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	<title>verbundenes Unternehmen - WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</title>
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	<title>verbundenes Unternehmen - WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</title>
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		<title>Verschärfte Verrechnungspreisregeln, steigende Bußgelder</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Gyányi Tamás]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Jul 2022 09:44:34 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Wie wir darauf bereits im letzten WTS Klient Newsflash verwiesen, ändern sich durch den am 21. Juni 2022 beim Ungarischen Parlament eingebrachten Gesetzentwurf Nr. T/360 über die Begründung des zentralen Haushalts von Ungarn für 2023 die ungarischen Verrechnungspreisregeln in Zukunft bedeutend. Neben begrifflichen Änderungen und neuen Definitionen enthält der Gesetzentwurf eine neue Pflicht zur Datenübermittlung, [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/07/12/verrechnungspreisregeln/">Verschärfte Verrechnungspreisregeln, steigende Bußgelder</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wie wir darauf bereits im letzten <a href="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/05/wts-klient-newsflash-de-20220708.pdf">WTS Klient Newsflash</a> verwiesen, ändern sich durch den am 21. Juni 2022 beim Ungarischen Parlament eingebrachten Gesetzentwurf Nr. T/360 über die Begründung des zentralen Haushalts von Ungarn für 2023 die ungarischen Verrechnungspreisregeln in Zukunft bedeutend. Neben begrifflichen Änderungen und neuen Definitionen enthält der Gesetzentwurf eine neue Pflicht zur Datenübermittlung, stellt ein viel höheres Versäumnisbußgeld als gegenwärtig in Aussicht und <strong>wir können </strong>auch <strong>mit einer </strong>methodischen <strong>Verschärfung für die verbundenen Unternehmen rechnen</strong>.</p>
<h5><strong>Begriffliche Präzisierungen</strong></h5>
<p>Durch die Änderung des Gesetzes über die Körperschaftsteuer und die Dividendensteuer präzisiert der Entwurf im Zusammenhang mit der Verrechnungspreisbildung die Definition des marktüblichen Preises bzw. des Bereichs des marktüblichen Preises. Die neu eingeführten Begriffe stehen im Einklang mit den Definitionen der auch bisher als maßgebend angesehenen OECD Verrechnungspreisrichtlinien, weshalb ihre Einführung <strong>nur eine technische</strong>, aber keine inhaltliche <strong>Änderung </strong>darstellt.</p>
<h5><strong>Neue Pflicht zur Datenübermittlung beim Verrechnungspreis</strong></h5>
<p>Den neuen Verrechnungspreisregeln nach <strong>müssen</strong> die in Ungarn unter die <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/05/07/neue-verordnung-zur-verrechnungspreisdokumentation/">Pflicht zur Verrechnungspreisdokumentation</a> fallenden Steuerzahler <strong>in ihrer Körperschaftsteuererklärung </strong>im Zusammenhang mit der Bestimmung des marktüblichen Preises <strong>auch Daten übermitteln</strong>. Die Verrechnungspreisdokumentation musste von den Steuerzahlern auch bisher gleichzeitig mit der Körperschaftsteuererklärung erstellt, doch nicht damit zusammen eingereicht werden. Den genauen Inhalt der Datenübermittlung legt die <a href="https://wtsklient.hu/de/2018/02/13/verordnung-zur-verrechnungspreisdokumentation/">Verrechnungspreisverordnung</a> fest, die Einreichung der <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/03/24/die-transferpreisdokumentation/">Verrechnungspreisdokumentation</a> ist aber auch weiterhin nicht erforderlich. Die Pflicht zur Datenübermittlung bezieht sich auf die nach dem 31. Dezember 2022 eingereichten Steuererklärungen.</p>
