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	<title>Wirtschaftsprüfung - WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</title>
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	<title>Wirtschaftsprüfung - WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</title>
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		<title>Versäumte gesetzliche Pflichtprüfung: Was ist zu tun?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Balogh Eszter]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 Mar 2026 10:54:36 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Nahezu 3.200 Unternehmen in Ungarn haben in den letzten Tagen eine Mitteilung über eine versäumte gesetzliche Pflichtprüfung erhalten, also darüber, dass sie ihrer Offenlegungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind und ihren Jahresabschluss ohne den erforderlichen Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers veröffentlicht haben. Die ungarische Wirtschaftsprüferkammer versandte Schreiben an alle Unternehmen, die ihren Jahresabschluss bis zum 31. August 2025 [&#8230;]</p>
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<p class="wp-block-paragraph">Nahezu 3.200 Unternehmen in Ungarn haben in den letzten Tagen eine Mitteilung über eine versäumte gesetzliche Pflichtprüfung erhalten, also darüber, dass sie ihrer Offenlegungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind und ihren Jahresabschluss ohne den erforderlichen Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers veröffentlicht haben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die ungarische Wirtschaftsprüferkammer versandte Schreiben an alle Unternehmen, die ihren Jahresabschluss bis zum 31. August 2025 hinterlegt hatten, ohne den Prüfungsbericht beizufügen, obwohl sie nach dem ungarischen Rechnungslegungsgesetz <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/06/01/gesetzliche-pflichtpruefung/">prüfungspflichtig</a> waren.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Für welche Unternehmen ist eine gesetzliche Pflichtprüfung vorgeschrieben?</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Eine versäumte gesetzliche Pflichtprüfung kann für jedes Unternehmen, das in Ungarn eine doppelte Buchführung führt, ein erhebliches Problem darstellen, da diese Unternehmen nach dem geltenden Rechnungslegungsgesetz grundsätzlich prüfungspflichtig sind. Die gesetzliche Pflichtprüfung richtet sich dabei nach zwei Hauptkriterien:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Schwellenwerte:</strong> Der durchschnittliche Nettoumsatz der letzten zwei Geschäftsjahre übersteigt <strong>600 Mio. HUF</strong>, und die durchschnittliche <strong>Mitarbeiterzahl </strong>liegt im selben Zeitraum <strong>über 50</strong>.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Weitere Kriterien:</strong> Die <strong>Rechtsform</strong> des Unternehmens (z. B. Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der EU, Aktiengesellschaft), die <strong>Art der Tätigkeit</strong> (z. B. Kreditinstitut, börsennotiertes Unternehmen) oder <strong>zusätzliche Faktoren</strong> (z. B. Einbeziehung in einen Konzernabschluss) können ebenfalls eine gesetzliche Pflichtprüfung erforderlich machen.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Wichtig ist jedoch, dass der Schwellenwert von 600 Mio. HUF aufgrund der <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/12/03/steuerpaket-fuer-2025/">Änderung des ungarischen Rechnungslegungsgesetzes Ende 2024</a> erst für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2025 angewendet werden darf. Im von der Kammer geprüften Zeitraum (typischerweise für den Jahresabschluss 2024) ist daher <strong>weiterhin der frühere Schwellenwert von 300 Mio. HUF maßgeblich</strong>, um die Prüfungspflicht festzustellen.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Was ist bei einer versäumten gesetzlichen Pflichtprüfung zu tun?</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Unternehmen, die ihre gesetzliche Pflichtprüfung versäumt haben, erhalten <strong>eine Frist bis</strong> <strong>30. Juni 2026</strong>, um die Prüfung nachzuholen und den Prüfungsbericht erteilen zu lassen. Der testierte Jahresabschluss kann nicht wiederveröffentlicht werden. Die Tatsache, dass die Prüfung erfolgt ist, wird von dem bestellten Wirtschafsprüfer an die Kammer gemeldet. Es ist jedoch empfehlenswert die Nachholung des Versäumnisses bei der Kammer auch schriftlich per E-Mail zu melden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Wirtschaftsprüfer muss gewählt und ausdrücklich für die Abschlussprüfung 2024 bestellt werden. Zudem ist ein Prüfungsauftrag abzuschließen. Wenn das Unternehmen im Jahr 2025 nicht mehr prüfungspflichtig ist, muss der Wirtschaftsprüfer nicht zwingend für mindestens ein Jahr bestellt werden; Bestellung und Abberufung können beide im Jahr 2026 erfolgen. Der beständige Wirtschaftsprüfer muss im ungarischen Wirtschaftsprüferregister eingetragen sein. Wird die Prüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt, ist der verantwortliche Prüfer persönlich zu bestellen. Die gesellschaftsrechtlichen Dokumente des Unternehmens sind entsprechend zu ändern, und der Wirtschaftsprüfer ist beim ungarischen Firmenregister anzumelden.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Weitere Fälle der Versäumnis</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Verfügt das Unternehmen zwar über den Prüfungsbericht, hat ihn jedoch nicht eingereicht, kann die Versäumnis nun <strong>innerhalb von 15 Tagen</strong> bei der Kammer nachgeholt werden. Die gleiche 15‑Tage‑Frist gilt für Unternehmen, die <strong>nicht prüfungspflichtig</strong> waren, dennoch aber eine Aufforderung erhalten haben. In diesem Fall ist der Kammer eine Begründung einzureichen, warum keine Prüfungspflicht bestand.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>Rechtsfolgen einer versäumten gesetzlichen Pflichtprüfung</strong></h5>



<p class="wp-block-paragraph">Holt das Unternehmen die versäumte gesetzliche Pflichtprüfung nicht nach, das heißt, <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/06/14/obligatorische-wirtschaftspruefung/">reicht es den Prüfungsbericht nicht innerhalb der gesetzten Frist ein</a>, leitet die Kammer beim ungarischen Firmenregister ein <strong>gesetzliches Aufsichtsverfahren</strong> ein. Dieses Verfahren kann letztlich sogar zur Abwicklung des Unternehmens führen.</p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow">
<p class="wp-block-paragraph">Wenn die gesetzliche Pflichtprüfung versäumt wurde, kann das Unternehmen, das seine Pflicht versäumt hat, von den Rechtsfolgen – wie ein Versäumnisbußgeld oder das Löschen der Steuernummer – noch befreit werden, wenn das Management rechtzeitig die notwendigen Schritte einleitet. Die <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/buchhaltung/">Buchhaltungsexperten von WTS Klient Ungarn</a> halfen während des fast 25jährigen Bestehens der Firma bei der Erstellung und Veröffentlichung unzähliger Abschlüsse und sie besitzen auch im Bereich der mit der Wirtschaftsprüfung verbundenen Pflichten außerordentliche Erfahrungen. Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben oder uns die Buchhaltung Ihrer Firma anvertrauen möchten, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns!</p>
</blockquote>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.</em></p>
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		<title>Pflichten und Herausforderungen von neu gegründeten Firmen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[wplabshu]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Oct 2024 12:48:59 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Es ist sinnvoll, die Pflichten von neu gegründeten Firmen wegen des sich laufend ändernden gesetzlichen Umfeldes von Zeit zu Zeit durchzudenken. Neben der Tatsache, dass sie entsprechende Steuererklärungen einreichen müssen, können sich die neu gegründeten Firmen mit zahlreichen weiteren Herausforderungen konfrontieren. In meinem Artikel stelle ich ausschließlich die Erklärungs- und Meldepflichten bzw. sonstige Herausforderungen in [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/10/22/neu-gegruendeten-firmen/">Pflichten und Herausforderungen von neu gegründeten Firmen</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist sinnvoll, die Pflichten von neu gegründeten Firmen wegen des sich laufend ändernden gesetzlichen Umfeldes von Zeit zu Zeit durchzudenken. Neben der Tatsache, dass sie entsprechende Steuererklärungen einreichen müssen, können sich die neu gegründeten Firmen mit zahlreichen weiteren Herausforderungen konfrontieren. In meinem Artikel stelle ich ausschließlich die Erklärungs- und Meldepflichten bzw. sonstige Herausforderungen in Verbindung mit der Buchhaltungstätigkeit vor.</p>
<h5><strong>„Klassische” Steuererklärungen, die an die NAV zu schicken sind</strong><strong>&nbsp;</strong></h5>
<p>Die erste <strong>„klassisch” einzureichende </strong>Erklärung von neu gegründeten Firmen ist das Formular <strong>T201T</strong>, mit dem wir in der Regel die <strong>Anmeldung</strong> bei der Ungarischen Steuer- und Zollbehörde (Finanzbehörde) <a href="https://wtsklient.hu/de/2018/03/13/handelsregistereintragung-ungarn/">tätigen</a> bzw. der Steuerbehörde den gewählten Wechselkurs der Ungarischen Nationalbank oder der Europäischen Zentralbank und, sofern es sie gibt, den Ort des Firmensitzservices bzw. den Ort der <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/06/23/aufbewahrung-von-dokumenten/">Aufbewahrung der Firmendokumente</a> melden. Die Erklärungsfrist beträgt 15 Tagen nach der Änderung.</p>
<p>Ab dem Zeitpunkt, an dem die Firma über eine gültige Steuernummer verfügt, ist sie auch zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Die neu gegründeten Firmen werden im Jahr der Anmeldung und im darauf folgenden Jahr als Gesellschaft mit monatlicher Erklärung angesehen, und so muss vor Beginn der Buchhaltung auch geprüft werden, für welche Zeiträume eine <strong>monatliche Umsatzsteuererklärung</strong> rückwirkend einzureichen ist. Die Umsatzsteuererklärungen können wir auf dem Formular <strong>65</strong> bis zum 20. des Monats nach dem Erklärungsmonat einreichen.</p>
<p>Für die <strong>Beiträge</strong> ist das Erklärungsformular <strong>08</strong> vorgeschrieben und deren Erklärungsfrist ist der 12. des Monats nach jedem Berichtsmonat. Auch in diesem Fall muss geprüft werden, ob die Erklärung eventuell nachgeholt werden muss.</p>
<p>Darüber hinaus müssen die neu gegründeten Firmen zum Ende des Geschäftsjahres die <strong>Erklärung </strong>für sonstige Beiträge<strong> auf dem Formular 01</strong> einreichen, wobei die Erklärungsfrist der 25. Februar nach dem Geschäftsjahr ist. Zu den <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/10/22/vor-dem-jahresabschluss/">Abschlüssen zum Ende des Geschäftsjahres</a> gehören auch die <strong>Körperschaftsteuererklärung</strong> <strong>(Formular 29)</strong> und die <strong>Gewerbesteuererklärung</strong> <strong>(Formular HIPAK)</strong>, deren Erklärungsfrist der letzte Tag des fünften Monats nach dem Geschäftsjahr ist.</p>
<p>Wichtig ist, dass diese Erklärungen auch dann einzureichen sind, wenn die keine Daten enthalten (Nullmeldungen). Die Erklärungen sind in jedem Fall elektronisch bei der Finanzbehörde einzureichen, und wenn die Firma entscheidet, dass sie die Erklärungen über einen Vertreter einreichen möchte, dann ist auch notwendig, das sog. <strong>EGYKE-</strong>Formular auszufüllen.</p>
<p>Neben den oben aufgeführten Aufgaben muss sich jede Organisation in Ungarn, die eine Wirtschaftstätigkeit betreibt – Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen, Stiftungen, Kirchen bzw. eine religiöse Tätigkeit betreibende Organisationen – beim <strong>Firmenportal</strong> registrieren lassen. Im Falle der <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/08/01/firmenportal-registrierung/">Registrierung beim Firmenportal</a> können die Wirtschaftsorganisationen auf elektronischem Wege mit den verschiedenen Behörden und Institutionen kommunizieren, wodurch die Kontakthaltung mit den staatlichen Organen effizienter sein kann.</p>
<h5><strong>Sonstige Meldepflichten von neu gegründeten Firmen</strong><strong>&nbsp;</strong></h5>
<p>Außer den allen bekannten, an die Finanzbehörde zu schickenden Erklärungen müssen sich die neu gegründeten Firmen auch bei den sonstigen Institutionen registrieren lassen. Zur Registrierung beim <strong>Zentralamt für Statistik</strong> ist das Formular <strong>1032</strong> innerhalb von 15 Tagen nach der Gründung an die nach dem Sitz des Datenübermittlers zuständige Regionaldirektion des Zentralamts für Statistik zu schicken. Dieses Formular sammelt vorläufige Informationen in Verbindung mit der der Tätigkeit, den Umsätzen und sonstigen Daten des Unternehmens.</p>
<p>Außerdem muss sich jede Firma <strong>bei der Ungarischen Industrie- und Handelskammer</strong> registrieren lassen. Bei einer Firma, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit betreibt, ist diese Registrierung bei der Nationalen Agrarwirtschaftskammer zu tätigen.</p>
<p>Die Anmeldung für die <strong>Gewerbesteuer</strong> ist in elektronischer Form auf dem von der Kommunalverwaltung bestimmten Formular bei der nach dem Sitz bzw. der Niederlassung des Unternehmens zuständigen Kommunalverwaltung zu erfüllen.</p>
