Investitionen, die ohne staatliche Förderung außerhalb des EWR realisiert würden.</li>



<li>Bereits eingereichte Anmeldungen können zur Änderung des Rechtsgrundes angepasst werden.</li>



<li>Kombinierbar mit Bargeldförderung unter Beachtung der Förderintensitätsgrenzen.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Mit der Einführung dieser neuen Kategorie <strong>entfallen Steuervergünstigungen für Investitionen, die als strategisch für den Übergang zu einer Netto-Null-Wirtschaft gelten</strong>.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Neue Steuervergünstigung für Umweltinvestitionen</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Körperschaftsteuervergünstigung für Umweltinvestitionen mit einem Barwert von mindestens 100 Mio. HUF. <strong>Je nach Investitionszweck beträgt die Vergünstigung</strong> <strong>100 % </strong>der förderfähigen Kosten (Schadensbeseitigung, Sanierung) oder <strong>70 % der förderfähigen Kosten</strong> (sonstige ökologische Entwicklungen), jedoch maximal bis zum Gegenwert von 30 Mio. EUR. KMU können in bestimmten Fällen höhere Sätze anwenden.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Vereinfachung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Zur Reduzierung der Administration wird ab 2026 <strong>die Schwelle für Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen</strong> von 5 Mio. HUF <strong>auf 20 Mio. HUF angehoben</strong>, sodass mehr KMU auf vierteljährliche Zahlungen umstellen können. Für Steuerpflichtige mit Kalenderjahr betrifft dies den Zeitraum, der in der bis 31. Mai 2026 eingereichten Jahreserklärung für das Steuerjahr 2025 angegeben wird. Die Umstellung von monatlich auf vierteljährlich kann ab Juli 2026 erfolgen. Die letzte vierteljährliche Vorauszahlung ist bis zum 20. Tag des dritten Monats des Quartals (typischerweise 20. Dezember) zu leisten.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Robin-Hood-Steuer</h1>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Neue Steuervergünstigung für Investitionen</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Ab 2026 wird im Rahmen der Robin-Hood-Steuer eine neue Vergünstigung für energiebezogene Investitionen eingeführt. Merkmale:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Anwendbar im Jahr der Inbetriebnahme und <strong>in den folgenden fünf Jahren</strong>.</li>



<li>Abziehbar <strong>bis zu 80 %</strong> der fälligen Steuer.</li>



<li><strong>Höchstbetrag: 50 % der Differenz zwischen Anschaffungskosten und korrigierter Abschreibung.</strong></li>



<li>Erfordert eine Investitionsförderungsbescheinigung.</li>



<li>Mit <strong>fünfjähriger Beibehaltungspflicht</strong> verbunden.</li>
</ul>



<h1 class="wp-block-heading">Steuer für Kleinunternehmen (KIVA)</h1>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Erweiterte Zugangsvoraussetzungen</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Ab dem 1. Dezember 2025 verdoppeln sich die <strong>Eintrittsschwellen</strong> für die KIVA. Die <strong>durchschnittliche statistische Mitarbeiterzahl </strong>steigt von 50 <strong>auf 100</strong>, die Wertgrenze für <strong>Umsatz und Bilanzsumme</strong> von 3 Mrd. HUF <strong>auf 6 Mrd. HUF</strong>. Diese Werte müssen bei Eintritt einschließlich verbundener Unternehmen berechnet werden. Auch die Austrittsschwellen verdoppeln sich, sodass mehr mittelständische Unternehmen diese Steuerform nutzen können.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Einzelhandelssteuer</h1>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Geringere Steuerbelastung</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Im Rahmen des zweiten Steuerpakets Herbst 2025 <strong>ändern sich die Bemessungsgrundlagen</strong> für die Einzelhandelssteuer. Ab 2025 können Einzelhändler statt 500 Mio. HUF <strong>bereits bis zu einer Steuerbemessungsgrundlage von 1 Mrd. HUF von der Einzelhandelssteuer befreit werden</strong>.</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Obergrenze für den Satz von 0,15 %: von 30 Mrd. HUF auf 50 Mrd. HUF.</li>



<li>Obergrenze für den Satz von 1 %: von 100 Mrd. HUF auf 150 Mrd. HUF.</li>



<li>Höchstsatz von 4,5 % nur für Bemessungsgrundlagen über 150 Mrd. HUF.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Die Änderungen betreffen nicht die Kraftstoffhändler. </strong>Diese Änderungen senken die Steuerlast für Kleinunternehmen in Ungarn, insbesondere für solche mit Umsätzen unter 1 Mrd. HUF. Überzahlte Vorauszahlungen für 2025 können bereits im selben Jahr zurückgefordert werden.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Rückkehr der Werbesteuer</h1>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Ab dem 1. Juli 2026 kehrt die Werbesteuer in Ungarn zurück.</strong> Bei Nichteinhaltung drohen hohe Strafen. Wiederholte Versäumnisse bei Meldungen oder Erklärungen können Versäumnisstrafen bis zu 10 Mio. HUF nach sich ziehen, versäumte Steuererklärungen können zu Prüfungen führen, bei denen die Steuer geschätzt wird. Strikte Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ist daher unerlässlich.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Steigende Bankensteuer, reduzierte Vergünstigung</h1>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Für Kreditinstitute und Finanzunternehmen steigt der Sondersteuersatz auf 10 % für den Teil der Bemessungsgrundlage bis 20 Mrd. HUF und auf 30 % für den darüber hinausgehenden Teil. </strong>Die Vergünstigung für die Erhöhung des Bestands an HUF-denominierten (nicht für Privatkunden bestimmten) Staatsanleihen bleibt für 2026 bestehen, jedoch in reduzierter Höhe (30 %).</p>



<h1 class="wp-block-heading">Änderungen für KMU</h1>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Höhere Umsatzgrenze für Umsatzsteuerfreiheit</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Zur Reduzierung der Administration <strong>wird die jährliche Umsatzgrenze für die Umsatzsteuerfreiheit in drei Schritten angehoben</strong>:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Ab 1. Januar 2026: 20 Mio. HUF.</li>



<li>Ab 1. Januar 2027: 22 Mio. HUF.</li>



<li>Ab 1. Januar 2028: <strong>24 Mio. HUF</strong>.</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Pauschalbesteuerung: mehr Einsparungen für Kleinunternehmen</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Ab 2026 <strong>steigt der Kostenanteil für pauschalbesteuerte Einzelunternehmer in zwei Schritten</strong>:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>zunächst auf 45 %,</li>



<li>ab 2027 <strong>auf 50 %</strong>.</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Sozialbeitragsteuer und administrative Erleichterungen für Einzelunternehmer und Personengesellschaften</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Für hauptberufliche Einzelunternehmer und Personengesellschaften unterscheidet sich <strong>die monatliche Mindestbemessungsgrundlage für die Sozialbeitragsteuer </strong>derzeit aufgrund eines Multiplikators von 112,5 % von der Grundlage für Sozialversicherungsbeiträge. Zur Vereinheitlichung entfällt dieser Multiplikator <strong>ab dem 1. Januar 2026</strong>. Künftig entspricht die Bemessungsgrundlage für die Sozialbeitragsteuer <strong>100 % des Mindestlohns (bzw. des garantierten Mindestlohns)</strong>, wie bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Für Personengesellschaften kann sich dies auch positiv auf die KIVA-Bemessungsgrundlage auswirken.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine weitere Änderung im zweiten Steuerpaket Herbst 2025: Ab 2026 müssen nicht nur pauschalbesteuerte Einzelunternehmer, sondern auch <strong>Einzelunternehmer mit Einkommensbesteuerung ihre Sozialversicherungspflichten vierteljährlich melden</strong>.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Verbrauchsteuer</h1>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Aufgeschobene Indexierung</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Die neuen Steueränderungen <strong>verschieben die Indexierung der Verbrauchsteuersätze für Kraftstoffe (Benzin, Diesel, Kerosin) </strong>um sechs Monate bis zum 1. Juli 2026. Dies gibt dem Markt mehr Zeit zur Anpassung an die neuen Bedingungen.</p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow">
<p class="wp-block-paragraph">Wir haben in unserem Artikel versucht, die wichtigsten Elementen des zweiten ungarischen Steuerpakets vom Herbst 2025 ausführlich zusammenzufassen. Wenn Sie in Verbindung mit den hier detailliert aufgeführten Regeländerungen Fragen haben sollten, steht Ihnen das <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/steuerberatung/">Steuerberater-Team von WTS Klient Ungarn</a> immer gern zur Verfügung!</p>
</blockquote>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.</em></p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/11/27/zweites-steuerpaket-herbst-2025-in-ungarn/">Zweites Steuerpaket Herbst 2025 in Ungarn</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Das ungarische Steuerpaket vom Herbst 2025</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kiss Réka]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 31 Oct 2025 08:11:08 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Am 14. Oktober 2025 wurde dem ungarischen Parlament ein Gesetzentwurf mit dem ungarischen Steuerpaket vom Herbst 2025 vorgelegt. Mit der Änderung der Steuergesetze streben die Gesetzgeber in mehreren Steuerarten unter anderem Folgendes an: In unserem Artikel fassen wir die wichtigsten Änderungen zusammen. Umsatzsteuer Umsatzsteuerliche Organschaft Datenübermittlungspflicht Gemäß dem Vorschlag wird es obligatorisch sein, den tatsächlichen [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/10/31/das-ungarische-steuerpaket-vom-herbst-2025/">Das ungarische Steuerpaket vom Herbst 2025</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Am 14. Oktober 2025 wurde dem ungarischen Parlament ein Gesetzentwurf mit dem ungarischen Steuerpaket vom Herbst 2025 vorgelegt. Mit der Änderung der Steuergesetze streben die Gesetzgeber in mehreren Steuerarten unter anderem Folgendes an:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Verringerung der Administrationslasten,</strong></li>



<li><strong>Klarstellung der rechtlichen Bedingungen und</strong></li>



<li><strong>Umsetzung internationaler Rechtsvorschriften</strong></li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">In unserem Artikel fassen wir die wichtigsten Änderungen zusammen.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Umsatzsteuer</h1>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Umsatzsteuerliche Organschaft</strong></h5>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Begründung von umsatzsteuerlichen Organschaften:</strong> Das ungarische Steuerpaket vom Herbst 2025 würde die Begründung von umsatzsteuerlichen Organschaften <strong>vereinfachen</strong>. Künftig würde <strong>eine Erklärung der Organgesellschaft</strong>, dass ihre Verzeichnisse in der Lage sind, interne und externe Transaktionen klar zu trennen, ausreichen, sodass dies nicht mehr nachgewiesen werden müsste.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Organträger:</strong> Im Falle der Beendigung der Tätigkeit eines Organträgers würde die <strong>ungarische Steuerbehörde automatisch das Mitglied mit der höchsten Steuerleistung</strong> zu diesem Vertreter ernennen, wenn die Gruppe nicht innerhalb von 15 Tagen einen neuen Organträger ernennt und registriert. Der Organträger würde seine Funktion verlieren, wenn er einem Liquidations- oder Zwangslöschungsverfahren unterzogen würde.</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Datenübermittlungspflicht</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Gemäß dem Vorschlag wird es <strong>obligatorisch sein, den tatsächlichen Betrag der in Anzug gebrachten Vorsteuer je nach Rechnung</strong> im zusammenfassenden Umsatzsteuerbericht anzugeben, nicht nur die Steuerbemessungsgrundlage und die übertragene Vorsteuer. Diese Bestimmung würde für die Hauptseiten, die Korrekturseiten sowie die Datenübermittlung zu Vorschussrechnungen gelten. Die Änderung würde <strong>im Juli 2026</strong> in Kraft treten.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Änderung des Umsatzsteuersatzes</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Ab dem 1. Januar 2026 würde der <strong>Umsatzsteuersatz</strong> für <strong>Rindfleisch</strong> und damit verbundenen Innereien <strong>von derzeit 27 %</strong> <strong>auf 5 %</strong> gesenkt werden.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Globale Mindeststeuer</h1>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Neue Definitionen: </strong>Im Zusammenhang mit der Anwendung der Übergangsregelungen (Transitional CbCR Safe Harbour Rules) <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/10/14/globale-mindestbesteuerung-die-frist-fuer-die-vorauszahlung-und-steuererklaerung-rueckt-naeher/">würden die Definitionen von</a> <strong>vereinfachter erfasster Steuer</strong>, <strong>anerkanntem CbCR</strong>, <strong>anerkanntem Jahresabschluss</strong> und <strong>vereinfachtem effektiven Steuersatz</strong> eingeführt werden.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Klärung der Übergangssteuersätze:</strong> In Bezug auf die <strong>Übergangsregelung</strong> für die SBIE auf der Grundlage der wirtschaftlichen Präsenz würde geklärt, welcher Übergangssteuersatz in welchem Jahr zu zahlen wäre.</li>
</ul>



<h1 class="wp-block-heading">Einkommensteuer</h1>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Mütter mit zwei oder mehr Kindern</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Das ungarische Steuerpaket vom Herbst 2025 würde auch das Verfahren zur Steuer vorauszahlung im Zusammenhang mit dem <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/05/07/verguenstigung-fuer-muetter-mit-zwei-oder-drei-kindern/">Vergünstigung für Mütter mit zwei oder mehr Kindern</a>, vereinfachen.</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Keine separate Erklärung erforderlich:</strong> Ab dem 1. Januar 2026 könnten Mütter von drei Kindern auf ihrem Formular für die Familienvergünstigung angeben, ob sie die Vergünstigung für Mütter mit drei Kindern in Anspruch nehmen möchten. Mütter von zwei Kindern, die nach und nach anspruchsberechtigt werden, könnten diese Option ebenfalls in Anspruch nehmen.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Kontinuität:</strong> Die betreffende Mutter kann gegenüber ihrem Arbeitgeber auch erklären, dass ihre Erklärung fortlaufend, bis zur Abgabe einer neuen Erklärung gültig ist.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Steuerfreiheit für Mütter mit zwei Kindern:</strong> Diese wird je nach Alter schrittweise über vier Jahre bis 2029 eingeführt.</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Krypto-Transaktionen</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Bei <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/06/01/mit-krypto-vermoegenswerten-realisierte-geschaefte/">Krypto-Transaktionen</a> würde <strong>die zeitliche Einschränkung für den Steuerausgleich entfallen</strong>. Das bedeutet, dass nicht nur Verluste aus den letzten zwei Jahren, sondern auch frühere Verluste, die noch nicht in Steuerausgleichen berücksichtigt wurden, mit Gewinnen im laufenden Jahr verrechnet werden könnten. Für den Steuerausgleich müssen Aufzeichnungen geführt werden, aus denen die Höhe der noch nicht geltend gemachten Verluste klar hervorgeht. Diese Option würde bereits in der Einkommensteuererklärung 2025 zur Verfügung stehen, allerdings ist Voraussetzung, dass Verluste, die älter als zwei Jahre sind, in den Steuererklärungen der Vorjahre angegeben worden sein müssen.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Entschädigung durch Kreditinstitute bei Phishing</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Bei Bankkunden, die Opfer von Datendiebstahl geworden sind, würde <strong>der von der Bank </strong>aus Fairness erstattete Betrag <strong>als steuerfreies Einkommen</strong> gelten. Die Steuerbefreiung gilt für Entschädigungen, die den Verlustbetrag nicht übersteigen; für darüber hinausgehende Beträge gelten die allgemeinen Regeln. Diese Regelung würde am Tag nach der Verabschiedung des Gesetzes in Kraft treten.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Sozialversicherung und Sozialbeitragsteuer</h1>



<p class="wp-block-paragraph">Ab dem 1. Januar 2026 würde das <strong>langfristige Auftragsverhältnis </strong>eingeführt. In diesem Verhältnis müssten Sozialversicherungsbeiträge und die Sozialbeitragsteuer auf das Vertragsentgelt gezahlt werden, mindestens jedoch auf 30 % des Mindestlohns. Der Auftraggeber kann das langfristige Auftragsverhältnis anmelden und damit die Kontinuität des Versicherungsverhältnisses bis zum Ende des Rechtsverhältnisses gewährleisten und die nachträglichen Administrationslasten reduzieren.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Sozialversicherungsregistrierungssystem</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Gemäß dem ungarischen Steuerpaket vom Herbst 2025 würde die Entwicklung eines <strong>komplexen IT-Systems</strong> Einzelpersonen den Zugang zu Daten über Krankenversicherungsleistungen und Rentenbeiträge auf einer einzigen Plattform ermöglichen und damit die Verwaltungsprozesse vereinfachen.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Rechnungslegung</h1>



