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	<title>társasági adó - WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</title>
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	<title>társasági adó - WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</title>
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		<title>Das ungarische Steuerpaket 2026</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Szadai András]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Jul 2026 21:16:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[német hírek]]></category>
		<category><![CDATA[WTS hírek]]></category>
		<category><![CDATA[Einzelhandelssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Körperschaftsteuer]]></category>
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		<category><![CDATA[Steueränderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerpaket]]></category>
		<category><![CDATA[társasági adó]]></category>
		<category><![CDATA[treuhänderische Vermögensverwaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Umweltsteuer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das ungarische Parlament hat am 28. Juli 2026 das erste Steuerpaket der neuen Regierung verabschiedet. Das ungarische Steuerpaket 2026 enthält zahlreiche Änderungen, die unmittelbar mit den Verpflichtungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität der Europäischen Union (RRF) zusammenhängen. Ziel der Änderungen ist es, gleichzeitig die EU-Verpflichtungen zu erfüllen, das Steuersystem zu vereinfachen und mehrere umstrittene [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2026/07/29/das-ungarische-steuerpaket-2026/">Das ungarische Steuerpaket 2026</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Das ungarische Parlament hat am 28. Juli 2026 das erste Steuerpaket der neuen Regierung verabschiedet. Das ungarische Steuerpaket 2026 enthält zahlreiche Änderungen, die unmittelbar mit den Verpflichtungen im Rahmen der <a href="https://next-generation-eu.europa.eu/recovery-and-resilience-facility_de">Aufbau- und Resilienzfazilität der Europäischen Union (RRF)</a> zusammenhängen. Ziel der Änderungen ist es, gleichzeitig <strong>die EU-Verpflichtungen zu erfüllen, das Steuersystem zu vereinfachen</strong> und mehrere umstrittene Bereiche des Steuersystems neu zu gestalten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der wohl aufmerksamkeitsstärkste Bestandteil des ungarischen Steuerpakets 2026 wird voraussichtlich die Verschärfung der Vorschriften für die <strong>treuhänderische Vermögensverwaltung</strong> sein. Darüber hinaus werden auch im Bereich der <strong>Einzelhandelssteuer</strong>, der <strong>Körperschaftsteuervergünstigungen</strong> sowie der <strong>Umweltsteuern</strong> wesentliche Änderungen erwartet.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Treuhänderische Vermögensverwaltung: Eine neue Ära beginnt</h1>



<p class="wp-block-paragraph">Das ungarische Steuerpaket 2026 wird die Besteuerung von <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/07/04/treuhaenderische-vermoegensverwaltung/">treuhänderischen Vermögensverwaltungsstrukturen</a> und Privatstiftungen in Ungarn grundlegend verändern. Ziel der Reform ist es, Vorteile zu beseitigen, die in bestimmten Fällen erhebliche Steuerersparnisse ermöglicht haben.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Vermögensübertragung nach bisherigem und neu verabschiedetem </strong><strong>Recht</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Bisher konnten in die Vermögensverwaltung eingebrachte Vermögenswerte steuerfrei zum Marktwert aufgewertet werden. <strong>Die bisherigen Regelungen</strong> <strong>sahen </strong>daher <strong>keine Besteuerung beim Einbringen des Vermögens (zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung) vor.</strong> Das aufgewertete Vermögen konnte bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen nach Ablauf von fünf Jahren steuerfrei an die Begünstigten ausgeschüttet werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach dem neu verabschiedeten ungarischen Steuerpaket 2026 <strong>sollen künftig bei der Vermögensübertragung folgende Werte bestimmt werden:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>der ursprüngliche Anschaffungswert des Vermögensgegenstands sowie</strong></li>



<li><strong>die aus der Aufwertung resultierende, noch nicht realisierte Wertsteigerung des Vermögensgegenstands.</strong></li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Bei der Ausschüttung des Vermögens entsteht kein steuerlicher Tatbestand, wenn der ursprünglich eingebrachte Vermögensgegenstand – beispielsweise eine zugunsten der Kinder eingebrachte Gesellschaftsbeteiligung – ausgegeben wird. In diesem Fall entspricht der Anschaffungswert des Begünstigten bei einer späteren Veräußerung dem Anschaffungswert vor der Vermögensübertragung.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Besondere Regelungen</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Anders verhält es sich, <strong>wenn die genannte Beteiligung aus dem verwalteten Vermögen veräußert wird und dadurch die Wertsteigerung realisiert wird</strong>. Wird in diesem Fall der Veräußerungserlös an den Begünstigten ausgezahlt, bleibt die Zuwendung nur bis zur Höhe des ursprünglichen Anschaffungswertes steuerfrei; der darüber hinausgehende Betrag wird grundsätzlich als Dividende besteuert.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das ungarische Steuerpaket 2026 enthält zudem besondere Regelungen für Fälle, <strong>in denen der Begünstigte einen Vermögensgegenstand nach dem Tod des Treugebers erwirbt</strong>. In solchen Fällen richtet sich der Anschaffungswert des Begünstigten nach dem aufgewerteten Betrag, was erhebliche steuerliche Vorteile mit sich bringen kann.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die besondere Regelung soll außerdem gelten für:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>die Übertragung von <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/06/01/mit-krypto-vermoegenswerten-realisierte-geschaefte/">Krypto-Assets</a>,</li>



<li>die unentgeltliche Nutzung von Vermögensgegenständen.</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Der ursprüngliche Zweck bleibt bestehen, der Steuervorteil wird eingeschränkt</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Die Änderung kann insbesondere für Privatpersonen und Unternehmerfamilien von Bedeutung sein, die im Rahmen ihrer Vermögensplanung treuhänderische Vermögensverwaltungs- oder Privatstiftungsstrukturen nutzen. Gleichzeitig ist hervorzuheben, dass <strong>die ursprünglichen Funktionen dieser Konstruktionen – der Erhalt des Familienvermögens, die Unterstützung des Generationenwechsels und der allgemeine Vermögensschutz – weiterhin bestehen bleiben</strong>.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Verpflichtende Steuerprüfungen kommen</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Das ungarische Steuerpaket 2026 verändert nicht nur die steuerlichen Vorschriften, sondern <strong>verstärkt auch die Kontrolle der Steuerbehörden über Vermögensverwaltungsstrukturen</strong>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Rahmen dessen wird die ungarische Steuerbehörde verpflichtende Prüfungen durchführen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>zunächst bei treuhänderischen Vermögensverwaltungsstrukturen und Privatstiftungen, die vor dem 12. September 2023 gestaltet bzw. gegründet wurden,</li>



<li>anschließend ab 2028 bei sämtlichen derartigen Strukturen innerhalb der jeweiligen Verjährungsfrist.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Betroffenen Steuerpflichtigen wird daher empfohlen, noch vor behördlichen Prüfungen folgende Unterlagen zu überprüfen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>die eingerichteten Strukturen,</li>



<li>die zugehörigen Verträge,</li>



<li>die Dokumentationen.</li>
</ul>



<h1 class="wp-block-heading">Einzelhandelssteuer: richtiger Schritt, aber keine vollständige Lösung</h1>



<p class="wp-block-paragraph">Im Rahmen der RRF-Verpflichtungen <strong>schafft das</strong> <strong>ungarische Steuerpaket 2026</strong> <strong>die Regelung zur Zusammenrechnung der Steuerbemessungsgrundlage bei der Einzelhandelssteuer ab</strong>. Dies ist eindeutig eine positive Entwicklung, da diese Vorschrift seit Langem Gegenstand <a href="https://wtsklient.hu/de/2026/04/30/einzelhandelssteuer-klage/">unionsrechtlicher Streitigkeiten</a> ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Unserer Ansicht nach ist jedoch fraglich, ob diese Änderung allein die Probleme vergangener Zeiträume löst. Folgende Punkte geben weiterhin Anlass zur Sorge:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die zwischen 2020 und 2025 angewandten Regelungen weiterhin unionsrechtliche Bedenken aufwerfen. Daher könnten in bestimmten Fällen Ansprüche auch weiterhin im Rahmen spezieller <a href="https://wtsklient.hu/de/2026/06/04/ungarische-einzelhandelssteuer/">Steuerrückerstattungsverfahren</a> geltend gemacht werden.</li>



<li>Zudem betrifft die Änderung nicht die <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/12/03/steuerpaket-fuer-2025/">seit 2025 geltende Regelung</a>, die für bestimmte ausländische E-Commerce-Unternehmen besonders nachteilige Folgen hat. Diese Unternehmen müssen die Einzelhandelssteuersätze weiterhin auf Grundlage ihres weltweiten Umsatzes bestimmen und können erst anschließend die Befreiung für ausländische Umsätze anwenden.</li>



<li>Die Regelung kann daher weiterhin zu <strong>einer Benachteiligung ausländischer Webshops</strong> führen, deren Steuerbelastung seit 2025 erheblich gestiegen sein könnte. Unserer Auffassung nach sollte auch diese Unternehmensgruppe die Möglichkeit spezieller Steuererstattungsverfahren prüfen.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Der Schritt in Richtung EU-Konformität ist daher zu begrüßen. Für eine vollständige Regelung wären unserer Ansicht nach jedoch weitere Änderungen erforderlich.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Zu diesem Thema werden wir in Kürze einen ausführlicheren separaten Beitrag veröffentlichen.</em></p>



<h1 class="wp-block-heading">Körperschaftsteuervergünstigungen: eingeschränkte Möglichkeiten</h1>



<p class="wp-block-paragraph">Das ungarische Steuerpaket 2026 betrifft auch den Unternehmenssektor, da es die <strong>schrittweise Abschaffung</strong> mehrerer <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/korperschaftsteuerliche-vergunstigungen/">Körperschaftsteuervergünstigungen</a> enthält. Im Rahmen der Änderungen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>werden bestimmte steuerliche Vergünstigungen für<strong> denkmalgeschützte Gebäude</strong> abgeschafft,</li>



<li>entfällt das Instrument des <strong>Wachstumssteuerkredits</strong>,</li>



<li>werden die steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit <strong>gemeinnützigen Vermögensverwaltungsstiftungen mit öffentlichen Aufgaben</strong> schrittweise eingeschränkt.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Auf Grundlage des zuvor angekündigten Steuerprogramms sind in naher Zukunft weitere bedeutende Änderungen zu erwarten, über die wir selbstverständlich berichten werden.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Verdoppelung der Luftbelastungsabgabe und Abschaffung der CO₂-Quotensteuer</h1>