<h5><strong>Ausweitung der Anwendung des Interquartilbereichs</strong></h5>
<p>Dem Entwurf zufolge ist der Interquartilbereich anzuwenden, wenn die Verrechnungspreismethoden unter Berücksichtigung der in einer öffentlichen oder von der Steuerbehörde kontrollierbaren Datenbank gespeicherten oder aus anderen Quellen zugänglichen, öffentlich zugänglichen oder von der Steuerbehörde kontrollierbaren Daten für vergleichbare Erzeugnisse, Dienstleistungen oder Unternehmen angewendet werden. Das bedeutet, dass <strong>die Nutzung des Interquartilbereichs in einem breiteren Umfang als gegenwärtig verbindlich</strong> oder erwartet <strong>wird</strong> (in bestimmten Fällen wurde auch die Spanne von Mindest- und Höchstwert akzeptiert).</p>
<p>Die Bestimmung des Interquartilbereichs bleibt unverändert, d. h. der mittlere Bereich ist anzuwenden, in den die Hälfte der Stichproben fällt. Das bedeutet, dass die niedrigsten 25 % und die höchsten 25 % der Stichprobengröße ausgeschlossen werden und die Extremwerte der verbleibenden Stichprobe als Extremwerte des Bereichs des marktüblichen Preises angesehen werden können.</p>
<h5><strong>Verrechnungspreisanpassung</strong></h5>
<p>Der Gesetzentwurf schreibt detailliert die <strong>Berechnung des Änderungspostens der Bemessungsgrundlage</strong> in Verbindung mit dem Verrechnungspreis vor, wonach<strong> die Anpassung im Allgemeinen nur zum Median erfolgen kann</strong>.</p>
<p>Wenn der durch die verbundenen Unternehmen angewandte Preis den geltenden Verrechnungspreisregeln zufolge nicht in die übliche Marktpreisspanne fällt, reicht es aus, die Anpassung des Verrechnungspreises für den niedrigsten oder obersten Wert der üblichen Marktpreisspanne vorzunehmen.</p>
<p>Wenn der angewandte Preis aufgrund der neuen Bestimmungen in den Bereich des marktüblichen Preises fällt, dann ist keine <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/03/22/transferpreiskorrekturen/">Korrektur des Verrechnungspreises</a> notwendig, der Gegenwert ist als marktüblicher Preis anzusehen. Liegt der angewandte Gegenwert außerhalb der Bandbreite des marktüblichen Preises, dann darf in der Regel nur der Mittelwert als marktüblicher Preis berücksichtigt werden und die Anpassung des Verrechnungspreises ist für diesen Punkt vorzunehmen. Eine Ausnahme davon ist, wenn der Steuerzahler nachweist, dass ein vom Mittelwert abweichender Wert innerhalb der Bandbreite dem geprüften Geschäft am besten entspricht; in diesem Fall ist die Anpassung anstelle des Medians auf diesen Wert vorzunehmen.</p>
<p>Der Median ist der Mittelwert des Bereichs des marktüblichen Preises, bei dem höchstens die Hälfte der Daten kleiner und höchstens die Hälfte größer ist, d. h. im Falle einer ungeraden Zahlenmenge der Wert, dessen laufende Zahl in einer aufsteigend geordneten Zahlenreihe mit der Hälfte der um eins erhöhten Zahl der Zahlenmenge übereinstimmt, während der Median bei einer geraden Zahlenmenge der rechnerische Durchschnitt der zwei Werte ist, dessen laufende Zahl einerseits in einer aufsteigend geordneten Zahlenreihe mit der Hälfte der Zahlenmenge und andererseits in einer aufsteigend geordneten Zahlenreihe mit der Hälfte der um eins erhöhten Zahl der Zahlenmenge übereinstimmt. Die geänderten Interquartilregeln und die den Anpassungspunkt ermittelnden Bestimmungen sind erstmals bei der Bestimmung der Steuerpflicht für das in 2022 beginnende Steuerjahr anzuwenden.</p>
<h5><strong>Änderung bei der Steuerprüfung</strong><strong> </strong></h5>