<p>Wir sollten auch nicht vergessen, dass die Geschäftsführung des Unternehmens für die in Ungarn gegründeten Firmen innerhalb von acht Tagen nach der Gründung mindestens ein inländisches <strong>Zahlungskonto </strong>eröffnen müssen. Wenn das Unternehmen darüber hinaus ein Bankkonto im Ausland hat, muss dieses der Ungarischen Steuer- und Zollbehörde angemeldet werden.<strong> Und das ist noch nicht alles…</strong><strong>&nbsp;</strong></p>
<h5><strong>Probleme, die zu Beginn der Buchhaltung auftreten</strong><strong>&nbsp;</strong></h5>
<p><strong>Währung der Buchführung: </strong>Als Buchhalter erlebe ich in vielen Fällen, dass die neu gegründeten Firmen die <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/07/18/wahl-der-waehrung/">Währung der Buchführung</a> nicht unbedingt richtig auswählen. Es gibt viele Unternehmen, bei denen ein bedeutender Teil der Transaktionen in einer anderen Währung als Forint, beispielsweise in Euro, abgewickelt wird, und während auch die Buchführung des Mutterunternehmens in Euro erfolgt, wählt die Firma in ihrem Gründungsdokument dennoch eine Buchführung in Forint. Dies kann bei den Abstimmungen und der Erstellung von Berichten zahlreiche Schwierigkeiten verursachen und auch der Aspekt ist nicht zu vernachlässigen, dass eine Änderung des Forint-Wechselkurses erhebliche Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit und Leistungsfähigkeit der Gesellschaften haben kann.</p>
<p><strong>Wirtschaftsprüfung: </strong>Bei neu gegründeten Firmen könnte man zu Recht davon ausgehen, dass keine <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/06/01/gesetzliche-pflichtpruefung/">gesetzliche Pflichtprüfung</a> erforderlich ist, da das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit noch nicht begonnen und keine Umsatzerlöse hat, sondern bei der Firma nur das gezeichnete Kapital besteht. Ist aber die Firma eine in die Konsolidierung einbezogene Gesellschaft, dann ist die Wirtschaftsprüfung unabhängig vom Umfang der Tätigkeit in jedem Fall obligatorisch.</p>
<p><strong>Abweichendes gesetzliches Umfeld: </strong>Schwierigkeiten können auch dadurch entstehen, dass in Ungarn eingetragene Gesellschaften die Buchhaltung den Bestimmungen des ungarischen Rechnungslegungsgesetzes entsprechend führen müssen, und natürlich sind hinsichtlich aller anderen Rechtsnormen die ungarischen Gesetze maßgebend. Daher sind zu Beginn zahlreiche Beratungen mit der ausländischen Muttergesellschaft in Verbindung mit der Führung der handelsrechtlichen und steuerlichen Posten notwendig.</p>
<p><strong>Geschäftsjahr: </strong>Es kommt häufig vor, dass das Geschäftsjahr von in Ungarn gegründeten Gesellschaften nicht mit dem Geschäftsjahr der ausländischen Muttergesellschaft übereinstimmt, was die Übermittlung von Informationen, die Buchhaltung bzw. die Erstellung und Konsolidierung von Berichten bedeutend erschwert. In Ungarn hat das Unternehmen bei der Gründung die Möglichkeit, das Ende des Geschäftsjahres zu bestimmen, so dass durch die Wahl eines vom normalen Geschäftsjahr abweichenden Geschäftsjahres die sich daraus ergebenden späteren Schwierigkeiten vermieden werden können.</p>
<blockquote><p>Wie auch aus unserem Artikel hervorgeht, türmen sich vor neu gegründeten Firmen zahlreiche Erklärungs- und Meldepflichten, unabhängig davon, ob sie ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben oder nicht. Neben deren gründlicher Prüfung ist es jedoch sehr wichtig, vor dem Beginn der Buchhaltung auch Fragen durchzudenken, wie beispielsweise das gewählte Geschäftsjahr oder die Währung der Buchhaltung, um Schwierigkeiten im Zusammenhang mit späteren Korrekturen zu vermeiden. Die Mitarbeiter des <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/buchhaltungsdienstleistung/">Geschäftszweigs Buchhaltung von WTS Klient Ungarn</a> helfen mit mehr als 25 Jahren Erfahrung im Rücken unseren Mandanten gern bei der Entscheidungsfindung.</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2024/10/22/neu-gegruendeten-firmen/">Pflichten und Herausforderungen von neu gegründeten Firmen</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Einführung eines neuen Buchhaltungsprogramms vom Aspekt des Buchhalters</title>
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		<dc:creator><![CDATA[wplabshu]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Oct 2023 08:52:13 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Im Leben jeder Firma kann einmal der Augenblick kommen, wegen der veränderten unternehmerischen Aspekte anstelle des bewährten, dem Buchhalter bekannten und von ihm erprobten und geliebten Buchhalterprogramms ein anderes einzuführen. Langfristig rentiert sich die in die Einführung des neuen Buchhaltungsprogramms investierte Zeit und Energie, doch kann der Prozess der Einführung selbst auch sehr belastend sein. [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/10/31/einfuehrung-eines-neuen-buchhaltungsprogramms/">Einführung eines neuen Buchhaltungsprogramms vom Aspekt des Buchhalters</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Leben jeder Firma kann einmal der Augenblick kommen, wegen der veränderten unternehmerischen Aspekte anstelle des bewährten, dem Buchhalter bekannten und von ihm erprobten und geliebten Buchhalterprogramms ein anderes einzuführen. Langfristig rentiert sich die in die Einführung des neuen Buchhaltungsprogramms investierte Zeit und Energie, doch kann der Prozess der Einführung selbst auch sehr belastend sein.</p>
<p>In meinem Artikel stelle ich einen Fall vor, bei dem die Buchhaltung der Firma nicht nur aufgrund der ungarischen Rechtsnormen (HU GAAP), sondern auch den amerikanischen Rechtsnormen (US GAAP) entsprechend erfolgt. Da die Buchhaltung aufgrund der US GAAP-Regeln von den Regeln des HU GAAP sowohl hinsichtlich der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden als auch der Rechtsnorm abweichen kann, müssen diese Abweichungen in das neue System integriert werden. In meinem Artikel stelle ich die – von mir wahrgenommenen – Umstände dieses Prozesses vor.</p>
<h5><strong>Timing der Einführung des neuen Buchhaltungsprogramms</strong><strong> </strong></h5>
<p>Meiner Meinung nach sollte das neue System in einem für den Buchhalter ruhigeren Zeitraum eingeführt werden. Eine neue Sache auf den Weg zu bringen, erfordert immer zusätzliche Anstrengungen, und dieser Aspekt kann auch bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden. Die Einführung eines neuen Buchhaltungsprogramms kann dem Zeitraum vor dem Abschluss zum Jahresende gleichen, wobei der Umstand, wie viel Energie aufgewendet werden muss, von der Größe bzw. den Tagesaufgaben der gegebenen Firma wie auch anderen Umständen beeinflusst wird.</p>
<p>Berücksichtigt werden muss auch, <strong>ob es eine entsprechende Kapazität für die Einführung des Systems bzw. eine geeignete Anzahl von Personen gibt</strong>, die diese zusätzliche Aufgabe neben den täglichen Aufgaben erfüllen, und dass aus Sicht aller Beteiligten alle Bedürfnisse berücksichtigt werden können.</p>
<h5><strong>Änderung des Kontenplans</strong><strong> </strong></h5>
<p>Bei einem Übergang könnten wir mit Recht denken, dass wir die primäre Buchführung im neuen Buchhaltungsprogramm auch weiterhin den ungarischen Rechtsnormen entsprechend vornehmen, doch ist das nicht unbedingt der Fall. In unserem Fall wurde die primäre Buchhaltung eine <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/07/18/wahl-der-waehrung/">Buchhaltung laut US GAAP</a>, was einen dementsprechenden Kontenplan nach sich zog. Diesen Hauptbuchkonten mussten die Hauptbuchkonten laut HU GAAP zugeordnet oder für sie eventuell neue Hauptbuchkonten im neuen System aufgenommen werden. Um dies vorzubereiten, erfolgten zuvor zahlreiche Konsultationen, <strong>damit die Hauptbuchkonten laut HU GAAP gemäß den ihnen dem Charakter nach entsprechenden Hauptbuchkonten laut US GAAP eröffnet werden</strong>. Auch so ist es jedoch vorgekommen, dass beispielsweise ein ungarisches Hauptbuchkonto für Lohn- und Gehaltskosten aufgrund des Kontenplans laut US GAAP als Dienstleistungskonto eröffnet wurde, dessen Saldo natürlich an die aufgrund der ungarischen Rechtsnormen entsprechende Stelle übertragen werden musste.</p>
<h5><strong>Inhalt der Hauptbuchkonten</strong><strong> </strong></h5>
<p>Obwohl in Verbindung mit der Abstimmung der Hauptbuchkonten zahlreiche Vorbereitungen betroffen worden sind, traten bei der Buchhaltung auch so <strong>auf unterschiedlichen Rechtsnormen bzw. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden beruhende Unterschiede </strong>auf, die wir erst im Moment ihres Auftretens behandeln konnten. Eine solche Abweichung ergab sich beispielsweise in Verbindung mit dem Schwellenwert der Aktivierung der Sachanlagen. Während die Aktivierung der Sachanlagen im Hauptbuch laut US GAAP – in unserem Fall – erst bei Vermögenswerten mit einem Wert von 5.000 USD oder mehr relevant war, müssen in einem Hauptbuch laut HU GAAP unabhängig vom Schwellenwert alle Sachanlagen aktiviert werden. Des Weiteren ist interessant, dass die Sachanlagen, die laut US GAAP nicht aktiviert werden müssen, <strong>im Hauptbuch auf der Ergebnisseite gebucht sind und nicht auf der laut HU GAAP gewohnten Bilanzseite der Anlagen im Bau.</strong> Hierbei besteht das Risiko, dass, wenn der Buchhalter nicht aufmerksam genug ist, die Sachanlagen auf der HU GAAP-Seite im folgenden Jahr in die Gewinnrücklage kommen, was man nur noch sehr schwer korrigieren kann.</p>
<p>Ein ähnliches Beispiel können auch die vielen bekannten <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/08/09/latente-steuern/">latenten Steuern</a> sein, die ein in den ungarischen Rechtsnormen nicht genutzter Begriff sind, der aber laut US GAAP genutzt wird und als solcher auch zu buchen ist. In diesem Fall sollte darauf geachtet werden, dass man, sofern es möglich ist, diesen Posten bei der Buchhaltung im Hauptbuch laut HU GAAP nicht darstellen kann, oder aber es ist spätestens zum Jahresende um diese Summe zu korrigieren.</p>
<h5><strong>Integration der Hauptbücher in das neue System – Eröffnung</strong></h5>
<p><strong>Das Datum der Eröffnung war in unserem Fall der 1. Juli</strong>, die Einführung des neuen Buchhaltungsprogramms fiel also auf einen Zeitpunkt innerhalb des Jahres. In diesem Fall eröffnen wir aufgrund des HU GAAP den Saldo aller Hauptbuchkonto auf dem entsprechenden Hauptbuchkonto im neuen System. Im Vergleich dazu <strong>wurden die Ergebniskonten im Hauptbuch laut US GAAP bereit auf dem Hauptbuchkonto der Gewinnrücklage eröffnet</strong>, worauf wir bei der Herausfilterung der Abweichungen zwischen den Hauptbüchern zum Jahresende achten mussten.</p>
<p>Außerdem musste wir kontrollieren, ob der entsprechende Eröffnungssaldo mit der entsprechenden Summe auf dem entsprechenden Hauptbuchkonto ins System gelangt ist.</p>
<h5><strong>In unterschiedlichen Währungen geführte Hauptbücher</strong><strong> </strong></h5>
<p>Im vorliegenden Fall <strong>wich die Währung der zwei Hauptbücher voneinander ab</strong>. Die Währung der Buchführung laut US GAAP war USD bzw. die Währung der Buchführung laut HU GAAP HUF. Die Abweichung erschien bei der Neubewertung am Jahresende bzw. bei der Buchung der innerhalb des Jahres in Fremdwährung geführten Bankkonten. In diesem Fall erfolgt nämlich die Buchung des USD Bankkontos laut US GAAP in der Währung der Buchführung, so dass man hier nicht mit einem Wechselkurs kalkulieren muss. Im Gegensatz dazu wird diese Konto im Hauptbuch laut HU GAAP als ein in Fremdwährung geführtes Bankkonto angesehen, und als solches müssen die eingehenden Posten den ungarischen Rechtsnormen entsprechend zum gewählten Wechselkurs und die ausgehenden Posten zur Durchschnittskurs gebucht werden. Der USD-Saldo muss natürlich in beiden Fällen übereinstimmen, doch können die Forintsummen abweichen.</p>
<h5><strong>Aufgaben beim Abschluss zum Jahresende</strong></h5>
<p>Da innerhalb eines Systems zwei Hauptbücher bedient werden mussten, <strong>wird der Prozess beim Abschluss zum Jahresende um eine Tätigkeit erweitert, die bisher nicht typisch war</strong>. Als erster Schritt musste im HU GAAP-Hauptbuch jeder Posten aufgelöst werden, der laut US GAAP zwar berechtigt in die Buchhaltung gelangte, doch aufgrund der ungarischen Rechtsnormen nicht gestattet ist. Außerdem mussten alle die Posten herausgefiltert werden, die von den abweichenden Rechtsnormen bzw. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden unterschiedlich behandelt wurden (siehe: Inhalt der Hauptbuchkonten). Als all das fertig war, konnte bei der Firma der klassische Prozess zum Jahresabschluss beginnen.</p>
<h5><strong>Wirtschaftsprüfung</strong><strong> </strong></h5>
<p>Auch bei der Wirtschaftsprüfung zum Jahresende müssen wir uns darauf einstellen, dass die bisher routinemäßig ablaufenden Dinge infolge der Einführung des neuen Buchhaltungsprogramms diesmal nicht so glatt vonstatten gehen werden. Die Wirtschaftsprüfer bekommen ein vollkommen neues Hauptbuch, das auch sie verstehen müssen, und sie müssen es in ihr eigenes System übertragen. Auch die Prüfung der Eröffnungssalden stellt bei der Wirtschaftsprüfung eine zusätzliche, vorher nicht auftretende Aufgabe dar. So kann sich auch die für die Wirtschaftsprüfung vorgesehene Zeit verlängern und dadurch <strong>müssen wir auch mit einem Überschreiten der vorgeschriebenen und sich aus der internen Ordnung der Firma ergebenden Fristen rechnen.</strong></p>