<p class="wp-block-paragraph">Der Gesetzentwurf präzisiert Transaktionen zwischen <strong>verbundenen Parteien</strong><a href="https://wtsklient.hu/de/2023/04/11/uebermittlung-von-verrechnungspreisdaten/"></a>, wenn sie sich auf die nachträgliche Begleichung von Differenzen aufgrund von Marktpreisen geeinigt haben. Die Klarstellung würde es Steuerzahlern ermöglichen, einen innerhalb der von den Parteien vereinbarten Marktpreisspanne festgelegten Marktpreis, <strong>auch wenn dieser vom Median</strong> abweicht, in ihren Buchhaltungsunterlagen anzuwenden, abweichend von Anpassung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage zum Median. Gemäß dem ungarischen Steuerpaket vom Herbst 2025 gilt die Änderung für das Geschäftsjahr 2026, es besteht jedoch auch die Möglichkeit, sich für eine Anwendung für 2025 zu entscheiden.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Körperschaftsteuer</h1>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Förderung von populären Teamsportarten</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Das ungarische Steuerpaket vom Herbst 2025 <strong>präzisiert die Bedingungen für die Veräußerung von Sachanlagen</strong>, die aus der Förderung von <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/11/19/pflicht-zur-ergaenzung-der-vorauszahlung-auf-die-koerperschaftsteuer/">populären Teamsportarten</a> erworben wurden, insbesondere im Falle einer unentgeltlichen Übertragung.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Steuererleichterungen für F&amp;E-Aktivitäten</strong></h5>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Obergrenze für Steuervergünstigungen:</strong> Dem Vorschlag zufolge würde der Gesetzgeber die maximale Steuervergünstigung für F&amp;E-Projekte, die gemeinsam mit Forschungsinstituten, Hochschulen und der Ungarischen Akademie der Wissenschaften durchgeführt werden, auf <strong>10 % der F&amp;E-Kosten mit einer jährlichen Obergrenze von 500 Millionen HUF</strong> festlegen. Der Vorschlag soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Frist:</strong> Die zeitliche Beschränkung für die Wahl der F&amp;E-Steuervergünstigung wird ebenfalls geändert: Steuerzahler können nun die Methode zur Inanspruchnahme der Steuervergünstigung <strong>ab dem</strong> fünften Jahr nach dem ersten gewählten Steuerjahr ändern, anstatt wie bisher ab dem sechsten Jahr.</li>
</ul>



<h1 class="wp-block-heading">Steuer für Kleinunternehmen</h1>



<p class="wp-block-paragraph">Das ungarische Steuerpaket vom Herbst 2025 würde <strong>elektronische Gelder aus dem Begriff „Bargeld”</strong> ab dem 1. Januar 2026 <strong>herausnehmen</strong>, sodass sie bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage nicht mehr berücksichtigt werden müssten.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Gebühren</h1>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Erlass von Darlehen:</strong> Der Erlass von Gesellschafterdarlehen würde <strong>steuerfrei</strong> werden. Eine Ausnahme würde gelten, wenn eine Liquidation nicht mit der Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister endet. In diesem Fall muss die Gebühr mit einem Säumniszuschlag entrichtet werden.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Eigentumsrechte im Zusammenhang mit Wohneigentum:</strong> Die <strong>Vorschriften</strong> für den Erwerb von Wohneigentum durch Privatpersonen würden auf den Erwerb von Eigentumsrechten im Zusammenhang mit Wohneigentum ausgeweitet.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Pachtrechte:</strong> Ab dem 1. Januar 2025 kann im Grundbuch nicht nur die Tatsache des Finanzierungsleasings, sondern auch das Recht des Pächters auf Übertragung des Eigentums vermerkt werden. Diese Möglichkeit ist derzeit im ungarischen Grundbuchgesetz vorgesehen, aber das ungarische Steuerpaket vom Herbst 2025 würde diese Änderung auch <strong>in das ungarische Gebührengesetz übernehmen</strong>.</li>
</ul>



<h1 class="wp-block-heading">Kommunale Steuern</h1>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Pachtrecht:</strong> Zusätzlich zum Abgabengesetz würde ab dem 1. Januar 2026 <strong>das Gesetz über lokale Steuern auch</strong> das Pachtrecht und das Recht auf Eigentumsvorbehalt in die Definition der Eigentumsrechte aufnehmen.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Kommunalsteuer:</strong> Nach dem ungarischen Steuerpaket vom Herbst 2025 könnten Gemeinden keine Kommunalsteuer auf Wälder und damit verbundene Eigentumsrechte erheben.</li>
</ul>



<h1 class="wp-block-heading">Steuerverwaltung</h1>



<p class="wp-block-paragraph">Das ungarische Steuerpaket vom Herbst 2025 würde eine <strong>automatische Entscheidungsfindung</strong> in <strong>Steuerangelegenheiten</strong> einführen, sodass die ungarische Steuerbehörde automatisch Entscheidungen treffen könnte, wenn ihr alle erforderlichen Daten vorliegen.</p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow">
<p class="wp-block-paragraph">Wir haben in unserem Artikel versucht, das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 mit seinen wichtigsten Elementen ausführlich zusammenzufassen. Wenn Sie in Verbindung mit den hier detailliert aufgeführten Regeländerungen Fragen haben sollten, steht Ihnen das <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/steuerberatung/">Steuerberater-Team von WTS Klient Ungarn</a> immer gern zur Verfügung!</p>
</blockquote>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.</em></p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/10/31/das-ungarische-steuerpaket-vom-herbst-2025/">Das ungarische Steuerpaket vom Herbst 2025</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>Das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 wurde verabschiedet</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Szadai András]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Jun 2025 11:38:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[német hírek]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 11. Juni 2025 hat das ungarische Parlament das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 verabschiedet. Das Steuerpaket führt wesentliche Änderungen in mehreren Bereichen des ungarischen Steuersystems ein, unter anderem in der Körperschaftsteuer, globalen Mindeststeuer, Umsatzsteuer und Einkommensteuer. Nachfolgend fassen wir die für die Entscheidungsträger wichtigsten Punkte zusammen. Körperschaftsteuer Die oben genannten Bestimmungen des Steuerpakets vom [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/06/20/das-ungarische-steuerpaket-vom-sommer-2025/">Das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 wurde verabschiedet</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Am 11. Juni 2025 hat das ungarische Parlament das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 verabschiedet. Das Steuerpaket führt wesentliche Änderungen in mehreren Bereichen des ungarischen Steuersystems ein, unter anderem in der Körperschaftsteuer, globalen Mindeststeuer, Umsatzsteuer und Einkommensteuer. Nachfolgend fassen wir die für die Entscheidungsträger wichtigsten Punkte zusammen.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Körperschaftsteuer</strong></h5>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Begünstigte Übertragung von Vermögenswerten: </strong>Das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 präzisiert die Voraussetzungen der Anwendung der Regelung<strong>.</strong> <strong>Wird die Voraussetzung zur Haltung der Beteiligung nur teilweise nicht erfüllt</strong>, so wird auch der durch die übernehmende Gesellschaft noch nicht versteuerte Gewinnanteil, nur anteilig steuerpflichtig – im Verhältnis des auf Dritte (nicht verbundene Unternehmen) übertragenen Beteiligungsanteils. In solchen Fällen ist die steuerliche Bemessungsgrundlage beim übernehmenden Unternehmen entsprechend abweichend zu ermitteln.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Zivilrechtliche Abspaltung:</strong> <strong>Für körperschaftsteuerliche Zwecke handelt es sich um eine begünstigte Übertragung von Vermögenswerten, sie ist somit gebührenfrei, die Bemessungsrundlage der Körperschaftsteuer kann modifiziert werden und eine Verrechnungspreisdokumentationspflicht fällt nicht an.</strong></li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Angemeldete Beteiligung:</strong> <strong>Durch die Präzisierung der Definition wird die Anwendung auch bei grenzüberschreitenden Umwandlungen ermöglicht. </strong>Wird ein Steuerpflichtiger durch eine 2024 durchgeführte grenzüberschreitende Umwandlung in Ungarnsteuerpflichtig, kann die Regelung ebenfalls angewendet werden – vorausgesetzt, die weiteren gesetzlichen Bedingungen (z. B. Anmeldung innerhalb von 75 Tagen nach Inkrafttreten) sind erfüllt.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Steuerzahlung nach IFRS:</strong> Das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 präzisiert die Ermittlung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage. Bei Veräußerung oder Ausbuchung eigener Aktien oder Geschäftsanteile als Sacheinlage wird <strong>das Ergebnis vor Steuern um den im Steuerjahr der Ausbuchung und den in den vorangegangenen Steuerjahren verrechneten Gewinn oder Verlust</strong> angepasst.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Steuervergünstigung von Forschung- und Entwicklung:</strong> Der Kürzungsposten der Steuerbemessungsgrundlage für die direkten Kosten von Forschung- und Entwicklung, die gemeinsam mit Hochschulen, der Ungarischen Akademie der Wissenschaften und mit bestimmten anderen Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, <strong>wird von 50 Millionen HUF auf 150 Millionen HUF erhöht</strong>.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Die oben genannten Bestimmungen des Steuerpakets vom Sommer 2025 zur Körperschaftsteuer treten am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Globale Mindeststeuer</strong></h5>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Anmeldung der Steuerpflichtigkeit:</strong> Die Frist <strong>wird auf den letzten Tag des zweiten Monats nach dem letzten Tag des Steuerjahres</strong> geändert (wenn z.B. das Steuerjahr 2025 dem Kalenderjahr entspricht wird die Frist somit der 28. Februar 2026 sein).<br></li>



<li><strong>Versäumnisstrafe:</strong> Gemäß der Änderung des Gesetzes über die Abgabenordnung kann die ungarische Steuerbehörde <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/04/25/globale-mindeststeuererklaerung/">bei Verstößen gegen die GloBE-Datenanmeldungspflicht</a> eine Strafe in Höhe von 10 Millionen HUF verhängen.<br></li>



<li><strong>Passive Rechnungsabgrenzungen:</strong> Der erwartende Top-Up-Steuer <strong>für das jeweilige Geschäftsjahr muss als passiver Rechnungsabgrenzungsposten</strong> gegenüber der Steuerpflicht des Geschäftsjahres, auf das sie sich bezieht, erfasst werden, um dem <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/02/22/beihilfen/">Grundsatz der sachlichen Abgrenzung</a> in der Rechnungslegung zu entsprechen. Diese Änderung gilt auch für Jahresabschlüsse, die für das im Jahr 2025 beginnende Geschäftsjahr erstellt werden.</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Umsatzsteuer</strong></h5>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Elektronische Registrierkassen:</strong> Die <strong>obligatorische Übermittlung von Daten aus Kassenbelegen</strong> wird vom 1. Juli 2025 auf den <strong>1. September 2026</strong> verschoben. <strong>Ab 1. Juli 2025</strong> wird die Möglichkeit zur <strong>freiwilligen Verwendung elektronischer Registrierkassen</strong> eingeführt, deswegen tritt die <strong>Datenübermittlungspflicht </strong>für auf diese Weise ausgestellte Kassenbelege und Rechnungen in Kraft. Das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 klärt die Art und Weise der Erfüllung der Datenübermittlungspflichten und die damit verbundenen technischen Voraussetzungen.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Erklärung des Zollvertreters: Um das den indirekten Zollvertretern eingeräumte Recht auf Vorsteuerabzug</strong> ausüben zu können, müssen die Steuerbemessungsgrundlage und der Steuerbetrag zunächst in der Steuererklärung angegeben werden (zum ersten Mal in der Steuererklärung für Oktober 2025).</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Reiseleistungen:</strong> Ab dem 1. Januar 2026 hat der Dienstleistungserbringer <strong>die Steuerbemessungsgrundlage und die weitergegebene Steuer nicht auf der Rechnung anzugeben</strong> (es sei denn, die Dienstleistung wird von einem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen, der erklärt, dass er sie nicht als Reiseleistung in Anspruch nimmt). Diese Erleichterung gilt nicht für die Online-Datenübermittlung.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Verkauf von Erdgas: Ab dem 1. Januar 2025 gilt für Transaktionen zwischen umsatzsteuerpflichtigen Händlern das inländische Reverse-Charge-Verfahren.</strong> Ab dem 20. Juli 2025 ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer gegenüber zu <strong>erklären, dass er als steuerpflichtiger Händler gilt</strong>. Bei solchen Umsätzen unterliegen sowohl der Verkäufer als auch der Käufer <strong>Datenübermittlungspflichten</strong>, beispielsweise hinsichtlich der Gasmenge in MWh.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Online Übermittlung von Rechnungsdaten: </strong>Ab dem 1. Januar 2026 muss die Online Übermittlung von Rechnungsdaten über Warenlieferung oder die Dienstleistungserbringung durch den Rechtsvorgänger die Steuernummer des Rechtsvorgängers enthalten, wenn die Rechnung vom Rechtsnachfolger ausgestellt wird. Bei Organschaften ist zusätzlich zur Steuernummer der Organschaftauch die Steuernummer des an der Transaktion beteiligten Mitglieds anzugeben.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Datenanmeldung von Zahlungsdienstleistern: </strong>Ab dem Tag nach der Veröffentlichung muss <strong>die Eröffnung oder Schließung eines Zahlungskontos</strong> <strong>innerhalb von 7 Tagen</strong> statt 15 Tagen an die ungarische Steuerbehörde gemeldet werden.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Steuerprüfung bei Reihengeschäften:</strong> Ebenfalls ab dem Tag nach der Verkündung <strong>verlängert sich die Prüfungsfrist</strong> (z. B. bei zuverlässigen Steuerpflichtigen auf bis zu 365 Tagen), wenn zur Klärung der Umsatzsteuerpflicht eine Prüfung mehrerer am Reihengeschäft beteiligten Steuersubjekten notwendig ist.</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Einkommensteuer</strong></h5>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Vergünstigung für Mütter:</strong> Das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 enthält eine Reihe von <strong>technischen Änderungen</strong> in Bezug auf die <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/05/07/verguenstigung-fuer-muetter-mit-zwei-oder-drei-kindern/">Vergünstigung für Mütter, mit zwei oder drei Kindern</a>. Es legt die Reihenfolge der Anwendung der Begünstigungen fest, sieht die Ergänzung der Erklärungen um zusätzliche Angaben vor und regelt die Zahlung von Steuervorauszahlungen. Angesichts der Tatsache, dass mit der Anwendung der neuen Begünstigung die <strong>Kinderbetreuungsbeihilfe (csed) und die Kinderbetreuungszulage (gyed) steuerfrei</strong> wird, ergänzt das Steuerpaket auch den Dateninhalt der monatlichen Steuer- und Beitragserklärungen um Angaben zu den neuen Begünstigungen.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Ausweitung der steuerfreien Zuwendungen:</strong> Ab dem Tag nach der Verkündung erstreckt sich die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber bereitgestellten Dienstwohnungen oder Arbeiterunterkünfte – bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen – auch auf ausländische Arbeitnehmer, , die in einem Arbeitsverhältnis zu einem ausländischen Unternehmen stehen und in einer Immobilie untergebracht sind, die im Besitz der ungarischen Zweigniederlassung des Unternehmens ist oder von ihr angemietet wird.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Private Nutzung von Elektrofahrrädern: Ab dem 1. Januar 2026</strong> gilt die Steuerfreiheit auch für E-Bikes mit bis zu <strong>750 W Motorleistung</strong> (<a href="https://wtsklient.hu/de/2022/05/31/steuerfreie-fahrradnutzung/">bisher 300 W</a>), sofern sie vom Arbeitgeber bereitgestellt werden.</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Sozialbeitragsteuer</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Ab dem 1. Januar 2026 tritt eine neue <strong>Steuerpflicht für Auszahler in Kraft, die Einkünfte an Rentner zahlen, die </strong>je nach Anzahl ihrer Kinder<strong> eine Einkommensteuervergünstigung in Anspruch nehmen.</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Steuerpflicht entsteht, wenn der Gesamtbetrag der im Steuerjahr gezahlten Einkünfte das Vierfache des durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigt und der Auszahler ansonsten die Steuer der Einkünfte (z. B. Löhne, Einkünfte aus einem Auftragsverhältnis) einbehalten müsste. Für die Anwendung dieser Regelung gelten verbundene Unternehmen, die derselben Person Einkünfte gewähren, als derselbe Auszahler.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Steuerordnung</strong></h5>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Verbindliche Stellungnahmen:</strong> Ab dem 1. August 2025 kann vor Einreichung des <strong>Antrags</strong> gegen eine Gebühr von 1 Million HUF eine <strong>elektronische Vorabkonsultation</strong> eingeleitet werden. Die Gebühr des Antrags erhöht sich auf 10 Millionen HUF im normalen Verfahren, 14 Millionen HUF im Eilverfahren, 12 Millionen HUF bei Musterverträge (16 Millionen HUF bei Eilverfahren).</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Verfahren zur Bestimmung des marktüblichen Preises: </strong>Die Gebühr erhöht sich ebenfalls ab dem 31. Tag nach der Verkündigung des Steuerpakets. Demnach sind in einseitigen Verfahren 10 Millionen HUF und in bilateralen oder multilateralen Verfahren 14 Millionen HUF zu entrichten. Die <strong>Konsultationsgebühr</strong> vor dem Verfahren zur Bestimmung des marktüblichen Preises erhöht sich auf 1 Million HUF pro Konsultation.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Anmeldung von Zweigniederlassungen:</strong> Ab dem Tag nach der Verkündigung müssen Steuerpflichtige auch den <strong>Namen und die Steuernummer</strong> ihrer ungarischen Zweigniederlassungen beim Finanzamt (NAV) anmelden.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Antrag auf Streichung aus Negativlisten:</strong> Arbeitgeber können einmal jährlich bei der ungarischen Steuerbehörde beantragen, <strong>sie aus bestimmten veröffentlichten Negativlisten</strong> (z. B. Liste der Arbeitgeber mit nicht angemeldeten Arbeitnehmern) zu streichen, wenn der Arbeitgeber die Anmeldung von maximal fünf Arbeitnehmern versäumt hat und er die im Beschluss über den Antrag festgesetzte Strafe fristgerecht bezahlt.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Automatische Zahlungserleichterung:</strong> Die Schwellenwerte, ab denen eine Erleichterung gewährt werden kann, werden für zuverlässige Steuerzahler sowie für natürliche und nicht natürliche Personen unabhängig von ihrer Steuerklassifizierung angehoben.</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Gebühren</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Ab dem 31. Tag nach der Verkündung wird der einer Solar- oder Windkraftanlage entsprechende Grundstückswert <strong>von der Grunderwerbsteuer befreit</strong>.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Sondersteuer für Kreditinstitute und Finanzunternehmen</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Die Sondersteuer für Kreditinstitute und Finanzunternehmen bleibt im Steuerjahr <strong>ab 2026</strong> bestehen. Im Jahr 2026 wird die Steuerbemessungsgrundlage das aufgrund des Jahresabschlusses für das Steuerjahr 2024 ermittelte und entsprechend den Steuergesetzvorschriften Ergebnis vor Steuern sein, und der Steuersatz beträgt <strong>8 % auf den 20 Mrd. HUF nicht übersteigenden</strong> <strong>Teil der Steuerbemessungsgrundlage </strong>(7 % im Jahr 2025), und <strong>20 % </strong>(18 % im Jahr 2025) auf den Teil der Steuerbemessungsgrundlage, der diesen Betrag übersteigt. Die Vergünstigung, die bei einer Erhöhung der Bestände an staatlichen Wertpapieren in Anspruch genommen werden kann, bleibt weiterhin bestehen.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Einkommensteuer für Energieversorger</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Im Rahmen des Sommersteuerpakets 2025 wird die Einkommensteuer für Energieversorger <strong>41 % im Jahr 2025 und 31 % im Jahr 2026</strong> betragen.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Zusatzversicherungssteuer</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Die Zusatzversicherungssteuerpflicht bleibt im Steuerjahr <strong>ab 2026</strong> bestehen, aber der <strong>Betrag der Vergünstigung</strong> wird von 30 % auf 60 % des Nennwertzuwachses der staatlichen Wertpapiere <strong>erhöht</strong>.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Rechnungslegung</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Das Inkrafttreten der <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/12/03/steuerpaket-fuer-2025/">Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten</a> wird um zwei Jahre verschoben.</p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow">
<p class="wp-block-paragraph">Wir haben in unserem Artikel versucht, das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 mit seinen wichtigsten Elementen ausführlich zusammenzufassen. Wenn Sie in Verbindung mit den hier detailliert aufgeführten Regeländerungen Fragen haben sollten, steht Ihnen das <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/steuerberatung/">Steuerberater-Team von WTS Klient Ungarn</a> immer gern zur Verfügung!</p>
</blockquote>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.</em></p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/06/20/das-ungarische-steuerpaket-vom-sommer-2025/">Das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 wurde verabschiedet</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Förderprogramm zur Sozialbeitragsteuer im Zusammenhang mit der Erhöhung des Mindestlohns in Ungarn</title>
		<link>https://wtsklient.hu/de/2025/06/19/forderprogramm-zur-sozialbeitragsteuer/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Andorka Miklós]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Jun 2025 13:24:03 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[WTS hírek]]></category>
		<category><![CDATA[Erhöhung des Mindestlohns]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 16. Juni 2025 wurde in Ungarn der Regierungsbeschluss Nr. 1198/2025 (VI. 16.) veröffentlicht, der detaillierte Vorschriften zum Förderprogramm zur Sozialbeitragsteuer für Arbeitgeber enthält, die ihren Arbeitnehmern den Mindestlohn zahlen. Ziel des Programms ist es, die durch die Erhöhung des Mindestlohns entstehende wirtschaftliche Belastung zu mildern, gleichzeitig die Erhaltung von Arbeitsplätzen zu fördern und zur [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/06/19/forderprogramm-zur-sozialbeitragsteuer/">Förderprogramm zur Sozialbeitragsteuer im Zusammenhang mit der Erhöhung des Mindestlohns in Ungarn</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Am 16. Juni 2025 wurde in Ungarn der <strong>Regierungsbeschluss Nr. 1198/2025 (VI. 16.)</strong> veröffentlicht, der detaillierte Vorschriften zum Förderprogramm zur Sozialbeitragsteuer <strong>für Arbeitgeber</strong> enthält, die ihren Arbeitnehmern den Mindestlohn zahlen. Ziel des Programms ist es, die durch die Erhöhung des Mindestlohns entstehende wirtschaftliche Belastung zu mildern, gleichzeitig die Erhaltung von Arbeitsplätzen zu fördern und zur Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beizutragen. Das Programm beginnt am <strong>1. Juli 2025 und läuft bis zum 31. Dezember 2027</strong>. Der veröffentlichte Beschluss beschreibt die technischen Voraussetzungen für die Umsetzung des Programms.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Welche Vorteile bietet das Förderprogramm zur Sozialbeitragsteuer?</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Im Rahmen des Förderprogramms zur Sozialbeitragsteuer der ungarischen Regierung erhalten die betroffenen Arbeitgeber eine Förderung in Form eines <strong>nicht rückzahlungspflichtigen </strong>Kompensationszuschusses wie folgt:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Im Jahr 2025</strong> wird anstelle der Sozialbeitragsteuer, die an den Mindestlohn für 2025 gekoppelt ist,<strong> die Sozialbeitragsteuer, die an den Mindestlohn für 2024 gekoppelt ist,</strong></li>