<p>Damit die ungarische Steuerbehörde keine dem Beschluss zur Festlegung des später zu bestimmenden marktüblichen Preises entgegengesetzte Feststellung treffen kann, schließt das Gesetz über die Steuerverfahrensordnung <strong>während des Verfahrens zur Bestimmung des marktüblichen Preises</strong> die Anordnung <strong>einer Prüfung gegenüber dem Steuerzahler </strong>aus. Die Änderung präzisiert, dass <strong>sich das Verbot nur auf Steuerprüfungen bezieht, die einen mit einer Prüfung abgeschlossenen Zeitraum entstehen lassen</strong>. Eine Ausnahme macht der ungarische Gesetzgeber des Weiteren hinsichtlich der Prüfungen vor Geldzuweisungen, um unberechtigte Steuerrückforderungen bzw. Steuerrückerstattungen zu vermeiden und eine begründete Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Zuweisung zu ermöglichen.</p>
<h5><strong>Erhöhung des Versäumnisbußgeldes und der APA-Gebühren</strong><strong> </strong></h5>
<p>Aufgrund der neuen Verrechnungspreisregeln ist das Versäumnisbußgeld bedeutend angestiegen. Der <strong>Höchstsatz der Bußgelder </strong>steigt bei fehlenden oder unvollständigen Verrechnungspreisdokumentationen von 2 Millionen HUF auf <strong>5 Millionen HUF</strong> und bei einer wiederholten Rechtswidrigkeit von 4 Millionen HUF auf 10 Millionen HUF.</p>
<p>Mit der Änderung des Gesetzes über die Steuerverfahrensordnung erhöht sich auch die <strong>Gebühr für das Verfahren zur Bestimmung des marktüblichen Preises</strong> (Vorabverständigungsverfahren, APA). Ihre Höhe <strong>beträgt in einem einseitigen Verfahren 5 Millionen HUF und in einem zwei- oder mehrseitigen Verfahren 8 Millionen HUF</strong>. Für die Zahlung der Gebühr kann keine Ratenzahlung und kein Zahlungsaufschub genehmigt werden.</p>
<h5><strong>Vorabverständigungsverfahren (APA)</strong></h5>
<p>Vor der Änderung konnte der ungarische Steuerzahler einen Antrag auf Bestimmung des marktüblichen Preises einreichen, der eine Verrechnungspreisdokumentation erstellen muss. (Ausnahmen davon stellen die mehrheitlich unter staatlichem Einfluss stehenden Steuerzahler dar.) Im Grunde „kann die Natur der APA-Verfahren den Zugang zu APAs de facto auf große Steuerzahler beschränken. Die [gesetzliche] Beschränkung der APAs auf große Steuerzahler wirft Fragen der Gleichstellung und der Einheitlichkeit auf, da Steuerzahler in der gleichen Situation nicht unterschiedlich behandelt werden sollten” (OECD Verrechnungspreisrichtlinien [2022] Paragraph 4.174). Obwohl der Steuerzahler gegebenenfalls nicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation verpflichtet ist, muss er seine Bemessungsgrundlage ändern, um dem marktüblichen Preis zu entsprechen. Bei jedem Steuerzahler kann ein komplexes und kompliziert zu beurteilendes Geschäft vorkommen, für das es begründet sein kann, <strong>eine Bestimmung des marktüblichen Preises</strong> <strong>zu beantragen</strong>, wobei die Entscheidung einer solchen Notwendigkeit dem Steuerzahler anvertraut werden kann, <strong>eine gesetzliche Beschränkung ist nicht begründet.</strong><strong> </strong></p>
<blockquote><p>Das <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/verrechnungspreisberatung/">Verrechnungspreis-Beraterteam von WTS Klient Ungarn</a> verfügt über bedeutende Erfahrungen bei der Anfertigung der Dokumentationen und bei der erfolgreichen Unterstützung bei Prüfungen der Steuerbehörde und auf Branchenebene unter anderem beim Management und beim Support der Transaktionen und bei Steuerprüfungen der Zulieferfirmen der Automobilindustrie. Als Mitglied der Verrechnungspreis-Beraterteams von WTS Global wiederum bieten wir auch auf internationaler Ebene eine Lösung für alle mit dem Verrechnungspreis verbundenen Probleme. Suchen Sie getrost unsere Experten auf!