<h5><strong>Nacharbeiten</strong><strong> </strong></h5>
<p>Nach Abschluss der Wirtschaftsprüfung können wir endlich beginnen, uns mit dem gerade aktuellen Geschäftsjahr zu beschäftigen. Jede Sache nämlich, die der Wirtschaftsprüfer bei der Wirtschaftsprüfung aufgedeckt oder der Buchhalter wahrgenommen hat, <strong>muss im nächsten Geschäftsjahr behoben werden</strong>, womit ein möglichst reibungsloser Abschluss des aktuellen Geschäftsjahres vorbereitet wird.</p>
<h5><strong>Vorteile der Einführung</strong><strong> des neuen Buchhaltungsprogramms</strong></h5>
<p>Sicher ist, dass die Einführung eines neuen Buchhaltungsprogramms sehr viel Vorbereitung und Energie erfordert, doch <strong>wird diese Investition an Energie auch von Vorteil sein.</strong> Vom Aspekt der Arbeitsverrichtung können wir beispielsweise solche Berichte weglassen, die bisher notwendigerweise erstellt werden mussten, die aber dadurch, dass die Führung beider Hauptbücher in ein System gelangt ist und jeder Zugriff auf die Daten hat, im Weiteren nicht mehr relevant sein werden. Und das kann nicht zuletzt auch für den Buchhalter eine enorme <strong>berufliche Weiterentwicklung </strong>bedeuten.</p>
<blockquote><p>In unserem Artikel haben wir versucht, einen Vorgeschmack auf die Einführung eines Systems zu geben und die wichtigsten Dinge hervorzuheben. Natürlich können sich im Zusammenhang mit einer Systemeinführung noch viele andere Dinge ergeben, da jedes Unternehmen und jeder Buchhalter anders ist und man sich so nicht einheitlich auf ein solches Ereignis vorbereiten kann. Wie auch aus dem oben Dargelegten hervorgeht, können die sich aus den abweichenden Rechtsnormen ergebenden Unterschiede zwischen den Ländern kleinere Überraschungen verursachen, die man im Rahmen der <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/rechnungslegungsberatung/">Rechnungslegungsberatung</a> vor der Einführung des neuen Buchhaltungsprogramms herausfiltern kann. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/10/31/einfuehrung-eines-neuen-buchhaltungsprogramms/">Einführung eines neuen Buchhaltungsprogramms vom Aspekt des Buchhalters</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Ungarischer Abschluss aus einem ausländischen Hauptbuch</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Toki Anita]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Apr 2023 08:38:06 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die ungarischen Rechtsnormen ermöglichen den Unternehmen, zur Kosteneinsparung oder zur Wahrung ihrer finanziellen Wettbewerbsfähigkeit ihre Bücher im Ausland, in integrierten Systemen innerhalb der Firmengruppe zu führen bzw. ein sich auf globaler Ebene damit beschäftigendes Dienstleistungszentrum in Anspruch zu nehmen. Wir schrieben bereits über die Vorteile und die Hindernisse einer im Ausland erstellten Buchhaltung und führten [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die ungarischen Rechtsnormen ermöglichen den Unternehmen, zur Kosteneinsparung oder zur Wahrung ihrer finanziellen Wettbewerbsfähigkeit ihre Bücher im Ausland, in integrierten Systemen innerhalb der Firmengruppe zu führen bzw. ein sich auf globaler Ebene damit beschäftigendes Dienstleistungszentrum in Anspruch zu nehmen. <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/01/25/buchhaltung-im-ausland/">Wir schrieben bereits</a> über die Vorteile und die Hindernisse einer <strong>im Ausland erstellten Buchhaltung</strong> und führten die Aspekte auf, die ein Unternehmen bedenken muss, bevor es sich für eine im Ausland erstellte Buchhaltung entscheidet. Jetzt schauen wir uns an, worauf man achten muss, wenn ein ungarischer Abschluss aus einem ausländischen Hauptbuch erstellt wird.</p>
<h5><strong>Was benötigen ungarische Fachleute?</strong></h5>
<p>Heutzutage machen wir die Erfahrung, dass Gesellschaften mit einem ausländischen Mutterunternehmen immer häufiger eine im Ausland erstellte Buchhaltung wählen. In diesem Fall nehmen die Firmen die Dienstleitungen von ungarischen Buchhaltungsbüros oder/und von Steuerberatungsfirmen in Anspruch, damit auch ein ungarischer Abschluss aus einem ausländischen Hauptbuch fehlerlos zusammengestellt wird. Das heißt, dass die ungarischen Fachleute aufgrund des im integrierten System erstellten Hauptbuchs helfen, <strong>einen den ungarischen Regeln entsprechenden Abschluss zusammenzustellen</strong> bzw. die im Ausland verrichteten Prozesse „für Ungarn zu konvertieren”, damit diese den ungarischen Rechtsnormen entsprechen.</p>
<p>Es ist wichtig zu erwähnen, dass bei einer im Ausland erstellten Buchhaltung, also auch dann, wenn ein ungarischer Abschluss aus einem ausländischen Hauptbuch erstellt wird, die Zusammenstellung des Abschlusses der Gesellschaft <strong>nur ein in Ungarn registrierter Bilanzbuchhalter</strong> vornehmen darf. Wenn die Gesellschaft einen Jahresabschluss <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/04/13/umstellung-auf-ifrs-erste-schritte-in-der-rechnungslegung/">nach den IFRS</a> erstellt, darf auch diesen <strong>nur ein in Ungarn im Fachbereich IFRS registrierter Bilanzbuchhalter</strong> zusammenstellen.</p>
<p>Ist die ungarische Gesellschaft <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/06/01/gesetzliche-pflichtpruefung/">zur Wirtschaftsprüfung verpflichtet</a>, darf die Prüfung der ungarischen Gesellschaften <strong>nur eine in Ungarn eingetragene </strong>Gesellschaft oder Person <strong>als Wirtschaftsprüfer</strong> vornehmen.</p>
<p>Die Steuererklärungen, die Jahresabschlüsse und alle anderen Berichte müssen <strong>in ungarischer Sprache</strong> erstellt und an die verschiedenen ungarischen Behörden geschickt werden, weshalb diese Aufgaben oft von der beauftragten ungarischen Buchhaltungs- bzw. Steuerberatungsfirma aufgrund der Informationen ausgeübt werden, die ihr aus dem ausländischen integrierten System bereitgestellt werden.</p>
<h5><strong>Worauf sollten wir achten, bevor ein ungarischer Abschluss aus einem ausländischen Hauptbuch erstellt wird?</strong></h5>
<p>Nachfolgend haben wir in sechs Punkten zusammengefasst, welches die Punkte sind, die in einem Hauptbuch, das wir bei einer im Ausland erstellten Buchhaltung erhalten, auf jeden Fall geprüft werden müssen, bevor ein ungarischer Abschluss aus einem ausländischen Hauptbuch erstellt wird.</p>
<p>1. Die integrierten Systeme ausländischer Unternehmen folgen meist den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des Mutterunternehmens und die Buchhaltung erfolgt den Vorschriften von IFRS oder US GAAP entsprechend. Auf jeden Fall muss zu Beginn geklärt werden, <strong>mit welchem Ansatz das Hauptbuch erstellt wurde</strong>.</p>
<p>2. Einige integrierte Systeme (z. B. SAP) sind der Lage, <strong>mehrere Hauptbücher parallel zu verwalten</strong>, und so besteht die Möglichkeit, dass bei der Buchhaltung neben den Vorschriften von IFRS oder US GAAP auch die Regeln der ungarischen Rechnungslegung und Steuerzahlung berücksichtigt werden.</p>
<p>3. <strong>Der Inhalt </strong>des erhaltenen Hauptbuches<strong> ist postenweise zu klären und auszulegen</strong>, damit diese Daten nach den ungarischen Regeln entsprechend bearbeitet werden können und man sie in die richtige Position des Abschlusses eintragen kann.</p>
<p>4.<strong> Posten</strong>, die im IFRS oder US GAAP gestattet sind, in der ungarischen Rechnungslegung aber nicht, <strong>müssen herausgefiltert werden</strong>.</p>
<p>5. Die Abrechnung der Abschreibung und die Aktivierung der Sachanlagen sind sowohl von der Rechnungslegung als auch von der Steuerzahlung immer zentrale Punkte, weshalb man <strong>die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden</strong> bereits vor der Erstellung des Abschlusses <strong>anfordern und kennenlernen sollte.</strong></p>
<p>6. <strong>Die Abstimmung der laufenden Steuerkontos mit dem Hauptbuch</strong> bildet ebenfalls eine wesentliche Aufgabe, da wir oft damit konfrontiert werden, dass beispielsweise die Leistung der Steuervorauszahlungen oder die Buchung der Steuern im ausländischen Hauptbuch nicht an der entsprechenden Stelle erfolgt.</p>
<blockquote><p>Unser Artikel hob nur einige Punkte hervor, auf die unbedingt geachtet werden muss, bevor ein ungarischer Abschluss aus einem ausländischen Hauptbuch zusammengestellt wird. Natürlich müssen neben diesen noch zahlreiche Faktoren geprüft werden, damit die Steuererklärungen und der Abschluss den ungarischen Vorschriften entsprechen. Wenn auch Sie einen Experten benötigen, damit ein ungarischer Abschluss aus einem ausländischen Hauptbuch erstellt wird, stehen Ihnen unsere <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/buchhaltungsdienstleistung/">kundigen Buchhalter</a> gern zur Verfügung!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2023/04/25/ungarischer-abschluss-aus-einem-auslaendischen-hauptbuch/">Ungarischer Abschluss aus einem ausländischen Hauptbuch</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Wurde die obligatorische Wirtschaftsprüfung versäumt? Hier sind die Folgen!</title>
		<link>https://wtsklient.hu/de/2022/06/14/obligatorische-wirtschaftspruefung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Toki Anita]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Jun 2022 10:22:52 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Nach dem 31. Mai kann ein bedeutender Teil der ungarischen Buchhalter und Unternehmen aufatmen, da die Unternehmen mit normalem Geschäftsjahr ihre Jahressteuererklärungen eingereicht und ihre Abschlüsse veröffentlicht haben. Doch was passiert, wenn die obligatorische Wirtschaftsprüfung versäumt bzw. der Abschluss ohne Prüfbericht veröffentlicht wurde? Welche Folgen hat dieses Versäumnis und was das Wichtigste ist: wie kann [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/06/14/obligatorische-wirtschaftspruefung/">Wurde die obligatorische Wirtschaftsprüfung versäumt? Hier sind die Folgen!</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem 31. Mai kann ein bedeutender Teil der ungarischen Buchhalter und Unternehmen aufatmen, da die Unternehmen mit normalem Geschäftsjahr ihre Jahressteuererklärungen eingereicht und ihre Abschlüsse veröffentlicht haben. Doch was passiert, wenn die obligatorische Wirtschaftsprüfung versäumt bzw. der Abschluss ohne Prüfbericht veröffentlicht wurde? Welche Folgen hat dieses Versäumnis und was das Wichtigste ist: wie kann die Gesellschaft ihre Versäumnis nachholen?</p>
<h5><strong>Worauf bezieht sich die obligatorische Wirtschaftsprüfung?</strong></h5>
<p>In unseren früheren Artikeln (unter anderem <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/10/26/jahresabschluss/">hier</a> und <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/06/01/gesetzliche-pflichtpruefung/">hier</a>) schrieben wir bereits darüber, auf wen sich die obligatorische Wirtschaftsprüfung bezieht. Kurz zusammengefasst schreibt in erster Linie das ungarische Rechnungslegungsgesetz die Pflicht zur Wirtschaftsprüfung vor. <strong>Auf der einen Seite knüpft das Gesetz die Wirtschaftsprüfung an das Überschreitung eines Schwellenwertes,</strong> d. h., wenn die Nettoumsatzerlöse eines Unternehmens im Durchschnitt der zwei Geschäftsjahre vor dem gegebenen Geschäftsjahr nicht über 300 Millionen HUF (ca. 758.000 EUR) liegen und die Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Personen in denselben zwei Jahren nicht über 50 Personen lag, dann ist die Wirtschaftsprüfung nicht obligatorisch. <strong>Auf der anderen Seite bestimmen die Form und die Tätigkeit des Unternehmens sowie weitere Aspekte die Kriterien der obligatorischen Wirtschaftsprüfung </strong>in Ungarn.<strong> </strong></p>
<p>In die letztere Gruppe gehören beispielsweise <strong>auch die in die Konsolidierung einbezogenen ungarischen Unternehmen</strong>, unabhängig davon, in welchem Land die <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/06/04/konsolidierung/">Konsolidierung</a> erfolgt und ob die individuellen Zahlen des Unternehmens die obigen Schwellenwerte erreichen oder nicht.</p>
<h5><strong>Wie merkt man, dass die obligatorische Wirtschaftsprüfung versäumt wurde?</strong></h5>
<p>Alle Unternehmen, die die Pflicht zur Hinterlegung und Veröffentlichung des Abschlusses haben, erfüllen diese Pflicht <strong>auf elektronischem Wege</strong>. Dabei schickt der <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/02/11/registrierung-von-sachbearbeitern/">Firmenportal-Beauftragte</a> oder der bevollmächtigte Sachbearbeiter über das Onlinesystem für e-Abschlüsse und zur Ausfüllhilfe (OBR-System) <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/07/20/e-abschlusses/">den Abschluss</a> an die Dienststelle zur Firmeninformation und Mitwirkung am elektronischen handelsgerichtlichen Verfahren beim Justizministerium (Firmeninformationsdienst des Justizministeriums).</p>