<li><strong>im Jahr 2026</strong> wird die Sozialbeitragsteuer, die an den Mindestlohn für das Jahr 2026 gekoppelt ist, durch <strong>die Sozialbeitragsteuer, die an den Mindestlohn für das Jahr 2025 gekoppelt ist,</strong></li>



<li><strong>im Jahr 2027</strong> anstelle der Sozialbeitragsteuer, die an den Mindestlohn für das Jahr 2027 gekoppelt ist,<strong> die Sozialbeitragsteuer, die an den Mindestlohn für das Jahr 2026 gekoppelt ist</strong></li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>zu entrichten.</strong></p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Was ist der Zweck der Unterstützung?</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Die <a href="https://wtsklient.hu/en/2024/11/27/fringe-benefit-rules/">Erhöhung des Mindestlohns</a> ist entscheidend für die Anhebung des Lebensstandards der Arbeitnehmer, kann aber auch erhebliche zusätzliche Kosten für die Arbeitgeber in Ungarn bedeuten. Das Programm <strong>kann Unternehmen durch die Verringerung der Belastung durch gestiegene Kosten</strong> unterstützen und damit Folgendes fördern:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>den Erhalt von Arbeitsplätzen</li>



<li>die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsniveaus und</li>



<li>die Stabilisierung des Wirtschaftswachstums.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Die Maßnahme kommt sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern zugute, da sie die Beschäftigungssicherheit fördert und zu einem nachhaltigen Lohnwachstum beiträgt.</p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow">
<p class="wp-block-paragraph">Das Förderprogramm zur Sozialbeitragsteuer kann insbesondere für Personal-, Lohn- und Finanzmanager, Buchhalter und Steuerberater von KMU sowie für strategische Personal- und Finanzentscheider relevant sein. Die neue Geschäftseinheit von WTS Klient Ungarn steht Ihnen mit professioneller Beratung zu staatlichen Förderprogrammen zur Seite. <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/strategische-beratung-und-staatliche-foerderprogramme/">Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren</a>!</p>
</blockquote>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.</em></p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/06/19/forderprogramm-zur-sozialbeitragsteuer/">Förderprogramm zur Sozialbeitragsteuer im Zusammenhang mit der Erhöhung des Mindestlohns in Ungarn</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>Steuerpaket für 2025</title>
		<link>https://wtsklient.hu/de/2024/12/03/steuerpaket-fuer-2025/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[wplabshu]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Dec 2024 14:11:56 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Das ungarische Parlament nahm das Steuerpaket für 2025 mit seinen Änderungen an. Ein Großteil der in unserem früheren Artikel bereits dargelegten und am 29. Oktober eingereichten Vorschläge wurden in der letzten Woche, am Sitzungstag vom 26. November angenommen. Die Änderungen im Steuerpaket für 2025 bezüglich der Lohnverrechnung und der HR-Dienstleistungen stellen wir auch gesondert vor; [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/12/03/steuerpaket-fuer-2025/">Steuerpaket für 2025</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das ungarische Parlament nahm das Steuerpaket für 2025 mit seinen Änderungen an. Ein Großteil der in <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/11/04/steuerpaket-vom-herbst-2024/">unserem früheren Artikel</a> bereits dargelegten und am 29. Oktober eingereichten Vorschläge wurden in der letzten Woche, am Sitzungstag vom 26. November angenommen. Die Änderungen im Steuerpaket für 2025 bezüglich der Lohnverrechnung und der HR-Dienstleistungen <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/11/27/regeln-zu-den-sachbezuegen/">stellen wir auch gesondert vor</a>; nachfolgend gehen wir dagegen detaillierter auf die für die Entscheidungsträger in den Unternehmen wichtigen neuen Steuerrechtsnormen ein.</p>
<h5><strong>Einkommensteuer</strong></h5>
<p>Die Änderung im Steuerpaket für 2025, die vielleicht die meisten Ungarn betrifft, ist die, dass der monatliche Betrag der in Anspruch zu nehmenden Steuervergünstigung für Familien im Sinne eines in zwei Stufen erfolgenden Anstiegs ab 1. Juli 2025 – für jeden begünstigten Unterhaltsberechtigten – bei einem Unterhaltsberechtigten <strong>auf 100.000 HUF</strong>, bei zwei Unterhaltsberechtigten <strong>auf 200.000 HUF</strong> bzw. bei drei Unterhaltsberechtigten <strong>auf 330.000 HUF</strong> ansteigt. Im zweiten Schritt ändern sich dieselben Beträge ab 1. Januar 2026 auf <strong>133.340 HUF, 266.660 HUF und 440.000 HUF</strong>.</p>
<p>Ebenfalls eine die Einkommensteuer berührende Änderung ist, dass der Kreis der ausländischen Privatpersonen eingeengt wird, die berechtigt sein werden, <strong>die Vergünstigung für erstverheiratete Paare bzw. die Vergünstigung für Jugendliche unter 25 Jahren in Anspruch zu nehmen</strong>. In Zukunft dürfen diese Vergünstigungen nur von Staatsangehörigen der EWR-Staaten und der an Ungarn angrenzenden Nicht-EWR-Staaten in Anspruch genommen werden.</p>
<p>Bei den <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/07/16/unterkunftsanbieter-in-ungarn/">Unterkunftsanbietern</a> erhöht sich die Jahressumme der <strong>pro Zimmer zu zahlenden Pauschalsteuer</strong> in den ungarischen Städten und Gemeinden, in denen die Zahl der Gästeübernachtungen im zweiten Jahr vor dem Berichtsjahr über zwei Millionen HUF lag, auf 150.000 HUF.</p>
<p>Wie wir das bereits <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/11/27/regeln-zu-den-sachbezuegen/">früher geschrieben haben</a>, sieht das Steuerpaket für 2025 vom kommenden Jahr an einen bestimmten Teil der Rahmensumme, den der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter unter 35 Jahren unter dem Titel Wohngeldzuschuss – zur Zahlung der Wohnungsmiete oder zur Tilgung des Wohnungskredits – gewährt, als Zuwendung neben Lohn- und Gehaltszahlungen an.</p>
<p>Außerdem wurde der Rahmen der Verwendbarkeit der SZÉP-Karte dadurch erweitert, dass <strong>die Beihilfe der SZÉP-Karte in 2025 auch zur Wohnungsrenovierung verwendet werden kann</strong>. Eine die SZÉP-Karte betreffende Änderung ist auch, dass neben der allgemeinen Jahresrahmensumme von 450.000 HUF <strong>ein Kartenteil „Aktives Ungarn“ erscheint</strong>, auf den bei vergünstigter Steuerzahlung jährlich ebenfalls 120.000 HUF hochgeladen werden kann. Diese Summe darf dann ausgesprochen für Dienstleistungen in Verbindung mit einer aktiven Lebensweise verwendet werden.</p>
<h5><strong>Sozialbeitragsteuer</strong></h5>
<p>Mit dem Steuerpaket für 2025 entsteht auch eine Pflicht zur Zahlung der Sozialbeitragsteuer für Einkünfte aus langfristigen Anlagen (bei Festschreibungen unter drei Jahren 13&nbsp;%, bei Festschreibungen zwischen drei und fünf Jahren 8&nbsp;% bzw. bei Festschreibungen über fünf Jahren 0&nbsp;%).</p>
<p>Bei der Steuervergünstigung, die für auf den Arbeitsmarkt tretende Personen in Anspruch genommen werden kann, ist der ungarische Staatsangehörige – oder der Staatsangehörige eines an Ungarn angrenzenden Nicht-EWR-Staates –, der im vorherigen Jahr, d.&nbsp;h. <strong>in den 365 Tagen vor </strong>dem Monat des Beschäftigungsbeginns <strong>für höchstens 92 Tage in einem mit einer Versicherungspflicht verbundenes Arbeitsverhältnis </strong>oder Rechtsverhältnis als Einzelunternehmer oder Mitglied einer gemeinschaftlichen Unternehmung <strong>stand</strong>, als auf den Arbeitsmarkt tretende Person anzusehen. Die Vergünstigung kann im ersten Jahr in voller Höhe und danach für weitere sechs Monate in Höhe von 50&nbsp;% geltend gemacht werden.</p>
<p>Das Steuerpaket für 2025 hat das Sozialbeitragsteuergesetz auch um die Bestimmung, wonach die vom Auszahler getragene Steuer – mangels abweichender Bestimmung – vom Auszahler vierteljährlich ermittelt und <strong>bis zum 12. des Monats nach dem Quartal erklärt</strong> bzw. gezahlt wird.</p>
<h5><strong>Rechnungslegungsgesetz</strong></h5>
<p>Aufgrund des geänderten ungarischen Rechnungslegungsgesetzes ist die Pflicht zur Heranziehung eines Wirtschaftsprüfers in den Fällen nicht obligatorisch ist, wenn die jährlichen <strong>Nettoumsatzerlöse </strong>des Unternehmers <strong>nicht über 600 Millionen HUF lagen </strong>bzw. die Anzahl der vom Unternehmer durchschnittlich beschäftigten Personen im Durchschnitt der zwei Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr nicht über 50 Personen lag.</p>
<p>Ungültig ist auch jede Vertragsbedingung oder Rechtserklärung, die das oberste Organ des Unternehmers dazu verpflichtet, für die laut den Rechtsvorschriften notwendige Wirtschaftsprüfungstätigkeit bzw. eventuell zur Kontrolle des Nachhaltigkeitsberichts einen bestimmten Wirtschaftsprüfer bzw. eine bestimmte Wirtschaftsprüferfirma oder -firmengruppe zu wählen.</p>
<h5><strong>Werbesteuer</strong></h5>
<p>Das Steuerpaket für 2025 <strong>verlängert</strong> bei den ungarischen Steuerpflichtigen, die nicht als Anbieter von Medieninhalten, Mediendiensteanbieter, Verlag oder Außenwerbeträger angesehen werden bzw. nicht von der Steuerzahlungspflicht befreit werden, den bisherigen Werbesteuersatz von 0&nbsp;% <strong>bis zum 31. Dezember 2025</strong>.</p>
<h5><strong>Körperschaftsteuergesetz</strong></h5>
<p>Die Möglichkeiten zur Förderung <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/11/19/pflicht-zur-ergaenzung-der-vorauszahlung-auf-die-koerperschaftsteuer/">populärer Teamsportarten</a> werden <strong>um die Beihilfe zu den Betriebskosten von Sportimmobilien </strong>ergänzt. In diesem Fall darf die Höhe der Beihilfe nicht über 80&nbsp;% der Betriebskosten der Immobilie bzw. der dem in einer Verordnung der EU-Kommission festgelegten Anmeldeschwellenwert für die für Sportobjekte gewährten Betriebsbeihilfen entsprechenden Forintsumme liegen.</p>
<h5><strong>Umsatzsteuer</strong></h5>
<p>Das Steuerpaket für 2025 engt den Kreis der Fälle ein, <strong>in denen der indirekte zollrechtliche Vertreter bei einem Import das Steuerabzugsrecht des Auftraggebers ausüben darf.</strong> Die Bestimmungen präzisieren auch <strong>die Detailregeln der </strong>mit der Abtretung des Steuerabzugsrechts verbundenen und als Voraussetzung dafür <strong>festgelegten Partnerkontrolle</strong>. Diese Kontrolle muss n Ungarn der indirekte zollrechtliche Vertreter vornehmen.</p>
<p>Ab 1. Januar 2025 wird <strong>der Verkauf von Erdgas zwischen den steuerpflichtigen Händlern </strong>unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen<strong>.</strong> Die Rechtsnorm schreibt sowohl hinsichtlich des Verkäufers als auch des das Erdgas beziehenden Steuerpflichtigen eine Pflicht zur Datenübermittlung vor. Die Umsetzung der Verschärfung wird durch Übergangsbestimmungen unterstützt.</p>
<p>Das Steuerpaket für 2025 verlängert die gegenwärtig geltende Bestimmung um weitere zwei Jahre und <strong>ermöglicht bis zum 31. Dezember 2026 die Anwendung des </strong><a href="https://wtsklient.hu/de/2022/09/20/umsatzsteuer-bei-neuen-wohnungen/"><strong>vergünstigten Steuersatzes von 5&nbsp;%</strong></a><strong>, der in Ungarn beim Verkauf einzelner neuer Wohnimmobilien angewendet werden kann</strong>. Dies ermöglicht eine Übergangsregelung bei sich hinziehenden Bauarbeiten, wenn die Baugenehmigung bis zum 31. Dezember 2026 endgültig geworden ist. Ist die Bautätigkeit an eine einfache Anmeldung geknüpft, stellte es eine Voraussetzung für die Anwendung des vergünstigten Steuersatzes dar, dass die Tätigkeit bis zum 30. September 2024 angemeldet wird (während die Bedingung bei einer einfachen Anmeldung laut Gesetz über das ungarische Bauwesen deren Kenntnisnahme bis zum 31. Dezember 2026 ist).</p>
<p>Die Rechtsnorm schreibt unter Änderung der Anlage Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes vor, dass die als Teil der Umsatzsteuererklärung verbindlich vorgeschriebene Datenübermittlung über die eingehenden Rechnungen <strong>die Daten der eingehenden Rechnungen </strong>ab jetzt <strong>nicht mehr auf 1000 HUF gerundet, sondern ohne Rundung, in HUF enthält</strong>. Die Umsatzsteuererklärung enthält alle aufzuführenden Daten auch weiterhin auf 1000 HUF gerundet; die Änderung berührt nur die Datenübermittlung.</p>
<h5><strong>Verbrauchsteuer</strong></h5>
<p>Der Begriff des sonstigen kontrollierten Mineralöls und Gasöls ändert sich wegen der Änderung des Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes).</p>
<p>Zur Erfüllung des <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/04/19/mindeststeuer/">Mindestwertes der EU-Steuern</a> ändert das Steuerpaket für 2025 den Steuersatz einzelner Energieerzeugnisse. <strong>Auch werden die Steuersätze für Tabakerzeugnisse weiter erhöht.</strong></p>
<p><strong>Die Verbrauchsteuersätze von alkoholischen Erzeugnissen werden nach 2024 jedes Jahr </strong>der Höhe der Inflation entsprechend <strong>angepasst</strong>. Derselbe Anstieg der Steuersätze beginnt bei den Energie- und Tabakerzeugnissen wegen der Steuererhöhung in 2025 nach 2025.</p>
<h5><strong>Kommunale Steuern</strong></h5>
<p>Der Begriff der Betriebsstätte ändert sich<strong> bezüglich der einen Personentransport mit Luftfahrzeugen ausübenden Unternehmen</strong>. Mit dem Steuerpaket für 2025 entsteht für das Unternehmen in Ungarn keine Betriebsstätte, dessen Staat laut seiner Ansässigkeit Vertragspartei des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt ist. Aufgrund der angenommenen Änderungen <strong>kann diese Befreiung auch schon auf die Steuerpflicht für 2024 angewendet werden. </strong></p>
<p>Wichtig ist, dass das Parlament die Bestimmungen in Verbindung mit der Auflösung der Sonderwirtschaftszonen, die im Gesetzentwurf standen, nicht angenommen hat.</p>
<h5><strong>Kfz-Steuer und Steuer für Firmenwagen</strong></h5>
<p>Die neue Regelung führt die jährliche Anpassung der Kfz-Steuer ein, wonach die Höhe der Steuer <strong>unter Berücksichtigung der </strong>Steuersumme des Vorjahres und der <strong>Änderung des</strong> vom Zentralamt für Statistik festgelegten <strong>Verbraucherpreisindexes für den Monat Juli des Vorjahres zu berechnen ist</strong>. Die so bestimmten Steuersätze veröffentlicht die ungarische Finanzbehörde bis zum 31. Oktober jedes Jahr auf ihrer offiziellen Webseite. Diese Regelung bezieht sich auch auf die Steuer von im Ausland registrierten Kraftfahrzeugen.</p>