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/07/12/verrechnungspreisregeln/">Verschärfte Verrechnungspreisregeln, steigende Bußgelder</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Transferpreiskorrekturen zum Jahresende in Ungarn</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Mar 2022 11:00:06 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Wieder hat die Zeit der Abschlusserstellung bzw. der Erstellung der Jahreserklärung für die Körperschafts- und Gewerbesteuer begonnen. Das bedeutet bei vielen Gesellschaften, die zu einer multinationalen Unternehmensgruppe gehören, gleichzeitig auch, dass die Preisgestaltung der Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen, die Transferpreiskorrekturen zum Jahresende und deren Aufführung in den Erklärungen wie auch der Fragenkreis der Pflicht zur [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/03/22/transferpreiskorrekturen/">Transferpreiskorrekturen zum Jahresende in Ungarn</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wieder hat die Zeit der Abschlusserstellung bzw. der Erstellung der Jahreserklärung für die Körperschafts- und Gewerbesteuer begonnen. Das bedeutet bei vielen Gesellschaften, die zu einer multinationalen Unternehmensgruppe gehören, gleichzeitig auch, dass die Preisgestaltung der Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen, die Transferpreiskorrekturen zum Jahresende und deren Aufführung in den Erklärungen wie auch der Fragenkreis der <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/05/07/neue-verordnung-zur-verrechnungspreisdokumentation/">Pflicht zur Erstellung einer Transferpreisdokumentation</a> nachdrücklich auf der Tagesordnung stehen. Unser Artikel geht auch auf die wichtigsten Informationen bei den einzelnen Steuerarten ein, und insbesondere weisen wir auch auf die mit der Gewerbesteuer verbundenen Herausforderungen hin.<strong> </strong></p>
<h5><strong>Welche Steuerarten betreffen die Transferpreiskorrekturen?</strong><strong> </strong></h5>
<p>Die Konformität mit den <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/07/13/richtlinien-fur-verrechnungspreise/">Transferpreisregeln</a> erfordert von den verbundenen Unternehmen, dass sie ihre Preisbildung in den Geschäften untereinander dem Grundsatz des üblichen Marktpreises entsprechend ausgestalten. Da das innerhalb des Jahres bei den einzelnen Bestellungen nicht immer möglich ist, <strong>kommt es häufig vor, dass zwischen den Parteien am Jahresende die Anpassung der im Laufe des Jahres angewandten Preise an eine dem üblichen Marktpreis entsprechende Höhe erfolgt</strong>. Die Prüfung der Transferpreiskorrekturen innerhalb der Konzerne ist normalerweise vom Aspekt der Einkommensteuern notwendig. In Ungarn können die Transferpreiskorrekturen aber neben der Körperschaftsteuer auch Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer, die auch Umsatzsteuerelemente umfasst, oder auf die <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/02/05/innovationsbeitrag/">Innovationsabgabe</a> und in einzelnen Fällen auch auf unsere Umsatzsteuererklärung haben.<strong> </strong></p>
<h5><strong>Wie sind die Anpassungen zu behandeln?</strong><strong> </strong></h5>
<p>Die praktische Realisierung der Anpassung kann auf verschiedene Art und Weise erfolgen. Die erste Frage in einem solchen Fall ist im Allgemeinen die, ob die Anpassung nur als Korrekturposten der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer oder aber als auch in der Rechnungslegung verrechnete Korrektur erscheint.</p>