<p>Die Daten der beim Firmeninformationsdienst veröffentlichten Abschlüsse sind <strong>öffentlich</strong> und für jeden zugänglich. Aufgrund der von hier eingeholten Informationen <strong>erfährt die Steuerbehörde, das Handelsregistergericht und beispielsweise auch die Ungarische Wirtschaftsprüferkammer</strong> von den Daten des Unternehmens, dessen Form und Tätigkeit wie unter anderem auch davon, dass die eine Pflicht zur obligatorischen Wirtschaftsprüfung begründenden Schwellenwerte im Durchschnitt der zwei Geschäftsjahre vor dem gegebenen Geschäftsjahr eventuell überschritten wurden.</p>
<p>Wenn die individuellen Zahlen eines Unternehmens die oben erwähnten Schwellenwerte nicht erreichen, es aber im Ausland oder in Ungarn in die Konsolidierung einbezogen wird, dann ist das ungarische Unternehmen zur Wirtschaftsprüfung verpflichtet. Herauszufinden, ob es eine Konsolidierung gibt, ist aber für einen außenstehenden Akteur ein langfristiger Prozess.</p>
<h5><strong>Was ist zu tun, wenn die obligatorische Wirtschaftsprüfung versäumt wurde?</strong></h5>
<p>Wenn die obligatorische Wirtschaftsprüfung versäumt wurde, <strong>muss </strong>sie schnellstmöglich <strong>nachgeholt werden</strong>. Der Wirtschaftsprüfer muss für wenigstens ein Jahr bestellt werden und es ist mit ihm ein Auftragsvertrag zu schließen. Ständiger Wirtschaftsprüfer kann ein im Register der ungarischen Wirtschaftsprüfer geführter Einzel-Wirtschaftsprüfer oder eine an gleicher Stelle geführte Wirtschaftsprüferfirma sein. Werden die Aufgaben des Wirtschaftsprüfers von einer Wirtschaftsprüferfirma versehen, muss sie die Person bestimmen, die die Wirtschaftsprüfung durchführt. Die firmenrechtlichen Dokumente der Gesellschaft sind hinsichtlich der Person des bestellten Wirtschaftsprüfers zu ändern und auch beim Handelsregistergericht muss angemeldet werden, wer Wirtschaftsprüfer ist. Bei den Daten des Handelsregisters wird die Information nicht eingetragen, auf die Prüfung der Abschlüsse welcher Geschäftsjahre sich der Auftrag bezieht, das wird im Auftragsvertrags festgehalten.</p>
<p>Der bereits veröffentlichte <strong>Abschluss darf nachträglich nicht ersetzt oder korrigiert werden</strong>. In bestimmten Fällen besteht innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung die Möglichkeit zur Passivierung, doch kann der Abschluss wegen des Ausbleibens der obligatorischen Wirtschaftsprüfung nicht passiviert werden. Dem bereits veröffentlichten Abschluss darf kein Anhang beigefügt werden und es besteht auch keine Möglichkeit zum nachträglichen Hochladen des unabhängigen Prüfberichts als obligatorische Anlage, wenn die Gesellschaft dies versäumt hatte.</p>
<p>Die Tatsache des Versäumens der vorjährigen Wirtschaftsprüfung kann in dem – bereits über einen Prüfbericht verfügenden – Abschluss des gegebenen Jahres erwähnt werden.</p>
<h5><strong>Wer ist dafür verantwortlich, dass das Unternehmen seiner Pflicht zur Wirtschaftsprüfung nachkommt?</strong></h5>
<p>Innerhalb des obersten Organs des Unternehmens sind<strong> die Gesellschafter gemeinsam verpflichtet</strong> sicherzustellen, dass die Zusammenstellung und Veröffentlichung des Abschlusses den Vorschriften des Gesetzes entsprechend erfolgt.</p>
<h5><strong>Was für Rechtsfolgen kann es nach sich ziehen, wenn die obligatorische Wirtschaftsprüfung versäumt wurde?</strong></h5>
<p>Bei der obligatorischen Wirtschaftsprüfung <strong>kann man der Pflicht zur Hinterlegung und Veröffentlichung des Abschlusses </strong>laut Rechnungslegungsgesetz <strong>nur zusammen mit dem Prüfbericht nachkommen</strong>. Ohnedem stellt sich begründet der Verdacht, dass die Pflicht zur Hinterlegung und Veröffentlichung des Abschlusses versäumt wurde.</p>
<p>Bei der obligatorischen Wirtschaftsprüfung kann im Falle des Versäumens der Hinterlegung und Veröffentlichung des unabhängigen Prüfberichts aufgrund von § 74 Absatz 1 Buchstabe d des Firmengesetzes ein Gesetzlichkeitsverfahren eingeleitet bzw. nach § 227 des Gesetzes Nr. CL von 2017 über die Steuerverfahrensordnung eine Maßnahme der Steuerbehörde – unter anderem das<strong> Löschen der Steuernummer </strong>– ergriffen werden.</p>
<p>Über das oben Dargelegte hinaus kann die Steuerbehörde aufgrund des Gesetzes über die Steuerverfahrensordnung ein <strong>Versäumnisbußgeld</strong> verhängen und sind bei der Haftung für eine Verletzung der Normen der Rechnungslegung die allgemeinen Haftungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.</p>
<p>Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass, wenn die obligatorische Wirtschaftsprüfung versäumt wurde, sie schnellstmöglich nachgeholt werden muss. Man muss auch damit rechnen, dass die Wirtschaftsprüfung nicht nur das gegebene Jahr, sondern eventuell auch das vorherige Geschäftsjahr durchsehen möchte, damit sie die Eröffnungsdaten des gegebenen Jahres als entsprechend untermauert ansehen kann. Das ist für das Unternehmen zeitaufwändig und kostspielig, lohnt sich aber vielleicht mehr als Versäumnisbußgelder und sonstige Rechtsfolgen.</p>
<blockquote><p>Wenn die obligatorische Wirtschaftsprüfung versäumt wurde, kann das Unternehmen, das seine Pflicht versäumt hat, von den Rechtsfolgen – wie ein Versäumnisbußgeld oder das Löschen der Steuernummer – noch befreit werden, wenn das Management rechtzeitig die notwendigen Schritte einleitet. Die <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/buchhaltung/"><strong>Buchhaltungsexperten von WTS Klient Ungarn</strong></a> halfen während des fast 25jährigen Bestehens der Firma bei der Erstellung und Veröffentlichung unzähliger Abschlüsse und sie besitzen auch im Bereich der mit der Wirtschaftsprüfung verbundenen Pflichten außerordentliche Erfahrungen. Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben oder uns die Buchhaltung Ihrer Firma anvertrauen möchten, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2022/06/14/obligatorische-wirtschaftspruefung/">Wurde die obligatorische Wirtschaftsprüfung versäumt? Hier sind die Folgen!</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<item>
		<title>Rechnungslegungsaufgaben bei der Verschmelzung durch Aufnahme in Ungarn</title>
		<link>https://wtsklient.hu/de/2021/06/14/verschmelzung-durch-aufnahme/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Marinov Anita]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Jun 2021 09:26:37 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die Verschmelzung durch Aufnahme ist ein besonderes Ereignis im Leben der Wirtschaftsgesellschaften. Aufgrund einer Entscheidung der Eigentümer gehen dabei eine oder mehrere Gesellschaften in eine andere Gesellschaft auf. In der ungarischen Praxis bedeutet das, dass die aufgehenden Unternehmen (Rechtsvorgänger) erlöschen, ihr Rechtsnachfolger wird die übernehmende Gesellschaft, die rechtlich kontinuierlich weiter tätig ist. Das ist eine [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/06/14/verschmelzung-durch-aufnahme/">Rechnungslegungsaufgaben bei der Verschmelzung durch Aufnahme in Ungarn</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Verschmelzung durch Aufnahme ist ein besonderes Ereignis im Leben der Wirtschaftsgesellschaften. Aufgrund einer Entscheidung der Eigentümer gehen dabei eine oder mehrere Gesellschaften in eine andere Gesellschaft auf. In der ungarischen Praxis bedeutet das, dass die aufgehenden Unternehmen (Rechtsvorgänger) erlöschen, ihr Rechtsnachfolger wird die übernehmende Gesellschaft, die rechtlich kontinuierlich weiter tätig ist. Das ist eine Form der <a href="https://wtsklient.hu/de/2018/08/21/verschmelzung/">Verschmelzung</a>, bei der für die beteiligten Gesellschaften in Ungarn <strong>gesonderte Abschlusserstellungspflichten</strong> entstehen, mit den auch mehrere spezielle Rechnungslegungsaufgaben einhergehen.</p>
<h5><strong>Wann ist die Verschmelzung durch Aufnahme nicht möglich?</strong><strong> </strong></h5>
<p>Natürlich trifft für die Verschmelzung durch Aufnahme genauso wie für alle anderen <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/03/08/umwandlung-von-gesellschaften/">Umwandlungsformen</a> zu, dass Unternehmen, die in Konkurs, in einem Vergleichsverfahren bzw. in <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/06/18/liquidationen/">Liquidation</a> stehen, sie nicht wählen dürfen. Und das gilt auch für den Fall, wenn gegen die Gesellschaft ein Verfahren für strafrechtliche Maßnahmen läuft oder sie unter der Wirkung einer strafrechtlichen Maßnahme steht.</p>
<h5><strong>Allgemeine Regeln der Vermögensbilanz und des Vermögensinventars</strong><strong> </strong></h5>
<p>Um das Vermögen (Eigenkapital) der in Ungarn an einer Umwandlung beteiligten Wirtschaftsgesellschaften feststellen zu können, <strong>müssen wir eine Vermögensbilanz erstellen</strong>. <strong>Die Positionen</strong> der Vermögensbilanz <strong>sind mit einem Vermögensinventar zu untermauern</strong>, das postenweise die Aktiva und Passiva der Rechtsvorgänger bzw. der Rechtsnachfolger-Gesellschaft enthält. Das ungarische Rechnungslegungsgesetz führt in einem gesonderten Kapitel ausführlich die Vorschriften zur Erstellung dieser Dokumente auf.</p>
<p>Bei den Wirtschaftsgesellschaften, die <strong>nach den Vorschriften der IFRS einen Jahresabschluss erstellen,</strong> müssen die notwendigen Dokumente mithilfe der Bewertungsgrundsätze der <a href="https://wtsklient.hu/wp-content/uploads/2026/03/wts-klient-adohid-012017-hu-de.pdf">IFRS</a> zusammengestellt werden. Wenn von den an der Verschmelzung durch Aufnahme beteiligten Wirtschaftsgesellschaften einige ihren Jahresabschluss nach dem ungarischen Rechnungslegungsgesetz und anderen nach den Vorschriften der IFRS zusammenstellen, ist eine Abstimmung dieser Vorschriften erforderlich. Bei der Verschmelzung durch Aufnahme sind die von der aufnehmenden Wirtschaftsgesellschaft angewandten Vorschriften der Abschlusserstellung maßgebend, da sie die weiter tätige Gesellschaft sein wird. Die aufgehenden und erlöschenden Wirtschaftsgesellschaften, die davon abweichende Regeln anwenden, müssen bei der Zusammenstellung ihrer Vermögensbilanz auf die Anwendung dieser Regeln übergehen.</p>
<p><strong>Die obigen Dokumente sind im Laufe der Verschmelzung durch Aufnahme zweimal zu erstellen</strong>. Das erste Mal zur Begründung der Entscheidung über die Umwandlung sowie zur Untermauerung des Verfahrens des Handelsregistergerichts zu dem durch das oberste Organ der Wirtschaftsgesellschaft bestimmten Bilanzstichtag (Entwurf der Vermögensbilanz und Entwurf des Vermögensinventars). Und das zweite Mal zum Tag der Verschmelzung durch Aufnahme (endgültige Vermögensbilanz und endgültiges Vermögensinventar).</p>
<p>Bei der <strong>Erstellung des Entwurfs der Vermögensbilanz und des Entwurfs des Vermögensinventars</strong> sind die Regeln zur Erstellung einer Zwischenbilanz anzuwenden und so hat der Buchhaltungsabschluss für die an der Umwandlung beteiligten Wirtschaftsgesellschaften nur technischen Charakter. Also müssen die Neben- und Hauptbücher nicht abgeschlossen, sondern fortlaufend geführt werden. Macht die juristische Person von der Möglichkeit der Neubewertung keinen Gebrauch, besteht auch die Möglichkeit, dass der letzte Abschluss bis sechs Monate nach dem Bilanzstichtag zur Untermauerung des Eigenkapitals berücksichtigt wird, so dass kein gesonderter Abschluss notwendig ist.</p>
<p>Bei der <strong>Erstellung</strong> <strong>der</strong> <strong>endgültigen Vermögensbilanz und des endgültigen Vermögensinventars</strong> in Ungarn fertigen die erlöschenden (aufgehenden) Gesellschaften zum Tag der Verschmelzung durch Aufnahme als Stichtag einen Abschluss an und schließen die Neben- und Hauptbücher ab (Auflösung mit Rechtsnachfolge). Der erstellte Abschluss wird auch veröffentlicht und ist (mit einer Frist von 90 Tagen nach dem Tag der Verschmelzung durch Aufnahme) zu hinterlegen. In ihrem Fall ist das Geschäftsjahr der Zeitraum, der sich vom Tag nach dem Bilanzstichtag des vorherigen Geschäftsjahres bis zum Tag der Verschmelzung durch Aufnahme – als Bilanzstichtag – erstreckt. Für die weiter tätige Wirtschaftsgesellschaft hat auch dieser Abschluss nur einen technischen Charakter, ihr Geschäftsjahr und Stichtag ändert sich wegen der Umwandlung nicht. Die endgültige Vermögensbilanz erstellt sie aufgrund der Daten der laufenden Buchführung und nimmt die von den Rechtsvorgängern übernommenen Aktiva und Passiva (einschließlich der Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten) zum Tag nach der Verschmelzung durch Aufnahme in ihre Bücher auf.</p>
<h5><strong>Form der Vermögensbilanz bei aufgenommenen Wirtschaftsgesellschaften</strong><strong> </strong></h5>
<p>Die Vermögensbilanz ist in Ungarn in einer Form mit drei Spalten zu erstellen und muss Folgendes enthalten:</p>
<ul>
<li>die <strong>Aktiva und Passiva</strong> der aufgenommenen Wirtschaftsgesellschaften sowie<strong> den Buchwert des Eigenkapitals,</strong></li>
<li>die <strong>Neubewertungsdifferenz</strong> (wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird) bzw.</li>
<li>als Summe der beiden den<strong> Wert laut Vermögensbewertung</strong>.</li>
</ul>
<h5><strong>Regeln zur Erstellung der Vermögensbilanz bei aufgenommenen Wirtschaftsgesellschaften</strong><strong> </strong></h5>
<p>Die sich umwandelnde Wirtschaftsgesellschaft kann die in ihren Büchern mit einem Wert ausgewiesenen Aktiva und Passiva (einschließlich der Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten) neu bewerten bzw. die ohne Wert in ihren Büchern stehenden Vermögenswerte sowie die Wirtschaftsgesellschaft belastende Verbindlichkeiten in die Vermögensbilanz aufnehmen. Das ist die <strong>Neubewertung des Vermögens</strong> (Marktbewertung), deren Auswirkung wir in der Spalte „Neubewertungsdifferenz“ ausweisen.</p>