<p class="wp-block-paragraph">Im Bereich der Umweltbesteuerung ist die wichtigste Änderung des ungarischen Steuerpakets 2026 die deutliche Erhöhung der Luftbelastungsabgabe. Die Abgabensätze werden für die Emission von folgenden Stoffen <strong>verdoppeln</strong>:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Schwefeldioxid</strong>,</li>



<li><strong>Stickoxide</strong>,</li>



<li><strong>nicht toxische Feststoffe</strong>.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Der Gesetzgeber begründet dies mit einer stärkeren Durchsetzung des Verursacherprinzips („der Verschmutzer zahlt“).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für Industrie- und Produktionsunternehmen kann es daher sinnvoll sein, vorab Folgendes zu überprüfen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>die Emissionsdaten sowie</li>



<li>die zu erwartenden zusätzlichen Kosten.</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>CO₂-Quotensteuer: Rückerstattung könnte möglich werden</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Ein bemerkenswerter Bestandteil des ungarischen Steuerpakets 2026 ist die <strong>rückwirkende Abschaffung der CO₂-Quotensteuer</strong>. Gleichzeitig wird die Möglichkeit geschaffen, die bereits entrichtete Steuer sowie die damit verbundenen Zinsen zurückzufordern.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Betroffene Unternehmen können ihren Antrag innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten der Regelung bei der ungarischen Steuerbehörde einreichen.</p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow">
<p class="wp-block-paragraph">Das ungarische Steuerpaket 2026 wurde verabschiedet und verkündet. Der Großteil seiner Bestimmungen tritt am 31. August 2026 in Kraft. &nbsp;Nach den neu verabschiedeten Regelungen ist es festzustellen, dass sowohl bei der treuhänderischen Vermögensverwaltung als auch in mehreren weiteren Steuerbereichen erhebliche Änderungen eingetreten sind. <strong>Unternehmen und Privatpersonen sollten ihre Strukturen und steuerlichen Risiken möglichst zeitnah überprüfen</strong>, damit sie beim Inkrafttreten der Regelungen keine unangenehmen Überraschungen erleben und keine sich bietenden Chancen verpassen. Die <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/steuerberatung/">Steuerexperten von WTS Klient Ungarn</a> unterstützen Sie gerne bei der Vorbereitung und der Planung der erforderlichen Maßnahmen.</p>
</blockquote>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2026/07/29/das-ungarische-steuerpaket-2026/">Das ungarische Steuerpaket 2026</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Forschung und Entwicklung in der Körperschaftsteuer</title>
		<link>https://wtsklient.hu/de/2026/05/11/forschung-und-entwicklung-in-der-koerperschaftsteuer/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[dr. Németh Gábor]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 May 2026 06:35:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[német hírek]]></category>
		<category><![CDATA[WTS hírek]]></category>
		<category><![CDATA[F&E]]></category>
		<category><![CDATA[Forschung und Entwicklung]]></category>
		<category><![CDATA[Körperschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Körperschaftsteuer-Vergünstigungen]]></category>
		<category><![CDATA[társasági adó]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Behandlung von Forschung und Entwicklung in der Körperschaftsteuer in Ungarn zählt zu den komplexesten, gleichzeitig aber auch zu den wertvollsten Bereichen der Steuerplanung und strategischen Entscheidungsfindung. Ziel des Gesetzgebers ist die Förderung von Innovation sowie die Stärkung einer wissensbasierten Wirtschaft; die praktische Regelung enthält jedoch zahlreiche Entscheidungspunkte, die ohne bewusste Planung erhebliche Steuerrisiken mit [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2026/05/11/forschung-und-entwicklung-in-der-koerperschaftsteuer/">Forschung und Entwicklung in der Körperschaftsteuer</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Die Behandlung von Forschung und Entwicklung in der Körperschaftsteuer in Ungarn zählt zu den komplexesten, gleichzeitig aber auch zu den wertvollsten Bereichen der Steuerplanung und strategischen Entscheidungsfindung. Ziel des Gesetzgebers ist die Förderung von Innovation sowie die Stärkung einer wissensbasierten Wirtschaft; die praktische Regelung enthält jedoch <strong>zahlreiche Entscheidungspunkte</strong>, die ohne bewusste Planung <strong>erhebliche Steuerrisiken</strong> mit sich bringen können. Die steuerlichen Begünstigungen im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung (F&amp;E) dürfen heute nicht mehr isoliert, sondern müssen im Zusammenhang beurteilt werden.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Grundlogik der steuerlichen Bemessungsgrundlagenminderung für F&amp;E in der Körperschaftsteuer</h1>



<p class="wp-block-paragraph">Das klassische steuerliche Förderinstrument für Forschung und Entwicklung in Ungarn ist die <strong>Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage in Bezug auf die direkten Kosten von Grundlagenforschung, angewandter Forschung und experimenteller Entwicklung, die im eigenen Tätigkeitsbereich durchgeführt werden</strong>. Der Kern dieser Regelung besteht darin, dass ordnungsgemäß identifizierte und dokumentierte F&amp;E‑Kosten das Ergebnis vor Steuern und damit die zu zahlende Körperschaftsteuer reduzieren.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In der Praxis ist der Begriff der „<strong>direkten Kosten</strong>“ von zentraler Bedeutung. Typischerweise gehören hierzu:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Lohnkosten von Arbeitnehmern, die unmittelbar an der Forschung und Entwicklung beteiligt sind,</li>



<li>für die Projekte eingesetzte Materialien,</li>



<li>Abschreibungen auf die im Rahmen der F&amp;E genutzten Vermögenswerte.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Allgemeine Betriebs‑, Verwaltungs‑ oder Vertriebskosten können nicht als direkte Kosten qualifiziert werden, selbst wenn sie mittelbar mit der Entwicklungstätigkeit in Zusammenhang stehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Diese Begünstigung kann für Unternehmen, die regelmäßig Forschung und Entwicklung in Ungarn betreiben und über eine entsprechende steuerliche Bemessungsgrundlage verfügen, eine stabile und planbare Lösung darstellen. <strong>Bei verlustbringender oder niedrig profitabler Geschäftstätigkeit verschiebt sich der Nutzen </strong>jedoch zeitlich, was die Prüfung alternativer Modelle erforderlich machen kann.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Experimentelle Entwicklung und die steuerlichen Auswirkungen handelsrechtlicher Entscheidungen</h1>



<p class="wp-block-paragraph">Eine der bedeutendsten strategischen Entscheidungen im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung betrifft die <strong>handelsrechtliche Behandlung der Kosten der experimentellen Entwicklung</strong>. Das Unternehmen kann zwischen folgenden handelsrechtlichen Optionen wählen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>sofortige Erfassung der Kosten als Aufwand, oder</li>



<li>Aktivierung der Kosten als immaterieller Vermögenswert (sofern die handelsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind).</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Diese Entscheidung geht über rein technische Fragen des Jahresabschlusses hinaus. Die Aktivierung beeinflusst sowohl die Entwicklung der steuerlichen Bemessungsgrundlage als auch den zeitlichen Ansatz der Begünstigungen. Die steuerliche Geltendmachung der Entwicklungskosten als Bemessungsgrundlagenminderung <strong>kann entweder sofort oder proportional zur Abschreibung erfolgen</strong>; die getroffene Entscheidung ist jedoch endgültig und nicht nachträglich änderbar. Bei mehrjährigen Entwicklungsprojekten ist daher eine vorausschauende Analyse des finanziellen Lebenszyklus des Projekts von besonderer Bedeutung.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Besondere Gestaltungen bei der Anwendung von Forschung und Entwicklung in der Körperschaftsteuer</h1>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Konzernweite F&amp;E: zwischen verbundenen Unternehmen</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Eine spezifische Möglichkeit der F&amp;E‑Bemessungsgrundlagenminderung besteht darin, dass diese unter bestimmten Voraussetzungen <strong>auf ein verbundenes Unternehmen übertragen werden kann</strong>. Dies ist insbesondere in Unternehmensgruppen relevant, in denen das ungarische F&amp;E‑durchführende Unternehmen die Begünstigung nicht vollständig selbst nutzen kann. Die Übertragung begründet jedoch eine <strong>gesamtschuldnerische Haftung</strong> zwischen Übertragendem und Übernehmendem und erweitert damit die <strong>Risiken</strong> auf Konzernebene.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Kooperative F&amp;E: gemeinsame Tätigkeit mit einer Hochschule oder Forschungseinrichtung</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Ein weiterer wesentlicher Fördermechanismus knüpft an <strong>kooperative Forschung und Entwicklung in Ungarn</strong> <strong>mit einer Hochschule oder Forschungseinrichtung</strong> an. Bei einer tatsächlichen Zusammenarbeit kann die steuerliche Bemessungsgrundlage bis zum Dreifachen der direkten Kosten, bis zu einer bestimmten Wertgrenze, gemindert werden. Die Anwendbarkeit hängt maßgeblich vom <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/07/09/cashflow/">Inhalt der Kooperation</a> ab; ein reines Auftraggeber‑Auftragnehmer‑Verhältnis ist hierfür nicht ausreichend.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Neue Richtung: Steuervergünstigung für F&amp;E‑Tätigkeiten und der Entscheidungszwang</h1>



<p class="wp-block-paragraph"><a href="https://wtsklient.hu/de/2025/07/24/fue-steuergutschrift/">Ab 2024</a> wurde in Ungarn eine Steuervergünstigung für Forschung‑ und Entwicklungstätigkeiten eingeführt, die die Entscheidungslogik grundlegend verändert hat. Dieses Instrument <strong>reduziert</strong> nicht mehr die Bemessungsgrundlage, sondern <strong>unmittelbar die zu zahlende Körperschaftsteuer</strong>. Für dieselben F&amp;E‑Kosten kann ein Unternehmen nicht gleichzeitig die Bemessungsgrundlagenminderung und diese Steuervergünstigung anwenden, wodurch eine bewusste Entscheidung erforderlich wird.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein besonders attraktives Element der neuen Steuerermäßigung besteht darin, dass <strong>nicht genutzte Beträge nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums auch in bar erstattet werden können</strong>. Diese Möglichkeit ist insbesondere für Unternehmen von Bedeutung, die über längere Zeit keine nennenswerte Körperschaftsteuerbelastung haben, gleichzeitig jedoch intensive <strong>Forschung‑ und Entwicklungstätigkeiten in Ungarn</strong> durchführen.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Prüfungsfokus und Risiken</h1>



