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	<title>Steuerpaket - WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</title>
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	<title>Steuerpaket - WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</title>
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		<title>Das ungarische Steuerpaket 2026</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Szadai András]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Jul 2026 21:16:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[német hírek]]></category>
		<category><![CDATA[WTS hírek]]></category>
		<category><![CDATA[Einzelhandelssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Körperschaftsteuer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das ungarische Parlament hat am 28. Juli 2026 das erste Steuerpaket der neuen Regierung verabschiedet. Das ungarische Steuerpaket 2026 enthält zahlreiche Änderungen, die unmittelbar mit den Verpflichtungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität der Europäischen Union (RRF) zusammenhängen. Ziel der Änderungen ist es, gleichzeitig die EU-Verpflichtungen zu erfüllen, das Steuersystem zu vereinfachen und mehrere umstrittene [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2026/07/29/das-ungarische-steuerpaket-2026/">Das ungarische Steuerpaket 2026</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Das ungarische Parlament hat am 28. Juli 2026 das erste Steuerpaket der neuen Regierung verabschiedet. Das ungarische Steuerpaket 2026 enthält zahlreiche Änderungen, die unmittelbar mit den Verpflichtungen im Rahmen der <a href="https://next-generation-eu.europa.eu/recovery-and-resilience-facility_de">Aufbau- und Resilienzfazilität der Europäischen Union (RRF)</a> zusammenhängen. Ziel der Änderungen ist es, gleichzeitig <strong>die EU-Verpflichtungen zu erfüllen, das Steuersystem zu vereinfachen</strong> und mehrere umstrittene Bereiche des Steuersystems neu zu gestalten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der wohl aufmerksamkeitsstärkste Bestandteil des ungarischen Steuerpakets 2026 wird voraussichtlich die Verschärfung der Vorschriften für die <strong>treuhänderische Vermögensverwaltung</strong> sein. Darüber hinaus werden auch im Bereich der <strong>Einzelhandelssteuer</strong>, der <strong>Körperschaftsteuervergünstigungen</strong> sowie der <strong>Umweltsteuern</strong> wesentliche Änderungen erwartet.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Treuhänderische Vermögensverwaltung: Eine neue Ära beginnt</h1>



<p class="wp-block-paragraph">Das ungarische Steuerpaket 2026 wird die Besteuerung von <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/07/04/treuhaenderische-vermoegensverwaltung/">treuhänderischen Vermögensverwaltungsstrukturen</a> und Privatstiftungen in Ungarn grundlegend verändern. Ziel der Reform ist es, Vorteile zu beseitigen, die in bestimmten Fällen erhebliche Steuerersparnisse ermöglicht haben.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Vermögensübertragung nach bisherigem und neu verabschiedetem </strong><strong>Recht</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Bisher konnten in die Vermögensverwaltung eingebrachte Vermögenswerte steuerfrei zum Marktwert aufgewertet werden. <strong>Die bisherigen Regelungen</strong> <strong>sahen </strong>daher <strong>keine Besteuerung beim Einbringen des Vermögens (zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung) vor.</strong> Das aufgewertete Vermögen konnte bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen nach Ablauf von fünf Jahren steuerfrei an die Begünstigten ausgeschüttet werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach dem neu verabschiedeten ungarischen Steuerpaket 2026 <strong>sollen künftig bei der Vermögensübertragung folgende Werte bestimmt werden:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>der ursprüngliche Anschaffungswert des Vermögensgegenstands sowie</strong></li>



<li><strong>die aus der Aufwertung resultierende, noch nicht realisierte Wertsteigerung des Vermögensgegenstands.</strong></li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Bei der Ausschüttung des Vermögens entsteht kein steuerlicher Tatbestand, wenn der ursprünglich eingebrachte Vermögensgegenstand – beispielsweise eine zugunsten der Kinder eingebrachte Gesellschaftsbeteiligung – ausgegeben wird. In diesem Fall entspricht der Anschaffungswert des Begünstigten bei einer späteren Veräußerung dem Anschaffungswert vor der Vermögensübertragung.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Besondere Regelungen</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Anders verhält es sich, <strong>wenn die genannte Beteiligung aus dem verwalteten Vermögen veräußert wird und dadurch die Wertsteigerung realisiert wird</strong>. Wird in diesem Fall der Veräußerungserlös an den Begünstigten ausgezahlt, bleibt die Zuwendung nur bis zur Höhe des ursprünglichen Anschaffungswertes steuerfrei; der darüber hinausgehende Betrag wird grundsätzlich als Dividende besteuert.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das ungarische Steuerpaket 2026 enthält zudem besondere Regelungen für Fälle, <strong>in denen der Begünstigte einen Vermögensgegenstand nach dem Tod des Treugebers erwirbt</strong>. In solchen Fällen richtet sich der Anschaffungswert des Begünstigten nach dem aufgewerteten Betrag, was erhebliche steuerliche Vorteile mit sich bringen kann.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die besondere Regelung soll außerdem gelten für:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>die Übertragung von <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/06/01/mit-krypto-vermoegenswerten-realisierte-geschaefte/">Krypto-Assets</a>,</li>



<li>die unentgeltliche Nutzung von Vermögensgegenständen.</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Der ursprüngliche Zweck bleibt bestehen, der Steuervorteil wird eingeschränkt</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Die Änderung kann insbesondere für Privatpersonen und Unternehmerfamilien von Bedeutung sein, die im Rahmen ihrer Vermögensplanung treuhänderische Vermögensverwaltungs- oder Privatstiftungsstrukturen nutzen. Gleichzeitig ist hervorzuheben, dass <strong>die ursprünglichen Funktionen dieser Konstruktionen – der Erhalt des Familienvermögens, die Unterstützung des Generationenwechsels und der allgemeine Vermögensschutz – weiterhin bestehen bleiben</strong>.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Verpflichtende Steuerprüfungen kommen</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Das ungarische Steuerpaket 2026 verändert nicht nur die steuerlichen Vorschriften, sondern <strong>verstärkt auch die Kontrolle der Steuerbehörden über Vermögensverwaltungsstrukturen</strong>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Rahmen dessen wird die ungarische Steuerbehörde verpflichtende Prüfungen durchführen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>zunächst bei treuhänderischen Vermögensverwaltungsstrukturen und Privatstiftungen, die vor dem 12. September 2023 gestaltet bzw. gegründet wurden,</li>



<li>anschließend ab 2028 bei sämtlichen derartigen Strukturen innerhalb der jeweiligen Verjährungsfrist.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Betroffenen Steuerpflichtigen wird daher empfohlen, noch vor behördlichen Prüfungen folgende Unterlagen zu überprüfen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>die eingerichteten Strukturen,</li>



<li>die zugehörigen Verträge,</li>



<li>die Dokumentationen.</li>
</ul>



<h1 class="wp-block-heading">Einzelhandelssteuer: richtiger Schritt, aber keine vollständige Lösung</h1>



<p class="wp-block-paragraph">Im Rahmen der RRF-Verpflichtungen <strong>schafft das</strong> <strong>ungarische Steuerpaket 2026</strong> <strong>die Regelung zur Zusammenrechnung der Steuerbemessungsgrundlage bei der Einzelhandelssteuer ab</strong>. Dies ist eindeutig eine positive Entwicklung, da diese Vorschrift seit Langem Gegenstand <a href="https://wtsklient.hu/de/2026/04/30/einzelhandelssteuer-klage/">unionsrechtlicher Streitigkeiten</a> ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Unserer Ansicht nach ist jedoch fraglich, ob diese Änderung allein die Probleme vergangener Zeiträume löst. Folgende Punkte geben weiterhin Anlass zur Sorge:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die zwischen 2020 und 2025 angewandten Regelungen weiterhin unionsrechtliche Bedenken aufwerfen. Daher könnten in bestimmten Fällen Ansprüche auch weiterhin im Rahmen spezieller <a href="https://wtsklient.hu/de/2026/06/04/ungarische-einzelhandelssteuer/">Steuerrückerstattungsverfahren</a> geltend gemacht werden.</li>



<li>Zudem betrifft die Änderung nicht die <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/12/03/steuerpaket-fuer-2025/">seit 2025 geltende Regelung</a>, die für bestimmte ausländische E-Commerce-Unternehmen besonders nachteilige Folgen hat. Diese Unternehmen müssen die Einzelhandelssteuersätze weiterhin auf Grundlage ihres weltweiten Umsatzes bestimmen und können erst anschließend die Befreiung für ausländische Umsätze anwenden.</li>



<li>Die Regelung kann daher weiterhin zu <strong>einer Benachteiligung ausländischer Webshops</strong> führen, deren Steuerbelastung seit 2025 erheblich gestiegen sein könnte. Unserer Auffassung nach sollte auch diese Unternehmensgruppe die Möglichkeit spezieller Steuererstattungsverfahren prüfen.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Der Schritt in Richtung EU-Konformität ist daher zu begrüßen. Für eine vollständige Regelung wären unserer Ansicht nach jedoch weitere Änderungen erforderlich.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Zu diesem Thema werden wir in Kürze einen ausführlicheren separaten Beitrag veröffentlichen.</em></p>



<h1 class="wp-block-heading">Körperschaftsteuervergünstigungen: eingeschränkte Möglichkeiten</h1>



<p class="wp-block-paragraph">Das ungarische Steuerpaket 2026 betrifft auch den Unternehmenssektor, da es die <strong>schrittweise Abschaffung</strong> mehrerer <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/korperschaftsteuerliche-vergunstigungen/">Körperschaftsteuervergünstigungen</a> enthält. Im Rahmen der Änderungen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>werden bestimmte steuerliche Vergünstigungen für<strong> denkmalgeschützte Gebäude</strong> abgeschafft,</li>



<li>entfällt das Instrument des <strong>Wachstumssteuerkredits</strong>,</li>



<li>werden die steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit <strong>gemeinnützigen Vermögensverwaltungsstiftungen mit öffentlichen Aufgaben</strong> schrittweise eingeschränkt.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Auf Grundlage des zuvor angekündigten Steuerprogramms sind in naher Zukunft weitere bedeutende Änderungen zu erwarten, über die wir selbstverständlich berichten werden.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Verdoppelung der Luftbelastungsabgabe und Abschaffung der CO₂-Quotensteuer</h1>



<p class="wp-block-paragraph">Im Bereich der Umweltbesteuerung ist die wichtigste Änderung des ungarischen Steuerpakets 2026 die deutliche Erhöhung der Luftbelastungsabgabe. Die Abgabensätze werden für die Emission von folgenden Stoffen <strong>verdoppeln</strong>:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Schwefeldioxid</strong>,</li>



<li><strong>Stickoxide</strong>,</li>



<li><strong>nicht toxische Feststoffe</strong>.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Der Gesetzgeber begründet dies mit einer stärkeren Durchsetzung des Verursacherprinzips („der Verschmutzer zahlt“).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für Industrie- und Produktionsunternehmen kann es daher sinnvoll sein, vorab Folgendes zu überprüfen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>die Emissionsdaten sowie</li>



<li>die zu erwartenden zusätzlichen Kosten.</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>CO₂-Quotensteuer: Rückerstattung könnte möglich werden</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Ein bemerkenswerter Bestandteil des ungarischen Steuerpakets 2026 ist die <strong>rückwirkende Abschaffung der CO₂-Quotensteuer</strong>. Gleichzeitig wird die Möglichkeit geschaffen, die bereits entrichtete Steuer sowie die damit verbundenen Zinsen zurückzufordern.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Betroffene Unternehmen können ihren Antrag innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten der Regelung bei der ungarischen Steuerbehörde einreichen.</p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow">
<p class="wp-block-paragraph">Das ungarische Steuerpaket 2026 wurde verabschiedet und verkündet. Der Großteil seiner Bestimmungen tritt am 31. August 2026 in Kraft. &nbsp;Nach den neu verabschiedeten Regelungen ist es festzustellen, dass sowohl bei der treuhänderischen Vermögensverwaltung als auch in mehreren weiteren Steuerbereichen erhebliche Änderungen eingetreten sind. <strong>Unternehmen und Privatpersonen sollten ihre Strukturen und steuerlichen Risiken möglichst zeitnah überprüfen</strong>, damit sie beim Inkrafttreten der Regelungen keine unangenehmen Überraschungen erleben und keine sich bietenden Chancen verpassen. Die <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/steuerberatung/">Steuerexperten von WTS Klient Ungarn</a> unterstützen Sie gerne bei der Vorbereitung und der Planung der erforderlichen Maßnahmen.</p>
</blockquote>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2026/07/29/das-ungarische-steuerpaket-2026/">Das ungarische Steuerpaket 2026</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Steueränderungen von 2026 in Ungarn</title>
		<link>https://wtsklient.hu/de/2026/01/22/2026-steueraenderungen-in-ungarn/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[dr. Horváth Zoltán]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Jan 2026 09:01:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[német hírek]]></category>
		<category><![CDATA[WTS hírek]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Körperschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steueränderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerpaket]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rasante Steuer-Digitalisierung, erweiterte steuerfreie Zuwendungen und Einkommensteuerbefreiungen, neue Steuervergünstigungen für Investitionen auf der einen Seite sowie steigende EPR‑Gebühren, höhere Firmenwagen‑ und Kfz‑Steuern, die Rückkehr der Werbesteuer und dauerhaft bestehende Sondersteuern auf der anderen – die Steueränderungen von 2026 bringen sowohl Vorteile als auch Belastungen für ungarische Steuerpflichtige. Zudem wurde das gesamte Verrechnungspreissystem neu strukturiert, und [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2026/01/22/2026-steueraenderungen-in-ungarn/">Steueränderungen von 2026 in Ungarn</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Rasante Steuer-Digitalisierung, erweiterte steuerfreie Zuwendungen und Einkommensteuerbefreiungen, neue Steuervergünstigungen für Investitionen auf der einen Seite sowie steigende EPR‑Gebühren, höhere Firmenwagen‑ und Kfz‑Steuern, die Rückkehr der Werbesteuer und dauerhaft bestehende Sondersteuern auf der anderen – die Steueränderungen von 2026 bringen sowohl Vorteile als auch Belastungen für ungarische Steuerpflichtige. Zudem wurde das gesamte Verrechnungspreissystem neu strukturiert, und mit Public CbCR und vielen weiteren Neuerungen kommen neue Pflichten auf die ungarischen Unternehmen zu.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In unserem Artikel haben wir die wichtigsten Steueränderungen von 2026 in Ungarn nach einzelnen Steuerarten gegliedert zusammengefasst.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Einkommensteuer und Sozialversicherung</h1>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Einkommensteuerfreiheit für Mütter</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Eine neue <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/05/07/verguenstigung-fuer-muetter-mit-zwei-oder-drei-kindern/">Einkommensteuerfreiheit gilt für Mütter mit zwei oder drei Kindern</a>. Sie steht leiblichen und Adoptivmüttern zu, die zu einem Kindergeld berechtigt sind oder mindestens 12 Jahre lang berechtigt waren.</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Betroffene Einkünfte:</strong> Einkünfte, die in die zusammengefasste Steuerbemessungsgrundlage fallen (z. B. Arbeitslohn). Die Befreiung gilt jedoch nicht für Einkünfte aus Immobilienvermietung oder Kapitalvermögen.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Geltendmachung:</strong> durch Erklärung im Rahmen der Familienvergünstigung und durch laufende Vorauszahlungserklärungen.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Beitragsvergünstigung:</strong> wenn die Einkommensteuerbemessungsgrundlage nicht ausreicht, kann der Vorteil als Familienbeitragsvergünstigung geltend gemacht werden.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Für Mütter mit drei Kindern gilt die Steuerfreiheit für nach dem 30. September 2025 erzielte Einkünfte. Für Mütter mit zwei Kindern wird die Berechtigung zwischen 2026 und 2029 schrittweise nach Altersgruppen eingeführt.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Weitere Vergünstigungen der Steuerbemessungsgrundlage</strong> </h5>



<ul class="wp-block-list">
<li>Mit einer neuen Vergünstigung der Steuerbemessungsgrundlage werden <strong>Kleinstkinderbetreuungsgeld, Kinderbetreuungsgeld und Adoptionsgeld</strong> steuerfrei.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die <strong>Vergünstigung für Mütter unter 30 Jahren</strong> ist ohne Höchstgrenze anwendbar.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die <strong>Steuervergünstigung für Familien </strong>wurde zweimal erhöht: ab 1. Juli 2025 und ab 1. Januar 2026.</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Weitere Änderungen der Einkommensteuer</strong></h5>



<ul class="wp-block-list">
<li>Bei <strong>Kryptowährungsgeschäften</strong> entfällt die <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/06/01/mit-krypto-vermoegenswerten-realisierte-geschaefte/">zeitliche Begrenzung des Steuerausgleichs</a>; auch Verluste, die mehr als zwei Jahre zurückreichen können berücksichtigt werden.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Nutzung der SZÉP‑Karte</strong>: Zwischen 1. Dezember 2025 und 30. April 2026 ist sie für kalte Lebensmittel zulässig, ab 2026 jedoch nicht mehr für Renovierungen. <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/11/27/regeln-zu-den-sachbezuegen/">Frühere Nutzungsmöglichkeiten</a> (Baumaterialien, Möbel, Haushaltsgeräte) entfallen.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Steueränderungen von 2026 erweitern die <strong>steuerfreien Zuwendungen</strong>: Kindergeld, Wohnunterkünfte ungarischer Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, private Nutzung von E‑Bikes sowie Bankentschädigungen aufgrund von Phishing.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Im <strong>Pauschalsteuersystem</strong> steigt der 40%-Kostenanteil in zwei Schritten.</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Änderungen in der Sozialversicherung</strong></h5>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die <strong>Mindestbeitragsbemessungsgrundlage</strong> für Einzelunternehmer und Personengesellschaften sinkt von 112,5 % auf 100 % des Mindestlohns (bzw. garantierten Mindestlohns). Für Gesellschafter betrifft dies auch die Bemessungsgrundlage der Steuer für Kleinunternehmen (KIVA).</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Neue Versicherungsart</strong>: langfristige Auftragsverhältnis. Dadurch entstehen Sozialversicherungsbeitrag- und Sozialbeitragssteuerpflicht auf das Vertragsentgelt, auf mindestens 30 % des Mindestlohns.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die <strong>Bemessungsgrundlage bei Auslandsentsendungen</strong> steigt auf 715.765 HUF.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Der <strong>Beitrag für Gesundheitsdienstleistungen</strong> steigt ab 2026 auf 12.300 HUF pro Monat.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Administrative Änderungen:</strong> Einführung des Komplexen Beschäftigungsregisters und des e‑Sozialversicherungshefts.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Neue Sozialbeitragssteuerpflicht</strong> auf Zahlungen über einer bestimmten Obergrenze an Rentner, die eine Einkommensteuervergünstigung in Anspruch nehmen.</li>
</ul>