<p>Wenn die Gesellschaft von der Möglichkeit der Neubewertung Gebrauch macht, muss sie das Eigenkapital <strong>um den zusammengefassten Wert der Neubewertungsdifferenzen </strong>berichtigen. Bei einer<strong> Aufwertungsdifferenz </strong>ist die Kapitalrücklage und bei einer <strong>Abwertungsdifferenz</strong> zuerst die Kapitalrücklage (in Höhe der positiven Summe) und später die Gewinnrücklage zu korrigieren.</p>
<h5><strong>Regeln zum Eigenkapital</strong><strong> </strong></h5>
<p>Eine weitere wichtige Vorschrift ist, dass in der dritten Spalte des Entwurfs der Vermögensbilanz der sich umwandelnden (aufgehenden) Wirtschaftsgesellschaft in der Position des <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/04/09/eigenkapitals/">Eigenkapitals</a> <strong>nur die Positionen des gezeichneten Kapitals, der Kapitalrücklage, der Gewinnrücklage </strong>(wobei Letztere auch ein negatives Vorzeichen haben kann)<strong> und der gebundenen Rücklagen stehen dürfen</strong>. Dazu <strong>müssen mehrere Korrekturen und Übertragungen vorgenommen werden</strong>. Das versteuerte Ergebnis ist in die Gewinnrücklage zu überführen, die Neubewertungsrücklage ist zu löschen und es kann auch eventuelle Korrekturen der gebundenen Rücklagen geben.</p>
<h5><strong>Form der Vermögensbilanz bei der aufnehmenden Wirtschaftsgesellschaft</strong><strong> </strong></h5>
<p>Die Vermögensbilanz der aufnehmenden Wirtschaftsgesellschaft umfasst:</p>
<ul>
<li><strong>das Vermögen der Rechtsvorgänger-</strong> <strong>Gesellschaften zum Wert laut Vermögensbewertung</strong>,</li>
<li><strong>die Differenzen</strong>,</li>
<li><strong>die Bereinigungen</strong>,</li>
<li>als deren Summe <strong>das Vermögen der Rechtsnachfolger-Gesellschaft</strong>.</li>
</ul>
<h5><strong>Inhalt der Spalte „Differenzen”</strong><strong> </strong></h5>
<ul>
<li>Bereinigungen wegen eines beitretenden neuen Eigentümers</li>
<li>Bereinigungen wegen einer Kapitalerhöhung der bestehenden Eigentümer</li>
<li>Bereinigungen wegen eines ausscheidenden Eigentümers</li>
<li>Austragung gegenseitiger Beteiligungen</li>
<li>Verzicht eines Eigentümers auf eine Forderung aus Nachschüssen, die er an den Rechtsvorgänger geleistet hatte</li>
<li>Austragung gegenseitiger Forderungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungen</li>
<li>im Gesetz nicht gesondert genannte Posten usw.</li>
</ul>
<p>Eine wichtige Regel ist die, dass im Falle einer Verschmelzung durch Aufnahme <strong>bei der aufnehmenden Wirtschaftsgesellschaft</strong> die Aktiva und Passiva nicht neu bewertet werden dürfen, also <strong>eine Neubewertung des Vermögens nicht angewendet werden darf</strong>.</p>
<h5><strong>Zeitpunkt der Austragung der Beteiligung bei einer Umwandlung</strong></h5>
<p>Bei der Bestimmung des gezeichneten Kapitals der Rechtsnachfolger-Gesellschaft ist der Wert der Beteiligungen an den aufgenommenen Wirtschaftsgesellschaften herauszufiltern, der als Senkung der Aktiva und des Eigenkapitals auszuweisen ist. Innerhalb des Eigenkapitals senken wir das gezeichnete Kapital um einen dem Nennwert der Beteiligung entsprechenden Betrag und müssen den Teil über dem Nennwert der Gewinnrücklage gegenüber herausfiltern.</p>
<p>Bei der übernehmenden Gesellschaft sind die erloschenen Beteiligungen an den Rechtsvorgängern zum Tag nach dem Tag der Verschmelzung durch Aufnahme aus den Büchern auszutragen.</p>
<h5><strong>Inhalt der Bereinigungsspalte</strong><strong> </strong></h5>
<ul>
<li>Bildung von gebundenen Rücklagen beim Entwurf der Vermögensbilanz wegen der zu erwartenden Verluste</li>
<li>Bildung von gebundenen Rücklagen für Steuerzahlungspflichten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Umwandlung (wenn die Steuerzahlungspflichten vom Rechtsnachfolger getragen wird und dafür auf andere Weise keine Deckung gebildet wurde)</li>
<li>eventuelle Korrekturen der gebundenen Rücklagen</li>
<li>Bereinigung der negativen Gewinnrücklage usw.</li>
</ul>
<p>Die Bereinigungsspalte beinhaltet eine Umbildung der Elemente des Eigenkapitals, wenn Eigentümer dies im Gründungsdokument festgelegt hatten oder wenn ein Gesetz das vorschreibt. Bei der Umbildung sind die Vorschriften zur Höchstsumme des gezeichneten Kapitals zu berücksichtigen.</p>
<p>In der das Vermögen der Rechtsnachfolger-Gesellschaft beinhaltenden Spalte des Entwurfs der Vermögensbilanz der durch Umwandlung entstehenden Wirtschaftsgesellschaft <strong>dürfen im Eigenkapital die Positionen „Gezeichnetes Kapital”, „Kapitalrücklage”, „Gewinnrücklage” bzw. „Gebundene Rücklagen” vorkommen, doch nur mit positiven Werten.</strong></p>
<h5><strong>Abrechnung des Geschäfts- oder Firmenwertes</strong></h5>
<p>Unter bestimmten Bedingungen <strong>kann der Geschäfts- oder Firmenwert</strong> bereits <strong>bei der</strong> <strong>Verschmelzung durch Aufnahme </strong>im Entwurf der Vermögensbilanz der aufnehmenden Wirtschaftsgesellschaft <strong>ausgewiesen werden</strong>, wenn der Buchwert ihrer Beteiligungen an den aufgenommenen Gesellschaft(en) über der Summe des Eigenkapitals im Entwurf der Vermögensbilanz der aufgenommenen Gesellschaft(en) liegt.</p>
<h5><strong>Wirtschaftsprüfung der Verschmelzung durch Aufnahme</strong></h5>
<p>Wenn eine der sich umwandelnden Gesellschaften (Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger) aufgrund der Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes zur Wirtschaftsprüfung verpflichtet ist, besteht diese Pflicht auch bei allen Entwürfen für Vermögensbilanzen und Entwürfen für Vermögensinventare. Eine Wirtschaftsprüfung der endgültigen Vermögensbilanz und des endgültigen Vermögensinventars ist jedoch ohne Ausnahme in jedem Fall verbindlich.</p>
<p><strong>Nicht geprüft werden darf die Umwandlung von</strong> einem ständigen Wirtschaftsprüfer der an der Umwandlung beteiligten Gesellschaften bzw. von niemandem, der in den zwei Geschäftsjahren vor dem Stichtag des Entwurfs der Vermögensbilanz bei einer der Gesellschaften eine Wirtschaftsprüfung oder eine Überprüfung des Apports von Vermögenswerten vorgenommen hatte. Der Wirtschaftsprüfer der Umwandlung darf innerhalb von drei Geschäftsjahren nach der handelsgerichtlichen Eintragung nicht zum Wirtschaftsprüfer des Rechtsnachfolgers bestellt werden.</p>
<h5><strong>Vereitelung der Verschmelzung durch Aufnahme</strong><strong> </strong></h5>
<p>Wenn das Handelsregistergericht die handelsgerichtliche Eintragung der Verschmelzung durch Aufnahme ablehnt oder das Verfahren zur handelsgerichtlichen Eintragung wegen der Rücknahme der Anmeldung auf Eintragung einstellt, ist die vom Rechnungslegungsaspekt so zu betrachten, als wenn nichts geschehen wäre. Die sich umzuwandeln beabsichtigenden Wirtschaftsgesellschaften sind in ihrer früheren Form weiter tätig, führen ihre Bücher bzw. müssen auch keine endgültige Vermögensbilanz und kein endgültiges Vermögensinventar erstellen.</p>
<blockquote><p>In diesem Artikel haben wir nur die Rechnungslegungsaufgaben der Verschmelzung durch Aufnahme detailliert aufgeführt, doch kann es bei einer Umwandlung auch Fragen hinsichtlich der Besteuerung geben, beispielsweise bei der Körperschaftsteuer oder bei den Vermögenserwerbsgebühren. Es ist sinnvoll, auch die Vorteile der begünstigten Umwandlung zu prüfen. Und außer dem oben Dargelegten treten zahlreiche rechtliche Fragen auf und treffen wir auf viele Fristen, deren strenge Einhaltung zur Realisierung einer erfolgreichen Umwandlung unerlässlich ist. Eine Verschmelzung durch Aufnahme erfordert also auf jeden Fall eine vorausgehende Planung, Absprachen bzw. die <a href="/?page_id=5975">Einbeziehung von Experten</a>, damit die Eigentümer der Gesellschaften die bestmöglichen Entscheidungen fällen können. Wenden Sie sich getrost an uns, wenn Sie erfahrene Experten suchen!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/06/14/verschmelzung-durch-aufnahme/">Rechnungslegungsaufgaben bei der Verschmelzung durch Aufnahme in Ungarn</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Steuerpaket vom Frühjahr wurde beim Parlament eingebracht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[wplabshu]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 May 2021 13:00:17 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die Steueränderungspläne der ungarischen Regierung für 2022 fasst der Gesetzentwurf zusammen, den der Finanzminister am 11. Mai beim Parlament eingereicht hat. Der Gesetzentwurf Nr. T/16208 über die Änderung einzelner Steuergesetze, d. h. das Steuerpaket vom Frühjahr bringt fasst bei allen Steuerarten Änderungen. Einkommensteuern Einkommensteuer Das Steuerpaket vom Frühjahr vereinfacht in Ungarn die Regeln der Pauschalbesteuerung von [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Steueränderungspläne der ungarischen Regierung für 2022 fasst der Gesetzentwurf zusammen, den der Finanzminister am 11. Mai beim Parlament eingereicht hat. Der <strong>Gesetzentwurf Nr. T/16208</strong> über die Änderung einzelner Steuergesetze, d. h. das Steuerpaket vom Frühjahr bringt fasst bei allen Steuerarten Änderungen.</p>
<h1>Einkommensteuern</h1>
<h5><strong>Einkommensteuer</strong></h5>
<p>Das Steuerpaket vom Frühjahr vereinfacht in Ungarn die <strong>Regeln der Pauschalbesteuerung von Einzelunternehmern</strong>. Zur Bestimmung des Schwellenwertes der Einkünfte, der zur Wahl der Besteuerungsart berechtigt, wird eine der Änderung des jährlichen Mindestlohns folgende Regel zur Gewährleistung einer regelmäßigen Valorisierung eingeführt. Das System der zur Einkommensermittlung notwendigen Anteile der Pauschalkosten wird vereinfacht und die in der Höhe der Hälfte des jährlichen Mindestlohns pauschal bestimmten Einkünfte werden von der Einkommensteuer befreit.</p>
<p><strong>Hinsichtlich der Daten, die sich sicher nicht mehr ändern können, muss </strong>dem Arbeitgeber bzw. dem Auszahler von regelmäßigen Einkünften <strong>nicht jährlich eine neue Erklärung abgegeben werden</strong>. Ein solcher Fall besteht, wenn die Kinder schon erwachsen sind oder die Mutter bereits seit wenigstens 12 Jahren für die Kinder zu Kindergeld berechtigt ist. An die Änderung ist eine Übergangsbestimmung geknüpft, wonach die zur Vergünstigung berechtigte Mutter, wenn sie in 2021 eine Erklärung abgegeben hat und den Bedingungen entspricht, in 2022 keine neuerliche Erklärung abgeben muss.</p>
<h5><strong>Besteuerung von Krypto-Vermögenswerten</strong></h5>
<p>Das Steuerpaket vom Frühjahr legt für Ungarn neue steuerliche Regelungen für die Steuerpflicht von Einkommen aus Geschäften mit Krypto-Vermögenswerten fest. Aufgrund der gegenwärtigen Regeln tragen die bei der Übertragung von Kryptowährung anfallenden Einkünfte – mangels abweichender gesetzlicher Bestimmung – öffentliche Lasten wie sonstige Einkommen und müssen so Einkommensteuer in Höhe von 15 % und auch Sozialbeitragsteuer in Höhe von 15,5 % zahlen. Bezieht die Privatperson die Einkünfte von einer Gesellschaft bzw. einem Unternehmen, die/das nicht in Ungarn ansässig ist, (was beim Handel mit Kryptowährung ziemlich häufig vorkommt,) ist die Sozialbeitragsteuer von der Privatperson zu zahlen, weshalb die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer und der Sozialbeitragsteuer 87 % der im Übrigen ermittelten Einkommen beträgt.</p>
<p>Aufgrund der neuen Regeln sind <strong>die Einkünfte aus dem Verkauf von Krypto-Vermögenswerten</strong> nicht mehr Teil der zusammengefassten Bemessungsgrundlage, sondern <strong>werden als gesondert zu versteuerndes Einkommen angesehen</strong>, wofür auch keine Sozialbeitragsteuer zu zahlen ist.</p>
<p>Aufgrund einer Übergangsbestimmung können Privatpersonen, die vor 2022 bei der Übertragung bzw. Abtretung von Krypto-Vermögenswerten kein Einkommen ermittelt hatten, das Einkommen nach den neuen Regeln ermitteln und dieses als Geschäftsergebnis von 2022 berücksichtigen.</p>
<p>Die Methode der Ermittlung der Einkünfte aus Geschäften mit Krypto-Vermögenswerten baut auf einer ähnlichen Logik wie bei der Bestimmung des Einkommens aus kontrollierten Kapitalmarktgeschäften auf. <strong>Ein Einkommen entsteht, wenn die Gesamtsumme der im Steuerjahr erzielten Geschäftsgewinne über der Gesamtsumme der im Berichtsjahr realisierten Geschäftsverluste und der mit den Geschäftsabschlüssen verbundenen Gebühren und Provisionen liegt.</strong> Zu Letzteren gehören auch die nachgewiesenen Ausgaben im Berichtsjahr, die nicht mit dem konkreten Geschäft verbunden sind, doch im Zusammenhang mit dem Halten der Krypto-Vermögenswerte anfallen. Geschäftsgewinne entstehen, wenn die erzielten Einkünfte über den für den Erwerb der Krypto-Vermögenswerte und für die mit dem Geschäft verbundenen Gebühren und Provisionen verwendeten nachgewiesenen Ausgaben liegen. Geschäftseinkünfte wiederum müssen nicht (bzw. dürfen nicht) ermittelt werden, wenn die Einkünfte aus den Geschäften nicht über 10 % des Mindestlohns liegen. Die letztere Bestimmung kann angewendet werden, wenn die Privatperson zum Tag des Erwerbs der Einkünfte aus anderen Geschäften zum gleichen Gegenstand keine Einkünfte erzielt und die Summe dieser Einkünfte im Steuerjahr nicht über dem Mindestlohn liegt.</p>