<p>Durch das angenommene Steuerpaket für 2025 wird das bei der Kfz-Steuer dargelegte Anpassungsverfahren auch in Verbindung mit der <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/10/08/firmenwagen/">Steuer für Firmenwagen</a> eingeführt. Die Steuersätze werden von der Finanzbehörde <strong>bis zum 31. Oktober des Jahres vor dem Berichtsjahr </strong>auf ihrer Webseite <strong>veröffentlicht</strong>.</p>
<p>Kraftfahrzeuge mit der Umwelteinstufung 5N und 5P <strong>werden bis zum 31. Dezember 2026 von der Kfz-Steuer befreit </strong>bzw. fallen auch nicht unter die Steuer für Firmenwagen.</p>
<h5><strong>Gebühren</strong></h5>
<p>Die Gesetzesänderung sichert ab 2025 die Anpassung der Höhe <strong>der mit dem Erwerb des Eigentumsrechts von Kraftfahrzeugen und Anhängern verbundenen Gebühren</strong>.</p>
<p>Die Änderungen gestalten der stufenweise festgelegten kombinierten Regelung entsprechend auch die Höhe der hinsichtlich der Zivilprozessverfahren erster Instanz in Ungarn zu zahlenden Gebühren um. Ein wesentliches Element der Änderung ist, dass <strong>bei Prozessen mit einem geringerem Streitwert – unter zehn Millionen HUF – die Gebühren gesenkt werden.</strong> Bei Prozessen mit höherem Streitwert steigen die Gebühren an und es gibt für die Gebühren keine Obergrenze mehr.</p>
<h5><strong>Einzelhandelsteuer</strong></h5>
<p><strong>Ab 1. Januar 2025 wird Kreis der Steuerpflichtigen um die im In- oder Ausland ansässigen Plattformbetreiber erweitert</strong>, die den eine Einzelhandelstätigkeit betreibenden Verkäufern einen Marktplatz bereitstellen. Die Frist für die Anmeldung und Steuervorauszahlung ist der 15. nach Beginn der Tätigkeit, d.&nbsp;h. das kann in vielen Fällen bereits der 15. Januar 2025 sein.</p>
<p>Hinsichtlich der über die Plattform betriebenen <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/05/04/sondersteuer-fuer-den-einzelhandel/">Einzelhandelstätigkeit</a> wird nicht der Einzelhändler, sondern der <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/10/17/betreiber-von-onlineplattformen/">Plattformbetreiber</a> der Steuerpflichtige, d.&nbsp;h. der Plattformbetreiber wird hinsichtlich der über die Plattform zu realisierenden Verkäufe zum „Quasi”-Verkäufer. Sollte aber der Plattformbetreiber seiner Pflicht zur Steuerzahlung nicht nachkommen und die Steuerschuld bei ihm auch nicht eingetrieben werden können, dann wird anstelle des Plattformbetreibers der Einzelhändler zur Zahlung der Steuer verpflichtet.</p>
<h5><strong>Zulassungssteuer</strong></h5>
<p>Eine wichtige Änderung ist die, dass <strong>die Steuervergünstigung </strong>für Hybrid- und Plug-in-Hybridfahrzeuge sowie für Motorräder mit Hybridantrieb <strong>ab 1. Januar 2025 abgeschafft wird.</strong></p>
<p>Das Steuerpaket für 2025 stellt auch die Bestimmung der Zulassungssteuerpflicht in Ungarn ab 1. März 2025 auf neue Grundlagen. Die Steuerposten der einzelnen Fahrzeuge <strong>ergeben sich dann aus dem Produkt aus dem mit der Einstufung in die Schadstoffklasse verbundenen Multiplikator und 45.000 HUF.</strong></p>
<p>Ähnlich wie bei anderen Steuerarten wird auch der Zulassungssteuersatz <strong>ab 2026 um die Höhe der Inflation angehoben </strong>werden, was praktisch mit der Anpassung der Summe von 45.000 HUF erfolgen wird, die auf eintausend Forint gerundet wird. Die mit der Inflation angepasste Summe wird die Finanzbehörde bis zum 31. Oktober des Jahres vor dem Berichtsjahr auf ihrer Webseite veröffentlichen.</p>
<h5><strong>Änderungen im Steuerpaket für 2025 in Verbindung mit der globalen Mindeststeuer</strong></h5>
<p><strong>Die Steuerpflichtigen der globalen Mindeststeuer müssen sich bis zum 31. Dezember 2024 über ein Formular bei der ungarischen Steuerbehörde anmelden</strong>. Das Steuerpaket für 2025 enthält die Daten, die auf dem Formular aufzuführen sind. Wir merken an, dass von der Anmeldepflicht auch die Unternehmensgruppen nicht befreit werden können, die für Ungarn die CbCR-basierte Befreiung anwenden.</p>
<p>Eine bedeutendere Änderung in Verbindung mit der globalen Mindeststeuer, international anerkannt auch GloBE-Regelung genannt, stellt jedoch bei den Betroffenen <strong>die Pflicht zur Zahlung einer inländischen Top-up-Steuervorauszahlung</strong> dar. Die Steuerpflichtigen müssen nämlich bis zum 20. November 2025 ihre Pflicht zur Erklärung der Steuer und zur Entrichtung einer Steuervorauszahlung für das in 2024 beginnende Steuerjahr erfüllen. Wenn der Steuerzahler nachweist, dass er beim Versäumen seiner Pflicht zur Entrichtung einer Steuervorauszahlung im guten Glauben vorgegangen ist, kann er vom Versäumnisbußgeld bzw. einer Steuerstrafe und einem Verzugszuschlag befreit werden.</p>
<p>Das Steuerpaket für 2025 enthält in Verbindung mit der GloBE auch Änderungen zur weiteren Präzisierung (z.&nbsp;B. bezüglich der UTPR-Berechnungsformel bzw. der QDMTT-Berechnung).</p>
<h5><strong>Änderung des Gesetzes Nr. CLII von 2017 über die Durchführung des Zollkodex der Union </strong></h5>
<p>Eine der bedeutendsten Änderungen in Verbindung mit dem Zollkodex der Union ist die, dass der ungarische Gesetzgeber <strong>die Bedingungen der Befreiung von der Bereitstellung der Sicherheit für die allgemeine Umsatzsteuer präzisiert</strong>.</p>
<p>Die Änderung schafft die Möglichkeit dafür, dass die Zollbehörde auf Antrag dem im Zollverwaltungsverfahren unter dem eigenen Namen vorgehenden Steuerpflichtigen, der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Antrags den in der Rechtsvorschrift festgelegten Bedingungen entspricht, die <strong>Befreiung von der Bereitstellung der Sicherheit für die allgemeine Umsatzsteuer </strong>genehmigt.</p>
<p>So lange die Bewilligung als AEO (Authorised Economic Operator / zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) wegen der Aussetzung nicht genutzt werden kann, kann <strong>unter anderem </strong>auch <strong>die Befreiung von der Bereitstellung der Sicherheit für die allgemeine Umsatzsteuer</strong> nicht angewendet werden.</p>
<h5><strong>Änderungen zum Gesetz Nr. CL von 2017 über die Steuerverfahrensordnung</strong></h5>
<p>Das Steuerpaket für 2025 enthält eine Regelung, dass die ungarische Steuerbehörde das Geschäft bei einer wiederholten Rechtsverletzung schließen muss, es sei denn, der Steuerzahler verzichtet auf sein Berufungsrecht und zahlt neben einem Versäumnisbußgeld auch ein „Bußgeld zur Auslösung der Geschäftsschließung“. Dieses Bußgeld ist wesentlich höher als das einfache Versäumnisbußgeld:</p>
<ul>
<li><strong>bei einer Schließung von 12 Tagen das Zehnfache des Versäumnisbußgeldes</strong></li>
<li><strong>bei einer Schließung von 30 Tagen das Zwanzigfache des Versäumnisbußgeldes</strong></li>
</ul>
<p>Wenn der Steuerzahler die Bedingungen nicht erfüllt (Verzicht auf die Berufung und Zahlung eines höheren Bußgeldes), setzt die Steuerbehörde ihn davon in Kenntnis und vollstreckt die Geschäftsschließung.</p>
<h5><strong>Steuer für Kleinunternehmen</strong></h5>
<p>Wenn die <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/01/28/kiva-steuer-fuer-kleinunternehmen/">Steuerpflichtigkeit nach der Steuer für Kleinunternehmen</a> wegen Verschmelzung oder Spaltung erlischt, <strong>aber der Steuerpflichtige neuerlich die Steuerpflichtigkeit nach der Steuer für Kleinunternehmen wählt</strong>, verlagert sich der Beginn der Steuerpflichtigkeit im Vergleich zur früheren Regelung um einen Tag nach hinten, auf den Tag der Verschmelzung oder Spaltung.</p>
<blockquote><p>Wir haben in unserem Artikel versucht, das Steuerpaket für 2025 mit seinen wichtigsten Elementen ausführlich zusammenzufassen. Wenn Sie in Verbindung mit den hier detailliert aufgeführten Regeländerungen Fragen haben sollten, steht Ihnen das <a href="/?page_id=5981"><strong>Steuerberater-Team von WTS Klient Ungarn</strong></a> immer gern zur Verfügung!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/12/03/steuerpaket-fuer-2025/">Steuerpaket für 2025</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bereits ab Dezember steigt in Ungarn der Mindestlohn</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Balogh Eszter]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Dec 2023 14:23:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[német hírek]]></category>
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		<category><![CDATA[Arbeitsverhältnis]]></category>
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		<category><![CDATA[Ungarn]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer müssen sich nächstes Jahr in Ungarn auf mehrere bedeutende Änderungen vorbereiten. Ein Teil der Regeln im Zusammenhang mit der Höhe von Mindestlohn und garantiertem Lohnminimum ist aber im Gegensatz zu früheren Jahren bereits in diesem Jahr anzuwenden und man sollte auch darauf achten, dass einige Vergünstigungen im kommenden Jahr nicht mehr [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/12/12/mindestlohn/">Bereits ab Dezember steigt in Ungarn der Mindestlohn</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer müssen sich nächstes Jahr in Ungarn auf mehrere bedeutende Änderungen vorbereiten. Ein Teil der Regeln im Zusammenhang mit der Höhe von Mindestlohn und garantiertem Lohnminimum ist aber im Gegensatz zu früheren Jahren bereits in diesem Jahr anzuwenden und man sollte auch darauf achten, dass einige Vergünstigungen im kommenden Jahr nicht mehr bestehen werden. Es wird auch ein neues Formular geben.<strong> </strong></p>
<h5><strong>Mindestlohn</strong><strong> </strong></h5>
<p>Anders als gewöhnlich gab es in diesem Jahr bereits im November eine Entscheidung über die Erhöhung von Mindestlohn und garantiertem Lohnminimum in Ungarn. Die Summen und die detaillierten Regeln verkündete die Regierung in der Verordnung Nr. 508/2023 (XI. 20.).</p>
<p>Es ist wichtig zu wissen, dass die Änderung dieses Mal in zwei Stufen durchgeführt werden muss. <strong>Der neue Mindestlohn bzw. das neue garantierte Lohnminimum sind zum ersten Mal bei der Ermittlung der Löhne für den Monat Dezember zu berücksichtigen.</strong></p>
<p>Laut der Regierungsverordnung gestalten sich diese betragsmäßig wie folgt:</p>
<p>Der Mindestlohn steigt auf brutto 266.800 HUF bzw. das garantierte Lohnminimum auf brutto 326.000 HUF an.</p>
<p>In Verbindung damit änderten sich in Ungarn unter anderem <strong>die für die vereinfachte Beschäftigung zu zahlenden öffentlichen Lasten</strong>, da deren Höhe mit dem Mindestlohn bestimmt wird. Es änderte sich auch die <strong>Untergrenze der Beitragszahlung der in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Personen</strong>, die 30 % vom Mindestlohn beträgt, so dass die Sozialversicherungsbeiträge und die Sozialbeitragsteuer ab 1. Dezember für 80.040 HUF zu zahlen sind. <strong>In einem Auftragsverhältnis</strong> ist vom Aspekt <strong>der Beurteilung der Versicherung </strong>ebenfalls mit dem ab 1. Dezember geltenden angehobenen Mindestlohn festzustellen, ob die Privatperson versichert ist. Wenn ihre Einkünfte als Beitragsbemessungsgrundlage im Berichtsmonat 30 % vom Mindestlohn bzw. auf Kalendertage berechnet den dreißigsten Teil davon erreichen, d. h. 2.668 HUF, dann entsteht für den Auftraggeber eine Pflicht zur Anmeldung, zur Erklärung, zum Abzug und zur Einzahlung.</p>
<p>In sonstigen Fällen wie beispielsweise die Versorgungsleistungen der Sozialversicherung, die Rehabilitationsabgabe, die Vergünstigung auf die Sozialbeitragsteuer, die persönliche Steuervergünstigung oder die Kostenerstattung der Arbeit im Home Office, die an den Mindestlohn geknüpft sind, ist die Anwendung der Änderung zum ersten Mal erst im Januar 2024 fällig.</p>
<h5><strong>Sozialbeitragsteuer</strong><strong> </strong></h5>
<p>In Verbindung mit den Vergünstigungen der Arbeitgeber auf die Sozialbeitragsteuer erfolgte in Ungarn ebenso innerhalb des Jahres eine wichtige Änderung, laut der ein <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/10/03/arbeitskraefte-aus-drittstaaten/">als Drittstaatsangehöriger angesehener Arbeitnehmer</a> ab 14. August 2023 nicht als auf den Arbeitsmarkt tretende Person angesehen wird. Demnach <strong>darf die Vergünstigung der auf den Arbeitsmarkt tretenden Personen </strong>bei den Arbeitnehmern<strong> nicht angewendet werden</strong>, die Staatsangehörige eines Staates sind, der nicht unter das zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum und Ungarn abgeschlossene bilaterale Abkommen über die soziale Sicherheit fällt.</p>
<h5><strong>Zuwendungen über die SZÉP-Karte</strong><strong> </strong></h5>
<p>Aufgrund einer im Sommer erlassenen Regierungsverordnung <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/06/23/steuerpaket-vom-fruehjahr-2023/">bot sich den Arbeitgebern die Möglichkeit</a>, ihren Arbeitnehmern <strong>zwischen 1. August und 1. Dezember 2023</strong> über die Jahresrahmensumme für Rekreationszwecke von 450.000 HUF hinaus<strong> einmal eine Zuwendung von höchstens 200.000 HUF</strong> als Zuwendung neben Lohn- und Gehaltszahlungen auf das für SZÉP-Karten-Zuwendungen eröffnete, eingeschränkt verfügbare Zahlungskonto zu überweisen. Diese Art von einfacher Zuwendung ist auch bei den Arbeitnehmern nicht anteilig zu berechnen, deren Arbeitsverhältnis nicht im gesamten Jahr besteht. Dieselbe Regierungsverordnung Nr. 237/2023 ermöglichte auch, dass die Arbeitnehmer ebenfalls bis zum 31. Dezember <strong>den Betrag auf der SZÉP-Karte auch zum Kauf von kalten Lebensmitteln verwenden dürfen</strong>.</p>
<p>Man sollte jedoch anmerken, dass, <strong>wenn der Arbeitnehmer die Beihilfe auf die SZÉP-Karte als Entgelt für seine verrichtete Arbeit oder aber anstelle eines Bonus bekommt</strong>, die günstigen Regeln zu den Zuwendungen neben Lohn- und Gehaltszahlungen bzw. zu einzelnen bestimmten Zuwendungen nicht angewendet werden dürfen und die Beihilfe als Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis <strong>steuerpflichtig</strong> ist.<strong> </strong></p>
<h5><strong>Beschäftigungsnachweis</strong><strong> </strong></h5>