<h1 class="wp-block-heading">Digitalisierung</h1>



<p class="wp-block-paragraph">Zum 31. Dezember 2026 <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/12/02/anyk-programm/">wird das Allgemeine Formularausfüllprogramm (ÁNYK) der ungarischen Steuerbehörde abgeschafft</a>, womit der verpflichtende Übergang zu datengestützten Plattformen beginnt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Alternativen zu ÁNYK werden:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Onlineanwendung zum Ausfüllen von Formularen (ONYA) und die E-Umsatzsteuer‑Weboberfläche</strong> für Privatpersonen, KMU und Steuerpflichtige mit wenigen Transaktionen;</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><a href="https://wtsklient.hu/de/2025/12/08/m2m-umsatzsteuererklarung/"><strong>M2M‑Lösungen</strong></a> für Steuerpflichtige mit komplexen Strukturen und hohem Transaktionsvolumen.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Im Rahmen der Steueränderungen von 2026 <strong>wird auch Dokumentenauthentifizierung (AVDH) abgeschafft</strong> und durch Benutzer-Dokument-Zuweisungsdienst (FEDOR) ersetzt.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Umsatzsteuer</h1>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Schwellenwerte und Steuersätze</strong></h5>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die <strong>Grenze für die Umsatzsteuerfreiheit</strong> steigt stufenweise: auf 20 Mio. HUF ab 2026, auf 22 Mio. ab 2027 und auf 24 Mio. ab 2028.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Der <strong>Umsatzsteuersatz</strong> für Rindfleisch und bestimmte Innereien sinkt ab 2026 von 27 % auf 5 %.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Der ermäßigte 5%-Satz für neue Wohnimmobilien bleibt 2026 anwendbar.</strong> Unter Übergangsregeln gilt der <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/09/20/umsatzsteuer-bei-neuen-wohnungen/">vergünstigte Steuersatz</a> auch für Anzahlungen und Lieferungen nach dem 31. Dezember 2026, sofern die Baugenehmigung bis Ende 2026 final ist oder die Bauanzeige bis dahin eingereicht wurde.</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Meldungs‑ und Rechnungsstellungspflichten</strong></h5>



<ul class="wp-block-list">
<li>In der <strong>inländischen Zusammenfassenden Meldung</strong> ist die tatsächlich abzugsfähige Steuer je Rechnung auszuweisen. Nutzer des E‑Umsatzsteuersystems sind davon befreit.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Im Zuge der Steueränderungen von 2026 erweitert sich der Datenkreis der <strong>Online‑Rechnungsdatenübermittlung</strong>: bei Rechtsnachfolge und bei Organschaften sind auch die Steuernummern des Vorgängers bzw. der Gruppenmitglieder <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/06/20/das-ungarische-steuerpaket-vom-sommer-2025/">zu melden</a>.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>E‑Rechnungsstellung wird</strong> für Strom‑, Gas‑ und Wasserversorger <strong>verpflichtend</strong>; auch die E‑Archivierungsregeln sind streng einzuhalten – auch auf Empfängerseite.</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Weitere Umsatzsteueränderungen</strong></h5>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Begründung von umsatzsteuerlichen Organschaften:</strong> wird vereinfacht; im Falle der Beendigung der Tätigkeit eines Organträgers erfolgt automatische Neubenennung.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Umstellung auf E‑Kassen</strong> wird bis 1. Juli 2028 obligatorisch, Online‑Kassen sind bis dahin weiterhin zulässig. Ab 1. September 2026 wird die Meldepflicht für Belegdaten verpflichtend. Manuelle Belege sind binnen drei Tagen täglich, E‑Belege seit 1. Juli 2025 in Echtzeit zu melden.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Reverse‑Charge‑Regeln</strong> gelten künftig auch für inländische Gasgeschäfte zwischen ungarischen Steuerpflichtigen.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Ab 1. Oktober 2025 ist die Erklärung des Zollvertreters über abgetretene Vorsteuerabzugsrechte in der Umsatzsteuererklärung erforderlich.</strong></li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Reiseveranstalter</strong> müssen die Steuerbemessungsgrundlage und übertragene Steuer auf <strong>Rechnungen</strong> nicht ausweisen (außer bei Online‑Rechnungsdatenübermittlung).</li>
</ul>



<h1 class="wp-block-heading">Körperschaftsteuer, KIVA und globale Mindeststeuer</h1>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Körperschaftsteuer</strong></h5>



<ul class="wp-block-list">
<li>Erhöhung der <strong>F&amp;E‑Vergünstigung der Steuerbemessungsgrundlage </strong>bei gemeinsamer F&amp;E mit Hochschulen, der Ungarischen Akademie der Wissenschaften oder Forschungseinrichtungen: von 50 Mio. auf 150 Mio. HUF.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Obergrenze der F&amp;E‑Steuervergünstigung:</strong> 25/50/100 % der Kosten je nach Entwicklungsart, max. 500 Mio. HUF/Jahr. Änderung der zeitlichen Begrenzung: Anpassung nach fünf statt sechs Jahren möglich.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Der Kreis der Körperschaftsteuervergünstigungen wird erweitert – einerseits durch eine <strong>neue Steuervergünstigung</strong> für Umweltinvestitionen, andererseits durch eine neue <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/10/22/ekd-regelungen/">Entwicklungssteuervergünstigung für saubere Technologien</a>.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Schwellenwert für monatliche/vierteljährliche Körperschaftsteuervorauszahlungen steigt von 5 Mio. auf 20 Mio. HUF.</strong></li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Steueränderungen von 2026 präzisieren die <strong>Regeln für begünstigte Vermögensübertragungen</strong>: bei teilweiser Erfüllung der Anteilshaltepflicht entsteht eine anteilige Steuerpflicht; Ausgliederungen gelten künftig ebenfalls als begünstigte Übertragung.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Regeln für <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/02/13/angemeldete-beteiligung/"><strong>angemeldete Beteiligungen</strong></a> können künftig auch bei grenzüberschreitenden Umwandlungen angewendet werden.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Beim <strong>vereinfachten Jahresabschluss für Mikrounternehmen</strong> erhöht sich die Bilanzsummengrenze von 150 Mio. HUF auf 180 Mio. HUF; der Schwellenwert für den jährlichen Nettoumsatz steigt von 300 Mio. HUF auf 360 Mio. HUF.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Der Arbeitgeber‑Steuerermäßigung für Kleinstunternehmen erhöht sich.</strong></li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Public CbCR</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Multinationale Gruppen mit einem konsolidierten Umsatz über 750 Mio. EUR <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/10/21/public-cbcr/">müssen einen öffentlichen länderbezogenen Bericht erstellen</a>. Die erste Veröffentlichung erfolgt 2026 für das Jahr 2025.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Kleinunternehmersteuer (KIVA)</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Die Änderungen betreffen v. a. die <strong>Verdoppelung der Ein‑ und Austrittsschwellen</strong> (Personal und Umsatz), wodurch mehr Unternehmen KIVA anwenden oder beibehalten können. <strong>Elektronische Geldmittel</strong> zählen nicht mehr als Kassenbestand und beeinflussen die KIVA‑Bemessungsgrundlage nicht.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Globale Mindeststeuer (GloBE)</strong></h5>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/10/14/globale-mindestbesteuerung-die-frist-fuer-die-vorauszahlung-und-steuererklaerung-rueckt-naeher/">Registrierungsfrist für Betroffenen</a> wird auf den 28. Februar 2026 <strong>verlängert</strong>.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Für Verstöße gegen die GIR‑Meldepflicht können <strong>Versäumnisstrafen</strong> bis zu 10 Mio. HUF verhängt werden.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Steueränderungen von 2026 konkretisieren Übergangs‑ und dauerhafte <strong>Safe‑Harbour‑Regelungen</strong>.</li>
</ul>



<h1 class="wp-block-heading">Verrechnungspreise</h1>



<p class="wp-block-paragraph">Die neue <a href="https://wtsklient.hu/de/2026/01/08/ungarische-verrechnungspreisverordnung-2026/">Verordnung des Ungarischen Wirtschaftsministeriums</a> orientiert sich stärker an den OECD‑Leitlinien. Sie gilt ab 2026, einzelne Regeln zum Local File können aber bereits für 2025 angewendet werden.</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Master File:</strong> entfällt, wenn der Nettowert der relevanten Transaktionen 500 Mio. HUF nicht übersteigt (ab 2026).</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Local File:</strong> der Schwellenwert steigt auf 150 Mio. HUF.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Verschärfte Dokumentationspflichten</strong> bei Kostenumlagen und unentgeltlichen Geldtransfers.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Dokumentationsinhalt</strong> wird an die Meldepflichten angepasst.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Benefit-Test:</strong> der Leistungsempfänger muss darlegen, dass die Leistung für seine Geschäftstätigkeit notwendig ist und er für die Leistung unter ähnlichen Bedingungen auch einem unabhängigen Dritten zahlen würde.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Im Rahmen der Rechnungslegung kann bei einer <strong>freiwilligen Verrechnungspreisanpassung</strong> bis zum Bilanzstichtag jeder Wert innerhalb der marktüblichen Bandbreite gewählt werden, das heißt, die Korrektur muss nicht zwingend auf den Median erfolgen.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Weitere Details der <a href="https://wtsklient.hu/de/2026/01/08/ungarische-verrechnungspreisverordnung-2026/">neuen Verordnung</a> betreffen immaterielle Vermögenswerte, Branchenanalysen, Methoden‑ und Margenauswahl, Datenbankstudien sowie vereinfachte Dokumentation und Dienstleistungen mit niedrigem Mehrwert.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Steuerverfahren</h1>



<p class="wp-block-paragraph">Die Steueränderungen von 2026 bringen <strong>zahlreiche verfahrensrechtliche Anpassungen</strong> vor allem um die Effizienz von Betriebsprüfungen zu steigern, Verfahren zu digitalisieren und die Einhaltung der Vorschriften durchzusetzen.</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Verlängerte <strong>Prüfungsfristen</strong> bei Reihengeschäften (bis zu 365 Tage bei zuverlässigen Steuerzahlern).</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Erhöhung der Gebühren für <strong>verbindliche Steuerauskünfte und APA‑Verfahren</strong>.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Ab 2026 sind Ansprüche aufgrund von Verstößen gegen das Grundgesetz, EU Recht oder das lokale Recht <strong>nicht mehr per Selbstrevision, sondern per gesondertem Antrag</strong> <strong>geltend zu machen</strong>.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Automatisierte Entscheidungen</strong> für bestimmte Verfahren.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Wird die Umsatzsteuer- und Sozialversicherungserklärung mit einer Verspätung von mehr als 90 Tagen eingereicht, wird die <strong>Steuernummer automatisch gelöscht</strong>. Zudem sind strengere Sanktionen bei Verstößen im Falle von E-Kassen zu erwarten.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Streichung von <strong>Negativlisten</strong> (z. B. wegen nicht gemeldete Arbeitnehmern) einmal jährlich möglich – bei Erfüllung der Bedingungen und Strafzahlung.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Automatische Zahlungserleichterungen</strong> für höhere Beträge bei zuverlässigen Steuerzahlern sowie bei Privat‑ und Rechtspersonen.</li>
</ul>



<h1 class="wp-block-heading">Weitere Steueränderungen</h1>



<ul class="wp-block-list">
<li>Bei der <strong>Einzelhandelssteuer</strong> steigen die Befreiungsgrenze und die Grenzwerte für die Steuersätze; die Regelungen gelten teils rückwirkend für 2025. Online‑Plattformen sind seit 2025 ebenfalls steuerpflichtig.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Änderungen bei Sondersteuern: <strong>höhere Steuersätze für Banken und Finanzunternehmen</strong>; für <strong>Energieversorger </strong>sinkt der Satz ab 2026 auf 31 %, zusätzlich gibt es neue Steuervergünstigungen für Investitionen.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Die Werbesteuer kehrt am 1. Juli 2026 zurück.</strong></li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><a href="https://wtsklient.hu/de/2025/10/01/epr-gebuhr-in-ungarn/"><strong>EPR‑Gebühren</strong></a><strong> sind 2025 deutlich gestiegen.</strong></li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/09/16/cbam-pflichten/"><strong>CBAM‑Zahlungspflicht</strong></a> wird 2026 wirksam; sofortige Registrierung erforderlich.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Darlehensverzichte durch Eigentümer im Rahmen einer Liquidation werden <strong>gebühren</strong>frei, sofern die Löschung im Firmenregister erfolgt. Bei Grundstücken für Wohnbau wird die aussetzbare Gebühr mit Nachweis der Nutzung einfacher gestrichen.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Investitionen in erneuerbare Energien</strong> (Solar‑/Windkraft) können teilweise von der Grunderwerbsteuer befreit werden.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Günstigere Regelungen für Ersatzanschaffungen.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Der jährliche Anpassungstermin der <strong>Verbrauchsteuer</strong> wird auf den 1. Juli verschoben.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Inflationsbedingte Erhöhungen</strong> betreffen <strong>Kfz‑Steuer, Firmenwagensteuer und Grunderwerbsteuer bei Fahrzeugen</strong>.</li>
</ul>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow">
<p class="wp-block-paragraph">Die Steueränderungen von 2026 in Ungarn sind äußerst komplex und bringen vielfältige neue administrative und Compliance‑Pflichten. Um die Änderungen vollständig zu verstehen und ordnungsgemäß umzusetzen, empfehlen wir die Inanspruchnahme fachkundiger Unterstützung. Das <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/steuerberatung/">Steuerberatungsteam von WTS Klient Ungarn</a> steht Ihnen gerne zur Verfügung.</p>
</blockquote>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.</em></p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2026/01/22/2026-steueraenderungen-in-ungarn/">Steueränderungen von 2026 in Ungarn</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>Zweites Steuerpaket Herbst 2025 in Ungarn</title>
		<link>https://wtsklient.hu/de/2025/11/27/zweites-steuerpaket-herbst-2025-in-ungarn/</link>
					<comments>https://wtsklient.hu/de/2025/11/27/zweites-steuerpaket-herbst-2025-in-ungarn/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[dr. Horváth Zoltán]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Nov 2025 08:24:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[német hírek]]></category>
		<category><![CDATA[WTS hírek]]></category>
		<category><![CDATA[Investitionsvergünstigung]]></category>
		<category><![CDATA[KIVA]]></category>
		<category><![CDATA[KMU]]></category>
		<category><![CDATA[Körperschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialbeitragsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerpaket]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 18. November 2025 hat das ungarische Parlament sowohl das erste als auch das zweite Steuerpaket Herbst 2025 verabschiedet. Über das Sommer-Steuerpaket haben wir bereits im Juni berichtet, über das erste Herbst-Steuerpaket Ende Oktober. Nun fassen wir die wichtigsten Elemente des zweiten Steuerpakets Herbst 2025 zusammen. Diese Maßnahmen zielen vor allem auf Steuerentlastungen, Vereinfachung der [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/11/27/zweites-steuerpaket-herbst-2025-in-ungarn/">Zweites Steuerpaket Herbst 2025 in Ungarn</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Am 18. November 2025 hat das ungarische Parlament sowohl das erste als auch das zweite Steuerpaket Herbst 2025 verabschiedet. Über das <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/06/20/das-ungarische-steuerpaket-vom-sommer-2025/">Sommer-Steuerpaket haben wir bereits im Juni berichtet</a>, über das erste <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/10/31/das-ungarische-steuerpaket-vom-herbst-2025/">Herbst-Steuerpaket Ende Oktober</a>. Nun fassen wir die wichtigsten Elemente des zweiten Steuerpakets Herbst 2025 zusammen. Diese Maßnahmen zielen vor allem auf Steuerentlastungen, Vereinfachung der Administration und Investitionsförderung.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Körperschaftsteuer</h1>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Investitionssteuervergünstigung: neue Möglichkeiten zur Förderung sauberer Technologien</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Das zweite Steuerpaket Herbst 2025 führt eine <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/10/22/ekd-regelungen/">neue Investitionssteuervergünstigung</a> für Projekte ein, die auf die Erweiterung der Produktionskapazitäten für saubere Technologien abzielen. Die wichtigsten Merkmale:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Vergünstigung kann <strong>im Zusammenhang mit Inbetriebnahme und Betrieb</strong> in Anspruch genommen werden.</li>



<li><strong>Für ländliche Investitionen bis zu 35 %</strong> Förderung (max. 350 Mio. EUR), für Entwicklungen <strong>in Budapest bis zu 15 %</strong> (max. 150 Mio. EUR).</li>



<li>Nur für Investitionen, die ohne staatliche Förderung außerhalb des EWR realisiert würden.</li>



<li>Bereits eingereichte Anmeldungen können zur Änderung des Rechtsgrundes angepasst werden.</li>



<li>Kombinierbar mit Bargeldförderung unter Beachtung der Förderintensitätsgrenzen.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Mit der Einführung dieser neuen Kategorie <strong>entfallen Steuervergünstigungen für Investitionen, die als strategisch für den Übergang zu einer Netto-Null-Wirtschaft gelten</strong>.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Neue Steuervergünstigung für Umweltinvestitionen</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Körperschaftsteuervergünstigung für Umweltinvestitionen mit einem Barwert von mindestens 100 Mio. HUF. <strong>Je nach Investitionszweck beträgt die Vergünstigung</strong> <strong>100 % </strong>der förderfähigen Kosten (Schadensbeseitigung, Sanierung) oder <strong>70 % der förderfähigen Kosten</strong> (sonstige ökologische Entwicklungen), jedoch maximal bis zum Gegenwert von 30 Mio. EUR. KMU können in bestimmten Fällen höhere Sätze anwenden.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Vereinfachung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Zur Reduzierung der Administration wird ab 2026 <strong>die Schwelle für Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen</strong> von 5 Mio. HUF <strong>auf 20 Mio. HUF angehoben</strong>, sodass mehr KMU auf vierteljährliche Zahlungen umstellen können. Für Steuerpflichtige mit Kalenderjahr betrifft dies den Zeitraum, der in der bis 31. Mai 2026 eingereichten Jahreserklärung für das Steuerjahr 2025 angegeben wird. Die Umstellung von monatlich auf vierteljährlich kann ab Juli 2026 erfolgen. Die letzte vierteljährliche Vorauszahlung ist bis zum 20. Tag des dritten Monats des Quartals (typischerweise 20. Dezember) zu leisten.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Robin-Hood-Steuer</h1>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Neue Steuervergünstigung für Investitionen</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Ab 2026 wird im Rahmen der Robin-Hood-Steuer eine neue Vergünstigung für energiebezogene Investitionen eingeführt. Merkmale:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Anwendbar im Jahr der Inbetriebnahme und <strong>in den folgenden fünf Jahren</strong>.</li>