<p>Den Regeln des ungarischen Rechnungslegungsgesetzes entsprechend besteht für die verbundenen Unternehmen die Möglichkeit, in ihren Büchern für die im Einklang mit ihren untereinander bestehenden Verträgen in einem bestimmten Zeitraum, im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit verkauften bzw. angeschafften Gegenstände und Leistungen als Änderung des ursprünglichen Geschäftsentgelts eine nachträgliche Korrektur des Gegenwertes aufzuführen, d. h. den Gegenwert ihrer Geschäfte in einen Marktpreis zu ändern, <strong>womit eine Änderung der Bemessungsgrundlage laut Gesetz über die Körperschaftsteuer und die Dividendensteuer vermieden wird</strong>.</p>
<p>Das ungarische Rechnungslegungsgesetz hält fest, dass diese Korrekturen des Gegenwertes aufgrund des über die nachträgliche Änderung ausgestellten Buchhaltungsbelegs bei den Lieferungen von Gegenständen als Teil des Anschaffungswertes der Gegenstände, bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen als Änderung der verrechneten Kosten und Aufwendungen und beim Vertrieb als Nettoumsatzerlöse verrechnet werden müssen.</p>
<h5><strong>Probleme der Doppelbesteuerung und Sonderstatus der Gewerbesteuer</strong></h5>
<p>Die buchhalterische Abrechnung berührt natürlich nicht nur die <a href="/?p=15420">Körperschaftsteuer</a>, sondern ist auch vom Aspekt der <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/08/22/gewerbesteuer/">Gewerbesteuer</a> von besonderer Bedeutung. Die Gewerbesteuer ist nämlich ein Steuertyp, der die Nettoumsatzerlöse zugrunde legt und so hätten die als sonstige Erträge verrechneten Transferpreiskorrekturen im Grunde keine Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer, während<strong> die als Teil der Nettoumsatzerlöse verrechnete Anpassung über die Körperschaftsteuer hinaus auch die Gewerbesteuerpflicht belastet</strong>.</p>
<p>Vor der vom Steuerjahr 2021 an gültigen Rechtsnormänderung enthielt das Gesetz über die kommunalen Steuern in Ungarn keine konkreten Regeln bezüglich der Transferpreiskorrekturen. Zugleich konnte aus den allgemeinen Regeln des Gesetzes über die Steuerverfahrensordnung auch schon vorher abgeleitet werden, dass verbundene Unternehmen <strong>bei der Berechnung der einzelnen Komponenten der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer berücksichtigen müssen, wenn sich die Summe eines Elements der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer aus Geschäften ergibt, bei denen der Vertragspreis vom üblichen Marktpreis abweicht</strong>.</p>
<p>Bei der Gewerbesteuer bezieht sich die Anpassung wegen des üblichen Marktpreises auf die verbundenen Unternehmen, für die das ungarische Körperschaftsteuergesetz diese Pflicht vorschreibt. Der Unternehmer, der dem Gesetz über die Körperschaftsteuer und die Dividendensteuer entsprechend zur Anwendung des üblichen Marktpreises verpflichtet ist, ermittelt die Nettoumsatzerlöse oder die die Nettoumsatzerlöse senkenden Kosten und Aufwendungen aus einem mit einem verbundenen Unternehmen abgeschlossenen Geschäft unter Zugrundelegung des üblichen Marktpreises laut Gesetz über die Körperschaftsteuer und die Dividendensteuer. <strong>Eine Korrektur, die eine Senkung der Bemessungsgrundlage zur Folge hat, ist nur möglich, wenn der Unternehmer über eine Erklärung seines Geschäftspartners verfügt, wonach auch der Geschäftspartner eine genauso hohe, entgegengesetzte Korrektur der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer vornimmt</strong>. Wenn der Geschäftspartner kein Subjekt der Gewerbesteuer ist (bzw. bei einer ausländischen Partei oder einem inländischen Unternehmer mit Sitz oder Niederlassung ausschließlich in einer Stadt oder Gemeinde, in der keine Gewerbesteuer eingeführt wurde), muss die Erklärung beinhalten, dass er diese Korrektur bei einer der Gewerbesteuer entsprechenden Steuer und mangels dessen bei der Körperschaftsteuer oder einer der Körperschaftsteuer entsprechenden ausländischen Steuer berücksichtigt.</p>
