12.12.2017

Steigende Administration beim Abzug der Vorsteuer

Am 1. Januar 2016 trat eine wesentliche Änderung des Abzugs der Vorsteuer in Kraft, die bisher zu keiner größeren Änderung in der Steuererklärungspraxis von den Gesellschaften geführt hat. Angesichts des sich nähernden Jahresendes sollte man sich jedoch die geänderten Regelungen in Erinnerung rufen, da sie sich erstmals im Jahr 2018 auf die Umsatzsteuererklärungen auswirken werden. Abweichend von der früheren Praxis kann ab dem kommenden Jahr der Vorsteuerabzug für bestimmte Eingangsrechnungen nur noch im Rahmen der Selbstrevision erfolgen. 

Welche Änderungen gibt es ab 2018 beim Abzug der Vorsteuer? 

Obwohl die neue Regelung bereits 2016 in Kraft trat, müssen Steuerzahler die Gesetzesänderungen erst ab 2018 in der Praxis anwenden. Vor den Steueränderungen für 2016 hat in Ungarn das Umsatzsteuergesetz bezüglich der Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts bestimmt, dass die festgesetzte, für eine Steuerperiode abzuführende Steuer um den Betrag der abzugsfähigen Vorsteuer in der gleichen Periode oder in früheren Perioden innerhalb der Verjährungsfrist reduziert werden kann.

Im Jahr 2016 wurde die hiermit verbundene Gesetzesstelle in Ungarn dadurch ergänzt, dass in der aktuellen Umsatzsteuererklärung nur die Summe der abzugsfähigen Vorsteuer berücksichtigt werden kann, die in der gleichen Steuerperiode oder früher, aber frühestens im Kalenderjahr vor dem Kalenderjahr, in dem die Steuerperiode liegt, entstanden ist. 

In der Praxis bedeutet dies, dass der Steuerpflichtige bei einer Eingangsrechnung mit Erfüllung im Jahr 2016 sein Recht auf Vorsteuerabzug bis Ende 2017 ausüben kann. Bei der Vorsteuer in Verbindung mit Importgeschäften, die unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen bzw. durch Selbstrevision ans Finanzamt gemeldet sind, muss die Steuer grundsätzlich weiterhin im Zeitraum der Steuerperiode berücksichtigt werden.

Wenn der Steuerpflichtige nach der Erfüllung bis zum Jahresende sein Recht auf Vorsteuerabzug nicht wahrgenommen hat, kann er die abzugsfähige Umsatzsteuer in der Steuerperiode berücksichtigen (innerhalb der Verjährungsfrist), in der das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist. Dementsprechend muss in Zukunft bei bestimmten Eingangsrechnungen im Rahmen der Selbstrevision der Zeitraum, der das Datum der Erfüllung einschließt, geändert werden. Nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes in Ungarn ist diese Regelung erstmals bei Transaktionen anwendbar, bei denen das Recht auf Vorsteuerabzug am oder nach dem 1. Januar 2016 entsteht.

Bei den Korrekturrechnungen, bei denen die Höhe der Vorsteuer aufgrund der Korrektur steigt, entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug weiterhin durch den Erhalt der Korrekturrechnung, daher muss in diesen Fällen die Frist zum Vorsteuerabzug nicht nach der Erfüllung, sondern anhand des Eingangsdatums berechnet werden.

Was bedeutet das für die Steuerzahler? 

Für Steuerpflichtige bedeutet die Selbstrevision einen Mehraufwand bei der Administration, da zusätzlich zur Einreichung der Selbstrevision Gründe und Auswirkungen der Selbstrevision ausführlich dokumentiert werden müssen.

Die Steuerzahler brauchen mit der Durchführung der Selbstrevision zwangsläufig die günstigeren Bedingungen auf, die in Verbindung mit der ersten Selbstrevision gewährt werden, insofern muss bei der Einreichung der zweiten bzw. von weiteren Selbstrevisionen mit einem höheren Maß an Selbstrevisionszuschlägen gerechnet werden, falls die Selbstrevision eine Steuerzahlungspflicht nach sich zieht.

Bei einer Selbstrevision zu Gunsten des Steuerzahlers (wenn anhand der Selbstrevision Steuern zurückgefordert werden), ist es wichtig zu erwähnen, dass durch die Einreichung der Selbstrevision die Verjährungsfrist unterbrochen wird. Dies bedeutet, dass der Steuerbehörde – gemäß den allgemeinen gesetzlichen Regelungen – weitere fünf Jahre zur Verfügung stehen, um den Zeitraum, der durch die Selbstrevision geändert wurde, zu prüfen. 

Was sollten wir tun, um nachteilige Folgen zu vermeiden? 

Die Regelung macht keinen Unterschied zwischen verspätet eingegangenen Rechnungen und verspätet ausgestellten Rechnungen, so dass die Rechnungsempfänger zur Vermeidung von Administrationslasten auf jeden Fall daran interessiert sein werden, dass Ihnen die Rechnungen innerhalb des Zeitraums von maximal zwei Jahren gemäß den formellen und inhaltlichen Anforderungen zur Verfügung stehen.

Um die negativen Folgen einer Selbstrevision zu vermeiden, ist es auf jeden Fall empfehlenswert, die Rechnungen, bei denen der Vorsteuerabzug noch nicht berücksichtigt wurde, am Jahresende regelmäßig zu überprüfen.

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