<li>Abziehbar <strong>bis zu 80 %</strong> der fälligen Steuer.</li>



<li><strong>Höchstbetrag: 50 % der Differenz zwischen Anschaffungskosten und korrigierter Abschreibung.</strong></li>



<li>Erfordert eine Investitionsförderungsbescheinigung.</li>



<li>Mit <strong>fünfjähriger Beibehaltungspflicht</strong> verbunden.</li>
</ul>



<h1 class="wp-block-heading">Steuer für Kleinunternehmen (KIVA)</h1>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Erweiterte Zugangsvoraussetzungen</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Ab dem 1. Dezember 2025 verdoppeln sich die <strong>Eintrittsschwellen</strong> für die KIVA. Die <strong>durchschnittliche statistische Mitarbeiterzahl </strong>steigt von 50 <strong>auf 100</strong>, die Wertgrenze für <strong>Umsatz und Bilanzsumme</strong> von 3 Mrd. HUF <strong>auf 6 Mrd. HUF</strong>. Diese Werte müssen bei Eintritt einschließlich verbundener Unternehmen berechnet werden. Auch die Austrittsschwellen verdoppeln sich, sodass mehr mittelständische Unternehmen diese Steuerform nutzen können.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Einzelhandelssteuer</h1>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Geringere Steuerbelastung</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Im Rahmen des zweiten Steuerpakets Herbst 2025 <strong>ändern sich die Bemessungsgrundlagen</strong> für die Einzelhandelssteuer. Ab 2025 können Einzelhändler statt 500 Mio. HUF <strong>bereits bis zu einer Steuerbemessungsgrundlage von 1 Mrd. HUF von der Einzelhandelssteuer befreit werden</strong>.</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Obergrenze für den Satz von 0,15 %: von 30 Mrd. HUF auf 50 Mrd. HUF.</li>



<li>Obergrenze für den Satz von 1 %: von 100 Mrd. HUF auf 150 Mrd. HUF.</li>



<li>Höchstsatz von 4,5 % nur für Bemessungsgrundlagen über 150 Mrd. HUF.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Die Änderungen betreffen nicht die Kraftstoffhändler. </strong>Diese Änderungen senken die Steuerlast für Kleinunternehmen in Ungarn, insbesondere für solche mit Umsätzen unter 1 Mrd. HUF. Überzahlte Vorauszahlungen für 2025 können bereits im selben Jahr zurückgefordert werden.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Rückkehr der Werbesteuer</h1>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Ab dem 1. Juli 2026 kehrt die Werbesteuer in Ungarn zurück.</strong> Bei Nichteinhaltung drohen hohe Strafen. Wiederholte Versäumnisse bei Meldungen oder Erklärungen können Versäumnisstrafen bis zu 10 Mio. HUF nach sich ziehen, versäumte Steuererklärungen können zu Prüfungen führen, bei denen die Steuer geschätzt wird. Strikte Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ist daher unerlässlich.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Steigende Bankensteuer, reduzierte Vergünstigung</h1>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Für Kreditinstitute und Finanzunternehmen steigt der Sondersteuersatz auf 10 % für den Teil der Bemessungsgrundlage bis 20 Mrd. HUF und auf 30 % für den darüber hinausgehenden Teil. </strong>Die Vergünstigung für die Erhöhung des Bestands an HUF-denominierten (nicht für Privatkunden bestimmten) Staatsanleihen bleibt für 2026 bestehen, jedoch in reduzierter Höhe (30 %).</p>



<h1 class="wp-block-heading">Änderungen für KMU</h1>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Höhere Umsatzgrenze für Umsatzsteuerfreiheit</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Zur Reduzierung der Administration <strong>wird die jährliche Umsatzgrenze für die Umsatzsteuerfreiheit in drei Schritten angehoben</strong>:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Ab 1. Januar 2026: 20 Mio. HUF.</li>



<li>Ab 1. Januar 2027: 22 Mio. HUF.</li>



<li>Ab 1. Januar 2028: <strong>24 Mio. HUF</strong>.</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Pauschalbesteuerung: mehr Einsparungen für Kleinunternehmen</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Ab 2026 <strong>steigt der Kostenanteil für pauschalbesteuerte Einzelunternehmer in zwei Schritten</strong>:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>zunächst auf 45 %,</li>



<li>ab 2027 <strong>auf 50 %</strong>.</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Sozialbeitragsteuer und administrative Erleichterungen für Einzelunternehmer und Personengesellschaften</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Für hauptberufliche Einzelunternehmer und Personengesellschaften unterscheidet sich <strong>die monatliche Mindestbemessungsgrundlage für die Sozialbeitragsteuer </strong>derzeit aufgrund eines Multiplikators von 112,5 % von der Grundlage für Sozialversicherungsbeiträge. Zur Vereinheitlichung entfällt dieser Multiplikator <strong>ab dem 1. Januar 2026</strong>. Künftig entspricht die Bemessungsgrundlage für die Sozialbeitragsteuer <strong>100 % des Mindestlohns (bzw. des garantierten Mindestlohns)</strong>, wie bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Für Personengesellschaften kann sich dies auch positiv auf die KIVA-Bemessungsgrundlage auswirken.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine weitere Änderung im zweiten Steuerpaket Herbst 2025: Ab 2026 müssen nicht nur pauschalbesteuerte Einzelunternehmer, sondern auch <strong>Einzelunternehmer mit Einkommensbesteuerung ihre Sozialversicherungspflichten vierteljährlich melden</strong>.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Verbrauchsteuer</h1>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Aufgeschobene Indexierung</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Die neuen Steueränderungen <strong>verschieben die Indexierung der Verbrauchsteuersätze für Kraftstoffe (Benzin, Diesel, Kerosin) </strong>um sechs Monate bis zum 1. Juli 2026. Dies gibt dem Markt mehr Zeit zur Anpassung an die neuen Bedingungen.</p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow">
<p class="wp-block-paragraph">Wir haben in unserem Artikel versucht, die wichtigsten Elementen des zweiten ungarischen Steuerpakets vom Herbst 2025 ausführlich zusammenzufassen. Wenn Sie in Verbindung mit den hier detailliert aufgeführten Regeländerungen Fragen haben sollten, steht Ihnen das <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/steuerberatung/">Steuerberater-Team von WTS Klient Ungarn</a> immer gern zur Verfügung!</p>
</blockquote>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.</em></p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/11/27/zweites-steuerpaket-herbst-2025-in-ungarn/">Zweites Steuerpaket Herbst 2025 in Ungarn</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>Das ungarische Steuerpaket vom Herbst 2025</title>
		<link>https://wtsklient.hu/de/2025/10/31/das-ungarische-steuerpaket-vom-herbst-2025/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kiss Réka]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 31 Oct 2025 08:11:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[német hírek]]></category>
		<category><![CDATA[WTS hírek]]></category>
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		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
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		<guid isPermaLink="false">https://wtsklient.hu/2025/10/31/das-ungarische-steuerpaket-vom-herbst-2025/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Am 14. Oktober 2025 wurde dem ungarischen Parlament ein Gesetzentwurf mit dem ungarischen Steuerpaket vom Herbst 2025 vorgelegt. Mit der Änderung der Steuergesetze streben die Gesetzgeber in mehreren Steuerarten unter anderem Folgendes an: In unserem Artikel fassen wir die wichtigsten Änderungen zusammen. Umsatzsteuer Umsatzsteuerliche Organschaft Datenübermittlungspflicht Gemäß dem Vorschlag wird es obligatorisch sein, den tatsächlichen [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/10/31/das-ungarische-steuerpaket-vom-herbst-2025/">Das ungarische Steuerpaket vom Herbst 2025</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Am 14. Oktober 2025 wurde dem ungarischen Parlament ein Gesetzentwurf mit dem ungarischen Steuerpaket vom Herbst 2025 vorgelegt. Mit der Änderung der Steuergesetze streben die Gesetzgeber in mehreren Steuerarten unter anderem Folgendes an:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Verringerung der Administrationslasten,</strong></li>



<li><strong>Klarstellung der rechtlichen Bedingungen und</strong></li>



<li><strong>Umsetzung internationaler Rechtsvorschriften</strong></li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">In unserem Artikel fassen wir die wichtigsten Änderungen zusammen.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Umsatzsteuer</h1>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Umsatzsteuerliche Organschaft</strong></h5>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Begründung von umsatzsteuerlichen Organschaften:</strong> Das ungarische Steuerpaket vom Herbst 2025 würde die Begründung von umsatzsteuerlichen Organschaften <strong>vereinfachen</strong>. Künftig würde <strong>eine Erklärung der Organgesellschaft</strong>, dass ihre Verzeichnisse in der Lage sind, interne und externe Transaktionen klar zu trennen, ausreichen, sodass dies nicht mehr nachgewiesen werden müsste.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Organträger:</strong> Im Falle der Beendigung der Tätigkeit eines Organträgers würde die <strong>ungarische Steuerbehörde automatisch das Mitglied mit der höchsten Steuerleistung</strong> zu diesem Vertreter ernennen, wenn die Gruppe nicht innerhalb von 15 Tagen einen neuen Organträger ernennt und registriert. Der Organträger würde seine Funktion verlieren, wenn er einem Liquidations- oder Zwangslöschungsverfahren unterzogen würde.</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Datenübermittlungspflicht</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Gemäß dem Vorschlag wird es <strong>obligatorisch sein, den tatsächlichen Betrag der in Anzug gebrachten Vorsteuer je nach Rechnung</strong> im zusammenfassenden Umsatzsteuerbericht anzugeben, nicht nur die Steuerbemessungsgrundlage und die übertragene Vorsteuer. Diese Bestimmung würde für die Hauptseiten, die Korrekturseiten sowie die Datenübermittlung zu Vorschussrechnungen gelten. Die Änderung würde <strong>im Juli 2026</strong> in Kraft treten.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Änderung des Umsatzsteuersatzes</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Ab dem 1. Januar 2026 würde der <strong>Umsatzsteuersatz</strong> für <strong>Rindfleisch</strong> und damit verbundenen Innereien <strong>von derzeit 27 %</strong> <strong>auf 5 %</strong> gesenkt werden.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Globale Mindeststeuer</h1>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Neue Definitionen: </strong>Im Zusammenhang mit der Anwendung der Übergangsregelungen (Transitional CbCR Safe Harbour Rules) <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/10/14/globale-mindestbesteuerung-die-frist-fuer-die-vorauszahlung-und-steuererklaerung-rueckt-naeher/">würden die Definitionen von</a> <strong>vereinfachter erfasster Steuer</strong>, <strong>anerkanntem CbCR</strong>, <strong>anerkanntem Jahresabschluss</strong> und <strong>vereinfachtem effektiven Steuersatz</strong> eingeführt werden.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Klärung der Übergangssteuersätze:</strong> In Bezug auf die <strong>Übergangsregelung</strong> für die SBIE auf der Grundlage der wirtschaftlichen Präsenz würde geklärt, welcher Übergangssteuersatz in welchem Jahr zu zahlen wäre.</li>
</ul>



<h1 class="wp-block-heading">Einkommensteuer</h1>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Mütter mit zwei oder mehr Kindern</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Das ungarische Steuerpaket vom Herbst 2025 würde auch das Verfahren zur Steuer vorauszahlung im Zusammenhang mit dem <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/05/07/verguenstigung-fuer-muetter-mit-zwei-oder-drei-kindern/">Vergünstigung für Mütter mit zwei oder mehr Kindern</a>, vereinfachen.</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Keine separate Erklärung erforderlich:</strong> Ab dem 1. Januar 2026 könnten Mütter von drei Kindern auf ihrem Formular für die Familienvergünstigung angeben, ob sie die Vergünstigung für Mütter mit drei Kindern in Anspruch nehmen möchten. Mütter von zwei Kindern, die nach und nach anspruchsberechtigt werden, könnten diese Option ebenfalls in Anspruch nehmen.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Kontinuität:</strong> Die betreffende Mutter kann gegenüber ihrem Arbeitgeber auch erklären, dass ihre Erklärung fortlaufend, bis zur Abgabe einer neuen Erklärung gültig ist.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Steuerfreiheit für Mütter mit zwei Kindern:</strong> Diese wird je nach Alter schrittweise über vier Jahre bis 2029 eingeführt.</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Krypto-Transaktionen</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Bei <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/06/01/mit-krypto-vermoegenswerten-realisierte-geschaefte/">Krypto-Transaktionen</a> würde <strong>die zeitliche Einschränkung für den Steuerausgleich entfallen</strong>. Das bedeutet, dass nicht nur Verluste aus den letzten zwei Jahren, sondern auch frühere Verluste, die noch nicht in Steuerausgleichen berücksichtigt wurden, mit Gewinnen im laufenden Jahr verrechnet werden könnten. Für den Steuerausgleich müssen Aufzeichnungen geführt werden, aus denen die Höhe der noch nicht geltend gemachten Verluste klar hervorgeht. Diese Option würde bereits in der Einkommensteuererklärung 2025 zur Verfügung stehen, allerdings ist Voraussetzung, dass Verluste, die älter als zwei Jahre sind, in den Steuererklärungen der Vorjahre angegeben worden sein müssen.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Entschädigung durch Kreditinstitute bei Phishing</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Bei Bankkunden, die Opfer von Datendiebstahl geworden sind, würde <strong>der von der Bank </strong>aus Fairness erstattete Betrag <strong>als steuerfreies Einkommen</strong> gelten. Die Steuerbefreiung gilt für Entschädigungen, die den Verlustbetrag nicht übersteigen; für darüber hinausgehende Beträge gelten die allgemeinen Regeln. Diese Regelung würde am Tag nach der Verabschiedung des Gesetzes in Kraft treten.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Sozialversicherung und Sozialbeitragsteuer</h1>



<p class="wp-block-paragraph">Ab dem 1. Januar 2026 würde das <strong>langfristige Auftragsverhältnis </strong>eingeführt. In diesem Verhältnis müssten Sozialversicherungsbeiträge und die Sozialbeitragsteuer auf das Vertragsentgelt gezahlt werden, mindestens jedoch auf 30 % des Mindestlohns. Der Auftraggeber kann das langfristige Auftragsverhältnis anmelden und damit die Kontinuität des Versicherungsverhältnisses bis zum Ende des Rechtsverhältnisses gewährleisten und die nachträglichen Administrationslasten reduzieren.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Sozialversicherungsregistrierungssystem</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Gemäß dem ungarischen Steuerpaket vom Herbst 2025 würde die Entwicklung eines <strong>komplexen IT-Systems</strong> Einzelpersonen den Zugang zu Daten über Krankenversicherungsleistungen und Rentenbeiträge auf einer einzigen Plattform ermöglichen und damit die Verwaltungsprozesse vereinfachen.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Rechnungslegung</h1>



<p class="wp-block-paragraph">Der Gesetzentwurf präzisiert Transaktionen zwischen <strong>verbundenen Parteien</strong><a href="https://wtsklient.hu/de/2023/04/11/uebermittlung-von-verrechnungspreisdaten/"></a>, wenn sie sich auf die nachträgliche Begleichung von Differenzen aufgrund von Marktpreisen geeinigt haben. Die Klarstellung würde es Steuerzahlern ermöglichen, einen innerhalb der von den Parteien vereinbarten Marktpreisspanne festgelegten Marktpreis, <strong>auch wenn dieser vom Median</strong> abweicht, in ihren Buchhaltungsunterlagen anzuwenden, abweichend von Anpassung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage zum Median. Gemäß dem ungarischen Steuerpaket vom Herbst 2025 gilt die Änderung für das Geschäftsjahr 2026, es besteht jedoch auch die Möglichkeit, sich für eine Anwendung für 2025 zu entscheiden.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Körperschaftsteuer</h1>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Förderung von populären Teamsportarten</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Das ungarische Steuerpaket vom Herbst 2025 <strong>präzisiert die Bedingungen für die Veräußerung von Sachanlagen</strong>, die aus der Förderung von <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/11/19/pflicht-zur-ergaenzung-der-vorauszahlung-auf-die-koerperschaftsteuer/">populären Teamsportarten</a> erworben wurden, insbesondere im Falle einer unentgeltlichen Übertragung.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Steuererleichterungen für F&amp;E-Aktivitäten</strong></h5>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Obergrenze für Steuervergünstigungen:</strong> Dem Vorschlag zufolge würde der Gesetzgeber die maximale Steuervergünstigung für F&amp;E-Projekte, die gemeinsam mit Forschungsinstituten, Hochschulen und der Ungarischen Akademie der Wissenschaften durchgeführt werden, auf <strong>10 % der F&amp;E-Kosten mit einer jährlichen Obergrenze von 500 Millionen HUF</strong> festlegen. Der Vorschlag soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Frist:</strong> Die zeitliche Beschränkung für die Wahl der F&amp;E-Steuervergünstigung wird ebenfalls geändert: Steuerzahler können nun die Methode zur Inanspruchnahme der Steuervergünstigung <strong>ab dem</strong> fünften Jahr nach dem ersten gewählten Steuerjahr ändern, anstatt wie bisher ab dem sechsten Jahr.</li>
</ul>



<h1 class="wp-block-heading">Steuer für Kleinunternehmen</h1>



<p class="wp-block-paragraph">Das ungarische Steuerpaket vom Herbst 2025 würde <strong>elektronische Gelder aus dem Begriff „Bargeld”</strong> ab dem 1. Januar 2026 <strong>herausnehmen</strong>, sodass sie bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage nicht mehr berücksichtigt werden müssten.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Gebühren</h1>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Erlass von Darlehen:</strong> Der Erlass von Gesellschafterdarlehen würde <strong>steuerfrei</strong> werden. Eine Ausnahme würde gelten, wenn eine Liquidation nicht mit der Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister endet. In diesem Fall muss die Gebühr mit einem Säumniszuschlag entrichtet werden.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Eigentumsrechte im Zusammenhang mit Wohneigentum:</strong> Die <strong>Vorschriften</strong> für den Erwerb von Wohneigentum durch Privatpersonen würden auf den Erwerb von Eigentumsrechten im Zusammenhang mit Wohneigentum ausgeweitet.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Pachtrechte:</strong> Ab dem 1. Januar 2025 kann im Grundbuch nicht nur die Tatsache des Finanzierungsleasings, sondern auch das Recht des Pächters auf Übertragung des Eigentums vermerkt werden. Diese Möglichkeit ist derzeit im ungarischen Grundbuchgesetz vorgesehen, aber das ungarische Steuerpaket vom Herbst 2025 würde diese Änderung auch <strong>in das ungarische Gebührengesetz übernehmen</strong>.</li>
</ul>