<p class="wp-block-paragraph">Bei der Anwendung von F&amp;E‑Begünstigungen darf das Risiko von Betriebsprüfungen nicht außer Acht gelassen werden. Im Rahmen von Steuerprüfungen in Ungarn stehen typischerweise folgende Aspekte im Fokus:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>die Kostenabgrenzung und ‑zuordnung,</li>



<li>der F&amp;E‑Charakter der Tätigkeit,</li>



<li>die Entwicklungsziele,</li>



<li>der Neuheitsgrad,</li>



<li>technologische oder wissenschaftliche Unsicherheit,</li>



<li>der fachliche Hintergrund der Projekte.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Dokumentationsmängel oder nachträgliche Qualifizierungsversuche</strong> können erhebliche <strong>Steuerrisiken</strong> verursachen, insbesondere wenn die Begünstigungen mehrere Steuerarten betreffen, wie Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Innovationsabgabe.</p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow">
<p class="wp-block-paragraph">Die Behandlung von Forschung und Entwicklung in der ungarischen Körperschaftsteuer ist heute keine Frage einer einzigen „richtigen Lösung“, sondern bewusster Entscheidungen. Die Wahl der geeigneten Struktur setzt eine gemeinsame Bewertung der finanziellen Situation des Unternehmens, der Entwicklungspläne und der Risikotragfähigkeit voraus. Bei entsprechender Planung können F&amp;E‑Begünstigungen einen echten Wettbewerbsvorteil schaffen; eine unvorbereitete Anwendung birgt hingegen langfristige Risiken. Wenn Sie sicherstellen möchten, dass kein Potenzial ungenutzt bleibt, wenden Sie sich vertrauensvoll an die <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/korperschaftsteuerliche-vergunstigungen/">Körperschaftsteuer‑Experten von WTS Klient Ungarn</a> und fordern Sie ein Angebot an.</p>
</blockquote>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2026/05/11/forschung-und-entwicklung-in-der-koerperschaftsteuer/">Forschung und Entwicklung in der Körperschaftsteuer</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Die erste Public CbCR Veröffentlichungsfrist rückt näher!</title>
		<link>https://wtsklient.hu/de/2026/04/09/public-cbcr-veroffentlichungsfrist/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Cseri Zoltán]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Apr 2026 06:05:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[német hírek]]></category>
		<category><![CDATA[WTS hírek]]></category>
		<category><![CDATA[Bericht]]></category>
		<category><![CDATA[CbCR]]></category>
		<category><![CDATA[country-by-country reporting]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Union]]></category>
		<category><![CDATA[Körperschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Körperschaftsteuerinformationen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das laufende Jahr ist das erste, in dem neben zahlreichen weiteren Verpflichtungen und Fristen auch die Public CbCR Veröffentlichungsfrist für Unternehmen relevant wird – also der Zeitpunkt, zu dem sie ihren Bericht mit öffentlichen Körperschaftsteuerinformationen (Public Country-by-Country Report) tatsächlich veröffentlichen müssen. In Ungarn betrifft die Public CbCR Veröffentlichungsfrist nicht nur in Ungarn ansässige Muttergesellschaften, aber [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2026/04/09/public-cbcr-veroffentlichungsfrist/">Die erste Public CbCR Veröffentlichungsfrist rückt näher!</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Das laufende Jahr ist das erste, in dem neben zahlreichen weiteren Verpflichtungen und Fristen auch die Public CbCR Veröffentlichungsfrist für Unternehmen relevant wird – also der Zeitpunkt, zu dem sie ihren <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/10/21/public-cbcr/">Bericht mit öffentlichen Körperschaftsteuerinformationen</a> (Public Country-by-Country Report) tatsächlich veröffentlichen müssen. In Ungarn betrifft die Public CbCR Veröffentlichungsfrist nicht nur in Ungarn ansässige Muttergesellschaften, aber auch ungarische Tochtergesellschaften von Unternehmensgruppen aus Drittstaaten. <strong>Die Fristen 31. Mai und 30. Juni 2026 nähern sich rasch: betroffene Unternehmen sollten jetzt handeln.</strong> Welche wesentlichen Punkte sind zu beachten und auf welche praktischen Fragen sollte man sich bereits jetzt vorbereiten?</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Der Public CbCR</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Public CbCR ist ein <strong>öffentlicher, länderbezogene Bericht, der die</strong> <strong>Steuer- und Finanzinformationen</strong> multinationaler Unternehmensgruppen <strong>enthält</strong>. Diese Unternehmen <a href="https://wtsklient.hu/de/2018/11/13/cbcr-meldepflicht/">haben bereits ähnliche Daten an die Steuerbehörden</a> (country-by-country reporting, CbCR) übermittelt, aber bisher wurden die übermittelten Daten ausschließlich für interne Kontroll- und Risikoanalysezwecke der Steuerbehörden verwendet. Public CbCR hingegen ist ein öffentliches Dokument.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Wen trifft die Berichtspflicht?</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Die Berichtspflicht betrifft Unternehmen und Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von über 750 Millionen EUR (in Ungarn 275 Milliarden HUF) in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren. Grundsätzlich ist das oberste Mutterunternehmen zur Veröffentlichung verpflichtet. Liegt dieses jedoch außerhalb des Anwendungsbereichs des EU-Rechts, müssen auch die in der EU ansässigen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen den Bericht eigenständig veröffentlichen. Das bedeutet, dass eine <strong>ungarische Tochtergesellschaft</strong> unmittelbar verpflichtet sein kann, wenn ihre Muttergesellschaft außerhalb der EU ansässig ist und der <strong>konsolidierte Gruppenumsatz die Schwelle von 750 Millionen Euro erreicht</strong> – selbst dann, wenn im Sitzstaat der Muttergesellschaft keine entsprechende Verpflichtung besteht.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Welchen Inhalt muss der Public CbCR haben?</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Der Bericht muss unter anderem den Namen der Gesellschaft, die verwendete Währung, die erzielten Umsatzerlöse, den Gewinn oder den Verlust vor Steuern, die gezahlte und die zu zahlende Körperschaftsteuer, die Gewinnrücklage, die Anzahl der Beschäftigten, die Liste der Konzerngesellschaften und die Beschreibung der Hauptgeschäftstätigkeiten länderweise enthalten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Bericht muss in einem <strong>einheitlichen Format, das von der Europäischen Kommission vorgegeben ist</strong>, und in einem maschinenlesbaren Format erstellt werden.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Welche Public CbCR Veröffentlichungsfrist gilt für wen?</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Die Verpflichtung gilt erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 22. Juni 2024 beginnen. Für Unternehmen mit regulärem Geschäftsjahr endet das erste betroffene Jahr somit am 31. Dezember 2025. Daraus ergeben sich folgende Public CbCR Veröffentlichungsfristen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>für Muttergesellschaften: <strong>30. Juni 2026</strong></li>



<li>für eigenständige Unternehmen: <strong>31. Mai 2026</strong></li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Der Bericht muss für mindestens fünf Jahre öffentlich auf der Unternehmenswebseite zugänglich sein.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Wer ist verantwortlich?</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Der <strong>Wirtschaftsprüfer</strong> ist verpflichtet zu prüfen, ob der Bericht erstellt wurde und den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Wird der Bericht nicht fristgerecht veröffentlicht oder eingereicht, können sanktionierende Maßnahmen nach dem ungarischen Rechnungslegungsgesetz drohen. Die Verantwortung für die Einhaltung liegt gemeinsam bei den geschäftsführenden Organen und den Mitgliedern des Aufsichtsorgans des Unternehmens.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Maßnahmen vor der Public CbCR Veröffentlichungsfrist</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">1. <strong>Feststellung des verpflichteten Unternehmens: </strong>Innerhalb des Konzerns ist zu identifizieren, welches Unternehmen verpflichtet ist. Befindet sich die oberste Muttergesellschaft außerhalb der EU, kann auch eine ungarische Tochtergesellschaft berichtspflichtig werden – maßgeblich ist die 750-Millionen-Euro-Umsatzschwelle.</p>



<ol class="wp-block-list">
<li></li>
</ol>



<p class="wp-block-paragraph">2. <strong>Abstimmung mit der Muttergesellschaft: </strong>Bei einer ungarischen Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Drittstaatenmutter ist die Datenabfrage frühzeitig zu starten. Die Tochtergesellschaft bzw. Zweigniederlassung ist auch dann zur Berichterstattung verpflichtet, wenn die Muttergesellschaft nicht kooperiert. In diesem Fall ist der Public CbCR um eine Erklärung zu ergänzen, dass die oberste Muttergesellschaft die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung gestellt hat.</p>



<p class="wp-block-paragraph">3. <strong>Analyse der Datenquellen: </strong>Der Bericht basiert typischerweise auf dem Konzernabschluss, internen CbCR-Datenmeldungen sowie lokalen Körperschaftsteuererklärungen. Es empfiehlt sich, frühzeitig zu prüfen, ob diese Daten konsistent und verfügbar sind.</p>



<p class="wp-block-paragraph">4. <strong>Vorbereitung auf Reputationsrisiken: </strong>Nach Ablauf der Public CbCR Veröffentlichungsfrist sind die Daten öffentlich einsehbar. Investoren, Geschäftspartner und Medien werden analysieren, wie das in den einzelnen Ländern ausgewiesene Ergebnis zur tatsächlich gezahlten Körperschaftsteuer steht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">5. <strong>Sicherstellung der Veröffentlichung: </strong>Der Bericht ist in maschinenlesbarem Format zu erstellen und auf der Website des Unternehmens für mindestens fünf Jahre zugänglich zu machen.</p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow">
<p class="wp-block-paragraph">Das Steuerberatungsteam von <strong>WTS Klient Ungarn</strong> verfügt über mehr als zwei Jahrzehnte Erfahrung in der <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/steuerplanung-und-steuerberatung-unter-berucksichtigung-der-internationalen-und-ungarischen-vorschriften/">steuerlichen Betreuung internationaler Unternehmensgruppen</a> – insbesondere in der grenzüberschreitenden Steuerplanung und Strukturierung. Unsere Lösungen berücksichtigen sowohl EU-Vorgaben und bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen als auch die Besonderheiten des ungarischen Steuerrechts. Wenn auch Sie von der Public CbCR Veröffentlichungsfrist betroffen sind und Unterstützung bei der Auslegung oder Umsetzung der Verpflichtung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.</p>
</blockquote>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2026/04/09/public-cbcr-veroffentlichungsfrist/">Die erste Public CbCR Veröffentlichungsfrist rückt näher!</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Das ungarische Steuerpaket vom Herbst 2025</title>
		<link>https://wtsklient.hu/de/2025/10/31/das-ungarische-steuerpaket-vom-herbst-2025/</link>
					<comments>https://wtsklient.hu/de/2025/10/31/das-ungarische-steuerpaket-vom-herbst-2025/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kiss Réka]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 31 Oct 2025 08:11:08 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Am 14. Oktober 2025 wurde dem ungarischen Parlament ein Gesetzentwurf mit dem ungarischen Steuerpaket vom Herbst 2025 vorgelegt. Mit der Änderung der Steuergesetze streben die Gesetzgeber in mehreren Steuerarten unter anderem Folgendes an: In unserem Artikel fassen wir die wichtigsten Änderungen zusammen. Umsatzsteuer Umsatzsteuerliche Organschaft Datenübermittlungspflicht Gemäß dem Vorschlag wird es obligatorisch sein, den tatsächlichen [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/10/31/das-ungarische-steuerpaket-vom-herbst-2025/">Das ungarische Steuerpaket vom Herbst 2025</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Am 14. Oktober 2025 wurde dem ungarischen Parlament ein Gesetzentwurf mit dem ungarischen Steuerpaket vom Herbst 2025 vorgelegt. Mit der Änderung der Steuergesetze streben die Gesetzgeber in mehreren Steuerarten unter anderem Folgendes an:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Verringerung der Administrationslasten,</strong></li>