<p>Bei der Ermittlung des Geschäftsergebnisses ist der zum Zeitpunkt der Übertragung bzw. Abtretung der Krypto-Vermögenswerte (Beginn der Rechtsausübung) ermittelte übliche Marktwert der Krypto-Vermögenswerte unter den Einkünften zu berücksichtigen. Als Ausgaben wiederum können die beim Erwerb der Krypto-Vermögenswerte unter den im Gesetz angegebenen Rechtstiteln im Berichtsjahr aufgetretenen Kosten berücksichtigt werden (z. B. beim Kauf von Krypto-Vermögenswerten die für den Erwerb verwendeten Ausgaben bzw. beim Schürfen die bei dieser Tätigkeit angefallenen Kosten).</p>
<p>Liegen im Steuerjahr die gesamten Geschäftsverluste über der Summe der gesamten Geschäftsgewinne, kann die Verluste erleidende Privatperson von der <strong>Möglichkeit eines</strong> <strong>Steuerausgleichs </strong>Gebrauch machen. Beim Steuerausgleich kann die Privatperson den „Steuergehalt” ihrer im Steuerjahr bzw. in den zwei Jahren davor erlittenen Verluste aus Geschäften mit Krypto-Vermögenswerten in ihrer Jahressteuererklärung als gezahlte Steuer geltend machen.</p>
<h5><strong>Sozialbeitragsteuer</strong></h5>
<p>Ab 1. Juli 2022 <strong>würde</strong> die Höhe der Sozialbeitragsteuer in Ungarn um einen halben Prozentpunkt auf <strong>15 % sinken</strong>.</p>
<h5><strong>Berufsbildungsabgabe</strong></h5>
<p>Die steuerlichen Lasten der Arbeitgeber auf Löhne und Gehälter würden ab 1. Juli 2022 insgesamt um zwei Prozentpunkte sinken. Zur Senkung der administrativen Lasten <strong>wurde </strong>als Teil dessen die Berufsbildungsabgabe (1,5 %) <strong>abgeschafft</strong>.</p>
<h5><strong>Körperschaftsteuer </strong></h5>
<p>Als wichtiges Element im Steuerpaket vom Frühjahr <strong>wird </strong>in Ungarn bei der Körperschaftsteuer der <strong>Teil der </strong>Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung enthaltenden <strong>EU-Richtlinie zu den sog. umgekehrt hybriden Unternehmen umgesetzt</strong>. Damit wird die Implementierung der Richtlinie vollkommen abgeschlossen.</p>
<p>Der Änderung zufolge <strong>wird als im Inland ansässiger Steuerpflichtiger auch die in Ungarn eingetragene oder ansässige hybride Wirtschaftsorganisation angesehen, die sich im Mehrheitseigentum von ausländischen Steuerzahlern befindet, deren Staat eine hybride Wirtschaftsorganisation als Steuerpflichtigen betrachtet</strong>. Zu den so bestimmten inländischen Steuerpflichtigen gehören nicht die Investmentfonds bzw. -formen, deren Inhaber über ein breites und diversifiziertes Wertpapier-Portfolio verfügen und in Ungarn unter die Anlegerschutzbestimmungen fallen. Die Einkünfte einer hybriden Wirtschaftsorganisation werden in einem Umfang besteuert, wie diese Einkünfte nicht von einer steuerrechtlichen Regelung in Ungarn oder einem anderen Staat besteuert werden.</p>
<p>Durch das Steuerpaket vom Frühjahr werden des Weiteren Bestimmungen zu gemeinnützigen Vermögensverwaltungsstiftungen zur Erledigung von öffentlichen Aufgaben eingeführt.</p>
<h1>Einzelne Branchensondersteuern</h1>
<h5><strong>Einkommensteuer der Energieversorger</strong></h5>
<p>Zur Unterstützung des Neustarts der Wirtschaft <strong>führt</strong> das Steuerpaket vom Frühjahr<strong> die Verlustabgrenzung</strong> auch <strong>bei der Einkommensteuer der Energieversorger </strong>bzw. Bestimmungen in Bezug auf Zuwendungen an gemeinnützige Vermögensverwaltungsstiftungen zur Erledigung von öffentlichen Aufgaben <strong>ein</strong>.</p>
<h5><strong>Sondersteuer für Finanzorganisationen</strong></h5>
<p>Die Steuerpflicht von Risikokapitalfondsverwaltern und Börsen bei der Sondersteuer für Finanzorganisationen erlischt.</p>
<h1>Umsatzsteuern</h1>
<h5><strong>Umsatzsteuer</strong></h5>
<p>Der als Teil im Steuerpaket vom Frühjahr formulierte Vorschlag schafft zu Zwecken der Rechtsharmonisierung in Ungarn eine<strong> Registrierungs- und Datenleistungspflicht der Zahlungsdienstleister</strong>. Das dynamische Wachstum des grenzüberschreitenden <strong>elektronischen Geschäftsverkehrs</strong> und die ab 1. Juli 2021 in Kraft tretenden <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/03/05/systeme-mit-einer-einzigen-anlaufstelle/">neuen Umsatzsteuerregeln zum elektronischen Geschäftsverkehr</a> machen nämlich die Einführung eines neuen <strong>Kontrollinstrument</strong>s notwendig. Im elektronischen Geschäftsverkehr kann der Verkäufer bei einem grenzüberschreitenden Verkauf an eine nicht steuerpflichtige Person in dem von seiner Ansässigkeit abweichenden Mitgliedstaat seine Steuerzahlungspflicht mit Hilfe eines Systems nachkommen, das keine Registrierung in diesem Mitgliedstaat erfordert. Auf ähnliche Weise <strong>wird </strong>auch<strong> die Zahlung der Umsatzsteuer für Importsendungen unter 150 EUR vereinfacht</strong>. Diese Regeln stellen für die Unternehmen eine Vereinfachung dar, haben aber gleichzeitig vom Kontrollaspekt eine schwierige Lage für die Steuerbehörden zur Folge. Der Vorschlag verfolgt das Ziel, den Steuerbehörden mit der Weitergabe der über die grenzüberschreitenden Zahlungen zur Verfügung stehenden Zahlungsdaten ein Instrument für die Kontrolle der Erfüllung der Pflicht zur Zahlung der Umsatzsteuer für grenzüberschreitende elektronische Geschäfte zu sichern.</p>
<p>Das Steuerpaket vom Frühjahr schafft zu Zwecken der Rechtsharmonisierung in Verbindung mit dem Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen sowie dem Produktimport durch bewaffnete Kräfte der Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Verbrauchsteuer die gleichen Bedingungen wie beim Erwerb von Gegenständen durch bewaffnete Kräfte im Rahmen der gemeinsamen Verteidigungsanstrengungen der NATO.</p>
<p>Der Steuerpflichtige der Umsatzsteuer <strong>kann </strong>mit einem gesonderten <strong>schriftlichen Antrag </strong>von der staatlichen Steuerbehörde <strong>den Umsatzsteuergehalt der von ihm als uneinbringliche Forderungen verrechneten Summen zurückfordern</strong>, wenn zu dem Zeitpunkt, als festgestellt wurde, dass die Forderungen uneinbringlich sind, die angesichts der die Grundlage der Forderungen bildenden ursprünglichen Geschäfte berechnete Verjährungsfrist bereits abgelaufen war. Dieser Antrag kann innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach dem Zeitpunkt, als festgestellt wurde, dass die Forderungen uneinbringlich sind, eingereicht werden, und die Voraussetzung für die Einreichung des Antrags ist, dass die gesetzlichen Bedingungen zu einer Senkung der Bemessungsgrundlage unter dem Rechtstitel <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/01/14/uneinbringliche-forderungen/">uneinbringliche Forderungen</a> im Übrigen erfüllt werden. Die Änderung regelt auch das zu verfolgende Verfahren für den Fall, wenn nach der auf Antrag erfolgenden Steuerrückerstattung dem Lieferer bzw. Dienstleistende der als uneinbringliche Forderungen abgerechnete Gegenwert ganz oder zum Teil erstattet wird. Die Steuerbehörde entscheidet innerhalb von sechs Monaten über den Antrag.</p>
<p>Das Steuerpaket vom Frühjahr <strong>setzt</strong> <strong>die folgenden Bedingungen außer Kraft</strong>, die in Bezug auf uneinbringliche Forderungen als Bedingung zur Senkung der Bemessungsgrundlage festgelegt wurden und für den Schuldner <strong>eine Senkung der Bemessungsgrundlage ausschließen</strong>:</p>
<ul>
<li>der Käufer stand zum Zeitpunkt der Erfüllung des ursprünglichen Geschäfts in einem Insolvenzverfahren;</li>
<li>seine Steuernummer war zu diesem Zeitpunkt gelöscht;</li>
<li>er wurde zum Zeitpunkt der Erfüllung des ursprünglichen Geschäfts bzw. im Jahr davor in der Datenbank der Personen mit hohem Steuerfehlbetrag oder mit hohen Steuerschulden geführt;</li>
<li>bis zum Zeitpunkt der Erfüllung des ursprünglichen Geschäfts bekam der Verkäufer ein Warnschreiben von der Steuerbehörde über die Umgehung der Steuerpflicht des Käufers.</li>
</ul>
<p>Durch das Steuerpaket vom Frühjahr steht den Steuerpflichtigen, <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/01/15/die-steuerlichen-auswirkungen-des-brexit/">die sich im Vereinigten Königreich niedergelassen haben,</a> bei den nach dem 31. Dezember 2020 erfüllten Geschäften auf Basis der Gegenseitigkeit eine Rückerstattung der im Inland berechneten Umsatzsteuer zu. Vor diesem Zeitpunkt war hinsichtlich dieser Steuerpflichtigen die Rückerstattung der Umsatzsteuer aufgrund des EU-Rechts gewährleistet. Die <strong>Möglichkeit der Rückerstattung der Umsatzsteuer </strong>besteht so lange, wie die zwei Staaten diese Möglichkeit auf Basis der Gegenseitigkeit sichern.</p>
<h5><strong>Verbrauchsteuer </strong></h5>
<p>Die Änderungen bei der Verbrauchsteuer zielen in erster Linie auf die Durchführung der Aufgaben in Verbindung mit der Umsetzung der neuen horizontalen Richtlinie zur Verbrauchsteuer – (EU) 2020/262 – in ungarisches Recht ab. Die Änderungen betreffen in erster Linie die Einbeziehung von besteuerten Warenlieferungen zwischen Mitgliedstaaten in das elektronische Dokumentationssystem und die Abstimmung der auf den Export und Import von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bezogenen Zoll- und Verbrauchsteuervorschriften. Die Frist für die Durchführung der sich aus <strong>Pflichten bei der Rechtsharmonisierung ergebenden Aufgaben </strong>ist der 31. Dezember 2021, das Inkrafttreten erfolgt am 13. Februar 2023.</p>
<p>Die Bestimmungen zur räumlichen Geltung der Verbrauchsteuervorschriften ändern sich im Einklang mit den Festlegungen im Brexit-Vertrag.</p>
<p>Bei der Betreibung eines <strong>Versandhandels</strong> aus einem anderen Mitgliedstaat ins Inland erlischt die Pflicht zur Beauftragung eines Vertreters in Steuerfragen; der Versandhandel kann auch realisiert werden, wenn der Versandhändler von der staatlichen Steuer- und Zollbehörde registriert wurde.</p>
<h1>Gebühren</h1>
<p>Die Änderung des Gebührengesetzes wird durch die Absicht der Verhinderung von eventuell nicht bestimmungsgemäßen Verhaltensweisen geleitet. Deshalb berührt die <strong>Änderung des Gebührengesetzes </strong>laut Steuerpaket vom Frühjahr die Gebührenfreiheit eines <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/11/10/5-umsatzsteuer-auf-neue-wohnungen/">Wohnungserwerbs mit CSOK-Vergünstigung</a> sowie den Begriff der Gesellschaft mit einem inländischen Immobilienvermögen.</p>
<p>Durch die Änderung muss die staatliche Steuerbehörde <strong>die Gebühren </strong>über die bisherigen Fälle hinaus <strong>nachträglich auch dann erheben, wenn der Vermögenserwerber aus irgendeinem Grund die Gesamtsumme der CSOK-Vergünstigung zurückzahlt oder zurückzahlen muss </strong>(z. B. wenn der Vermögenserwerber die Wohnung während des Bestehens des zu Gunsten des Staates eingetragenen Verkaufs- und Belastungsverbots verkauft, anders als zu Wohnzwecken nutzt oder auf ihr ein Nutzungs- oder Nießbrauchrecht errichtet und er deshalb die Beihilfe zurückzahlen muss). Die obigen Vorschriften sind – aus Gründen der Verfassungsmäßigkeit und Steuergerechtigkeit – bei den Geschäften anzuwenden, bei denen die Gebührenpflicht (in der Regel zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags über einen Wohnungskauf mit CSOK-Vergünstigung) nach dem Inkrafttreten der Änderungsbestimmung (d. h. nach dem 31. Tag nach der Verkündung des Gesetzes) anfällt.</p>
<p>Bei einer <strong>Gesellschaft mit inländischem Immobilienvermögen</strong> muss der Wert der Immobilien und der Gesamtaktiva der früheren (angenommenen) Bilanz um den Buchwert der zwischen zwei Bilanzerstellungen (bis zum Tag der Gebührenpflicht, d. h. eines Firmenkaufs bis zu einer Beteiligung von 75 %) erworbenen Immobilien erhöht werden, wenn die Vermögenseinlage der Gesellschaft verkauft wird. Den früheren Regeln zufolge konnte eine neu gegründete Firma trotz einer inzwischen erworbenen Immobilie nicht als Gesellschaft mit Immobilienvermögen angesehen werden, obwohl die Immobilie im Hauptbuch bereits zu finden war (im abgeschlossenen Abschluss wurde die Immobilie noch nicht geführt).</p>
<h1>Steuerverwaltung</h1>
<p>Aufgrund des Gesetzes Nr. LIII von 2017 über die Vorbeugung und Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung <strong>darf eine Firmensitzservicetätigkeit nur von einem Dienstleister betrieben werden, der seine Tätigkeit beim Aufsichtsorgan angemeldet hat</strong>. Die staatliche Steuer- und Zollbehörde akzeptiert nur die Inanspruchnahme eines solchen Anbieters eines Firmensitzservices, der den obigen Bedingungen entspricht. Kommt der Steuerzahler dieser Bedingung trotz Aufforderung der staatlichen Steuer- und Zollbehörde nicht nach, wird seine Steuernummer gelöscht.</p>
<p>Angesichts der Unsicherheiten im Bereich der Rechtsanwendung <strong>präzisiert </strong>das Steuerpaket vom Frühjahr <strong>die Regeln zur Berechnung des Verzugszuschlags</strong> und bestimmt die Methode der Rundung. In Verbindung mit der Änderung ist zu berücksichtigen, dass diese <strong>Rundungsvorschriften</strong> auch hinsichtlich der Verzugszinsen maßgebend sein werden, wobei die Rundung sowohl bei einem Verzug der Steuerbehörde als auch der Steuerzahler auf dieselbe Weise erfolgt.<strong> </strong></p>
<h1>Rechnungslegung</h1>
<p>Das Steuerpaket vom Frühjahr ermöglicht zur <strong>Durchsetzung des Grundsatzes der sachlichen Abgrenzung</strong> auch bei der Abrechnung der Entwicklungsbeihilfen, ähnlich zur Abrechnung der Beihilfen zu Betriebszwecken eine Rechnungsabgrenzung der Einnahmen durch Beihilfen.</p>