<h1 class="wp-block-heading">Kommunale Steuern</h1>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Pachtrecht:</strong> Zusätzlich zum Abgabengesetz würde ab dem 1. Januar 2026 <strong>das Gesetz über lokale Steuern auch</strong> das Pachtrecht und das Recht auf Eigentumsvorbehalt in die Definition der Eigentumsrechte aufnehmen.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Kommunalsteuer:</strong> Nach dem ungarischen Steuerpaket vom Herbst 2025 könnten Gemeinden keine Kommunalsteuer auf Wälder und damit verbundene Eigentumsrechte erheben.</li>
</ul>



<h1 class="wp-block-heading">Steuerverwaltung</h1>



<p class="wp-block-paragraph">Das ungarische Steuerpaket vom Herbst 2025 würde eine <strong>automatische Entscheidungsfindung</strong> in <strong>Steuerangelegenheiten</strong> einführen, sodass die ungarische Steuerbehörde automatisch Entscheidungen treffen könnte, wenn ihr alle erforderlichen Daten vorliegen.</p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow">
<p class="wp-block-paragraph">Wir haben in unserem Artikel versucht, das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 mit seinen wichtigsten Elementen ausführlich zusammenzufassen. Wenn Sie in Verbindung mit den hier detailliert aufgeführten Regeländerungen Fragen haben sollten, steht Ihnen das <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/steuerberatung/">Steuerberater-Team von WTS Klient Ungarn</a> immer gern zur Verfügung!</p>
</blockquote>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.</em></p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/10/31/das-ungarische-steuerpaket-vom-herbst-2025/">Das ungarische Steuerpaket vom Herbst 2025</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 wurde verabschiedet</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Szadai András]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Jun 2025 11:38:08 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Am 11. Juni 2025 hat das ungarische Parlament das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 verabschiedet. Das Steuerpaket führt wesentliche Änderungen in mehreren Bereichen des ungarischen Steuersystems ein, unter anderem in der Körperschaftsteuer, globalen Mindeststeuer, Umsatzsteuer und Einkommensteuer. Nachfolgend fassen wir die für die Entscheidungsträger wichtigsten Punkte zusammen. Körperschaftsteuer Die oben genannten Bestimmungen des Steuerpakets vom [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/06/20/das-ungarische-steuerpaket-vom-sommer-2025/">Das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 wurde verabschiedet</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Am 11. Juni 2025 hat das ungarische Parlament das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 verabschiedet. Das Steuerpaket führt wesentliche Änderungen in mehreren Bereichen des ungarischen Steuersystems ein, unter anderem in der Körperschaftsteuer, globalen Mindeststeuer, Umsatzsteuer und Einkommensteuer. Nachfolgend fassen wir die für die Entscheidungsträger wichtigsten Punkte zusammen.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Körperschaftsteuer</strong></h5>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Begünstigte Übertragung von Vermögenswerten: </strong>Das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 präzisiert die Voraussetzungen der Anwendung der Regelung<strong>.</strong> <strong>Wird die Voraussetzung zur Haltung der Beteiligung nur teilweise nicht erfüllt</strong>, so wird auch der durch die übernehmende Gesellschaft noch nicht versteuerte Gewinnanteil, nur anteilig steuerpflichtig – im Verhältnis des auf Dritte (nicht verbundene Unternehmen) übertragenen Beteiligungsanteils. In solchen Fällen ist die steuerliche Bemessungsgrundlage beim übernehmenden Unternehmen entsprechend abweichend zu ermitteln.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Zivilrechtliche Abspaltung:</strong> <strong>Für körperschaftsteuerliche Zwecke handelt es sich um eine begünstigte Übertragung von Vermögenswerten, sie ist somit gebührenfrei, die Bemessungsrundlage der Körperschaftsteuer kann modifiziert werden und eine Verrechnungspreisdokumentationspflicht fällt nicht an.</strong></li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Angemeldete Beteiligung:</strong> <strong>Durch die Präzisierung der Definition wird die Anwendung auch bei grenzüberschreitenden Umwandlungen ermöglicht. </strong>Wird ein Steuerpflichtiger durch eine 2024 durchgeführte grenzüberschreitende Umwandlung in Ungarnsteuerpflichtig, kann die Regelung ebenfalls angewendet werden – vorausgesetzt, die weiteren gesetzlichen Bedingungen (z. B. Anmeldung innerhalb von 75 Tagen nach Inkrafttreten) sind erfüllt.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Steuerzahlung nach IFRS:</strong> Das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 präzisiert die Ermittlung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage. Bei Veräußerung oder Ausbuchung eigener Aktien oder Geschäftsanteile als Sacheinlage wird <strong>das Ergebnis vor Steuern um den im Steuerjahr der Ausbuchung und den in den vorangegangenen Steuerjahren verrechneten Gewinn oder Verlust</strong> angepasst.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Steuervergünstigung von Forschung- und Entwicklung:</strong> Der Kürzungsposten der Steuerbemessungsgrundlage für die direkten Kosten von Forschung- und Entwicklung, die gemeinsam mit Hochschulen, der Ungarischen Akademie der Wissenschaften und mit bestimmten anderen Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, <strong>wird von 50 Millionen HUF auf 150 Millionen HUF erhöht</strong>.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Die oben genannten Bestimmungen des Steuerpakets vom Sommer 2025 zur Körperschaftsteuer treten am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Globale Mindeststeuer</strong></h5>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Anmeldung der Steuerpflichtigkeit:</strong> Die Frist <strong>wird auf den letzten Tag des zweiten Monats nach dem letzten Tag des Steuerjahres</strong> geändert (wenn z.B. das Steuerjahr 2025 dem Kalenderjahr entspricht wird die Frist somit der 28. Februar 2026 sein).<br></li>



<li><strong>Versäumnisstrafe:</strong> Gemäß der Änderung des Gesetzes über die Abgabenordnung kann die ungarische Steuerbehörde <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/04/25/globale-mindeststeuererklaerung/">bei Verstößen gegen die GloBE-Datenanmeldungspflicht</a> eine Strafe in Höhe von 10 Millionen HUF verhängen.<br></li>