<p>Bei <strong>internationalen Konzernen</strong> war die Berücksichtigung der Gewerbesteuer schon immer ein neuralgischer Punkt und kann einen bedeutenden Teil der gesamten ungarischen Steuerzahlungspflicht ausmachen. Im System der direkten Steuern wäre es ideal, wenn die Transferpreiskorrekturen bei allen betroffenen Gesellschaften wirken würden, d. h. beispielsweise, dass eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage wegen einer deutschen Transferpreiskorrektur mit einem Posten zur Änderung (Senkung) der Bemessungsgrundlage beim ungarischen Tochterunternehmen verbunden wäre. Dies können wir auch im System der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und aufgrund ihrer Grundsätze vornehmen, da die Abkommen in Bezug auf die Preise zwischen verbundenen Parteien eine gesonderte Regel enthalten. Leider <strong>führt </strong>jedoch <strong>nicht jedes Steuerabkommen unter den zu berücksichtigenden Steuerarten die Gewerbesteuer an</strong>, was auch bei den Korrekturen der Gewerbesteuer zu einer Doppelbesteuerung führen kann.<strong> </strong></p>
<h5><strong>Was wird mit der Umsatzsteuer?</strong><strong> </strong></h5>
<p>Um zu beurteilen, wann die Transferpreiskorrekturen den bereits in Rechnung gestellten Wert einzelner früherer Lieferungen von Gegenständen bzw. Dienstleistungen individuell ändern (zu alledem muss auch eine Berichtigung der Rechnungen und eine Korrektur der Umsatzsteuererklärungen erfolgen) und wann wir nur von einer nicht direkt mit früheren Einzelverkäufen verbundenen, zwischen den Parteien verrechneten sonstigen Finanz- bzw. Ergebniskorrektur sprechen (im letzteren Fall ist die Ausstellung einer Korrekturrechnung nicht erforderlich), <strong>ist es erforderlich, von der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien auszugehen</strong>.</p>
<blockquote><p>Aufgrund der Ausführungen in unserem Artikel kann man sagen, dass die Transferpreiskorrekturen zum Jahresende eine sehr gründliche Prüfung erfordern, damit für alle Steuerarten die entsprechenden Berichtigungen erfolgen. <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/verrechnungspreisberatung/"><strong>Unsere Transferpreisexperten</strong></a> stehen Ihnen sowohl bei der Behandlung der Transferpreiskorrekturen als auch bei der Erstellung der diese untermauernden Dokumentationen mit dem Amadeus TP Catalyst-Programm gern zur Verfügung.</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/03/22/transferpreiskorrekturen/">Transferpreiskorrekturen zum Jahresende in Ungarn</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Bargeldzahlung: Limits, Melde- und Sorgfaltspflichten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[wplabshu]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Sep 2021 07:40:15 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Verschiedene ungarische Rechtsnormen sind bestrebt, dem Gebrauch von Bargeld zwischen Wirtschaftsakteuren Grenzen zu setzen bzw. ihn zu minimieren. Diese Bestrebungen sind vom Kontrollaspekt bzw. vom Gesichtspunkt der Verhinderung der Geldwäsche verständlich. Zugleich kann die Bargeldzahlung bei einem unbekannten Käufer bzw. Verkäufer oder einem in einem Vergleichsverfahren bzw. Insolvenzverfahren stehenden Käufer eine unvermeidliche, vorsichtige Lösung sein. [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/09/21/bargeldzahlung/">Bargeldzahlung: Limits, Melde- und