<p><strong>Die neuen Regeln zur Abrechnungseinheit des Vertrags </strong>erstreckt sich in den einzelnen Fällen auch auf solche Verträge (bzw. kann sich erstrecken), bei denen deren Anwendung nicht begründet ist bzw. Schwierigkeiten verursacht. Um das zu vermeiden, ermöglicht der Vorschlag, dass die Regeln zur Abrechnungseinheit des Vertrags bei einer Serienproduktion nicht verbindlich angewendet werden müssen.</p>
<p>Das Steuerpaket vom Frühjahr <strong>ergänzt den Inhalt des unabhängigen Prüfberichts </strong>bezüglich der Konformität mit den in der delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vorgeschriebenen Anforderungen bzw. verfügt über die Rücknahme der zum Abschluss unrechtmäßig ausgegebenen und veröffentlichten Prüfberichte.</p>
<p>Außerdem beinhaltet der Vorschlag mehrere präzisierende und ergänzende Bestimmungen zur Unterstützung der praktischen Durchführung. Das sind unter anderem Vorschläge:<strong> </strong></p>
<ul>
<li>zum Inhalt des Anschaffungswertes (Bezugswertes),</li>
<li>zur Umgruppierung eines Know-hows innerhalb des geistigen Eigentums,</li>
<li>zur Präzisierung der Vorschriften zu den Buchungsbelege für Korrekturen sowie</li>
<li>zur Präzisierung der Aktivierungsvorschrift der Optionsgebühr.<strong> </strong><strong> </strong></li>
</ul>
<h1>Wirtschaftsprüfung</h1>
<p>Angesichts der Bestrebungen zu einer möglichst breiten Anwendung der digitalen Verfahren verfügt das Steuerpaket vom Frühjahr auf gesetzlicher Ebene über die<strong> Möglichkeit der elektronischen Signatur der unabhängigen Prüfberichte</strong>.</p>
<p>Die geltenden Bestimmungen regeln mit einer unbegründeten Einschränkung (also beschränken) die Möglichkeiten der elektronischen Kontakthaltung bei den durch die Wirtschaftsprüferkammer durchgeführten behördlichen Verfahren. Der Vorschlag zielt auf eine <strong>Ausweitung der Anwendung der elektronischen Sachbearbeitung </strong>ab, und zwar identisch zu den Regeln der für die Verfahren der Behörde für die öffentliche Beaufsichtigung schon früher vorgeschriebenen Regeln zur elektronischen Sachbearbeitung. Außerdem verfügt er auch über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung der Delegiertenversammlung der Kammer und der Kammerwahlen.</p>
<h1>Internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich</h1>
<p>Im Gesetz über einzelne Normen der internationalen Zusammenarbeit in Verwaltungsfragen in Verbindung mit Steuern und anderen öffentlichen Lasten erfolgte aufgrund der diesbezüglichen Richtlinie <strong>die Regelung des EU-Verfahrens zur Streitbeilegung</strong>. Die Regeln der Richtlinie wurden entsprechend umgesetzt, zugleich sind zur restlosen Konformität kleinere <strong>technische Präzisierungen </strong>notwendig. Sonstige Änderungen beinhalten die weitere Übernahme der internationalen Standards der OECD zum Informationsaustausch über Finanzkonten sowie Präzisierungen im Text.</p>
<blockquote><p>Das Steuerpaket vom Frühjahr bringt bedeutende Steueränderungen, welche die meisten Steuerzahler betreffen. Wir möchten die Aufmerksamkeit insbesondere auf die Änderungen der Besteuerung von Krypto-Vermögenswerten und der Rückerstattung der Umsatzsteuer für uneinbringliche Forderungen lenken. Wenn Sie in Verbindung mit den Elementen im Steuerpaket vom Frühjahr bzw. deren Auswirkungen irgendeine Frage haben sollten, stehen Ihnen <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/steuerberatung/"><strong>unsere Steuerexperten</strong></a> natürlich gern zur Verfügung.</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2021/05/21/steuerpaket-vom-fruehjahr/">Steuerpaket vom Frühjahr wurde beim Parlament eingebracht</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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			</item>
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		<title>Ungarische Zweigniederlassung eines im Ausland ansässigen Unternehmens</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Balogh Eszter]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Dec 2020 11:19:13 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Sie erfreut sich ungebrochener Beliebtheit, und bei den ausländischen Investoren ist es vielleicht sogar noch beliebter, in Ungarn anstelle eines Tochterunternehmens eine Zweigniederlassung zu bilden. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Eigenheiten zusammengefasst, die man für eine ungarische Zweigniederlassung eines im Ausland ansässigen Unternehmens wissen sollte. Ungarische Zweigniederlassung eines im Ausland ansässigen Unternehmens als eigenständige [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/12/08/ungarische-zweigniederlassung-eines-im-ausland-ansaessigen-unternehmens/">Ungarische Zweigniederlassung eines im Ausland ansässigen Unternehmens</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Sie erfreut sich ungebrochener Beliebtheit, und bei den ausländischen Investoren ist es vielleicht sogar noch beliebter, in Ungarn <strong>anstelle eines Tochterunternehmens eine Zweigniederlassung</strong> zu bilden. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Eigenheiten zusammengefasst, die man für eine ungarische Zweigniederlassung eines im Ausland ansässigen Unternehmens wissen sollte.</p>
<h5><strong>Ungarische Zweigniederlassung eines im Ausland ansässigen Unternehmens</strong><strong> als eigenständige Organisationseinheit</strong></h5>
<p>Die Zweigniederlassung ist die wirtschaftlich selbständige Betriebseinheit ohne Rechtspersönlichkeit eines im Ausland ansässigen Unternehmens, die als <strong>eigenständige Firmenform</strong> eingetragen wurde. Das ausländische Unternehmen kann über ihre Zweigniederlassung im Inland eine unternehmerische Tätigkeit betreiben, sie ist rechtsfähig und kann unter ihrem Firmennamen zu Gunsten des ausländischen Unternehmens Rechte erwerben und zu Lasten des ausländischen Unternehmens Verpflichtungen übernehmen.</p>
<h5><strong>Gründungsvermögen</strong></h5>
<p>Während eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 3 Millionen HUF (ca. 8.300 EUR) und eine geschlossene Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 5 Millionen HUF (ca. 13.800 EUR) gegründet werden kann, <strong>ist </strong>bei einer Zweigniederlassung <strong>die Mindestsumme des Gründungsvermögens nicht bestimmt</strong>. Dabei kann das ausländische Unternehmen der Zweigniederlassung auch innerhalb des Jahres und sogar mehrfach ohne irgendwelche Verfahren zur handelsgerichtlichen Eintragung weitere finanzielle Mittel bereitstellen, um den laufenden Betrieb sicherzustellen. <strong>Der kumulierte Wert des der Zweigniederlassung bereitgestellten Kapitals muss nur einmal im Jahr dem Handelsregistergericht gemeldet werden.</strong></p>
<h5><strong>Wirtschaftsprüfung</strong></h5>
<p>Die Wirtschaftsprüfung für die ungarische Zweigniederlassung eines im Ausland ansässigen Unternehmens ist unabhängig von den Umsätzen und der Mitarbeiterzahl <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/06/01/gesetzliche-pflichtpruefung/">verbindlich</a>. Davon <strong>wird die Zweigniederlassung </strong>nur in dem Fall <strong>befreit, wenn der Sitz des ausländischen Unternehmens in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu finden ist</strong> oder die im gegebenen Land geltende Regelung in Bezug auf die Erstellung eines Abschlusses im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union steht und das Land deshalb auf der Liste der beim Einheitlichen Regierungsportal veröffentlichten Staaten geführt wird, und das sind die Republik Island, das Großherzogtum Liechtenstein oder das Königreich Norwegen.</p>
<h5><strong>Buchführung, Veröffentlichung und Hinterlegung des Abschlusses</strong></h5>
<p>Die ungarische Zweigniederlassung eines im Ausland ansässigen Unternehmens fällt unter das ungarische Rechnungslegungsgesetz und so <strong>muss sie ihre Bücher den Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes entsprechend führen bzw. </strong>über ihr Geschäftsjahr <strong>einen Abschluss </strong>laut Rechnungslegungsgesetz <strong>erstellen</strong>.</p>
<p>Genauso wie ein Unternehmen muss die Zweigniederlassung bis zum letzten Tag des fünften Monats nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/07/20/e-abschlusses/">ihren Abschluss</a> erstellen und veröffentlichen bzw. hinterlegen. Wenn der Sitz des ausländischen Unternehmens in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu finden ist oder die im gegebenen Land geltende Regelung in Bezug auf die Erstellung eines Abschlusses im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union steht und das Land deshalb auf der Liste der beim Einheitlichen Regierungsportal veröffentlichten Staaten geführt wird, wird die Zweigniederlassung von der Hinterlegung des Abschlusses befreit.</p>
<p>Im Falle einer <strong>Befreiung</strong> muss der Abschluss der Zweigniederlassung für die betroffenen Parteien am Sitz der Zweigniederlassung zugänglich sein bzw. hat die Zweigniederlassung in diesem Fall in Bezug auf den ins Ungarische übersetzten Abschluss des ausländischen Unternehmens eine Hinterlegungspflicht.</p>
<p>Auch wenn die ungarische Zweigniederlassung eines im Ausland ansässigen Unternehmens ihren eigenen Abschluss veröffentlicht bzw. hinterlegt, ist sie verpflichtet, den Abschluss des ausländischen Unternehmens innerhalb von 60 Tagen nach der Annahme des Abschlusses in der Originalsprache an den Firmeninformationsdienst zu schicken.</p>
<h5><strong>Steuerzahlung</strong></h5>
<p>Die Zweigniederlassung unterliegt einer Steuerpflicht nach den allgemeinen Regeln. Das bedeutet, dass die ungarische Zweigniederlassung eines im Ausland ansässigen Unternehmens <strong>körperschafts- und gewerbesteuerpflichtig ist, zugleich aber keine Innovationsabgabe zahlen muss</strong>.</p>
<p>Vom Aspekt der Körperschaftsteuer ist es sinnvoll, umsichtig auf die Abrechnungen der Transaktionen zwischen dem im Ausland ansässigen Unternehmen und seiner Zweigniederlassung, auf die die Bemessungsgrundlage wegen einer eventuellen Zuordnung der Einkünfte und Kosten ändernden Posten bzw. auf die Einhaltung der <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/05/07/neue-verordnung-zur-verrechnungspreisdokumentation/">Verrechnungspreisregeln</a> und deren Dokumentation zu achten.</p>
<h5><strong>Auflösung der Zweigniederlassung</strong></h5>
<p>Die Auflösung von Unternehmen wurde mit der Einführung des <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/04/30/vereinfachten-liquidation/">vereinfachten Liquidationsverfahrens</a> wesentlich einfacher, doch läuft die Auflösung einer Zweigniederlassung noch <strong>einfach</strong>er ab. Das ausländische Unternehmen muss seine Entscheidung zur Auflösung der Zweigniederlassung innerhalb von 60 Tagen nach der Entscheidung dem Handelsregistergericht melden. Das Handelsregistergericht löscht die Zweigniederlassung ohne Durchführung einer <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/06/18/liquidationen/">Liquidation</a>, wenn diese keine öffentlichen Schulden hat bzw. deren sonstigen Verbindlichkeiten beglichen wurden oder das ausländische Unternehmen eine Sicherheit dafür geleistet hat. Die Zweigniederlassung muss zum Zeitpunkt der Löschung aus dem Handelsregister als Bilanzstichtag innerhalb von 45 Tagen nach dem Bilanzstichtag <strong>einen Abschluss zur Einstellung der Tätigkeit und abschließende Steuererklärungen erstellen</strong>.</p>
<blockquote><p>Wenn auch Ihr im Ausland ansässiges Unternehmen erwägt, in Ungarn anstelle der Gründung eines Tochterunternehmens eine Zweigniederlassung zu bilden, schlagen wir vor, zur Erschließung der Möglichkeiten den fachlichen Rat unserer Experten in Anspruch zu nehmen. Die <a href="https://wtsklient.hu/de/?post_type=szolgaltatas&#038;p=22864"><strong>Rechtsberater von WTS Klient Ungarn</strong></a> stehen Ihnen gern zur Verfügung!</p></blockquote>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2020/12/08/ungarische-zweigniederlassung-eines-im-ausland-ansaessigen-unternehmens/">Ungarische Zweigniederlassung eines im Ausland ansässigen Unternehmens</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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		<title>Neue Möglichkeiten der vereinfachten Liquidation</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Balogh Eszter]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Apr 2019 10:00:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[német hírek]]></category>
		<category><![CDATA[WTS hírek]]></category>
		<category><![CDATA[150 Tage]]></category>
		<category><![CDATA[Anmeldung]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzbehörde]]></category>
		<category><![CDATA[Formular]]></category>
		<category><![CDATA[Handelsregistergericht]]></category>
		<category><![CDATA[Kommunalverwaltung]]></category>
		<category><![CDATA[kontoführende Bank]]></category>
		<category><![CDATA[liquidation]]></category>
		<category><![CDATA[NAV]]></category>
		<category><![CDATA[T201T]]></category>