<li><strong>Passive Rechnungsabgrenzungen:</strong> Der erwartende Top-Up-Steuer <strong>für das jeweilige Geschäftsjahr muss als passiver Rechnungsabgrenzungsposten</strong> gegenüber der Steuerpflicht des Geschäftsjahres, auf das sie sich bezieht, erfasst werden, um dem <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/02/22/beihilfen/">Grundsatz der sachlichen Abgrenzung</a> in der Rechnungslegung zu entsprechen. Diese Änderung gilt auch für Jahresabschlüsse, die für das im Jahr 2025 beginnende Geschäftsjahr erstellt werden.</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Umsatzsteuer</strong></h5>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Elektronische Registrierkassen:</strong> Die <strong>obligatorische Übermittlung von Daten aus Kassenbelegen</strong> wird vom 1. Juli 2025 auf den <strong>1. September 2026</strong> verschoben. <strong>Ab 1. Juli 2025</strong> wird die Möglichkeit zur <strong>freiwilligen Verwendung elektronischer Registrierkassen</strong> eingeführt, deswegen tritt die <strong>Datenübermittlungspflicht </strong>für auf diese Weise ausgestellte Kassenbelege und Rechnungen in Kraft. Das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 klärt die Art und Weise der Erfüllung der Datenübermittlungspflichten und die damit verbundenen technischen Voraussetzungen.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Erklärung des Zollvertreters: Um das den indirekten Zollvertretern eingeräumte Recht auf Vorsteuerabzug</strong> ausüben zu können, müssen die Steuerbemessungsgrundlage und der Steuerbetrag zunächst in der Steuererklärung angegeben werden (zum ersten Mal in der Steuererklärung für Oktober 2025).</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Reiseleistungen:</strong> Ab dem 1. Januar 2026 hat der Dienstleistungserbringer <strong>die Steuerbemessungsgrundlage und die weitergegebene Steuer nicht auf der Rechnung anzugeben</strong> (es sei denn, die Dienstleistung wird von einem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen, der erklärt, dass er sie nicht als Reiseleistung in Anspruch nimmt). Diese Erleichterung gilt nicht für die Online-Datenübermittlung.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Verkauf von Erdgas: Ab dem 1. Januar 2025 gilt für Transaktionen zwischen umsatzsteuerpflichtigen Händlern das inländische Reverse-Charge-Verfahren.</strong> Ab dem 20. Juli 2025 ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer gegenüber zu <strong>erklären, dass er als steuerpflichtiger Händler gilt</strong>. Bei solchen Umsätzen unterliegen sowohl der Verkäufer als auch der Käufer <strong>Datenübermittlungspflichten</strong>, beispielsweise hinsichtlich der Gasmenge in MWh.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Online Übermittlung von Rechnungsdaten: </strong>Ab dem 1. Januar 2026 muss die Online Übermittlung von Rechnungsdaten über Warenlieferung oder die Dienstleistungserbringung durch den Rechtsvorgänger die Steuernummer des Rechtsvorgängers enthalten, wenn die Rechnung vom Rechtsnachfolger ausgestellt wird. Bei Organschaften ist zusätzlich zur Steuernummer der Organschaftauch die Steuernummer des an der Transaktion beteiligten Mitglieds anzugeben.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Datenanmeldung von Zahlungsdienstleistern: </strong>Ab dem Tag nach der Veröffentlichung muss <strong>die Eröffnung oder Schließung eines Zahlungskontos</strong> <strong>innerhalb von 7 Tagen</strong> statt 15 Tagen an die ungarische Steuerbehörde gemeldet werden.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Steuerprüfung bei Reihengeschäften:</strong> Ebenfalls ab dem Tag nach der Verkündung <strong>verlängert sich die Prüfungsfrist</strong> (z. B. bei zuverlässigen Steuerpflichtigen auf bis zu 365 Tagen), wenn zur Klärung der Umsatzsteuerpflicht eine Prüfung mehrerer am Reihengeschäft beteiligten Steuersubjekten notwendig ist.</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Einkommensteuer</strong></h5>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Vergünstigung für Mütter:</strong> Das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 enthält eine Reihe von <strong>technischen Änderungen</strong> in Bezug auf die <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/05/07/verguenstigung-fuer-muetter-mit-zwei-oder-drei-kindern/">Vergünstigung für Mütter, mit zwei oder drei Kindern</a>. Es legt die Reihenfolge der Anwendung der Begünstigungen fest, sieht die Ergänzung der Erklärungen um zusätzliche Angaben vor und regelt die Zahlung von Steuervorauszahlungen. Angesichts der Tatsache, dass mit der Anwendung der neuen Begünstigung die <strong>Kinderbetreuungsbeihilfe (csed) und die Kinderbetreuungszulage (gyed) steuerfrei</strong> wird, ergänzt das Steuerpaket auch den Dateninhalt der monatlichen Steuer- und Beitragserklärungen um Angaben zu den neuen Begünstigungen.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Ausweitung der steuerfreien Zuwendungen:</strong> Ab dem Tag nach der Verkündung erstreckt sich die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber bereitgestellten Dienstwohnungen oder Arbeiterunterkünfte – bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen – auch auf ausländische Arbeitnehmer, , die in einem Arbeitsverhältnis zu einem ausländischen Unternehmen stehen und in einer Immobilie untergebracht sind, die im Besitz der ungarischen Zweigniederlassung des Unternehmens ist oder von ihr angemietet wird.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Private Nutzung von Elektrofahrrädern: Ab dem 1. Januar 2026</strong> gilt die Steuerfreiheit auch für E-Bikes mit bis zu <strong>750 W Motorleistung</strong> (<a href="https://wtsklient.hu/de/2022/05/31/steuerfreie-fahrradnutzung/">bisher 300 W</a>), sofern sie vom Arbeitgeber bereitgestellt werden.</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Sozialbeitragsteuer</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Ab dem 1. Januar 2026 tritt eine neue <strong>Steuerpflicht für Auszahler in Kraft, die Einkünfte an Rentner zahlen, die </strong>je nach Anzahl ihrer Kinder<strong> eine Einkommensteuervergünstigung in Anspruch nehmen.</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Steuerpflicht entsteht, wenn der Gesamtbetrag der im Steuerjahr gezahlten Einkünfte das Vierfache des durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigt und der Auszahler ansonsten die Steuer der Einkünfte (z. B. Löhne, Einkünfte aus einem Auftragsverhältnis) einbehalten müsste. Für die Anwendung dieser Regelung gelten verbundene Unternehmen, die derselben Person Einkünfte gewähren, als derselbe Auszahler.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Steuerordnung</strong></h5>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Verbindliche Stellungnahmen:</strong> Ab dem 1. August 2025 kann vor Einreichung des <strong>Antrags</strong> gegen eine Gebühr von 1 Million HUF eine <strong>elektronische Vorabkonsultation</strong> eingeleitet werden. Die Gebühr des Antrags erhöht sich auf 10 Millionen HUF im normalen Verfahren, 14 Millionen HUF im Eilverfahren, 12 Millionen HUF bei Musterverträge (16 Millionen HUF bei Eilverfahren).</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Verfahren zur Bestimmung des marktüblichen Preises: </strong>Die Gebühr erhöht sich ebenfalls ab dem 31. Tag nach der Verkündigung des Steuerpakets. Demnach sind in einseitigen Verfahren 10 Millionen HUF und in bilateralen oder multilateralen Verfahren 14 Millionen HUF zu entrichten. Die <strong>Konsultationsgebühr</strong> vor dem Verfahren zur Bestimmung des marktüblichen Preises erhöht sich auf 1 Million HUF pro Konsultation.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Anmeldung von Zweigniederlassungen:</strong> Ab dem Tag nach der Verkündigung müssen Steuerpflichtige auch den <strong>Namen und die Steuernummer</strong> ihrer ungarischen Zweigniederlassungen beim Finanzamt (NAV) anmelden.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Antrag auf Streichung aus Negativlisten:</strong> Arbeitgeber können einmal jährlich bei der ungarischen Steuerbehörde beantragen, <strong>sie aus bestimmten veröffentlichten Negativlisten</strong> (z. B. Liste der Arbeitgeber mit nicht angemeldeten Arbeitnehmern) zu streichen, wenn der Arbeitgeber die Anmeldung von maximal fünf Arbeitnehmern versäumt hat und er die im Beschluss über den Antrag festgesetzte Strafe fristgerecht bezahlt.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Automatische Zahlungserleichterung:</strong> Die Schwellenwerte, ab denen eine Erleichterung gewährt werden kann, werden für zuverlässige Steuerzahler sowie für natürliche und nicht natürliche Personen unabhängig von ihrer Steuerklassifizierung angehoben.</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Gebühren</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Ab dem 31. Tag nach der Verkündung wird der einer Solar- oder Windkraftanlage entsprechende Grundstückswert <strong>von der Grunderwerbsteuer befreit</strong>.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Sondersteuer für Kreditinstitute und Finanzunternehmen</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Die Sondersteuer für Kreditinstitute und Finanzunternehmen bleibt im Steuerjahr <strong>ab 2026</strong> bestehen. Im Jahr 2026 wird die Steuerbemessungsgrundlage das aufgrund des Jahresabschlusses für das Steuerjahr 2024 ermittelte und entsprechend den Steuergesetzvorschriften Ergebnis vor Steuern sein, und der Steuersatz beträgt <strong>8 % auf den 20 Mrd. HUF nicht übersteigenden</strong> <strong>Teil der Steuerbemessungsgrundlage </strong>(7 % im Jahr 2025), und <strong>20 % </strong>(18 % im Jahr 2025) auf den Teil der Steuerbemessungsgrundlage, der diesen Betrag übersteigt. Die Vergünstigung, die bei einer Erhöhung der Bestände an staatlichen Wertpapieren in Anspruch genommen werden kann, bleibt weiterhin bestehen.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Einkommensteuer für Energieversorger</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Im Rahmen des Sommersteuerpakets 2025 wird die Einkommensteuer für Energieversorger <strong>41 % im Jahr 2025 und 31 % im Jahr 2026</strong> betragen.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Zusatzversicherungssteuer</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Die Zusatzversicherungssteuerpflicht bleibt im Steuerjahr <strong>ab 2026</strong> bestehen, aber der <strong>Betrag der Vergünstigung</strong> wird von 30 % auf 60 % des Nennwertzuwachses der staatlichen Wertpapiere <strong>erhöht</strong>.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Rechnungslegung</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Das Inkrafttreten der <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/12/03/steuerpaket-fuer-2025/">Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten</a> wird um zwei Jahre verschoben.</p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow">
<p class="wp-block-paragraph">Wir haben in unserem Artikel versucht, das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 mit seinen wichtigsten Elementen ausführlich zusammenzufassen. Wenn Sie in Verbindung mit den hier detailliert aufgeführten Regeländerungen Fragen haben sollten, steht Ihnen das <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/steuerberatung/">Steuerberater-Team von WTS Klient Ungarn</a> immer gern zur Verfügung!</p>
</blockquote>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.</em></p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/06/20/das-ungarische-steuerpaket-vom-sommer-2025/">Das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 wurde verabschiedet</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Steuerpaket für 2025</title>
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		<dc:creator><![CDATA[wplabshu]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Dec 2024 14:11:56 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Das ungarische Parlament nahm das Steuerpaket für 2025 mit seinen Änderungen an. Ein Großteil der in unserem früheren Artikel bereits dargelegten und am 29. Oktober eingereichten Vorschläge wurden in der letzten Woche, am Sitzungstag vom 26. November angenommen. Die Änderungen im Steuerpaket für 2025 bezüglich der Lohnverrechnung und der HR-Dienstleistungen stellen wir auch gesondert vor; [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/12/03/steuerpaket-fuer-2025/">Steuerpaket für 2025</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das ungarische Parlament nahm das Steuerpaket für 2025 mit seinen Änderungen an. Ein Großteil der in <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/11/04/steuerpaket-vom-herbst-2024/">unserem früheren Artikel</a> bereits dargelegten und am 29. Oktober eingereichten Vorschläge wurden in der letzten Woche, am Sitzungstag vom 26. November angenommen. Die Änderungen im Steuerpaket für 2025 bezüglich der Lohnverrechnung und der HR-Dienstleistungen <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/11/27/regeln-zu-den-sachbezuegen/">stellen wir auch gesondert vor</a>; nachfolgend gehen wir dagegen detaillierter auf die für die Entscheidungsträger in den Unternehmen wichtigen neuen Steuerrechtsnormen ein.</p>
<h5><strong>Einkommensteuer</strong></h5>
<p>Die Änderung im Steuerpaket für 2025, die vielleicht die meisten Ungarn betrifft, ist die, dass der monatliche Betrag der in Anspruch zu nehmenden Steuervergünstigung für Familien im Sinne eines in zwei Stufen erfolgenden Anstiegs ab 1. Juli 2025 – für jeden begünstigten Unterhaltsberechtigten – bei einem Unterhaltsberechtigten <strong>auf 100.000 HUF</strong>, bei zwei Unterhaltsberechtigten <strong>auf 200.000 HUF</strong> bzw. bei drei Unterhaltsberechtigten <strong>auf 330.000 HUF</strong> ansteigt. Im zweiten Schritt ändern sich dieselben Beträge ab 1. Januar 2026 auf <strong>133.340 HUF, 266.660 HUF und 440.000 HUF</strong>.</p>
<p>Ebenfalls eine die Einkommensteuer berührende Änderung ist, dass der Kreis der ausländischen Privatpersonen eingeengt wird, die berechtigt sein werden, <strong>die Vergünstigung für erstverheiratete Paare bzw. die Vergünstigung für Jugendliche unter 25 Jahren in Anspruch zu nehmen</strong>. In Zukunft dürfen diese Vergünstigungen nur von Staatsangehörigen der EWR-Staaten und der an Ungarn angrenzenden Nicht-EWR-Staaten in Anspruch genommen werden.</p>
<p>Bei den <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/07/16/unterkunftsanbieter-in-ungarn/">Unterkunftsanbietern</a> erhöht sich die Jahressumme der <strong>pro Zimmer zu zahlenden Pauschalsteuer</strong> in den ungarischen Städten und Gemeinden, in denen die Zahl der Gästeübernachtungen im zweiten Jahr vor dem Berichtsjahr über zwei Millionen HUF lag, auf 150.000 HUF.</p>
<p>Wie wir das bereits <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/11/27/regeln-zu-den-sachbezuegen/">früher geschrieben haben</a>, sieht das Steuerpaket für 2025 vom kommenden Jahr an einen bestimmten Teil der Rahmensumme, den der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter unter 35 Jahren unter dem Titel Wohngeldzuschuss – zur Zahlung der Wohnungsmiete oder zur Tilgung des Wohnungskredits – gewährt, als Zuwendung neben Lohn- und Gehaltszahlungen an.</p>
<p>Außerdem wurde der Rahmen der Verwendbarkeit der SZÉP-Karte dadurch erweitert, dass <strong>die Beihilfe der SZÉP-Karte in 2025 auch zur Wohnungsrenovierung verwendet werden kann</strong>. Eine die SZÉP-Karte betreffende Änderung ist auch, dass neben der allgemeinen Jahresrahmensumme von 450.000 HUF <strong>ein Kartenteil „Aktives Ungarn“ erscheint</strong>, auf den bei vergünstigter Steuerzahlung jährlich ebenfalls 120.000 HUF hochgeladen werden kann. Diese Summe darf dann ausgesprochen für Dienstleistungen in Verbindung mit einer aktiven Lebensweise verwendet werden.</p>
<h5><strong>Sozialbeitragsteuer</strong></h5>
<p>Mit dem Steuerpaket für 2025 entsteht auch eine Pflicht zur Zahlung der Sozialbeitragsteuer für Einkünfte aus langfristigen Anlagen (bei Festschreibungen unter drei Jahren 13&nbsp;%, bei Festschreibungen zwischen drei und fünf Jahren 8&nbsp;% bzw. bei Festschreibungen über fünf Jahren 0&nbsp;%).</p>
<p>Bei der Steuervergünstigung, die für auf den Arbeitsmarkt tretende Personen in Anspruch genommen werden kann, ist der ungarische Staatsangehörige – oder der Staatsangehörige eines an Ungarn angrenzenden Nicht-EWR-Staates –, der im vorherigen Jahr, d.&nbsp;h. <strong>in den 365 Tagen vor </strong>dem Monat des Beschäftigungsbeginns <strong>für höchstens 92 Tage in einem mit einer Versicherungspflicht verbundenes Arbeitsverhältnis </strong>oder Rechtsverhältnis als Einzelunternehmer oder Mitglied einer gemeinschaftlichen Unternehmung <strong>stand</strong>, als auf den Arbeitsmarkt tretende Person anzusehen. Die Vergünstigung kann im ersten Jahr in voller Höhe und danach für weitere sechs Monate in Höhe von 50&nbsp;% geltend gemacht werden.</p>
<p>Das Steuerpaket für 2025 hat das Sozialbeitragsteuergesetz auch um die Bestimmung, wonach die vom Auszahler getragene Steuer – mangels abweichender Bestimmung – vom Auszahler vierteljährlich ermittelt und <strong>bis zum 12. des Monats nach dem Quartal erklärt</strong> bzw. gezahlt wird.</p>
<h5><strong>Rechnungslegungsgesetz</strong></h5>
<p>Aufgrund des geänderten ungarischen Rechnungslegungsgesetzes ist die Pflicht zur Heranziehung eines Wirtschaftsprüfers in den Fällen nicht obligatorisch ist, wenn die jährlichen <strong>Nettoumsatzerlöse </strong>des Unternehmers <strong>nicht über 600 Millionen HUF lagen </strong>bzw. die Anzahl der vom Unternehmer durchschnittlich beschäftigten Personen im Durchschnitt der zwei Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr nicht über 50 Personen lag.</p>
<p>Ungültig ist auch jede Vertragsbedingung oder Rechtserklärung, die das oberste Organ des Unternehmers dazu verpflichtet, für die laut den Rechtsvorschriften notwendige Wirtschaftsprüfungstätigkeit bzw. eventuell zur Kontrolle des Nachhaltigkeitsberichts einen bestimmten Wirtschaftsprüfer bzw. eine bestimmte Wirtschaftsprüferfirma oder -firmengruppe zu wählen.</p>
<h5><strong>Werbesteuer</strong></h5>
<p>Das Steuerpaket für 2025 <strong>verlängert</strong> bei den ungarischen Steuerpflichtigen, die nicht als Anbieter von Medieninhalten, Mediendiensteanbieter, Verlag oder Außenwerbeträger angesehen werden bzw. nicht von der Steuerzahlungspflicht befreit werden, den bisherigen Werbesteuersatz von 0&nbsp;% <strong>bis zum 31. Dezember 2025</strong>.</p>
<h5><strong>Körperschaftsteuergesetz</strong></h5>
<p>Die Möglichkeiten zur Förderung <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/11/19/pflicht-zur-ergaenzung-der-vorauszahlung-auf-die-koerperschaftsteuer/">populärer Teamsportarten</a> werden <strong>um die Beihilfe zu den Betriebskosten von Sportimmobilien </strong>ergänzt. In diesem Fall darf die Höhe der Beihilfe nicht über 80&nbsp;% der Betriebskosten der Immobilie bzw. der dem in einer Verordnung der EU-Kommission festgelegten Anmeldeschwellenwert für die für Sportobjekte gewährten Betriebsbeihilfen entsprechenden Forintsumme liegen.</p>
<h5><strong>Umsatzsteuer</strong></h5>
<p>Das Steuerpaket für 2025 engt den Kreis der Fälle ein, <strong>in denen der indirekte zollrechtliche Vertreter bei einem Import das Steuerabzugsrecht des Auftraggebers ausüben darf.</strong> Die Bestimmungen präzisieren auch <strong>die Detailregeln der </strong>mit der Abtretung des Steuerabzugsrechts verbundenen und als Voraussetzung dafür <strong>festgelegten Partnerkontrolle</strong>. Diese Kontrolle muss n Ungarn der indirekte zollrechtliche Vertreter vornehmen.</p>