<li><strong>Klarstellung der rechtlichen Bedingungen und</strong></li>



<li><strong>Umsetzung internationaler Rechtsvorschriften</strong></li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">In unserem Artikel fassen wir die wichtigsten Änderungen zusammen.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Umsatzsteuer</h1>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Umsatzsteuerliche Organschaft</strong></h5>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Begründung von umsatzsteuerlichen Organschaften:</strong> Das ungarische Steuerpaket vom Herbst 2025 würde die Begründung von umsatzsteuerlichen Organschaften <strong>vereinfachen</strong>. Künftig würde <strong>eine Erklärung der Organgesellschaft</strong>, dass ihre Verzeichnisse in der Lage sind, interne und externe Transaktionen klar zu trennen, ausreichen, sodass dies nicht mehr nachgewiesen werden müsste.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Organträger:</strong> Im Falle der Beendigung der Tätigkeit eines Organträgers würde die <strong>ungarische Steuerbehörde automatisch das Mitglied mit der höchsten Steuerleistung</strong> zu diesem Vertreter ernennen, wenn die Gruppe nicht innerhalb von 15 Tagen einen neuen Organträger ernennt und registriert. Der Organträger würde seine Funktion verlieren, wenn er einem Liquidations- oder Zwangslöschungsverfahren unterzogen würde.</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Datenübermittlungspflicht</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Gemäß dem Vorschlag wird es <strong>obligatorisch sein, den tatsächlichen Betrag der in Anzug gebrachten Vorsteuer je nach Rechnung</strong> im zusammenfassenden Umsatzsteuerbericht anzugeben, nicht nur die Steuerbemessungsgrundlage und die übertragene Vorsteuer. Diese Bestimmung würde für die Hauptseiten, die Korrekturseiten sowie die Datenübermittlung zu Vorschussrechnungen gelten. Die Änderung würde <strong>im Juli 2026</strong> in Kraft treten.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Änderung des Umsatzsteuersatzes</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Ab dem 1. Januar 2026 würde der <strong>Umsatzsteuersatz</strong> für <strong>Rindfleisch</strong> und damit verbundenen Innereien <strong>von derzeit 27 %</strong> <strong>auf 5 %</strong> gesenkt werden.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Globale Mindeststeuer</h1>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Neue Definitionen: </strong>Im Zusammenhang mit der Anwendung der Übergangsregelungen (Transitional CbCR Safe Harbour Rules) <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/10/14/globale-mindestbesteuerung-die-frist-fuer-die-vorauszahlung-und-steuererklaerung-rueckt-naeher/">würden die Definitionen von</a> <strong>vereinfachter erfasster Steuer</strong>, <strong>anerkanntem CbCR</strong>, <strong>anerkanntem Jahresabschluss</strong> und <strong>vereinfachtem effektiven Steuersatz</strong> eingeführt werden.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Klärung der Übergangssteuersätze:</strong> In Bezug auf die <strong>Übergangsregelung</strong> für die SBIE auf der Grundlage der wirtschaftlichen Präsenz würde geklärt, welcher Übergangssteuersatz in welchem Jahr zu zahlen wäre.</li>
</ul>



<h1 class="wp-block-heading">Einkommensteuer</h1>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Mütter mit zwei oder mehr Kindern</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Das ungarische Steuerpaket vom Herbst 2025 würde auch das Verfahren zur Steuer vorauszahlung im Zusammenhang mit dem <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/05/07/verguenstigung-fuer-muetter-mit-zwei-oder-drei-kindern/">Vergünstigung für Mütter mit zwei oder mehr Kindern</a>, vereinfachen.</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Keine separate Erklärung erforderlich:</strong> Ab dem 1. Januar 2026 könnten Mütter von drei Kindern auf ihrem Formular für die Familienvergünstigung angeben, ob sie die Vergünstigung für Mütter mit drei Kindern in Anspruch nehmen möchten. Mütter von zwei Kindern, die nach und nach anspruchsberechtigt werden, könnten diese Option ebenfalls in Anspruch nehmen.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Kontinuität:</strong> Die betreffende Mutter kann gegenüber ihrem Arbeitgeber auch erklären, dass ihre Erklärung fortlaufend, bis zur Abgabe einer neuen Erklärung gültig ist.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Steuerfreiheit für Mütter mit zwei Kindern:</strong> Diese wird je nach Alter schrittweise über vier Jahre bis 2029 eingeführt.</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Krypto-Transaktionen</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Bei <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/06/01/mit-krypto-vermoegenswerten-realisierte-geschaefte/">Krypto-Transaktionen</a> würde <strong>die zeitliche Einschränkung für den Steuerausgleich entfallen</strong>. Das bedeutet, dass nicht nur Verluste aus den letzten zwei Jahren, sondern auch frühere Verluste, die noch nicht in Steuerausgleichen berücksichtigt wurden, mit Gewinnen im laufenden Jahr verrechnet werden könnten. Für den Steuerausgleich müssen Aufzeichnungen geführt werden, aus denen die Höhe der noch nicht geltend gemachten Verluste klar hervorgeht. Diese Option würde bereits in der Einkommensteuererklärung 2025 zur Verfügung stehen, allerdings ist Voraussetzung, dass Verluste, die älter als zwei Jahre sind, in den Steuererklärungen der Vorjahre angegeben worden sein müssen.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Entschädigung durch Kreditinstitute bei Phishing</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Bei Bankkunden, die Opfer von Datendiebstahl geworden sind, würde <strong>der von der Bank </strong>aus Fairness erstattete Betrag <strong>als steuerfreies Einkommen</strong> gelten. Die Steuerbefreiung gilt für Entschädigungen, die den Verlustbetrag nicht übersteigen; für darüber hinausgehende Beträge gelten die allgemeinen Regeln. Diese Regelung würde am Tag nach der Verabschiedung des Gesetzes in Kraft treten.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Sozialversicherung und Sozialbeitragsteuer</h1>



<p class="wp-block-paragraph">Ab dem 1. Januar 2026 würde das <strong>langfristige Auftragsverhältnis </strong>eingeführt. In diesem Verhältnis müssten Sozialversicherungsbeiträge und die Sozialbeitragsteuer auf das Vertragsentgelt gezahlt werden, mindestens jedoch auf 30 % des Mindestlohns. Der Auftraggeber kann das langfristige Auftragsverhältnis anmelden und damit die Kontinuität des Versicherungsverhältnisses bis zum Ende des Rechtsverhältnisses gewährleisten und die nachträglichen Administrationslasten reduzieren.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Sozialversicherungsregistrierungssystem</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Gemäß dem ungarischen Steuerpaket vom Herbst 2025 würde die Entwicklung eines <strong>komplexen IT-Systems</strong> Einzelpersonen den Zugang zu Daten über Krankenversicherungsleistungen und Rentenbeiträge auf einer einzigen Plattform ermöglichen und damit die Verwaltungsprozesse vereinfachen.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Rechnungslegung</h1>



<p class="wp-block-paragraph">Der Gesetzentwurf präzisiert Transaktionen zwischen <strong>verbundenen Parteien</strong><a href="https://wtsklient.hu/de/2023/04/11/uebermittlung-von-verrechnungspreisdaten/"></a>, wenn sie sich auf die nachträgliche Begleichung von Differenzen aufgrund von Marktpreisen geeinigt haben. Die Klarstellung würde es Steuerzahlern ermöglichen, einen innerhalb der von den Parteien vereinbarten Marktpreisspanne festgelegten Marktpreis, <strong>auch wenn dieser vom Median</strong> abweicht, in ihren Buchhaltungsunterlagen anzuwenden, abweichend von Anpassung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage zum Median. Gemäß dem ungarischen Steuerpaket vom Herbst 2025 gilt die Änderung für das Geschäftsjahr 2026, es besteht jedoch auch die Möglichkeit, sich für eine Anwendung für 2025 zu entscheiden.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Körperschaftsteuer</h1>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Förderung von populären Teamsportarten</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Das ungarische Steuerpaket vom Herbst 2025 <strong>präzisiert die Bedingungen für die Veräußerung von Sachanlagen</strong>, die aus der Förderung von <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/11/19/pflicht-zur-ergaenzung-der-vorauszahlung-auf-die-koerperschaftsteuer/">populären Teamsportarten</a> erworben wurden, insbesondere im Falle einer unentgeltlichen Übertragung.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Steuererleichterungen für F&amp;E-Aktivitäten</strong></h5>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Obergrenze für Steuervergünstigungen:</strong> Dem Vorschlag zufolge würde der Gesetzgeber die maximale Steuervergünstigung für F&amp;E-Projekte, die gemeinsam mit Forschungsinstituten, Hochschulen und der Ungarischen Akademie der Wissenschaften durchgeführt werden, auf <strong>10 % der F&amp;E-Kosten mit einer jährlichen Obergrenze von 500 Millionen HUF</strong> festlegen. Der Vorschlag soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Frist:</strong> Die zeitliche Beschränkung für die Wahl der F&amp;E-Steuervergünstigung wird ebenfalls geändert: Steuerzahler können nun die Methode zur Inanspruchnahme der Steuervergünstigung <strong>ab dem</strong> fünften Jahr nach dem ersten gewählten Steuerjahr ändern, anstatt wie bisher ab dem sechsten Jahr.</li>
</ul>