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		<category><![CDATA[Ungarn]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Infolge einer Änderung des Gesetzes Nr. V von 2006 über die Firmenpublizität, das handelsgerichtliche Verfahren und die Liquidation kann in Ungarn die Möglichkeit der vereinfachten Liquidation seit dem 1. Juli 2018 nicht nur von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sondern von jeder Firma gewählt werden, sofern sie nicht zur Wirtschaftsprüfung verpflichtet ist und die Liquidation innerhalb von [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/04/30/vereinfachten-liquidation/">Neue Möglichkeiten der vereinfachten Liquidation</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Infolge einer Änderung des Gesetzes Nr. V von 2006 über die Firmenpublizität, das handelsgerichtliche Verfahren und die Liquidation kann in Ungarn die Möglichkeit der vereinfachten Liquidation seit dem 1. Juli 2018 nicht nur von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sondern von jeder Firma gewählt werden, sofern <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/06/01/gesetzliche-pflichtpruefung/">sie nicht zur Wirtschaftsprüfung verpflichtet ist</a> und die Liquidation <strong>innerhalb von 150 Tagen abschließen kann</strong>. Angesichts der geringeren und schnelleren Administration machen unseren Erfahrungen nach immer mehr Unternehmen tatsächlich von dieser Möglichkeit Gebrauch.</p>
<h5><strong>Ihre Einleitung ist bei der NAV anzumelden</strong></h5>
<p>Auch in diesem Fall beginnt die <a href="https://wtsklient.hu/de/2017/05/30/liquidation/">Liquidation</a> – ebenso wie die normale Liquidation – mit der darauf bezogenen Entscheidung des Eigentümers des Unternehmens, unter Angabe des <strong>Anfangszeitpunktes</strong> der vereinfachten Liquidation. Der Anfangszeitpunkt darf nicht vor dem Tag der diesbezüglichen Entscheidung des Eigentümers liegen. Bei einer vereinfachten Liquidation wiederum <strong>muss kein Liquidator bestellt werden</strong>, sondern die Person mit Führungsaufgaben des Unternehmens übernimmt diese Aufgabe.</p>
<p>Die Einleitung der vereinfachten Liquidation ist innerhalb von 15 Tagen auf dem Formular T201T <strong>bei der Ungarischen Steuer- und Zollbehörde (NAV) anzumelden</strong>. Es ist zweckmäßig, dem Formular die Entscheidung des Eigentümers über die vereinfachte Liquidation beizulegen. Das ist zwar nicht verbindlich, kann aber die Bearbeitung beschleunigen. Die NAV hat 30 Tage zur Aufarbeitung des Formulars und sie benachrichtigt automatisch das Handelsregistergericht von der Einleitung der vereinfachten Liquidation. Das Handelsregistergericht sorgt für die Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Einleitung der vereinfachten Liquidation des Unternehmens im Firmenamtsblatt. Von der Veröffentlichung an stehen den Gläubigern 40 Tage zur Verfügung, um ihre Forderungen anzumelden.</p>
<p>Außer der NAVe muss das Unternehmen die Kommunalverwaltung und seine eigene kontoführende Bank von der Einleitung der vereinfachten Liquidation unterrichten. Wichtig ist, dass das Bankkonto erst nach der Löschung der Firma aufgelöst werden darf.</p>
<p><strong>Innerhalb von 30 Tagen nach der Einleitung</strong> der vereinfachten Liquidation sind der Abschluss zur Einstellung der Tätigkeit und die Steuererklärungen zu erstellen und einzureichen.</p>
<h5><strong>Abschluss der vereinfachten Liquidation unter Anwendung von Dokumentenmustern</strong></h5>
<p>Mit dem <strong>Abschluss</strong> der vereinfachten Liquidation müssen die 40 Tage abgewartet werden, die zur Anmeldung der Gläubigeransprüche zur Verfügung stehen. Danach, doch auf jeden Fall binnen 150 Tagen muss die Liquidation abgeschlossen und müssen <strong>innerhalb von 60 Tagen</strong> der Abschluss zur Einstellung der Liquidation und die Steuererklärungen erstellt bzw. eingereicht werden. Der NAV muss außerdem auch der Abschluss der Liquidation auf dem Formular T201T angemeldet werden.</p>
<p>Gleichzeitig damit muss die Firma dem Handelsregistergericht aufgrund von <strong>im Voraus festgelegten Dokumentenmustern</strong> das Ende der vereinfachten Liquidation anmelden und den Vorschlag zur Vermögensaufteilung bzw. den Beschluss zum Abschluss der Liquidation zuschicken.</p>
<p>Die NAV setzt das Handelsregistergericht innerhalb von 30 Tagen nach der Anmeldung des Abschlusses der Liquidation davon in Kenntnis, ob eine Löschung der Firma möglich ist. Wenn ja, wird die Firma vom Handelsregistergericht gelöscht.</p>
<blockquote><p>Die Erweiterung der Möglichkeit einer vereinfachten Liquidation dient in erster Linie dem Ziel, die mit der Liquidation verbundenen Kosten und administrativen Lasten zu mindern. Ihre Abwicklung bzw. die Zusammenstellung der durch die Rechtsnormen vorgeschriebenen Dokumente erfordert jedoch auch weiterhin die Mitwirkung eines Experten. Unter Ausnutzung der Synergien innerhalb der Firmengruppe und mit der Möglichkeit der Konsultation unserer Juristenkollegen stehen Ihnen die <a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/rechnungslegungsberatung/"><strong>Berater für Rechnungslegung von WTS Klient Ungarn</strong></a> gern zur Verfügung, wenn Sie dieses Verfahren zur Auflösung Ihrer Firma wählen.</p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2019/04/30/vereinfachten-liquidation/">Neue Möglichkeiten der vereinfachten Liquidation</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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			</item>
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		<title>Rechnungslegungsrichtlinien oder Leitlinien für die Rechnungslegung der Unternehmen</title>
		<link>https://wtsklient.hu/de/2018/10/09/rechnungslegungsrichtlinien/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Toki Anita]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Oct 2018 12:23:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[német hírek]]></category>
		<category><![CDATA[WTS hírek]]></category>
		<category><![CDATA[Buchführung]]></category>
		<category><![CDATA[Inhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnungslegungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Regelungen]]></category>
		<category><![CDATA[ungarisch]]></category>
		<category><![CDATA[Ungarn]]></category>
		<category><![CDATA[Verantwortung]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsprüfung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechnungslegungsrichtlinien müssen – passend zu den Gegebenheiten und Umständen der Gesellschaft – entsprechend den Grundsätzen und Bewertungsvorschriften des Rechnungslegungsgesetzes ausgearbeitet und schriftlich erfasst werden. Aber viele zögern schon zu Beginn. Wie sollten sie damit anfangen? Was sind eigentlich Rechnungslegungsrichtlinien? Was sind die obligatorischen Inhaltselemente, die diese Richtlinien enthalten sollten, wann und wer sollte sie erstellen? [&#8230;]</p>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2018/10/09/rechnungslegungsrichtlinien/">Rechnungslegungsrichtlinien oder Leitlinien für die Rechnungslegung der Unternehmen</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="entry-content">
<p>Rechnungslegungsrichtlinien müssen – passend zu den Gegebenheiten und Umständen der Gesellschaft – entsprechend den Grundsätzen und Bewertungsvorschriften des Rechnungslegungsgesetzes ausgearbeitet und schriftlich erfasst werden. Aber viele zögern schon zu Beginn. Wie sollten sie damit anfangen? Was sind eigentlich Rechnungslegungsrichtlinien? Was sind die obligatorischen Inhaltselemente, die diese Richtlinien enthalten sollten, wann und wer sollte sie erstellen? Entscheidungsträger stehen vor einer ganzen Reihe von Fragen, die wir jetzt versuchen, zu beantworten.</p>
<h5><strong>Bis wann sollten Rechnungslegungsrichtlinien erfasst werden?</strong></h5>
<p><a href="https://wtsklient.hu/de/2018/03/13/handelsregistereintragung-ungarn/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Neu gegründete Wirtschaftsorganisationen</a> in Ungarn müssen ihre <strong>Rechnungslegungsrichtlinien</strong> und die damit verbundenen Regelungen <strong>innerhalb von 90 Tagen nach ihrer Gründung</strong> erstellen. <strong>Bei Gesetzesänderungen müssen Neuerungen innerhalb von 90 Tagen nach ihrem Inkrafttreten</strong> in den Rechnungslegungsrichtlinien berücksichtigt werden. Darüber hinaus beträgt in Ungarn die Frist für Aktualisierungen bzw. Modifizierungen, die aufgrund von Änderungen der Geschäftstätigkeit oder der Bewertungsmethoden der Wirtschaftsorganisation erforderlich sind, auch 90 Tage.</p>
<h5><strong>Wer ist für die Erstellung der Rechnungslegungsrichtlinien verantwortlich?</strong></h5>
<p><strong>Für die Erstellung, Echtheit und Änderung der Rechnungslegungsrichtlinien ist die zur Firmenvertretung berechtigte Person verantwortlich</strong>. Natürlich übernimmt die Person/Organisation, die die buchhalterischen oder finanziellen Aufgaben wahrnimmt, in enger Zusammenarbeit mit dem Management des Unternehmens, auch in der Erstellung eine große Aufgabe, da die Rechnungslegungsrichtlinien in erster Linie weitgehend die Aufgaben und Verfahrensweisen in der Rechnungslegung und Finanzbuchhaltung regeln.</p>
<h5><strong>Was beinhalten Rechnungslegungsrichtlinien?</strong></h5>
<p>Die Rechnungslegungsrichtlinien enthalten <strong>die für die Gesellschaft relevanten Regelungen, Vorschriften und Methoden</strong>, die festlegen, was aus Sicht der Rechnungslegung und Bewertung als wichtig, unwichtig, <a href="/?p=15876" target="_blank" rel="noopener noreferrer">wesentlich oder unwesentlich</a>, als außergewöhnliche oder außergewöhnlich hohe Erträge, Kosten oder Aufwendungen zu betrachten sind. In den Rechnungslegungsrichtlinien legt die Gesellschaft fest, <strong>welche der gesetzlich vorgesehenen Wahl- und Qualifizierungsmöglichkeiten und unter welchen Voraussetzungen angewendet</strong> <strong>werden,</strong> bzw. aus welchen Gründen die angewandte Praxis geändert werden sollte.</p>
<p><strong>Die Regelungen</strong>, die Teil der Rechnungslegungsrichtlinien bilden, lauten wie folgt:</p>
<ul>
<li>Bewertungsregeln für Aktiva und Passiva</li>
<li><a href="https://wtsklient.hu/de/2017/11/16/inventur/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Inventur- und Inventarregelichtlinien</a> für Aktiva und Passiva</li>
<li>Interne Regelung zur Selbstkostenrechnung (Von dieser Verpflichtung sind in Ungarn Gesellschaften ausgenommen, die einen vereinfachten Jahresabschluss erstellen, und auch Unternehmen, deren Nettoumsatzerlöse, gemindert um den Anschaffungswert der verkauften Waren und der Wert der vermittelten Dienstleistungen, in einem Geschäftsjahr 1 Milliarde HUF (ca. 3 Millionen EUR) nicht erreichen oder die Aufwendungen nach dem Gesamtkostenverfahren weniger als 500 Millionen HUF (ca. 1,5 Millionen EUR) betragen. Wenn diese Wertgrenzen überschritten werden, müssen ab dem folgenden Geschäftsjahr die Selbstkosten für Eigenprodukte und erbrachte Dienstleistungen nach der in der internen Regelung zur Selbstkostenrechnung bestimmten Nachkalkulationsmethode ermittelt werden.)</li>
<li>Anordnung zur Verwaltung von Zahlungsmitteln</li>
<li>Regelung der Belegordnung</li>
</ul>
<p><strong>Bei der Ausarbeitung der Rechnungslegungsrichtlinien muss das Management der Gesellschaft unter anderem in den folgenden wichtigen Fragen eine Entscheidung treffen:</strong><strong> </strong></p>
<ul>
<li>Buchführungsmethode</li>
<li>Bestimmung der Bilanzform</li>
<li>Bestimmung der gewählten Form der Gewinn- und Verlustrechnung</li>
<li>weitere Aufteilung der Bilanz bzw. der Gewinn- und Verlustrechnung, wenn erforderlich</li>
<li>Obligatorischer Inhalt des Anhangs</li>
<li>Angewandte Rechnungslegungsgrundsätze</li>
<li>Buchführungsordnung</li>
<li>Rechnungsabschlussordnung</li>
<li>Wirtschaftsprüfung, wenn nicht rechtlich vorgeschrieben</li>
<li>Jahresabschlusserstellung und Hinterlegung, Verantwortlichkeiten</li>
<li>Bildung von Rückstellungen</li>
<li>Berechnung der Wertminderung oder Wertberichtigung von Forderungen</li>
</ul>
<p>Bei der Gestaltung von einer Reihe von Punkten in der Rechnungslegungsrichtlinien entscheidet das Management des Unternehmens, da es mehrere Wahlmöglichkeiten über den Inhalt gibt. Die Rechnungslegungsrichtlinien müssen jedoch stets so ausgearbeitet sein, dass unter Einhaltung der darin festgelegten Regelungen ein Abschluss mit zuverlässigen und der Wahrheit entsprechenden Informationen zusammengestellt werden können, die sowohl die buchhalterische Informationsanforderungen des Management als auch die interne und externe Revision unterstützen.</p>
<blockquote><p>Wenn Sie gerade dabei sind, Ihre Rechnungslegungsrichtlinien zu erstellen oder zu aktualisieren, sind wir Ihnen gerne behilflich. In den letzten zwanzig Jahren haben wir Rechnungslegungsrichtlinien für Hunderte von Unternehmen erstellt bzw. ihre Richtlinien überprüft. <strong><a href="https://wtsklient.hu/de/dienstleistungen/buchhaltung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Unser Buchhaltungsteam</a></strong> freut sich auf Ihre Anfrage per Email oder telefonisch!</p></blockquote>
</div>
<p>A <a href="https://wtsklient.hu/de/2018/10/09/rechnungslegungsrichtlinien/">Rechnungslegungsrichtlinien oder Leitlinien für die Rechnungslegung der Unternehmen</a> bejegyzés először <a href="https://wtsklient.hu/de">WTS Klient Ungarn | Steuerberatung | Buchhaltung | Lohnverrechnung | Advisory | HR Services | Digitale Lösung</a>-én jelent meg.</p>
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