<p>Ab 1. Januar 2025 wird <strong>der Verkauf von Erdgas zwischen den steuerpflichtigen Händlern </strong>unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen<strong>.</strong> Die Rechtsnorm schreibt sowohl hinsichtlich des Verkäufers als auch des das Erdgas beziehenden Steuerpflichtigen eine Pflicht zur Datenübermittlung vor. Die Umsetzung der Verschärfung wird durch Übergangsbestimmungen unterstützt.</p>
<p>Das Steuerpaket für 2025 verlängert die gegenwärtig geltende Bestimmung um weitere zwei Jahre und <strong>ermöglicht bis zum 31. Dezember 2026 die Anwendung des </strong><a href="https://wtsklient.hu/de/2022/09/20/umsatzsteuer-bei-neuen-wohnungen/"><strong>vergünstigten Steuersatzes von 5&nbsp;%</strong></a><strong>, der in Ungarn beim Verkauf einzelner neuer Wohnimmobilien angewendet werden kann</strong>. Dies ermöglicht eine Übergangsregelung bei sich hinziehenden Bauarbeiten, wenn die Baugenehmigung bis zum 31. Dezember 2026 endgültig geworden ist. Ist die Bautätigkeit an eine einfache Anmeldung geknüpft, stellte es eine Voraussetzung für die Anwendung des vergünstigten Steuersatzes dar, dass die Tätigkeit bis zum 30. September 2024 angemeldet wird (während die Bedingung bei einer einfachen Anmeldung laut Gesetz über das ungarische Bauwesen deren Kenntnisnahme bis zum 31. Dezember 2026 ist).</p>
<p>Die Rechtsnorm schreibt unter Änderung der Anlage Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes vor, dass die als Teil der Umsatzsteuererklärung verbindlich vorgeschriebene Datenübermittlung über die eingehenden Rechnungen <strong>die Daten der eingehenden Rechnungen </strong>ab jetzt <strong>nicht mehr auf 1000 HUF gerundet, sondern ohne Rundung, in HUF enthält</strong>. Die Umsatzsteuererklärung enthält alle aufzuführenden Daten auch weiterhin auf 1000 HUF gerundet; die Änderung berührt nur die Datenübermittlung.</p>
<h5><strong>Verbrauchsteuer</strong></h5>
<p>Der Begriff des sonstigen kontrollierten Mineralöls und Gasöls ändert sich wegen der Änderung des Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes).</p>
<p>Zur Erfüllung des <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/04/19/mindeststeuer/">Mindestwertes der EU-Steuern</a> ändert das Steuerpaket für 2025 den Steuersatz einzelner Energieerzeugnisse. <strong>Auch werden die Steuersätze für Tabakerzeugnisse weiter erhöht.</strong></p>
<p><strong>Die Verbrauchsteuersätze von alkoholischen Erzeugnissen werden nach 2024 jedes Jahr </strong>der Höhe der Inflation entsprechend <strong>angepasst</strong>. Derselbe Anstieg der Steuersätze beginnt bei den Energie- und Tabakerzeugnissen wegen der Steuererhöhung in 2025 nach 2025.</p>
<h5><strong>Kommunale Steuern</strong></h5>
<p>Der Begriff der Betriebsstätte ändert sich<strong> bezüglich der einen Personentransport mit Luftfahrzeugen ausübenden Unternehmen</strong>. Mit dem Steuerpaket für 2025 entsteht für das Unternehmen in Ungarn keine Betriebsstätte, dessen Staat laut seiner Ansässigkeit Vertragspartei des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt ist. Aufgrund der angenommenen Änderungen <strong>kann diese Befreiung auch schon auf die Steuerpflicht für 2024 angewendet werden. </strong></p>
<p>Wichtig ist, dass das Parlament die Bestimmungen in Verbindung mit der Auflösung der Sonderwirtschaftszonen, die im Gesetzentwurf standen, nicht angenommen hat.</p>
<h5><strong>Kfz-Steuer und Steuer für Firmenwagen</strong></h5>
<p>Die neue Regelung führt die jährliche Anpassung der Kfz-Steuer ein, wonach die Höhe der Steuer <strong>unter Berücksichtigung der </strong>Steuersumme des Vorjahres und der <strong>Änderung des</strong> vom Zentralamt für Statistik festgelegten <strong>Verbraucherpreisindexes für den Monat Juli des Vorjahres zu berechnen ist</strong>. Die so bestimmten Steuersätze veröffentlicht die ungarische Finanzbehörde bis zum 31. Oktober jedes Jahr auf ihrer offiziellen Webseite. Diese Regelung bezieht sich auch auf die Steuer von im Ausland registrierten Kraftfahrzeugen.</p>
<p>Durch das angenommene Steuerpaket für 2025 wird das bei der Kfz-Steuer dargelegte Anpassungsverfahren auch in Verbindung mit der <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/10/08/firmenwagen/">Steuer für Firmenwagen</a> eingeführt. Die Steuersätze werden von der Finanzbehörde <strong>bis zum 31. Oktober des Jahres vor dem Berichtsjahr </strong>auf ihrer Webseite <strong>veröffentlicht</strong>.</p>
<p>Kraftfahrzeuge mit der Umwelteinstufung 5N und 5P <strong>werden bis zum 31. Dezember 2026 von der Kfz-Steuer befreit </strong>bzw. fallen auch nicht unter die Steuer für Firmenwagen.</p>
<h5><strong>Gebühren</strong></h5>
<p>Die Gesetzesänderung sichert ab 2025 die Anpassung der Höhe <strong>der mit dem Erwerb des Eigentumsrechts von Kraftfahrzeugen und Anhängern verbundenen Gebühren</strong>.</p>
<p>Die Änderungen gestalten der stufenweise festgelegten kombinierten Regelung entsprechend auch die Höhe der hinsichtlich der Zivilprozessverfahren erster Instanz in Ungarn zu zahlenden Gebühren um. Ein wesentliches Element der Änderung ist, dass <strong>bei Prozessen mit einem geringerem Streitwert – unter zehn Millionen HUF – die Gebühren gesenkt werden.</strong> Bei Prozessen mit höherem Streitwert steigen die Gebühren an und es gibt für die Gebühren keine Obergrenze mehr.</p>
<h5><strong>Einzelhandelsteuer</strong></h5>
<p><strong>Ab 1. Januar 2025 wird Kreis der Steuerpflichtigen um die im In- oder Ausland ansässigen Plattformbetreiber erweitert</strong>, die den eine Einzelhandelstätigkeit betreibenden Verkäufern einen Marktplatz bereitstellen. Die Frist für die Anmeldung und Steuervorauszahlung ist der 15. nach Beginn der Tätigkeit, d.&nbsp;h. das kann in vielen Fällen bereits der 15. Januar 2025 sein.</p>
<p>Hinsichtlich der über die Plattform betriebenen <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/05/04/sondersteuer-fuer-den-einzelhandel/">Einzelhandelstätigkeit</a> wird nicht der Einzelhändler, sondern der <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/10/17/betreiber-von-onlineplattformen/">Plattformbetreiber</a> der Steuerpflichtige, d.&nbsp;h. der Plattformbetreiber wird hinsichtlich der über die Plattform zu realisierenden Verkäufe zum „Quasi”-Verkäufer. Sollte aber der Plattformbetreiber seiner Pflicht zur Steuerzahlung nicht nachkommen und die Steuerschuld bei ihm auch nicht eingetrieben werden können, dann wird anstelle des Plattformbetreibers der Einzelhändler zur Zahlung der Steuer verpflichtet.</p>
<h5><strong>Zulassungssteuer</strong></h5>
<p>Eine wichtige Änderung ist die, dass <strong>die Steuervergünstigung </strong>für Hybrid- und Plug-in-Hybridfahrzeuge sowie für Motorräder mit Hybridantrieb <strong>ab 1. Januar 2025 abgeschafft wird.</strong></p>
<p>Das Steuerpaket für 2025 stellt auch die Bestimmung der Zulassungssteuerpflicht in Ungarn ab 1. März 2025 auf neue Grundlagen. Die Steuerposten der einzelnen Fahrzeuge <strong>ergeben sich dann aus dem Produkt aus dem mit der Einstufung in die Schadstoffklasse verbundenen Multiplikator und 45.000 HUF.</strong></p>
<p>Ähnlich wie bei anderen Steuerarten wird auch der Zulassungssteuersatz <strong>ab 2026 um die Höhe der Inflation angehoben </strong>werden, was praktisch mit der Anpassung der Summe von 45.000 HUF erfolgen wird, die auf eintausend Forint gerundet wird. Die mit der Inflation angepasste Summe wird die Finanzbehörde bis zum 31. Oktober des Jahres vor dem Berichtsjahr auf ihrer Webseite veröffentlichen.</p>
<h5><strong>Änderungen im Steuerpaket für 2025 in Verbindung mit der globalen Mindeststeuer</strong></h5>
<p><strong>Die Steuerpflichtigen der globalen Mindeststeuer müssen sich bis zum 31. Dezember 2024 über ein Formular bei der ungarischen Steuerbehörde anmelden</strong>. Das Steuerpaket für 2025 enthält die Daten, die auf dem Formular aufzuführen sind. Wir merken an, dass von der Anmeldepflicht auch die Unternehmensgruppen nicht befreit werden können, die für Ungarn die CbCR-basierte Befreiung anwenden.</p>
<p>Eine bedeutendere Änderung in Verbindung mit der globalen Mindeststeuer, international anerkannt auch GloBE-Regelung genannt, stellt jedoch bei den Betroffenen <strong>die Pflicht zur Zahlung einer inländischen Top-up-Steuervorauszahlung</strong> dar. Die Steuerpflichtigen müssen nämlich bis zum 20. November 2025 ihre Pflicht zur Erklärung der Steuer und zur Entrichtung einer Steuervorauszahlung für das in 2024 beginnende Steuerjahr erfüllen. Wenn der Steuerzahler nachweist, dass er beim Versäumen seiner Pflicht zur Entrichtung einer Steuervorauszahlung im guten Glauben vorgegangen ist, kann er vom Versäumnisbußgeld bzw. einer Steuerstrafe und einem Verzugszuschlag befreit werden.</p>
<p>Das Steuerpaket für 2025 enthält in Verbindung mit der GloBE auch Änderungen zur weiteren Präzisierung (z.&nbsp;B. bezüglich der UTPR-Berechnungsformel bzw. der QDMTT-Berechnung).</p>
<h5><strong>Änderung des Gesetzes Nr. CLII von 2017 über die Durchführung des Zollkodex der Union </strong></h5>
<p>Eine der bedeutendsten Änderungen in Verbindung mit dem Zollkodex der Union ist die, dass der ungarische Gesetzgeber <strong>die Bedingungen der Befreiung von der Bereitstellung der Sicherheit für die allgemeine Umsatzsteuer präzisiert</strong>.</p>
<p>Die Änderung schafft die Möglichkeit dafür, dass die Zollbehörde auf Antrag dem im Zollverwaltungsverfahren unter dem eigenen Namen vorgehenden Steuerpflichtigen, der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Antrags den in der Rechtsvorschrift festgelegten Bedingungen entspricht, die <strong>Befreiung von der Bereitstellung der Sicherheit für die allgemeine Umsatzsteuer </strong>genehmigt.</p>
<p>So lange die Bewilligung als AEO (Authorised Economic Operator / zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) wegen der Aussetzung nicht genutzt werden kann, kann <strong>unter anderem </strong>auch <strong>die Befreiung von der Bereitstellung der Sicherheit für die allgemeine Umsatzsteuer</strong> nicht angewendet werden.</p>
<h5><strong>Änderungen zum Gesetz Nr. CL von 2017 über die Steuerverfahrensordnung</strong></h5>
<p>Das Steuerpaket für 2025 enthält eine Regelung, dass die ungarische Steuerbehörde das Geschäft bei einer wiederholten Rechtsverletzung schließen muss, es sei denn, der Steuerzahler verzichtet auf sein Berufungsrecht und zahlt neben einem Versäumnisbußgeld auch ein „Bußgeld zur Auslösung der Geschäftsschließung“. Dieses Bußgeld ist wesentlich höher als das einfache Versäumnisbußgeld:</p>
<ul>
<li><strong>bei einer Schließung von 12 Tagen das Zehnfache des Versäumnisbußgeldes</strong></li>
<li><strong>bei einer Schließung von 30 Tagen das Zwanzigfache des Versäumnisbußgeldes</strong></li>
</ul>
<p>Wenn der Steuerzahler die Bedingungen nicht erfüllt (Verzicht auf die Berufung und Zahlung eines höheren Bußgeldes), setzt die Steuerbehörde ihn davon in Kenntnis und vollstreckt die Geschäftsschließung.</p>
<h5><strong>Steuer für Kleinunternehmen</strong></h5>
<p>Wenn die <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/01/28/kiva-steuer-fuer-kleinunternehmen/">Steuerpflichtigkeit nach der Steuer für Kleinunternehmen</a> wegen Verschmelzung oder Spaltung erlischt, <strong>aber der Steuerpflichtige neuerlich die Steuerpflichtigkeit nach der Steuer für Kleinunternehmen wählt</strong>, verlagert sich der Beginn der Steuerpflichtigkeit im Vergleich zur früheren Regelung um einen Tag nach hinten, auf den Tag der Verschmelzung oder Spaltung.</p>
<blockquote><p>Wir haben in unserem Artikel versucht, das Steuerpaket für 2025 mit seinen wichtigsten Elementen ausführlich zusammenzufassen. Wenn Sie in Verbindung mit den hier detailliert aufgeführten Regeländerungen Fragen haben sollten, steht Ihnen das <a href="/?page_id=5981"><strong>Steuerberater-Team von WTS Klient Ungarn</strong></a> immer gern zur Verfügung!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/12/03/steuerpaket-fuer-2025/">Steuerpaket für 2025</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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			</item>
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		<title>Anzahl der produktgebührenpflichtigen Produkte wird im kommenden Jahr verringert</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Cseri Zoltán]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Nov 2024 12:04:14 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Bedeutend verringert sich in Ungarn ab 1. Januar 2025 die Zahl der produktgebührenpflichtigen Produkte. Das Ziel der ungarischen Regierung mit der Änderung des Gesetzes Nr. LXXXV von 2011 über die Umweltschutzproduktgebühr ist es, mit einer Verringerung der Anzahl der produktgebührenpflichtigen Produkte bei den gleichermaßen unter das Produktgebührensystem und das Regime der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR-Regime) fallenden [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/11/15/produktgebuehrenpflichtigen-produkte/">Anzahl der produktgebührenpflichtigen Produkte wird im kommenden Jahr verringert</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Bedeutend verringert sich in Ungarn ab 1. Januar 2025 die Zahl der produktgebührenpflichtigen Produkte. Das Ziel der ungarischen Regierung mit der Änderung des Gesetzes Nr. LXXXV von 2011 über die Umweltschutzproduktgebühr ist es, mit einer Verringerung der Anzahl der produktgebührenpflichtigen Produkte bei den gleichermaßen unter das Produktgebührensystem und das <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/04/14/regime-der-erweiterten-herstellerverantwortung/">Regime der erweiterten Herstellerverantwortung</a> (EPR-Regime) fallenden Erzeugnissen die doppelten Administrationslasten der verpflichteten Personen zu reduzieren.</p>
<h5><strong>Verringerung der Anzahl der produktgebührenpflichtigen Produkte</strong></h5>
<p>Im Sinne des im <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/11/04/steuerpaket-vom-herbst-2024/">Steuerpaket vom Herbst 2024</a> festgehaltenen und unter Nr. T/9720 eingebrachten Gesetzentwurfs der ungarischen Regierung über die Änderung einzelner Gesetze zu Energiefragen <strong>werden Verpackungsmaterialien, Akkumulatoren, elektrische und elektronische Geräte, Gummireifen, Büropapier sowie Werbeträger aus Papier ab 1. Januar 2025 nicht als produktgebührenpflichtige Produkte angesehen</strong>. Diese Produkte sind zugleich auch <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/07/06/epr-verordnung/">EPR-pflichtig</a> und so entstand in ihrem Fall in Ungarn wegen der Zahlung der EPR-Gebühr – seit der Einführung des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung im letzten Jahr – auch bisher keine Pflicht zur Zahlung von Produktgebühren, während gleichzeitig die administrativen Aufgaben (Pflicht zur Anmeldung, Registerführung, Erklärung usw.) weiterhin bestanden.</p>
<p>Sonstige Erdölprodukte, sonstige chemische Produkte und sonstige Kunststoffwaren fallen auch weiterhin unter die produktgebührenpflichtigen Erzeugnisse. An dieser Palette ändert sich so viel, dass <strong>die bisher unter den Verpackungsmaterialien gelisteten Kunststofftragetaschen ab 2025 als sonstige Kunststoffwaren produktgebührenpflichtig werden</strong>. Es ist gut zu wissen, dass die Betroffenen in Verbindung damit eine erneute Meldung bei der ungarischen Steuerbehörde tätigen müssen.</p>
<h5><strong>Sonstige wichtigere Änderungen im Produktgebührengesetz</strong></h5>
<p>Die vielleicht wichtigste unter den sonstigen Änderungen, die auch die meisten ungarischen Wirtschaftsakteure betrifft, ist, dass im Sinne des Entwurfs ab Anfang nächsten Jahres die<strong> Pflicht zur Ermittlung, Erklärung und Entrichtung einer Vorauszahlung auf die Produktgebühren erlischt</strong>, wodurch die Belastung der Steuerzahler weiter reduziert wird.</p>
<p>Der Gesetzentwurf möchte vom nächsten Jahr an auch die Möglichkeit einer Gebührenübernahme durch eine landwirtschaftliche Erzeugerorganisation beseitigen.</p>
<p>Die Änderungsvorschläge berühren auch die eine <strong>Kraftfahrzeugpauschale</strong> anwendenden Wirtschaftsorganisationen, es <strong>ändert sich</strong> nämlich die <strong>Methode zur Berechnung </strong>der Pauschale. Laut Entwurf würden Akkumulatoren, Gummireifen sowie elektrische und elektronische Geräte im Einklang mit der Verringerung der Anzahl der produktgebührenpflichtigen Produkte aus der Pauschale herausgenommen werden und nur die Schmieröle darin verbleiben bzw. würde ein Pauschalbetrag pro Stück festgelegt werden.</p>
<h5><strong>Übergangsregeln</strong></h5>
<p>Im Sinne des Entwurfs zur Gesetzesänderung sind bei den im Zeitraum vor dem 1. Januar 2025 angefallenen Produktgebührenpflichten – einschließlich einer damit verbundenen Rückforderung – die vor dem 1. Januar 2025 gültigen Bestimmungen anzuwenden.</p>
<p>Die ungarische Steuerbehörde wird ihre Aufgaben in Verbindung mit den im Zeitraum vor dem 1. Januar 2025 angefallenen Pflichten – den am Tag der Entstehung der Pflicht geltenden Regeln entsprechend – auch danach ausüben.</p>
<p>Eine wichtige Übergangsregel ist auch, dass Übernahmeverträge für die aus der Produktgebühr herausgenommenen Erzeugnisse von der Steuerbehörde zum 31. Dezember 2024 von Amts wegen beendet werden.</p>
<h5><strong>Worauf sollten wir achten?</strong></h5>
<p>Wichtig ist, dass die geplanten Änderungen die wichtigsten Pflichten in Verbindung mit der <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/10/24/gesetz-umweltschutzproduktgebuehr/">Umweltschutzproduktgebühr</a> weitgehend nicht berühren werden. Auch weiterhin müssen die Betroffenen also im Falle der produktgebührenpflichtigen Produkte die Pflichten zur Anmeldung, Registerführung, Erklärung bzw. Zahlung unverändert erfüllen. Der ungarische Gesetzgeber plant auch keine Änderungen bei den Rechtsfolgen, und auch der Übernahmevertrag bleibt mit kleineren Modifizierungen bestehen. Im Falle der produktgebührenpflichtigen Produkte wird es auch <strong>keine Änderungen bei den Gebührensätzen </strong>geben.</p>
<blockquote><p>Das Steuerberater-Team von WTS Klient Ungarn erwartet mit seinen qualifizierten Beratern für EPR-Gebühren und die Produktgebühren für Umweltschutz die Anfragen der Mandanten in Verbindung mit den Produktgebühren und dem Regime der erweiterten Herstellerverantwortung. Wenn Sie in diesem Bereich die Hilfe eines Experten benötigen sollten, <a href="/?page_id=5981">wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns</a>!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/11/15/produktgebuehrenpflichtigen-produkte/">Anzahl der produktgebührenpflichtigen Produkte wird im kommenden Jahr verringert</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Steuerpaket vom Herbst 2024 in Ungarn</title>
		<link>https://wtsklient.hu/de/2024/11/04/steuerpaket-vom-herbst-2024/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Szadai András]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Nov 2024 11:40:09 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die ungarische Regierung legte dem Parlament am 29. Oktober den Entwurf für das ungarische Steuerpaket vom Herbst 2024 vor. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Änderung der Steuergesetze unter anderem das Ziel, die Lage von Familien mit Kindern zu verbessern, die Schattenwirtschaft weiter zurückzudrängen und Bürokratie abzubauen. Außerdem möchte er auch Pflichten bei der EU-Rechtsharmonisierung nachkommen. [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/11/04/steuerpaket-vom-herbst-2024/">Steuerpaket vom Herbst 2024 in Ungarn</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die ungarische Regierung legte dem Parlament am 29. Oktober den Entwurf für das ungarische Steuerpaket vom Herbst 2024 vor. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Änderung der Steuergesetze <strong>unter anderem das Ziel, die Lage von Familien mit Kindern zu verbessern, die Schattenwirtschaft weiter zurückzudrängen und Bürokratie abzubauen</strong>. Außerdem möchte er auch Pflichten bei der EU-Rechtsharmonisierung nachkommen. Das Steuerpaket vom Herbst 2024 würde die ungarischen Gesetze über die wichtigsten Steuerarten in mehr oder weniger großem Maße ändern, doch berühren die Änderungen unter anderem auch die Funktion der Steuerbehörde, die Vorschriften zur Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung wie auch die Produkte, die im persönlichen Gepäck importiert werden können. In unserem Artikel fassen wir die wichtigsten Pläne zu den steuerrechtlichen Regeln zusammen.</p>