<h1 class="wp-block-heading">Steuer für Kleinunternehmen</h1>



<p class="wp-block-paragraph">Das ungarische Steuerpaket vom Herbst 2025 würde <strong>elektronische Gelder aus dem Begriff „Bargeld”</strong> ab dem 1. Januar 2026 <strong>herausnehmen</strong>, sodass sie bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage nicht mehr berücksichtigt werden müssten.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Gebühren</h1>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Erlass von Darlehen:</strong> Der Erlass von Gesellschafterdarlehen würde <strong>steuerfrei</strong> werden. Eine Ausnahme würde gelten, wenn eine Liquidation nicht mit der Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister endet. In diesem Fall muss die Gebühr mit einem Säumniszuschlag entrichtet werden.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Eigentumsrechte im Zusammenhang mit Wohneigentum:</strong> Die <strong>Vorschriften</strong> für den Erwerb von Wohneigentum durch Privatpersonen würden auf den Erwerb von Eigentumsrechten im Zusammenhang mit Wohneigentum ausgeweitet.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Pachtrechte:</strong> Ab dem 1. Januar 2025 kann im Grundbuch nicht nur die Tatsache des Finanzierungsleasings, sondern auch das Recht des Pächters auf Übertragung des Eigentums vermerkt werden. Diese Möglichkeit ist derzeit im ungarischen Grundbuchgesetz vorgesehen, aber das ungarische Steuerpaket vom Herbst 2025 würde diese Änderung auch <strong>in das ungarische Gebührengesetz übernehmen</strong>.</li>
</ul>



<h1 class="wp-block-heading">Kommunale Steuern</h1>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Pachtrecht:</strong> Zusätzlich zum Abgabengesetz würde ab dem 1. Januar 2026 <strong>das Gesetz über lokale Steuern auch</strong> das Pachtrecht und das Recht auf Eigentumsvorbehalt in die Definition der Eigentumsrechte aufnehmen.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Kommunalsteuer:</strong> Nach dem ungarischen Steuerpaket vom Herbst 2025 könnten Gemeinden keine Kommunalsteuer auf Wälder und damit verbundene Eigentumsrechte erheben.</li>
</ul>



<h1 class="wp-block-heading">Steuerverwaltung</h1>



<p class="wp-block-paragraph">Das ungarische Steuerpaket vom Herbst 2025 würde eine <strong>automatische Entscheidungsfindung</strong> in <strong>Steuerangelegenheiten</strong> einführen, sodass die ungarische Steuerbehörde automatisch Entscheidungen treffen könnte, wenn ihr alle erforderlichen Daten vorliegen.</p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow">
<p class="wp-block-paragraph">Wir haben in unserem Artikel versucht, das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 mit seinen wichtigsten Elementen ausführlich zusammenzufassen. Wenn Sie in Verbindung mit den hier detailliert aufgeführten Regeländerungen Fragen haben sollten, steht Ihnen das <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/steuerberatung/">Steuerberater-Team von WTS Klient Ungarn</a> immer gern zur Verfügung!</p>
</blockquote>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.</em></p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/10/31/das-ungarische-steuerpaket-vom-herbst-2025/">Das ungarische Steuerpaket vom Herbst 2025</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 wurde verabschiedet</title>
		<link>https://wtsklient.hu/de/2025/06/20/das-ungarische-steuerpaket-vom-sommer-2025/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Szadai András]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Jun 2025 11:38:08 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Am 11. Juni 2025 hat das ungarische Parlament das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 verabschiedet. Das Steuerpaket führt wesentliche Änderungen in mehreren Bereichen des ungarischen Steuersystems ein, unter anderem in der Körperschaftsteuer, globalen Mindeststeuer, Umsatzsteuer und Einkommensteuer. Nachfolgend fassen wir die für die Entscheidungsträger wichtigsten Punkte zusammen. Körperschaftsteuer Die oben genannten Bestimmungen des Steuerpakets vom [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/06/20/das-ungarische-steuerpaket-vom-sommer-2025/">Das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 wurde verabschiedet</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Am 11. Juni 2025 hat das ungarische Parlament das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 verabschiedet. Das Steuerpaket führt wesentliche Änderungen in mehreren Bereichen des ungarischen Steuersystems ein, unter anderem in der Körperschaftsteuer, globalen Mindeststeuer, Umsatzsteuer und Einkommensteuer. Nachfolgend fassen wir die für die Entscheidungsträger wichtigsten Punkte zusammen.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Körperschaftsteuer</strong></h5>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Begünstigte Übertragung von Vermögenswerten: </strong>Das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 präzisiert die Voraussetzungen der Anwendung der Regelung<strong>.</strong> <strong>Wird die Voraussetzung zur Haltung der Beteiligung nur teilweise nicht erfüllt</strong>, so wird auch der durch die übernehmende Gesellschaft noch nicht versteuerte Gewinnanteil, nur anteilig steuerpflichtig – im Verhältnis des auf Dritte (nicht verbundene Unternehmen) übertragenen Beteiligungsanteils. In solchen Fällen ist die steuerliche Bemessungsgrundlage beim übernehmenden Unternehmen entsprechend abweichend zu ermitteln.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Zivilrechtliche Abspaltung:</strong> <strong>Für körperschaftsteuerliche Zwecke handelt es sich um eine begünstigte Übertragung von Vermögenswerten, sie ist somit gebührenfrei, die Bemessungsrundlage der Körperschaftsteuer kann modifiziert werden und eine Verrechnungspreisdokumentationspflicht fällt nicht an.</strong></li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Angemeldete Beteiligung:</strong> <strong>Durch die Präzisierung der Definition wird die Anwendung auch bei grenzüberschreitenden Umwandlungen ermöglicht. </strong>Wird ein Steuerpflichtiger durch eine 2024 durchgeführte grenzüberschreitende Umwandlung in Ungarnsteuerpflichtig, kann die Regelung ebenfalls angewendet werden – vorausgesetzt, die weiteren gesetzlichen Bedingungen (z. B. Anmeldung innerhalb von 75 Tagen nach Inkrafttreten) sind erfüllt.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Steuerzahlung nach IFRS:</strong> Das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 präzisiert die Ermittlung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage. Bei Veräußerung oder Ausbuchung eigener Aktien oder Geschäftsanteile als Sacheinlage wird <strong>das Ergebnis vor Steuern um den im Steuerjahr der Ausbuchung und den in den vorangegangenen Steuerjahren verrechneten Gewinn oder Verlust</strong> angepasst.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Steuervergünstigung von Forschung- und Entwicklung:</strong> Der Kürzungsposten der Steuerbemessungsgrundlage für die direkten Kosten von Forschung- und Entwicklung, die gemeinsam mit Hochschulen, der Ungarischen Akademie der Wissenschaften und mit bestimmten anderen Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, <strong>wird von 50 Millionen HUF auf 150 Millionen HUF erhöht</strong>.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Die oben genannten Bestimmungen des Steuerpakets vom Sommer 2025 zur Körperschaftsteuer treten am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Globale Mindeststeuer</strong></h5>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Anmeldung der Steuerpflichtigkeit:</strong> Die Frist <strong>wird auf den letzten Tag des zweiten Monats nach dem letzten Tag des Steuerjahres</strong> geändert (wenn z.B. das Steuerjahr 2025 dem Kalenderjahr entspricht wird die Frist somit der 28. Februar 2026 sein).<br></li>



<li><strong>Versäumnisstrafe:</strong> Gemäß der Änderung des Gesetzes über die Abgabenordnung kann die ungarische Steuerbehörde <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/04/25/globale-mindeststeuererklaerung/">bei Verstößen gegen die GloBE-Datenanmeldungspflicht</a> eine Strafe in Höhe von 10 Millionen HUF verhängen.<br></li>