<p><strong>Ab 1. Januar 2024 muss der Arbeitgeber in Ungarn bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses</strong> dem ausscheidenden Arbeitnehmer<strong> einen Beschäftigungsnachweis ausstellen</strong>, der die früheren, zum Zeitpunkt des Ausscheidens auszugebenden Nachweise in einem einzigen Formular erfasst. Der Beschäftigungsnachweis kann in elektronischer Form ausgestellt werden, doch kann der Arbeitnehmer ihn auch in Papierform beantragen.</p>
<p>Den Beschäftigungsnachweis muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung des Arbeitgebers am letzten bei der Arbeit verbrachten Tag bzw. in einem sonstigen Fall innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeben.</p>
<blockquote><p>In unserem Artikel haben wir von den Änderungen bezüglich der Höhe von Mindestlohn und garantiertem Lohnminimum oder anderen, auf die Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezogenen Veränderungen nur die wichtigsten, innerhalb des Jahres eingetretenen und die Lohnverrechnung berührenden Änderungen hervorgehoben. <a href="https://wtsklient.hu/szolgaltatas/berszamfejtes/">Unsere Experten für Lohnbuchhaltung</a> erteilen Ihnen gern ausführlichere Informationen über sonstige Vergünstigungen, Rechtsnormen und deren Anwendbarkeit bei Ihrer Firma. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/12/12/mindestlohn/">Bereits ab Dezember steigt in Ungarn der Mindestlohn</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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			</item>
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		<title>Weinerzeugnisse steuerfrei verschenken</title>
		<link>https://wtsklient.hu/de/2023/12/07/weinerzeugnisse/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[wplabshu]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 Dec 2023 10:00:16 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Wie wir das bereits in unserer, Anfang November erschienenen Zusammenfassung über das Steuerpaket vom Herbst erwähnten, trat am 16. November eine, am 30. November auf Gesetzesebene erhobene ungarische Regierungsverordnung in Kraft, laut der von den in Sachform erhaltenen Zuwendungen bestimmte Weinerzeugnisse steuerfrei werden. Die Steuerfreiheit besteht jedoch nur unter bestimmten Bedingungen. Wie sind die Weinerzeugnisse [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/12/07/weinerzeugnisse/">Weinerzeugnisse steuerfrei verschenken</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wie wir das bereits in unserer, Anfang November erschienenen Zusammenfassung über das <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/11/10/steuerpaket-vom-herbst-2023/">Steuerpaket vom Herbst</a> erwähnten, trat am 16. November eine, am 30. November auf Gesetzesebene erhobene ungarische Regierungsverordnung in Kraft, laut der von den in Sachform erhaltenen Zuwendungen bestimmte Weinerzeugnisse steuerfrei werden. Die Steuerfreiheit besteht jedoch nur unter bestimmten Bedingungen.</p>
<h5><strong>Wie sind die Weinerzeugnisse als Firmengeschenk zu bewerten?</strong><strong> </strong></h5>
<p>Der gegenwärtig geltenden ungarischen Regelung entsprechend <strong>werden </strong>die im Steuerjahr aufgrund der <strong>Repräsentation und Repräsentationsgeschenke</strong> bestimmten Einkünfte im Sinne von § 70 des Gesetzes Nr. CXVII von 1995 über die Einkommensteuer <strong>als einzelne bestimmte Zuwendungen angesehen</strong>, unter der Maßgabe, dass bei der Ermittlung der Einkünfte die nach den Vorschriften derselben Rechtsnorm steuerfreien Zuwendungen außer Acht gelassen werden müssen.</p>
<p>Als einzelne bestimmte Zuwendung wird in Ungarn gegenwärtig unter anderem Folgendes angesehen:</p>
<ul>
<li>die einmal im Jahr – unter Führung eines diesbezüglichen Registers – <strong>durch geringwertige Geschenke zugewiesenen steuerpflichtigen Einkünfte</strong> (geringwertige Geschenke sind Erzeugnisse bzw. Leistungen mit einem Wert nicht über 10 % des Mindestlohns);</li>
<li>die durch kostenlos oder vergünstigt gewährte Produkte und Leistungen zugewiesenen steuerpflichtigen Einkünfte, <strong>zu deren Inanspruchnahme gleichzeitig mehrere Privatpersonen berechtigt sind, und bei denen die Gesellschaft – obwohl sie im guten Glauben vorgeht – nicht in der Lage ist, die durch die einzelnen Privatpersonen erzielten Einkünfte zu bestimmen</strong>;</li>
<li>die <strong>im Zusammenhang mit </strong>gleichzeitig für mehrere Privatpersonen (einschließlich der Geschäftspartner) organisierten, <strong>kostenlosen oder vergünstigten Veranstaltungen bzw. Ereignissen </strong>(wenn die Veranstaltungen bzw. Ereignisse aus den Umständen der Zuwendungen zu urteilen hauptsächlich auf Bewirtung und Freizeitprogramme gerichtet waren) von der Gesellschaft getragenen Kosten (einschließlich der Ausgaben für die den Teilnehmern bei solchen Veranstaltungen bzw. Ereignissen übergebenen Geschenkartikel, vorausgesetzt, dass der Einzelwert der Geschenkartikel pro Person nicht über 25 % des Mindestlohns liegt).</li>
</ul>
<p><strong>Aufgrund der am 16. November in Kraft getretenen Regierungsverordnung Nr. 451/2023 (X. 4.)</strong> über die in der Gefahrensituation anzuwendenden Regeln der Besteuerung einzelner Zuwendungen dürfen jedoch – <strong>abweichend vom oben Dargelegten </strong>– in Ungarn einzelne <strong>Weinerzeugnisse</strong> bereits steuerfrei verschenkt werden. Das bedeutet, dass wie bei einzelnen bestimmten Zuwendungen für das 1,18-fache des Wertes der Zuwendungen 15 % Einkommensteuer und 13 % Sozialbeitragsteuer für diese Weinerzeugnisse nicht mehr gezahlt werden müssen.</p>
<h5><strong>Welche Weinerzeugnisse können steuerfrei verschenkt werden?</strong></h5>
<p><strong>Infolge der Änderung der Regelung ist also die Gewährung der </strong>laut § 9 Absatz 1 des Gesetzes Nr. CLXIII von 2020 über den Weinanbau und die Weinwirtschaft (im Weiteren: WeinG)</p>
<ul>
<li><strong>von einem die Handelseinführung anregenden Genehmigungsinhaber eines Weinanbaubetriebs</strong></li>
<li><strong>in Flaschen abgefüllt gekauften bzw.</strong></li>
<li><strong>mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe versehenen</strong></li>
<li><strong>Weinerzeugnisse</strong><strong> laut § 1 Nummer 3 WeinG</strong></li>
</ul>
<p><strong>als Bewirtung zu Repräsentationszwecken und nicht zu Repräsentationszwecken bzw. als Zuwendung in Form eines Repräsentations- oder geringwertigen Geschenks von der Steuer befreit.</strong></p>
<p>Zu den unter die Befreiung fallenden <strong>Weinerzeugnissen</strong> gehören die in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten <strong>Weinbauerzeugnisse</strong>. Dieses Dokument bestimmt in 17 Punkten die Kategorien der Weinbauerzeugnisse.</p>
<p><strong>Demnach fallen unter anderem unter die Weinerzeugnisse</strong>:</p>
<ul>
<li>Wein;</li>
<li>Jungwein;</li>
<li>Likörwein;</li>
<li>Schaumwein;</li>
<li>Qualitätsschaumwein;</li>
<li>Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure;</li>
<li>Perlwein;</li>
<li>Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure;</li>
<li>Traubenmost usw.</li>
</ul>
<h5><strong>Sonstige Bedingungen der Steuerfreiheit</strong><strong> </strong></h5>
<p>Die Steuerfreiheit bezieht sich ausschließlich auf die kostenlose Zuwendung der Weinerzeugnisse, die die Gesellschaft bzw. die gewährende Person direkt von den Genehmigungsinhabern von Weinanbaubetrieben, also direkt von ungarischen Weinkellereien bzw. den eigenen Vertriebskanälen der Weinkellereien erwirbt sowie den vorgeschriebenen Regelungen entsprechend etikettiert, in Flaschen abgefüllt gekauft hat.</p>
<p>Auf Einkäufe aus anderen Handelskanälen, beispielsweise auf in Kaufhäusern gekaufte Getränke oder in Restaurants servierte Getränke <strong>bezieht sich die Steuerfreiheit nicht</strong>.</p>
<p><strong>Die Steuerfreiheit gilt gleichermaßen für die Einkommensteuer und die Sozialbeitragsteuer.</strong></p>
<p>Es ist jedoch gut zu wissen, dass, wenn der Privatperson gewährte Einkünfte als Gegenwert einer von ihr oder durch eine andere Person verrichteten selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit zustehen, zur Feststellung der Steuerpflicht dieser Einkünfte die Regeln für Einkünfte, die als nicht in die Bemessungsgrundlage fallende Posten angesehen werden, für Zuwendungen neben Lohn- und Gehaltszahlungen bzw. für einzelne bestimmte Bezüge auch weiterhin nicht angewendet werden dürfen. Daraus folgt, dass beispielsweise die Jahresendprämie nicht mit einem von Weinkellereien zusammengestellten Geschenkpaket steuerfrei ausgelöst werden kann.</p>
<p>So kann es beispielsweise ohne wertmäßige Begrenzung steuerfrei sein, wenn den Teilnehmern einer Weinverkostung im Keller eines Weinguts vor Ort Weinerzeugnisse serviert werden. Gleichzeitig kann die Zuwendung der Weinerzeugnisse als geringwertiges Geschenk bei einer Privatperson nur einmal im Jahr geltend gemacht werden, vorausgesetzt, dass die Gesellschaft der Privatperson im Steuerjahr nicht in anderer Form geringwertige Geschenke gemacht hat, was er mit einem Register belegen kann.</p>
<blockquote><p>Wenn Sie in Verbindung mit den Rechtsnormen in Bezug auf Weinerzeugnisse als Geschenk oder mit den sonstigen Elementen des Steuerpakets vom Herbst Fragen haben, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an die <a href="/?page_id=5981"><strong>Steuerexperten von WTS Klient Ungarn</strong></a>, die unseren Mandanten gern zur Verfügung stehen!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/12/07/weinerzeugnisse/">Weinerzeugnisse steuerfrei verschenken</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Besteuerung der Kapitalerträge aus den USA ab 2024</title>
		<link>https://wtsklient.hu/de/2023/11/21/kapitalertraege-aus-den-usa/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Balog Emese]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Nov 2023 11:10:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[német hírek]]></category>
		<category><![CDATA[WTS hírek]]></category>
		<category><![CDATA[Abkommen über die soziale Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[amerikanische]]></category>
		<category><![CDATA[Doppelbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer (ESt.)]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalerträge]]></category>
		<category><![CDATA[kontrollierte Kapitalmarktgeschäfte]]></category>
		<category><![CDATA[Quellensteuer]]></category>
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		<category><![CDATA[Steuerabkommen]]></category>
		<category><![CDATA[ungarisch]]></category>
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		<category><![CDATA[Vereinigte Staaten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auch die Besteuerung der Kapitalerträge aus den USA lässt die Mitteilung des amerikanischen Finanzministeriums vom 8. Juli 2022 nicht unberührt, in der das noch 1979 mit Ungarn geschlossene Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung gekündigt wurde. Das ausgearbeitete Steuerabkommen von 2010 trat nicht in Kraft und die Wiederherstellung des Vertragsverhältnisses zwischen den beiden Staaten erfolgte in [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/11/21/kapitalertraege-aus-den-usa/">Besteuerung der Kapitalerträge aus den USA ab 2024</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Auch die Besteuerung der Kapitalerträge aus den USA lässt die Mitteilung des amerikanischen Finanzministeriums vom 8. Juli 2022 nicht unberührt, in der das noch 1979 mit Ungarn geschlossene Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/10/18/ungarisch-amerikanischen-doppelbesteuerungsabkommens/">gekündigt wurde</a>. Das ausgearbeitete Steuerabkommen von 2010 trat nicht in Kraft und die Wiederherstellung des Vertragsverhältnisses zwischen den beiden Staaten erfolgte in letzter Zeit auch nicht auf andere Weise. Diese Situation hat zur Folge, dass <strong>ab 1. Januar 2024</strong> keine der Bestimmungen unseres Steuerabkommens mit den USA angewendet werden darf und <strong>die Länder zur Besteuerung der Einkommen ihre eigenen internen Regeln anwenden werden</strong>. Eine eventuelle Doppelbesteuerung kann nur vermieden werden, wenn diese internen Regeln darüber verfügen.</p>
<p>Als Teil des <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/11/10/steuerpaket-vom-herbst-2023/">Steuerpakets vom Herbst</a> reagierte auch die <strong>ungarische Gesetzgebung</strong> auf diese in vielerlei Hinsicht nachteilige Situation. Unser Artikel prüft auch, wie sich die Besteuerung bestimmter Kapitalerträge aus den USA im Ergebnis der Änderung des Gesetzes über die Einkommensteuer (ESt.) von ungarischer Seite ändert bzw., genauer gesagt, unverändert bleibt.</p>
<h5><strong>Es ist nicht egal, ob Kursgewinne oder kontrollierte Kapitalmarktgeschäfte</strong></h5>
<p>Wenn die früheren Regeln zur Einkommensteuer ab 2024 unverändert bleiben würden, dann könnte man bei der Besteuerung der bisher als kontrollierte Kapitalmarktgeschäfte angesehenen Transaktionen mit Wechselkursgewinnen die vergünstigten steuerlichen Regelungen (Ermittlung des Nettoeinkommens, Steuerausgleich) nicht anwenden und es würde auch eine (begrenzte) Pflicht zur Zahlung von Sozialbeitragsteuer entstehen. Gleichzeitig <strong>kann </strong>ab 1. Januar 2024 <strong>ein Geschäft auch weiterhin als kontrolliertes Kapitalmarktgeschäft angesehen werden</strong> und auf dieses können die vergünstigten steuerlichen Regelungen angewendet werden, wenn es unter Mitwirkung einer Wertpapierfirma geschlossen wurde, die eine Tätigkeit auf einem Geldmarkt in den USA betreibt.</p>
<h5><strong>Zinsen sind auch weiterhin Zinsen</strong></h5>
<p>Bis Ende 2023 werden die aus einem Staat gezahlten Zinsen, mit dem Ungarn kein gültiges Steuerabkommen hat, als sonstiges Einkommen angesehen. Das hat zur Folge, dass man, wenn die Regeln ab 2024 unverändert bleiben würden, für die Kapitalerträge aus den USA bei Zinseinkünften neben der Einkommensteuer bei einer Abweichung der Steuerbemessungsgrundlage von 89 % auch mit einer (nicht begrenzten) Pflicht zur Zahlung von Sozialbeitragsteuer rechnen müsste. Die einschlägige Bestimmung ändert sich ab 2024 – unter Berücksichtigung des fehlenden amerikanischen Abkommens – so, dass <strong>die Regeln zu den sonstigen Einkünften auf Einkünfte aus Wertpapieren, die durch eine in einem OECD-Mitgliedsstaat ansässige Person emittiert wurden, </strong>sowie auf die <strong>durch eine </strong>in einem OECD-Mitgliedsstaat ansässige <strong>Person gezahlten Zinsen </strong>nicht anzuwenden sind. Bei aus den USA gezahlten Zinsen sind also auch weiterhin die mit den Zinsen verbundenen Regeln zu berücksichtigen. Wie wir das <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/06/20/sozialbeitragsteuer-auf-ersparnisse/">früher geschrieben haben</a>, muss ab 1. Juli 2023, während der Gefahrensituation bei Zinseinkünften auch mit einer (nicht begrenzten) Pflicht zur Zahlung von Sozialbeitragsteuer gerechnet werden.</p>