<h5><strong>Anpassung von Steuern an die Inflation</strong></h5>
<p>Dem eingereichten Gesetzentwurf zufolge würde der ungarische Gesetzgeber bei mehreren Steuerarten einen mit einem auf den Monat Juli des Jahres vor dem Berichtsjahr bezogenen, vom Zentralamt für Statistik veröffentlichten Verbraucherpreisindex korrigierten Steuersatz einführen.</p>
<p>Ab 2025 <strong>würden die Verbrauchsteuersätze von alkoholischen Erzeugnissen und</strong> <strong>von Kraftstoffen,</strong> wie auch die Sätze der Kfz-Steuer, der Zulassungssteuer sowie der beim Erwerb des Eigentumsrechts von Kraftfahrzeugen und Anhängern zu zahlenden Gebühr in Ungarn in jedem Jahr <strong>um die Höhe der Inflation angehoben werden</strong>.</p>
<p>Ab 2026 ist die <strong>valorisierte Steuererhöhung </strong>bei Energieerzeugnissen auch auf die Verbrauchsteuer von Brennstoffen, die Verbrauchsteuer von Tabakwaren und die Steuer für Firmenwagen anzuwenden. Diese Änderungen treten deshalb erst ab 2026 in Kraft, weil die für 2025 in HUF festgelegten Steuersätze im einschlägigen Gesetz aktualisiert werden würden.</p>
<p>Aufgrund der Vorschläge im Steuerpaket vom Herbst 2024 veröffentlicht die ungarische Steuerbehörde auf ihrer Webseite bis zum 31. Oktober des Jahres vor dem Berichtsjahr die aktuellen Steuersätze. Bei den betroffenen Steuerarten wäre erstmals der 15. Dezember 2024 die Frist im Falle der für 2025 valorisierten Steuersätze.</p>
<h5><strong>Höhe der Steuer für Firmenwagen ab 2025</strong></h5>
<p>Das Steuerpaket vom Herbst 2024 legt den Monatssatz der <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/06/28/steuer-fuer-firmenwagen/">Steuer für Firmenwagen</a> ab 1. Januar 2025 der folgenden Tabelle entsprechend (in HUF) fest und würde für diese Werte für die Jahre nach 2025 einen Valorisierungsmechanismus einführen.</p>
<p><a href="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/05/cegautoado-2025-wts-de.png"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="aligncenter wp-image-47833" src="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/08/cegautoado-2025-wts-de-1024x218-2.png" alt="Cegautoado 2025 Wts De" width="800" height="170"></a></p>
<h5><strong>5&nbsp;% Umsatzsteuer auf neue Wohnungen</strong></h5>
<p>Der Entwurf würde die zeitliche Geltung des vergünstigten Umsatzsteuersatzes von 5&nbsp;% beim <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/09/20/umsatzsteuer-bei-neuen-wohnungen/">Verkauf von einigen neuen Wohnimmobilien</a> um zwei Jahre verlängern. Dadurch würde der vergünstigte Umsatzsteuersatz beim Verkauf neuer Wohnimmobilien auch nach dem 31. Dezember 2024 <strong>bis zum 31. Dezember 2026 anwendbar</strong> bleiben.<strong>&nbsp;</strong></p>
<h5><strong>Einkommensteuer</strong></h5>
<p>Das Steuerpaket vom Herbst 2024 präzisiert den Ort des Einkommenserwerbs bei Zinsen sowie den Zeitpunkt der Erzielung der Einkünfte bei bezogenen Leistungen. Die wichtigste Änderung bei der Einkommensteuer ist jedoch die Erhöhung der <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/01/17/steuerverguenstigungen/"><strong>Familienvergünstigung</strong></a>. Diese Erhöhung möchte die ungarische Regierung <strong>in zwei Schritten</strong>, ab 1. Juli 2025 bzw. 1. Januar 2026 vornehmen:</p>
<ul>
<li><strong>bei einem Unterhaltsberechtigten</strong> könnten ab Juli 2025 100.000 HUF bzw. <strong>ab 2026 133.340 HUF</strong>,</li>
<li><strong>bei zwei Unterhaltsberechtigten</strong> könnten ab Juli 2025 200.000 HUF bzw. <strong>ab 2026 266.660 HUF</strong>,</li>
<li><strong>bei drei und jedem weiteren Unterhaltsberechtigten</strong> könnten ab Juli 2025 330.000 HUF bzw. <strong>ab 2026 440.000 HUF</strong></li>
</ul>
<p>monatlich je begünstigtem Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.</p>
<p>Privatpersonen, die eine Tätigkeit im privaten Gastgewerbe betreiben, können für höchstens drei Immobilien eine postenweise Pauschalbesteuerung wählen, wenn diese laut Gesetz über den Handel <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/07/16/unterkunftsanbieter-in-ungarn/">als Privatunterkunft</a> (gegenwärtig ohne Bestimmung als Unterkunftsdienstleistung) angesehen werden.</p>
<p>Laut eingereichtem Gesetzentwurf würde in den Städten und Gemeinden, in denen die Zahl der Gästeübernachtungen im zweiten Jahr vor dem Berichtsjahr über 2 Millionen HUF lag, die Jahressumme der <strong>pro Zimmer zu zahlenden Steuer </strong>auf 150.000 HUF ansteigen (die Höhe der Jahressteuer würde in den anderen Städten und Gemeinden 38.400 HUF bleiben). Die ungarische Steuerbehörde veröffentlicht auf ihrer Webseite bis zum 31. Januar jedes Jahres die Liste der Städte und Gemeinden, in denen die Zahl der Gästeübernachtungen aufgrund der vom Zentralamt für Statistik veröffentlichten Daten im zweiten Jahr vor dem Berichtsjahr über 2 Millionen HUF lag. Aufgrund der Übergangsbestimmung muss dies erstmals bis zum 15. Januar 2025 erfolgen.</p>
<p>Der Entwurf sieht den Teil der in einem Erholungsheim der Gewerkschaft gewährten Erholungsdienstleistung über dem Mindestlohn als einzelne bestimmte Zuwendung an.</p>
<p>Im Falle der Annahme des Gesetzentwurfs würde die Verwendbarkeit der SZÉP-Karte ausgeweitet werden. Auf dieser Grundlage <strong>kann die SZÉP-Karte in 2025 auch zur Wohnungsrenovierung verwendet werden.</strong></p>
<p>Um die Besucherzahlen in den Zoos zu erhöhen, <strong>werden Eintrittskarten für Zoos in den Kreis der steuerfreien Zuwendungen aufgenommen </strong>– in einem nicht über den Mindestlohn hinausgehenden Wert.</p>
<p>Steuerfrei wird auch die Dienstleistung, die der Auszahler durch die Sicherstellung einer kostenlosen oder vergünstigten Nutzung der von ihm unterhaltenen <strong>Sportobjekte </strong>(z.&nbsp;B. Fitnessraum im Bürogebäude) und der darin aufgestellten Sportgeräte gewährt.</p>
<h5><strong>Körperschaftsteuer</strong></h5>
<p>Das Steuerpaket vom Herbst 2024 ergänzt den Absatz des ungarischen Körperschaftsteuergesetzes mit den Sonderbestimmungen zur Steuervermeidung. Wenn laut Entwurf der Steuerzahler über eine Beteiligung an einer ausländischen juristischen Person verfügt, darf er auf die Auszahlung die Bestimmungen laut Körperschaftsteuergesetz zur Berücksichtigung der Kosten und Aufwendungen bzw. zur Senkung des Ergebnisses vor Steuern im Grunde nicht anwenden. Erfolgt aber die <strong>Abrechnung der Kosten und Aufwendungen</strong> aufgrund der auf die Körperschaftsteuer bezogenen Steuerrechtsnomen von Staaten, die für denselben Sachverhalt unterschiedliche Rechtsnormen anwenden, so werden sie abrechenbar. <strong>&nbsp;</strong><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Der Entwurf enthält auch eine weitere Änderung des Körperschaftsteuergesetzes: bei der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer werden einzelne kostenlose Zuwendungen im Zusammenhang mit populären Teamsportarten als anerkannt angesehen, wenn die in der Bestimmung festgehaltenen Bedingungen erfüllt werden.</p>
<h5><strong>Globale Mindeststeuer</strong></h5>
<p>Das Steuerpaket vom Herbst 2024 würde das ungarische Gesetz über die globale Mindeststeuer um <strong>Formeln</strong> zur Berechnung der im gegebenen Staat zu zahlenden Top-Up-Steuer sowie des UTPR-Prozentsatzes ergänzen.</p>
<p>Sowohl bei der Bestimmung des vereinfachten Steuersatzes als auch der Steuerfreiheit ist anstelle des bisherigen Ertragssteuerinformationsberichts der <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/06/15/landerbezogene-berichterstattung/"><strong>landesspezifische Bericht</strong></a><strong> zugrunde zu legen</strong>.</p>
<p>Dem eingereichten Entwurf zufolge <strong>müssten </strong>die zur Zahlung einer Top-Up-Steuer verpflichteten Gesellschaften bereits für ihr 2024 beginnendes Steuerjahr <strong>eine Steuervorauszahlung leisten</strong>. Die Vorauszahlung auf die Top-Up-Steuer würde in Höhe der für das Steuerjahr zu erwartenden Top-Up-Steuer liegen und sie müsste bis zum 20. des 11. Monats des Jahres nach dem letzten Tag des Steuerjahres (d.&nbsp;h. wo das Steuerjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, erstmals im November 2025) erklärt und gezahlt werden.</p>
<h5><strong>Sozialbeitragsteuer</strong></h5>
<p>Bei der Steuervergünstigung, die für die auf den ungarischen Arbeitsmarkt tretenden Personen in Anspruch genommen werden kann, werden nach der ursprünglichen Regelung in den 275 Tagen vor dem Monat des Beginns der <strong>vergünstigten Beschäftigung</strong> höchstens 92 Tage Arbeitsverhältnis angerechnet. Wenn das Steuerpaket vom Herbst 2024 angenommen wird, wächst dieser Zeitrahmen auf 365 Tage an. Die Vergünstigung kann gegenwärtig in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung und später im dritten Jahr in geringerem Maße geltend gemacht werden; nach der Gesetzesänderung darf sie dann nur im ersten Jahr in voller Höhe geltend gemacht werden, danach für weitere sechs Monate in verringerter Höhe (50&nbsp;%).</p>
<p>Der Entwurf würde des Weiteren die Regeln der Steuervergünstigung der Berufsausbildung ändern: die Steuervergünstigung kann hinsichtlich desselben Arbeitnehmers desselben Arbeitgebers höchstens 12 Monate lang für den Auszubildenden geltend gemacht werden, der die Berufsausbildung beim eigenen Arbeitgeber ableistet und spätestens im zweiten Prüfungszeitraum nach Abschluss der Berufsausbildung eine Berufsabschlussprüfung ablegt.<strong>&nbsp;</strong></p>
<h5><strong>Gesetz über die Steuerverfahrensordnung</strong></h5>
<p>Im Sinne der Gesetzesänderung wird die <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/12/08/ungarische-zweigniederlassung-eines-im-ausland-ansaessigen-unternehmens/"><strong>ungarische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens</strong></a> zur Eröffnung eines ungarischen Bankkontos verpflichtet sein.</p>
<p>In den Gesetzentwurf wurde das von der ungarischen Steuerbehörde angeregte <strong>Verfahren zur Datenabstimmung</strong> als mögliche Option zur Beseitigung der bei den Maßnahmen nach dem Verfahren zur Risikoanalyse aufgedeckten Risiken aufgenommen. Wenn sie bei den Datenübermittlungen des Steuerzahlers Mängel oder Abweichungen wahrnimmt, fordert die Finanzbehörde den Steuerzahler im Rahmen eines Verfahrens zur Datenabstimmung zur Klärung der Mängel auf. Der Steuerzahler muss innerhalb von 15 Tagen nach der Zustellung der Aufforderung auf einer IT-Plattform die Datenabstimmung vornehmen. Die staatliche Steuer- und Zollbehörde stellt dem Steuerzahler die zur Datenabstimmung erforderlichen Daten bereit, einschließlich der von anderen Steuerzahlern übermittelten Daten.</p>
<h5><strong>Gesetz über die Steuerverwaltungsordnung</strong></h5>
<p>Laut Steuerpaket vom Herbst 2024 wird die Finanzbehörde im Rahmen einer <strong>Rechtsbefolgungsprüfung</strong> kontrollieren können, ob der Steuerzahler seinen Dokumentations- und Datenübermittlungspflichten in Verbindung mit der Bestimmung des üblichen Marktpreises nachgekommen ist. Darüber hinaus darf sie auch die <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/06/23/aufbewahrung-von-dokumenten/">Pflicht zur Dokumentenverwahrung</a> bezüglich der Verrechnungspreisdokumentation kontrollieren. Im Rahmen der Kontrolle ist es die Aufgabe der Behörde, den Wahrheitsgehalt der Daten, Fakten und Umstände in der Dokumentation des Steuerzahlers sowie deren Authentizität festzustellen. Die Frist der Rechtsbefolgungsprüfung verlängert sich auf 60 Tage, wenn die Steuerbehörde die Kontrolle unter Berufung auf die obige Ergänzung vornimmt.</p>
<h5><strong>Verordnung über Extraprofitsteuern</strong><strong>&nbsp;</strong></h5>
<p>Aufgrund der Gesetzesänderung wird der Absatz der Verordnung über die Extraprofitsteuern aufgehoben, der die Regeln der Abweichung vom Gesetz über die <strong>Finanztransaktionsabgabe</strong> sowie den angehobenen Satz der Einzelhandelsteuer bezüglich des Einzelhandels mit Motorenkraftstoffen enthält.</p>
<p>Der die Finanztransaktionsabgabe betroffene Änderungsvorschlag würde die bei den Steueränderungen im Sommer 2024 eingeführten Vorschriften der Regierungsverordnung zur Gefahrensituation auf Gesetzesebene heben (z.&nbsp;B. die auf 20.000 HUF angehobene Obergrenze der Gebührenzahlung; Pflicht zur Zahlung einer zusätzlichen Transaktionsabgabe bei der Durchführung eines Zahlungsvorgangs mit einem Umtausch – einer Konversion – zwischen bestimmten Währungen).</p>
<h5><strong>Änderung des ungarischen Rechnungslegungsgesetzes</strong><strong>&nbsp;</strong></h5>
<p>Das Steuerpaket vom Herbst 2024 würde die <strong>Schwellenwerte des vereinfachten Jahresabschlusses</strong> erhöhen, und so kann von dieser Möglichkeit wahrscheinlich in einem breiteren Kreis von Unternehmen Gebrauch gemacht werden. Den Konzernabschluss knüpft der Entwurf an höhere Schwellenwerte. Der Kreis der zur Wirtschaftsprüfung verpflichteten Unternehmen wird kleiner, anstelle der früheren Schwellenwerte von 300 Millionen HUF und 50 Personen knüpfen die Änderungen die <strong>Pflicht zur Wirtschaftsprüfung </strong>an einen Schwellenwert von 600 Millionen HUF.</p>
<p>Auch die Detailregeln des <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/03/12/esg-gesetz/"><strong>Nachhaltigkeitsberichts</strong></a> wurden in den Gesetzentwurf aufgenommen.</p>
<h5><strong>Einzelhandelsteuer</strong></h5>
<p>Das Steuerpaket vom Herbst 2024 würde den Kreis der Steuerpflichtigen ab 1. Januar 2025 um die im In- oder Ausland ansässigen <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/10/17/betreiber-von-onlineplattformen/">Plattformbetreiber</a> erweitern, die den eine Einzelhandelstätigkeit betreibenden Verkäufern einen Marktplatz bereitstellen. Hinsichtlich der über die Plattform betriebenen Einzelhandelstätigkeit <strong>wäre</strong> nicht der Einzelhändler, sondern <strong>der</strong> <strong>Plattformbetreiber der Steuerpflichtige</strong>. Der Plattformbetreiber würde hinsichtlich der über die Plattform zu realisierenden Verkäufe als „Quasi”-Verkäufer gelten. Wenn aber der Plattformbetreiber seiner Pflicht zur Steuerzahlung nicht nachkommen würde und die Steuerschuld auch bei ihm nicht eingetrieben werden könnte, dann wäre anstelle des Plattformbetreibers der Einzelhändler zur Zahlung der Steuer verpflichtet.</p>
<blockquote><p>Wir haben in unserem Artikel versucht, den Entwurf des Steuerpakets vom Herbst 2024 mit seinen wichtigsten Elementen ausführlich zusammenzufassen. Wenn Sie in Verbindung mit den hier detailliert aufgeführten Regeländerungen Fragen haben sollten, steht Ihnen das <a href="/?page_id=5981">Steuerberater-Team von WTS Klient Ungarn</a> immer gern zur Verfügung!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/11/04/steuerpaket-vom-herbst-2024/">Steuerpaket vom Herbst 2024 in Ungarn</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Steueränderungen für 2024 in Ungarn</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Gyányi Tamás]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Jan 2024 09:39:44 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die Zusammenfassung der Steueränderungen für 2024 in Ungarn ist keine einfache Aufgabe, da sich aufgrund der in 2023 angenommenen Vorschläge zur Steueränderung zahlreiche Detailregeln verschiedener Steuerarten geändert haben, noch dazu in mehreren Schritten. Bei fast jeder ungarischen Steuerart ist eine Änderung eingetreten. Das ungarisch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen wurde aufgehoben und auch das System der globalen Mindeststeuer eingeführt. [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/01/16/steueraenderungen-fuer-2024/">Steueränderungen für 2024 in Ungarn</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Zusammenfassung der Steueränderungen für 2024 in Ungarn ist keine einfache Aufgabe, da sich aufgrund der <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/11/10/steuerpaket-vom-herbst-2023/">in 2023 angenommenen Vorschläge zur Steueränderung</a> zahlreiche Detailregeln verschiedener Steuerarten geändert haben, noch dazu in mehreren Schritten. <strong>Bei fast jeder ungarischen Steuerart ist eine Änderung eingetreten.</strong> Das ungarisch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen wurde aufgehoben und auch das System der globalen Mindeststeuer eingeführt. Ebenso startete die E-Umsatzsteuer: nach der Anmeldung bei der entsprechenden Plattform empfängt die Steuerzahler eine gut überschaubare, moderne Oberfläche. Nachfolgend stellen wir die Details der E-Umsatzsteuer vor und fassen die Punkte der Steueränderungen für 2024 kurz zusammen, die für die Entscheider in Ungarn wichtig werden können.<strong> </strong></p>
<h1>Mindestlohn</h1>
<p>Der ungarische Mindestlohn ist ab 1. Dezember 2023 auf brutto 266.800 HUF bzw. das garantierte Lohnminimum auf brutto 326.000 HUF <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/12/12/mindestlohn/">angestiegen</a>. All das geht beispielsweise damit einher, dass ab 2024<strong> der Einzelwert der günstig versteuerten geringwertigen Geschenke </strong>auf 26.680 HUF <strong>angehoben wurde</strong> oder auch die vergünstigt versteuerte Summe der Ausgaben für Geschenkgegenstände, die den Teilnehmern im Zusammenhang mit Veranstaltungen bzw. Ereignissen gewährt wurden, die für mehrere Privatpersonen (einschließlich der Geschäftspartner) organisiert wurden, auf 66.700 HUF angestiegen ist.</p>
<h1>Günstig versteuerte Zuwendungen</h1>
<h5><strong>Zuwendung von Wein und Weinerzeugnissen</strong></h5>
<p>Seit dem 16. November 2023 sind in Ungarn die Zuwendungen von direkt vom Weinbaubetrieb gekauften, abgefüllten und mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe versehenen <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/12/07/weinerzeugnisse/">Weinen und Weinerzeugnissen</a> <strong>steuerfrei</strong>, wenn dies</p>
<ul>
<li>als Bewirtung zu Repräsentationszwecken und nicht zu Repräsentationszwecken,</li>
<li>als Zuwendung in Form eines Repräsentationsgeschenks oder</li>
<li>als geringwertiges Geschenk erfolgt.</li>
</ul>
<p>Für die Zuwendung von Weinerzeugnissen muss in solchen Fällen in Ungarn keine Einkommensteuer und keine Sozialbeitragsteuer gezahlt werden.</p>
<h5><strong>Geringwertiges Geschenk</strong></h5>
<p>Bisher konnte man in Ungarn jährlich einmal ein Geschenk als einzelne bestimmte Zuwendung gewähren, die günstiger als der Lohn besteuert wird, und zwar bis zu 10 % des Mindestlohns. Als Teil der Steueränderungen für 2024 kann man in diesem Jahr bereits <strong>dreimal pro Jahr eine solche Zuwendung gewähren</strong>.</p>
<h5><strong>Steuerfreiheit von Gewinnen</strong></h5>
<p>Bei den traditionellen Zahlenlotterien (Lotto, Sechserlotto, Skandinavisches Lotto, Keno usw.) <strong>werden</strong> die Gewinne ab 1. Januar 2024 <strong>von der Einkommensteuer befreit</strong>.</p>
<h5><strong>Beteiligungserwerb an Startups</strong></h5>
<p>Ein konjunkturbelebendes Element der Steueränderungen für 2024 in Ungarn ist, dass der kostenlose oder vergünstigte Beteiligungserwerb an einem neu gegründeten Unternehmen (seit höchstens fünf Jahren eingetragenes, nicht börsennotiertes Kleinst- bzw. kleines Unternehmen, das noch keine Gewinne ausgeschüttet hat und nicht durch Verschmelzung oder Spaltung entstanden ist) durch Mitarbeiter oder Personen mit Führungsaufgaben <strong>nicht als Einkünfte angesehen wird</strong>.</p>