<li><strong>Passive Rechnungsabgrenzungen:</strong> Der erwartende Top-Up-Steuer <strong>für das jeweilige Geschäftsjahr muss als passiver Rechnungsabgrenzungsposten</strong> gegenüber der Steuerpflicht des Geschäftsjahres, auf das sie sich bezieht, erfasst werden, um dem <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/02/22/beihilfen/">Grundsatz der sachlichen Abgrenzung</a> in der Rechnungslegung zu entsprechen. Diese Änderung gilt auch für Jahresabschlüsse, die für das im Jahr 2025 beginnende Geschäftsjahr erstellt werden.</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Umsatzsteuer</strong></h5>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Elektronische Registrierkassen:</strong> Die <strong>obligatorische Übermittlung von Daten aus Kassenbelegen</strong> wird vom 1. Juli 2025 auf den <strong>1. September 2026</strong> verschoben. <strong>Ab 1. Juli 2025</strong> wird die Möglichkeit zur <strong>freiwilligen Verwendung elektronischer Registrierkassen</strong> eingeführt, deswegen tritt die <strong>Datenübermittlungspflicht </strong>für auf diese Weise ausgestellte Kassenbelege und Rechnungen in Kraft. Das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 klärt die Art und Weise der Erfüllung der Datenübermittlungspflichten und die damit verbundenen technischen Voraussetzungen.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Erklärung des Zollvertreters: Um das den indirekten Zollvertretern eingeräumte Recht auf Vorsteuerabzug</strong> ausüben zu können, müssen die Steuerbemessungsgrundlage und der Steuerbetrag zunächst in der Steuererklärung angegeben werden (zum ersten Mal in der Steuererklärung für Oktober 2025).</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Reiseleistungen:</strong> Ab dem 1. Januar 2026 hat der Dienstleistungserbringer <strong>die Steuerbemessungsgrundlage und die weitergegebene Steuer nicht auf der Rechnung anzugeben</strong> (es sei denn, die Dienstleistung wird von einem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen, der erklärt, dass er sie nicht als Reiseleistung in Anspruch nimmt). Diese Erleichterung gilt nicht für die Online-Datenübermittlung.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Verkauf von Erdgas: Ab dem 1. Januar 2025 gilt für Transaktionen zwischen umsatzsteuerpflichtigen Händlern das inländische Reverse-Charge-Verfahren.</strong> Ab dem 20. Juli 2025 ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer gegenüber zu <strong>erklären, dass er als steuerpflichtiger Händler gilt</strong>. Bei solchen Umsätzen unterliegen sowohl der Verkäufer als auch der Käufer <strong>Datenübermittlungspflichten</strong>, beispielsweise hinsichtlich der Gasmenge in MWh.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Online Übermittlung von Rechnungsdaten: </strong>Ab dem 1. Januar 2026 muss die Online Übermittlung von Rechnungsdaten über Warenlieferung oder die Dienstleistungserbringung durch den Rechtsvorgänger die Steuernummer des Rechtsvorgängers enthalten, wenn die Rechnung vom Rechtsnachfolger ausgestellt wird. Bei Organschaften ist zusätzlich zur Steuernummer der Organschaftauch die Steuernummer des an der Transaktion beteiligten Mitglieds anzugeben.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Datenanmeldung von Zahlungsdienstleistern: </strong>Ab dem Tag nach der Veröffentlichung muss <strong>die Eröffnung oder Schließung eines Zahlungskontos</strong> <strong>innerhalb von 7 Tagen</strong> statt 15 Tagen an die ungarische Steuerbehörde gemeldet werden.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Steuerprüfung bei Reihengeschäften:</strong> Ebenfalls ab dem Tag nach der Verkündung <strong>verlängert sich die Prüfungsfrist</strong> (z. B. bei zuverlässigen Steuerpflichtigen auf bis zu 365 Tagen), wenn zur Klärung der Umsatzsteuerpflicht eine Prüfung mehrerer am Reihengeschäft beteiligten Steuersubjekten notwendig ist.</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Einkommensteuer</strong></h5>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Vergünstigung für Mütter:</strong> Das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 enthält eine Reihe von <strong>technischen Änderungen</strong> in Bezug auf die <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/05/07/verguenstigung-fuer-muetter-mit-zwei-oder-drei-kindern/">Vergünstigung für Mütter, mit zwei oder drei Kindern</a>. Es legt die Reihenfolge der Anwendung der Begünstigungen fest, sieht die Ergänzung der Erklärungen um zusätzliche Angaben vor und regelt die Zahlung von Steuervorauszahlungen. Angesichts der Tatsache, dass mit der Anwendung der neuen Begünstigung die <strong>Kinderbetreuungsbeihilfe (csed) und die Kinderbetreuungszulage (gyed) steuerfrei</strong> wird, ergänzt das Steuerpaket auch den Dateninhalt der monatlichen Steuer- und Beitragserklärungen um Angaben zu den neuen Begünstigungen.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Ausweitung der steuerfreien Zuwendungen:</strong> Ab dem Tag nach der Verkündung erstreckt sich die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber bereitgestellten Dienstwohnungen oder Arbeiterunterkünfte – bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen – auch auf ausländische Arbeitnehmer, , die in einem Arbeitsverhältnis zu einem ausländischen Unternehmen stehen und in einer Immobilie untergebracht sind, die im Besitz der ungarischen Zweigniederlassung des Unternehmens ist oder von ihr angemietet wird.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Private Nutzung von Elektrofahrrädern: Ab dem 1. Januar 2026</strong> gilt die Steuerfreiheit auch für E-Bikes mit bis zu <strong>750 W Motorleistung</strong> (<a href="https://wtsklient.hu/de/2022/05/31/steuerfreie-fahrradnutzung/">bisher 300 W</a>), sofern sie vom Arbeitgeber bereitgestellt werden.</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Sozialbeitragsteuer</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Ab dem 1. Januar 2026 tritt eine neue <strong>Steuerpflicht für Auszahler in Kraft, die Einkünfte an Rentner zahlen, die </strong>je nach Anzahl ihrer Kinder<strong> eine Einkommensteuervergünstigung in Anspruch nehmen.</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Steuerpflicht entsteht, wenn der Gesamtbetrag der im Steuerjahr gezahlten Einkünfte das Vierfache des durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigt und der Auszahler ansonsten die Steuer der Einkünfte (z. B. Löhne, Einkünfte aus einem Auftragsverhältnis) einbehalten müsste. Für die Anwendung dieser Regelung gelten verbundene Unternehmen, die derselben Person Einkünfte gewähren, als derselbe Auszahler.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Steuerordnung</strong></h5>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Verbindliche Stellungnahmen:</strong> Ab dem 1. August 2025 kann vor Einreichung des <strong>Antrags</strong> gegen eine Gebühr von 1 Million HUF eine <strong>elektronische Vorabkonsultation</strong> eingeleitet werden. Die Gebühr des Antrags erhöht sich auf 10 Millionen HUF im normalen Verfahren, 14 Millionen HUF im Eilverfahren, 12 Millionen HUF bei Musterverträge (16 Millionen HUF bei Eilverfahren).</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Verfahren zur Bestimmung des marktüblichen Preises: </strong>Die Gebühr erhöht sich ebenfalls ab dem 31. Tag nach der Verkündigung des Steuerpakets. Demnach sind in einseitigen Verfahren 10 Millionen HUF und in bilateralen oder multilateralen Verfahren 14 Millionen HUF zu entrichten. Die <strong>Konsultationsgebühr</strong> vor dem Verfahren zur Bestimmung des marktüblichen Preises erhöht sich auf 1 Million HUF pro Konsultation.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Anmeldung von Zweigniederlassungen:</strong> Ab dem Tag nach der Verkündigung müssen Steuerpflichtige auch den <strong>Namen und die Steuernummer</strong> ihrer ungarischen Zweigniederlassungen beim Finanzamt (NAV) anmelden.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Antrag auf Streichung aus Negativlisten:</strong> Arbeitgeber können einmal jährlich bei der ungarischen Steuerbehörde beantragen, <strong>sie aus bestimmten veröffentlichten Negativlisten</strong> (z. B. Liste der Arbeitgeber mit nicht angemeldeten Arbeitnehmern) zu streichen, wenn der Arbeitgeber die Anmeldung von maximal fünf Arbeitnehmern versäumt hat und er die im Beschluss über den Antrag festgesetzte Strafe fristgerecht bezahlt.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Automatische Zahlungserleichterung:</strong> Die Schwellenwerte, ab denen eine Erleichterung gewährt werden kann, werden für zuverlässige Steuerzahler sowie für natürliche und nicht natürliche Personen unabhängig von ihrer Steuerklassifizierung angehoben.</li>
</ul>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Gebühren</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Ab dem 31. Tag nach der Verkündung wird der einer Solar- oder Windkraftanlage entsprechende Grundstückswert <strong>von der Grunderwerbsteuer befreit</strong>.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Sondersteuer für Kreditinstitute und Finanzunternehmen</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Die Sondersteuer für Kreditinstitute und Finanzunternehmen bleibt im Steuerjahr <strong>ab 2026</strong> bestehen. Im Jahr 2026 wird die Steuerbemessungsgrundlage das aufgrund des Jahresabschlusses für das Steuerjahr 2024 ermittelte und entsprechend den Steuergesetzvorschriften Ergebnis vor Steuern sein, und der Steuersatz beträgt <strong>8 % auf den 20 Mrd. HUF nicht übersteigenden</strong> <strong>Teil der Steuerbemessungsgrundlage </strong>(7 % im Jahr 2025), und <strong>20 % </strong>(18 % im Jahr 2025) auf den Teil der Steuerbemessungsgrundlage, der diesen Betrag übersteigt. Die Vergünstigung, die bei einer Erhöhung der Bestände an staatlichen Wertpapieren in Anspruch genommen werden kann, bleibt weiterhin bestehen.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Einkommensteuer für Energieversorger</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Im Rahmen des Sommersteuerpakets 2025 wird die Einkommensteuer für Energieversorger <strong>41 % im Jahr 2025 und 31 % im Jahr 2026</strong> betragen.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Zusatzversicherungssteuer</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Die Zusatzversicherungssteuerpflicht bleibt im Steuerjahr <strong>ab 2026</strong> bestehen, aber der <strong>Betrag der Vergünstigung</strong> wird von 30 % auf 60 % des Nennwertzuwachses der staatlichen Wertpapiere <strong>erhöht</strong>.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Rechnungslegung</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Das Inkrafttreten der <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/12/03/steuerpaket-fuer-2025/">Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten</a> wird um zwei Jahre verschoben.</p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow">