Sorgfaltspflichten</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Verschiedene ungarische Rechtsnormen sind bestrebt, dem Gebrauch von Bargeld zwischen Wirtschaftsakteuren Grenzen zu setzen bzw. ihn zu minimieren. Diese Bestrebungen sind vom Kontrollaspekt bzw. vom Gesichtspunkt der Verhinderung der Geldwäsche verständlich. Zugleich kann die Bargeldzahlung bei einem unbekannten Käufer bzw. Verkäufer oder einem in einem Vergleichsverfahren bzw. Insolvenzverfahren stehenden Käufer eine unvermeidliche, vorsichtige Lösung sein. In unserem Artikel haben wir die Informationen zusammengetragen, auf die man in Ungarn – neben Vorsichtsüberlegungen – bei einer Bargeldzahlung noch achten sollte.</p>
<h5><strong>Frist der Rechnungsstellung bei einer Bargeldzahlung</strong></h5>
<p>Wird der Gegenwert einer inländischen steuerpflichtigen Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen in bar oder mit bargeldlosen Zahlungsmitteln erstattet, muss der Steuerpflichtige in Ungarn spätestens bis zur Erfüllung (d. h. unverzüglich) für die Ausstellung einer Rechnung sorgen.</p>
<h5><strong>Barzahlungslimit</strong><strong> </strong></h5>
<p>Inländische juristische Personen und zur Umsatzsteuerzahlung verpflichtete natürliche Personen (einschließlich der Einzelunternehmer) in Ungarn müssen wenigstens über ein inländisches Zahlungskonto verfügen. Sie müssen ihre Geldmittel auf einem Zahlungskonto halten und ihren Zahlungsverkehr – mit Ausnahme der zu Barzahlungen dienenden Geldmittel – über das Zahlungskonto abwickeln. Im Rahmen ihrer steuerpflichtigen Tätigkeit dürfen sie einander als Gegenwert erbrachter Leistungen oder der Lieferung von Gegenständen (einschließlich Umsatzsteuer, wenn sie berechnet wurde) pro Vertrag in einem Kalendermonat Barzahlungen <strong>von höchstens 1,5 Millionen HUF </strong>(ca. 4.300 EUR) leisten.</p>
<p><strong>Auf wen bezieht sich das?</strong> Auf inländische juristische Personen und zur Umsatzsteuerzahlung verpflichtete natürliche Personen (einschließlich der Einzelunternehmer), wenn sie miteinander Geschäfte machen. Das Limit bezieht sich nicht auf die Käufe von Privatpersonen, die keine Umsatzsteuerzahler sind.</p>
<p><strong>Worauf bezieht sich das?</strong> Ausschließlich auf den Gegenwert der mit einer unternehmerischen Tätigkeit (steuerpflichtigen Tätigkeit) in Ungarn verbundenen oder dieser dienenden Geschäfte und nur auf in bar bezahlte Geschäfte. Es wird nicht als Barzahlungsgeschäft angesehen, wenn wenigstens bei der einen Partei eine Gutschrift oder Belastung auf dem Bankkonto realisiert wird.</p>
<p><strong>Wie hoch ist der Schwellenwert?</strong> Höchstens 1,5 Millionen HUF pro Vertrag in einem Monat, doch wenn ohne Zweifel festgestellt werden kann, dass das Rechtsgeschäft zwischen den Parteien in Ungarn wegen einer nicht bestimmungsgemäßen Rechtsausübung in mehreren Verträgen festgelegt wurde, dann ist das so anzusehen, als wenn die Bargeldzahlung aufgrund eines Vertrags erbracht wurde und die Summen sind zusammenzurechnen.</p>
<p>Bei einer Verletzung der Vorschrift zahlt sowohl der die Bargeldzahlung leistende Steuerzahler als auch der Zahlungsempfänger – pro Vertrag und Kalendermonat für den Teil der Bargeldzahlung über 1,5 Millionen HUF als Bemessungsgrundlage der Geldstrafe – ein Versäumnisbußgeld in Höhe von 20 %.</p>
<h5><strong>Pflicht in Verbindung mit einer Bargeldzahlung bei verbundenen Unternehmen</strong><strong> </strong></h5>
<p>Die in bar geleisteten Auszahlungen der zwischen verbundenen Unternehmen zustande gekommenen und in einem Wert von <strong>mehr als 1 Million HUF </strong>(ca. 2.900 EUR) erbrachten Leistungen sind zu melden.</p>