<h1>Treuhänderische Vermögensverwaltung</h1>
<p>Die in Verbindung mit einem <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/07/04/treuhaenderische-vermoegensverwaltung/">Rechtsverhältnis zur treuhänderischen Vermögensverwaltung</a> in 2023 eingeführte <strong>Eingangsbesteuerung</strong> <strong>wird </strong>infolge der Steueränderungen für 2024 in den Fällen <strong>von einer Ausgangsbesteuerung abgelöst</strong>, bei denen die Zahlung der Einkünfte an die begünstigte Person zu Lasten des Wertes des Startkapitals des verwalteten Vermögens bzw. des Vermögens der Privatstiftung erfolgt, zwischen der Herausgabe der als Grundlage der Erlöse dienenden Vermögenswerte und der durch den Vermögensgeber bzw. Gründer (die beitretende Person) erfolgenden Übergabe der gegebenen Vermögenswerte in die Vermögensverwaltung bzw. ins Eigentum an die Privatstiftung noch keine fünf Jahre vergangen sind und die geleisteten Vermögenselemente bei der Vermögenszuwendung aufgewertet wurden (ein Vermögenswertzuwachs entstanden ist).</p>
<h1>Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung</h1>
<p>Das von amerikanischer Seite gekündigte Doppelbesteuerungsabkommen darf ab 2024 nicht mehr angewendet werden, doch gelangten <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/11/21/kapitalertraege-aus-den-usa/">mehrere damit zusammenhängende Änderungen</a> in die ungarischen Steuergesetze. <strong>Die Regel zur Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer hat sich geändert</strong>, und die Regeln zu den sonstigen Einkünften sind <strong>auf Einkünfte aus Wertpapieren</strong>, die durch eine in einem OECD-Mitgliedsstaat ansässige Person emittiert wurden, sowie auf die durch eine in einem OECD-Mitgliedsstaat ansässige Person gezahlten <strong>Zinsen </strong>nicht anzuwenden. Vergessen wir nicht, dass auch russische Seite noch in 2023 bestimmte Regelungen des ungarisch-russische Doppelbesteuerungsabkommens  ausgesetzt hatte!</p>
<h1>Globale Mindeststeuer</h1>
<p>Ein Element der Steueränderungen für 2024, dass das größte Echo ausgelöst hat, ist die ab 1. Januar eingeführte neue Steuerart: die <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/04/19/mindeststeuer/">globale Mindeststeuer</a>. <strong>Sie berührt zwar keine bedeutende Anzahl von Firmen, wen sie aber betrifft, muss sich auf bedeutende Veränderungen einstellen und auch die neuen Strafsätze kennenlernen</strong>:</p>
<ul>
<li>im Falle des Versäumens bzw. einer verspäteten Erfüllung der Meldepflicht beträgt die Höchstsumme des Versäumnisbußgelds fünf Millionen HUF,</li>
<li>im Falle des Versäumens bzw. einer verspäteten, unvollständigen, fehlerhaften oder mit einem falschen Datengehalt erfolgenden Erfüllung der Erklärungspflicht beträgt die Höchstsumme des Versäumnisbußgelds zehn Millionen HUF.</li>
</ul>
<h1>Angemeldete Beteiligung</h1>
<p>Die ungarischen Steuerzahler haben bezüglich ihrer am 30. Dezember 2023 nicht als angemeldete Beteiligung angesehenen Beteiligungen <strong>die Möglichkeit einer einmaligen Anmeldung</strong>, wenn diese bei der Anmeldung der Definition der angemeldeten Beteiligung entsprechen. Die Frist der Anmeldung ist mit der Frist des Jahresabschlusses für das Steuerjahr 2023 identisch. Im Falle der Abgabe der Anmeldung <strong>ist</strong> für 20 % der positiven Differenz vom 31. Dezember 2023 aus dem zwischen unabhängigen Parteien bestehenden Marktwert und dem Buchwert <strong>eine Körperschaftsteuer </strong>von 9 % <strong>zu zahlen</strong>. Die Differenz ist so zu bestimmen, als wenn am 31. Dezember 2023 ein Verkauf mit Gewinn an eine unabhängige Partei erfolgt wäre. In Verbindung mit dem Posten kann keine Senkung – beispielsweise durch abgegrenzte Verluste oder eine Steuervergünstigung – geltend gemacht werden. Der unabhängige Marktwert muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einem Experten mit adäquaten Kenntnissen bestätigt werden.</p>
<h1>Körperschaftsteuer</h1>
<p>Ein die Körperschaftsteuer betreffendes Element der ungarischen Steueränderungen für 2024 <strong>bildet die Ausweitung des Kreises der Kosten, die nicht im Interesse des Unternehmens aufgetreten sind</strong>. Demnach dürfen die Kosten bei Zahlungstransaktionen von Lizenzgebühren und Zinsen in Staaten nicht abgezogen werden, die auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete stehen oder die einen Steuersatz von null oder einen niedrigen Steuersatz anwenden. Ausgehende Zahlung von Lizenzgebühren und Zinsen, die den Bedingungen nicht entsprechen, dürfen nicht von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abgezogen bzw. muss das Ergebnis vor Steuern um die nicht von der Doppelbesteuerung betroffene Summe der Kosten und Aufwendungen für die Rechnungslegung erhöht werden.</p>
<p>Ein wirklicher wirtschaftlicher oder kommerzieller Nutzen als Hauptziel wird nicht erfüllt, wenn hinsichtlich der Zahlung von Lizenzgebühren und Zinsen festgestellt werden kann, dass deren Hauptziel oder eines der wichtigsten Ziele ein steuerlicher Vorteil ist, selbst dann nicht, wenn es auch einen wirklichen wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen gibt. Den Nachweis hat der Steuerzahler bis zur Erstellungsfrist der Steuererklärung zu erbringen.</p>
<h1>E-Umsatzsteuer</h1>
<p>Als Teil der Steueränderungen für 2024 wird in Ungarn endlich das früher mehrmals verschobene <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/09/07/entwurf-der-umsatzsteuererklaerung/">System der E-Umsatzsteuer</a> eingeführt. Das ab 1. Januar 2024 funktionierende System ermöglicht, dass die Steuerzahler neben der Einreichung der bisherigen traditionellen Umsatzsteuererklärung ihre Erklärungspflicht auch bei der E-Umsatzsteuer-Plattform erfüllen können. <strong>Bei der Plattform haben wir die Möglichkeit zur Bestätigung, Ergänzung bzw. Änderung des Entwurfs der Steuererklärung</strong>, der entweder aus den von der ungarischen Finanzbehörde zusammengestellten Daten oder den mit einer maschinellen Schnittstellenlösung übermittelten Daten erstellt wurde. Im Sinne der Regelung wird (bei der Einreichung mehrerer Erklärungen) die zuerst eingereichte Erklärung als Erklärung des Steuerpflichtigen angesehen. Eine Selbstrevision können wir ab jetzt auf einem Formular oder auf der IT-Plattform einreichen. Im System der E-Umsatzsteuer wird der Steuerzahler, der die Anwendung einer Maschinenschnittstelle wählt, 15 Tage lang von der Betriebsprüfung befreit. In dieser Zeit können Fehler und Abweichungen in der Erklärung korrigiert werden. Das System der E-Umsatzsteuer ist sowohl aus dem Online-Rechnungssystem als auch über die eigene Webseite der E-Umsatzsteuer in Ungarisch, Englisch und <a href="https://eafa.nav.gov.hu/home-de">Deutsch</a> – nach dem Einloggen beim elektronischen Parteieneingang zugänglich. Das Verständnis für die Oberfläche und die Prozesse wird durch leicht verständliche Demonstrationen unterstützt.</p>
<blockquote><p>Im System der E-Umsatzsteuer finden wir auf der linken Seite die einzelnen Menüpunkte, wo wir unter anderem das Profil des Steuerzahlers einsehen bzw. Einstellungen vornehmen können, doch können wir hier auch die Erklärungen des gegebenen Zeitraums auswählen und in der Liste der Belege sind auch die im System vorhandenen Belege zu finden, die aus anderen Datenübermittlungen (in der Regel aus dem Online-Rechnungssystem) stammen und von der Steuerbehörde bei der Erstellung des Entwurfs hochgeladen wurden. Die Daten der Belege können auch detailliert eingesehen werden, und wenn wir sie akzeptieren, dann kann einzeln eingetragen werden, dass der gegebene Beleg überprüft wurde.</p></blockquote>
<h1>Immobilien und Bauarbeiten</h1>
<p><strong>Auch die Ordnung der Einreichung der Erklärung</strong> zur Behandlung der <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/03/14/besteuerung-von-immobilien/">Bau- und Montageleistungen</a> im Reverse-Charge-Verfahren <strong>ändert sich</strong> und wird realistischer. Wenn die Genehmigung ab 1. Januar 2024 an die Tätigkeit des Dienstleistungserbringers geknüpft ist, dann gibt von jetzt an er dem Auftraggeber eine Erklärung darüber ab.</p>
<h1>Einfachere Administration</h1>
<h5><strong>Fortlaufende Erklärung zur Steuervorauszahlung</strong></h5>
<p>Mit den Steueränderungen für 2024 wird angestrebt, auch die administrativen Lasten der Steuerzahler zu verringern. So können ab 1. Januar 2024 wichtige <strong>Vergünstigungen zur Senkung der Steuerbemessungsgrundlage auch fortlaufend in Anspruch genommen werden</strong>: man muss dem Arbeitgeber bzw. einer Gesellschaft von regelmäßigen Einkünften nicht in jedem Jahr eine neue Erklärung zur Steuervorauszahlung abgeben. Die neue Möglichkeit kann erstmals bei den nach dem 31. Dezember 2023 abgegebene Erklärungen zur Steuervorauszahlung angewendet werden. Die Erklärungen zur Steuervorauszahlung können am einfachsten bei der Onlineanwendung zum Ausfüllen von Formularen (<a href="http://onya.nav.gov.hu">ONYA</a>) auf Ungarisch ausgefüllt werden.</p>
<h5><strong>Vierteljährliche Erklärung der Gesellschaft anstelle einer monatlichen Erklärung</strong></h5>
<p>Ab 2024 <strong>muss die Gesellschaft</strong> nicht monatlich, sondern <strong>als Pflicht des den Monat der Zuwendung umfassenden Quartals die öffentlichen Lasten ermitteln</strong> und die mit den Auszahlungen und Zuwendungen verbundenen Steuer- und Beitragslasten erklären und zahlen. Die Abgaben müssen also anstelle des bisherigen monatlichen Zeitraums in dem Quartal erklärt und gezahlt werden, in das der Monat der Zuwendung fällt.</p>
<h1>Sozialversicherung</h1>
<p>Als Folge der Steueränderungen für 2024 werden bei der Entsendung von <strong>Drittstaatsangehörigen</strong> aus Ungarn als Gegenwert der Tätigkeit die im Berichtsmonat erzielten Einkünfte als Beitragsbemessungsgrundlage und so auch als Bemessungsgrundlage der Sozialbeitragsteuer angesehen. D. h. nur für diesen Personenkreis <strong>erlischt die Regel der vergünstigten Beitragsbemessungsgrundlage, die bei einer Entsendung angewendet werden kann</strong>, wonach der Grundlohn, doch wenigstens der Bruttodurchschnittsverdienst die Beitragsbemessungsgrundlage ist.</p>
<h1>Kfz-Steuer</h1>
<p>Bis 2024 musste die Kfz-Steuer in Ungarn in zwei Raten gezahlt werden. Achten wir darauf, dass die Kfz-Steuer ab jetzt <strong>in einer Summe</strong> bis zum 15. April gezahlt werden muss.</p>
<h1>Steuer auf die öffentliche Infrastruktur und Werbesteuer</h1>
<p>Das <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/11/10/steuerpaket-vom-herbst-2023/">Steuerpaket vom Herbst 2023</a> nahm die Kommunikationsleitungen ab 1. Januar 2024 von der Steuer auf die öffentliche Infrastruktur aus, und ab 1. Januar 2025 <strong>wird das Gesetz über die Steuer auf die öffentliche Infrastruktur aufgehoben</strong>. Hinsichtlich der Werbesteuer bleibt der gegenwärtig geltende Steuersatz von 0 % bis zum 31. Dezember 2024 bestehen.</p>
<h1>Haushaltsarbeit</h1>
<p>Das Steuerpaket vom Herbst 2023 <strong>hebt die Pflicht zur Zahlung einer Registrierungsgebühr</strong> von 1.000 HUF für Haushaltsangestellte <strong>auf, </strong><strong>doch </strong><strong>bleibt die Meldepflicht bestehen</strong>.</p>
<blockquote><p>Die aufgeführten Punkte der Steueränderungen für 2024 berühren die meisten ungarischen Steuerzahler. Insbesondere möchten wir auf die sich wegen der Kündigung des ungarisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens ändernden Rechtsnormen, die globale Mindeststeuer und die E-Umsatzsteuer aufmerksam machen. Wenn Sie in Verbindung mit den Änderungen bzw. deren Auswirkungen irgendeine Frage haben sollten, stehen Ihnen <a href="/?page_id=5981">unsere Steuerexperten</a> natürlich gern zur Verfügung.</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/01/16/steueraenderungen-fuer-2024/">Steueränderungen für 2024 in Ungarn</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Weinerzeugnisse steuerfrei verschenken</title>
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		<pubDate>Thu, 07 Dec 2023 10:00:16 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Wie wir das bereits in unserer, Anfang November erschienenen Zusammenfassung über das Steuerpaket vom Herbst erwähnten, trat am 16. November eine, am 30. November auf Gesetzesebene erhobene ungarische Regierungsverordnung in Kraft, laut der von den in Sachform erhaltenen Zuwendungen bestimmte Weinerzeugnisse steuerfrei werden. Die Steuerfreiheit besteht jedoch nur unter bestimmten Bedingungen. Wie sind die Weinerzeugnisse [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/12/07/weinerzeugnisse/">Weinerzeugnisse steuerfrei verschenken</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wie wir das bereits in unserer, Anfang November erschienenen Zusammenfassung über das <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/11/10/steuerpaket-vom-herbst-2023/">Steuerpaket vom Herbst</a> erwähnten, trat am 16. November eine, am 30. November auf Gesetzesebene erhobene ungarische Regierungsverordnung in Kraft, laut der von den in Sachform erhaltenen Zuwendungen bestimmte Weinerzeugnisse steuerfrei werden. Die Steuerfreiheit besteht jedoch nur unter bestimmten Bedingungen.</p>
<h5><strong>Wie sind die Weinerzeugnisse als Firmengeschenk zu bewerten?</strong><strong> </strong></h5>
<p>Der gegenwärtig geltenden ungarischen Regelung entsprechend <strong>werden </strong>die im Steuerjahr aufgrund der <strong>Repräsentation und Repräsentationsgeschenke</strong> bestimmten Einkünfte im Sinne von § 70 des Gesetzes Nr. CXVII von 1995 über die Einkommensteuer <strong>als einzelne bestimmte Zuwendungen angesehen</strong>, unter der Maßgabe, dass bei der Ermittlung der Einkünfte die nach den Vorschriften derselben Rechtsnorm steuerfreien Zuwendungen außer Acht gelassen werden müssen.</p>
<p>Als einzelne bestimmte Zuwendung wird in Ungarn gegenwärtig unter anderem Folgendes angesehen:</p>
<ul>
<li>die einmal im Jahr – unter Führung eines diesbezüglichen Registers – <strong>durch geringwertige Geschenke zugewiesenen steuerpflichtigen Einkünfte</strong> (geringwertige Geschenke sind Erzeugnisse bzw. Leistungen mit einem Wert nicht über 10 % des Mindestlohns);</li>
<li>die durch kostenlos oder vergünstigt gewährte Produkte und Leistungen zugewiesenen steuerpflichtigen Einkünfte, <strong>zu deren Inanspruchnahme gleichzeitig mehrere Privatpersonen berechtigt sind, und bei denen die Gesellschaft – obwohl sie im guten Glauben vorgeht – nicht in der Lage ist, die durch die einzelnen Privatpersonen erzielten Einkünfte zu bestimmen</strong>;</li>
<li>die <strong>im Zusammenhang mit </strong>gleichzeitig für mehrere Privatpersonen (einschließlich der Geschäftspartner) organisierten, <strong>kostenlosen oder vergünstigten Veranstaltungen bzw. Ereignissen </strong>(wenn die Veranstaltungen bzw. Ereignisse aus den Umständen der Zuwendungen zu urteilen hauptsächlich auf Bewirtung und Freizeitprogramme gerichtet waren) von der Gesellschaft getragenen Kosten (einschließlich der Ausgaben für die den Teilnehmern bei solchen Veranstaltungen bzw. Ereignissen übergebenen Geschenkartikel, vorausgesetzt, dass der Einzelwert der Geschenkartikel pro Person nicht über 25 % des Mindestlohns liegt).</li>
</ul>
<p><strong>Aufgrund der am 16. November in Kraft getretenen Regierungsverordnung Nr. 451/2023 (X. 4.)</strong> über die in der Gefahrensituation anzuwendenden Regeln der Besteuerung einzelner Zuwendungen dürfen jedoch – <strong>abweichend vom oben Dargelegten </strong>– in Ungarn einzelne <strong>Weinerzeugnisse</strong> bereits steuerfrei verschenkt werden. Das bedeutet, dass wie bei einzelnen bestimmten Zuwendungen für das 1,18-fache des Wertes der Zuwendungen 15 % Einkommensteuer und 13 % Sozialbeitragsteuer für diese Weinerzeugnisse nicht mehr gezahlt werden müssen.</p>
<h5><strong>Welche Weinerzeugnisse können steuerfrei verschenkt werden?</strong></h5>
<p><strong>Infolge der Änderung der Regelung ist also die Gewährung der </strong>laut § 9 Absatz 1 des Gesetzes Nr. CLXIII von 2020 über den Weinanbau und die Weinwirtschaft (im Weiteren: WeinG)</p>
<ul>
<li><strong>von einem die Handelseinführung anregenden Genehmigungsinhaber eines Weinanbaubetriebs</strong></li>
<li><strong>in Flaschen abgefüllt gekauften bzw.</strong></li>
<li><strong>mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe versehenen</strong></li>
<li><strong>Weinerzeugnisse</strong><strong> laut § 1 Nummer 3 WeinG</strong></li>
</ul>
<p><strong>als Bewirtung zu Repräsentationszwecken und nicht zu Repräsentationszwecken bzw. als Zuwendung in Form eines Repräsentations- oder geringwertigen Geschenks von der Steuer befreit.</strong></p>
<p>Zu den unter die Befreiung fallenden <strong>Weinerzeugnissen</strong> gehören die in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten <strong>Weinbauerzeugnisse</strong>. Dieses Dokument bestimmt in 17 Punkten die Kategorien der Weinbauerzeugnisse.</p>
<p><strong>Demnach fallen unter anderem unter die Weinerzeugnisse</strong>:</p>
<ul>
<li>Wein;</li>
<li>Jungwein;</li>
<li>Likörwein;</li>
<li>Schaumwein;</li>
<li>Qualitätsschaumwein;</li>
<li>Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure;</li>
<li>Perlwein;</li>
<li>Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure;</li>
<li>Traubenmost usw.</li>
</ul>
<h5><strong>Sonstige Bedingungen der Steuerfreiheit</strong><strong> </strong></h5>
<p>Die Steuerfreiheit bezieht sich ausschließlich auf die kostenlose Zuwendung der Weinerzeugnisse, die die Gesellschaft bzw. die gewährende Person direkt von den Genehmigungsinhabern von Weinanbaubetrieben, also direkt von ungarischen Weinkellereien bzw. den eigenen Vertriebskanälen der Weinkellereien erwirbt sowie den vorgeschriebenen Regelungen entsprechend etikettiert, in Flaschen abgefüllt gekauft hat.</p>
<p>Auf Einkäufe aus anderen Handelskanälen, beispielsweise auf in Kaufhäusern gekaufte Getränke oder in Restaurants servierte Getränke <strong>bezieht sich die Steuerfreiheit nicht</strong>.</p>
<p><strong>Die Steuerfreiheit gilt gleichermaßen für die Einkommensteuer und die Sozialbeitragsteuer.</strong></p>
<p>Es ist jedoch gut zu wissen, dass, wenn der Privatperson gewährte Einkünfte als Gegenwert einer von ihr oder durch eine andere Person verrichteten selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit zustehen, zur Feststellung der Steuerpflicht dieser Einkünfte die Regeln für Einkünfte, die als nicht in die Bemessungsgrundlage fallende Posten angesehen werden, für Zuwendungen neben Lohn- und Gehaltszahlungen bzw. für einzelne bestimmte Bezüge auch weiterhin nicht angewendet werden dürfen. Daraus folgt, dass beispielsweise die Jahresendprämie nicht mit einem von Weinkellereien zusammengestellten Geschenkpaket steuerfrei ausgelöst werden kann.</p>
<p>So kann es beispielsweise ohne wertmäßige Begrenzung steuerfrei sein, wenn den Teilnehmern einer Weinverkostung im Keller eines Weinguts vor Ort Weinerzeugnisse serviert werden. Gleichzeitig kann die Zuwendung der Weinerzeugnisse als geringwertiges Geschenk bei einer Privatperson nur einmal im Jahr geltend gemacht werden, vorausgesetzt, dass die Gesellschaft der Privatperson im Steuerjahr nicht in anderer Form geringwertige Geschenke gemacht hat, was er mit einem Register belegen kann.</p>
<blockquote><p>Wenn Sie in Verbindung mit den Rechtsnormen in Bezug auf Weinerzeugnisse als Geschenk oder mit den sonstigen Elementen des Steuerpakets vom Herbst Fragen haben, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an die <a href="/?page_id=5981"><strong>Steuerexperten von WTS Klient Ungarn</strong></a>, die unseren Mandanten gern zur Verfügung stehen!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/12/07/weinerzeugnisse/">Weinerzeugnisse steuerfrei verschenken</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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