<p class="wp-block-paragraph">Wir haben in unserem Artikel versucht, das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 mit seinen wichtigsten Elementen ausführlich zusammenzufassen. Wenn Sie in Verbindung mit den hier detailliert aufgeführten Regeländerungen Fragen haben sollten, steht Ihnen das <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/steuerberatung/">Steuerberater-Team von WTS Klient Ungarn</a> immer gern zur Verfügung!</p>
</blockquote>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.</em></p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2025/06/20/das-ungarische-steuerpaket-vom-sommer-2025/">Das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 wurde verabschiedet</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://wtsklient.hu/de/2025/06/20/das-ungarische-steuerpaket-vom-sommer-2025/feed/</wfw:commentRss>
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			</item>
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		<title>Steuerpaket für 2025</title>
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		<dc:creator><![CDATA[wplabshu]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Dec 2024 14:11:56 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Das ungarische Parlament nahm das Steuerpaket für 2025 mit seinen Änderungen an. Ein Großteil der in unserem früheren Artikel bereits dargelegten und am 29. Oktober eingereichten Vorschläge wurden in der letzten Woche, am Sitzungstag vom 26. November angenommen. Die Änderungen im Steuerpaket für 2025 bezüglich der Lohnverrechnung und der HR-Dienstleistungen stellen wir auch gesondert vor; [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/12/03/steuerpaket-fuer-2025/">Steuerpaket für 2025</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das ungarische Parlament nahm das Steuerpaket für 2025 mit seinen Änderungen an. Ein Großteil der in <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/11/04/steuerpaket-vom-herbst-2024/">unserem früheren Artikel</a> bereits dargelegten und am 29. Oktober eingereichten Vorschläge wurden in der letzten Woche, am Sitzungstag vom 26. November angenommen. Die Änderungen im Steuerpaket für 2025 bezüglich der Lohnverrechnung und der HR-Dienstleistungen <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/11/27/regeln-zu-den-sachbezuegen/">stellen wir auch gesondert vor</a>; nachfolgend gehen wir dagegen detaillierter auf die für die Entscheidungsträger in den Unternehmen wichtigen neuen Steuerrechtsnormen ein.</p>
<h5><strong>Einkommensteuer</strong></h5>
<p>Die Änderung im Steuerpaket für 2025, die vielleicht die meisten Ungarn betrifft, ist die, dass der monatliche Betrag der in Anspruch zu nehmenden Steuervergünstigung für Familien im Sinne eines in zwei Stufen erfolgenden Anstiegs ab 1. Juli 2025 – für jeden begünstigten Unterhaltsberechtigten – bei einem Unterhaltsberechtigten <strong>auf 100.000 HUF</strong>, bei zwei Unterhaltsberechtigten <strong>auf 200.000 HUF</strong> bzw. bei drei Unterhaltsberechtigten <strong>auf 330.000 HUF</strong> ansteigt. Im zweiten Schritt ändern sich dieselben Beträge ab 1. Januar 2026 auf <strong>133.340 HUF, 266.660 HUF und 440.000 HUF</strong>.</p>
<p>Ebenfalls eine die Einkommensteuer berührende Änderung ist, dass der Kreis der ausländischen Privatpersonen eingeengt wird, die berechtigt sein werden, <strong>die Vergünstigung für erstverheiratete Paare bzw. die Vergünstigung für Jugendliche unter 25 Jahren in Anspruch zu nehmen</strong>. In Zukunft dürfen diese Vergünstigungen nur von Staatsangehörigen der EWR-Staaten und der an Ungarn angrenzenden Nicht-EWR-Staaten in Anspruch genommen werden.</p>
<p>Bei den <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/07/16/unterkunftsanbieter-in-ungarn/">Unterkunftsanbietern</a> erhöht sich die Jahressumme der <strong>pro Zimmer zu zahlenden Pauschalsteuer</strong> in den ungarischen Städten und Gemeinden, in denen die Zahl der Gästeübernachtungen im zweiten Jahr vor dem Berichtsjahr über zwei Millionen HUF lag, auf 150.000 HUF.</p>
<p>Wie wir das bereits <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/11/27/regeln-zu-den-sachbezuegen/">früher geschrieben haben</a>, sieht das Steuerpaket für 2025 vom kommenden Jahr an einen bestimmten Teil der Rahmensumme, den der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter unter 35 Jahren unter dem Titel Wohngeldzuschuss – zur Zahlung der Wohnungsmiete oder zur Tilgung des Wohnungskredits – gewährt, als Zuwendung neben Lohn- und Gehaltszahlungen an.</p>
<p>Außerdem wurde der Rahmen der Verwendbarkeit der SZÉP-Karte dadurch erweitert, dass <strong>die Beihilfe der SZÉP-Karte in 2025 auch zur Wohnungsrenovierung verwendet werden kann</strong>. Eine die SZÉP-Karte betreffende Änderung ist auch, dass neben der allgemeinen Jahresrahmensumme von 450.000 HUF <strong>ein Kartenteil „Aktives Ungarn“ erscheint</strong>, auf den bei vergünstigter Steuerzahlung jährlich ebenfalls 120.000 HUF hochgeladen werden kann. Diese Summe darf dann ausgesprochen für Dienstleistungen in Verbindung mit einer aktiven Lebensweise verwendet werden.</p>
<h5><strong>Sozialbeitragsteuer</strong></h5>
<p>Mit dem Steuerpaket für 2025 entsteht auch eine Pflicht zur Zahlung der Sozialbeitragsteuer für Einkünfte aus langfristigen Anlagen (bei Festschreibungen unter drei Jahren 13&nbsp;%, bei Festschreibungen zwischen drei und fünf Jahren 8&nbsp;% bzw. bei Festschreibungen über fünf Jahren 0&nbsp;%).</p>
<p>Bei der Steuervergünstigung, die für auf den Arbeitsmarkt tretende Personen in Anspruch genommen werden kann, ist der ungarische Staatsangehörige – oder der Staatsangehörige eines an Ungarn angrenzenden Nicht-EWR-Staates –, der im vorherigen Jahr, d.&nbsp;h. <strong>in den 365 Tagen vor </strong>dem Monat des Beschäftigungsbeginns <strong>für höchstens 92 Tage in einem mit einer Versicherungspflicht verbundenes Arbeitsverhältnis </strong>oder Rechtsverhältnis als Einzelunternehmer oder Mitglied einer gemeinschaftlichen Unternehmung <strong>stand</strong>, als auf den Arbeitsmarkt tretende Person anzusehen. Die Vergünstigung kann im ersten Jahr in voller Höhe und danach für weitere sechs Monate in Höhe von 50&nbsp;% geltend gemacht werden.</p>
<p>Das Steuerpaket für 2025 hat das Sozialbeitragsteuergesetz auch um die Bestimmung, wonach die vom Auszahler getragene Steuer – mangels abweichender Bestimmung – vom Auszahler vierteljährlich ermittelt und <strong>bis zum 12. des Monats nach dem Quartal erklärt</strong> bzw. gezahlt wird.</p>
<h5><strong>Rechnungslegungsgesetz</strong></h5>
<p>Aufgrund des geänderten ungarischen Rechnungslegungsgesetzes ist die Pflicht zur Heranziehung eines Wirtschaftsprüfers in den Fällen nicht obligatorisch ist, wenn die jährlichen <strong>Nettoumsatzerlöse </strong>des Unternehmers <strong>nicht über 600 Millionen HUF lagen </strong>bzw. die Anzahl der vom Unternehmer durchschnittlich beschäftigten Personen im Durchschnitt der zwei Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr nicht über 50 Personen lag.</p>
<p>Ungültig ist auch jede Vertragsbedingung oder Rechtserklärung, die das oberste Organ des Unternehmers dazu verpflichtet, für die laut den Rechtsvorschriften notwendige Wirtschaftsprüfungstätigkeit bzw. eventuell zur Kontrolle des Nachhaltigkeitsberichts einen bestimmten Wirtschaftsprüfer bzw. eine bestimmte Wirtschaftsprüferfirma oder -firmengruppe zu wählen.</p>
<h5><strong>Werbesteuer</strong></h5>
<p>Das Steuerpaket für 2025 <strong>verlängert</strong> bei den ungarischen Steuerpflichtigen, die nicht als Anbieter von Medieninhalten, Mediendiensteanbieter, Verlag oder Außenwerbeträger angesehen werden bzw. nicht von der Steuerzahlungspflicht befreit werden, den bisherigen Werbesteuersatz von 0&nbsp;% <strong>bis zum 31. Dezember 2025</strong>.</p>
<h5><strong>Körperschaftsteuergesetz</strong></h5>
<p>Die Möglichkeiten zur Förderung <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/11/19/pflicht-zur-ergaenzung-der-vorauszahlung-auf-die-koerperschaftsteuer/">populärer Teamsportarten</a> werden <strong>um die Beihilfe zu den Betriebskosten von Sportimmobilien </strong>ergänzt. In diesem Fall darf die Höhe der Beihilfe nicht über 80&nbsp;% der Betriebskosten der Immobilie bzw. der dem in einer Verordnung der EU-Kommission festgelegten Anmeldeschwellenwert für die für Sportobjekte gewährten Betriebsbeihilfen entsprechenden Forintsumme liegen.</p>
<h5><strong>Umsatzsteuer</strong></h5>
<p>Das Steuerpaket für 2025 engt den Kreis der Fälle ein, <strong>in denen der indirekte zollrechtliche Vertreter bei einem Import das Steuerabzugsrecht des Auftraggebers ausüben darf.</strong> Die Bestimmungen präzisieren auch <strong>die Detailregeln der </strong>mit der Abtretung des Steuerabzugsrechts verbundenen und als Voraussetzung dafür <strong>festgelegten Partnerkontrolle</strong>. Diese Kontrolle muss n Ungarn der indirekte zollrechtliche Vertreter vornehmen.</p>
<p>Ab 1. Januar 2025 wird <strong>der Verkauf von Erdgas zwischen den steuerpflichtigen Händlern </strong>unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen<strong>.</strong> Die Rechtsnorm schreibt sowohl hinsichtlich des Verkäufers als auch des das Erdgas beziehenden Steuerpflichtigen eine Pflicht zur Datenübermittlung vor. Die Umsetzung der Verschärfung wird durch Übergangsbestimmungen unterstützt.</p>
<p>Das Steuerpaket für 2025 verlängert die gegenwärtig geltende Bestimmung um weitere zwei Jahre und <strong>ermöglicht bis zum 31. Dezember 2026 die Anwendung des </strong><a href="https://wtsklient.hu/de/2022/09/20/umsatzsteuer-bei-neuen-wohnungen/"><strong>vergünstigten Steuersatzes von 5&nbsp;%</strong></a><strong>, der in Ungarn beim Verkauf einzelner neuer Wohnimmobilien angewendet werden kann</strong>. Dies ermöglicht eine Übergangsregelung bei sich hinziehenden Bauarbeiten, wenn die Baugenehmigung bis zum 31. Dezember 2026 endgültig geworden ist. Ist die Bautätigkeit an eine einfache Anmeldung geknüpft, stellte es eine Voraussetzung für die Anwendung des vergünstigten Steuersatzes dar, dass die Tätigkeit bis zum 30. September 2024 angemeldet wird (während die Bedingung bei einer einfachen Anmeldung laut Gesetz über das ungarische Bauwesen deren Kenntnisnahme bis zum 31. Dezember 2026 ist).</p>