<h5><strong>Quellensteuer und Anrechnung</strong></h5>
<p>Die Änderungen des Steuerpakets vom Herbst können gleichzeitig die ungünstigen Wirkungen des Erlöschens des Abkommens nicht voll und ganz kompensieren: als <strong>neue Steuerlast</strong> kann die amerikanische Quellensteuer (d. h. die durch den Staat laut dem Ort des Erzielens der Einkünfte erhobene Steuer) anfallen. Ab 2024 müssen die ungarischen Steuerpflichtigen für Kapitalerträge aus den USA auch mit einer Steuerlast von mindestens plus 30 % rechnen.</p>
<p>Die im Ausland gezahlte Steuer kann zwar bei der Kalkulation der ungarischen Steuerzahlungspflicht an die ungarische Steuerpflicht angerechnet werden, doch muss dann in Abhängigkeit von der Art des Einkommens neben einer eventuellen Pflicht zur Zahlung von Sozialbeitragsteuer mit einer Einkommensteuerpflicht von mindestens 5 % gerechnet werden. Eine wichtige Veränderung ist, dass die Anrechnungsregel ab 2024 im Grunde nur aufgrund der ungarischen Begriffe, bei der Steuer für die nach dem Ort des Erzielens der Einkünfte nicht aus dem Ausland stammenden Einkommen angewendet werden kann.</p>
<p>Als Beispiel nehmen wir die Änderung der Besteuerung der amerikanischen Einkünfte aus Dividenden. Bisher durfte aufgrund des Abkommens vom Einkommen höchstens eine Quellensteuer von 15 % abgezogen werden. Ohne Abkommen <strong>kann diese Begrenzung </strong>ab 2024 aber nicht mehr <strong>angewendet werden</strong>. Neben der amerikanischen Quellensteuer kann nach dessen Anrechnung, neben einer (begrenzten) Pflicht zur Zahlung von Sozialbeitragsteuer auch eine Zahlungspflicht für die ungarische Einkommensteuer von mindestens 5 % anfallen.</p>
<h5><strong>Abkommen über die soziale Sicherheit bleibt in Kraft</strong></h5>
<p>Eine interessante Situation schafft, dass das Erlöschen des Steuerabkommens nicht<strong> die Bestimmungen des </strong>mit den USA geschlossenen <strong>Abkommens über die soziale Sicherheit berührt.</strong> Zwar fokussiert sich unser Artikel am ehesten auf die die Besteuerung der Kapitalerträge aus den USA berührenden Änderungen, allerdings kann sich ab 1. Januar 2024 auch die Besteuerung der zusammenzufassenden Einkommen bedeutend ändern. So können beispielsweise die Steuersachen von Entsendungen in die Vereinigten Staaten oder der von dort kommenden Expats bzw. auch die Zuwendungsprogramme für <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/02/14/besteuerung-von-wertpapieren/">Wertpapiere</a> betroffen sein. Es ist wichtig, dass aufgrund des Einkommensteuergesetzes in diesen Fällen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine von den obigen Ausführungen abweichende Anrechnungsregelung anzuwenden ist. Man sollte deshalb bei einer gründlichen Analyse der ungarischen und nationalen Rechtsnormen alle internationalen Transaktionen und die Folgen der Besteuerung der Transaktionen neu bewerten.</p>
<blockquote><p>Wenn auch Ihre Firma irgendeinen US-amerikanischen Bezug hat, sollten auch Sie auf jeden Fall die internationalen Geschäfte und deren steuerliche Folgen überprüfen und neu auslegen. <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/steuerplanung-und-steuerberatung-unter-berucksichtigung-der-internationalen-und-ungarischen-vorschriften/"><strong>Unsere Experten</strong></a> verfügen sowohl in den die Gesellschaft berührenden Fragen der Doppelbesteuerung als auch bezüglich der Besteuerung der Kapitalerträge aus den USA über große Erfahrungen und helfen unseren Mandanten gern, zu erschließen, wie sie die Aufhebung des ungarisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens berühren kann.</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/11/21/kapitalertraege-aus-den-usa/">Besteuerung der Kapitalerträge aus den USA ab 2024</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Steuerpaket vom Herbst 2023</title>
		<link>https://wtsklient.hu/de/2023/11/10/steuerpaket-vom-herbst-2023/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[wplabshu]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Nov 2023 14:00:15 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Am 31. Oktober 2023 reichte die ungarische Regierung den unter dem Namen Steuerpaket vom Herbst 2023 bekannten Gesetzentwurf beim Parlament ein, der die geplanten Steueränderungen enthält, die ab 2024 bzw. 2025 in Kraft treten. Im Folgenden fassen wir vom Steuerpaket vom Herbst 2023 die für die Entscheidungsträger wichtigsten Punkte zusammen. Einkommensteuer Das Steuerpaket vom Herbst [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/11/10/steuerpaket-vom-herbst-2023/">Steuerpaket vom Herbst 2023</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Am 31. Oktober 2023 reichte die ungarische Regierung den unter dem Namen Steuerpaket vom Herbst 2023 bekannten Gesetzentwurf beim Parlament ein, der die geplanten Steueränderungen enthält, die ab 2024 bzw. 2025 in Kraft treten. Im Folgenden fassen wir vom Steuerpaket vom Herbst 2023 die für die Entscheidungsträger wichtigsten Punkte zusammen.</p>
<h5><strong>Einkommensteuer</strong></h5>
<p>Das Steuerpaket vom Herbst 2023 enthält die sich <strong>aus der </strong><a href="https://wtsklient.hu/de/2022/10/18/ungarisch-amerikanischen-doppelbesteuerungsabkommens/"><strong>Außerkraftsetzung des amerikanisch-ungarischen Abkommens</strong></a><strong> zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergebenden Änderungen</strong>, die im Wesentlichen die folgenden Bereiche der Einkommensteuer betreffen:</p>
<ul>
<li>Auch weiterhin kann ein Geschäft als sog. <strong>kontrolliertes Kapitalmarktgeschäft</strong> angesehen werden, wenn es unter Mitwirkung einer Wertpapierfirma geschlossen wurde, die eine Tätigkeit auf einem Geldmarkt in den USA betreibt. Im Ergebnis dessen besteht auch weiterhin die Möglichkeit zur Anwendung eines sog. Steuerausgleichs, der es ermöglicht, die in einem gegebenen Jahr anfallenden Verluste für die Gewinne in späteren Jahren anzurechnen.</li>
</ul>
<ul>
<li>Die Regeln zu den <strong>sonstigen Einkünften</strong> sind auf Einkünfte aus Wertpapieren, die durch eine in einem OECD-Mitgliedsstaat ansässige Person emittiert wurden, sowie auf die durch eine in einem OECD-Mitgliedsstaat ansässige Person gezahlten Zinsen nicht anzuwenden.</li>
</ul>
<ul>
<li>Auch die <strong>Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer (Quellensteuer) auf die ungarische Steuerpflicht</strong> ändert sich durch das Steuerpaket vom Herbst 2023. Ähnlich der amerikanischen Praxis darf die Summe nicht als im Ausland gezahlte Steuer berücksichtigt werden, deren Erhebung und Zahlung in Bezug auf Einkünfte erfolgte, bei denen die Einkünfte im Inland erzielt werden. Dementsprechend erlaubt der Gesetzentwurf bei den durch eine im Inland ansässige Privatperson erzielten und nach dem Ort des Erzielens der Einkünfte aus dem Ausland stammenden gesondert zu versteuernden Einkommen (z. B. Kapitalerträge, und insbesondere Dividenden) die Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer, im Falle der nach dem Ort des Erzielens der Einkünfte aus dem Inland stammenden gesondert zu versteuernden Einkommen aber nicht.</li>
</ul>
<ul>
<li>Ähnlich wie bei den ab 16. November in Kraft tretenden Bestimmungen auf der Ebene von Regierungsverordnungen werden dem Entwurf zufolge <strong>von den Bezügen in Form einer Sachleistung die Weinerzeugnisse </strong><strong>steuerfrei</strong><strong>,</strong> die von der eine Zuwendung gewährenden Person als Bewirtung zu Repräsentationszwecken und nicht zu Repräsentationszwecken sowie als Zuwendung in Form eines Repräsentations- oder geringwertigen Geschenks direkt <strong>in einer </strong>von einem die Handelseinführung anregenden Genehmigungsinhaber eines Weinanbaubetriebs – laut Gesetz Nr. CLXIII von 2020 über den Weinanbau und die Weinwirtschaft – <strong>in Flaschen abgefüllt gekauft wurden</strong> und mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung bzw. einer geschützten geografischen Angabe versehen wurden.</li>
</ul>
<p>Das Steuerpaket vom Herbst 2023 ändert die Erfüllung der Steuerpflicht in Ungarn im Zusammenhang mit der Gewährung von wählbaren Zusatzleistungen bzw. <strong>von einzelnen bestimmten Bezügen</strong> von monatlich auf vierteljährlich.</p>
<p>Um die Bereitschaft zur Teilnahme an<strong> traditionellen Zahlenlotterien</strong> (Lotto, Keno, Putto) zu steigern, befreit der Entwurf die bei diesen Lotterien erzielten Gewinne von der Einkommensteuer.</p>
<p>Anstelle der bei einem <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/07/04/treuhaenderische-vermoegensverwaltung/"><strong>Rechtsverhältnis zur treuhänderischen Vermögensverwaltung</strong></a> bestehenden Eingangsbesteuerung führt das Steuerpaket vom Herbst 2023 eine Ausgangsbesteuerung in den Fällen ein, bei denen die Zahlung der Einkünfte an die begünstigte Person zu Lasten des Wertes des Anfangskapitals des verwalteten Vermögens bzw. des Vermögens der Privatstiftung erfolgt und innerhalb von fünf Jahren vor der Zahlung der Einkünfte – zur Leistung des verwalteten Vermögens bzw. des Vermögens der Privatstiftung – eine Vermögensübergabe erfolgt ist, und bei dieser Vermögenszuwendung die geleisteten Vermögenselemente aufgewertet wurden (und ein sog. Vermögenswertzuwachs entstanden ist).</p>
<p>Der Gesetzgeber möchte ab 1. Januar 2025 in Ungarn die Besteuerung der <strong>Einzelunternehmer</strong> „als Quasi Gesellschaft” aufheben und würde ein bedeutend einfacheres System einführen, das auf einer Methode zur Kostenabrechnung beruht.</p>
<p>Die Steuerbefreiung für den Erwerb von <strong>Anteilen an einem neu gegründeten Unternehmen als Arbeitnehmer oder leitender Angestellter</strong> wird als neue Regelung eingeführt. Das neu gegründete Unternehmen ist ein seit höchsten fünf Jahren eingetragenes, nicht börsennotiertes Kleinst- bzw. kleines Unternehmen, das noch keine Gewinne ausgeschüttet hat und nicht durch Verschmelzung oder Spaltung entstanden ist. Die als Arbeitnehmer bzw. leitender Angestellter eines neu gegründeten Unternehmens unentgeltlich oder vergünstigt erworbenen, Mitgliedschaftsrechte verkörpernden Beteiligungen (Geschäftsanteile, Aktien) am neu gegründeten Unternehmen werden nicht als (steuerpflichtige) Einkünfte angesehen, wenn deren Zuwendung der Anforderung der bestimmungsgemäßen Rechtsausübung entspricht bzw. die im Falle der erworbenen Beteiligung wenigstens in den drei Jahren nach dem Erwerb bzw. bei einem Rechtserwerb wenigstens in den drei Jahren nach der Eröffnung der Rechtsausübung nicht verkauft wurden.</p>
<h5><strong>Körperschaftsteuer</strong><strong> </strong></h5>
<p>Das Steuerpaket vom Herbst 2023 erhöht den Umfang der <strong>Steuervergünstigung für Entwicklungen</strong>, die nicht an die Erlaubnis der Europäischen Kommission geknüpft in Anspruch genommen werden kann. So erhöht sich der abrechenbare Investitionswert, der gegenwärtig nicht über einem 100 Millionen EUR entsprechenden Forintbetrag liegt, auf 110 Millionen EUR.</p>
<p>Das Steuerpaket vom Herbst 2023 gestaltet das bisherige ungarische System der <strong>Steuervergünstigung für Investitionen bzw. Erneuerungen zu Zwecken der Energieeffizienz</strong> um. Auch die Höhe der Steuervergünstigung ändert sich. Sie kann nach den gegenwärtig geltenden Regeln 30-65 % der abrechenbaren Kosten (doch für jedes Projekt höchstens eine 15 Millionen EUR entsprechende Forintsumme) betragen, während der Entwurf bereits 15-35 % der abrechenbaren Kosten, doch höchstens eine 30 Millionen EUR entsprechende Forintsumme als Obergrenze der Steuervergünstigung festlegt.</p>
<p>In Verbindung mit der Umsetzung der EU-Richtlinie zur <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/04/19/mindeststeuer/">globalen Mindeststeuer</a> in Ungarn hätten die Steuerzahler die Möglichkeit, ihre Beteiligungen, deren Anmeldung sie bisher versäumt haben, als <strong>angemeldete Beteiligung</strong> zu registrieren. Seine nicht als vor dem 31. Dezember 2023 angemeldete Beteiligung angesehene Beteiligung kann der Steuerzahler der ungarischen Steuerbehörde nachträglich bis zum 28. Februar 2024 anmelden. Die in einer solchen Form angemeldete Beteiligung wird vom Steuerjahr 2023 an als angemeldete Beteiligung angesehen. In Bezug auf die in Verbindung mit der Beteiligung vor dem Steuerjahr 2023 zu Lasten und zu Gunsten der Steuerbemessungsgrundlage verrechnete Summe ändert der Steuerzahler seine Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer für 2023 in einer Summe so, als wenn die Beteiligung vom Erwerb an eine angemeldete Beteiligung gewesen wäre.</p>
<p>Ebenso führt das Steuerpaket vom Herbst 2023 in Verbindung mit der ungarischen Regelung zur globalen Mindeststeuer eine <strong>neue Steuervergünstigung für Forschung und Entwicklung</strong> ein. Die neue Steuervergünstigung kann nicht neben den bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer auch bisher schon geltenden Vergünstigungen auf die Steuerbemessungsgrundlage für Forschung und Entwicklung, sondern an deren Stelle, bei einer diesbezüglichen Wahl des Steuerzahlers abgerufen werden. Die Höhe der neuen Steuervergünstigung für Forschung und Entwicklung beträgt laut Gesetzentwurf in der Regel 10 % der abrechenbaren Kosten, unter der Maßgabe, dass die Höhe der Steuervergünstigung pro Steuerzahler und Projekt nicht über einer 55/35/25 Millionen Euro entsprechenden Forintsumme liegen darf, und zwar abhängig davon, ob es sich um eine Grundlagenforschung, angewandte (industrielle) Forschung oder experimentelle Entwicklung handelt. Bei einer Grundlagenforschung, angewandten Forschung bzw. experimentellen Entwicklung, die auf der Basis eines durch eine Hochschuleinrichtung, die Ungarische Akademie der Wissenschaften oder ein als zentrales Haushaltsorgan tätiges Forschungsinstitut, durch ein(e) von diesen oder gemeinsam gegründete(s) Forschungsinstitut bzw. Forschungsstätte sowie durch ein in Form einer direkt oder indirekt im mehrheitlichen Eigentum des Staates befindlichen Wirtschaftsgesellschaft tätiges Forschungsinstitut und den Steuerzahler schriftlich abgeschlossenen Vertrags gemeinsam verrichtet wurde, beträgt die Höhe der Steuervergünstigung bis zu einer Höhe der abrechenbaren Kosten nicht über 20 Millionen HUF 30 % der abrechenbaren Kosten. Eine Detailvorschrift der neuen Steuervergünstigung für Forschung und Entwicklung stellt sicher, dass der ungarische Steuerzahler für die Steuervergünstigung, die in dem Steuerjahr, in dem die abrechenbaren Kosten anfallen, und in den danach folgenden drei Steuerjahren nicht als Steuersenkung verwendet wurde, zu einer per Überweisung zu erfüllenden Erstattung berechtigt ist.</p>