<p><strong>Wer meldet das?</strong> Der Käufer. Eine Privatperson, die keine unternehmerische Tätigkeit betreibt, muss keine Meldung abgeben.</p>
<p><strong>Wann?</strong> Innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Bargeldzahlung.</p>
<p><strong>An wen?</strong> An die staatliche Steuer- und Zollbehörde, auf dem Formular Nr. 40.</p>
<p><strong>Was?</strong> Nur die in bar geleisteten Zahlungen und nur den Gegenwert der Leistungen.</p>
<p>Das Versäumen der Erfüllung bzw. eine verspätete Erfüllung der Meldepflicht kann mit einem Versäumnisbußgeld bestraft werden.</p>
<p>Wenn es um Geschäftswerte geht, die über den obigen Schwellenwerten liegen, sollte die Zahlung unter Nutzung einer anderen, auf ein Sofortzahlungssystem aufbauenden Zahlungslösung (z. B. QR-Code, Zahlungsantrag) geleistet oder auch eine Zahlung mit Bankkarte bzw. eine andere Mobil-Applikation angewendet werden. Es könnte sinnvoll sein, das System auch bei Geschäften zwischen Großhändlern auszugestalten.</p>
<p>Wichtig ist, dass mit den neuen Zahlungslösungen auch die als Teil der <a href="https://wtsklient.hu/de/2018/10/09/rechnungslegungsrichtlinien/">Rechnungslegungspolitik</a> zu erstellenden Geldverwaltungsordnung zu aktualisieren ist.</p>
<h5><strong>Warenhändler und Geldwäsche</strong><strong> </strong></h5>
<p>Ausschließlich der ungarische Warenhändler, der seinen Pflichten laut den Bestimmungen des Gesetzes über die Vorbeugung und Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nachgekommen ist und bei der Handelsbehörde ins Register aufgenommen wurde, darf bei der Betreibung seiner Tätigkeit eine Bargeldzahlung von <strong>bis zu 3 Millionen HUF </strong>(ca. 8.600 EUR) annehmen. Der Warenhändler muss die Sorgfaltspflichten bei der in bar erfolgenden Erfüllung der Transaktionen von bis zu 3 Millionen HUF anwenden.</p>
<p><strong>Wer wird als Warenhändler angesehen?</strong> Wer im Rahmen einer Wirtschaftstätigkeit Erzeugnisse an Kunden, Händler bzw. Verarbeitungsbetriebe verkauft.</p>
<p><strong>Worauf bezieht sich das?</strong> Nur auf in bar bezahlte Geschäfte. Es wird nicht als Barzahlungsgeschäft angesehen, wenn wenigstens bei der einen Partei eine Gutschrift oder Belastung auf dem Bankkonto realisiert wird.</p>
<p><strong>Wie hoch ist der Schwellenwert?</strong> 3 Millionen HUF, doch erstreckt sich die Sorgfaltspflicht auf mehrere, miteinander tatsächlich zusammenhängende Transaktionen, wenn deren Gesamtwert 3 Millionen HUF erreicht.</p>
<p><strong>Beziehen sich die obigen Schwellenwerte von 1 bzw. 1,5 Millionen HUF auch auf Warenhändler?</strong> Ja. Der Schwellenwert von 3 Millionen HUF bezieht sich auf die Entstehung der Pflicht laut den Bestimmungen des Gesetzes über die Vorbeugung und Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.</p>
<blockquote><p>Angesichts empfindlicher Geldstrafen ist es wichtig, dass alle Unternehmen auf die Beschränkungen in Verbindung mit der Bargeldzahlung sowie die Melde- und Sorgfaltspflichten achten. Neben unseren Steuerberatern und Juristen helfen Ihnen auch unsere <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/rechnungslegungsberatung/">Berater für Rechnungslegung</a> gern, wenn Sie in Verbindung mit irgendeiner Pflicht Fragen haben sollten, und sie können auch auf sie zählen, wenn wegen der Einführung neuer Zahlungslösungen bei der Firma die als Teil der Rechnungslegungspolitik zu erstellenden Geldverwaltungsordnung aktualisiert werden muss.</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/09/21/bargeldzahlung/">Bargeldzahlung: Limits, Melde- und Sorgfaltspflichten</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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