<p>Die Rechtsnorm schreibt unter Änderung der Anlage Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes vor, dass die als Teil der Umsatzsteuererklärung verbindlich vorgeschriebene Datenübermittlung über die eingehenden Rechnungen <strong>die Daten der eingehenden Rechnungen </strong>ab jetzt <strong>nicht mehr auf 1000 HUF gerundet, sondern ohne Rundung, in HUF enthält</strong>. Die Umsatzsteuererklärung enthält alle aufzuführenden Daten auch weiterhin auf 1000 HUF gerundet; die Änderung berührt nur die Datenübermittlung.</p>
<h5><strong>Verbrauchsteuer</strong></h5>
<p>Der Begriff des sonstigen kontrollierten Mineralöls und Gasöls ändert sich wegen der Änderung des Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes).</p>
<p>Zur Erfüllung des <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/04/19/mindeststeuer/">Mindestwertes der EU-Steuern</a> ändert das Steuerpaket für 2025 den Steuersatz einzelner Energieerzeugnisse. <strong>Auch werden die Steuersätze für Tabakerzeugnisse weiter erhöht.</strong></p>
<p><strong>Die Verbrauchsteuersätze von alkoholischen Erzeugnissen werden nach 2024 jedes Jahr </strong>der Höhe der Inflation entsprechend <strong>angepasst</strong>. Derselbe Anstieg der Steuersätze beginnt bei den Energie- und Tabakerzeugnissen wegen der Steuererhöhung in 2025 nach 2025.</p>
<h5><strong>Kommunale Steuern</strong></h5>
<p>Der Begriff der Betriebsstätte ändert sich<strong> bezüglich der einen Personentransport mit Luftfahrzeugen ausübenden Unternehmen</strong>. Mit dem Steuerpaket für 2025 entsteht für das Unternehmen in Ungarn keine Betriebsstätte, dessen Staat laut seiner Ansässigkeit Vertragspartei des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt ist. Aufgrund der angenommenen Änderungen <strong>kann diese Befreiung auch schon auf die Steuerpflicht für 2024 angewendet werden. </strong></p>
<p>Wichtig ist, dass das Parlament die Bestimmungen in Verbindung mit der Auflösung der Sonderwirtschaftszonen, die im Gesetzentwurf standen, nicht angenommen hat.</p>
<h5><strong>Kfz-Steuer und Steuer für Firmenwagen</strong></h5>
<p>Die neue Regelung führt die jährliche Anpassung der Kfz-Steuer ein, wonach die Höhe der Steuer <strong>unter Berücksichtigung der </strong>Steuersumme des Vorjahres und der <strong>Änderung des</strong> vom Zentralamt für Statistik festgelegten <strong>Verbraucherpreisindexes für den Monat Juli des Vorjahres zu berechnen ist</strong>. Die so bestimmten Steuersätze veröffentlicht die ungarische Finanzbehörde bis zum 31. Oktober jedes Jahr auf ihrer offiziellen Webseite. Diese Regelung bezieht sich auch auf die Steuer von im Ausland registrierten Kraftfahrzeugen.</p>
<p>Durch das angenommene Steuerpaket für 2025 wird das bei der Kfz-Steuer dargelegte Anpassungsverfahren auch in Verbindung mit der <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/10/08/firmenwagen/">Steuer für Firmenwagen</a> eingeführt. Die Steuersätze werden von der Finanzbehörde <strong>bis zum 31. Oktober des Jahres vor dem Berichtsjahr </strong>auf ihrer Webseite <strong>veröffentlicht</strong>.</p>
<p>Kraftfahrzeuge mit der Umwelteinstufung 5N und 5P <strong>werden bis zum 31. Dezember 2026 von der Kfz-Steuer befreit </strong>bzw. fallen auch nicht unter die Steuer für Firmenwagen.</p>
<h5><strong>Gebühren</strong></h5>
<p>Die Gesetzesänderung sichert ab 2025 die Anpassung der Höhe <strong>der mit dem Erwerb des Eigentumsrechts von Kraftfahrzeugen und Anhängern verbundenen Gebühren</strong>.</p>
<p>Die Änderungen gestalten der stufenweise festgelegten kombinierten Regelung entsprechend auch die Höhe der hinsichtlich der Zivilprozessverfahren erster Instanz in Ungarn zu zahlenden Gebühren um. Ein wesentliches Element der Änderung ist, dass <strong>bei Prozessen mit einem geringerem Streitwert – unter zehn Millionen HUF – die Gebühren gesenkt werden.</strong> Bei Prozessen mit höherem Streitwert steigen die Gebühren an und es gibt für die Gebühren keine Obergrenze mehr.</p>
<h5><strong>Einzelhandelsteuer</strong></h5>
<p><strong>Ab 1. Januar 2025 wird Kreis der Steuerpflichtigen um die im In- oder Ausland ansässigen Plattformbetreiber erweitert</strong>, die den eine Einzelhandelstätigkeit betreibenden Verkäufern einen Marktplatz bereitstellen. Die Frist für die Anmeldung und Steuervorauszahlung ist der 15. nach Beginn der Tätigkeit, d.&nbsp;h. das kann in vielen Fällen bereits der 15. Januar 2025 sein.</p>
<p>Hinsichtlich der über die Plattform betriebenen <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/05/04/sondersteuer-fuer-den-einzelhandel/">Einzelhandelstätigkeit</a> wird nicht der Einzelhändler, sondern der <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/10/17/betreiber-von-onlineplattformen/">Plattformbetreiber</a> der Steuerpflichtige, d.&nbsp;h. der Plattformbetreiber wird hinsichtlich der über die Plattform zu realisierenden Verkäufe zum „Quasi”-Verkäufer. Sollte aber der Plattformbetreiber seiner Pflicht zur Steuerzahlung nicht nachkommen und die Steuerschuld bei ihm auch nicht eingetrieben werden können, dann wird anstelle des Plattformbetreibers der Einzelhändler zur Zahlung der Steuer verpflichtet.</p>
<h5><strong>Zulassungssteuer</strong></h5>
<p>Eine wichtige Änderung ist die, dass <strong>die Steuervergünstigung </strong>für Hybrid- und Plug-in-Hybridfahrzeuge sowie für Motorräder mit Hybridantrieb <strong>ab 1. Januar 2025 abgeschafft wird.</strong></p>
<p>Das Steuerpaket für 2025 stellt auch die Bestimmung der Zulassungssteuerpflicht in Ungarn ab 1. März 2025 auf neue Grundlagen. Die Steuerposten der einzelnen Fahrzeuge <strong>ergeben sich dann aus dem Produkt aus dem mit der Einstufung in die Schadstoffklasse verbundenen Multiplikator und 45.000 HUF.</strong></p>
<p>Ähnlich wie bei anderen Steuerarten wird auch der Zulassungssteuersatz <strong>ab 2026 um die Höhe der Inflation angehoben </strong>werden, was praktisch mit der Anpassung der Summe von 45.000 HUF erfolgen wird, die auf eintausend Forint gerundet wird. Die mit der Inflation angepasste Summe wird die Finanzbehörde bis zum 31. Oktober des Jahres vor dem Berichtsjahr auf ihrer Webseite veröffentlichen.</p>
<h5><strong>Änderungen im Steuerpaket für 2025 in Verbindung mit der globalen Mindeststeuer</strong></h5>
<p><strong>Die Steuerpflichtigen der globalen Mindeststeuer müssen sich bis zum 31. Dezember 2024 über ein Formular bei der ungarischen Steuerbehörde anmelden</strong>. Das Steuerpaket für 2025 enthält die Daten, die auf dem Formular aufzuführen sind. Wir merken an, dass von der Anmeldepflicht auch die Unternehmensgruppen nicht befreit werden können, die für Ungarn die CbCR-basierte Befreiung anwenden.</p>
<p>Eine bedeutendere Änderung in Verbindung mit der globalen Mindeststeuer, international anerkannt auch GloBE-Regelung genannt, stellt jedoch bei den Betroffenen <strong>die Pflicht zur Zahlung einer inländischen Top-up-Steuervorauszahlung</strong> dar. Die Steuerpflichtigen müssen nämlich bis zum 20. November 2025 ihre Pflicht zur Erklärung der Steuer und zur Entrichtung einer Steuervorauszahlung für das in 2024 beginnende Steuerjahr erfüllen. Wenn der Steuerzahler nachweist, dass er beim Versäumen seiner Pflicht zur Entrichtung einer Steuervorauszahlung im guten Glauben vorgegangen ist, kann er vom Versäumnisbußgeld bzw. einer Steuerstrafe und einem Verzugszuschlag befreit werden.</p>
<p>Das Steuerpaket für 2025 enthält in Verbindung mit der GloBE auch Änderungen zur weiteren Präzisierung (z.&nbsp;B. bezüglich der UTPR-Berechnungsformel bzw. der QDMTT-Berechnung).</p>
<h5><strong>Änderung des Gesetzes Nr. CLII von 2017 über die Durchführung des Zollkodex der Union </strong></h5>
<p>Eine der bedeutendsten Änderungen in Verbindung mit dem Zollkodex der Union ist die, dass der ungarische Gesetzgeber <strong>die Bedingungen der Befreiung von der Bereitstellung der Sicherheit für die allgemeine Umsatzsteuer präzisiert</strong>.</p>
<p>Die Änderung schafft die Möglichkeit dafür, dass die Zollbehörde auf Antrag dem im Zollverwaltungsverfahren unter dem eigenen Namen vorgehenden Steuerpflichtigen, der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Antrags den in der Rechtsvorschrift festgelegten Bedingungen entspricht, die <strong>Befreiung von der Bereitstellung der Sicherheit für die allgemeine Umsatzsteuer </strong>genehmigt.</p>
<p>So lange die Bewilligung als AEO (Authorised Economic Operator / zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) wegen der Aussetzung nicht genutzt werden kann, kann <strong>unter anderem </strong>auch <strong>die Befreiung von der Bereitstellung der Sicherheit für die allgemeine Umsatzsteuer</strong> nicht angewendet werden.</p>
<h5><strong>Änderungen zum Gesetz Nr. CL von 2017 über die Steuerverfahrensordnung</strong></h5>
<p>Das Steuerpaket für 2025 enthält eine Regelung, dass die ungarische Steuerbehörde das Geschäft bei einer wiederholten Rechtsverletzung schließen muss, es sei denn, der Steuerzahler verzichtet auf sein Berufungsrecht und zahlt neben einem Versäumnisbußgeld auch ein „Bußgeld zur Auslösung der Geschäftsschließung“. Dieses Bußgeld ist wesentlich höher als das einfache Versäumnisbußgeld:</p>
<ul>
<li><strong>bei einer Schließung von 12 Tagen das Zehnfache des Versäumnisbußgeldes</strong></li>
<li><strong>bei einer Schließung von 30 Tagen das Zwanzigfache des Versäumnisbußgeldes</strong></li>
</ul>
<p>Wenn der Steuerzahler die Bedingungen nicht erfüllt (Verzicht auf die Berufung und Zahlung eines höheren Bußgeldes), setzt die Steuerbehörde ihn davon in Kenntnis und vollstreckt die Geschäftsschließung.</p>
<h5><strong>Steuer für Kleinunternehmen</strong></h5>
<p>Wenn die <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/01/28/kiva-steuer-fuer-kleinunternehmen/">Steuerpflichtigkeit nach der Steuer für Kleinunternehmen</a> wegen Verschmelzung oder Spaltung erlischt, <strong>aber der Steuerpflichtige neuerlich die Steuerpflichtigkeit nach der Steuer für Kleinunternehmen wählt</strong>, verlagert sich der Beginn der Steuerpflichtigkeit im Vergleich zur früheren Regelung um einen Tag nach hinten, auf den Tag der Verschmelzung oder Spaltung.</p>
<blockquote><p>Wir haben in unserem Artikel versucht, das Steuerpaket für 2025 mit seinen wichtigsten Elementen ausführlich zusammenzufassen. Wenn Sie in Verbindung mit den hier detailliert aufgeführten Regeländerungen Fragen haben sollten, steht Ihnen das <a href="/?page_id=5981"><strong>Steuerberater-Team von WTS Klient Ungarn</strong></a> immer gern zur Verfügung!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/12/03/steuerpaket-fuer-2025/">Steuerpaket für 2025</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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