<p><strong>Allgemeine Umsatzsteuer</strong></p>
<p>Die Einführung des <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/09/07/entwurf-der-umsatzsteuererklaerung/"><strong>Systems der E-Umsatzsteuer</strong></a> ab 1. Januar 2024 ermöglicht, dass die Steuerzahler neben der Einreichung der bisherigen traditionellen Umsatzsteuererklärung ihre Erklärungspflicht auch bei der E-Umsatzsteuer-Plattform erfüllen können. Bei der Plattform wird die Möglichkeit zur Bestätigung, Ergänzung bzw. Änderung des entweder aus den von der ungarischen Finanzbehörde zusammengestellten Daten oder den mit einer maschinellen Schnittstellenlösung übermittelten Daten erstellten Entwurfs der Steuererklärung bestehen. Im Sinne der Regelung wird (bei der Einreichung mehrerer Erklärungen) die zuerst eingereichte Erklärung als Erklärung des Steuerpflichtigen angesehen. Eine Selbstrevision können wir ab jetzt auf einem Formular oder auf der IT-Plattform einreichen. Die IT-Plattform ist über den bereits bekannten elektronischen Identifizierungsdienst zugänglich und auf ihr können dann auch von anderen ähnlichen Plattformen bekannte sekundäre Nutzerberechtigungen geteilt werden. Eine wichtige Änderung ist, dass die Benutzer des Systems der E-Umsatzsteuer von jetzt an keine Daten über die Vorsteuer übermitteln müssen.</p>
<p>Auch die Ordnung der Einreichung der Erklärung zur Behandlung der <strong>Bau- und Montageleistungen</strong> im Reverse-Charge-Verfahren ändert sich und wird realistischer. Wenn die Genehmigung ab 1. Januar 2024 an die Tätigkeit des Dienstleistungserbringers geknüpft ist, dann gibt von jetzt an er dem Auftraggeber eine Erklärung darüber ab.</p>
<p>Zur Zurückdrängung von Steuerbetrug wird der Kreis der Fälle eingeengt, in denen der <strong>indirekte zollrechtliche Vertreter</strong> berechtigt sein wird, anstelle des Auftraggebers die mit der Einfuhr von Gegenständen verbundene Umsatzsteuer abzuziehen.</p>
<p>Hinsichtlich der unter einen <strong>Umsatzsteuersatz von 5 %</strong> fallenden speziellen Lebensmittel und Nährmittel als Ersatz von Muttermilch werden die Einstufungen präzisiert.</p>
<p>Ab 1. Januar 2025 wird es möglich, dass die in der EU ansässigen Umsatzsteuerpflichtiger im Inland (beispielsweise ihre Niederlassung) eine <strong>subjektive Steuerfreiheit</strong> wählen; zugleich wird diese Möglichkeit den ungarischen Niederlassungen von Steuerpflichtigen mit Sitz in Drittländern nicht gewährt. Auch für inländische Steuerpflichtige würde sich diese Möglichkeit hinsichtlich ihrer innergemeinschaftlichen, mit anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Geschäfte eröffnen.</p>
<p>Die dessertartigen Käse- und Quarkerzeugnisse laut ungarischem Lebensmittelbuch fallen ab 1. Januar 2024 einheitlich unter einen Umsatzsteuersatz von 18 % (z. B. das beliebte ungarische Quarkdessert, Túró Rudi).<strong> </strong></p>
<h5><strong>Steuer für Kleinunternehmen</strong><strong> </strong></h5>
<p>In bestimmten Fällen wird die Beibehaltung der Steuerpflichtigkeit nach der Steuer für Kleinunternehmen auch bei einer <strong>Verschmelzung bzw. Spaltung</strong> möglich, für die die geltenden Bestimmungen keine Möglichkeit sichern.<strong> </strong></p>
<h5><strong>Verbrauchsteuer</strong><strong> </strong></h5>
<p>Durch das Steuerpaket vom Herbst 2023 wird die Summe der <strong>mit dem Bezug von gewerblichen Gasölen verbundenen Steuerrückerstattung</strong> pro Liter von 3,5 HUF auf 10 HUF bzw. von 13,50 HUF auf 20 HUF angehoben (sog. mit dem Verkehr verbundene Steuerrückerstattung).<strong> </strong></p>
<h5><strong>Steuer auf die öffentliche Infrastruktur</strong><strong> </strong></h5>
<p>Das Steuerpaket vom Herbst 2023 entbindet die Kommunikationsleitungen in Ungarn ab 1. Januar 2024 von der <strong>Steuer auf die öffentliche Infrastruktur</strong> und hebt im Rahmen dessen die Regeln zu den Kommunikationsleitungen auf. Der Entwurf setzt außerdem ab 1. Januar 2025 das ganze Gesetz Nr. CLXVIII von 2012 über die Steuer auf die öffentliche Infrastruktur außer Kraft.</p>
<h5><strong>Werbesteuer</strong></h5>
<p>Das Steuerpaket vom Herbst 2023 verlängert bis zum 31. Dezember 2024 den <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/10/26/steueraenderungen-fuer-2023/"> gegenwärtig geltenden</a> <strong>Steuersatz von 0 %</strong>.</p>
<h5><strong>Einzelhandelsteuer</strong></h5>
<p>Das Steuerpaket vom Herbst 2023 hebt die in der Regierungsverordnung Nr. 197/2022 (VI. 4.) Korm. festgelegte <strong>Proportionierungsvorschrift</strong> auf Gesetzesebene, wonach der ungarische Steuerpflichtige, wenn das Steuerjahr kürzer als 12 Monate ist, seine Steuerbemessungsgrundlage für das angebrochene Steuerjahr auf ein Jahr hochrechnen und dann für diese Steuerbemessungsgrundlage unter der Anwendung der Steuerklassen laut Steuertabelle die geltend gemachte Steuersumme berechnen muss. Die zu zahlende Steuer ist der zu den Kalendertagen des Steuerjahres proportionale Teil der so berechneten Jahressteuersumme.</p>
<h5><strong>Sozialbeitragsteuer</strong><strong> </strong></h5>
<p>Das Steuerpaket vom Herbst 2023 ändert im Rahmen der Umgestaltung der Besteuerung der Einzelunternehmer auch die Regeln zur ungarischen Sozialbeitragsteuer. Diese <strong>werden </strong>im Wesentlichen <strong>am 1. Januar 2025 in Kraft treten.</strong></p>
<ul>
<li>Die administrativen Lasten der Einzelunternehmer werden dadurch bedeutend vereinfacht, dass die Sozialbeitragsteuer genauso wie die Einkommensteuer <strong>auf Jahresebene abgerechnet wird</strong> und so die Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlung auf die Sozialbeitragsteuer mit der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuervorauszahlung übereinstimmen wird. Innerhalb des Jahres ist vierteljährlich eine Steuervorauszahlung zu ermitteln und bis zum Zwölften des Monats nach dem Quartal zu zahlen, wobei die quartalsweise Erklärungspflicht erlischt.</li>
</ul>
<ul>
<li>Im Rahmen der Umgestaltung der Besteuerung der ungarischen Einzelunternehmer <strong>wird die Einkommensentnahme durch den Unternehmer abgeschafft,</strong> so dass die Bemessungsgrundlage der Sozialbeitragsteuer, die den die Zahlung einer Einkommensteuer für Unternehmer wählenden Einzelunternehmer für ihn selbst belastet, das einkommensteuerpflichtige Unternehmereinkommen und die Beitragsbemessungsgrundlage der Einzelunternehmer, die für die Pauschalbesteuerung optiert haben, unverändert das pauschal festgelegte Einkommen sein wird.</li>
</ul>
<ul>
<li>Auch weiterhin <strong>bleibt die Pflicht zur Zahlung einer Mindeststeuer bestehen</strong>, während die Unterscheidung zwischen dem garantierten Lohnminimum und dem Mindestlohn wie auch der Multiplikator von 112,5 % abgeschafft wird. Jeder hauptberufliche Einzelunternehmer muss einheitlich wenigstens für den Mindestlohn die Sozialbeitragsteuer zahlen.</li>
</ul>
<ul>
<li>Das Steuerpaket vom Herbst 2023 führt eine<strong> Vergünstigung als Anreiz für die Privatpersonen </strong>ein<strong>, sich selbständig zu machen</strong>. Die Steuervergünstigung können die ihre Tätigkeit beginnenden Einzelunternehmer im Jahr des Beginns der Tätigkeit und im Jahr danach in einer mit dem 13%igen Steuersatz des Mindestlohns und der Sozialbeitragsteuer festgelegten Höhe und im zweiten Jahr nach dem Beginn der Tätigkeit in einer mit der Hälfte des Mindestlohns und der Sozialbeitragsteuer festgelegten Summe in Anspruch nehmen.</li>
</ul>
<h5><strong>Sozialversicherungsbeiträge</strong></h5>
<p>Wegen der Abschaffung der Einkommensentnahme durch den Unternehmer bzw. der Verpflichtungen zur Vereinfachung der Beitragsregeln <strong>werden sich die Regeln der Beitragszahlung für die ungarischen Einzelunternehmer ab 1. Januar 2025 bedeutend ändern</strong>. Anstelle der gegenwärtigen Methode zur Ermittlung der Beiträge, die auf den vom Unternehmer erzielten Einkünften (der Einkommensentnahme durch den Unternehmer bzw. dem pauschal festgelegten Einkommen) beruht, wird eine diktierte Beitragsbemessungsgrundlage eingeführt. Die diktierte Beitragsbemessungsgrundlage ist sowohl bei den eine Einkommensteuerzahlung für Unternehmer als auch bei den eine Pauschalbesteuerung anwendenden Einzelunternehmern einheitlich der Mindestlohn im Berichtsmonat. Bei den hauptberuflichen Einzelunternehmern wird – ähnlich wie bei den landwirtschaftlichen Direktvermarktern – die Regelung der gewählten Beitragsbemessungsgrundlage eingeführt: der hauptberufliche Einzelunternehmer kann eine höhere Beitragsbemessungsgrundlage wählen, um höhere Versorgungsleistungen der Sozialversicherung zu erwerben.</p>
<p>Die hinsichtlich der Einzelunternehmer eingeführte diktierte (oder gewählte) Beitragsbemessungsgrundlage vereinfacht das gegenwärtige System zur Ermittlung der Beiträge bedeutend, und so <strong>wird </strong>– ähnlich wie bei der Einkommensteuererklärung –<strong> ab 1. Januar 2025 die Einführung des Anbietens der monatlichen (vierteljährlichen) Beitragserklärung durch die ungarische Steuerbehörde möglich</strong>. Die Steuerbehörde erstellt aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Daten bis zum Ersten des Monats nach dem Berichtsquartal den Entwurf der vierteljährlichen Steuererklärung, den der Einzelunternehmer bis zum Zwölften des Monats nach dem Berichtsquartal ergänzen bzw. korrigieren kann. Der Entwurf enthält die Zahlungspflicht der Sozialversicherungsbeiträge nach Monaten. Der Einzelunternehmer hat die Möglichkeit, seine Erklärung in der Erklärungsfrist selbst zu erstellen. Wenn der Steuerzahler die Daten des Entwurfs der Steuererklärung bis zum Zwölften des Monats nach dem Quartal nicht korrigiert bzw. nicht ergänzt oder keine Erklärung einreicht, bedeutet dies, dass er mit den Daten im Entwurf der Steuererklärung einverstanden ist und der Entwurf wird als vom Steuerpflichtiger angenommene Erklärung angesehen, auf deren Grundlage die staatliche Steuer- und Zollbehörde die Beitragszahlungspflicht der Sozialversicherung vorschreibt.</p>
<h5><strong>Haushaltsarbeit</strong><strong> </strong></h5>
<p>Das Steuerpaket vom Herbst 2023 hebt die Pflicht zur Zahlung einer Registrierungsgebühr von 1.000 HUF für Haushaltsangestellte auf.</p>
<h5><strong>Neue Versäumnisbußgeldposten</strong><strong> </strong></h5>
<p>Als neuer Posten erscheint, dass die Finanzbehörde</p>
<ul>
<li>im Falle des Versäumens bzw. der verspäteten Erfüllung der Meldepflicht laut Gesetz über die ein globales Mindeststeuerniveau gewährleistenden Top-up-Steuern und im Zusammenhang damit über die Änderung einzelner Steuergesetze ein Versäumnisbußgeld in Höhe von fünf Millionen HUF,</li>
<li>im Falle des Versäumens bzw. einer verspäteten, unvollständigen, fehlerhaften oder mit einem falschen Datengehalt erfolgenden Erfüllung der Erklärungspflicht laut Gesetz über die ein globales Mindeststeuerniveau gewährleistenden Top-up-Steuern und im Zusammenhang damit über die Änderung einzelner Steuergesetze ein Versäumnisbußgeld in Höhe von zehn Millionen HUF</li>
</ul>
<p>verhängen kann.</p>
<blockquote><p>Wir haben in unserem Artikel versucht, das am 31. Oktober eingereichte Steuerpaket vom Herbst 2023 mit seinen wichtigsten Elementen ausführlich zusammenzufassen. Wenn Sie in Verbindung mit den hier detailliert aufgeführten Regeländerungen Fragen haben sollten, steht Ihnen das <a href="/?page_id=5981"><strong>Steuerberater-Team von WTS Klient Ungarn</strong></a> immer gern zur Verfügung!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/11/10/steuerpaket-vom-herbst-2023/">Steuerpaket vom Herbst 2023</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<item>
		<title>UPDATE! Steuerpaket vom Frühjahr 2023 in Ungarn</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Jun 2023 08:53:42 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die Regierung reichte am 6. Juni beim Ungarischen Parlament ihren Gesetzesentwurf über die Abgabe der Fluggesellschaften und die Änderung einzelner Steuergesetze ein. Das Steuerpaket vom Frühjahr 2023 enthält keine wesentlichen Änderungen und man kann sagen, dass die hohen Gebührenposten des EPR-Systems im Zusammenhang mit dem Umweltschutz oder die am 31. Mai im Ungarischen Gesetzblatt veröffentlichte, [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/06/23/steuerpaket-vom-fruehjahr-2023/">UPDATE! Steuerpaket vom Frühjahr 2023 in Ungarn</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Regierung reichte am 6. Juni beim Ungarischen Parlament ihren Gesetzesentwurf über die Abgabe der Fluggesellschaften und die Änderung einzelner Steuergesetze ein. Das Steuerpaket vom Frühjahr 2023 enthält keine wesentlichen Änderungen und man kann sagen, dass die hohen Gebührenposten des <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/06/19/epr-gebuehren/">EPR-Systems</a> im Zusammenhang mit dem Umweltschutz oder die am 31. Mai im Ungarischen Gesetzblatt veröffentlichte, <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/06/20/sozialbeitragsteuer-auf-ersparnisse/">auf Zinsen erhobene Sozialbeitragsteuer von 13 %</a> eine größere Resonanz fand als das 152-seitige Änderungspaket mit den Steueränderungen.</p>
<p>Ein Großteil der Änderungen waren praktisch Regeln, die in Ungarn bereits früher in <strong>Regierungsverordnungen</strong> verkündet worden und während der Gefahrensituation anzuwenden waren und <strong>jetzt auf Gesetzesebene erhoben werden</strong>, wodurch sie auch nach Ablauf der Gefahrensituation angewendet werden können.</p>
<h5><strong>Auf Gesetzesebene erhobene Extraprofitsteuern</strong></h5>
<ul>
<li>Die Abgabe der Fluggesellschaften (Pauschalsteuer) bleibt in Zukunft erhalten, der Entwurf übernimmt sie nämlich aus der Verordnung in der Gefahrensituation ins Gesetz.</li>
</ul>
<ul>
<li>Auf ähnliche Weise hebt das Steuerpaket vom Frühjahr 2023 auch die auf Verordnungsebene erlassenen Regeln zur Bankensteuer, zur Transaktionsabgabe, zur Einkommensteuer der Energieversorger, zur Verbrauchsteuer und zur Produktsteuer zur Erhaltung der Volksgesundheit auf Gesetzesebene.</li>
</ul>
<h5><strong>Einkommensteuer</strong><strong> </strong></h5>
<p>Das Steuerpaket vom Frühjahr 2023 hebt auch die folgenden Maßnahmen, die früher in einer Regierungsverordnung in der Gefahrensituation verkündet wurden, mit unverändertem Inhalt auf Gesetzesebene:</p>
<ul>
<li><a href="https://wtsklient.hu/de/2023/01/17/steuerverguenstigungen/">Vergünstigung für Mütter unter 30 Jahren</a>;</li>
<li>die zusätzliche Familienvergünstigung für Familien, die ein dauerhaft krankes oder schwer behindertes Kind erziehen, (d. h. die Familienvergünstigung kann in Ungarn von der Privatperson für jeden Berechtigungsmonat und begünstigten Unterhaltsberechtigten in einer um 670 HUF (ca. 180 EUR) erhöhten Summe in Anspruch genommen werden, wenn sie für einen laut Gesetz über die Förderung der Familien als dauerhaft kranke oder schwer behinderte Person angesehenen begünstigten Unterhaltsberechtigten sorgt);</li>
<li>die Änderung der steuerlichen Regelungen in Zusammenhang mit der Auflösung der Unterkonten der Széchenyi-Erholungskarte (z. B. wird der Teil der für die SZÉP-Karte gewährten Zuwendung des Arbeitgebers über der Rahmensumme für Rekreationszwecke (450.000 HUF – ca. 1.217 EUR– bzw. dessen proportionaler Teil) als einzelne bestimmte Zuwendung angesehen);</li>
<li>die Erhöhung der Summe der Kostenerstattung, die als „Weg zur Arbeit“ bei der Ermittlung des Einkommens außer Acht gelassen werden kann, von 15 HUF/km auf 30 HUF/km (ca. 4 Cent/km auf 8 Cent/km);</li>
<li>die für eine Beschäftigung im Rahmen der vereinfachten Beschäftigung zu zahlenden öffentlichen Lasten bzw. die Berechnungsgrundlage der damit verbundenen Rentenversorgung wird angepasst an den ungarischen Mindestlohn bestimmt;</li>
<li><a href="https://wtsklient.hu/de/2022/08/17/senkung-des-ekho-beitrags/">der Auszahler trägt keine Pflicht zur Zahlung eines vereinfachten Beitrags zu den öffentlichen Lasten</a>.</li>
</ul>
<h5><strong>Änderungen bei der SZÉP-Karte</strong></h5>
<p>Zwei Wochen nach der Einreichung des oben ausgeführten Gesetzesentwurfs erschien auch in Verbindung mit der SZÉP-Karte eine positive Regelungsänderung. Laut Regierungsverordnung Nr. 237/2023 kann man mit der SZÉP-Karte zwischen 1. August und 31. Dezember 2023 auch kalte Lebensmittel kaufen. Im selben Zeitraum kann auch dem für SZÉP-Karten-Zuwendungen eröffneten, eingeschränkt verfügbaren Zahlungskonto über die gesetzliche Jahresrahmensumme für Rekreationszwecke hinaus und unabhängig von dieser, eine einmalige Zuwendung von höchstens 200.000 HUF (ca. 541 EUR) zugewiesen werden.<strong> </strong></p>
<h5><strong>Treuhänderische Vermögensverwaltung</strong></h5>
<p>Aufgrund der geltenden Vorschriften des ungarischen Einkommensteuergesetzes trägt die der treuhänderischen Vermögensverwaltung oder einer Privatstiftung ein Vermögen abtretende <strong>Privatperson bei der Abtretung des Vermögens keine Steuerzahlungspflicht</strong>, und wenn der Begünstigte der treuhänderischen Vermögensverwaltung oder Privatstiftung zu Lasten des verwalteten Vermögens oder des Vermögens der Privatstiftung (d. h. aus dem Kapitalteil und nicht aus dem Ertrag des Vermögens) in Geld- oder Sachform eine Zuwendung erhält, dann ist der von ihm so erworbene Vermögenswert steuerfrei. Die günstigen Möglichkeiten der Steuerzahlung werden vom Steuerpaket vom Frühjahr 2023 beseitigt. Über die diesbezüglichen Details berichten wir in einem gesonderten Artikel. <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/07/04/treuhaenderische-vermoegensverwaltung/">(Klicken Sie hier um den Artikel zu lesen!)</a></p>
<h5><strong>Kryptogeschäfte</strong></h5>
<ul>
<li>Geschäftsverluste können auch abgerechnet werden, wenn die Privatperson im Berichtsjahr keine Einkünfte aus <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/06/01/mit-krypto-vermoegenswerten-realisierte-geschaefte/">Geschäften mit Krypto-Vermögenswerten</a></li>
<li>Der Kreis der zum Erwerb von Krypto-Vermögenswerten verwendeten Ausgaben wird um den Fall ergänzt, wenn die Privatperson die kryptografischen Vermögenswerte selbst als Einkommen erworben hat (z. B. eine in dieser Form erhaltene Dividende.)</li>
</ul>
<h5><strong>Körperschaftsteuer</strong></h5>
<ul>
<li>Das Steuerpaket vom Frühjahr 2023 löscht das Verbot eines möglichen Abzugs der <strong>Werbekosten</strong> und die damit verbundene Übergangsregel.</li>
<li>Die zeitliche Begrenzung zur Verwendung der bis zum letzten Tag des in 2014 beginnenden Steuerjahres angefallenen und noch nicht verwendeten <strong>abgegrenzten Verluste</strong> erlischt.</li>
</ul>
<h5><strong>Umsatzsteuer</strong></h5>
<ul>
<li>Nicht im Inland ansässigen, aber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Steuerpflichtigen wird möglich, die Vorsteuer für den Erwerb einer inländischen Immobilie im Rahmen des <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/08/23/auslandsumsatzsteuer/">Vorsteuerrückerstattungsverfahrens für ausländische Steuersubjekte</a> zurückzubekommen.</li>
<li>Die Detailregeln der bereits früher angekündigten <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/10/26/steueraenderungen-fuer-2023/">Konzeption zur e-Quittung</a> wird eine ministerielle Verordnung enthalten; das Änderungspaket bestimmt die dazu notwendigen Ermächtigungsbestimmungen und Grunddefinitionen.</li>
<li><strong>Obligatorisches Rücknahmegebührensystem für Verpackungen:</strong> Die Rücknahmegebühr von nicht wiederverwendbaren Erzeugnissen mit obligatorischer Rücknahmegebühr ist kein Bestandteil der Steuerbemessungsgrundlage für Lieferungen von Gegenständen; bei der Lieferung von Gegenständen entsteht hinsichtlich der Rücknahmegebühr von nicht wiederverwendbaren Erzeugnissen mit obligatorischer Rücknahmegebühr keine Zahlungspflicht für die Umsatzsteuer. Unverändert ist, dass die Pfandgebühr der Pfandgegenständen einen Bestandteil der Steuerbemessungsgrundlage für die Lieferungen von Gegenständen bildet und die Bemessungsgrundlage der Steuer nachträglich sinkt, wenn bei der Rückgabe der Pfandgegenstände die Pfandgebühr zurückerstattet wird. Als zu versteuernder Sachverhalt wird es angesehen und dadurch entsteht eine Steuerzahlungspflicht, wenn die nicht wiederverwendbaren Erzeugnisse mit obligatorischer Rücknahmegebühr nicht zurückgegeben werden. Die Steuerzahlungspflicht wird von dem das obligatorische Rücknahmegebührensystem betreibenden Steuerpflichtigen getragen.</li>
<li><strong>Ausscheiden aus der umsatzsteuerlichen Organschaft:</strong> das Ausscheiden aus der Organschaft ist vom Aspekt der die Umsatzsteuer berührenden Rechte und Pflichten so zu behandeln, als wenn eine Auflösung mit Rechtsnachfolge erfolgt wäre.</li>
</ul>
<h5><strong>Kommunale Steuern</strong></h5>
<p>Das Steuerpaket vom Frühjahr 2023 dehnt die Regelung der Zahlung einer Steuervorauszahlung für die zur Wahl der <strong>vereinfachten Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer </strong>berechtigten Personen auf den gesamten Kreis der Personen aus, die auf diese Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage übergehen. Für die in Ungarn einen Personentransport mit Luftfahrzeugen ausübenden Unternehmen formuliert der Entwurf neue Bestimmungen für die Gewerbesteuerpflicht und stuft bei Leiharbeitsfirmen den Ort der Arbeitsverrichtung von verliehenen Arbeitskräften als Betriebsstätte ein, der eine Gewerbesteuerpflicht entstehen lässt.</p>
<p>UPDATE! Laut Gesetzentwurf <strong>entsteht für eine Leiharbeitsfirma ein Standort </strong>im Zuständigkeitsbereich einer Kommunalverwaltung, wenn die von ihr überlassenen Arbeitnehmer dort insgesamt wenigstens 1.440 Stunden arbeiten. Der zum Entwurf in der Zwischenzeit eingereichte und am 4. Juli angenommene Änderungsantrag erhöht die Anzahl der Arbeitsstunden, die einen Standort entstehen lässt, im Vergleich dazu auf <strong>21.000 </strong>Stunden, da diese <strong>Anzahl der Arbeitsstunden</strong> gewährleistet, dass die Leiharbeitsfirma ihre Bemessungsgrundlage nur unter den von der sachbezogenen Anwesenheit ihrer Arbeitnehmer betroffenen Kommunalverwaltungen aufteilen muss.</p>
<p><strong>Bei Fluggesellschaften gilt</strong> beispielsweise nicht nur die Vertretung bzw. das Büro, sondern auch der Startort ihrer Flüge, der Flughafen, <strong>als Betriebsstätte</strong>. Andererseits definiert der Entwurf auch, welches Unternehmen als einen Personentransport mit Luftfahrzeugen ausübendes Unternehmen angesehen werden kann. Demnach bezieht sich die spezielle Regelung nur auf die Unternehmen, bei denen der überwiegende Teil der Umsätze aus dem Personentransport mit Luftfahrzeugen (Ticketeinnahmen) und einzelnen damit verbundenen Dienstleistungen (z. B. Gebühr der Platzversicherung, Gepäckgebühr, Zusatzgebühr) besteht. Als Teil der Nettoumsatzerlöse sind auch die für die Inanspruchnahme von aus Ungarn startenden Passagierflüge und die damit verbundenen Dienstleistungen (z. B. Gepäcktransport, bevorzugte Unterbringung, Inanspruchnahme der VIP-Lounge) zu zahlenden Entgelte anzusehen.</p>
<h5><strong>Innovationsabgabe und Verrechnungspreisregelung</strong><strong> </strong></h5>
<p>Durch das Steuerpaket vom Frühjahr 2023 wird in Ungarn die <strong>Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Innovationsabgabe</strong> vom Aspekt des Verrechnungspreises in Einklang mit der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer gebracht. Der vom Aspekt der Bemessungsgrundlage der Innovationsabgabe zu berücksichtigende übliche Marktpreis ist in Zukunft nach der bei der Körperschaftsteuerzahlung vorgeschriebenen Verrechnungspreismethode zu bestimmen, die unter anderem auch eine <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/01/31/regeln-der-verrechnungspreisdokumentation/">Pflicht zur Anpassung an den Median</a> umfasst.</p>
<h5><strong>Kfz-Steuer</strong><strong> </strong></h5>
<p>Anstelle einer zweimaligen Zahlung im Jahr erfolgt die Zahlungspflicht jetzt <strong>einmalig</strong>. Die Steuerzahler, die nicht in der Lage sind, die Steuer in einem Betrag zu bezahlen, können dies dem Entwurf nach auf Antrag in fünf Monatsraten tun.<strong> </strong></p>
<h5><strong>Sozialbeitragsteuer</strong></h5>
<p>Vom Gesichtspunkt der Geltendmachung der Vergünstigung der auf den Arbeitsmarkt tretenden Personen werden die aufgrund des Gesetzes über die Beschäftigung von <strong>Gastarbeitern</strong> in Ungarn beschäftigten Gastarbeiter nicht als auf den Arbeitsmarkt tretende Personen angesehen.</p>
<h5><strong>Steuerverwaltung, Steuerverfahren</strong></h5>
<ul>
<li>Das Steuerpaket vom Frühjahr 2023 weitet die Möglichkeit der automatischen Vergünstigung einer Ratenzahlung auch auf juristische Personen aus.</li>
<li>In Zukunft löscht die Steuerbehörde die Steuernummer, wenn der Steuerzahler seiner Pflicht zur Einreichung der zusammenfassenden Meldung oder seiner Pflicht einer monatlichen Steuer- und Beitragserklärung innerhalb von 180 Tagen nach der gesetzlichen Frist trotz Aufforderung der Finanzbehörde nicht nachkommt.</li>
<li>Auch bei Typenverträgen wird es eine Möglichkeit zur Einreichung eines Antrags auf bedingte Steuerfestsetzung geben. Außerdem erhöht sich auch die Gebühr für einen Antrag auf bedingte Steuerfestsetzung (bei einem Typenvertrag 10 Mio. HUF – ca. 27.000 EUR –, in sonstigen Fällen 8 Mio. HUF – ca. 22.000 EUR –, bei der Entscheidung des Antrags in einem dringlichen Verfahren 12 Mio. HUF– ca. 32.000 EUR).</li>
<li>Gegenwärtig ist, wenn die Pflicht zur Anmeldung einer Änderung versäumt wird, die Entsendung einer Aufforderung zur Nachreichung der Anmeldung nicht gewährleistet; die Steuerbehörde muss sofort ein Bußgeld verhängen. Aufgrund des Entwurfs würde die Steuerbehörde den Steuerzahler auch dann zur Nachreichung auffordern, wenn er seiner Pflicht zur Anmeldung einer Änderung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.</li>
<li>Anstelle fehlender öffentlicher Schulden reicht es aus, wenn der Steuerzahler keine öffentlichen Schulden über 30.000 HUF (ca. 81 EUR) und keine Netto-Steuerschulden von mehr als 5.000 HUF (ca. 14 EUR) hat.</li>
<li>Bei der Einstufung zur Bestimmung als zuverlässiger Steuerzahler berücksichtigt die ungarische Finanzbehörde nicht die Vollstreckungsersuchen bis 100. 000 HUF (ca. 270 EUR).</li>
</ul>
<h5><strong>Handelsrechtliche Bestimmungen im Steuerpaket vom Frühjahr 2023</strong></h5>
<p>Der Unternehmer muss mit der Leitung und Führung der in den Bereich der handelsrechtlichen Leistungen fallenden Aufgaben bzw. mit der Erstellung des Jahresabschlusses einen registrierten Bilanzbuchhalter beauftragen, wenn seine Nettoumsatzerlöse im Durchschnitt der zwei Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr – bzw. mangels dessen im Berichtsjahr wahrscheinlich – über 10 Mio. HUF (ca. 27.000 EUR) liegen. Angesichts der erhöhten Kosten und der inzwischen eingetretenen Inflationswirkungen ist es begründet, den gegenwärtigen Schwellenwert von 10 Mio. HUF (ca. 27.000 EUR) auf 20 Mio. HUF (ca. 54.000 EUR) zu erhöhen.</p>
<p>UPDATE! Das Steuerpaket wurde vom Parlament am 4. Juli angenommen. Die Änderungen treten nach und nach, in Abhängigkeit von den einzelnen betroffenen Steuerarten und Bestimmungen, am Tag nach der Verkündung, am 1. August 2023, am 31. bzw. 60. Tag nach der Verkündung und einzelne spezielle Bestimmungen danach in Kraft.</p>
<blockquote><p>Wir haben in unserem Artikel versucht, das am 6. Juni eingereichte Steuerpaket vom Frühjahr 2023 mit seinen wichtigsten Elementen ausführlich zusammenzufassen. Wenn Sie in Verbindung mit den hier detailliert aufgeführten Regeländerungen Fragen haben sollten, steht Ihnen das <a href="/?page_id=5981"><strong>Steuerberater-Team von WTS Klient Ungarn</strong></a> immer gern zur Verfügung!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/06/23/steuerpaket-vom-fruehjahr-2023/">UPDATE! Steuerpaket vom Frühjahr 2023 in Ungarn</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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